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Autor Thema: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?  (Gelesen 23909 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
@gerechte Lösung
Zitat
Verwaltungsgerichtsbarkeit, wird zwar gesagt, aber die LRAs sind von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen,

Was ist das den für ein Kokolores!
...eine LRA ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen!

Denkst gL eigentlich nach, bevor er in die Taste klobbt? 
L rede hier vom Rechtsweg!. Das ist der Weg der jedem offen steht.

Was glaubt gl eigentlich, welches Gericht für ihn Zuständig ist?

--------------------------------------------------------------------
Im Übrigen,,, deine Begründung ist genauso Kokolores!
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
.
Die LRA ist nicht ausgenommen, sondern "Handlungsbefugt" und das durch den RBStV §10 Abs. 5, 6, und 7


Zitat
In einfachen Worten, die LRA sind "Handlungsbefugt".

- Dagegen konnte man damals argumentieren: "Das laut VwVfG die LRA in beinahe allen Landesgesetzen eben nicht befugt sind!"

- Gegen dieses Argument haben seit dem ALLE Gerichte folgendes erklärt: "Der RBStV ermächtigt die LRA, Verwaltungsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen" und sie deswegen in den Stand von Behörden zu stellen. Denn laut Anwendungsbereich der Landesgesetze vor Ort (VwVfG), ist eine Behörde...

[Zitat:] " Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
Klappe zu Affe Tot!    :'(
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168702.html#msg168702
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168703.html#msg168703
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168705.html#msg168705

Das ist aktuelle Rechtssprechung!
Und nun kann gL mal raten vom welchen Gericht?   :o
Von allen Rechtszügen der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit!
von denen gL hier immernoch der Meinung ist, sie wäre ausgenommen

Lern doch mal die Grundlagen, statt immer in den § nach Schlagworten zu suchen.
Mit dem Rechtsweg, (Bild oben) würde ich mal mit anfangen.


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Lev

  • Beiträge: 331
@gerechte Lösung
das folgende ist nett gemeint...
Es geht nicht darum was gL denkt. Denn davon kann sich keiner was kaufen!  :o
Zitat
Es ist, denke ich, eindeutig, dass die LRAs am Wettbewerb teilnehmen.

In diesem Faden geht es darum, was die LRA (hier der WDR) an argumenten aufführt.
Von der Meinung der Personen X Y oder Z hat niemand was.

Der WDR äußert sich aber dazu so...
und das ist verbindlich!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2018, 15:33 von Lev«

  • Beiträge: 7.385
@Lev

Seitens der Bundesebene nehmen auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten am Wettbewerb teil! BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14; dieses ist höchstrichterlich entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht für Wettbewerb, Handel, etc. zuständig; das ist der Bundesgerichtshof, insbesondere dessen Kartellsenat;

das Bundesverwaltungsgericht ist nicht für Streitigkeiten betreffs der öffentlichen Finanzen zuständig, daß ist der Bundesfinanzhof;

das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig für verfassungsrechtliche Streitigkeiten, denn dafür hat es das Bundesverfassungsgericht;

das Bundesverwaltungsgericht ist prioritär alleine für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten der nicht finanziellen Art zuständig, denn für die finanzielle Art hat des den Finanzrechtsweg;

BFH V R 32/97 - eine Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse, wenn sie in eigener Sache mit Wettbewerbern am Markt agiert;

Ob dieser frühen, sehr klaren Entscheidung des BFH hätte hier das Bundesverwaltungsgericht bereits den gemeinamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anrufen müssen, ohne dessen Anrufung und ok, darf nicht von einer bereits vorhandenen Entscheidung eines anderen Bundesgerichtes abgewichen werden.

Diese Anrufung ist nicht erfolgt.

Wie in anderen Themen bereits mehrfach dargelegt, gehört gemäß BVerfG 2 BvR 1481/04 die Einhaltung der EMRK zur Bindung an Recht und Gesetz; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mindestens hier

BVerwG 6 B 38.18 - Vereinbarkeit des [...] Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26862.msg168834.html#msg168834

über die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes hinweggesetzt, indem es sich trotz Vorgabe nicht damit auseinandersetzte.

In dem Du tausende Male Deine Vorstellungen wiederholst, ändert das nichts an der Richtigkeit meiner, denn zumindest das Bundesverfassungsgericht ist allen Gerichten und Behörden übergeordnet; da darfst Du streiten, was Du willst.

Die EMRK ist von allen Gerichten, Behörden, Ländern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Anwendung des übrigens Rechts einzuhalten, sind doch sämtliche juristischen Personen des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden. -> (Art. 20 Abs. 3 GG)

Die Nichtbeachtung führt direkt in eine verfassungswidrige Handlung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2018, 15:53 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 508
Es gibt hier anscheinend Verständigungsprobleme !
Scheinbar ja.

Das Threadthema ist:
Zitat
Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
In dieser Frage erscheinen die Worte Landesrundfunkanstalten und Wettbewerb .

Und bei der Suche nach der Antwort auf die Frage "Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?" meint der Threadersteller: 
Liebe Leute ...
lasst doch mal für den ersten Moment den Wettbewerb außen vor...

und ein anderer schreibt:
Eine "Landesrundfunkanstalt" existiert auch nicht,

Also Kein Wettbewerb und keine Landesrundfunkanstalt?
Ich verstehe es nicht.
 :-[ :-\ :'(

Was ich aber verstehe (und ihr alle doch auch - oder?!) ist:
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.


Frage: Welche Auswirkung hat die Rechtsprechung eines obersten Gerichts auf Gerichte im
ersten Gang, nach der Widerspruchsbescheid, an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesrecht)
, wenn z. B. auch das Bundesverwaltungsgericht meint (Hervorhebung nicht im Orginal):
Zitat
Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus. Dementsprechend müssen die für das Rundfunkrecht zuständigen Landesgesetzgeber Vorkehrungen treffen, die Gewähr bieten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht unter den Einfluss Außenstehender gerät (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>, vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 ff.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218 ff.> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <50 ff.>).
Quelle: https://www.bverwg.de/250117U6C15.16.0


dieses ist höchstrichterlich entschieden.
Danke @pinguin!


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Lev

  • Beiträge: 331
Der Kaiser P.     ;D

Lieber Kaiser P,
schon mal drüber nachgedacht woran man jemanden erkennt, der keine Ahnung vom Recht hat?

Ganz einfach,,,
je mehr er von der Verfassung schwadroniert, desto weniger Ahnung hat er.    ;D

Wat P hier macht hat nichts mit der Lösung von Problemen zu tun. Es seiden denn, man versucht die Interessen von Abwasserzweckverbänden auf dem Markt einzuklagen. https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/    BFH V R 32/97

Ich muss davon ausgehen, dass es sich hierbei um einen Troll handelt. Man text puren Schwachsinn damit kein Ergebnis zustande kommt. Wenn Ihm nichts mehr einfällt, dann folgt die Erklärung des Art. 10 EMRK.

Alles was L davor über zuständigkeit und dem Rechtsweg geschrieben hat, geht einfach an dem Troll vorbei. Er quasselt einfach weiter vom BGH.   ???
Zitat
Seitens der Bundesebene nehmen auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten am Wettbewerb teil! BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14; dieses ist höchstrichterlich entschieden.

Ich habe mich nun lang genug bemüht in diesem Forum.

Hier sind auch mal die Moderatorn aufgerufen sich zusammenzusetzen.    8)

Lev


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Vorstellung das Gerichte höherer Instanzen und insbesondere von Bundesgerichten für alle unteren die Entscheidungen vorgeben, ist irrig. Die Gerichtsurteile im ordentlichen und außerordentlichen Rechtsweg wirken alle nur zwischen den betroffenen Parteien. Nach GG Art. 97 I  sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, nicht jedoch der Rechtsprechung anderer Gerichte. Natürlich werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung regelmäßig die Urteile höherer Instanzen dahingehend analysiert, ob die Fälle vergleichbar und damit für den jeweils aktuellen Fall zu berücksichtigen sind. Deshalb wird sowohl in Anträgen von Anwälten als auch in Urteilen gern auf anderer Urteile verwiesen. Nötig wäre das nicht, da über jeden Einzelfall zu urteilen ist.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Lev

  • Beiträge: 331
@ drboe

Ich hab mal ne Frage:
Wenn du bzgl. der Rundfunkabgabe ein Sachverhalt hättest, über den noch nie geurteilt worden ist. Welches wäre dann das zuständige Gericht um deine Klage vorzutragen?


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Lev: warum fragst du mich das?

Als ich meine Klage gegen den sogn. Rundfunkbeitrag vorbereitet habe, das war 2012, gab es noch keine Klagen, außer der angekündigten Verfassungsbeschwerde in Bayern. Ich habe dann mit dem 01.01.2013 die Zahlungen eingestellt um einen Bescheid zu erzwingen. Geklagt habe ich vor dem Verwaltungsgericht, was ich noch immer für den richtigen Weg halte. Ich vermute auch, dass das Amtsgericht sich für nicht zuständig erklärt hätte. Eine direkte Verfassungsbeschwerde war nicht möglich. Zudem war die in Bayern gescheitert. Alternative Wege stehen m. E. nicht zur Verfügung. Und ich wollte nicht warten, bis ich mich gegen Vollstreckungsmassnahmen wehren müsste.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
Die Vorstellung das Gerichte höherer Instanzen und insbesondere von Bundesgerichten für alle unteren die Entscheidungen vorgeben, ist irrig.
So irrig kann das nicht sein.

Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html

"alle Gerichte" = alle Amtsgerichte, alle Verwaltungsgerichte, alle Finanzgerichte bis hinauf und einschließlich aller Bundesgerichte, und auch, weil separat benannt, alle Landesverfassungsgerichte.

"alle Behörden" = jedes Finanzamt, jedes Amt, jede Stadtkasse, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts, ...; also alles, was nur irgend eine hoheitliche Befugnis hat oder haben könnte.

@Lev

Ob es sich in der BFH-Entscheidung um Abwasser handelt oder nicht, spielt keine Rolle; die entscheidende Aussage findet sich in Rn. 12 und ist dazumal gefestigte Rechtsprechung:

Rn. 12
Zitat
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten befinden sich gemäß BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14 sowohl untereinander als auch bspw. gegenüber dem  ZDF in Wettbewerb und haben demzufolge gemäß BFH V R 32/97, Rn. 12, keine hoheitlichen Befugnisse.

Daß auch das BVerwG bestätigt, daß die ÖRR in Wettbewerb stehen, erstaunt aber schon; siehe den Beitrag von User MMichael um 17:40 Uhr zu

Rn. 19
Zitat
[...]Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.[...]

Urteil vom 25.01.2017 - BVerwG 6 C 15.16 -
https://www.bverwg.de/250117U6C15.16.0

Die Entscheidungen des BFH binden die zu einem verfahrensbeteiligten FA gehörende Körperschaft. Ein Blick in FVG und FGO hilft, oder in andere Forenthemen, da es bereits benannt worden ist.

Die Veranstaltung von Rundfunk ist jedenfalls seit Gründung des ersten privaten Rundfunkunternehmens keine dem Staat als "eigentümlich und vorbehalten" einzustufende Tätigkeit.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
Im Übrigen,,, deine Begründung ist genauso Kokolores!
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
.
Die LRA ist nicht ausgenommen, sondern "Handlungsbefugt" und das durch den RBStV §10 Abs. 5, 6, und 7

Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein ordentliches Gesetz.

Der RBStV ist nur ein Übereinkommen, auf dessen Grundlage dann ein Landesgesetz hervorgehen sollte durch Transformation. Was aber eben nicht passiert ist.

Damit ist der RBStV nichts anderes als Makulatur.

In Sachen Rundfunk wurde gröblichst gegen nahezu alles verstoßen, wogegen man überhaupt verstoßen kann. Weshalb?
Wegen Geldgier.


Und  wenn, wie hier mehrfach geschrieben steht, dass die LRAs am Wettbewerb teilnehmen, indem diese Werbung schalten, dann ist das in meinen Augen Wettbewerbsverzerrung.
Die öff.-rech. hatten Gebietsschutz und deren Finanzquelle war durch Gebühren gesichert.

Die Privaten finanzieren sich zu einem großen Teil durch Werbung.
Jetzt nehmen sozusagen die öff.-rech. den Privaten ein Stück vom Kuchen weg.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2018, 21:45 von gerechte Lösung«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
So irrig kann das nicht sein.

Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Oh doch, das ist es. Du vergisst, dass das BVerfG nicht die universelle Revisionsinstanz ist. Im ordentlichen Rechtszug ist bei den Bundesgerichten Schluß. Es geht eben nicht in allem Prozessen um Verfassungsfragen oder Grundrechtsverletzungen. Nur solche kommen beim BVerfG an. Vielleicht solltest daher einfach einmal das Gespräch mit einem Juristen suchen, bevor du "Bundesverfassungsgericht" und "Gesetzeskraft" rufst. Das passt zur richterlichen Unabhängigkeit und bezüglich GG Art 97 I nämlich nicht. Vielleicht solltest du ihn einfach einmal lesen. Ist von seltener Klarheit und von der Bindung an die Entscheidungen höherer Gerichte steht da gar nichts.

M. Boettcher


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Lev

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@gerechte Lösung
gL schreibt...
Zitat
Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein ordentliches Gesetz. Das habe ich ja auch nicht bestritten.

Der RBStV ist nur ein Übereinkommen auf welchem dann ein Landesgesetz hervorgehen sollte durch Transformation. Das ist ganz einfach Kokolorus  :) ! Was aber eben nicht passiert ist. Es ist einfach eine Ermächtigungsgrundlage und sonst nichts. Diese dient in den Länder dazu, den LRA Handlungsbefugnis einzuräumen. Kann man fast in allen Urteilen Lesen. *

Damit ist der RBStV nichts anderes als Makulatur. Tja,,, das ist deine Rechtsauffassung, aber nicht die allgemeine! Ich wünsche dir damit viel erfolg vor Gericht.

In Sachen Rundfunk wurde gröblichst gegen nahezu alles verstoßen, wogegen man überhaupt verstoßen kann. Weshalb?
Wegen Geldgier.

Ich finde marga hat ein schönes Urteil dazu gefunden. Ein Urteil wo der Richter sich bemüht hat es so ordentlich wie möglich zu erklären.
[Zitat]:
Zitat
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168474.html#msg168474

Es gibt aber noch zahlreiche andere Urteile in denen es so, oder so ähnlich zu lesen ist. *
https://openjur.de/u/877206.html
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2014-N-52739?hl=true
u.s.w.

Wie wäre es wenn du einfach mal versuchtst bestimmte Sachverhalte zu akzeptieren.  ::)
dann würde gL sich nicht mit so einem Blödsinn aufhalten und noch wichtiger ,,,
er würde andere nicht mit dem Blödsinn zutexten   :'(

Lev der Verweigerer   ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2018, 22:26 von Lev«

Lev

  • Beiträge: 331
@ drboe

Zitat
...Vielleicht solltest daher einfach einmal das Gespräch mit einem Juristen suchen, bevor du "Bundesverfassungsgericht" und "Gesetzeskraft" rufst...

Darf ich mich vorstellen  8)  Jurist! 

...das kümmert hier kein ***  ;D

...muss an der Rechtschreibung liegen    :'(

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.






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g
  • Beiträge: 860
Darf ich mich vorstellen  8)  Jurist! 

...das kümmert hier kein ***  ;D
Als Jurist muss man immer schön brav sein. Also, wenn du verweigerst, dann ist deine Karriere so gut wie im Eimer.

Also, mich berührt das schon ein wenig, tangential peripher betrachtet.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



Edit "Bürger":
Thread muss geprüft, ggf. moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Es hat den Anschein, dass hier - bis auf einige Beiträge einiger User - seitenweise elementare Forum-Regeln nicht beachtet werden wie Thementreue, "Forum ist kein Chat", Wortwahl/ Umgangston, Übersichtlichkeit/ Formatierung usw.
Mehr schaffe ich gerade nicht, in Worte zu fassen.
Jedenfalls erscheint dieser Thread als eines der Gegenbeispiele, wie konstruktive und zielgerichtete Diskussionen an einem Kern-Thema gerade nicht laufen sollten.
Danke für das Verständnis. Bitte um etwas ABKÜHLUNG, SELBSTDISZIPLIN und UNTERSTÜTZUNG der "Moderatoren", die es nicht leisten können und auch nicht dazu da sind, erwachsenen und auch erfahrenen Forum-Mitgliedern diese Grundlagen ständig in Erinnerung zu rufen.
Es mögen bitte ALLE Forum-Mitglieder auch eigenverantwortlich ebenfalls bei der Einhaltung einer Diskussionskultur mit helfen. DANKE!


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