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Autor Thema: Brief gg. Pfänd.Ankünd. > Antw. d. Gemeinde: an Gläub. wenden/ sonst Fortsetzung  (Gelesen 3220 mal)

f
  • Beiträge: 9
Guten Abend,

Herr X hat wegen Pfändungsankündigung einen Brief an die Gemeinde geschrieben, mit allen Infos (dass der NDR keine Behörde ist) ect.

Nun kam heute folgendes Antwortschreiben der Stadt. (siehe Anhang)
Ich glaube, der Herr Y von der Stadt hat null Ahnung, wie das läuft...

Was ist zu tun?

Danke!


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Betreff "Gemeinde hat null Ahnung" muss präzisiert werden.
Im Forum gilt zudem normale deutsche Groß-/Kleinschreibung (musste ebenfalls angepasst werden, ist aber nicht Aufgabe der Moderatoren). Dies soll keine Schikane sein, sondern die Lesbarkeit/ Erfassbarkeit verbessern und damit auch schnellerer und zielgerichteter Diskussion dienen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2016, 20:05 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
Sie sollten Ihre Fragen direkt an den Norddeutschen Rundfunk richten.
;)

Gesagt... getan... siehe aktuelle Erkenntnisse zur "sachlich-freundlich-kooperativen Vorgehensweise" mit Vollstreckungsstellen u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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f
  • Beiträge: 35
Warum soll PersonX bitte Fragen an den NDR stellen?
Hatte Person X denn auf die zugänge geantwortet?


Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht..“

Wenn ja dann zumindest das hier anführen:

 BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535 sowie auf den BFH, Beschluss vom 14.02.2008 – Az. X B 11/08
Beschluss, VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535
„Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zu ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte […] und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist“.


Festnageln das die prüfen müssen ob voraussetzungen erfüllt sind und nicht Person X

Das von Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen lässt es in Ermangelung notwendiger Angaben gar nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid/e nicht beigefügt wird/werden, keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitsdatum/en nicht bekannt werden, die Mahnung/en nicht beigefügt ist/sind und auch die Zahlungsfrist/en auf die Zahlungserinnerungen nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.

Remonstrationspflicht  und BGB hinweisen:
Vorsorglich weise ich Sie noch auf § 839 BGB hin. Sollten Sie Ihre Ihnen obliegenden Pflichten verletzen indem Sie nicht in ausreichendem Maße die perso?nlichen Vorrausetzungen „des Anordnenden“ zu dem Ihnen vorliegenden „Vollstreckungsersuchen“ pru?fen, haben Sie mir den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Remonstrationspflicht gema?ß § 36 Abs. 2 BeamtStG zu verweisen.


All solche dinge halt :D

LG Tübingen beschluss als anlage, danke bitte und tschüß :)

vielleicht noch etwas "druck" ausüben:
Sollte sich herausstellen, dass Sie hier (vorsätzlich, da Sie nun mehrmals auf Unrechtmäßigkeiten hingewiesen wurden!) rechtswidrig handeln bzw. gehandelt haben, werde ich nicht zögern Strafanzeige zu stellen.

Gibt vieles das man machen kann :)

Und sollte es dann zur vollstreckung kommen, eilrechtschutz, klage vorm gericht, nachweise fordern, dann ist der NDR im zugzwang es vor gericht nachzuweisen das alles "konform" ist ;)



Ich weise darauf hin, bin kein anwalt und das ist keine rechtsberatung ;)



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  • Beiträge: 4.011
@fanatic

Nach über einem Jahr des sich immer wieder vollziehenden Vollstreckungszeugs, ist immer noch nicht alles klar und eindeutig. Aber ein Text, wie

Zitat
Das von Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen lässt es in Ermangelung notwendiger Angaben gar nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid/e nicht beigefügt wird/werden, keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitsdatum/en nicht bekannt werden, die Mahnung/en nicht beigefügt ist/sind und auch die Zahlungsfrist/en auf die Zahlungserinnerungen nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.

bringt Person A nicht wirklich weiter.

So ein Text wirkt sehr überheblich, aber nicht überzeugend. Und führt ganz sicher nicht dazu, dass sich etwas ändert.

Die Amtsgerichte bügeln alles ab, wenn eine Person A falsch vorgeht, eine Beschwerde beim LG ist selten von Erfolg. Am Ende verweist das LG auf § 123 VwGO -> und zeigt aufs Verwaltungsgericht. Es sei denn, ein AG gibt es von selbst ans VG ab.

Deshalb ist es zunächst immer besser erstmal relativ offene W-Fragen zu stellen, statt irgendetwas zu behaupten.

Der erste Fehler, welchen eine Person A machen kann:
Zuerst eine Behauptung aufzustellen, dass etwas zu prüfen sei ohne zu wissen, nach welchen Regeln (Rechtsgrundlage) die Vollstreckung ablaufen soll.


Deshalb zunächst fragen:

Auf Basis welcher Rechtsgrundlage vollstreckt werden soll?
Aus welcher Rechtsgrundlage sich die Zuständigkeit ergibt?

Welche Stelle für die Prüfung zuständig ist?

Erst wenn jetzt brauchbare Antworten kommen, könnte und sollte natürlich weiter gefragt werden.

Im Beispiel gibt es wahrscheinlich keine Angaben zur Rechtsgrundlage.
Im Beispiel gibt es einen Hinweis darauf, dass sich der vermeintliche Schuldner an den Gläubiger wenden soll.
-> Hier könnte die Nachfrage erlaubt sein, nach welcher Rechtsgrundlage der vermeintliche Schuldner an den Gläubiger verwiesen wird bzw. das so passieren soll?

Im Beispiel gibt es wahrscheinlich eine Anlage (Tabelle), zum Vollstreckungsersuchen, aus welcher irgendwelche Daten hervorgehen. Hier könnten Fragen an den GV, in Kopie, und den vermeintlichen Gläubiger gestellt werden.

Und ganz wichtig, ein Gerichtsvollzieher ist keine Vollstreckungsbehörde. Das haben verschiedene Verwaltungsgerichte bereits festgestellt und ausgeführt.

Der Gerichtsvollzieher bekommt nur einen Auftrag von einer Verteilerstelle, welche meist beim Amtsgericht ist.

Deswegen sollte eine Person A nach der Rechtsgrundlage der Vollstreckung fragen. Schließlich ist es die erste Vollstreckung im Leben, es sei Person A ist ein Vollstreckungsverweigerungsprofi.

Damit erstmal eine Entscheidung getroffen werden kann, welches Gericht später zuständig sei Amtsgericht oder Verwaltungsgericht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2016, 21:26 von Bürger«

 
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