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Autor Thema: GEZ Brief, erstmal seit 2010 - Möglichkeiten "Beitrag" im Keim zu ersticken?  (Gelesen 23717 mal)

t

themob

Ich möchte die 2 letzten Kommentatoren mal generell um eines bitten:

Wenn hier jemand ein Thema aufmacht um gewisse "Lösungswege" aufgezeigt zu bekommen, sind diese Art von Kommentaren komplett respektlos und zeugen von Ignoranz dem Ratsuchenden gegenüber. Zudem am Ursprungsthema komplett vorbei.

Solltet ihr mal selbst ein Thema aufmachen, in dem Ihr um "Lösungsansätze" nachfragt, dann wünsche ich euch nur solche Kommentare wie eure 2 letzten. Vielleicht denkt ihr dann mal nach, bevor Ihr schreibt.

Es ist weder Idiotie noch helfen solche Aussagen wie §1 zu 2 zu 1.

Vereinfacht gesagt gilt: Die Verträge existieren, ob es einem passt oder nicht. Wer dagegen vorgehen will, kann es auf verschiedene Wege versuchen. Der eine braucht keine Hilfe und geht seinen Weg, der andere fragt hier nach, um zu Entscheidungen zu kommen.

Entziehung der Mittel führt zwangsläufig zu einem Klageverfahren, außer man will sich in die Schlange derer einreihen, die irgendwann jammern und meckern warum böse GV oder Vollstreckungsbeamte sich "plötzlich" melden. Und nicht jeder ist in der "glücklichen" Lage, nichts zu haben oder mit den Konsequenzen leben zu wollen.

Entziehung der Mittel, mit durchschlagendem Erfolg müsste zur Folge haben, dass Millionen von Zwangszahlern sofort Ihre Zahlungen einstellen. Wunschtraum und damit in absehbarer Zeit unrealistisch.

Also bleiben nur die Möglichkeiten,  auf jeden hier, der seinen fiktiven Fall schildert, sachbezogen einzugehen und Lösungswege aufzuzeigen. Aber ich glaube Respekt, Akzeptanz und Achtung sind für den einen oder anderen Fremdworte.

Einfach mal vermehrt auf das Thema des Erstellers, sachgerecht und zielführend eingehen. Manchmal hilft es auch, einfach nichts zu schreiben, anstatt am Thema vorbei.

Bitte damit wieder sachbezogen auf das Thema von John Smith zurück. Off Topic wird kommentarlos gelöscht ab jetzt..

Hallo JohnSmith, Hallo themob.
Es ist schwierig diese "Idiotie" einem Normal denkenden klar zu machen aber vereinfacht gesagt gilt:
§ 1 ÖRR hat immer Recht.
§ 2 Und wenn nicht, tritt automatisch § 1 in kraft.

So etwas ist nur durch Entziehung der Mittel aufzuhalten...!


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J
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Wenn der Personenkreis sagt: Will kein Kunde werden, auch nicht zwangsangemeldet.

Dann brauch Person A/B nicht über Zahlung unter Vorbehalt nachdenken oder ins Spiel bringen.

Ich denke es ist eindeutig, wenn Person A und B sagen "wollen wir nicht". Aber Person A und B müssen somit trotzdem mit der GEZ Kontakt aufnehmen, nicht "warten" bis Zahlungsaufforderungen kommen und dann warten bis der Kuckuck vor der Tür steht. Selbst bei ALG-2 Empfängern findet dieser etwas.


Also ist ein Kontakt mit der GEZ unabwendbar.
Es muss auf jeden Fall das Kreuz bei "Wohnung schon vor 01.01.2013 bezogen" gesetzt werden. Und eine Unterschrift. Dann noch ein Extra Schreiben, mit
"Wollen wir nicht, auch keine Einzugsermächtigung wird nicht gewährt. Wenn Zwangsangemeldet - dann Rechtliche Schritte".

Die rechtlichen Schritte sind scheinbar unabwendbar. Als ALG-II Empfänger auch nicht handhabbar (Kosten!).
Schriftverkehr... immer wieder Schriftverkehr...



Viel interessanter, eigentlich sogar schlimmer finde ich die Information für den "Beitragsschulder" auf der ersten Seite des Antwortschreibens. Hier wird sofort(!) davon ausgegangen, dass man "Schulden hat" (demzufolge: negativ SCHUFA Eintrag sofort möglich, Zwangsvollstreckung, etc - offene Türen und Tore). Auf der zweiten Seite in der Fußzeile wird ja auch von "Mandatsreferenzen" gesprochen.

Letztendlich, auch wenn man kein Kunde bei der GEZ bis dato war, ist man immer "Schuldner". Für was?! Person A hatte nie einen Vertrag mit denen, Person B wurde nach 2007 nicht weiter belangt. Im Englischen heißt das immer so schön "shady people". In der Tat ist dies mehr als Dubios.

Warum damit immer noch durchgekommen wird, ist jenseits meiner Vorstellungskraft.


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Zum Thema "Lösungswege": in ein paar Monaten werden wohl die Ersten Urteile eintrudeln.
Wäre schön, wenn ein Gericht die Unzulässigkeit der Zwangssteuer erkennen würde.
Es wäre auch hilfreich, wenn ein Gericht die Sache weiterreichen würde, evtl. bis zum EU-Gerichtshof.
Denn solange wir kein entgültiges Urteil in der Hand haben, können wir mit einem Verweis darauf die Zahlung verweigern.

Aber was, wenn alle Gerichte gegen uns urteilen?
Eigentlich unmöglich, denn unsere Wirtschaftsordnung fußt darauf, dass jeder mit seinem sauer verdienten Geld tun und lassen kann, was ihm beliebt.
Es gibt da dieses Ding, heißt "Vertragsfreiheit" usw.

Andererseits hängt an dem Moloch "öffentlich-rechtlicher Rundfunk" eine Menge Macht, Einfluß und nicht zuletzt Geld!
Kann gut sein, das die Gerichte nicht das tun, was eigentlich Rechtens wäre, sondern das, was den Status Quo erhält - wäre nicht das Erste Mal.

Schließlich hat schon ein Bruder von unserem ach-so-unabhängigen VGH dem Staatsfunk ein Gefälligkeitsgutachten geliefert!

Was machen wir, wenn sich die Gerichte gegen uns stellen???


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Ich denke es ist eindeutig, wenn Person A und B sagen "wollen wir nicht". Aber Person A und B müssen somit trotzdem mit der GEZ Kontakt aufnehmen, nicht "warten" bis Zahlungsaufforderungen kommen und dann warten bis der Kuckuck vor der Tür steht. Selbst bei ALG-2 Empfängern findet dieser etwas.
Kontakt aufnehmen bedeutet, dass der Beitragsservice eine eindeutige Bestätigung hat, dass da jemand wohnt. Es erfolgt keine Zwangsanmeldung, weil man sich freiwillig meldet. Wobei Zwangsanmeldung eine Umschreibung ist für einen Formalen Vorgang:

RBStV §2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.


Damit ist klar, dass für die Wohnung eine Beitragsnummer vergeben werden muss. Es ist aber nicht klar, wer die Beitragsnummer bekommt, weil der Beitragsservice sich nicht den Mietvertrag anschaut. Deshalb bekommt jeder eine Beitragsnummer zugeordnet, der dort gemeldet ist. Der Beitragsservice weiß nicht, wieviele Wohnungen dort sind und ob die Leute zusammenwohnen oder nicht. Deshalb bekommen beide diese Schreiben, immer wieder alle paar Monate. Wenn man sich nicht meldet, dauert es also einige Monate, bis ein Zwangsverfahren eingeleitet wird. Bisher ist das noch nicht vorgekommen, das kann daran liegen, dass es mit einem großen Risiko für den Beitragsservice verbunden ist, denn es gibt viele Möglichkeiten und Gründe, dass die Leute sich nicht anmelden müssen, z.B. wenn schon jemand für eine Wohnung zahlt und der andere ist nichtanmeldeplichtiger Mitbewohner. Auch sowas können die nicht feststellen, nur wenn der nichtanmeldepflichtige denen mitteilt, das der Wohnungsinhaber mit der Beitragsnummer xxxxxxx schon zahlt, wird nicht weiter belästigt. Dieses mitzuteilen ist im Gesetz aber nicht vorgesehen, der Beitragsservice müsste tausende Leute überprüfen lassen, von teuren Beamten, um festzustellen, dass einige sich nicht anmelden müssen und einige sich hätten anmelden müssen. Die zu Unrecht überprüften würden aufschreien, weil dieses Verhalten aus GEZ-Zeiten nicht mehr vorkommen soll. Die erwischten können danach immer noch Widerspruch einlegen gegen den Beitragsbescheid, es wäre also trotz enormen Aufwand noch keine sichere Einnahmequelle. Dennoch verschicken die auf gut Glück an diese Leute Beitragsbescheide. Daraufhin ist nach derzeitigem Kenntnisstand eine Reaktion nötig, damit der Beitragsbescheid nicht rechtskräftig wird: zahlen oder Widerspruch einlegen.
Also ist ein Kontakt mit der GEZ unabwendbar.
Es muss auf jeden Fall das Kreuz bei "Wohnung schon vor 01.01.2013 bezogen" gesetzt werden. Und eine Unterschrift. Dann noch ein Extra Schreiben, mit
"Wollen wir nicht, auch keine Einzugsermächtigung wird nicht gewährt. Wenn Zwangsangemeldet - dann Rechtliche Schritte".
Gegen dieses Vorgehen kann nicht rechtlich vorgegangen werden, nur gegen einen Beitragsbescheid. Deshalb gar nicht reagieren, bis ein Beitragsbescheid kommt. Erst gegen diesen Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und gleichzeitig die andere Person anmelden auf diese nun unausweichliche Beitragsnummer, damit diese im gleichen Haushalt lebende Person sich nicht weiter rumärgern muss. Oder eben nicht anmelden, um den Beitragsservice zu Fehlern zu verleiten, was wiederum hilfreich in einer Klage ist. Nur eine Person ist Inhaber der Wohnung und haftet für alle anderen, egal ob dieser Inhaber zahlt oder Widerspruch einlegt.
Die rechtlichen Schritte sind scheinbar unabwendbar. Als ALG-II Empfänger auch nicht handhabbar (Kosten!).
Schriftverkehr... immer wieder Schriftverkehr...
Die rechtlichen Schritte sind leider nicht abwendbar, als Bezieher eines geringen Einkommens sollte es möglich sein, Gerichtskostenhilfe zu bekommen. Auch hier gilt: nicht abwimmeln lassen, weil keine Aussicht auf Erfolg bestünde, sondern folgendes Argument verwenden: Das Geschäftsmodell der örR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8091.msg58303.html#msg58303

Viel interessanter, eigentlich sogar schlimmer finde ich die Information für den "Beitragsschulder" auf der ersten Seite des Antwortschreibens. Hier wird sofort(!) davon ausgegangen, dass man "Schulden hat" (demzufolge: negativ SCHUFA Eintrag sofort möglich, Zwangsvollstreckung, etc - offene Türen und Tore). Auf der zweiten Seite in der Fußzeile wird ja auch von "Mandatsreferenzen" gesprochen.
Hört sich schlimmer an als es ist, in dem Gesetz und dem Anmeldeformular ist keine Schufa-Klausel enthalten, also kein Eintrag möglich. Mandatsreferenz ist sowas wie die Einzugsermächtigung im neuen SEPA-Lastschriftverfahren. Beitragsschuldner ist nunmal deren Vokabular, irgendeinen Namen müssen die vergeben, ist im Anmeldeformular aber nicht enthalten. Wenn es im Antwortbogen enthalten ist, machen die das, um Druck auszuüben, es ist rechtlich nicht relevant wenn man nicht angemeldet ist.


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Also im Grunde genommen, soll Person A und Person B nun gar nichts tun - sprich, Briefe ignorieren. Bis "Zahlungsauffoderungen" kommen.


Diese können dann mit Widerspruch und später Rechtlichen Schritten gehandhabt werden (Variante 1, Zwangsanmeldung)
Oder man knickt ein und sagt "lasst uns in Ruhe", schickt die ALG Bescheide (aber noch immer keine Zustimmung zu Lastschrift Verfahren) und gut (Variante 2, Freiwillig).


Solange nicht geantwortet wird, weiß die GEZ also nicht, dass diese Wohnung besetzt ist, wer der Ansprechpartner ist. Dies hat aber die Folge irgendwann rechtlich aktiv zu werden.

Antwortet man jedoch, und reagiert "Freiwillig", so hat man auch den Zapfen, weill dann die GEZ Türen und Tore für allerlei Abzock Varianten öffnet.



Ich muss gestehen - ich bin noch immer verwirrt, was nun letztendlich am Sinnvollsten ist (am besten Stichpunktartig), und womit man den wenigsten Streß hat.


Zum Thema "Lösungswege": in ein paar Monaten werden wohl die Ersten Urteile eintrudeln.
Wäre schön, wenn ein Gericht die Unzulässigkeit der Zwangssteuer erkennen würde.
Es wäre auch hilfreich, wenn ein Gericht die Sache weiterreichen würde, evtl. bis zum EU-Gerichtshof.
Denn solange wir kein entgültiges Urteil in der Hand haben, können wir mit einem Verweis darauf die Zahlung verweigern.

Das Problem ist, wann(!) werden diese Urteile fallen bzw. zur Verfügung stehen? Bis dahin läuft noch viel Wasser den Berg herunter. Und es gehen ja auch schon viele negative Gerüchte zur GEZ "Zwangszahlung" um (Pfändungen, etc).


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Gerichtsverhandlung für Ermano Geuers und Rossmanns Klage ist am 25. März, aber wann die Urteile kommen weiß man nicht, das Wort Sommer wurde gemutmaßt. Wem ALGII zusteht, bekommt nur 2 Monate Rückwirkend den Beitrag erlassen, Jan. bis Nov. 2013 wäre zu bezahlen. Da kann man das Geld besser in eine Klage investieren, die aber vermutlich nicht nötig wird, weil der Beitragsservice diese Klagen blockiert/verhindert/verschleppt. Die warten auch auf diese Urteile, sieht nicht gut aus für die, wenn die noch für jede verlorene Klage zahlen müssten, wäre es teuer für den Beitragsservice. Wenn das Urteil gegen uns ist, holen die sich das Geld sowieso bei jedem. Das können die nach normalem Verjährungsprinzip, übrigens das einzige was bei denen normal ist.
Was Stressiger ist, muss jeder selbst entscheiden.
Ich würde nicht antworten, mich nicht freiwillig anmelden. Auf einen Beitragsbescheid würde ich mit Widerspruch und Klage reagieren.
Klagen kostet 105 Euro, an Beiträgen hat man schon einiges mehr gespart bisher. Die zukünftigen Beiträge würden auch Geld kosten und können mit in die Rechnung einbezogen werden.
Ich halte den RBStV für unhaltbar, es sind noch NIEMALS vernünftige Gründe DAFÜR genannt worden, aber Hunderte DAGEGEN. Der einzige Grund, der dafür spricht, ist: es ist derzeit gültiges Gesetz. Etwas dünn, um mich zu versklaven. Aber: nur wer sich zur Wehr setzt, behält sein Geld, niemand rechnet damit, dass die was an uns zurückzahlen müssen, weil sie es nicht können.


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So, heute kam dann Brief 2 von der ehemaligen GEZ bei Person A an - Person B hat diesen noch nicht erhalten. Datiert ist dieser auf den 26.02.2014 - erhalten am 28.02.2014

In diesem Brief steht erneut das Standard Geplänkel. U.a. das (ich zitiere)
Zitat
Vor einiger Zeit haben wir Sie darübe rinformiert, dass seit Januar 2014 für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist.

Da wir unter Ihrem Namen für diese Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, haben wir Sie um einige Angaben gebenten. Ihre Antwort liegt uns noch nicht vor.

Daher bitten wir Sie nochmals, zu prüfen:
Zahlen Sie ode eine Mitbewohnering bzw. ein Mitbewohner bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung - oder ist eine Anmeldung erforderlich?

Senden Sie uns bitte den Antwortbogen ausgefüllt und unterschieben, innerhalb von vier Wochen zurück.   Anm., der erste Brief war auf 27.01. datiert, somit die vier Wochen noch nicht aufgebraucht - und eine Karenzzeit von 1 Woche auch nicht einberechnet - die Schreiben werden also immer agressiver

Selbstverständlich werden die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten. Für Ihre Angaben können Sie auch unseren Online-Service antworten[punkt]rundfunbeitrag[punkt]de nutzen. Vielen Dank.

Bitte bedenken Sie, dass Sie gesetzt verpflichtet sind, uns Auskunft zu geben. Details zum neuen Rundfunkbeitrag finden Sie auf der Rückseite und unter <adresse Rundfunkbeitrag>.

Sollten Sie nicht innerhalb von vier Wochen antworten, gehen wir davon aus, dass eine Anmeldung für diese Wohnung erforderlich ist. Sie erhalten dann eine Anmeldebestätigung mit Zahlungsinformationen.

Haben Sie in der Zwischenzeit schon geantwortet, brauchen Sie nichts mehr zu unternehmen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Dieses Schreiben hat erneut keinen Rechtsfolgen-Behelf.


Ein paar Punkte die sehr störend sind.
  • Termine werden immer kürzer (Vier Wochen Antwortfrist, innerhalb 4 Wochen werden Sie angemeldet)
  • Die Dreistigkeit zu schreiben, "Sie sind gesetztlich verpflichtet uns Auskunft zu geben" - diesen Gesetzestext möchte ich gerne lesen, wo das steht! Inkl. Folgen bei Unterlassung.
  • Es wurde die Drohung ausgesprochen, ohne Erlaubnis/Einverständniserklärung, die Wohnung der in Frage kommenden Person an zu melden.


Frage(n):
Sollte es nun zu einem Widerspruch kommen (davon gehe ich nun aus), welcher Anwalt oder welches Gerichte wäre ein Ansprechpartner?
Und was kommt alles auf die Personen A und B zu?

Bei ALG-2 Empfängern gibt es ja noch immer die Möglichkeit, auch Rückwirkend (meiner Meinung nach, auch ist dies möglich, da alle Schreiben vorhanden) sämtliche Befreiungsschreiben ein zu reichen. Person A und B sehen dies jedoch nicht ein. Für etwas Zahlen was die Personen nicht zustimmen, etc.

5 EUR/Monat wäre eine Sache - sofern darin auch Grundgebühren für Kabelanschluss abgedeckt wären. 18EUR, dafür dann auch noch bedroht werden - ist ein anderes Thema.


Danke erneut.


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themob

Es wird nach 4 Wochen eine "Bestätigung der Anmeldung" ins Haus flattern. Hier kann alles nachgelesen werden zu diesem Thema. Also noch genügend Zeit sich die nötigen Infos zu holen.

Wenn Person A sich die folgenden Themen durchliest, weiß Person A was kommt. Nimmt eventuell einen vorhandenen Druck von den Schultern da man ja den Inhalt kennt.

Hier die entsprechenden Themen mit den sich daraus resultierenden Erkenntnissen und Anregungen:  ;)

Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung

Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung

NÖTIGUNG bei Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = autom. Anmeldung?


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Soweit habe ich schon nachgelesen - und insoweit auch erst mal Danke für die Antwort.

Die Frage ist nur... wenn es zu einem Gerichtlichen Prozess kommt.. wer ist dafür Zuständig?
Sollte Person A/B einen Anwalt konsultieren? Falls ja, wen könnte man diesbezüglich zu Rande ziehen?

Auch habe ich diverse sehr diffamierende Kommentare seitens der GEZ gelesen. Dies ist eigentlich Grundlage für eine Anzeige (Beleidigung, üble Nachrede).


Das ist so gesehen eine echt üble Spirale - die ich persönlich nicht haben möchte. Und ich bin mir Sicher, Person A und B auch nicht.


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themob

Welches Verwaltungsgericht in Frage kommt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Gebühren-Beitragsbescheid oder im Widerspruchsbescheid. In manchen Bundesländern kann auch nach einem Gebühren-Beitragsbescheid direkt Klage erhoben werden.

Beispiel was in den Rechtsbehelfsbelehrungen steht, kann man hier nachlesen:

Beitragsbescheid: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

Widerspruchsbescheid: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

Wer einen Anwalt hinzuziehen kann, sollte es zumindest in Erwägung ziehen. Fachrichtung Verwaltungsrecht

In der näheren Umgebung des Wohnortes mal nachsehen. Ich persönlich würde ein persönliches Gespräch bevorzugen, daher dieser Tip.

Für wen ein persönliches Gespräch nicht wichtig ist: http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/gez.php und mal nachsehen


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@TE JohnSmith, ich werde aus dir nicht schlau.
Du stellst Fragen über Fragen, auf Antworten gehst du kaum ein, überwiegend ignorierst du sie.
Du gibst dich unwissend und verwirrt, deine Terminologie ist aber sehr fachspezifisch.
Du willst dich nicht wehren, fragst aber immer wieder nach Beitrags-Vermeidungsstrategien.

Es gibt aber keine Vermeidungsstrategien. Nur Entscheidungen! Nämlich die Entscheidungen über freiwilliges Zahlen,
über Nichtzahlen unter Nutzung der Alg2-Befreiungsmöglichkeiten und über Nichtzahlen aus Prinzip.


Diese zwei Sätze drücken den ganzen Threadverlauf aus:
Bei ALG-2 Empfängern gibt es ja noch immer die Möglichkeit, auch Rückwirkend (meiner Meinung nach, auch ist dies möglich, da alle Schreiben vorhanden) sämtliche Befreiungsschreiben ein zu reichen. Person A und B sehen dies jedoch nicht ein. Für etwas Zahlen was die Personen nicht zustimmen, etc.
Denn zum einen habe ich den Eindruck von Beratungsresistenz, indem du trotz eindeutiger Antworten die nur 2monatige rückwirkende Befreiung ignorierst,
zum anderen erscheint es mir als Forum-Beschäftigungstherapie, wenn es sinngemäß immer wieder heißt: "Person A und B sehen dies jedoch nicht ein."...


Ich sehe für A und B nur zwei praktikable Möglichkeiten:
Entweder stellt ihr unter Verwendung der Alg2-Rundfunkbeitrag-Befreiungsbescheides einen Befreiungsantrag und akzeptiert, wie TheMob es schon mehrfach schrieb, dass von Jan. bis Nov. 2013 die Beiträge nachzuentrichten sind (wobei jetzt der März 2014 beginnt und wobei natürlich auch das Ausstellungsdatum des letzten Alg2-Bescheides relevant ist),
oder ihr stellt den Befreiungsantrag, wartet den Beitragsbescheid für Jan. bis Nov./jetzt Dez.  2013 ab, legt fristgerecht Widerspruch ein und entscheidet dann später, ob ihr gegebenenfalls Klage vor dem VG einlegen wollt.

Die Klage unter gleichzeitiger Verwendung der Beiträge für 2013 als Gerichtsgebühren halte auch ich für die sinnvollste Entscheidung.

Alle anderen Fragen, Ergänzungsfragen, Alternativfragen und Ungläubigkeitsfragen führen nach meiner Überzeugung zu keinem anderen Ergebnis.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2014, 22:12 von Peer_Gynt«

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Für alle Empfänger von Alg2, Grusi und sonstigen Sozialgeldern (außer Wohngeld) reiche ich hier
zur rückwirkenden Befreiung § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 07.06.2011 nach:

"(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. ..."
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=6&showdoccase=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBYpP4&st=null



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Ich verstehe die Aversion nicht. Ich denke, Fragen sind gerade in diesem Forum erlaubt - jetzt ist es "unangehm" für dich (Peer_Gynt). Auch habe ich mich mit fast jedem Post bedankt.

Ich denke ich hatte eigentlich von Post 1 an klar gemacht, dass es "Nichtzahlen aus Prinzip" sein wird, aber Person A und B keine Lust haben auf Anwaltsgerenne.


Deswegen möchte ich noch immer schriftlich gerne bestätigt haben, wo steht, dass eine Befreiung nur "Rückwirkend für 2 Monate ist" (oh, ews wird das Rundfunkbeitragsgesetz von 2011 zitiert - das IMO in dieser Form nicht mehr gültig ist - neue Verwaltung, etc). Hier liefere ich auch wieder das Beispiel, dass wenn Person A und Person B "Befreiungsbescheide" bis über 01.01.2013 hinaus haben - sie diese in der Theorie nutzen könnten(!) - und die GEZ hätte dies zu akzeptieren.

Auch weiß ich noch immer nicht, wo bitteschön schriftlich geschrieben steht (Paragraph, etc), dass Person A und B gesetzlich dazu VERPFLICHTET sind, Auskunft zu geben (von Anfang an!). Sei es von sich aus, oder auf Anforderung.


Du hast selbst nur 6 Posts (Peer_Gynt), scheinst aber im Thema gut bewandert zu sein. Wie ich in einen der Beitrage lesen kann. (siehe Post vom 27. Februar, Thematik 2. Widerspruch).

Ich denke, ich werde Personen A und B raten, einen Anwalt zu konsultieren. Hier geht es immerhin auch um Verträge, mit denen die Personen nicht einverstanden sind. Demzufolge ist es wirklich Sinnvoller einen rechtlich versierten Menschen ein zu schalten.


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themob

Deswegen möchte ich noch immer schriftlich gerne bestätigt haben, wo steht, dass eine Befreiung nur "Rückwirkend für 2 Monate ist" (oh, ews wird das Rundfunkbeitragsgesetz von 2011 zitiert - das IMO in dieser Form nicht mehr gültig ist - neue Verwaltung, etc). Hier liefere ich auch wieder das Beispiel, dass wenn Person A und Person B "Befreiungsbescheide" bis über 01.01.2013 hinaus haben - sie diese in der Theorie nutzen könnten(!) - und die GEZ hätte dies zu akzeptieren.

Auch weiß ich noch immer nicht, wo bitteschön schriftlich geschrieben steht (Paragraph, etc), dass Person A und B gesetzlich dazu VERPFLICHTET sind, Auskunft zu geben (von Anfang an!). Sei es von sich aus, oder auf Anforderung.

Ich denke, ich werde Personen A und B raten, einen Anwalt zu konsultieren. Hier geht es immerhin auch um Verträge, mit denen die Personen nicht einverstanden sind. Demzufolge ist es wirklich Sinnvoller einen rechtlich versierten Menschen ein zu schalten.

Generell ist es immer ratsam, sich die aktuell gültige Gesetzeslage anzusehen: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (es ist derselbe Link wie von Peer_Gynt - einfach mal den Text lesen, dann wird man feststellen das es nicht einfach ein Gesetz aus 2011 ist sondern der aktuell gültige Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - vor dem 1.1.2013 gab es keine "Beitragsgesetze" sondern "Gebührengesetze", was wiederum zeigt, dass man sich leider nicht die Mühe gemacht hat, den verlinkten Beitrag zu lesen - siehe Fußnoten am Anfang des Gesetzestext)

Thema 2 Monate rückwirkend
Zitat
§4 Abs.(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.

Thema Auskunft
Zitat
§ 8 Anzeigepflicht

(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); Entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Zitat
§ 14 Übergangsbestimmung
(1) [1]  Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.

(2) [1]  Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.

(7) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1.

(8 ) Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages endet zum 31. Dezember 2012. Soweit Einrichtungen nach § 5 Abs. 3 bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, gilt für deren Betriebsstätten der Nachweis nach § 5 Abs. 3 Satz 3 als erbracht.

Thema Befreiung und nachträgliche Befreiung
Zitat
Hier ein Link zu einem Urteil vom  Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19.2.2013

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/27_K_1684_12urteil20130219.html

Schlagworte: Rundfunk Befreiung Antrag Auslegung Nachweis nachholen nachreichen

Normen: RGebStV § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 RGebStV § 6 Abs 2 RGebStV § 6 Abs 5 RGebStV § 6 Abs 6 S 1

Leitsätze: Zur Auslegung eines Schreibens, mit dem sich der Rundfunkteilnehmer gegen eine Zahlungserinnerung wendet und vorträgt, laufend auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, als Befreiungsantrag.

Zur Zulässigkeit des Nachreichens des erforderlichen Nachweises.

Das Forum und seine Mitglieder kann unter dem Aspekt: Hilfe zur Selbsthilfe angesehen werden

Rechtlich versierte Menschen, sprich RA einzuschalten, ist ja jedem sein gutes Recht. Nur würde ich mich persönlich im Vorfeld über alle relevanten Hintergründe informieren. Dazu muss jeder unterscheiden zwischen "persönlicher Meinung" und aktuell gültige "Gesetzeslage" mit Quellenangabe die die Aussage unterstreichen bzw. nachweisen, die es gilt nach Fehlern abzusuchen, die eine Klage sinnvoll erscheinen lassen. Dazu gehört die Überzeugung, dass dieser oder jener Punkt fragwürdig erscheint. (Egal ob man Nichtnutzer ist, aus religiösen oder Gewissensgründen kein TV konsumiert, weniger als Grundsicherung zur Verfügung hat usw. usw.)

Umso mehr Hintergundinfos ich habe, desto mehr erfolgt ein Gespräch auf Augenhöhe (Wissensstand) mit einem Rechtsanwalt und zeigt ihm gegeben falls das man nicht völlig unbedarft an die Sache ran geht.

Ich denke ein guter Anfang ist es, sich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und in Verbindung die Satzung zum Verfahren der Leistung des Rundfunkbeitrags der zuständigen Rundfunkanstalt durchzulesen und zu verinnerlichen. Danach kann jeder immer noch entscheiden ob er zum Anwalt geht oder einen Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) abwartet und Widerspruch einlegt.

Google nutzen für: Satzung des (Name Rundfunkanstalt) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

Der RBB hat es sogar geschafft, ein komplettes PDF Dokument zu schnüren, wo beides vereint aufgeführt ist.

Nichtzahlen aus Prinzip ist ja schon mal ein guter Anfang. Bis der Gebühren-/Beitragsbescheid kommt, hat man genug Zeit sich in die Materie einzuarbeiten, um zumindest den Widerspruch ohne Anwalt verfassen zu können.


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