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Autor Thema: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?  (Gelesen 23913 mal)

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Die Richter an den VG haben Angst, dass, sollten sie gegen den Beitrag entscheiden, sie in den Abendnachrichten derÖR-Sender persönlich als diejenigen diffamiert werden, die Hand ans System legen und die deutsche Politik insgesamt demütigen. Das trauen sie sich nicht, daher schieben sie den Schwarzen Peter von Instanz zu Instanz und wissen, das am Ende sowieso das BVerfG entscheiden wird. Dass dies Verhalten der Gerichte im Ergebnis noch katastrophaler ist, schert die Richter, vereint im guten deutschen Duckmäusertum, nicht. Für mich haben sich die Verwaltungsrichter als Streitschlichter Bürger vs. Staat disqualifiziert.

Haben die Angst oder lassen die sich schmieren?? Mit 8 Milliarden kann man vieles kaufen und es scheint mir das der ein oder anderer Richter den vollgefühlten Umschlag annehmt.
Falls die Angst hätten würden diese alle Klagen die sich aufs Eurecht berufen dem EuGH vorlegen, der wird schon richtig entscheiden und dem Spuck all für alle mal beenden aber das machen die lieben Richter nicht......es scheint wirklich mehr der €€€€€€€ im Spiel zu sein als die Angst*

Zum Thema
Habe die von RTL angeschrieben mit den drei Fragen

Stehen die Sender des PRO7 im Wettbewerb zu den öffentlich-rechtlichen-Sendern?

Ergeben sich Nachteile für die PRO7 Sender gegenüber den öffentlich-rechtlichen-Sendern weil diese Zwangsfinanziert werden?

Die Internetpräsenz der öffentlich-rechtlichen-Sender schreitet voran, mit unbegrenzten Mittel erobern diese das Internet, sehen sich die PRO7 Sender im Nachteil in der Hinsicht?


Edit DumbTV:
* @all:
Bitte nicht in Spekulationen verfallen, sondern auf Basis des Bekannten sachlich diskutieren!


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b
  • Beiträge: 775
Um im Wettbewerb eigene Produkte von Produkten anderer unterscheiden zu können, meldet man eine Marke und platziert diese auf eigene Produkte / Dienstleistungen. Genau das wurde getan:
Auswirkungen einer "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19825.0.html
Alle Landesrundfunkanstalten + ZDF + Deutschlandradio haben EU-Marken angemeldet und platzieren diese auf allen Rundfunkbeitrags-Schriften.  Alle Vorgänge rund um Rundfunkbeitrag, ob Festsetzung oder Erstellung eines Widerspruchs, laufen unter der EU-Marken und somit zwangsläufig im Wettbewerb.

Zitat aus MarkenG, wozu eine Marke da ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/BJNR308210994.html
Zitat
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen [...] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Und noch ein Hinweis: Ein Markeninhaber besitzt nur das Recht, eigene Marke nur im gewerblichen Verkehr zu nutzen, Nutzung im Verwaltungsrecht ist nicht gestattet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. März 2018, 22:59 von DumbTV«

M
  • Beiträge: 508
@Lev
@MMichael
Tja, dann kann ich dir leider nicht helfen, tut mir leid.  :)

Schade eigentlich! :-[
...
Aber: Es gibt Hoffnung!
 :)
Mit deinem Gefühl liegst du zwar sehr richtig, aber im Moment scheitere ich sogar daran den Leuten hier den Türstopper zu erklären (kleines Thema). 

Auch wenn ich es hier im Forum schon mal geschrieben habe, aufgrund der auseinandersetzung, möchte ich es trotzdem noch mal versuchen.

OK!? ???

Da bin ich aber seeeeehr gespannt auf die "Türstoppererklärung" des kleinen Themas!  8)
(Übrigens: Auch brandenburger Verwaltungsrichter sprachen immer wieder mal von der Verfassung des Landes Brandenburg. Hat das was zu bedeuten? Sollten sich die Brandenburger*innen einfach mal die Verfassung des Landes Brandenburg zu Eigen machen und damit vor das Brandenburger Gericht ziehen? Wer weiß?
PS: In der Verfassung des Landes Brandenburg wird Wort Europa viermal enthalten!  ???)


Fang mal an! - Damit "die Leute hier" endlich mal was kappieren!   

Oder bleibt es bei Deinem
Tja, dann kann ich dir leider nicht helfen, tut mir leid.  :)
  :-\


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Lev

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@ MMichael
Zitat
OK!? ???

Da bin ich aber seeeeehr gespannt auf die "Türstoppererklärung" des kleinen Themas! 8)
(Übrigens: Auch brandenburger Verwaltungsrichter sprachen immer wieder mal von der Verfassung des Landes Brandenburg. Hat das was zu bedeuten? Sollten sich die Brandenburger*innen einfach mal die Verfassung des Landes Brandenburg zu Eigen machen und damit vor das Brandenburger Gericht ziehen? Wer weiß?
PS: In der Verfassung des Landes Brandenburg wird Wort Europa viermal enthalten!  ???)

Fang mal an! - Damit "die Leute hier" endlich mal was kappieren!   

Einer der Türstopper ist zwar der Wettbewerb, aber es bringt erst was wenn man bestimmte Sachverhalte verstanden hat.

Ich bemüh mich,,, aber in einem anderen Thread. (für die anderen Sachverhalte)
Und MM, die Subtext demnächst bitte etwas größer, erst recht wenn sie gut sind. Danke!


Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2018, 11:09 von Lev«

M
  • Beiträge: 508
bestimmte Sachverhalte
[...]
anderen Sachverhalte
???
Bitte, worum geht es? Welche konkreten Sachverhalte sind gemeint?
Was sollen diese Andeutungen? 
 :-\

Also: Inzwischen ist ja klar: Ja, die Landesrundfunkanstalten nehmen am Wettbewerb teil.

Thema: Was ist eine "Verwaltungsvereinbarung"? Voraussetzungen/ Kriterien  (Gelesen 2618 mal)
Zitat
BGH KZR 3/14 -> die LRA stehen untereinander in Wettbewerb;
BGH KZR 31/14 -> die LRA stehen mit dem ZDF und den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb;

BFH V R 32/97 -> eine Behörde hat keine hoheitlichen Befugnisse, wenn sie als Wettbewerber auftritt; (unmittelbare Bindungswirkung für das Land Brandenburg);

Die LRA RBB darf nur als Unternehmen handeln, und nein, "öffentlich-rechtlich" heißt nicht automatisch "hoheitliche Befugnis", weil ein "Betrieb gewerblicher Art" nicht auch ein "Betrieb hoheitlicher Art" sein darf. (Siehe Körperschaftssteuergesetz).
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26831.msg169115.html#msg169115
Zitat
Hinweis auf unser Oberstes Gericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe und KZR 3/14 vom 16. Juni 2015
da steht doch unter RN 55 im Urteil http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=71490&pos=0&anz=1
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26831.msg169115.html#msg169115
Zitat
    b) Diese Vereinbarung ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb. Danach war es ihnen kartellrechtlich verboten, ihr Verhalten gegenüber der Klägerin und anderen Kabelnetzbetreibern zu koordinieren, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Ob dies auch gilt, soweit es um die Übertragung der Gemeinschaftsprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten geht, kann offenbleiben, weil die Übertragung solcher Programme nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

Ich wiederhole: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb.
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26831.msg168889.html#msg168889

PS: Ich denke, der Thread kann geschlossen werden - oder?! ;)


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Lev

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@MMichael,
Kann MM vielleicht mal erklären, was der BGH mit dem Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug zu tun hat? 
Danke!  :(

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg168027.html#msg168027


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Also die Frage ist ja schon am Anfang beantwortet gewesen. Ja sie stehen im Wettbewerb und nein, sie dürften dann mindestens kein Selbsttitulierungsrecht haben.
Das ist den Gerichten aber in der Regel egal. Da wird einfach so getan als ob. Am liebsten mit Verweis auf BGH oder irgendwelche anderen "Entscheidungen". Diese haben aber keine bindende Wirkung, insbesondere wenn man die Argumentation logisch widerlegen kann oder es sich nicht damit beschäftigt hat. Das muss man aber sehr sehr sehr sehr sehr deutlich machen vor Gericht, sonst behaupten die einfach "die haben mal was ähnliches gesagt und darum entscheiden wir das jetzt auch so". Das ist aber lediglich eine Arbeitsvermeidungsstrategie, um keine eigenen Begründungen schreiben zu müssen etc.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@NichtzahlerKa
Nun, es ist nicht einfach eine Arbeitsvermeidungsstrategie.

- die VG's sind erste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- der BGH ist Zivilgerichtsbarkeit (AG, LG, OLG...)
- der BFH ist Finanzgerichtsbarkeit (FG...)
- als Fachgerichte müssen die VG's Verwaltungsrecht wahrnehmen und entscheiden, anderes kann und wird ignoriert werden.

Die Frage für die Klage beim VG könnte dann sein: wie begründen sich BGH (LRA im Wettbewerb) und/oder BFH (bei Wettbewerb kein hoheitliches Handeln), und wie bekäme man das verwaltungsrechtlich gepackt?

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

Lev

  • Beiträge: 331
Danke maikl_nait

Liebe Leute ...
lasst doch mal für den ersten Moment den Wettbewerb außen vor...

Was hat ein BGH Urteil mit dem Verwaltungsrecht zu tun?

Nichts !
Es ist eine andere Gerichtsbarkeit!
Rechtsweg ??? Schon mal gehört?


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  • This is the way!
Guten TagX!

Psst! Achtung Mod@Bürger!
Huhu! Mod@Bürger! Wir grüßen dich! Nee, nee, hier ist alleet okay!
Wir sind grad beim Thema: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?


Ich greife mal, rein fiktiv natürlich, in diesen "Wettbewerb" ein und bringe "wettbewerbsähnliche" Aspekte ein.

Strikt trennen zwischen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt und "Landesrundfunkanstalt".

"Landesrundfunkanstalt" = "Verwaltung"; Auftrag zur Heranziehung, Veranlagung zu, Beitreibung von, Befreiung von (vorher Sozialamt) ... Beiträgen. Unmittelbare Staatsverwaltung. Behörden. Verwaltungsakte. Berufsbeamtum.

Tatsächlich nehmen diese "öffentlichen RBS TV Stellen" (unterscheide Behörde) "mittelbar" am privaten Wettbewerb teil. Deswegen muss die "gemeinsame Stelle" BeitraXservice ja auch die "Aufträge" öffentlich ausschreiben.

Siehe Thema öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Link:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.msg118496.html#msg118496

Unmittelbar stehen die "Landesrundfunkanstalten" aber mit dem Staat selbst im "Wettbewerb".

Und zwar mit den Behörden und dem Berufsbeamtentum. Das war nämlich der eigentliche Grund für diese völlig illegale "staatsferne Verwaltungsstruktur". Es war dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einfach zu teuer, die Verwaltungsakte vom Staat durchführen zu lassen. Also haben sie auf eine "staatsferne Regelung" bestanden, um BeitraX zu sparen

Tja, am falschen Ende gespart.

Art. 33 Abs. 4 GG

Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Die "Verwaltungsakte" dieser "staatsfernen Verwaltung" sind alle mindestens rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig.

Das sich nun Art. 28 Abs. 2 GG, die Gemeinden mit Recht auf Selbstverwaltung, als unterste Stufe der Staatsorganisation, sich bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, auch privater Verwaltungshelfer bedienen, kommt häufig vor. Das darf aber nicht dazu führen, dass der Hoheitsträger sich völlig dieser Aufgaben entledigt (Hoheitstorso).

Dejure.org, VG Gera, Link:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Gera&Datum=05.02.2010&Aktenzeichen=2%20K%202434/08

Eine "Korrektur" der "RBS TV Verwaltungsakte" ist den "Landesrundfunkanstalten" gar nicht möglich, da sie überhaupt nicht über ein Berufsbeamtentum verfügen.
Eine "Landesrundfunkanstalt" existiert auch nicht, da der Rechtsträger i.S.d. § 78 Abs. 1 VwGO ( ... das Land oder die Körperschaft [Art. 28 Abs. 2 GG], deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen ...), also das betreffende Bundesland, gar keine "Landesrundfunkanstalt" errichtet hat. Hätte das Bundesland eine "Landesrundfunkanstalt" errichtet, so würde die über Beamte_innen verfügen.

Um nun weitere "Kosten" zu sparen und den "Ertrag" zu steigern, kamen dann die Intendanzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Idee zur "Direktanmeldung" und "Durchführung des Verwaltungsverfahrens" im Massenverfahren.
Diese "Aufgaben" wurden einer Datenverarbeitungsanlage "übertragen", die die "Festsetzungsbescheide" und die "Vollstreckungsersuchen" vollautomatisch "abwickelt". Nicht nur fehlt es am Berufbeamtentum, nein, die Arbeit macht eine Maschine und steht im Wettbewerb mit dem Menschen.
Illegal? Scheißegal, sagt sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk.

Der Tag X wird kommen. Dann hört dieser "Wettbewerb" zwischen Menschen, Berufsbeamten_innen, Staat, staatsferne Behörde und ARD ZDF BeitraXservus Maschine auf.

Das LG Tübingen hat die Spitze des Eisberges erkannt. Wettbewerb gibt es auch unter Anwaltskanzleien. Wir dürfen gespannt sein, welches Verwaltungsgericht diesen epochalen Verwaltungsskandal aufdeckt und den zurückgebliebenen "Hoheitstorso" zur Rechenschaft zieht, weil eine Anwaltskanzlei die Tatsachen erkannt hat.

Staatshaftung! Da ist eine Menge Geld drin für eine Anwaltskanzlei. Sehr wirtschaftlich!

Wenn dann die Spitzen der Bundesländer die Rechnung begleichen dürfen, dann wird das gejammer groß sein.
Wettbewerb gibt es auch in der Politik. Der Bundesinnenminister (ehem. ZDF Verwaltungsrat) und der Bundesfinanzminister, beides ehemalige Spitzen eines Bundeslandes, dürfen sich dann diesem politischem Wettbewerb stellen und im Bundestag mal erklären, wie es dazu kommen konnte.

Wir haben Zeit, wir können warten. Der Wettbewerb wird das schon Regeln und dann werden wir sehen, wer alles in eine Betriebsstätte JVA wandert, weil der Wettbewerb unter den Zeugen zu einer wahren Aussageflut führt.

Bis dahin ist es natürlich angebracht, rein fiktiv natürlich, die VolXstreckung mit einem A wie Amtsträger, B wie Behörde und C wie Computerverwaltungsakt (§ 35 a VwVfG), zum Stillstand zu bringen.
Sicher ist das an der Naht / Schnittstelle zwischen VG und AG/FG nicht einfach, aber auch das ist nur eine Frage des "gerichtlichen Wettbewerbs" und welches Landesrecht der 16 Bundesländer "wettbewerbsähnlich" anzuwenden ist.

Icke, Monopolinhaber auf A, B und C stelle mich hier, rein fiktiv natürlich, keinem Wettbewerb und wollte eigentlich nur Fragen: Wünscht irgendwer eine fiktive Tasse Tee oder Kaffee?

Auch das ist eine Frage des Wettbewerbs: Der Wettbewerb der heißen Getränke.

 :)

Ey DU! Ja genau DU! Join the Wettbewerb! Sei wirtschaftlich und stellt deine GEZahlungen ein!

P.S. ick outsource mein A B C Monopol bundesweit, mach dir nen Kopp, Lupus!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2018, 18:39 von Profät Di Abolo«

M
  • Beiträge: 508
was der BGH mit dem Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug zu tun hat? 

Nun beide sind JUDIKATIVE = Rechtsprechung
Zitat
Die Verteilung der Staatsgewalt auf verschiedene Staatsorgane zum Zwecke der Regelung von Machtverhältnissen, der Machtbegrenzung und um Machtmissbrauch zu verhindern, nennt man Gewaltenteilung. Diese dient im Wesentlichen zu der Sicherung und rechtsstaatlichen Bewahrung von Freiheits- und Gleichheitsrechten im Sinne des Grundgesetzes. Die Teilung erfolgt hierbei in drei unterschiedliche Gewalten, nämlich die gesetzgebende Gewalt (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative).
Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/judikative

Und beide, der Bundesgerichtshof und das Verwaltungsgericht sind zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit angehalten.

Dazu z. B.  Bundesverfassungsgericht im Beschluß 1 BvR 2365/11 (Hervorhebung nicht im Orginal):
Zitat
b) Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288 <291>). Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ 154, 288 <292>). Eine höchstrichterliche Entscheidung ist schließlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung. Erforderlich ist weiter, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (BGHZ 154, 288 <292 ff.>).

Ja, und deshalb bit es wohl auch den
Zitat
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/GemeinsamerSenat/gemeinsamerSenat_node.html

und sogar ein eigenes Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
https://www.gesetze-im-internet.de/rspreinhg/BJNR006610968.html

lasst doch mal für den ersten Moment den Wettbewerb außen vor...

Warum das auf einmal? Wie heißt der Thread?

Nichts !


Wenn Du meinst... ;)


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  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Ahh! Hervorragend!
Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Rechtsprechung, Link:

https://openjur.de/gericht-235.html

GmS-OGB! Der iss och Monopolist, so wie icke!

Kehren wir nun wieder zurück zum Thema, welches da lautet:

Nimmt die GEZ Berufsbeamten die Arbeitsplätze weg?

Ach nee: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?

 :)


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g
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Psst! Achtung Mod@Bürger!
Huhu! Mod@Bürger! Wir grüßen dich! Nee, nee, hier ist alleet okay!
Wir sind grad beim Thema: Nehmen die Landesrundfunkanstalten am Wettbewerb teil?
(Der ist gut, aber wir lassen es niemanden wissen.)

Zitat
"Landesrundfunkanstalt" = "Verwaltung"; Auftrag zur Heranziehung, Veranlagung zu, Beitreibung von, Befreiung von (vorher Sozialamt) ... Beiträgen. Unmittelbare Staatsverwaltung. Behörden. Verwaltungsakte. Berufsbeamtum.

eben nicht. Verwaltung ist der Staat schlechthin.
 Landesrundfunkanstalt" = nicht  "Verwaltung";

Die LRA wurde von der Verwaltung ausgenommen und hat nur das ganz normale Recht der Selbstverwaltung bekommen, wie jeder Großbetrieb auch, damit diese staatsfern zu sein hat. (soll, Oder eher auch nicht ist.)

D.h. nichts anderes als, dass die LRA nicht auf staatliche Hilfe bei der Durchsetzung von Forderungen rechnen darf, sondern das im Alleingang, SELBS-Verwaltung, zu tun hat.


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Lev

  • Beiträge: 331
@Alle

Es gibt hier anscheinend Verständigungsprobleme !

In diesem Faden wurde von Anfang an darauf hingewiesen, dass ...
Zitat
... dass es hier anfänglich um die Auseinandersetzung vor Ort geht (erster Rechtszug). Es geht nicht um einen Streit vor dem letzten Rechtszug.     Danke!
...
Eine Behörde, die Bescheide einleiten und beitreiben möchte, benötigt dafür i.d.R. eine gewisse Neutralität. Der Wettbewerb wird anscheinend als störende Voraussetzung dieser Neutralität gewertet. Nicht in allen Landesgesetzen, aber in NRW, ist dies im VwVG u.a. festgehalten.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg167853.html#msg167853

So um was geht es hier?
Es geht um den ersten Gang, nach der Widerspruchsbescheid, an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesrecht).
Man nennt es auch: "Den ersten Rechtszug der Verwaltungsgerichtsbarkeit."  ::)
Es geht nicht: "Um eine andere Gerichtsbarkeit (Z.B. Zivilgericht).

Doch...  >:D >:D >:D             :'(
...P und auch andere, scheinen die Zuständigkeiten nicht zu kümmern. Das schlimme ist, das macht Schule hier im Forum
P schreibt dazu...
Zitat
...Der Kartellsenat des BGH hat sich bereits eindeutig dazu geäußert: KZR 31/14, Rn. 2 und 47; ist übrigens eine Leitsatzentscheidung.
Tja P, was soll ich noch sagen? Es scheint so, dass der Rechtsweg und seine Gerichtsbarkeiten von dir leider missverstanden wurde.
Was L nun schlimm findet ist: "Wenn jemand der den Rechtsweg nicht versteht, ihn dann aber noch anderen erklären möchte."

Es ist ganz einfach Kokolores! Denn es geht hier nicht um Kartellrecht und schon gar nicht um den BGH. Der ist nämlich nicht zuständig.
Es ist ganz einfach die falsche Gerichtsbarkeit!
(Siehe Bild unten)

Es folgten zahlreiche, unnötige, Diskussionen.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg167951.html#msg167951
Zitat
Mal abgesehen davon, dass der BGH nicht zuständig ist für die Landesgesetzen des Verwaltungsgericht vor Ort.
(Bitte die Gerichtsbarkeiten beachten!!!)
es folgten weitere hinweise darauf...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg167994.html#msg167994
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg167996.html#msg167996
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg168027.html#msg168027
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg168066.html#msg168066
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Danach ging es fast nur noch um den BGH.
Der Wettbewerb im erste Rechtszug, der eigentlich Thema ist, wird hier leider nicht mehr behandelt.  :'(
In anderen Thread läuft das ebenfalls so ab. 

Ich habe die Frage gestellt: "Was der BGH mit dem ersten Rechtszug des Verwaltungsrecht zu tun hat?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg169181.html#msg169181
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26731.msg169197.html#msg169197
Es folgte nur Kokolores!!!

Nun folgt einmal mehrt die Erklärung (Bild unten), dass der BGH, oder die Urteile des Kartellrechts und auch der EuGH, mit dem Wettbewerb hier im Faden
Nichts
zu tun hat.
Danke!

L würde sich sehr freuen, wenn dieses in Zukunft berücksichtigt werden könnte  :angel:





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g
  • Beiträge: 860
So um was geht es hier?
Es geht um den ersten Gang, nach der Widerspruchsbescheid, an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesrecht).
Man nennt es auch: "Den ersten Rechtszug der Verwaltungsgerichtsbarkeit."  ::)
Es geht nicht: "Um eine andere Gerichtsbarkeit (Z.B. Zivilgericht).
Es ist, denke ich, eindeutig, dass die LRAs am Wettbewerb teilnehmen.

Verwaltungsgerichtsbarkeit, wird zwar gesagt, aber die LRAs sind von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen, da sie ihnen abgesprochen worden ist, damit die Staatsferne gewährleistet ist.
Die LRAs haben nur die Selbst-verwaltung. Sie sind abgenabelt. Eine Sonderform.

Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.
Quelle: https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/he/vwvfg_ges.htm
Das ist Gesetz. Ich weiß, dass es anders ausgelegt wird. Das erkenne ich jedoch nicht an.
Und ein höherwertiges Gesetz hat man mir nicht zeigen können. Dann hätte  man dioch einfach diese Passage auch weglassen können oder anders formulieren.


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