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Autor Thema: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?  (Gelesen 23920 mal)

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BGH ist letzte Instanz des Zivilrechts.
Das stimmt nicht ganz.

Zitat
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Der Kartellsenat des BGH könnte eines dieser besonderen Gerichte sein?

Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__13.html

Dann weiter
Zitat
§ 95
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
[...]
5.
    auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;

[...]
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
    die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes richtet,
[...]

Dann weiter:

Zitat
§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__87.html

Dann weiter:
Zitat
§ 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:

1.
    in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 74, 76) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);
2.
    in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 84);
3.
    in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Absatz 1

    a)
        über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
    b)
        über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
    c)
        über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.

(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeldsachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als Zivilsenat.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__94.html

Erstaunlich ist doch, daß der Kartellsenat auch für Verwaltungssachen zuständig ist? Siehe Absatz 1, Satz 1 des obigen §.

Was steht hierzu im Landesrecht? ->

Zitat
§71
[...]
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__71.html


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Lev

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@ Pinguin
- Noch mal P,  es geht hier nicht um Wettbewerbsbeschränkung !
- Es geht auch nicht um eine Klage vor dem Amtsgericht bzw. Zivilgericht !       Dies ist eine andere Gerichtsbarkeit!
- Es geht auch nicht um den zweiten bzw. letzten Rechtszug, sondern um den ersten Rechtszug !       Hat auch mit der Gerichtsbarkeit zu tun!
- Und um was es hier auf GAR KEINEN FALL geht, ist der EUGH !   Lieblingsthema von P.      eine völlig andere Gerichtsbarkeit!

Das P hier einiges nicht versteht, ist allgemein deutlich geworden.
[Zitat:]
Zitat
Ich verstehe nicht, wie man einem Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit eine Frage vorlegt, für dessen Klärung es nicht zuständig ist,,,

...auch Das Urteil des BGH bzw die dort von P aufgeführte Klage, hat nichts mit diesem Thread zu tun. Und um Kartellfragen geht es auch nicht.
Zitat
KZR 31/14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d3262761c57aad9f33c5b20122c850f9&nr=75099&pos=1&anz=2

Ich bitte P das zu berücksichtigen !!!!!!!!!!!!!!!!
Zitat
Ich bitte zu berücksichtigen, dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug). Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug.     Danke!

Lev


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  • Beiträge: 67
@ Pinguin

Zitat
Wettbewerbsrecht ist Handelsrecht ist Zivilrecht ist übrigens EU-Recht, also EuGH und BGH; der BGH wiederum ist an die Vorgaben des EuGH gebunden.
Wen für das Wettbewerb ein anderes Gericht zuständig ist , sollte man da auch nicht vor dem anderem Gericht Klagen? Vielleicht gehen wir den falschen Weg!

Den:
Gehen wir vor das VG gehen sehen wir doch die LRA als eine Behörde, doch die LRA ist keine wirkliche Behörde, unterstehen dem Wettbewerbsrecht also wäre hier der Gang zum Zivilgericht nicht der richtige, wenn wir uns in der Klage auf das EU Wettbewerbsrecht berufen?


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
      Kapitel 3 - Verfahrensvorschriften (§§ 12 - 15)      
§ 13
Sachliche Zuständigkeit

(1) 1Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 15:17 von Jarumasta«

g
  • Beiträge: 860
Die Sache sehe ich so, dass sogar lt. einigen Verwaltungsverfahrensgesetzen die jeweilige LRA und Kirche benannt wird mit sinngemäß: trifft nicht zu für LRA und Kirche.

Der WDR, so wie hier beschrieben, ist demzufolge wohl ein materiell im Wettbewerb stehendes Unternehmen, welches durch (staatliche Mittel) Beiträge subventioniert wird.

Eine LRA hat mit einer Behörde nicht das geringste zu tun.
Die hoheitlichen Rechte beziehen sich darauf, dass für die Bürger des jeweiligen Landes gesendet wird und dass lediglich in den Grenzen des Landes abkassiert werden darf.

Der Name lautet: Landes-Rundfunk-Anstalt.

Zitat
Der WDR ist eine Anstalt bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, ...

Eine Anstalt ist gekennzeichnet damit, dass diese Nutzer/ Benutzer zu haben hat, zwangsläufig.
Eine Körperschaft hat Mitglieder zu haben.

Beispiel: Eine Bedürfnisanstalt, eine Badeanstalt und eine Rundfunkanstalt sind vom Status her völlig identisch zu handhaben. Es sind lediglich Anstalten, die sich nur vom Benutzungsangebot her unterscheiden, aber nicht in der Rechtsbeziehung des Bürgers zur Anstalt.
Die Rechtsbeziehung des Bürgers kommt zustande, indem der Bürger diese Anstalt benutzt, egal welche der drei genannten.


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Lev

  • Beiträge: 331
@ Jarumasta und gerechte Lösung
Zitat
Den:
Gehen wir vor das VG sehen wir doch die LRA als Behörde, doch die LRA ist keine wirkliche Behörde, unterstehen dem Wettbewerbsrecht also wäre hier der Gang zum Zivilgericht nicht der richtige?
Lieber J, dies ist eine häufig geteilt Auffassung. Dennoch wird sie nicht von den Gerichten akzeptiert. (Aktuelle Rechtslage ist eine andere)
In der Einleitung oben, wurde dies auch kurz berücksichtigt...
Zitat
...Der WDR ist eine Anstalt bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, die darüber hinaus einer gesetzlichen Vorlage folgt (RBStV). Diese Vorlage (Erhebungsgrundlage) ermöglicht die Rundfunkanstalten das Beitreiben und gibt ihnen die Möglichkeit - zumindest in großen Teilen - sich über die Landesgesetze zu erheben.

Dies wird u. a. deutlich im VwVfG der verschiedenen Bundesländer, denn dort war beinahe überall zu finden, dass Landesrundfunkanstalt eigentlich keine Behörden, im Sinne des Gesetzes sind.

-----------------------------------------------------Aufpassen !!!------------------
@gerechte Lösung, du bist schon näher dran.  :)       Lassen wir den Wettbewerb mal für diesen winzigen Moment beiseite.  Macht es leichter
- In den Landesgesetzen ist definiert wer eine Behörde ist oder nicht. Auch wann Sie Geldforderungen stellen darf (also die anerkannten Behörden).
- Der RBStV ist ein Gesetz, dass nach §10 Abs. 5 u. 6 sich über die Landesgesetze erheben kann. Diese Ermächtigung stellt die zuständige LRA in den Stand einer Behörde. Unabhängig davon, ob es ihr vorher untersagt wurde und ob es ein Unternehmen ist oder nicht.

Nun fügen wir den Wettbewerb wieder hinzu.
- Der RBStV macht im §10 Abs 5 u. 6 deutlich wer Festsetzen darf und auch wer Geldforderungen stellen darf (Beitreiben darf).
- Im RBStV  wurde aber nicht legitimiert, dass Behörden, die Wettbewerbsverhältnisse außer Kraft setzen können, wenn sie in den Landesgesetzen vorhanden sind.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142

- Der §1 Abs. 2 des VwVG-NRW erklärt nun, dass alle die eine gesetzliche Vorlage haben und somit legitimiert wären Geldforderungen zu stellen, es dennoch  nicht dürfen, weil sie am Wettbewerb teilnehmen.

Die Frage stellt sich also: "Steht der WDR im Wettbewerb oder nicht?"
[Ja] -  Wenn sie Wettbewerber sind, dann hätten sie u.U. ein Problem mit den Wettbewerbsverhältnissen der Landesgesetze.
[Nein] - Wenn sie nicht Wettbewerber sind (wie Sie ja im Ablehnungsbescheid erklärt haben) dann würde ich gerne wissen, warum Sie z.B. teil des dualen Rundfunks sind. Oder was RTL und SAT 1 dazu sagt  ;)

Welch schwere Geburt...  :P 
Mit EU hat dat nix zu tun.  :laugh:   Und mit dem BVerwG auch noch nicht.   :)

Lev




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 17:44 von Lev«

M
  • Beiträge: 508
„Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?“

Um es schnell auf den Punkt zu bringen:
Ja!

Lesen Sie bitte im RStV
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.3.2018
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31. August 1991 vom 20.11.1991

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=12784&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=396764#FN51

Zitat
§ 16a [1] Kommerzielle Tätigkeiten
1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.

(2) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,

2. der Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,

3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und

4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.

@Lev: Ich verstehe nicht ganz, warum Europarecht nicht gelten soll.
Denn
Zitat
Seit Inkrafttreten des zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter bestimmten Bedingungen zur Entfaltung 'kommerzieller Tätigkeiten' berechtigt. Hintergrund ist der sogenannte 'Beihilfenkompromiss' zwischen Deutschland und der EU-Kommission von 2007, welcher die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht zum öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag zählen, mit dem EU-Beihilfenrecht in Einklang bringen soll. Zusätzlich sind bei der Entfaltung solcher Tätigkeiten verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, um dysfunktionale kommerzielle Einflüsse auf die Auftragserfüllung abzuwehren. Jörg Frederik Ferreau untersucht, ob der Gesetzgeber bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung kommerzieller Betätigungsmöglichkeiten der Anstalten und ihrer Beteiligungsunternehmen die beihilfenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend berücksichtigt hat.
Quelle: https://www.mohr.de/buch/oeffentlich-rechtlicher-rundfunk-und-oekonomischer-wettbewerb-9783161550492

Vielleicht hilft ja die Begründung zu diesem RStV unter
http://www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/RStV-12/materialien/begruendung_B_01.php3
In dem Text kommt 10 mal "Wettbewerb" vor.


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Lev

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@MMichael
@Lev: Ich verstehe nicht ganz, warum Europarecht nicht gelten soll.
Tja, dann kann ich dir leider nicht helfen, tut mir leid.  :)
"Rom ist auch nicht an einem Tag erbaut worden."
Vielleicht versuchst du es noch mal, anstatt nach Schlagwörtern zu suchen...

Lev


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Sie versuchen etwas auf Basis von Landesrecht zu lösen, bzw. zu retten und verkennen die Tatsache der Normenhierarchie.

Das Recht der Regelfestsetzung für den Binnenmarkt der Europäischen Union hat alleine die EU; so festgelegt durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den Unionsverträgen festgehalten, also auch seitens der Bundesrepublik Deutschland.

Jeder Marktteilnehmer eines nationalen Marktes eines EU-Mitgliedslandes ist gleichzeitig Marktteilnehmer im EU-Binnenmarkt.

Rundfunk ist durch Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste eu-seitig geregelt; EU-Recht ist also definitiv einzuhalten.

Erwägungsgrund 82 dieser Richtlinie bestimmt, daß die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch im Bereich der audio-visuellen Mediendienste zu gelten haben; gemäß EuGH sind Erwägungsgründe genauso bindend, wie die bestimmenden Teile eines europäischen Regelwerkes selbst.

Die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken wurden entgegen dem Ziel der Richtlinie nicht von den Ländern in ihre Rundfunkvertragswerke eingearbeitet, denn es ist in jedem Falle als "unlauter" definiert, wenn jemand zu einem Verhalten genötigt wird, das er bei lauterem Verhalten der Marktteilnehmer nicht zeigen würde.

Gemäß EuGH werden "Einrichtungen des öffentlichen Rechts", wie sie die LRA allesamt sind, dem Staat zugerechnet.

Gemäß EuGH hat eine Behörde als Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse, sondern untersteht jenem Recht, dem alle Marktteilnehmer unabhängig ihrer Rechtsform oder ihrer Eigentümerverhältnisse unterstehen.

Indem die LRA dem Staat zugerechnet werden, tritt der Staat als Unternehmer auf, hat hierbei keine hoheitlichen Befugnisse, weil er diese nur in jenen Bereichen hat, die dem Staat eigentümlich vorbehalten sind, und beteiligt sich zudem noch an unlauteren Geschäftspraktiken, wenn er Personen erzählt, sie hätten die Pflicht, eine von ihnen nicht beauftragte, bestellte, konsumierte Dienstleistung zu finanzieren.

Und für den Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit hat es dann zusätzlich noch Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta mit ihrer ein-eindeutigen Aussage:

"without interference by public authority";
"ohne Einfluß durch öffentliche Authorität"

Für alle Aussagen hat es bereits Themen im Forum, bitte selbst danach suchen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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- Der RBStV ist ein Gesetz,
dass nach §10 Abs. 5 u. 6 sich über die Landesgesetze erheben kann.
Diese Ermächtigung stellt die zuständige LRA in den Stand einer Behörde.
 Unabhängig davon, ob es ihr vorher untersagt wurde und ob es ein Unternehmen ist oder nicht. 
Der RBStV ist ein Vertrag, da er sich RBStV nennt und nicht RBStG!

Dieser RBStV wurde durch Zustimmungs-Gesetz zu geltendem Recht gemacht.

Es sind ca. 160 Verfassungsbeschwerden anhängig. Wieso das?
Weil eben mehrere tausend Bürger dieses Machwerk, welches mit RBStV betitelt ist, für geltendes Unrecht halten.

Denen, die dieses Machwerk erdacht haben, geht es nicht um Recht, sondern lediglich darum, möglichst einfach an viel Geld zu gelangen, um sich und seinesgleichen schön die Taschen mit großen Scheinen füllen zu können.


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Lev

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Lev ist so ein Depp !!!  - Der Pinguin hat natürlich recht.
L ist immer davon ausgegangen, dass auf dem Richterpult am Verwaltungsgericht vor Ort das Landesgesetz steht (VwVG / VwVfG / VwGO)
Was für ein Unfug.  :(  Der Verwaltungsrichter hat natürlich einen riesigen Tisch, mit allen Gesetzbücher drauf. Inklusive die, die der P gerade benötigt.  ;D

Denn P ist immer gut vorbereitet. Egal welches Problem ansteht, P sucht erst mal den richtigen Paragraphen dazu raus. Und dann wird losgelegt   ;)
Und wer nun glaubt P könnte in  i r g e n d   e i n e r  Form ein Problem damit bekommen, dass es verschiedene Gerichte, bzw verschiedene Rechtszüge gibt, 
der hat P aber noch nicht "s c h w a d r o n i e r e n" hören.

Dat macht P gar nix aus! Da kommt der nämlich ganz einfach mit Universal-Paragraph Art. 10 EMRK und Art. 11 der Charta.  Und spätestens dann vergeht dem Richter das Lachen  >:(
Denn bei Menschenrechten, hört bei P der Spass auf... Da kennt der gar nix!   Da wird aus P ein Kaiser-P !    >:D

Damit dat ein für allemal klar ist. Wenn P wat im Gesetz gelesen hat, dann ist dat auch so!          Und Schluss !!!

Ansonsten holt der die NATO !

Lev



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W
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Denen, die dieses Machwerk erdacht haben, geht es nicht um Recht, sondern lediglich darum, möglichst einfach an viel Geld zu gelangen, um sich und seinesgleichen schön die Taschen mit großen Scheinen füllen zu können.

Gut erkannt.
Die Frage ist nur, wie lange noch bis das ganze Konstrukt platzt?


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Lev

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@ gerechte Lösung
Der RBStV ist ein Vertrag, da er sich RBStV nennt und nicht RBStG!

Dieser RBStV wurde durch Zustimmungs-Gesetz zu geltendem Recht gemacht.

Es sind ca. 160 Verfassungsbeschwerden anhängig. Wieso das?
Weil eben mehrere tausend Bürger dieses Machwerk, welches mit RBStV betitelt ist, für geltendes Unrecht halten.

160 Beschwerden sind natürlich ein Wahnsinns Argument. Hast du auch ein Urteil, das deine Aussage stützt?

Lev


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  • Beiträge: 3.238
Der Pinguin hat natürlich recht.
Nun frage ich mich schon seit sehr langer Zeit, warum die Verwaltungsgerichte alle Argumente ignorieren, die mit Europarecht zu tun haben. Genauso werden alle Argumente ignoriert, die mit dem Grundgesetz zu tun haben. Eine der einfachsten Antworten wäre: "weil sie es dürfen". Deshalb geht es immer eine Instanz weiter, bis zum Bundesverfassungsgericht. Danach steht noch der Europäische Gerichtshof in irgendeiner Form offen.
Aber auch wenn die Verwaltungsgerichte es nicht dürfen, sie tun es offensichtlich ganz ungestraft, ohne auch nur einen Blick in die Grundgesetze und die Unionsverträge zu richten. Da sind sie auf beiden Augen blind. Nur so kann der größte Betrug seit 100 Jahren am Deutschen Bürger vollzogen werden, es gibt vermutlich Gesetzeslücken, die der örR ausnutzt - und mit Propaganda und Meinungsmanipulation in eigener Sache verdeckt.

Um das Thema also nochmal von vorne aufzurollen: der Widerspruch muss von den Landesrundfunkanstalten beschieden werden. Das Argument der Unternehmereigenschaft im Wettbewerb können sie nicht entkräften. Was bedeutet das nun? Wird der Weg in andere Gerichtsbarkeit eröffnet, so dass die Verwaltungsgerichte nicht angerufen werden müssen?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@roggi: ich habe das schon einmal geschrieben, wiederhole es aber gern. Die Richter an den VG haben Angst, dass, sollten sie gegen den Beitrag entscheiden, sie in den Abendnachrichten derÖR-Sender persönlich als diejenigen diffamiert werden, die Hand ans System legen und die deutsche Politik insgesamt demütigen. Das trauen sie sich nicht, daher schieben sie den Schwarzen Peter von Instanz zu Instanz und wissen, das am Ende sowieso das BVerfG entscheiden wird. Dass dies Verhalten der Gerichte im Ergebnis noch katastrophaler ist, schert die Richter, vereint im guten deutschen Duckmäusertum, nicht. Für mich haben sich die Verwaltungsrichter als Streitschlichter Bürger vs. Staat disqualifiziert.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Lev

  • Beiträge: 331
@Roggi
Um das Thema also nochmal von vorne aufzurollen: der Widerspruch muss von den Landesrundfunkanstalten beschieden werden. Das Argument der Unternehmereigenschaft im Wettbewerb können sie nicht entkräften. Was bedeutet das nun?  Wird der Weg in andere Gerichtsbarkeit eröffnet, so dass die Verwaltungsgerichte nicht angerufen werden müssen?

Leider Nein, dass wäre dann das große Thema. Mit deinem Gefühl liegst du zwar sehr richtig, aber im Moment scheitere ich sogar daran den Leuten hier den Türstopper zu erklären (kleines Thema). 

Auch wenn ich es hier im Forum schon mal geschrieben habe, aufgrund der auseinandersetzung, möchte ich es trotzdem noch mal versuchen. Außerdem ist es jetzt vielleicht der bessere Zeitpunkt.

Das große Thema ist:
Zitat
"Der RBStV stellt sich nicht über das bürgerliche Recht, wie viele immer glauben. Allerdings meidet er deren Gerichte und durch diese Meidung stellt man das Verwalten von Menschen, über die Rechte von Menschen."

Aber es hilft alles nichts, wenn wir nicht anfangen einem Strang zu ziehen.

Lev


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