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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: Lev am 09. März 2018, 18:05

Titel: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 09. März 2018, 18:05
Um es schnell auf den Punkt zu bringen:
„Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?“

Dies war die Frage, die L dem WDR im Jahr 2015, in einem Widerspruch gefragt hat.
Seitdem versucht der WDR der Frage auszuweichen.

Warum sollte die Frage überhaupt von Bedeutung sein?

Eine Behörde, die Bescheide einleiten und beitreiben möchte, benötigt dafür i.d.R. eine gewisse Neutralität. Der Wettbewerb wird anscheinend als störende Voraussetzung dieser Neutralität gewertet. Nicht in allen Landesgesetzen, aber in NRW, ist dies im VwVG u.a. festgehalten.
Dort ist im § 1 zu finden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263
Zitat
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.“

In dem oben genannten § 1 wird verdeutlicht, wer überhaupt Geldforderungen stellen darf. In dem Gesetzbuch geht es um das Vollstrecken und es ist i.d.R. der Leitfaden der Vollstreckungsbehörde.

Der WDR ist eine Anstalt bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, die darüber hinaus einer gesetzlichen Vorlage folgt (RBStV). Diese Vorlage (Erhebungsgrundlage) ermöglicht den Rundfunkanstalten das Beitreiben und gibt ihnen die Möglichkeit - zumindest in großen Teilen - sich über die Landesgesetze zu erheben.

Dies wird u. a. deutlich im VwVfG der verschiedenen Bundesländer, denn dort war beinahe überall zu finden, dass Landesrundfunkanstalt eigentlich keine Behörden, im Sinne des Gesetzes sind.
Der RBStV setzt aber nicht das Wettbewerbsverhältnis außer Kraft.
Zumindest hat das Gericht darüber noch nicht entschieden. Was aber eine solche Entscheidung u.U. in Gang setzen würde, werde ich hier vorerst ganz sicher nicht weiter diskutieren. 


Dieser Beitrag dient als Erfahrungsaustausch, aufgrund zahlreicher Fragen, die L erreichten. Den oben geschriebenen Teil, kann man als Einleitung betrachten.

Es folgt nun, wie man es praktisch umsetzen könnte. Natürlich rein fiktiv.
----------------------------------------------------------------
- Im Widerspruch wurde die Frage gestellt:

Zitat
„Nimmt der WDR als Landesrundfunkanstalt am Wettbewerb teil?“
Ich bitte zu beachten, dass nicht die Behörde an sich infrage gestellt wird. Es stellt sich hier vielmehr die  Frage, ob sich der WDR als ö. r. Anstalt über gesetzlichen Vorgaben der allgemeinen Landesverfassung setzt.

Der Wettbewerb macht eine volle Behördentätigkeit eigentlich nicht möglich. Da die Neutralität einer Behörde infrage gestellt wird, aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses.
Eine Behörde hat Neutralität zu waren. Wettbewerb ist genau das Gegenteil. D.h. eine nicht neutrale öffentlich-rechtliche Anstalt, egal ob sie Hoheitsrecht besitzt oder nicht, ist rechtswidrig im Sinne des Bescheides einer Behördlichen Vollstreckung.

- Auf den Widerspruch folgte über zwei Jahre keine Antwort. Allerdings der ständige versuch L zu Vollstrecken, ohne Widerspruchsbescheid  (Also ohne den Einwand auszuräumen <<< §73 Abs. 3 VwGO).

- Nach zahlreichen, nicht mehr nachvollziehbaren, Festsetzungsbescheiden, hat der Beitragsservice dann seiner maschinellen Briefschleuder einen neuen Syntax verpasst (programmiert). Der wurde L dann auch prompt zugestellt.
Die Spezialisten vom Beitragsservice waren kurzum der Meinung, dass zwischen WDR und NDR oder der ARD, kein Wettbewerb besteht
(Siehe Bild unten).
Schlau-Schlau! Kann man hinnehmen, muss man aber nicht...   Ergo folgt die Anfechtungsklage (§74 VwGO). Seit dem liegt die Frage über den Wettbewerb vor Gericht.

L wird häufig gefragt wie die Chancen stehen? L hat leider keine Glaskugel, die Ihm die Zukunft verrät...

- Für den Fall, dass der WDR kein Wettbewerber ist, wie er behauptet, wäre u. a. zu klären, warum er seit 1986 teil des dualen Rundfunksystem ist? Denn der setzt Wettbewerb voraus.
Darüber hinaus könnte man RTL oder Printmedien mal Fragen, ob sie ARD oder den WDR als Wettbewerber betrachten oder sogar als Konkurrenten.

- Für den anderen Fall, ist L zuerst mal gespannt wie der WDR dem Gericht nun genau das Gegenteil erläutert. Denn L bittet zu beachten: „Es entbehrt nicht nur jeglicher Grundlage“… Es findet auch darüber hinaus „in finanzieller Hinsicht gar kein Wettbewerb statt!  (Siehe Bild)
Und der Fall des „Wettbewerbsverhältnis innerhalb der Verwaltungsverfahrensgesetze“ wäre dann auch noch nicht entschieden.

...aber L freut sich auf die Antworten.   ;)

Wie es weiter geht folgt...

Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug). Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug.     Danke!

Lev


Für die Rechtschreibfehler bitte ich um Entschuldigung (Bildungsnotstand)
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Roggi am 11. März 2018, 12:21
Man kann aus der Antwort folgendes ableiten:

1. Deine Interpretation des Gesetzes ist korrekt, dagegen wird vom WDR kein Einwand erhoben.

2. Der WDR steht nicht im Wettbewerb zu den anderen Landesrundfunkanstalten der ARD sowie des ZDF, weil alle örR-Sender nach einem Verteilungsschlüssel aus dem selben Geldtopf gemästet werden. Ob er zu privaten Sendern im Wettbewerb steht, wird weder bestritten noch bestätigt.

Dass die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten im Wettbewerb zu Privatsendern stehen, dürfte außer Frage stehen, es findet ja offensichtlich ein Wettbewerb mit den Privaten statt und Rundfunk ist nach Europarecht eine Dienstleistung.

Die Antwort des WDR ist also eine Nebelkerze, um vom Problem abzulenken und nicht darauf eingehen zu müssen.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: noGez99 am 11. März 2018, 13:30
Das Thema Wettbewerb bitte nicht nur auf den Rundfunk beschränken, sondern auch den Medienmarkt berücksichtigen (Internet, Zeitungen).
Die LRA steht auch im Wettbewerb mit den Printmedien.
Im Internet findet sogar ein weltweiter Wettbewerb statt.

Die LRA will verstärkt im Internet präsent sein (Siehe Aussagen verschiedener Intendanten).


PS:   Für Mitleser aus anderen Bundesländern:
Mir ist gerade noch aufgefallen, dass es ja auch Mehrländeranstalten gibt. Das Landesgesetz spricht nur von
Zitat
... unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften ...
Bei einer Mehrländeranstalt hat immer ein Land die Rechtsaufsicht. Nach welchem Gesetz werden dann in anderen Ländern die Forderungen erstellt? Bundesgesetz? Das spricht aber nur von Bundesbehörden.

Bitte für das jeweilige Land selbst verifizieren.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: pinguin am 11. März 2018, 14:15
@Lev

Muß diese Frage wirklich noch diskutiert werden?

Der Kartellsenat des BGH hat sich bereits eindeutig dazu geäußert: KZR 31/14, Rn. 2 und 47; ist übrigens eine Leitsatzentscheidung.

Rn. 47
Zitat
[...] stehen die Beklagten mit dem ZDF, nicht anders als mit den privaten Programmveranstaltern, in Wettbewerb nicht nur um Zuschauer, sondern auch um Werbekunden.

Daß die Beklagten die dt. ÖRR sind, steht in Rn. 2.

KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d3262761c57aad9f33c5b20122c850f9&nr=75099&pos=1&anz=2

Zwar mögen die in der ARD zusammengeschlossen LRA nicht untereinander in Wettbewerb stehen, doch stehen sie zum ZDF und dem privaten Rundfunk in Wettbewerb.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 11. März 2018, 15:14
@pinguin
Muß diese Frage wirklich noch diskutiert werden?
Der Kartellsenat des BGH hat sich bereits eindeutig dazu geäußert:
...
Zwar mögen die in der ARD zusammengeschlossen LRA nicht untereinander in Wettbewerb stehen, doch stehen sie zum ZDF und dem privaten Rundfunk in Wettbewerb.

Tja der BGH ... Lesen was da steht.
Zitat
Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug). Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug.     Danke!

Mal abgesehen davon, dass der BGH nicht zuständig ist für die Landesgesetzen des Verwaltungsgericht vor Ort.
(Bitte die Gerichtsbarkeiten beachten!!!)

weiter...

L ist auf jeden Fall der Meinung, dass das Thema noch diskutabel ist. Erst recht für NRW und u.U. bald für das ganze Bundesgebiet.

Denn für den WDR scheint es eben nicht eindeutig zu sein, ob er ein Wettbewerber ist.
Auch das "Wettbewerbsverhältnis innerhalb der Landesgesetze" blieb bis heut unbehandelt, zumindest im Bezug auf den Rundfunk.

Lev
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: PersonX am 11. März 2018, 15:30
Die Antwort könnte dann lauten
Zitat
... der Auftrag und somit die Aufgabe der LRA liege im öffentlichen Interesse und der Beitrag wurde verabschiedet, damit diese bei der Mittelbeschaffung zur Erfüllung des Auftrags nicht dem Wettbewerb unterliegen, somit bedarf es "nur" einer ausreichenden Finanzierung, welche durch eine unabhängige Stelle geprüft wird. Die Landesrundfunkanstalten stehen mit Ihrem Auftrag "eben" genau nicht im Wettbewerb, weil der Auftrag das gar nicht vorsieht. ...

Und "nein" das ist "k"eine fiktive Antwort, "sondern" ähnlich dem, was aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit erlebt wird.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 11. März 2018, 15:56
@PersonX
Zitat
Die Antwort könnte dann lauten

Lieber X, die Frage, die der Behörde nun vor Gericht gestellt wurde, ist:
„Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?“
Ich bin vorerst mit einem Ja oder Nein sehr zufrieden!   :)
Das "warum" machen ich dann anschließend.   8)

Grundsätzlich hat L das gefühl, dass sich der WDR vor einer Antwort drückt, weil er diese Antwort danach auch vertreten muss. (Nebelkerze von Roggi)

Darum geht es hier.

Lev

P.S. Die Lösung auf deinen Konjuntiv, findest du schon im VwVG-NRW §1 Abs. 2 (Fett gedruckt oben)
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: drboe am 11. März 2018, 17:00
Liste der Tochtergesellschaften des WDR inkl. Grad der Beteiligung und Aufgabe des jeweiligen Unternehmens. Darunter Firmen für Werbevermarktung mit Beteiligungen von 24,9-100%, Verwaltung von Immobilien (100%), Filmförderung, Forschung und Entwicklung bis hin zur Verkehrstelematik.

https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/toechter_beteiligungen104.html

Dass der WDR bezüglich des Verkaufs von Werbezeiten mit privaten Hörfunksendern im Wettbewerb steht, ist völlig klar. An den Erlösen der ARD-Werbung partizipiert der WDR entsprechend seines Anteils an der ARD in der Fe nsehwerbung. Da zudem ein Wettbewerb zum ZDF einerseits innerhalb der ÖR-Sender und zudem mit sämtlichen werbefinanzierten Fernsehsendern besteht, kann ein wirtschaftliches Wettbewerbsverhältnis des WDR bei Fernsehwerbung über seine ARD-Zugehörigkeit nicht ernsthaft bestritten werden. Im Bereich des Programmangebotes von Hörfunk und TV besteht es innerhalb des dualen Systems sowieso.

M. Boettcher

Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: ChrisLPZ am 11. März 2018, 20:12
Liste der Tochtergesellschaften des WDR inkl. Grad der Beteiligung und Aufgabe des jeweiligen Unternehmens […]
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/toechter_beteiligungen104.html
Danke für den Link.
Die entsprechenden Beteiligungsberichte für die Jahre 2016 und 2017 findet man zudem hier:
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/toechter-beteiligungen-100.html
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: drboe am 11. März 2018, 22:17
Es könnte sich lohnen zur Klärung der Wettbewerbssituation einmal den "WDR Konzern" zu untersuchen. Ein seit 1958 existierendes Unternehmen ist die heute als WDR mediagroup firmierende Tochtergesellschaft. Deren Internetpräsenz findet man unter
http://wdr-mediagroup.com/

Das Profil dieser Firma unter
http://wdr-mediagroup.com/unternehmen/portrait/eckdaten-struktur/
gibt folgende Information:
Zitat
Dienstleistungen rund um Medieninhalte

360-Grad-Verwertung
Die WDR mediagroup ist die kommerzielle Tochtergesellschaft des Westdeutschen Rundfunks (WDR) mit Sitz in Köln. Als innovativer Dienstleister rund um Medieninhalte bietet sie eine 360-Grad-Vermarktung der hochwertigen WDR-Programme sowie der Angebote weiterer Partner auf allen Verbreitungswegen und Plattformen.
 
Neben dem Kerngeschäft der Werbezeitenvermarktung und Programmverwertung umfasst das vielfältige Serviceportfolio die gesamte digitale Wertschöpfungskette: Die WDRmg digitalisiert und archiviert Medieninhalte und übernimmt Vermarktung und Vertrieb über eine eigene Infrastruktur. Das breite Leitungsspektrum wird abgerundet durch:

  • Programmhandel
  • Lizenzgeschäfte
  • Online-Lösungen
  • barrierefreie Mediendienste
  • ein eigenes DVD-Label
  • ein Musikverlag
  • Hörerbindungsmaßnahmen
  • umfängliches Marketing
  • Profil der WDR mediagroup (PDF)

M. Boettcher
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: pinguin am 11. März 2018, 23:00
Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug).
Die Leitsatz-Entscheidung des BGH-Kartellsenates ist für den ganzen Rechtsweg bindend.

Zitat
Mal abgesehen davon, dass der BGH nicht zuständig ist für die Landesgesetzen des Verwaltungsgericht vor Ort.
(Bitte die Gerichtsbarkeiten beachten!!!)
Dann beachte bitte selbst, daß der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine derartige Frage hinsichtlich Wettbewerb gar nicht gestellt zu werden braucht, denn die sind dafür nicht zuständig.

Wettbewerbsrecht ist Handelsrecht ist Zivilrecht ist übrigens EU-Recht, also EuGH und BGH; der BGH wiederum ist an die Vorgaben des EuGH gebunden.

Und der EuGH sagt, daß auch Behörden als Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse haben, sie vielmehr dann jenem Recht unterworfen sind, das für alle Marktteilnehmer gilt. Hierzu siehe:

EuG T-461/13 - Eine Behörde hat keine hoheitl. Befugnis, wenn... -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26548.0

Daß auch der WDR am Markt teilnimmt, weil zur ARD gehörend, geht aus der BGH-Entscheidung KZR 31/14 hervor, die im Thema bereits verlinkt ist.

Ich verstehe nicht, wie man einem Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit eine Frage vorlegt, für dessen Klärung es nicht zuständig ist, aber dem Bundesverwaltungsgericht vorwirft, daß es unzulässigerweise feststellt, daß der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist.

Darüberhinaus hilft ein Blick in §74c des

Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html#BJNR005130950BJNG001000666

und Teil 4 zur öffentlichen Auftragsvergabe des

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG011303118

um zu wissen, daß der BGH durchaus zuständig ist.

Kommt also Deine Frage mal beim Bundesverwaltungsgericht heraus, so Du sie Deinem Verwaltungsgericht noch immer stellen möchtest, muß das Bundesverwaltungsgericht den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anrufen, weil es bereits die Entscheidung des BGH hat, daß LRA und Co Wettbewerbsunternehmen sind.

Siehe dazu auch:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Senat_der_obersten_Gerichtsh%C3%B6fe_des_Bundes
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 11. März 2018, 23:47
@ PINGUIN

Was möchte P denn? Soll L den Wettbewerb nun nicht mehr zum Thema machen, weil P das Verständnis fehlt?

Wo ist denn das Problem, wenn jemand nach dem Widerspruchsbescheid für den ersten Rechtszug eine Anfechtung gestaltet und DAS zum Thema macht.

Fehlt P das Verständnis dafür, dass andere nicht bis zum Bundesverfassungsgericht gehen möchten, sondern über Ansätze diskutieren, die bezahlbarer sind.

P findet das nicht diskussionswürdig? Dann lass es doch einfach bleiben!

Lev
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: maikl_nait am 12. März 2018, 00:25
Hallo!

BGH ist letzte Instanz des Zivilrechts.

Klagen gegen öffentliche Abgaben, die per Gesetz eingeführt werden (z.B. Landesgesetz "RBStV"), finden zunächst an Gerichten des Verwaltungsrechts statt.

Ein Amtsgericht (wo das Urteil des BGH helfen würde) wird sich zunächst für nicht zuständig erklären.

Genau an diesem Punkt liegt das Problem:
Ein Verwaltungsgericht kann Urteile anderer Fachrichtungen ignorieren.

Gesucht wird also eine Möglichkeit, die Schiene Verwaltungsrecht unmöglich zu machen, oder zu verlassen.

Ersatzhalber könnte auch eine Begründung für die Zuständigkeit eines Zivilgerichts gesucht werden.

Das BVerwG, in Form der 6. Kammer, hat schon den EuGH und das BVerfG ignoriert ("höchst richterlich entschieden", Verfassung und Unionsrecht seien nicht anzuwenden), die werden auch für den Gemeinsamen Senat nicht bremsen.

MfG
Michael
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Markus KA am 12. März 2018, 03:28
Möglicherweise möchte man auf die Unzulässigkeit bzw. Wettbewerbsverzerrung durch die Selbsttitulierung hinweisen, indem man den Wettbewerb zwischen dem öffentlich-rechtlichen WDR und privaten Sendern nachweist.
Dieses Thema könnte man, nach dem Gang durch die Instanzen, in seiner Verfassungsbeschwerde abhandeln.
Hierzu auch:
Selbsttitulierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg155580.html#msg155580 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg155580.html#msg155580)
Möglicherweise ist man aber für das BVerfG erst ein "Betroffender", wenn man von einer Zwangsvollstreckung bedroht wurde oder wird.

Es könnte hier eine sehr interessante Diskussion geben, wo liegt Wettbewerb und  Wettbewerbsverzerrung vor.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 12. März 2018, 11:05
@ Lieber Markus KA
Das Thema Selbsttitulierung wird gerne und häufig hier im Forum damit in Zusammenhang gebracht. Bei allem Respekt, die S. hat damit nicht wirklich was zu tun. Das Thema wurde auch von mir schon behandelt.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg157777.html#msg157777

Dieser Thread dient vielmehr dazu die Praxis der Thematik in den Vordergrund zu stellen. D.h. die Antworten zu sammeln, die die Behörde auch anderen in den Widerspruchsbescheid zum Wettbewerb schreibt. Der Thread ist somit u.U. sogar wichtig, denn die Textbausteine der Behörde modulieren zwar einen ablehnenden Bescheid, aber nicht auch unbedingt Tatsachen.
Dazu der § 43 VwVfG (+Leitsatz) https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg167264.html#msg167264

Die gesammelten Antworten aus den Widerspruchsbescheiden, führen dann hoffentlich dazu, eine noch bessere Anfechtung des Bescheides zu ermöglichen.

Danke!



Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: pinguin am 12. März 2018, 12:42
BGH ist letzte Instanz des Zivilrechts.
Das stimmt nicht ganz.

Zitat
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Der Kartellsenat des BGH könnte eines dieser besonderen Gerichte sein?

Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__13.html

Dann weiter
Zitat
§ 95
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
[...]
5.
    auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;

[...]
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
    die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet,
[...]

Dann weiter:

Zitat
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__87.html

Dann weiter:
Zitat
§ 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:

1.
    in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74, 76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);
2.
    in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
3.
    in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Absatz 1

    a)
        über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
    b)
        über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
    c)
        über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.

(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__94.html

Erstaunlich ist doch, daß der Kartellsenat auch für Verwaltungssachen zuständig ist? Siehe Absatz 1, Satz 1 des obigen §.

Was steht hierzu im Landesrecht? ->

Zitat
§71
[...]
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__71.html
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 12. März 2018, 13:35
@ Pinguin
- Noch mal P,  es geht hier nicht um Wettbewerbsbeschränkung !
- Es geht auch nicht um eine Klage vor dem Amtsgericht bzw. Zivilgericht !       Dies ist eine andere Gerichtsbarkeit!
- Es geht auch nicht um den zweiten bzw. letzten Rechtszug, sondern um den ersten Rechtszug !       Hat auch mit der Gerichtsbarkeit zu tun!
- Und um was es hier auf GAR KEINEN FALL geht, ist der EUGH !   Lieblingsthema von P.      eine völlig andere Gerichtsbarkeit!

Das P hier einiges nicht versteht, ist allgemein deutlich geworden.
[Zitat:]
Zitat
Ich verstehe nicht, wie man einem Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit eine Frage vorlegt, für dessen Klärung es nicht zuständig ist,,,

...auch Das Urteil des BGH bzw die dort von P aufgeführte Klage, hat nichts mit diesem Thread zu tun. Und um Kartellfragen geht es auch nicht.
Zitat
KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d3262761c57aad9f33c5b20122c850f9&nr=75099&pos=1&anz=2

Ich bitte P das zu berücksichtigen !!!!!!!!!!!!!!!!
Zitat
Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug). Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug.     Danke!

Lev
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Jarumasta am 12. März 2018, 14:56
@ Pinguin

Zitat
Wettbewerbsrecht ist Handelsrecht ist Zivilrecht ist übrigens EU-Recht, also EuGH und BGH; der BGH wiederum ist an die Vorgaben des EuGH gebunden.
Wen für das Wettbewerb ein anderes Gericht zuständig ist , sollte man da auch nicht vor dem anderem Gericht Klagen? Vielleicht gehen wir den falschen Weg!

Den:
Gehen wir vor das VG gehen sehen wir doch die LRA als eine Behörde, doch die LRA ist keine wirkliche Behörde, unterstehen dem Wettbewerbsrecht also wäre hier der Gang zum Zivilgericht nicht der richtige, wenn wir uns in der Klage auf das EU Wettbewerbsrecht berufen?


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
      Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 15)      
§ 13
Sachliche Zuständigkeit

(1) 1Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: gerechte Lösung am 12. März 2018, 15:52
Die Sache sehe ich so, dass sogar lt. einigen Verwaltungsverfahrensgesetzen die jeweilige LRA und Kirche benannt wird mit sinngemäß: trifft nicht zu für LRA und Kirche.

Der WDR, so wie hier beschrieben, ist demzufolge wohl ein materiell im Wettbewerb stehendes Unternehmen, welches durch (staatliche Mittel) Beiträge subventioniert wird.

Eine LRA hat mit einer Behörde nicht das geringste zu tun.
Die hoheitlichen Rechte beziehen sich darauf, dass für die Bürger des jeweiligen Landes gesendet wird und dass lediglich in den Grenzen des Landes abkassiert werden darf.

Der Name lautet: Landes-Rundfunk-Anstalt.

Zitat
Der WDR ist eine Anstalt bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, ...

Eine Anstalt ist gekennzeichnet damit, dass diese Nutzer/ Benutzer zu haben hat, zwangsläufig.
Eine Körperschaft hat Mitglieder zu haben.

Beispiel: Eine Bedürfnisanstalt, eine Badeanstalt und eine Rundfunkanstalt sind vom Status her völlig identisch zu handhaben. Es sind lediglich Anstalten, die sich nur vom Benutzungsangebot her unterscheiden, aber nicht in der Rechtsbeziehung des Bürgers zur Anstalt.
Die Rechtsbeziehung des Bürgers kommt zustande, indem der Bürger diese Anstalt benutzt, egal welche der drei genannten.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 12. März 2018, 17:10
@ Jarumasta und gerechte Lösung
Zitat
Den:
Gehen wir vor das VG sehen wir doch die LRA als Behörde, doch die LRA ist keine wirkliche Behörde, unterstehen dem Wettbewerbsrecht also wäre hier der Gang zum Zivilgericht nicht der richtige?
Lieber J, dies ist eine häufig geteilt Auffassung. Dennoch wird sie nicht von den Gerichten akzeptiert. (Aktuelle Rechtslage ist eine andere)
In der Einleitung oben, wurde dies auch kurz berücksichtigt...
Zitat
...Der WDR ist eine Anstalt bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, die darüber hinaus einer gesetzlichen Vorlage folgt (RBStV). Diese Vorlage (Erhebungsgrundlage) ermöglicht die Rundfunkanstalten das Beitreiben und gibt ihnen die Möglichkeit - zumindest in großen Teilen - sich über die Landesgesetze zu erheben.

Dies wird u. a. deutlich im VwVfG der verschiedenen Bundesländer, denn dort war beinahe überall zu finden, dass Landesrundfunkanstalt eigentlich keine Behörden, im Sinne des Gesetzes sind.

-----------------------------------------------------Aufpassen !!!------------------
@gerechte Lösung, du bist schon näher dran.  :)       Lassen wir den Wettbewerb mal für diesen winzigen Moment beiseite.  Macht es leichter
- In den Landesgesetzen ist definiert wer eine Behörde ist oder nicht. Auch wann Sie Geldforderungen stellen darf (also die anerkannten Behörden).
- Der RBStV ist ein Gesetz, dass nach §10 Abs. 5 u. 6 sich über die Landesgesetze erheben kann. Diese Ermächtigung stellt die zuständige LRA in den Stand einer Behörde. Unabhängig davon, ob es ihr vorher untersagt wurde und ob es ein Unternehmen ist oder nicht.

Nun fügen wir den Wettbewerb wieder hinzu.
- Der RBStV macht im §10 Abs 5 u. 6 deutlich wer Festsetzen darf und auch wer Geldforderungen stellen darf (Beitreiben darf).
- Im RBStV  wurde aber nicht legitimiert, dass Behörden, die Wettbewerbsverhältnisse außer Kraft setzen können, wenn sie in den Landesgesetzen vorhanden sind.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142

- Der §1 Abs. 2 des VwVG-NRW erklärt nun, dass alle die eine gesetzliche Vorlage haben und somit legitimiert wären Geldforderungen zu stellen, es dennoch  nicht dürfen, weil sie am Wettbewerb teilnehmen.

Die Frage stellt sich also: "Steht der WDR im Wettbewerb oder nicht?"
[Ja] -  Wenn sie Wettbewerber sind, dann hätten sie u.U. ein Problem mit den Wettbewerbsverhältnissen der Landesgesetze.
[Nein] - Wenn sie nicht Wettbewerber sind (wie Sie ja im Ablehnungsbescheid erklärt haben) dann würde ich gerne wissen, warum Sie z.B. teil des dualen Rundfunks sind. Oder was RTL und SAT 1 dazu sagt  ;)

Welch schwere Geburt...  :P 
Mit EU hat dat nix zu tun.  :laugh:   Und mit dem BVerwG auch noch nicht.   :)

Lev


Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: MMichael am 12. März 2018, 18:08
„Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?“

Um es schnell auf den Punkt zu bringen:
Ja!

Lesen Sie bitte im RStV
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.3.2018
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991 vom 20.11.1991

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=12784&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=396764#FN51

Zitat
§ 16a [1] Kommerzielle Tätigkeiten
1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.

(2) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,

2. der Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,

3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und

4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.

@Lev: Ich verstehe nicht ganz, warum Europarecht nicht gelten soll.
Denn
Zitat
Seit Inkrafttreten des zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter bestimmten Bedingungen zur Entfaltung 'kommerzieller Tätigkeiten' berechtigt. Hintergrund ist der sogenannte 'Beihilfenkompromiss' zwischen Deutschland und der EU-Kommission von 2007, welcher die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht zum öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag zählen, mit dem EU-Beihilfenrecht in Einklang bringen soll. Zusätzlich sind bei der Entfaltung solcher Tätigkeiten verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, um dysfunktionale kommerzielle Einflüsse auf die Auftragserfüllung abzuwehren. Jörg Frederik Ferreau untersucht, ob der Gesetzgeber bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung kommerzieller Betätigungsmöglichkeiten der Anstalten und ihrer Beteiligungsunternehmen die beihilfenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend berücksichtigt hat.
Quelle: https://www.mohr.de/buch/oeffentlich-rechtlicher-rundfunk-und-oekonomischer-wettbewerb-9783161550492

Vielleicht hilft ja die Begründung zu diesem RStV unter
http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-12/materialien/begruendung_B_01.php3
In dem Text kommt 10 mal "Wettbewerb" vor.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 12. März 2018, 18:33
@MMichael
@Lev: Ich verstehe nicht ganz, warum Europarecht nicht gelten soll.
Tja, dann kann ich dir leider nicht helfen, tut mir leid.  :)
"Rom ist auch nicht an einem Tag erbaut worden."
Vielleicht versuchst du es noch mal, anstatt nach Schlagwörtern zu suchen...

Lev
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: pinguin am 12. März 2018, 18:47
Sie versuchen etwas auf Basis von Landesrecht zu lösen, bzw. zu retten und verkennen die Tatsache der Normenhierarchie.

Das Recht der Regelfestsetzung für den Binnenmarkt der Europäischen Union hat alleine die EU; so festgelegt durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den Unionsverträgen festgehalten, also auch seitens der Bundesrepublik Deutschland.

Jeder Marktteilnehmer eines nationalen Marktes eines EU-Mitgliedslandes ist gleichzeitig Marktteilnehmer im EU-Binnenmarkt.

Rundfunk ist durch Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste eu-seitig geregelt; EU-Recht ist also definitiv einzuhalten.

Erwägungsgrund 82 dieser Richtlinie bestimmt, daß die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch im Bereich der audio-visuellen Mediendienste zu gelten haben; gemäß EuGH sind Erwägungsgründe genauso bindend, wie die bestimmenden Teile eines europäischen Regelwerkes selbst.

Die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken wurden entgegen dem Ziel der Richtlinie nicht von den Ländern in ihre Rundfunkvertragswerke eingearbeitet, denn es ist in jedem Falle als "unlauter" definiert, wenn jemand zu einem Verhalten genötigt wird, das er bei lauterem Verhalten der Marktteilnehmer nicht zeigen würde.

Gemäß EuGH werden "Einrichtungen des öffentlichen Rechts", wie sie die LRA allesamt sind, dem Staat zugerechnet.

Gemäß EuGH hat eine Behörde als Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse, sondern untersteht jenem Recht, dem alle Marktteilnehmer unabhängig ihrer Rechtsform oder ihrer Eigentümerverhältnisse unterstehen.

Indem die LRA dem Staat zugerechnet werden, tritt der Staat als Unternehmer auf, hat hierbei keine hoheitlichen Befugnisse, weil er diese nur in jenen Bereichen hat, die dem Staat eigentümlich vorbehalten sind, und beteiligt sich zudem noch an unlauteren Geschäftspraktiken, wenn er Personen erzählt, sie hätten die Pflicht, eine von ihnen nicht beauftragte, bestellte, konsumierte Dienstleistung zu finanzieren.

Und für den Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit hat es dann zusätzlich noch Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta mit ihrer ein-eindeutigen Aussage:

"without interference by public authority";
"ohne Einfluß durch öffentliche Authorität"

Für alle Aussagen hat es bereits Themen im Forum, bitte selbst danach suchen.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: gerechte Lösung am 12. März 2018, 20:25
- Der RBStV ist ein Gesetz,
dass nach §10 Abs. 5 u. 6 sich über die Landesgesetze erheben kann.
Diese Ermächtigung stellt die zuständige LRA in den Stand einer Behörde.
 Unabhängig davon, ob es ihr vorher untersagt wurde und ob es ein Unternehmen ist oder nicht. 
Der RBStV ist ein Vertrag, da er sich RBStV nennt und nicht RBStG!

Dieser RBStV wurde durch Zustimmungs-Gesetz zu geltendem Recht gemacht.

Es sind ca. 160 Verfassungsbeschwerden anhängig. Wieso das?
Weil eben mehrere tausend Bürger dieses Machwerk, welches mit RBStV betitelt ist, für geltendes Unrecht halten.

Denen, die dieses Machwerk erdacht haben, geht es nicht um Recht, sondern lediglich darum, möglichst einfach an viel Geld zu gelangen, um sich und seinesgleichen schön die Taschen mit großen Scheinen füllen zu können.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 12. März 2018, 20:29
Lev ist so ein Depp !!!  - Der Pinguin hat natürlich recht.
L ist immer davon ausgegangen, dass auf dem Richterpult am Verwaltungsgericht vor Ort das Landesgesetz steht (VwVG / VwVfG / VwGO)
Was für ein Unfug.  :(  Der Verwaltungsrichter hat natürlich einen riesigen Tisch, mit allen Gesetzbücher drauf. Inklusive die, die der P gerade benötigt.  ;D

Denn P ist immer gut vorbereitet. Egal welches Problem ansteht, P sucht erst mal den richtigen Paragraphen dazu raus. Und dann wird losgelegt   ;)
Und wer nun glaubt P könnte in  i r g e n d   e i n e r  Form ein Problem damit bekommen, dass es verschiedene Gerichte, bzw verschiedene Rechtszüge gibt, 
der hat P aber noch nicht "s c h w a d r o n i e r e n" hören.

Dat macht P gar nix aus! Da kommt der nämlich ganz einfach mit Universal-Paragraph Art. 10 EMRK und Art. 11 der Charta.  Und spätestens dann vergeht dem Richter das Lachen  >:(
Denn bei Menschenrechten, hört bei P der Spass auf... Da kennt der gar nix!   Da wird aus P ein Kaiser-P !    >:D

Damit dat ein für allemal klar ist. Wenn P wat im Gesetz gelesen hat, dann ist dat auch so!          Und Schluss !!!

Ansonsten holt der die NATO !

Lev

Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Winston Smith am 12. März 2018, 20:33
Denen, die dieses Machwerk erdacht haben, geht es nicht um Recht, sondern lediglich darum, möglichst einfach an viel Geld zu gelangen, um sich und seinesgleichen schön die Taschen mit großen Scheinen füllen zu können.

Gut erkannt.
Die Frage ist nur, wie lange noch bis das ganze Konstrukt platzt?
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 12. März 2018, 20:42
@ gerechte Lösung
Der RBStV ist ein Vertrag, da er sich RBStV nennt und nicht RBStG!

Dieser RBStV wurde durch Zustimmungs-Gesetz zu geltendem Recht gemacht.

Es sind ca. 160 Verfassungsbeschwerden anhängig. Wieso das?
Weil eben mehrere tausend Bürger dieses Machwerk, welches mit RBStV betitelt ist, für geltendes Unrecht halten.

160 Beschwerden sind natürlich ein Wahnsinns Argument. Hast du auch ein Urteil, das deine Aussage stützt?

Lev
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Roggi am 12. März 2018, 20:52
Der Pinguin hat natürlich recht.
Nun frage ich mich schon seit sehr langer Zeit, warum die Verwaltungsgerichte alle Argumente ignorieren, die mit Europarecht zu tun haben. Genauso werden alle Argumente ignoriert, die mit dem Grundgesetz zu tun haben. Eine der einfachsten Antworten wäre: "weil sie es dürfen". Deshalb geht es immer eine Instanz weiter, bis zum Bundesverfassungsgericht. Danach steht noch der Europäische Gerichtshof in irgendeiner Form offen.
Aber auch wenn die Verwaltungsgerichte es nicht dürfen, sie tun es offensichtlich ganz ungestraft, ohne auch nur einen Blick in die Grundgesetze und die Unionsverträge zu richten. Da sind sie auf beiden Augen blind. Nur so kann der größte Betrug seit 100 Jahren am Deutschen Bürger vollzogen werden, es gibt vermutlich Gesetzeslücken, die der örR ausnutzt - und mit Propaganda und Meinungsmanipulation in eigener Sache verdeckt.

Um das Thema also nochmal von vorne aufzurollen: der Widerspruch muss von den Landesrundfunkanstalten beschieden werden. Das Argument der Unternehmereigenschaft im Wettbewerb können sie nicht entkräften. Was bedeutet das nun? Wird der Weg in andere Gerichtsbarkeit eröffnet, so dass die Verwaltungsgerichte nicht angerufen werden müssen?
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: drboe am 12. März 2018, 22:01
@roggi: ich habe das schon einmal geschrieben, wiederhole es aber gern. Die Richter an den VG haben Angst, dass, sollten sie gegen den Beitrag entscheiden, sie in den Abendnachrichten derÖR-Sender persönlich als diejenigen diffamiert werden, die Hand ans System legen und die deutsche Politik insgesamt demütigen. Das trauen sie sich nicht, daher schieben sie den Schwarzen Peter von Instanz zu Instanz und wissen, das am Ende sowieso das BVerfG entscheiden wird. Dass dies Verhalten der Gerichte im Ergebnis noch katastrophaler ist, schert die Richter, vereint im guten deutschen Duckmäusertum, nicht. Für mich haben sich die Verwaltungsrichter als Streitschlichter Bürger vs. Staat disqualifiziert.

M. Boettcher

Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 12. März 2018, 22:07
@Roggi
Um das Thema also nochmal von vorne aufzurollen: der Widerspruch muss von den Landesrundfunkanstalten beschieden werden. Das Argument der Unternehmereigenschaft im Wettbewerb können sie nicht entkräften. Was bedeutet das nun?  Wird der Weg in andere Gerichtsbarkeit eröffnet, so dass die Verwaltungsgerichte nicht angerufen werden müssen?

Leider Nein, dass wäre dann das große Thema. Mit deinem Gefühl liegst du zwar sehr richtig, aber im Moment scheitere ich sogar daran den Leuten hier den Türstopper zu erklären (kleines Thema). 

Auch wenn ich es hier im Forum schon mal geschrieben habe, aufgrund der auseinandersetzung, möchte ich es trotzdem noch mal versuchen. Außerdem ist es jetzt vielleicht der bessere Zeitpunkt.

Das große Thema ist:
Zitat
"Der RBStV stellt sich nicht über das bürgerliche Recht, wie viele immer glauben. Allerdings meidet er deren Gerichte und durch diese Meidung stellt man das Verwalten von Menschen, über die Rechte von Menschen."

Aber es hilft alles nichts, wenn wir nicht anfangen einem Strang zu ziehen.

Lev
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Jarumasta am 12. März 2018, 22:34
Die Richter an den VG haben Angst, dass, sollten sie gegen den Beitrag entscheiden, sie in den Abendnachrichten derÖR-Sender persönlich als diejenigen diffamiert werden, die Hand ans System legen und die deutsche Politik insgesamt demütigen. Das trauen sie sich nicht, daher schieben sie den Schwarzen Peter von Instanz zu Instanz und wissen, das am Ende sowieso das BVerfG entscheiden wird. Dass dies Verhalten der Gerichte im Ergebnis noch katastrophaler ist, schert die Richter, vereint im guten deutschen Duckmäusertum, nicht. Für mich haben sich die Verwaltungsrichter als Streitschlichter Bürger vs. Staat disqualifiziert.

Haben die Angst oder lassen die sich schmieren?? Mit 8 Milliarden kann man vieles kaufen und es scheint mir das der ein oder anderer Richter den vollgefühlten Umschlag annehmt.
Falls die Angst hätten würden diese alle Klagen die sich aufs Eurecht berufen dem EuGH vorlegen, der wird schon richtig entscheiden und dem Spuck all für alle mal beenden aber das machen die lieben Richter nicht......es scheint wirklich mehr der €€€€€€€ im Spiel zu sein als die Angst*

Zum Thema
Habe die von RTL angeschrieben mit den drei Fragen

Stehen die Sender des PRO7 im Wettbewerb zu den öffentlich-rechtlichen-Sendern?

Ergeben sich Nachteile für die PRO7 Sender gegenüber den öffentlich-rechtlichen-Sendern weil diese Zwangsfinanziert werden?

Die Internetpräsenz der öffentlich-rechtlichen-Sender schreitet voran, mit unbegrenzten Mittel erobern diese das Internet, sehen sich die PRO7 Sender im Nachteil in der Hinsicht?


Edit DumbTV:
* @all:
Bitte nicht in Spekulationen verfallen, sondern auf Basis des Bekannten sachlich diskutieren!
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: boykott2015 am 12. März 2018, 22:47
Um im Wettbewerb eigene Produkte von Produkten anderer unterscheiden zu können, meldet man eine Marke und platziert diese auf eigene Produkte / Dienstleistungen. Genau das wurde getan:
Auswirkungen einer "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19825.0.html
Alle Landesrundfunkanstalten + ZDF + Deutschlandradio haben EU-Marken angemeldet und platzieren diese auf allen Rundfunkbeitrags-Schriften.  Alle Vorgänge rund um Rundfunkbeitrag, ob Festsetzung oder Erstellung eines Widerspruchs, laufen unter der EU-Marken und somit zwangsläufig im Wettbewerb.

Zitat aus MarkenG, wozu eine Marke da ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/BJNR308210994.html
Zitat
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen [...] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Und noch ein Hinweis: Ein Markeninhaber besitzt nur das Recht, eigene Marke nur im gewerblichen Verkehr zu nutzen, Nutzung im Verwaltungsrecht ist nicht gestattet.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: MMichael am 13. März 2018, 07:53
@Lev
@MMichael
Tja, dann kann ich dir leider nicht helfen, tut mir leid.  :)

Schade eigentlich! :-[
...
Aber: Es gibt Hoffnung!
 :)
Mit deinem Gefühl liegst du zwar sehr richtig, aber im Moment scheitere ich sogar daran den Leuten hier den Türstopper zu erklären (kleines Thema). 

Auch wenn ich es hier im Forum schon mal geschrieben habe, aufgrund der auseinandersetzung, möchte ich es trotzdem noch mal versuchen.

OK!? ???

Da bin ich aber seeeeehr gespannt auf die "Türstoppererklärung" des kleinen Themas!  8)
(Übrigens: Auch brandenburger Verwaltungsrichter sprachen immer wieder mal von der Verfassung des Landes Brandenburg. Hat das was zu bedeuten? Sollten sich die Brandenburger*innen einfach mal die Verfassung des Landes Brandenburg zu Eigen machen und damit vor das Brandenburger Gericht ziehen? Wer weiß?
PS: In der Verfassung des Landes Brandenburg wird Wort Europa viermal enthalten!  ???)


Fang mal an! - Damit "die Leute hier" endlich mal was kappieren!   

Oder bleibt es bei Deinem
Tja, dann kann ich dir leider nicht helfen, tut mir leid.  :)
  :-\
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 13. März 2018, 11:03
@ MMichael
Zitat
OK!? ???

Da bin ich aber seeeeehr gespannt auf die "Türstoppererklärung" des kleinen Themas! 8)
(Übrigens: Auch brandenburger Verwaltungsrichter sprachen immer wieder mal von der Verfassung des Landes Brandenburg. Hat das was zu bedeuten? Sollten sich die Brandenburger*innen einfach mal die Verfassung des Landes Brandenburg zu Eigen machen und damit vor das Brandenburger Gericht ziehen? Wer weiß?
PS: In der Verfassung des Landes Brandenburg wird Wort Europa viermal enthalten!  ???)

Fang mal an! - Damit "die Leute hier" endlich mal was kappieren!   

Einer der Türstopper ist zwar der Wettbewerb, aber es bringt erst was wenn man bestimmte Sachverhalte verstanden hat.

Ich bemüh mich,,, aber in einem anderen Thread. (für die anderen Sachverhalte)
Und MM, die Subtext demnächst bitte etwas größer, erst recht wenn sie gut sind. Danke!


Lev
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: MMichael am 26. März 2018, 14:09
bestimmte Sachverhalte
[...]
anderen Sachverhalte
???
Bitte, worum geht es? Welche konkreten Sachverhalte sind gemeint?
Was sollen diese Andeutungen? 
 :-\

Also: Inzwischen ist ja klar: Ja, die Landesrundfunkanstalten nehmen am Wettbewerb teil.

Thema: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien  (Gelesen 2618 mal)
Zitat
BGH KZR 3/14 -> die LRA stehen untereinander in Wettbewerb;
BGH KZR 31/14 -> die LRA stehen mit dem ZDF und den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb;

BFH V R 32/97 -> eine Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse, wenn sie als Wettbewerber auftritt; (unmittelbare Bindungswirkung für das Land Brandenburg);

Die LRA RBB darf nur als Unternehmen handeln, und nein, "öffentlich-rechtlich" heißt nicht automatisch "hoheitliche Befugnis", weil ein "Betrieb gewerblicher Art" nicht auch ein "Betrieb hoheitlicher Art" sein darf. (Siehe Körperschaftssteuergesetz).
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26831.msg169115.html#msg169115
Zitat
Hinweis auf unser Oberstes Gericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe und KZR 3/14 vom 16. Juni 2015
da steht doch unter RN 55 im Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71490&pos=0&anz=1
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26831.msg169115.html#msg169115
Zitat
    b) Diese Vereinbarung ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb. Danach war es ihnen kartellrechtlich verboten, ihr Verhalten gegenüber der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern zu koordinieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Ob dies auch gilt, soweit es um die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten geht, kann offenbleiben, weil die Übertragung solcher Programme nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

Ich wiederhole: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb.
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26831.msg168889.html#msg168889

PS: Ich denke, der Thread kann geschlossen werden - oder?! ;)
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 26. März 2018, 14:36
@MMichael,
Kann MM vielleicht mal erklären, was der BGH mit dem Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug zu tun hat? 
Danke!  :(

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg168027.html#msg168027
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: NichtzahlerKa am 26. März 2018, 15:22
Also die Frage ist ja schon am Anfang beantwortet gewesen. Ja sie stehen im Wettbewerb und nein, sie dürften dann mindestens kein Selbsttitulierungsrecht haben.
Das ist den Gerichten aber in der Regel egal. Da wird einfach so getan als ob. Am liebsten mit Verweis auf BGH oder irgendwelche anderen "Entscheidungen". Diese haben aber keine bindende Wirkung, insbesondere wenn man die Argumentation logisch widerlegen kann oder es sich nicht damit beschäftigt hat. Das muss man aber sehr sehr sehr sehr sehr deutlich machen vor Gericht, sonst behaupten die einfach "die haben mal was ähnliches gesagt und darum entscheiden wir das jetzt auch so". Das ist aber lediglich eine Arbeitsvermeidungsstrategie, um keine eigenen Begründungen schreiben zu müssen etc.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: maikl_nait am 26. März 2018, 17:07
Hallo!

@NichtzahlerKa
Nun, es ist nicht einfach eine Arbeitsvermeidungsstrategie.

- die VG's sind erste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- der BGH ist Zivilgerichtsbarkeit (AG, LG, OLG...)
- der BFH ist Finanzgerichtsbarkeit (FG...)
- als Fachgerichte müssen die VG's Verwaltungsrecht wahrnehmen und entscheiden, anderes kann und wird ignoriert werden.

Die Frage für die Klage beim VG könnte dann sein: wie begründen sich BGH (LRA im Wettbewerb) und/oder BFH (bei Wettbewerb kein hoheitliches Handeln), und wie bekäme man das verwaltungsrechtlich gepackt?

MfG
Michael
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 26. März 2018, 17:11
Danke maikl_nait

Liebe Leute ...
lasst doch mal für den ersten Moment den Wettbewerb außen vor...

Was hat ein BGH Urteil mit dem Verwaltungsrecht zu tun?

Nichts !
Es ist eine andere Gerichtsbarkeit!
Rechtsweg ??? Schon mal gehört?
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. März 2018, 18:19
Guten TagX!

Psst! Achtung Mod@Bürger!
Huhu! Mod@Bürger! Wir grüßen dich! Nee, nee, hier ist alleet okay!
Wir sind grad beim Thema: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?


Ich greife mal, rein fiktiv natürlich, in diesen "Wettbewerb" ein und bringe "wettbewerbsähnliche" Aspekte ein.

Strikt trennen zwischen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt und "Landesrundfunkanstalt".

"Landesrundfunkanstalt" = "Verwaltung"; Auftrag zur Heranziehung, Veranlagung zu, Beitreibung von, Befreiung von (vorher Sozialamt) ... Beiträgen. Unmittelbare Staatsverwaltung. Behörden. Verwaltungsakte. Berufsbeamtum.

Tatsächlich nehmen diese "öffentlichen RBS TV Stellen" (unterscheide Behörde) "mittelbar" am privaten Wettbewerb teil. Deswegen muss die "gemeinsame Stelle" BeitraXservice ja auch die "Aufträge" öffentlich ausschreiben.

Siehe Thema öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Link:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.msg118496.html#msg118496

Unmittelbar stehen die "Landesrundfunkanstalten" aber mit dem Staat selbst im "Wettbewerb".

Und zwar mit den Behörden und dem Berufsbeamtentum. Das war nämlich der eigentliche Grund für diese völlig illegale "staatsferne Verwaltungsstruktur". Es war dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einfach zu teuer, die Verwaltungsakte vom Staat durchführen zu lassen. Also haben sie auf eine "staatsferne Regelung" bestanden, um BeitraX zu sparen

Tja, am falschen Ende gespart.

Art. 33 Abs. 4 GG

Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Die "Verwaltungsakte" dieser "staatsfernen Verwaltung" sind alle mindestens rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig.

Das sich nun Art. 28 Abs. 2 GG, die Gemeinden mit Recht auf Selbstverwaltung, als unterste Stufe der Staatsorganisation, sich bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, auch privater Verwaltungshelfer bedienen, kommt häufig vor. Das darf aber nicht dazu führen, dass der Hoheitsträger sich völlig dieser Aufgaben entledigt (Hoheitstorso).

Dejure.org, VG Gera, Link:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Gera&Datum=05.02.2010&Aktenzeichen=2%20K%202434/08

Eine "Korrektur" der "RBS TV Verwaltungsakte" ist den "Landesrundfunkanstalten" gar nicht möglich, da sie überhaupt nicht über ein Berufsbeamtentum verfügen.
Eine "Landesrundfunkanstalt" existiert auch nicht, da der Rechtsträger i.S.d. § 78 Abs. 1 VwGO ( ... das Land oder die Körperschaft [Art. 28 Abs. 2 GG], deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen ...), also das betreffende Bundesland, gar keine "Landesrundfunkanstalt" errichtet hat. Hätte das Bundesland eine "Landesrundfunkanstalt" errichtet, so würde die über Beamte_innen verfügen.

Um nun weitere "Kosten" zu sparen und den "Ertrag" zu steigern, kamen dann die Intendanzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Idee zur "Direktanmeldung" und "Durchführung des Verwaltungsverfahrens" im Massenverfahren.
Diese "Aufgaben" wurden einer Datenverarbeitungsanlage "übertragen", die die "Festsetzungsbescheide" und die "Vollstreckungsersuchen" vollautomatisch "abwickelt". Nicht nur fehlt es am Berufbeamtentum, nein, die Arbeit macht eine Maschine und steht im Wettbewerb mit dem Menschen.
Illegal? Scheißegal, sagt sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk.

Der Tag X wird kommen. Dann hört dieser "Wettbewerb" zwischen Menschen, Berufsbeamten_innen, Staat, staatsferne Behörde und ARD ZDF BeitraXservus Maschine auf.

Das LG Tübingen hat die Spitze des Eisberges erkannt. Wettbewerb gibt es auch unter Anwaltskanzleien. Wir dürfen gespannt sein, welches Verwaltungsgericht diesen epochalen Verwaltungsskandal aufdeckt und den zurückgebliebenen "Hoheitstorso" zur Rechenschaft zieht, weil eine Anwaltskanzlei die Tatsachen erkannt hat.

Staatshaftung! Da ist eine Menge Geld drin für eine Anwaltskanzlei. Sehr wirtschaftlich!

Wenn dann die Spitzen der Bundesländer die Rechnung begleichen dürfen, dann wird das gejammer groß sein.
Wettbewerb gibt es auch in der Politik. Der Bundesinnenminister (ehem. ZDF Verwaltungsrat) und der Bundesfinanzminister, beides ehemalige Spitzen eines Bundeslandes, dürfen sich dann diesem politischem Wettbewerb stellen und im Bundestag mal erklären, wie es dazu kommen konnte.

Wir haben Zeit, wir können warten. Der Wettbewerb wird das schon Regeln und dann werden wir sehen, wer alles in eine Betriebsstätte JVA wandert, weil der Wettbewerb unter den Zeugen zu einer wahren Aussageflut führt.

Bis dahin ist es natürlich angebracht, rein fiktiv natürlich, die VolXstreckung mit einem A wie Amtsträger, B wie Behörde und C wie Computerverwaltungsakt (§ 35 a VwVfG), zum Stillstand zu bringen.
Sicher ist das an der Naht / Schnittstelle zwischen VG und AG/FG nicht einfach, aber auch das ist nur eine Frage des "gerichtlichen Wettbewerbs" und welches Landesrecht der 16 Bundesländer "wettbewerbsähnlich" anzuwenden ist.

Icke, Monopolinhaber auf A, B und C stelle mich hier, rein fiktiv natürlich, keinem Wettbewerb und wollte eigentlich nur Fragen: Wünscht irgendwer eine fiktive Tasse Tee oder Kaffee?

Auch das ist eine Frage des Wettbewerbs: Der Wettbewerb der heißen Getränke.

 :)

Ey DU! Ja genau DU! Join the Wettbewerb! Sei wirtschaftlich und stellt deine GEZahlungen ein!

P.S. ick outsource mein A B C Monopol bundesweit, mach dir nen Kopp, Lupus!
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: MMichael am 26. März 2018, 19:12
was der BGH mit dem Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug zu tun hat? 

Nun beide sind JUDIKATIVE = Rechtsprechung
Zitat
Die Verteilung der Staatsgewalt auf verschiedene Staatsorgane zum Zwecke der Regelung von Machtverhältnissen, der Machtbegrenzung und um Machtmissbrauch zu verhindern, nennt man Gewaltenteilung. Diese dient im Wesentlichen zu der Sicherung und rechtsstaatlichen Bewahrung von Freiheits- und Gleichheitsrechten im Sinne des Grundgesetzes. Die Teilung erfolgt hierbei in drei unterschiedliche Gewalten, nämlich die gesetzgebende Gewalt (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative).
Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/judikative

Und beide, der Bundesgerichtshof und das Verwaltungsgericht sind zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit angehalten.

Dazu z. B.  Bundesverfassungsgericht im Beschluß 1 BvR 2365/11 (Hervorhebung nicht im Orginal):
Zitat
b) Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288 <291>). Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ 154, 288 <292>). Eine höchstrichterliche Entscheidung ist schließlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung. Erforderlich ist weiter, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (BGHZ 154, 288 <292 ff.>).

Ja, und deshalb bit es wohl auch den
Zitat
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/GemeinsamerSenat/gemeinsamerSenat_node.html

und sogar ein eigenes Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
https://www.gesetze-im-internet.de/rspreinhg/BJNR006610968.html

lasst doch mal für den ersten Moment den Wettbewerb außen vor...

Warum das auf einmal? Wie heißt der Thread?

Nichts !


Wenn Du meinst... ;)
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. März 2018, 19:30
Ahh! Hervorragend!
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Rechtsprechung, Link:

https://openjur.de/gericht-235.html

GmS-OGB! Der iss och Monopolist, so wie icke!

Kehren wir nun wieder zurück zum Thema, welches da lautet:

Nimmt die GEZ Berufsbeamten die Arbeitsplätze weg?

Ach nee: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?

 :)
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 03:02
Psst! Achtung Mod@Bürger!
Huhu! Mod@Bürger! Wir grüßen dich! Nee, nee, hier ist alleet okay!
Wir sind grad beim Thema: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
(Der ist gut, aber wir lassen es niemanden wissen.)

Zitat
"Landesrundfunkanstalt" = "Verwaltung"; Auftrag zur Heranziehung, Veranlagung zu, Beitreibung von, Befreiung von (vorher Sozialamt) ... Beiträgen. Unmittelbare Staatsverwaltung. Behörden. Verwaltungsakte. Berufsbeamtum.

eben nicht. Verwaltung ist der Staat schlechthin.
 Landesrundfunkanstalt" = nicht  "Verwaltung";

Die LRA wurde von der Verwaltung ausgenommen und hat nur das ganz normale Recht der Selbstverwaltung bekommen, wie jeder Großbetrieb auch, damit diese staatsfern zu sein hat. (soll, Oder eher auch nicht ist.)

D.h. nichts anderes als, dass die LRA nicht auf staatliche Hilfe bei der Durchsetzung von Forderungen rechnen darf, sondern das im Alleingang, SELBS-Verwaltung, zu tun hat.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 28. März 2018, 12:43
@Alle

Es gibt hier anscheinend Verständigungsprobleme !

In diesem Faden wurde von Anfang an darauf hingewiesen, dass ...
Zitat
... dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug). Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug.     Danke!
...
Eine Behörde, die Bescheide einleiten und beitreiben möchte, benötigt dafür i.d.R. eine gewisse Neutralität. Der Wettbewerb wird anscheinend als störende Voraussetzung dieser Neutralität gewertet. Nicht in allen Landesgesetzen, aber in NRW, ist dies im VwVG u.a. festgehalten.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg167853.html#msg167853

So um was geht es hier?
Es geht um den ersten Gang, nach der Widerspruchsbescheid, an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesrecht).
Man nennt es auch: "Den ersten Rechtszug der Verwaltungsgerichtsbarkeit."  ::)
Es geht nicht: "Um eine andere Gerichtsbarkeit (Z.B. Zivilgericht).

Doch...  >:D >:D >:D             :'(
...P und auch andere, scheinen die Zuständigkeiten nicht zu kümmern. Das schlimme ist, das macht Schule hier im Forum
P schreibt dazu...
Zitat
...Der Kartellsenat des BGH hat sich bereits eindeutig dazu geäußert: KZR 31/14, Rn. 2 und 47; ist übrigens eine Leitsatzentscheidung.
Tja P, was soll ich noch sagen? Es scheint so, dass der Rechtsweg und seine Gerichtsbarkeiten von dir leider missverstanden wurde.
Was L nun schlimm findet ist: "Wenn jemand der den Rechtsweg nicht versteht, ihn dann aber noch anderen erklären möchte."

Es ist ganz einfach Kokolores! Denn es geht hier nicht um Kartellrecht und schon gar nicht um den BGH. Der ist nämlich nicht zuständig.
Es ist ganz einfach die falsche Gerichtsbarkeit!
(Siehe Bild unten)

Es folgten zahlreiche, unnötige, Diskussionen.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg167951.html#msg167951
Zitat
Mal abgesehen davon, dass der BGH nicht zuständig ist für die Landesgesetzen des Verwaltungsgericht vor Ort.
(Bitte die Gerichtsbarkeiten beachten!!!)
es folgten weitere hinweise darauf...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg167994.html#msg167994
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg167996.html#msg167996
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg168027.html#msg168027
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg168066.html#msg168066
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Danach ging es fast nur noch um den BGH.
Der Wettbewerb im erste Rechtszug, der eigentlich Thema ist, wird hier leider nicht mehr behandelt.  :'(
In anderen Thread läuft das ebenfalls so ab. 

Ich habe die Frage gestellt: "Was der BGH mit dem ersten Rechtszug des Verwaltungsrecht zu tun hat?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg169181.html#msg169181
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg169197.html#msg169197
Es folgte nur Kokolores!!!

Nun folgt einmal mehrt die Erklärung (Bild unten), dass der BGH, oder die Urteile des Kartellrechts und auch der EuGH, mit dem Wettbewerb hier im Faden
Nichts
zu tun hat.
Danke!

L würde sich sehr freuen, wenn dieses in Zukunft berücksichtigt werden könnte  :angel:



Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 14:20
So um was geht es hier?
Es geht um den ersten Gang, nach der Widerspruchsbescheid, an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesrecht).
Man nennt es auch: "Den ersten Rechtszug der Verwaltungsgerichtsbarkeit."  ::)
Es geht nicht: "Um eine andere Gerichtsbarkeit (Z.B. Zivilgericht).
Es ist, denke ich, eindeutig, dass die LRAs am Wettbewerb teilnehmen.

Verwaltungsgerichtsbarkeit, wird zwar gesagt, aber die LRAs sind von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen, da sie ihnen abgesprochen worden ist, damit die Staatsferne gewährleistet ist.
Die LRAs haben nur die Selbst-verwaltung. Sie sind abgenabelt. Eine Sonderform.

Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.
Quelle: https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/he/vwvfg_ges.htm
Das ist Gesetz. Ich weiß, dass es anders ausgelegt wird. Das erkenne ich jedoch nicht an.
Und ein höherwertiges Gesetz hat man mir nicht zeigen können. Dann hätte  man dioch einfach diese Passage auch weglassen können oder anders formulieren.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 28. März 2018, 15:06
@gerechte Lösung
Zitat
Verwaltungsgerichtsbarkeit, wird zwar gesagt, aber die LRAs sind von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen,

Was ist das den für ein Kokolores!
...eine LRA ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen!

Denkst gL eigentlich nach, bevor er in die Taste klobbt? 
L rede hier vom Rechtsweg!. Das ist der Weg der jedem offen steht.

Was glaubt gl eigentlich, welches Gericht für ihn Zuständig ist?

--------------------------------------------------------------------
Im Übrigen,,, deine Begründung ist genauso Kokolores!
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
.
Die LRA ist nicht ausgenommen, sondern "Handlungsbefugt" und das durch den RBStV §10 Abs. 5, 6, und 7


Zitat
In einfachen Worten, die LRA sind "Handlungsbefugt".

- Dagegen konnte man damals argumentieren: "Das laut VwVfG die LRA in beinahe allen Landesgesetzen eben nicht befugt sind!"

- Gegen dieses Argument haben seit dem ALLE Gerichte folgendes erklärt: "Der RBStV ermächtigt die LRA, Verwaltungsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen" und sie deswegen in den Stand von Behörden zu stellen. Denn laut Anwendungsbereich der Landesgesetze vor Ort (VwVfG), ist eine Behörde...

[Zitat:] " Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
Klappe zu Affe Tot!    :'(
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168702.html#msg168702
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168703.html#msg168703
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168705.html#msg168705

Das ist aktuelle Rechtssprechung!
Und nun kann gL mal raten vom welchen Gericht?   :o
Von allen Rechtszügen der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit!
von denen gL hier immernoch der Meinung ist, sie wäre ausgenommen

Lern doch mal die Grundlagen, statt immer in den § nach Schlagworten zu suchen.
Mit dem Rechtsweg, (Bild oben) würde ich mal mit anfangen.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 28. März 2018, 15:23
@gerechte Lösung
das folgende ist nett gemeint...
Es geht nicht darum was gL denkt. Denn davon kann sich keiner was kaufen!  :o
Zitat
Es ist, denke ich, eindeutig, dass die LRAs am Wettbewerb teilnehmen.

In diesem Faden geht es darum, was die LRA (hier der WDR) an argumenten aufführt.
Von der Meinung der Personen X Y oder Z hat niemand was.

Der WDR äußert sich aber dazu so...
und das ist verbindlich!
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: pinguin am 28. März 2018, 15:43
@Lev

Seitens der Bundesebene nehmen auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten am Wettbewerb teil! BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14; dieses ist höchstrichterlich entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht für Wettbewerb, Handel, etc. zuständig; das ist der Bundesgerichtshof, insbesondere dessen Kartellsenat;

das Bundesverwaltungsgericht ist nicht für Streitigkeiten betreffs der öffentlichen Finanzen zuständig, daß ist der Bundesfinanzhof;

das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig für verfassungsrechtliche Streitigkeiten, denn dafür hat es das Bundesverfassungsgericht;

das Bundesverwaltungsgericht ist prioritär alleine für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten der nicht finanziellen Art zuständig, denn für die finanzielle Art hat des den Finanzrechtsweg;

BFH V R 32/97 - eine Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse, wenn sie in eigener Sache mit Wettbewerbern am Markt agiert;

Ob dieser frühen, sehr klaren Entscheidung des BFH hätte hier das Bundesverwaltungsgericht bereits den gemeinamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anrufen müssen, ohne dessen Anrufung und ok, darf nicht von einer bereits vorhandenen Entscheidung eines anderen Bundesgerichtes abgewichen werden.

Diese Anrufung ist nicht erfolgt.

Wie in anderen Themen bereits mehrfach dargelegt, gehört gemäß BVerfG 2 BvR 1481/04 die Einhaltung der EMRK zur Bindung an Recht und Gesetz; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mindestens hier

BVerwG 6 B 38.18 - Vereinbarkeit des [...] Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26862.msg168834.html#msg168834

über die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes hinweggesetzt, indem es sich trotz Vorgabe nicht damit auseinandersetzte.

In dem Du tausende Male Deine Vorstellungen wiederholst, ändert das nichts an der Richtigkeit meiner, denn zumindest das Bundesverfassungsgericht ist allen Gerichten und Behörden übergeordnet; da darfst Du streiten, was Du willst.

Die EMRK ist von allen Gerichten, Behörden, Ländern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Anwendung des übrigens Rechts einzuhalten, sind doch sämtliche juristischen Personen des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden. -> (Art. 20 Abs. 3 GG)

Die Nichtbeachtung führt direkt in eine verfassungswidrige Handlung.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: MMichael am 28. März 2018, 17:40
Es gibt hier anscheinend Verständigungsprobleme !
Scheinbar ja.

Das Threadthema ist:
Zitat
Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
In dieser Frage erscheinen die Worte Landesrundfunkanstalten und Wettbewerb .

Und bei der Suche nach der Antwort auf die Frage "Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?" meint der Threadersteller: 
Liebe Leute ...
lasst doch mal für den ersten Moment den Wettbewerb außen vor...

und ein anderer schreibt:
Eine "Landesrundfunkanstalt" existiert auch nicht,

Also Kein Wettbewerb und keine Landesrundfunkanstalt?
Ich verstehe es nicht.
 :-[ :-\ :'(

Was ich aber verstehe (und ihr alle doch auch - oder?!) ist:
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.


Frage: Welche Auswirkung hat die Rechtsprechung eines obersten Gerichts auf Gerichte im
ersten Gang, nach der Widerspruchsbescheid, an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesrecht)
, wenn z. B. auch das Bundesverwaltungsgericht meint (Hervorhebung nicht im Orginal):
Zitat
Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus. Dementsprechend müssen die für das Rundfunkrecht zuständigen Landesgesetzgeber Vorkehrungen treffen, die Gewähr bieten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht unter den Einfluss Außenstehender gerät (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>, vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 ff.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218 ff.> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <50 ff.>).
Quelle: https://www.bverwg.de/250117U6C15.16.0


dieses ist höchstrichterlich entschieden.
Danke @pinguin!
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 28. März 2018, 17:45
Der Kaiser P.     ;D

Lieber Kaiser P,
schon mal drüber nachgedacht woran man jemanden erkennt, der keine Ahnung vom Recht hat?

Ganz einfach,,,
je mehr er von der Verfassung schwadroniert, desto weniger Ahnung hat er.    ;D

Wat P hier macht hat nichts mit der Lösung von Problemen zu tun. Es seiden denn, man versucht die Interessen von Abwasserzweckverbänden auf dem Markt einzuklagen. https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/    BFH V R 32/97

Ich muss davon ausgehen, dass es sich hierbei um einen Troll handelt. Man text puren Schwachsinn damit kein Ergebnis zustande kommt. Wenn Ihm nichts mehr einfällt, dann folgt die Erklärung des Art. 10 EMRK.

Alles was L davor über zuständigkeit und dem Rechtsweg geschrieben hat, geht einfach an dem Troll vorbei. Er quasselt einfach weiter vom BGH.   ???
Zitat
Seitens der Bundesebene nehmen auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten am Wettbewerb teil! BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14; dieses ist höchstrichterlich entschieden.

Ich habe mich nun lang genug bemüht in diesem Forum.

Hier sind auch mal die Moderatorn aufgerufen sich zusammenzusetzen.    8)

Lev
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: drboe am 28. März 2018, 18:01
Die Vorstellung das Gerichte höherer Instanzen und insbesondere von Bundesgerichten für alle unteren die Entscheidungen vorgeben, ist irrig. Die Gerichtsurteile im ordentlichen und außerordentlichen Rechtsweg wirken alle nur zwischen den betroffenen Parteien. Nach GG Art. 97 I  sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, nicht jedoch der Rechtsprechung anderer Gerichte. Natürlich werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung regelmäßig die Urteile höherer Instanzen dahingehend analysiert, ob die Fälle vergleichbar und damit für den jeweils aktuellen Fall zu berücksichtigen sind. Deshalb wird sowohl in Anträgen von Anwälten als auch in Urteilen gern auf anderer Urteile verwiesen. Nötig wäre das nicht, da über jeden Einzelfall zu urteilen ist.

M. Boettcher

Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 28. März 2018, 18:14
@ drboe

Ich hab mal ne Frage:
Wenn du bzgl. der Rundfunkabgabe ein Sachverhalt hättest, über den noch nie geurteilt worden ist. Welches wäre dann das zuständige Gericht um deine Klage vorzutragen?
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: drboe am 28. März 2018, 20:10
@Lev: warum fragst du mich das?

Als ich meine Klage gegen den sogn. Rundfunkbeitrag vorbereitet habe, das war 2012, gab es noch keine Klagen, außer der angekündigten Verfassungsbeschwerde in Bayern. Ich habe dann mit dem 01.01.2013 die Zahlungen eingestellt um einen Bescheid zu erzwingen. Geklagt habe ich vor dem Verwaltungsgericht, was ich noch immer für den richtigen Weg halte. Ich vermute auch, dass das Amtsgericht sich für nicht zuständig erklärt hätte. Eine direkte Verfassungsbeschwerde war nicht möglich. Zudem war die in Bayern gescheitert. Alternative Wege stehen m. E. nicht zur Verfügung. Und ich wollte nicht warten, bis ich mich gegen Vollstreckungsmassnahmen wehren müsste.

M. Boettcher
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: pinguin am 28. März 2018, 20:50
Die Vorstellung das Gerichte höherer Instanzen und insbesondere von Bundesgerichten für alle unteren die Entscheidungen vorgeben, ist irrig.
So irrig kann das nicht sein.

Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html

"alle Gerichte" = alle Amtsgerichte, alle Verwaltungsgerichte, alle Finanzgerichte bis hinauf und einschließlich aller Bundesgerichte, und auch, weil separat benannt, alle Landesverfassungsgerichte.

"alle Behörden" = jedes Finanzamt, jedes Amt, jede Stadtkasse, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts, ...; also alles, was nur irgend eine hoheitliche Befugnis hat oder haben könnte.

@Lev

Ob es sich in der BFH-Entscheidung um Abwasser handelt oder nicht, spielt keine Rolle; die entscheidende Aussage findet sich in Rn. 12 und ist dazumal gefestigte Rechtsprechung:

Rn. 12
Zitat
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten befinden sich gemäß BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14 sowohl untereinander als auch bspw. gegenüber dem  ZDF in Wettbewerb und haben demzufolge gemäß BFH V R 32/97, Rn. 12, keine hoheitlichen Befugnisse.

Daß auch das BVerwG bestätigt, daß die ÖRR in Wettbewerb stehen, erstaunt aber schon; siehe den Beitrag von User MMichael um 17:40 Uhr zu

Rn. 19
Zitat
[...]Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.[...]

Urteil vom 25.01.2017 - BVerwG 6 C 15.16 -
https://www.bverwg.de/250117U6C15.16.0

Die Entscheidungen des BFH binden die zu einem verfahrensbeteiligten FA gehörende Körperschaft. Ein Blick in FVG und FGO hilft, oder in andere Forenthemen, da es bereits benannt worden ist.

Die Veranstaltung von Rundfunk ist jedenfalls seit Gründung des ersten privaten Rundfunkunternehmens keine dem Staat als "eigentümlich und vorbehalten" einzustufende Tätigkeit.
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: gerechte Lösung am 28. März 2018, 21:35
Im Übrigen,,, deine Begründung ist genauso Kokolores!
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
.
Die LRA ist nicht ausgenommen, sondern "Handlungsbefugt" und das durch den RBStV §10 Abs. 5, 6, und 7

Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein ordentliches Gesetz.

Der RBStV ist nur ein Übereinkommen, auf dessen Grundlage dann ein Landesgesetz hervorgehen sollte durch Transformation. Was aber eben nicht passiert ist.

Damit ist der RBStV nichts anderes als Makulatur.

In Sachen Rundfunk wurde gröblichst gegen nahezu alles verstoßen, wogegen man überhaupt verstoßen kann. Weshalb?
Wegen Geldgier.


Und  wenn, wie hier mehrfach geschrieben steht, dass die LRAs am Wettbewerb teilnehmen, indem diese Werbung schalten, dann ist das in meinen Augen Wettbewerbsverzerrung.
Die öff.-rech. hatten Gebietsschutz und deren Finanzquelle war durch Gebühren gesichert.

Die Privaten finanzieren sich zu einem großen Teil durch Werbung.
Jetzt nehmen sozusagen die öff.-rech. den Privaten ein Stück vom Kuchen weg.

Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: drboe am 28. März 2018, 21:54
So irrig kann das nicht sein.

Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Oh doch, das ist es. Du vergisst, dass das BVerfG nicht die universelle Revisionsinstanz ist. Im ordentlichen Rechtszug ist bei den Bundesgerichten Schluß. Es geht eben nicht in allem Prozessen um Verfassungsfragen oder Grundrechtsverletzungen. Nur solche kommen beim BVerfG an. Vielleicht solltest daher einfach einmal das Gespräch mit einem Juristen suchen, bevor du "Bundesverfassungsgericht" und "Gesetzeskraft" rufst. Das passt zur richterlichen Unabhängigkeit und bezüglich GG Art 97 I nämlich nicht. Vielleicht solltest du ihn einfach einmal lesen. Ist von seltener Klarheit und von der Bindung an die Entscheidungen höherer Gerichte steht da gar nichts.

M. Boettcher
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 28. März 2018, 22:12
@gerechte Lösung
gL schreibt...
Zitat
Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein ordentliches Gesetz. Das habe ich ja auch nicht bestritten.

Der RBStV ist nur ein Übereinkommen auf welchem dann ein Landesgesetz hervorgehen sollte durch Transformation. Das ist ganz einfach Kokolorus  :) ! Was aber eben nicht passiert ist. Es ist einfach eine Ermächtigungsgrundlage und sonst nichts. Diese dient in den Länder dazu, den LRA Handlungsbefugnis einzuräumen. Kann man fast in allen Urteilen Lesen. *

Damit ist der RBStV nichts anderes als Makulatur. Tja,,, das ist deine Rechtsauffassung, aber nicht die allgemeine! Ich wünsche dir damit viel erfolg vor Gericht.

In Sachen Rundfunk wurde gröblichst gegen nahezu alles verstoßen, wogegen man überhaupt verstoßen kann. Weshalb?
Wegen Geldgier.

Ich finde marga hat ein schönes Urteil dazu gefunden. Ein Urteil wo der Richter sich bemüht hat es so ordentlich wie möglich zu erklären.
[Zitat]:
Zitat
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168474.html#msg168474

Es gibt aber noch zahlreiche andere Urteile in denen es so, oder so ähnlich zu lesen ist. *
https://openjur.de/u/877206.html
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-52739?hl=true
u.s.w.

Wie wäre es wenn du einfach mal versuchtst bestimmte Sachverhalte zu akzeptieren.  ::)
dann würde gL sich nicht mit so einem Blödsinn aufhalten und noch wichtiger ,,,
er würde andere nicht mit dem Blödsinn zutexten   :'(

Lev der Verweigerer   ;D
Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: Lev am 28. März 2018, 22:22
@ drboe

Zitat
...Vielleicht solltest daher einfach einmal das Gespräch mit einem Juristen suchen, bevor du "Bundesverfassungsgericht" und "Gesetzeskraft" rufst...

Darf ich mich vorstellen  8)  Jurist! 

...das kümmert hier kein ***  ;D

...muss an der Rechtschreibung liegen    :'(

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.




Titel: Re: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
Beitrag von: gerechte Lösung am 29. März 2018, 01:09
Darf ich mich vorstellen  8)  Jurist! 

...das kümmert hier kein ***  ;D
Als Jurist muss man immer schön brav sein. Also, wenn du verweigerst, dann ist deine Karriere so gut wie im Eimer.

Also, mich berührt das schon ein wenig, tangential peripher betrachtet.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



Edit "Bürger":
Thread muss geprüft, ggf. moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Es hat den Anschein, dass hier - bis auf einige Beiträge einiger User - seitenweise elementare Forum-Regeln (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) nicht beachtet werden wie Thementreue, "Forum ist kein Chat", Wortwahl/ Umgangston, Übersichtlichkeit/ Formatierung usw.
Mehr schaffe ich gerade nicht, in Worte zu fassen.
Jedenfalls erscheint dieser Thread als eines der Gegenbeispiele, wie konstruktive und zielgerichtete Diskussionen an einem Kern-Thema gerade nicht laufen sollten.
Danke für das Verständnis. Bitte um etwas ABKÜHLUNG, SELBSTDISZIPLIN und UNTERSTÜTZUNG der "Moderatoren", die es nicht leisten können und auch nicht dazu da sind, erwachsenen und auch erfahrenen Forum-Mitgliedern diese Grundlagen ständig in Erinnerung zu rufen.
Es mögen bitte ALLE Forum-Mitglieder auch eigenverantwortlich ebenfalls bei der Einhaltung einer Diskussionskultur mit helfen. DANKE!