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Die Frage im Titel könnte ebenfalls der Klärung bedürfen?

Das Umfeld des bloßen "Medieninhaltes" ist von unionsrechtlich jeweils eigenständigen Dienstleistungen geregelt; einerseits die "Übertragung des Inhalts", andererseits die "Produktion des Inhalts".

Kann der bloße "Medieninhalt" bezahlseitig von seiner Produktion und/oder seiner Übertragung sachlich korrekt getrennt werden, um bezahlseitig eigenständig erfasst werden zu können?

Oder ist es nicht eher so, daß mit der "Übertragung von Inhalt" auch der "Inhalt" finanziert wird, (jedenfalls teilweise), und mit der "Produktion von Inhalt" ebenso?

Weiterführend:
BGH I ZR 17/21 - Nichtgelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37442.msg225874/topicseen.html#msg225874

Was erfasst der Begriff "Telekommunikation" i.S.d. Unions- und Bundesnormen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37244.msg225873/topicseen.html#msg225873
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In erster Linie sollen die Nutzer die Möglichkeit bekommen, die Berichterstattung zu Prüfen / zu Hinterfragen.
Nutzer; für Nicht-Nutzer absolut ohne Relevanz, da sie ja nicht nutzen und insofern vom Inhalt auch keine Kenntnis haben, bzw., haben wollen.
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Deine Einwände sind sehr interessant.
Zum Thema Zensur: im Vorschlag wird nur die Prüfbarkeit gefordert. Nicht wer prüft, das ist nicht Teil der Petition.
In erster Linie sollen die Nutzer die Möglichkeit bekommen, die Berichterstattung zu Prüfen / zu Hinterfragen.

Wichtiger wäre die Frage, was ist überhaupt der Inhalt der Berichterstattung, wie ist Berichterstattung definiert ?
Und zwar nicht bezogen auf ein spezielles Medium / auf Technologie, egal ob Rundfunk oder Presse(wie Du es anführst), sondern generell, im Rang des GG.
Nur das ermöglicht (länderspezifische?) Aufträge, die dann an verschiedene Anbieter transparent auszuschreiben sind.

Wichtig:
Sinnvoller und angebracht ist es diese Diskussion auf Abstimmung21 (weiter) zu führen. U.a., um dort mit der Diskussion auch noch ein anderes Publikum zu erreichen als u.a. hier. Es wäre ja gut, wenn  durch die Diskussion zielführende Ansätze entstehen.'
Generell ist es angebracht, das Thema weiter zur Sprache zu bringen.

Also: Bitte und Appell: Fortsetzung bei Abstimmung21.
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Die Frage im Titel wurde so nicht geklärt, sie könnte aber zu klären nötig sein; Art 102 AEUV ist unmittelbar bindend.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

16. März 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Art. 21 Abs. 1 – Ausschließliche Anwendung dieser Verordnung auf unter den Begriff des Zusammenschlusses fallende Vorgänge – Tragweite – Zusammenschluss, der nicht von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist, unterhalb der vom Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen Schwellen für eine verpflichtende Ex?ante-Kontrolle liegt und nicht zu einer Verweisung an die Europäische Kommission geführt hat – Kontrolle eines solchen Zusammenschlusses durch die Wettbewerbsbehörden dieses Mitgliedstaats am Maßstab des Art. 102 AEUV – Zulässigkeit“

In der Rechtssache C-449/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=271327&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=541271

Zitat
44      Nach gefestigter Rechtsprechung ist Art. 102 AEUV eine Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung, deren Anwendung nicht vom vorherigen Erlass einer Verfahrensverordnung abhängt. Dieser Artikel begründet Rechte Einzelner, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a, C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301

Zitat
Artikel 102
(ex-Artikel 82 EGV)


Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a)  der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d)  der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen

Dürfen die dt. ÖRR eine ihnen genehme Höhe des Rundfunkbeitrages erzwingen?

Bei Klärung dieser Frage ist freilich auch zu berücksichtigen, daß die Mittel zur Verbreitung der Informationen durch die europäischen Grundrechte aus Art 10 EMRK und Art 11 Charta, (jeweils zur Informations- und Meinungsfreiheit), ausdrücklich geschützt sind, sich dieser grundrechtliche Schutz nicht nur auf den Inhalt der Informationen beschränkt, und es Behörden, (im Sinne der dt. Übersetzung), bzw., "public authority", (im Sinne der englischen Originaltexte), verboten ist, in die durch das europäische Grundrecht geschützte Informations- und Meinungfreiheit gegenüber den Grundrechtsträgern einzugreifen.

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Dem nationalen Recht der dt. ÖRR auf auskömmliche Finanzierung, (nehmen wir an, es würde bestehen), steht das europäische Grundrecht, (mit der EMRK kraft Ratifikation als Bundesrecht), auf freie Medienwahl und damit sicherlich auch auf deren freie Finanzierung, (also eine gegenüber den Grundrechtsträgern staatlich nicht beeinflusste Finanzierung), entgegen?

Auf Grund des unionsweiten Binnenmarktes, der damit verbundenen Freizügigkeit für Arbeitnehmer/-innen ist damit auch verbunden, daß Unionsausländer/-innen, die in Deutschland arbeiten, die Medien, bspw., ihres Herkunftslandes auch in Deutschland frei beziehen und finanzieren können. Auf diese Weise ist auch der im obigen Zitat des Art 102 AEUV in Blau hervorgehobene Wortlaut erfüllt, denn die Mittel, die im Unionsland Deutschland beruflich tätige Unionsausländer/-innen für u. U. individuell unerwünschte dt. Medien aufzuwenden haben, stehen für den Bezug von Medien aus dem Herkunftsland der Unionsausländer/-innen und damit auch deren Medienunternehmen nicht zur Verfügung?

Ein System, daß den Grundrechtsrägern einen Teil ihrer finanziellen Mittel zur Finanzierung individuell unerwünschter Medien abverlangt, könnte mit dem europäischen Grundrecht unvereinbar sein.
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Ergänzender Nachtrag:

Eine nicht gelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig, so wurde es entschieden; Dienstleistungen, die geliefert, aber nicht bestellt worden sind, sind aber auch nicht bezahlpflichtig. Dieses wiederum geht aus den unionsrechtlich vollständig harmonisierten Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken hervor.

Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html#BJNR141400004BJNG000101140

Zitat
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

§ 3a Rechtsbruch
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5c Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen

(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn

1.
    eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird,

[...]

Anhang (zu § 3 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3508 - 3510)

Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:

Irreführende geschäftliche Handlungen

18.     unwahre Angabe über Marktbedingungen oder Bezugsquellen
    eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;

Aggressive geschäftliche Handlungen

26.     unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel
    hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;

29.     Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen
    die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Waren;


Es ist also zu erkennen, daß Dienstleistungen nur dann überhaupt bezahlpflichtig sein können, wenn sie von jenem zur Leistungserbringung an sich bestellt worden sind, von dem sie bezahlt werden sollen?

Gemäß §2 Abs 2 UWG ist die Verbraucherdefinition des §13 BGB entsprechend anwendbar.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 2 Begriffsbestimmungen

https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__2.html

Zitat
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Querverweis:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 13 Verbraucher

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__13.html

Zitat
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
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Das führt zur nächsten Frage, ob das "Erschaffen von Inhalt" von jenen zu finanzieren ist, die diesen "Inhalt" weder empfangen, noch nutzen, noch zur Nutzung bestellt haben, der also auch gar nicht erst an sie übertragen wird?
Diese Frage könnte mit "Nein" beantwortet werden, weil ...

BGH I ZR 17/21 - Nichtgelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37442.0

Wer den "Inhalt" nicht erhält, nicht empfängt, ist auch nicht dafür heranzuziehen, diesen "Inhalt", bzw., die "Erschaffung dieses Inhalts" zu finanzieren?

Die "Übertragung von Inhalt" ist unstreitig eine "Dienstleistung"; kann die "Erschaffung von Inhalt" nachhaltig und rechtssicher derart von  der "Übertragung von Inhalt" als "Dienstleistung" getrennt werden, damit sie als eigenständige "Dienstleistung" erfasst werden kann?
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Naja, Luftnummer.

Die vorgeschlagenen Änderungen am Art. 5 GG sind schon sehr dilettantisch.

Die Formatierung im Original ist m.E. falsch. Hier eine klarere Formatierung:

zitiert nach
https://abstimmung21-mitmachen.de/proposals/208-fur-klare-definition-trennung-von-medien-technologien-anbietern-inhalten
Zitat von: Abstimmung21, 03.05.2024, Für klare Definition & Trennung von Medien, Technologien, Anbietern & Inhalten
(...)
Wie kann dieses Ziel erreicht werden?
Änderung an Artikel 5 Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung werden gewährleistet.
Diese Berichterstattung muss prüfbar und zu anderen Inhalten abgegrenzt gewährleistet werden.
Eine Zensur findet nicht statt.

(dann wohl als Kommentar zu lesen:)
Zitat von: Abstimmung21, 03.05.2024, Für klare Definition & Trennung von Medien, Technologien, Anbietern & Inhalten
Auf Grund der Prüfbarkeit ist gegeben, dass die Berichterstattung von beliebigen Anbietern umgesetzt werden kann. Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen für diese Berichterstattung müssen transparent und europarechtlich erfolgen.

Mögliche, weitere Änderung des Artikels 5: Die Berichterstattung darf von jedem Anbieter umgesetzt werden, der die Prüfbarkeit seiner Berichterstattung gewährleistet.

Siehe Grundgesetz, Artikel 5 (1)
(...)

Es müsste also eine Behörde von Verfassungsrang(!) geben, die die Berichtserstattung "nachprüft". Da andererseit keine Zensur stattfindet, wird es nur so eine Art Beanstandung geben.

Alles das ist aber eigentlich schon vorhanden, nämlich im Pressegesetz und den Möglichkeiten der Beschwerde und der Gegendarstellung usw. Das ist doch schon alles ausgebaut.

In den fünf Kommentaren ist schon ein Troll vom deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelandet und "argumentiert" mit himmelblauer Nase.

Wenn der Petent dem Rundfunk an die Kandare fahren will, sollte er
1. die Rundfunkurteile des BVerfG genau studieren, um zu verstehen, wie es zum verfassungsrangähnlichen Status des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks gekommen sein könnte, und

2. (was für mich viel griffiger ist) hinterfragen, was denn dieser "Rundfunk" des GG genau ist.
Einer der Kommentar in den obigen fünf spielt genau darauf an: Ist Rundfunk jetzt die reine Technik (neudeutsch: Technologie) oder schon das bekannte elektronisch betriebene System, das Texte und Bilder linear über Antenne und Kabel ausstrahlt?

(Ich schreibe nicht: "ausspielt", das ist so ein Wort, das durch den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinnahmt und vergiftet wurde  :P )


Hierzu gibt dieses fantastische Forum ausführlichste Erläuterungen und Deduktionen. Hier findet sich eine grundsätzliche Erörterung und eine ausführliche Linkliste zu anderen Threads:

Was erfasst der Begriff "Telekommunikation" i.S.d. Unions- und Bundesnormen? (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37244.0
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Es wäre bei diesem Verhalten mal interessant darüber nachzudenken, wie der Beitragsservice (bzw. WDR) sich wohl verhalten hätte, wenn er nach dem 18.07.2018 tatsächlich alle Rundfunkbeiträge zurückzahlen hätte müssen, die er zuvor bereits per Mahnverfahren eingezogen hat. Hierzu sei mal an die Rechtsauffassung des Beitragsservice erinnert, die ein Bekannter von mir im April 2016 hier im Forum veröffentlicht hat:

Mahnbetrag über 666 Euro erhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18476.msg121418.html#msg121418

Es ging damals auch darum, dass der WDR vielen Bürgern einfach einen Festsetzungsbescheid verweigert hat und diesen nur ausstellen wollte, wenn man zuvor die Beiträge gezahlt hätte.
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Querverweis aus aktuellem Anlass...
Abstimmung21 (05/2024) > Definition/Trennung v. Medien/Technol./Anbiet./Inh.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37931.0
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Dies und Das! / Re: [Übersicht] BAG-, BFH-, BGH-, BSG-Entscheidungen (allgemein)
« Letzter Beitrag von pinguin am 09. Mai 2024, 10:45 »
Nachtrag:

BGH KVR 78/23 - Sekundärrecht kann Primärrecht nicht ausschließen (2024-01-16)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37930.0
ergänzt 2024-05-09

Edit "Bürger": Erledigt.
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