„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.“
„Nimmt der WDR als Landesrundfunkanstalt am Wettbewerb teil?“
Ich bitte zu beachten, dass nicht die Behörde an sich infrage gestellt wird. Es stellt sich hier vielmehr die Frage, ob sich der WDR als ö. r. Anstalt über gesetzlichen Vorgaben der allgemeinen Landesverfassung setzt.
Der Wettbewerb macht eine volle Behördentätigkeit eigentlich nicht möglich. Da die Neutralität einer Behörde infrage gestellt wird, aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses.
Eine Behörde hat Neutralität zu waren. Wettbewerb ist genau das Gegenteil. D.h. eine nicht neutrale öffentlich-rechtliche Anstalt, egal ob sie Hoheitsrecht besitzt oder nicht, ist rechtswidrig im Sinne des Bescheides einer Behördlichen Vollstreckung.
... unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften ...Bei einer Mehrländeranstalt hat immer ein Land die Rechtsaufsicht. Nach welchem Gesetz werden dann in anderen Ländern die Forderungen erstellt? Bundesgesetz? Das spricht aber nur von Bundesbehörden.
[...] stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programmveranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.
Muß diese Frage wirklich noch diskutiert werden?
Der Kartellsenat des BGH hat sich bereits eindeutig dazu geäußert:
...
Zwar mögen die in der ARD zusammengeschlossen LRA nicht untereinander in Wettbewerb stehen, doch stehen sie zum ZDF und dem privaten Rundfunk in Wettbewerb.
Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug). Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug. Danke!
... der Auftrag und somit die Aufgabe der LRA liege im öffentlichen Interesse und der Beitrag wurde verabschiedet, damit diese bei der Mittelbeschaffung zur Erfüllung des Auftrags nicht dem Wettbewerb unterliegen, somit bedarf es "nur" einer ausreichenden Finanzierung, welche durch eine unabhängige Stelle geprüft wird. Die Landesrundfunkanstalten stehen mit Ihrem Auftrag "eben" genau nicht im Wettbewerb, weil der Auftrag das gar nicht vorsieht. ...
Die Antwort könnte dann lauten
Liste der Tochtergesellschaften des WDR inkl. Grad der Beteiligung und Aufgabe des jeweiligen Unternehmens […]Danke für den Link.
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/toechter_beteiligungen104.html
Dienstleistungen rund um Medieninhalte
360-Grad-Verwertung
Die WDR mediagroup ist die kommerzielle Tochtergesellschaft des Westdeutschen Rundfunks (WDR) mit Sitz in Köln. Als innovativer Dienstleister rund um Medieninhalte bietet sie eine 360-Grad-Vermarktung der hochwertigen WDR-Programme sowie der Angebote weiterer Partner auf allen Verbreitungswegen und Plattformen.
Neben dem Kerngeschäft der Werbezeitenvermarktung und Programmverwertung umfasst das vielfältige Serviceportfolio die gesamte digitale Wertschöpfungskette: Die WDRmg digitalisiert und archiviert Medieninhalte und übernimmt Vermarktung und Vertrieb über eine eigene Infrastruktur. Das breite Leitungsspektrum wird abgerundet durch:
- Programmhandel
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- barrierefreie Mediendienste
- ein eigenes DVD-Label
- ein Musikverlag
- Hörerbindungsmaßnahmen
- umfängliches Marketing
- Profil der WDR mediagroup (PDF)
Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug).Die Leitsatz-Entscheidung des BGH-Kartellsenates ist für den ganzen Rechtsweg bindend.
Mal abgesehen davon, dass der BGH nicht zuständig ist für die Landesgesetzen des Verwaltungsgericht vor Ort.Dann beachte bitte selbst, daß der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine derartige Frage hinsichtlich Wettbewerb gar nicht gestellt zu werden braucht, denn die sind dafür nicht zuständig.
(Bitte die Gerichtsbarkeiten beachten!!!)
BGH ist letzte Instanz des Zivilrechts.Das stimmt nicht ganz.
§ 13Der Kartellsenat des BGH könnte eines dieser besonderen Gerichte sein?
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
§ 95
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
[...]
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
[...]
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet,
[...]
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig.
§ 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
1.
in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74, 76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);
2.
in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
3.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Absatz 1
a)
über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
b)
über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c)
über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.
§71
[...]
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
Ich verstehe nicht, wie man einem Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit eine Frage vorlegt, für dessen Klärung es nicht zuständig ist,,,
KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d3262761c57aad9f33c5b20122c850f9&nr=75099&pos=1&anz=2
Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug). Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug. Danke!
Wettbewerbsrecht ist Handelsrecht ist Zivilrecht ist übrigens EU-Recht, also EuGH und BGH; der BGH wiederum ist an die Vorgaben des EuGH gebunden.Wen für das Wettbewerb ein anderes Gericht zuständig ist , sollte man da auch nicht vor dem anderem Gericht Klagen? Vielleicht gehen wir den falschen Weg!
Der WDR ist eine Anstalt bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, ...
Den:Lieber J, dies ist eine häufig geteilt Auffassung. Dennoch wird sie nicht von den Gerichten akzeptiert. (Aktuelle Rechtslage ist eine andere)
Gehen wir vor das VG sehen wir doch die LRA als Behörde, doch die LRA ist keine wirkliche Behörde, unterstehen dem Wettbewerbsrecht also wäre hier der Gang zum Zivilgericht nicht der richtige?
...Der WDR ist eine Anstalt bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, die darüber hinaus einer gesetzlichen Vorlage folgt (RBStV). Diese Vorlage (Erhebungsgrundlage) ermöglicht die Rundfunkanstalten das Beitreiben und gibt ihnen die Möglichkeit - zumindest in großen Teilen - sich über die Landesgesetze zu erheben.
Dies wird u. a. deutlich im VwVfG der verschiedenen Bundesländer, denn dort war beinahe überall zu finden, dass Landesrundfunkanstalt eigentlich keine Behörden, im Sinne des Gesetzes sind.
„Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?“
Um es schnell auf den Punkt zu bringen:Ja!
§ 16a [1] Kommerzielle Tätigkeiten
1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.
(2) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:
1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,
2. der Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,
3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und
4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.
Seit Inkrafttreten des zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter bestimmten Bedingungen zur Entfaltung 'kommerzieller Tätigkeiten' berechtigt. Hintergrund ist der sogenannte 'Beihilfenkompromiss' zwischen Deutschland und der EU-Kommission von 2007, welcher die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht zum öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag zählen, mit dem EU-Beihilfenrecht in Einklang bringen soll. Zusätzlich sind bei der Entfaltung solcher Tätigkeiten verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, um dysfunktionale kommerzielle Einflüsse auf die Auftragserfüllung abzuwehren. Jörg Frederik Ferreau untersucht, ob der Gesetzgeber bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung kommerzieller Betätigungsmöglichkeiten der Anstalten und ihrer Beteiligungsunternehmen die beihilfenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend berücksichtigt hat.Quelle: https://www.mohr.de/buch/oeffentlich-rechtlicher-rundfunk-und-oekonomischer-wettbewerb-9783161550492
@Lev: Ich verstehe nicht ganz, warum Europarecht nicht gelten soll.Tja, dann kann ich dir leider nicht helfen, tut mir leid. :)
- Der RBStV ist ein Gesetz,Der RBStV ist ein Vertrag, da er sich RBStV nennt und nicht RBStG!
dass nach §10 Abs. 5 u. 6 sich über die Landesgesetze erheben kann.
Diese Ermächtigung stellt die zuständige LRA in den Stand einer Behörde.
Unabhängig davon, ob es ihr vorher untersagt wurde und ob es ein Unternehmen ist oder nicht.
Denen, die dieses Machwerk erdacht haben, geht es nicht um Recht, sondern lediglich darum, möglichst einfach an viel Geld zu gelangen, um sich und seinesgleichen schön die Taschen mit großen Scheinen füllen zu können.
Der RBStV ist ein Vertrag, da er sich RBStV nennt und nicht RBStG!
Dieser RBStV wurde durch Zustimmungs-Gesetz zu geltendem Recht gemacht.
Es sind ca. 160 Verfassungsbeschwerden anhängig. Wieso das?
Weil eben mehrere tausend Bürger dieses Machwerk, welches mit RBStV betitelt ist, für geltendes Unrecht halten.
Der Pinguin hat natürlich recht.Nun frage ich mich schon seit sehr langer Zeit, warum die Verwaltungsgerichte alle Argumente ignorieren, die mit Europarecht zu tun haben. Genauso werden alle Argumente ignoriert, die mit dem Grundgesetz zu tun haben. Eine der einfachsten Antworten wäre: "weil sie es dürfen". Deshalb geht es immer eine Instanz weiter, bis zum Bundesverfassungsgericht. Danach steht noch der Europäische Gerichtshof in irgendeiner Form offen.
Um das Thema also nochmal von vorne aufzurollen: der Widerspruch muss von den Landesrundfunkanstalten beschieden werden. Das Argument der Unternehmereigenschaft im Wettbewerb können sie nicht entkräften. Was bedeutet das nun? Wird der Weg in andere Gerichtsbarkeit eröffnet, so dass die Verwaltungsgerichte nicht angerufen werden müssen?
"Der RBStV stellt sich nicht über das bürgerliche Recht, wie viele immer glauben. Allerdings meidet er deren Gerichte und durch diese Meidung stellt man das Verwalten von Menschen, über die Rechte von Menschen."
Die Richter an den VG haben Angst, dass, sollten sie gegen den Beitrag entscheiden, sie in den Abendnachrichten derÖR-Sender persönlich als diejenigen diffamiert werden, die Hand ans System legen und die deutsche Politik insgesamt demütigen. Das trauen sie sich nicht, daher schieben sie den Schwarzen Peter von Instanz zu Instanz und wissen, das am Ende sowieso das BVerfG entscheiden wird. Dass dies Verhalten der Gerichte im Ergebnis noch katastrophaler ist, schert die Richter, vereint im guten deutschen Duckmäusertum, nicht. Für mich haben sich die Verwaltungsrichter als Streitschlichter Bürger vs. Staat disqualifiziert.
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen [...] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
@MMichael
Tja, dann kann ich dir leider nicht helfen, tut mir leid. :)
Mit deinem Gefühl liegst du zwar sehr richtig, aber im Moment scheitere ich sogar daran den Leuten hier den Türstopper zu erklären (kleines Thema).
Auch wenn ich es hier im Forum schon mal geschrieben habe, aufgrund der auseinandersetzung, möchte ich es trotzdem noch mal versuchen.
Tja, dann kann ich dir leider nicht helfen, tut mir leid. :):-\
OK!? ???
Da bin ich aber seeeeehr gespannt auf die "Türstoppererklärung" des kleinen Themas! 8)
(Übrigens: Auch brandenburger Verwaltungsrichter sprachen immer wieder mal von der Verfassung des Landes Brandenburg. Hat das was zu bedeuten? Sollten sich die Brandenburger*innen einfach mal die Verfassung des Landes Brandenburg zu Eigen machen und damit vor das Brandenburger Gericht ziehen? Wer weiß?
PS: In der Verfassung des Landes Brandenburg wird Wort Europa viermal enthalten! ???)
Fang mal an! - Damit "die Leute hier" endlich mal was kappieren!
bestimmte Sachverhalte???
[...]
anderen Sachverhalte
BGH KZR 3/14 -> die LRA stehen untereinander in Wettbewerb;Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26831.msg169115.html#msg169115
BGH KZR 31/14 -> die LRA stehen mit dem ZDF und den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb;
BFH V R 32/97 -> eine Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse, wenn sie als Wettbewerber auftritt; (unmittelbare Bindungswirkung für das Land Brandenburg);
Die LRA RBB darf nur als Unternehmen handeln, und nein, "öffentlich-rechtlich" heißt nicht automatisch "hoheitliche Befugnis", weil ein "Betrieb gewerblicher Art" nicht auch ein "Betrieb hoheitlicher Art" sein darf. (Siehe Körperschaftssteuergesetz).
Hinweis auf unser Oberstes Gericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe und KZR 3/14 vom 16. Juni 2015Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26831.msg168889.html#msg168889
da steht doch unter RN 55 im Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71490&pos=0&anz=1
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26831.msg169115.html#msg169115Zitatb) Diese Vereinbarung ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb. Danach war es ihnen kartellrechtlich verboten, ihr Verhalten gegenüber der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern zu koordinieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Ob dies auch gilt, soweit es um die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten geht, kann offenbleiben, weil die Übertragung solcher Programme nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
Ich wiederhole: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
was der BGH mit dem Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug zu tun hat?
Die Verteilung der Staatsgewalt auf verschiedene Staatsorgane zum Zwecke der Regelung von Machtverhältnissen, der Machtbegrenzung und um Machtmissbrauch zu verhindern, nennt man Gewaltenteilung. Diese dient im Wesentlichen zu der Sicherung und rechtsstaatlichen Bewahrung von Freiheits- und Gleichheitsrechten im Sinne des Grundgesetzes. Die Teilung erfolgt hierbei in drei unterschiedliche Gewalten, nämlich die gesetzgebende Gewalt (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative).Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/judikative
b) Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288 <291>). Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ 154, 288 <292>). Eine höchstrichterliche Entscheidung ist schließlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung. Erforderlich ist weiter, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (BGHZ 154, 288 <292 ff.>).
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des BundesQuelle: http://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/GemeinsamerSenat/gemeinsamerSenat_node.html
lasst doch mal für den ersten Moment den Wettbewerb außen vor...
Nichts !
Psst! Achtung Mod@Bürger!(Der ist gut, aber wir lassen es niemanden wissen.)
Huhu! Mod@Bürger! Wir grüßen dich! Nee, nee, hier ist alleet okay!
Wir sind grad beim Thema: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
"Landesrundfunkanstalt" = "Verwaltung"; Auftrag zur Heranziehung, Veranlagung zu, Beitreibung von, Befreiung von (vorher Sozialamt) ... Beiträgen. Unmittelbare Staatsverwaltung. Behörden. Verwaltungsakte. Berufsbeamtum.
... dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug). Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug. Danke!https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg167853.html#msg167853
...
Eine Behörde, die Bescheide einleiten und beitreiben möchte, benötigt dafür i.d.R. eine gewisse Neutralität. Der Wettbewerb wird anscheinend als störende Voraussetzung dieser Neutralität gewertet. Nicht in allen Landesgesetzen, aber in NRW, ist dies im VwVG u.a. festgehalten.
...Der Kartellsenat des BGH hat sich bereits eindeutig dazu geäußert: KZR 31/14, Rn. 2 und 47; ist übrigens eine Leitsatzentscheidung.Tja P, was soll ich noch sagen? Es scheint so, dass der Rechtsweg und seine Gerichtsbarkeiten von dir leider missverstanden wurde.
Mal abgesehen davon, dass der BGH nicht zuständig ist für die Landesgesetzen des Verwaltungsgericht vor Ort.es folgten weitere hinweise darauf...
(Bitte die Gerichtsbarkeiten beachten!!!)
So um was geht es hier?Es ist, denke ich, eindeutig, dass die LRAs am Wettbewerb teilnehmen.
Es geht um den ersten Gang, nach der Widerspruchsbescheid, an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesrecht).
Man nennt es auch: "Den ersten Rechtszug der Verwaltungsgerichtsbarkeit." ::)
Es geht nicht: "Um eine andere Gerichtsbarkeit (Z.B. Zivilgericht).
§ 2 Ausnahmen vom AnwendungsbereichQuelle: https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/he/vwvfg_ges.htm
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.
Verwaltungsgerichtsbarkeit, wird zwar gesagt, aber die LRAs sind von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen,
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen RundfunksDie LRA ist nicht ausgenommen, sondern "Handlungsbefugt" und das durch den RBStV §10 Abs. 5, 6, und 7
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168702.html#msg168702In einfachen Worten, die LRA sind "Handlungsbefugt".
- Dagegen konnte man damals argumentieren: "Das laut VwVfG die LRA in beinahe allen Landesgesetzen eben nicht befugt sind!"
- Gegen dieses Argument haben seit dem ALLE Gerichte folgendes erklärt: "Der RBStV ermächtigt die LRA, Verwaltungsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen" und sie deswegen in den Stand von Behörden zu stellen. Denn laut Anwendungsbereich der Landesgesetze vor Ort (VwVfG), ist eine Behörde...[Zitat:] " Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."Klappe zu Affe Tot! :'(
Es ist, denke ich, eindeutig, dass die LRAs am Wettbewerb teilnehmen.
Es gibt hier anscheinend Verständigungsprobleme !Scheinbar ja.
Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?In dieser Frage erscheinen die Worte Landesrundfunkanstalten und Wettbewerb .
Liebe Leute ...
lasst doch mal für den ersten Moment den Wettbewerb außen vor...
Eine "Landesrundfunkanstalt" existiert auch nicht,
Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandBundesrecht bricht Landesrecht.
Art 31
ersten Gang, nach der Widerspruchsbescheid, an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesrecht), wenn z. B. auch das Bundesverwaltungsgericht meint (Hervorhebung nicht im Orginal):
Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus. Dementsprechend müssen die für das Rundfunkrecht zuständigen Landesgesetzgeber Vorkehrungen treffen, die Gewähr bieten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht unter den Einfluss Außenstehender gerät (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>, vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 ff.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218 ff.> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <50 ff.>).Quelle: https://www.bverwg.de/250117U6C15.16.0
dieses ist höchstrichterlich entschieden.Danke @pinguin!
Seitens der Bundesebene nehmen auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten am Wettbewerb teil! BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14; dieses ist höchstrichterlich entschieden.
Die Vorstellung das Gerichte höherer Instanzen und insbesondere von Bundesgerichten für alle unteren die Entscheidungen vorgeben, ist irrig.So irrig kann das nicht sein.
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).
[...]Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.[...]
Im Übrigen,,, deine Begründung ist genauso Kokolores!Zitat(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen RundfunksDie LRA ist nicht ausgenommen, sondern "Handlungsbefugt" und das durch den RBStV §10 Abs. 5, 6, und 7
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich.
So irrig kann das nicht sein.Zitat§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein ordentliches Gesetz. Das habe ich ja auch nicht bestritten.
Der RBStV ist nur ein Übereinkommen auf welchem dann ein Landesgesetz hervorgehen sollte durch Transformation. Das ist ganz einfach Kokolorus :) ! Was aber eben nicht passiert ist. Es ist einfach eine Ermächtigungsgrundlage und sonst nichts. Diese dient in den Länder dazu, den LRA Handlungsbefugnis einzuräumen. Kann man fast in allen Urteilen Lesen. *
Damit ist der RBStV nichts anderes als Makulatur. Tja,,, das ist deine Rechtsauffassung, aber nicht die allgemeine! Ich wünsche dir damit viel erfolg vor Gericht.
In Sachen Rundfunk wurde gröblichst gegen nahezu alles verstoßen, wogegen man überhaupt verstoßen kann. Weshalb?
Wegen Geldgier.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168474.html#msg168474
...Vielleicht solltest daher einfach einmal das Gespräch mit einem Juristen suchen, bevor du "Bundesverfassungsgericht" und "Gesetzeskraft" rufst...
Darf ich mich vorstellen 8) Jurist!Als Jurist muss man immer schön brav sein. Also, wenn du verweigerst, dann ist deine Karriere so gut wie im Eimer.
...das kümmert hier kein *** ;D