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Dies und Das! / Re: [Übersicht] EuGH-Entscheidungen (allgemein)
« Letzter Beitrag von pinguin am Heute um 14:02 »
Nachtrag:

Rechtssache betrifft auch Deutschland, (Hoechst AG).
EuGH Rechtssache 46/87 - Behörde darf nur auf Basis einer Rechtsgrundl. handeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38465.msg228219.html#msg228219
ergänzt 2025-07-03
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Vorabhinweis:
In dieser offenbar auch Deutschland betreffenden Rechtssache geht es auch um die Unverletzlichkeit der Wohnung, die allen natürlichen Personen als Grundrecht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusteht, aber nicht auf Gewerberäume juristischer Personen übertragbar ist.

Zugleich wird seitens des EuGH allerdings die Aussage getätigt, daß das hoheitliches Handeln einer Behörde gegenüber natürlichen und auch juristischen Personen nur auf Basis einer Rechtsgrundlage zulässig ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör auch in allen zu Sanktionen führenden Verwaltungsverfahren zu beachten ist.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt im Rahmen des Gemeinschaftsrechts also nicht nur vor Gericht, sondern grundsätzlich?

Es sind in der Entscheidung auch Aussagen zu Art 8 EMRK, (Anspruch auf Achtung seines Privat - und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs), zu lesen; für die Themen des Forums könnte die Aussage getätigt werden, daß eine Zwangsbeitreibung des Rundfunkbeitrages nicht nur mit der Tragweite des Art 10 EMRK betreffs der Informations- und Meinungsfreiheit unvereinbar ist, (siehe die Rechtsprechung des EuGH dazu), sondern auch mit der Tragweite dieses Art 8 EMRK?

Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989.
Hoechst AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Nichtigkeitsklage - Wettbewerbsrecht - Verordnung Nr. 17 - Nachprüfung - Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - Begründung - Zwangsgeld - Verfahrensmängel.
Verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61987CJ0046&qid=1751515502978

Zitat
Leitsätze

2 [...]
Indessen bedürfen in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder - natürlichen oder juristischen - Person einer Rechtsgrundlage und müssen aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gerechtfertigt sein; diese Rechtsordnungen sehen daher, wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung, einen Schutz gegen willkürliche oder unverhältnismässige Eingriffe vor . Das Erfordernis eines solchen Schutzes ist folglich als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzuerkennen .

[...]

Zitat
19
Indessen bedürfen in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder - natürlichen oder juristischen - Person einer Rechtsgrundlage und müssen aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen gerechtfertigt sein; diese Rechtsordnungen sehen daher, wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung, einen Schutz gegen willkürliche oder unverhältnismässige Eingriffe vor . Das Erfordernis eines solchen Schutzes ist folglich als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzuerkennen . Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof sich für befugt erklärt hat, von der Kommission im Rahmen des EGKS-Vertrags vorgenommene Nachprüfungen daraufhin zu überprüfen, ob sie die Grenzen des Erlaubten überschritten haben ( Urteil vom 14 . Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 5 bis 11 und 13 bis 15/62, San Michele u . a ., Slg . 1962, 919 ).

Zitat
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Der Gerichtshof hat in dem angeführten Urteil festgestellt, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen können, beachtet werden muß . Es muß aber auch verhindert werden, daß dieser Anspruch in Voruntersuchungsverfahren in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt wird; insbesondere gilt dies bei Nachprüfungen, die für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können .

Querverweis betreffs der Belange des Forums:
EGMR -> Art 10 EMRK -> Gesetz muß vor Willkür durch Exekutive schützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37629.0

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"Der Mann" ist mit seiner Verfassungsbeschwerde und den fast unüberwindlichen Annahmevoraussetzungen beim BVerfG nur knapp gescheitert:

BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2025, 1 BvR 622/24
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/06/rk20250617_1bvr062224.html?nn=68080
Im VolXmund bekannt als: Der Fingerzeig Gottes

Zitat

...

II.     mittelbar gegen

§ 19, §21, § 25, § 27, § 29 Absatz 5, § 30 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 in Verbindung mit dem sächsischen Zustimmungsgesetz (SächsGVBl S. 169)

sowie

§ 2 Absatz 2 Satz 4 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 24. März 2021 in Verbindung mit dem sächsischen Zustimmungsgesetz (SächsGVBl S. 396)

...

15

Der Beschwerdeführer hat nicht alle Möglichkeiten genutzt, um zunächst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht klären zu lassen, ob die Aufsichtsgremien des MDR im hier für die Beitragserhebung relevanten Zeitraum wegen ihrer Zusammensetzung dem Gebot der Staatsferne und darüber hinaus insbesondere wegen ihres Umgangs mit den Programmbeschwerden dem Gebot der Transparenz nicht genügten, und ob für diesen Fall davon auszugehen ist, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in Gestalt der Möglichkeit des Empfangs eines vielfältigen und ausgewogenen Programms nicht gewährleistet war, ohne dass es darüber hinaus auf eine Überprüfung der tatsächlichen Inhalte des Programms ankommt. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Fragen auch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren aufgeworfen, ohne dass das Verwaltungsgericht hierauf eingegangen ist. Im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung wurde jedoch die Rüge, mangels Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien des MDR sei der für die Beitragserhebung notwendige Vorteil eines vielfältigen und ausgewogenen Programmangebots nicht gewährleistet, weder im Rahmen einer Gehörsrüge noch eines sonstigen Zulassungsgrundes (§ 124 Abs. 2 VwGO) zum Gegenstand gemacht. Die Nichteinhaltung des Gebots der Staatsferne wird im Zulassungsantrag lediglich insoweit thematisiert, als es um die für die beantragte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG notwendige Entscheidungserheblichkeit einer Ungültigkeit der die Zusammensetzung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats betreffenden Regelungen des MDR-Staatsvertrags a.F. für die hoheitliche Beitragsfestsetzung geht, nicht jedoch mit Blick auf die Frage, ob es deshalb an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil fehlt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht war daher gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO von vornherein gehindert, das Berufungsverfahren aus diesem Grund zuzulassen und sodann in diesem Verfahren zu klären (vgl. Roth, in: Passer/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 124a Rn. 63 <April 2025> m.w.N.), ob es im beitragsrechtlich maßgeblichen Zeitraum mangels staatsfern zusammengesetzter und transparent agierender Aufsichtsgremien des MDR an einer organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots fehlte, und gegebenenfalls, ob deshalb das Fehlen eines die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteils ohne Rücksicht auf die tatsächliche Programmgestaltung festgestellt oder etwa nach Maßgabe abgesenkter Darlegungsanforderungen überprüft werden kann.


 :)

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Ja, "Ermessen" ist nichts für Diskussion hier,  das sind die schwammigen Begriffe, über die es endlose Literatur gibt.

Im Kontext dieses Threads ging es gar nicht um die Beurteilung von Ermessen, sondern nur um den Gesichtspunkt, ob eine schriftliche Mitteilung vom Computer "errechnet" wurde oder aber ob Menschenhirn dabei text-schreibend mitwirkten.

Also Ermessen im primitivsten Sinn, dass ein Mensch den Text verfasst hat, nicht eine Software. Denn die EDV ist dann nur in Funktion einer besseren Schreibmaschine. Der Inhalt ist nicht von EDV erstellt.

Es gibt herrschende Rechtsprechung, dass dafür handschriftliche eigenhändige Unterschrift zwingend ist, ferner Angabe des dafür Verantwortlichen.

Wie @Bürger schon zutreffend anmerkte, man könnte den Gesetzeswortlaut auch anders deuten.

Da ich strategisch mein Ziel erreichen möchte, werde ich natürlich diejenige Interpretation darstellen, die mir strategisch dient - also, die Mitteilungen ohne Unterschrift, soweit menschliche Textarbeit zur Sache, einfach wegen fehlender Unterschrift als nichtig zu erklären.

Wie haben jetzt 2 Fälle auf oberster Ebene, warten wir ab, wie die enden. 
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apollo-news.net, 02.07.2025

Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht lehnt Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Ein Mann wollte keine Rundfunkbeiträge zahlen, weil er dem MDR mangelnde Unabhängigkeit vorwarf. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Klage nun abgewiesen – aus formalen Gründen. Inhaltlich prüfte Karlsruhe den Fall nicht.
von Redaktion
https://apollo-news.net/bundesverfassungsgericht-lehnt-klage-gegen-rundfunkbeitrag-ab/
Zitat von: apollo-news.net, Redaktion, 02.07.2025, Bundesverfassungsgericht lehnt Klage gegen Rundfunkbeitrag ab
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkbeitragspflicht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hatte die Zahlung seit 2014 verweigert und sich auf mangelnde Staatsferne des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) berufen.. [...]

[...] Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Der Kläger habe in Karlsruhe neue Argumente vorgebracht, die er zuvor nicht in den Fachgerichten geltend gemacht hatte. Eine inhaltliche Prüfung lehnte das Gericht daher ab.

[...]

Zunächst Gratulation an den Mann, der keine Rundfunkbeiträge zahlen wollte.  :laugh:
Eine begründete Ablehnung des Bundesverfassungsgerichts zu erhalten, das schaffen nicht viele.
Dann werden wohl in Zukunft die "Fachgerichte" noch einmal entscheiden müssen...  ;)

Nebenbei ein interessanter Leserkommentar:
Zitat von: Leserkommentar,der Nachdenkliche 02.07.2025 um 18:42 Uhr
Nur mal eine theoretische Betrachtung: „Was wäre wenn…“ alle Bürger die Zahlung der GEZ einfach verweigern würden? Wollen sie dann 80 Mio ins Gefängnis schicken? Naja, wie gesagt, eine theoretische Betrachtung.
  ;)




Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19977.0
6
Zitat
AKTUELLER STAND:
328.129 SIND MIT DABEI!
www.rundfunk-frei.de

Sei mit dabei - sei rundfunk-frei ;)

PS: Weiterverbreiten!
Teilnahme garantiert "Corona-frei" :laugh:
...und gebühren-/beitragsfrei




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
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...auch von Pseudo-Behörden wie den "Landesrundfunkanstalten" bzw. dem sog. "Beitragsservice" oder auch von Gerichten könnten sich manche leidgeplagte Rundfunk-Nichtnutzer/ Rundfunk-Nutzungs-Nicht-Interessenten/ Rundfunkbeitrags-Nichtzahler diskriminiert fühlen :angel: :-\

gmx.de, 01.07.2025
Antidiskriminierungsstelle
Diskriminierung durch Behörden: Ataman fordert besseren Schutz
Fast jeder Fünfte hat sich durch Ämter oder Behörden schon mal benachteiligt gefühlt. Das ergab eine repräsentative Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Die Bundesbeauftragte Ferda Ataman fordert nun Nachbesserung beim Schutz vor Diskriminierung.
https://www.gmx.net/magazine/politik/inland/fuenfte-fuehlt-behoerden-diskriminiert-41135584
Zitat
[...] In der Umfrage ging es etwa um das Gefühl, in Ämtern und Behörden nicht ernst genommen zu werden oder sich dort unterlegen zu fühlen. Auch die zeitliche und räumliche Erreichbarkeit spielte zum Beispiel eine Rolle.

[...]

Betroffene können sich kaum wehren – Ataman will das ändern
[...] "Menschen sind in Deutschland beim Bäcker besser vor Diskriminierung geschützt als im Bürgeramt."

Die Antidiskriminierungsbeauftragte schlägt etwa eine unabhängige Beschwerdestelle sowie eigene Antidiskriminierungsgesetze der Länder vor, nach dem Vorbild Berlins***. [...] Ataman plädiert zudem auf Bundesebene für eine Ausweitung des Antidiskriminierungsgesetzes auf staatliches Handeln [...]. [...]


***siehe u.a. unter
Landesantidiskriminierungsgesetz (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Landesantidiskriminierungsgesetz
Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)
https://www.berlin.de/sen/lads/recht/ladg/
LADG im Wortlaut, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 11.06.2020 (PDF, 3 S., ~170 kB)
https://www.berlin.de/sen/lads/ladg-gesetzes-und-verordnungsblatt.pdf?ts=1656580269

Zitat von: Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)
§ 1 - Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist die tatsächliche Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.

§ 2 - Diskriminierungsverbot
Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.

§ 3 - Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung, für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, für den Rechnungshof von Berlin und für die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, den Verfassungsgerichtshof und für das Abgeordnetenhaus von Berlin, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (öffentliche Stellen).
[...]

[...]
8
(1) Sofern Ermessenskomponente einfließt, [...]

Dann sei doch einfach mal die Frage gestellt, wann es ein Ermessen im verwaltungsrechtlichen Sinne hat? Was also muß erfüllt sein, damit dieses Ermessen zwingend gegeben ist und ausgeübt werden muß?

Übrigens, nur als Hinweis:

EGMR -> Art 10 EMRK -> Gesetz muß vor Willkür durch Exekutive schützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37629.0


Edit "Bürger": Wie oben bereits erbeten, das Forum und diesen Thread nicht noch weiter "sprengen" mit Grundsatzfragen wie z.B. was Ermessen ist. Darüber wurde sicher schon seitenweise publiziert - das Forum kann und soll das nicht leisten. Siehe bitte einfache web-Suche u.a. mit "Verwaltungsakt Ermessen"
https://www.google.com/search?q=verwaltungsakt%20ermessen
Da findet sich schon einiges. Wer eine besonders gute Zusammenfassung findet, kann diese hier gern ohne tiefergehende Kommentierung verlinken - wikipedia bietet sich hierbei ebenfalls an:
Ermessen (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen
Siehe zudem auch Forum-Suche bzgl. bereits bestehender Threads wie u.a.
Ermessensfehler i.S.d. § 40 VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34919.0
vollständ. automat. Bescheide > Prüfpflichten/Ermessen/Beurteilungsspielraum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34871.0
§35a VwVfG vollautom. Erlass von Bescheiden > Ermessen/Beurteilungsspielraum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33237.0
Das soll es dann aber auch sein. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
9
Die höchstricherliche Rechtsprechung lautet:
---------------------------------------------------------
(1) Sofern Ermessenskomponente einfließt, ist der dafür Verantwortliche zu identifizieren - Name + Unterschrift.
(2) Und zwar immer, wenn der Adressat es ausgedruckt auf Papier erhält.


Die höchstrichterliche Rechtsprechung entscheidet über Auslegung von Gesetzeswortlaut
---------------------------------------------------------------------
Mit dieser Argumentation ist es nun bei einem Gericht in einem Verfahren seit Juni 2025 in Prüfung,

Ein entsprechendes mehrseitiges Merkblatt belegt diese Rechtsprechung der Gesetzesauslegung, die sich übrigens auch mit eigener Meinung deckt.

Im Verfahren wird die Unterschrift der rechts oben ausgewiesenen Kammer-Vorsitzenden gefordert, obgleich ein anderer als Bearbeiter ausgewiesen ist, und keiner von beiden unterzeichnete.
Es wird gefordert, dass die für den behaupteten gravierenden Rechtsfehler verantwortlich sein wollende Person diesen als eidneutig behaupteten Rechtsverstoß-Vorgang eigenhändig unterzeichnet.
 
Nun warten wir ab, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung erstmals dort respektiert wird. Sofern nicht, dann klettert dieser Vorgang den üblichen Weg nach oben zu den Verfassungsgerichten.


Dass man uns Bürger aktuell zermürben will,
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weil die ARD-Juristen keine Antwort mehr zu den Ablehnungsgründen wagen,
wird für mehrere Verfahren als Verdacht vorgetragen.
Wir sind in einer neuen Phase. Es wird nicht mehr mit verkehrter Jura abgewimmelt, weil es nicht mehr geht. Es hat sich ins Strategische verlagert, erscheint für vieles ablesbar.


Was wir hier im Forum darüber austauschen,
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kann allenfalls Meinungs-Abschleifen sein. Es ist kein Jura-Forum.

Jura ist aber ohnehin nicht mehr der Maßstab, wenn der Gegner Jura-Argumente nicht mehr wagt, weil die Argumente für Befreiung immer unabweisbarer geworden sind
und weil in den bundesweiten Musterverfahren ein Verfahrensweg gefunden wurde (Gegen-Strategie), neue Fehlurteile strategisch zu verhindern.
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In beiden Beiträgen der FAZ wird von den Kritiker entsprechender Kontrollgremien immer wieder ihr "Ehrenamtliches Engagement" hervorgehoben.                                                                                                                                             
Frage: Gibt es die monatlich üppigen Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder oder Reisekosten für die Mitgliedschaften nicht mehr?

Zitat von: FAZ, 24.06.2025, Studie zu ÖRR - Einmal falsch durchgezählt
[...] Nach der Vorgabe des sogenannten ZDF-Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2014 darf der Anteil staatlicher und staatsnaher Mitglieder ein Drittel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen. Dieser Wert wird in keinem Gremium überschritten. Die Zugehörigkeit zu Parteien ist indes nicht gesetzlich begrenzt. [...]
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/medienpolitik/otto-brenner-stiftung-korrigiert-studie-zu-gremien-von-ard-und-zdf-110554826.html

Wie ist dieser Satz zu verstehen: "Die Zugehörigkeit zu Parteien ist indes nicht gesetzlich begrenzt."


Edit "Bürger": Natürlich gibt es die "Aufwandsentschädigungen" noch - aber eben eine "Aufwandsentschädigung" für "Ehrenamt" :angel: Ist sicher schon im Forum diskutiert.
Auch die Frage bzgl. "staatlicher und staatsnaher" Mitglieder hier bitte nicht weiter vertiefen - siehe dazu das ZDF-Urteil des BVerfG sowie die diesbezüglichen Diskussionen u.a. auch im Forum. Parteimitgliedschaft ist - jedenfalls nach Lesart von ARD-ZDF-GEZ, BVerfG und der Politik - nicht automatisch "staatsnah". Insofern wäre aber auch nicht nur ein "staatsferner", sondern auch ein "parteiferner" Rundfunk wünschenswert :angel:
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