@Lev
Seitens der Bundesebene nehmen auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten am Wettbewerb teil! BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14; dieses ist höchstrichterlich entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht für Wettbewerb, Handel, etc. zuständig; das ist der Bundesgerichtshof, insbesondere dessen Kartellsenat;
das Bundesverwaltungsgericht ist nicht für Streitigkeiten betreffs der öffentlichen Finanzen zuständig, daß ist der Bundesfinanzhof;
das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig für verfassungsrechtliche Streitigkeiten, denn dafür hat es das Bundesverfassungsgericht;
das Bundesverwaltungsgericht ist prioritär alleine für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten der nicht finanziellen Art zuständig, denn für die finanzielle Art hat des den Finanzrechtsweg;
BFH V R 32/97 - eine Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse, wenn sie in eigener Sache mit Wettbewerbern am Markt agiert;
Ob dieser frühen, sehr klaren Entscheidung des BFH hätte hier das Bundesverwaltungsgericht bereits den gemeinamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anrufen müssen, ohne dessen Anrufung und ok, darf nicht von einer bereits vorhandenen Entscheidung eines anderen Bundesgerichtes abgewichen werden.
Diese Anrufung ist nicht erfolgt.
Wie in anderen Themen bereits mehrfach dargelegt, gehört gemäß BVerfG 2 BvR 1481/04 die Einhaltung der EMRK zur Bindung an Recht und Gesetz; das Bundesverwaltungsgericht hat sich mindestens hier
BVerwG 6 B 38.18 - Vereinbarkeit des [...] Rundfunkbeitrag mit Unionsrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26862.msg168834.html#msg168834über die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes hinweggesetzt, indem es sich trotz Vorgabe nicht damit auseinandersetzte.
In dem Du tausende Male Deine Vorstellungen wiederholst, ändert das nichts an der Richtigkeit meiner, denn zumindest das Bundesverfassungsgericht ist allen Gerichten und Behörden übergeordnet; da darfst Du streiten, was Du willst.
Die EMRK ist von allen Gerichten, Behörden, Ländern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Anwendung des übrigens Rechts einzuhalten, sind doch sämtliche juristischen Personen des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden. -> (Art. 20 Abs. 3 GG)
Die Nichtbeachtung führt direkt in eine verfassungswidrige Handlung.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;