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Autor Thema: NDR/Gemeindekasse Niedersachsen Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr  (Gelesen 27423 mal)

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Die angenommene Person A lebt in der Gemeinde R. In der vergangenen Woche bekam A Post von der Gemeinde. In dem Schreiben wird Zwangsvollstreckung für den Zeitraum 4/2014 bis 2018 angekündigt. Person A hatte in diesem Zeitraum jedoch (sporadisch) hin und wieder mal Zwangsbeitrag gezahlt, was er der Vollstreckungsbeauftragten auch mit Hilfe eines Kontoauszuges nachweisen konnte. Diese Vollstreckungsbeauftragte könnte aber nun in der Gemeinde für Ihre arrogant ignorante Art berühmt berüchtigt sein. In einem 2. Schreiben wurde A mitgeteilt, er solle sich selbst um die Richtigstellung der Zahlungsforderungen kümmern, hierfür würde ihm ca. 2 Wochen Zeit gegeben (minus einem Feiertag und natürlich dem Wochenende). Wenn in dieser Zeit keine anderslautende Forderung der GEZ käme, wird vollstreckt.
A könnte in einem zweiten Schreiben an die Gemeinde R nochmals darauf hingewiesen haben, das die Höhe der Forderung nicht korrekt ist sowie auch auf die Tatsache hingewiesen haben das laut §190 BGB die Forderungen für 2014, 15 und 16 bereits verjährt wären.

Nun könnte A etwas verwirrt sein: Ist das Vorgehen der Gemeinde R rechtens, eine belegbar falsche Forderung der GEZ zu vollstrecken? Könnte A im Fall der tatsächlichen Vollstreckung Strafanzeige gegen den Bürgermeister (der steht im Briefkopf) und alle handelnden Personen erstatten?

...die fiktive Person A wäre über viele Tipps sehr dankbar.


Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu könnte auch hilfreich sein:
NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124

NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252


Ergänzend auch die Suchfunktion zum Thema "Stadtkasse", "Kreiskasse" und "Gegenwehr" nutzen.
Es könnte in fiktiven Fällen ein Vorteil gewesen sein, vielfach diskutierte rechtliche Mittel genutzt zu haben.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
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A könnte in einem zweiten Schreiben an die Gemeinde R nochmals darauf hingewiesen haben, das die Höhe der Forderung nicht korrekt ist sowie auch auf die Tatsache hingewiesen haben das laut §190 BGB die Forderungen für 2014, 15 und 16 bereits verjährt wären.

Achtung, sofern A Bescheide erhalten hat, welche Forderungen für 2014, 15 und 16 geltend machen, bevor die Verjährung eintreten konnte, gilt dass diese die Verjährung hindern. Verjährung könnte somit eingetreten sein, wenn die Bescheide für 2014, 15, 16 nicht erhalten wurden oder diese erst nach dem Datum der Verjährung bekannt gegeben wurden. Das sollte also noch mal geprüft werden.

Tip: Die zwei Wochen nutzen, irgendwie eine Stelle anschreiben und dort sich wegen der Korrektur der Daten bemühen. Gleichzeitig diesen Brief als Anlage eines weiteren Brief an die Stadt/Gemeindekasse geben. In dem weiteren Brief wird Antrag auf Fristverlängerung gestellt, als Grund wäre z.B. abzugeben, dass A keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer einer Ihm nicht unterstellten Stelle hat.

Person A muss wissen, dass es nicht Aufgabe der Stadtkasse/Gemeindekasse ist das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, denn die gehen davon aus, dass die übermittelten Daten korrekt sind. Einwände sind deshalb gleichzeitig unmittelbar an die beauftragende Stelle zu richten. Bei der Akteneinsicht in das Ersuchen\ Vollstreckungsauftrag bei der Stadtkasse\Gemeindekasse kann die tatsächlich beauftragende Stelle identifiziert werden.

Da Person A bereits in der Vergangenheit seine Kontodaten wegen dem Überweisen preis gegeben hat, steht zu befürchten dass diese ebenfalls der Stadtkasse/Gemeindekasse bekannt werden oder bereits sind.
Kontoauszüge ohne geschwärzte Kopfdaten bei einer Stadtkasse\Gemeindekasse helfen dieser unmittelbar weiter. Selbst wenn nur das Bankinstitut drauf steht, so grenzt das den Suchbereich ein.
Was die Stadtkasse\Gemeindekasse alles machen soll steht ebenfalls auf dem Ersuchen\Vollstreckungsauftrag. Es könnte hilfreich sein dieses in Erfahrung zu bringen.


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g
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Noch einige Details zum Vorgang:
Im Vorfeld, etwa seit März, könnte die fiktive Person A einige Schreiben ( 5 ) vom BS bekommen haben, die sie möglicherweise  ungeöffnet zurückschickt haben könnte.

Bereits im Juli 2018 erging eine Androhung zur Zwangsvollstreckung durch diese Gemeinde an A. Da A zuvor eine Klage gegen den NDR vor dem VG Oldenburg (logischerweise) verloren haben könnte, wurde diese Forderung beglichen. Dann war Ruhe bis März 2019.

A hat nun ein Schreiben an den BS verfasst indem er auf gezahlte Zwangsbeiträge zu dessen Forderung hinwies. Dieses Schreiben geht in Kopie an die Gemeinde R. Nun kann A wohl nur noch abwarten.
Im Anhang die Schreiben der Gemeinde

Kleine Korrektur: Der Zeitraum war nicht von 2014 - 2018 sondern 2016 - 2018. Somit hat sich die Frage der Verjährung erledigt.


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F
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Nun könnte A etwas verwirrt sein: Ist das Vorgehen der Gemeinde R rechtens, eine belegbar falsche Forderung der GEZ zu vollstrecken? Könnte A im Fall der tatsächlichen Vollstreckung Strafanzeige gegen den Bürgermeister (der steht im Briefkopf) und alle handelnden Personen erstatten?

...die fiktive Person A wäre über viele Tipps sehr dankbar.

Ich kann es nur aus eigener Erfahrung sagen: Das Allermeiste, was auf diesen Behördenvordrucken steht ist "psychologisch", soll Angst machen und einschüchtern. Bei mir war, nach meinem Umzug vor 1 1/2 Jahren auch ein Beamter, aber nur am Briefkasten.
Zwei mal. Ich solle mich mal bei ihm melden stand auf dem Papier. Hatte leider was anderes vor, war im Urlaub.
Seitdem kam nichts mehr. Das war vor 5 Monaten.
Auch Mahnbriefe kommen nicht mehr. Ich denke so ist es meistens wenn man gar nicht antwortet.
Ich vermute, es ist wie beim Fisch an der Angel, einmal angebissen kommt er nicht mehr los.
Wichtig ist sicher Selbstbewusstsein: ich zahle kein Lügen-TV, basta und fertig.
Damals 2014 bin ich einfach aufs Online-Konto gegangen und hab den 3-Monate Beitrag zurückgefordert, war am nächsten Morgen wieder da.
Sonst nichts, die darauf eintrudelnden Fragebögen und Mahnungen ignoriert. Nach einem Jahr der Gemeinde-Vollzieher mit einem Papier im Briefkasten, bin hin gefahren, hab ihm ausführlich erklärt, dass ich Kriegspropaganda nicht bezahle. Er meinte, das könne ich nur juristisch angehen. Ich hab dann für ein Jahr nachgezahlt, auf sein Konto.
 ;)
Und seitdem meldete sich auch die GEZ nicht mehr. Erst nach meinem Umzug.
Nochmal: Je mehr man denen antwortet umso mehr sind sie hinter die her.
Ich kann aber nur von meiner Erfahrung schreiben. Andere erleben anderes.
Nur mal angenommen, ich müsste wirklich zahlen, dann ganz klar Mini-Beiträge, ein paar Cent.
Und absolut unregelmäßig. Und mal den Namen falsch schreiben, usw ....

Boykott muss Spaß machen, nur so gewinnen wir.


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Folgender fiktiver Fall:
Person A hatte bereits in der Vergangenheit von Zwangsvollstreckungsandrohung durch die Gemeinde R berichtet.
Nun könnte die Angelegenheit ernst geworden sein. A wurde von seiner Bank darüber informiert, das die Gemeinde sein Konto gesperrt hat. In der Vergangenheit hatte A beim Schriftwechsel mit der Gemeinde deren Rat berücksichtigt und den BS angeschrieben, um darauf hinzuweisen das in dem zur Vollstreckung genannten Zeitraum sehrwohl Zahlungen geleistet wurden. Dies wurde mit entsprechendem Kontoauszug belegt. Vom BS hat A jedoch nie eine Antwort bekommen. In einem erneuten Schreiben der Gemeinde vor etwa einer Woche wurde A letztmalig die Zwangsvollstreckung angedroht. In einem fristgerechte Schreiben hat A die Gemeinde auf die ausbleibende Antwort des BS hingewiesen. Gestern wurde dann ohne weitere Ankündigung das Konto gesperrt.
Person A ist natürlich nicht bereit bereits gezahlte Zwangsgebühren an den ÖrR nochmals zu zahlen und erwägt daher den Gang zu einem Rechtsanwalt. Im Umfeld des Wohnortes sind Rechtsanwälte kaum zu finden, die wenigen kennen sich mit dieser Materie nicht aus. Nun möchte A gern wissen, wenn diese Frage hier erlaubt ist, wer kennt einen guten Rechtsanwalt an den er sich wenden kann. A lebt im Norddeutschen Raum. Vermutlich wird A die geforderte Summe erst einmal bezahlen müssen, da er auswärts arbeitet und sich nun nicht mehr verpflegen kann.

Edit "Markus KA":
Bitte die Antworten auf die Anwaltssuche per PM senden.
Hierzu auch die Suchfunktion nutzen, um Anwälte zu finden, die im Forum vorgeschlagen werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Zum Thema Kontosperrung, P-Konto etc. könnte auch hilfreich sein:
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des NDR > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31028.msg193086.html#msg193086
Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516


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@galaxy

Eine fiktive Person A könnte bspw Erinnerung §766 ZPO einreichen, gegen die fiktive Stadt. Die Vollstreckung wäre einzustellen. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Entgegen der Annahme der Stadt wären Forderungen der Vollstreckung nachweislich gezahlt, siehe Kopien von Kontoauszügen (Anhang).

Hinweis: die Stadt könnte das Konto so oder so eine Weile gesperrt halten, quasi als "belehrende Maßnahme" -- eine fiktive Person A könnte sich deshalb ohnehin gezwungen sehen, sich von guten Freunden etwas Geld zu leihen. Möglicherweise könnte die Aufstellung der Forderungen nicht transparent (§37 VwVfG) sein:
- es müssen Bescheide bezeichnet werden
- es müssen Hauptforderungen (Beiträge) und Nebenforderungen (Säumnis, Mahnungen, et cetera ad nauseam) getrennt aufgelistet werden
Auch deshalb könnte die Vollstreckung unzulässig sein, es könnten deshalb schon Verfahren wg Schadensersatz gegen Stadtkassen gewonnen worden sein (siehe auch im Forum). Dazu könnte die Sperrung des kompletten Kontos (statt Separation der Vollstreckungssumme) wegen Unmöglichkeit von Einkäufen möglicherweise unverhältnismäßig sein und/oder Körperverletzung darstellen, Schmerzensgeld könnte gefordert werden. (Siehe dazu auch Norbert Häring und sein Kampf fürs Bargeld, die Abhängigkeit von Plastikgeld macht erpressbar)


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G
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Vorweg: es ist natürlich extrem ungeschickt, im Frühling 2019 Briefe des Beitragsservice ungeöffnet zurückgehen zu lassen, wenn schon in 2018 mal ein Vollstreckungsversuch unternommen wurde und man ab und zu auch mal gezahlt hat.
Wenn man das in der Absicht gemacht hat, die Bekanntgabe von Festsetzungsbescheiden zu verhindern, dann macht das ganze nur Sinn, wenn man sich auf die fehlende Bekanntgabe auch beruft (gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem NDR). Man darf sich dann aber nicht beklagen, dass die Situation extrem unübersichtlich geworden ist.

Grundsätzlich gilt, dass eingehende Zahlungen immer mit der ältesten Beitragsschuld verrechnet werden. Ist sich Person A sicher, dass die bisher geleisteten Zahlungen unter diesen Umständen soweit in das Jahr 2016 hineinreichen, dass die in der Ankündigung genannten 490 € zu hoch sind? Diese Verrechnungsvorschrift führt dazu, dass die in einem Überweisungsbetreff angegebenen Zeiträume nicht mit denen übereinstimmen müssen, für die dann die Zahlung tatsächlich verbucht wurde.

Unabhängig davon scheint aber auch die Vollstreckungsankündigung sich nicht an diese Regel zu halten. Sie ist widersprüchlich: 490€ sind 28 Monatsbeiträge zu 17,50€. Das könnten also die Beiträge von 06/16 bis 09/18 sein oder auch von 04/16 bis 07/18. Insofern steckt da der Wurm drin: wenn für 04/16 noch ein Teilbetrag offen ist, dann muss ab 05/18 alles offen sein, so dass sich bis 09/18 ein höherer Betrag ergeben würde. Verwunderlich ist auch, dass keine Säumniszuschläge angegeben wurden.

Seltsam ist in der Vollsteckungsankündigung auch die Reihenfolge möglicher Vollstreckungsmaßnahmen: zunächst sind laut Auftrag anscheinend körperliche Gegenstände zu pfänden. Nur wenn das zu keinem Erfolg führt, soll laut Auftrag eine Forderungspfändung möglich sein. Wurde denn versucht, körperliche Gegenstände zu pfänden? Dazu bekommt man ja in der Regel einen Hausbesuch des Vollstreckungsbeamten. Ohne einen solchen Versuch müsste eine Kontopfändung rechtswidrig sein, wenn der Vollstreckungsauftrag tatsächlich zweistufig ist. Oder hat sich die Gemeinde das nur ausgedacht? Blödsinn ist natürlich, dass unter Forderungspfändungen auch Parkkrallen und Ventilwächter genannt werden. Kraftfahrzeuge, die damit gepfändet werden, sind ja körperliche Gegenstände.

Dass als Auftraggeber der Pfändung der Beitragsservice genannt wird, sollte auch beanstandet werden: wenn man sich effektiv gegen das Vollstreckungsersuchen wenden will, muss man ja gegen den NDR? rechtliche Schritte einleiten. Als nichtrechtsfähige Institution kann der Beitragsservice meines Erachtens keine Vollstreckungen in Auftrag geben.

Denkbar wäre ja auch, dass wegen einer Nebenwohnung oder früheren Wohnung eine andere Landesrundfunkanstalt Gläubiger der Beitragsforderung ist. Dann müsste man gegen diese Rundfunkanstalt vorgehen, wenn die Forderung nicht (mehr) besteht. Hier ist die Gemeinde in der Auskunftspflicht, mit welcher Rundfunkanstalt man sich streiten soll.

Was bedeutet im vorliegenden Fall eigentlich "Kontosperrung"? Die Gemeinde kann Forderungen pfänden, aber keine Konten sperren. Wenn die Bank eine Pfändungsverfügung bekommt, dann kann sie möglicherweise den Dispo kündigen und die EC-Karte sperren. Aber ein nach Abzug des gepfändeten Betrages verbleibendes Guthaben steht weiterhin dem Kontoinhaber zu.
Das müsste man sich auszahlen lassen können, wenn das Geld nicht für andere Abbuchungen benötigt wird.

Nach Zustellung der Pfändungsverfügung an die Bank muss aber auch der Kontoinhaber noch informiert werden. Insofern sollte in den nächsten Tagen noch Post von der Gemeinde kommen.

Insgesamt eine ziemlich komplizierte Situation: man hat zwei Gegner (NDR? und Gemeinde), gegen die man nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgehen könnte mit den jeweiligen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf einstweilige Anordnung).


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Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich in diesem Thread um eine Vollstreckung durch die Stadt- oder Gemeindekasse handelt und nicht durch einen Gerichtsvollzieher (dem Amtsgericht unterstellt).

Die Stadtkasse ist eine Verwaltungsbehörde, der gegenüber Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte (vielfach im Forum beschrieben) in Anspruch nehmen können, um den Sachverhalt gerichtlich prüfen zu lassen.

Es könnte in einem ähnlichen fiktiven Fall vorgekommen sein, dass folgende Schritte durchfgeführt worden sein könnten:

1. zunächst das Vollstreckungsersuchen bei der Stadkasse per Akteneinsicht geprüft worden sein,
2. begründeten Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt worden sein,
3. begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadtkasse gestellt worden sein,
4. ein begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Stadtkasse geltend gemacht worden sein,
5. ein begründeter Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse gestellt worden sein (Gerichtsgebühren),
6. in Verbindung mit einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadtkasse eingereicht worden sein (Gerichtsgebühren).

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass man sich gegen Kontopfändungsversuche der Stadtkasse entsprechend vorbereitet haben könnte, indem man vorher entsprechende Beträge abgehoben oder bei Erhalt der Pfändungsverfügung oder Pfändungshinweis der Bank das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt haben könnte.

In einigen Bundesländern ist mit einer Sperrung des Kontos zu rechnen:

§ 45 Abs. 1 NVwVG:
Zitat
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147044,46

Bitte die Themen "Pfändung" und "P-Konto" in diesem Thread nicht weiter vertiefen, da hierfür bereits umfangreiche und zutreffende Threads existieren.

Weitere Hinweise siehe auch:
WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463


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Es scheint um sich zu greifen, daß nicht der Vollstreckungsbetrag separiert wird, sondern (quasi als "belehrende Maßnahme") das ganze Konto gesperrt wird. Die Ausfertigung der PfuE-Verfügung für den "Schuldner" kann dabei sehr spät kommen, um rechtliche Gegenwehr (zB Erinnerung) zu erschweren (wg Rechtsmittel "ist gegenstandslos geworden").

Diese Erpressbarkeit durch Abhängigkeit vom Girokonto / "Plastikgeld" ist Teil dessen, was N. Häring mit seinem Kampf für Bargeld aufzeigt. Hier geht es noch um "harmlose" Beträge, das wird noch zunehmen. Und die totale Sperrung ist wahrscheinlich unverhältnismäßig, besonders wenn die einfache Kontopfändung eine vollständige Befriedung der Forderungen ermöglicht hätte.

Es soll und darf nicht zum Klagen animiert werden, es könnte aber schon erfolgreiche Schadensersatzklagen gegen Stadtkassen nach Ausführung einer (wegen formaler Fehler) unzulässigen Vollstreckungen gegeben haben, einige davon könnten hier im Forum behandelt worden sein.


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In einigen Bundesländern ist mit einer Sperrung des Kontos zu rechnen:
Diese pauschale Aussage ist so nicht richtig; zu sperren wäre lediglich der geforderte Betrag, aber keinesfalles auch nur 1 Cent mehr.

Und, übrigens, kann auch darauf Verfassungbeschwerde erhoben werden, weil jeder Akt staatlichen Handelns per Verfassungsbeschwerde angreifbar ist; immerhin wird die Bank ja eine derartige Teilsperrung nicht ohne rechtlichen Grund vornehmen.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass zwischen einer Aussage und lediglich einem Hinweis, mit etwas zu rechnen, das möglicherweise aus der Erfahrung zahlreicher Forumsmitglieder entstanden ist, unterschieden werden kann. Entsprechende Vorkehrungen, die Kenntnis der Verwaltungsvollstreckungsgesetze und entsprechende verwaltungsrechtliche Schritte könnten unerwünschten Auswirkungen einer Vollstreckung entgegenwirken. 

Möglicherweise hat ebenso die Erfahrung vieler Forumsmitglieder gezeigt,  dass in der vorliegenden Situation, hier Vollstreckung durch die Stadtkasse, eine Verfassungsbeschwerde nicht gerade das ideale Mittel der Wahl sein könnte, wenn man Voraussetzungen, Aufwand und Ergebnis berücksichtigt.


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Es sollte lediglich dargestellt werden, daß die Verfassungsbeschwerde nicht nur gegen Gesetze zulässig ist, sondern gegen jeden Akt staatlichen Handelns, da ja auch die Durchführung/Ausführung eines Regelwerkes stets der Verfassung zu entsprechen hat.


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P
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Auch wenn das nicht weiter in diesem Thema vertieft werden soll, muss damit keine Hoffnung auf ein sinnvolles Urteil auf eine Verfassungsbeschwerde bestehen könnte etwas bedacht werden.


..., daß die Verfassungsbeschwerde nicht nur gegen Gesetze zulässig ist, sondern gegen jeden Akt staatlichen Handelns, da ja auch die Durchführung/Ausführung eines Regelwerkes stets der Verfassung zu entsprechen hat.
Dann gilt trotzdem, dass die Verfassungsbeschwerde nachrangig sei, weil zuvor alle möglichen Rechtsmittel gegen diesen Akt der staatlichen Gewalt ausgeschöpft sein sollten, sonst macht sich das Bundesverfassungsgericht einen schlanken Fuß und schickt den Beschwerdeführer zurück zum Start. Deshalb prüfen ob es vorgesehene Rechtsmittel gegen diesen Akt gibt, wenn ja sind diese vorrangig zu nutzen, wenn nicht ist in der Verfassungsbeschwerde anzugeben, dass andere Rechtsmittel nicht möglich sind, der Rechtsweg damit nicht gegangen werden kann. Das ist dann noch umfangreich zu begründen.


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J4N

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Person J hat erfolgreich einen Antrag auf Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht eingelegt gegen eine Forderung der Stadt, welche wiederum im Auftrag des NDR gehandelt hat. Erfolgreich war das ganze deswegen, weil die Begründung von Person J, dass nach zig Festsetzungsbescheiden kein Widerspruchsbescheid veranlasst wurde, sowohl Stadt als auch NDR dies eingesehen/bestätigt haben und nach deren Aussage die Vollstreckung somit nicht mehr durchgeführt werden soll.

Nun schreibt das Verwaltungsgericht an die Person J wie folgt:
"... hat der Beigeladene [der NDR] erklärt, dass bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom [Datum] bzw. bis zur Rechtskraft eines Urteils über die Rechtmäßigkeit desselben keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden würden.
Mit Ihrem Rechtsschutzersuchen begehrten Sie die einstweilige Unterlassung der Vollstreckung.
Soll dieser Rechtsstreit fortgeführt werden oder wird eine Erledigungserklärung abgegeben? Bitte äußern Sie sich im Falle der Abgabe einer Erledigungserklärung auch zu den Kosten.
Soweit Sie in Ihrem Antrag vortragen, dass eine Vollstreckung deshalb rechtswidrig sei, weil der Beigeladene bisher über Ihre Widersprüche nicht entschieden habe, weise ich darauf hin, dass weder einem Widerspruch noch einer Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen aufschiebende Wirkung zukommt und diese (...) vollstreckbar sind. (...)"

Person J bemerkt gerade, dass das Gericht nur bis gestern Zeit gelassen hat. Der Brief war aber erst am Samstag im Briefkasten.

Zum Text des Gerichts:
- Das mit der aufschiebenden Wirkung ist Person J klar, d.h. ihm ist bewusst, dass er trotz der Widersprüche zahlen müsste.
- Der Widerspruchsbescheid kam bereits eine Woche davor und Person J hat noch etwa zwei Wochen Zeit für eine Klageerhebung, die er auch anstrebt.
- Was Person J nicht versteht, ist, was bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits passiert und was bei einer Erledigungserklärung passiert.
- Und Person J versteht nicht, inwiefern er sich zu "Kosten" äußern soll.


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