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Autor Thema: fehl. Bekanntgabewille Wid-Besch. = keine Klagefrist/Bestandskraft/Vollstr.?  (Gelesen 519 mal)

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Guten Tag

Person X hat nach über 2 Jahre mal wieder eine Zahlungsaufforderung bekommen. Auf das Schreiben (s. Anlagen) hat Person X mit einem Schreiben über fehlende Leistungsbescheide geantwortet (s. Anlagen). Person X hat darauf am 15.05.2025 per E-Mail eine Antwort von der Gemeinde Wustermark erhalten.

Person X hat darauf hingewiesen, dass kein Widerspruchsbescheid bzw. nur mit einfacher Post zugestellt wurde. Frage von Person X:

Laut Verwaltungsgerichtsordnung sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. [..]
Gegen den kann man dann innerhalb eines Monats Klage am Verwaltungsgericht erheben..
Aber nur wenn er ZUGESTELLT wurde (§73 VwGO; und Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Wenn normaler Brief: 1 Jahr Zeit zur Klageerhebung (§58 VwGO)
diesbezügliche Urteile wurden Person X in einem bekanntem Social Media Unternehmen mitgeteilt:

VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Az. Au 7 K 13.824
https://openjur.de/u/647033.html
Zitat von: VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Az. Au 7 K 13.824
[..] Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.
Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 nach seinen eigenen Angaben zwar bereits am 29. Oktober 2012 erhalten (s. Schreiben des Klägers vom 7.12.2012, Bl. 310 der Akte des Beklagten, nachfolgend: A.d.B.). Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt (29.10.2012) mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO).
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 am 26. Oktober 2012 abgeschickt worden ist (vgl. den Stempel mit Namenszeichen auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, Bl. 300 der A.d.B.), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde.
Mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (vgl. auch VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 – juris). [..]

Edit "Bürger: Quelle?
Zitat
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Auch liegt noch nicht einmal ein auf dem Widerspruchsbescheid angebrachter Absendevermerk vor. Aus der im Klageverfahren nachgereichten Erklärung des zuständigen Sachbearbeiters des Beitragsservice des Beklagten vom 15.07.2015 ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid am 02.04.2015 zur Post gegeben worden sein „muss“.
Aus all dem folgt, dass der Widerspruchsbescheid als einfacher Brief zur Post gegeben wurde.
Auch ist mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids keine Heilung von Zustellungsmängeln eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln erfolgt gemäß § 8 VwZG nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt.
Eine (förmliche) Zustellung, gleich welcher Art, ist aber hier nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.
Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche vorliegend jedoch gar nicht erfolgt ist, hat sonach eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.
vgl. Urteil der Kammer vom 23.12.2015, 6 K 43/15; VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831, juris, Rz. 25 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, AU 7 K 13.824, juris, Rz. 31; vgl. auch Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG Rz. 3

VG Saarlouis, Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15
Keine Heilung bei Zustellungsverstoß
https://openjur.de/u/887797.html
Zitat von: VG Saarlouis, Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15
[..] Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 nach seinen eigenen Angaben erst am 07.12.2015 erhalten. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 am 21.11.2014 abgesandt worden ist (Stempel "abgeschickt am 21. Nov. 2014" mit Unterschrift auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, siehe dort Bl. 22), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.
vgl. VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831, juris, Rz. 25 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824, juris, Rz. 31; vgl. auch Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rz. 3
Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund Veranlassung, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO zuzustellen ist. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. [..]

VG München, Urteil vom 10.04.2012 - M 6b K 11.1831
https://openjur.de/u/497889.html
Zitat von: VG München, Urteil vom 10.04.2012 - M 6b K 11.1831
[..] 2. Die wie oben geschehen ausgelegte Versagungsgegenklage des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Vorliegend erfolgte jedoch, worauf der Beklagte in seiner Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat, eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Der Beklagte beruft sich jedoch zu Unrecht auf die Heilungsvorschrift des § 8 VwZG. Das ergibt sich zum einen daraus, dass für die Behauptung des Beklagten, der Widerspruchsbescheid vom … Februar 2011 sei dem Kläger im Februar 2011 zugegangen, kein Nachweis erbracht ist. Vielmehr kann ausweislich der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Widerspruchsbescheid den Kläger nicht möglicherweise auch erst am … April 2011, den Tag der Klageerhebung, erreicht hat.
Außerdem ist § 8 VwZG ohnehin bereits nicht anwendbar. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschrift erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom … Februar 2011 am … Februar 2011 abgeschickt worden ist (vgl. den Stempel mit Namenszeichen auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, Bl. 91 der Akte des Beklagten). Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen. [..]

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/
Zitat von: Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeines
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter
§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte
§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln
§ 9 Zustellung im Ausland
§ 10 Öffentliche Zustellung

Edit "Bürger: Quelle?
Zitat
Die Postzustellungsurkunde (PZU), eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis dafür erbringt, dass einem Empfänger ein bestimmtes meist amtliches Schriftstück förmlich zugestellt wurde.
Die Deutsche Post AG ist mittlerweile (ebenfalls) ein Privatunternehmen. Alle Postunternehmen müssen in ihrem Lizenzgebiet Zustellungen durchführen (§ 33 PostG), dann sind sie als Beliehene tätig (d.h. Privatunternehmen mit hoheitlichen Aufgaben wie z.B. Schornsteinfeger)

Somit geht Person X davon aus, dass der Widerspruchsbescheid nicht formell zugestellt wurde, somit die bevorstehende Zwangsvollstreckung seitens der Gemeinde nicht vollziehbar ist.

Liegt Person X da richtig und kann die Zahlung weiterhin zurückbehalten?
Ist eine Unterlassungsklage sinnvoll?

Viele Grüsse
Florian


Edit "Bürger": Der Thread-Betreff ist noch zu allgemein und muss entsprechend präzisiert werden.
Anfang/ Ende der Zitate sind nicht klar abgegrenzt und insofern der ganze Text leider nicht klar erfassbar.
Bitte noch aufbereitete Version des Einstiegsbeitrags per PM senden.
Ebenso sollte der weitere, lediglich in PDF angehängte Schriftverkehr als durchsuch- und kopierfähiges Zitat ergänzt werden, da es mühsam und der effektiven Diskussion nicht förderlich ist, erst die PDF öffnen und durchscrollen zu müssen, um einen Überblick über den Vorgang zu haben.
Danke.

Bitte auch die bereits bestehenden Diskussionen im Forum beachten, so u.a.:

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103

Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Vollstreckung: Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22007.0

sowie nicht zuletzt auch dies ;)
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180864.html#msg180864

VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf


Edit "Bürger" 22.05.2025: Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Zahlungsaufforderung offene Rundfunkbeiträge Gemeinde Wustermark" musste präzisiert werden. Das Thema (fehlender) "Leistungsbescheide" mit vollstreckungsfähigem Leistungsgebot hier bitte nicht vertiefen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2025, 11:52 von Bürger«
Viele Grüße
Florian

K
  • Beiträge: 2.251
[..]
Somit geht Person X davon aus, das der Widerspruchsbescheid nicht formell zugestellt wurde. Somit die bevorstehende Zwangsvollstreckung seitens der Gemeinde nicht vollziehbar ist. [..]

Hallo Florian,

Du liegst in diesem fiktiven Fall richtig, dass der Widerspruchsbescheid nicht formell zugestellt wurde.

In dem Moment, in dem Du jedoch diesen/einen Widerspruchsbescheid erwähnst drehen die den Spieß um und sagen:

"Ja - ist zwar nicht richtig gehandhabt worden. Aber: Sie haben den ja (erwähnt) und somit wird er als "bekannt gegeben" angesehen."

Soll einem flüchtigen Bekannten schon so passiert sein.
Also aufpassen!

***

Zu dem anhängenden Schreiben:

Da ist eine "Forderungsaufstellung" enthalten.

Dies ist nicht korrekt, denn es ist keine FORDERUNGSaufstellung sondern eine FESTSETZUNGSaufstellung.  8)

Festsetzungsbescheid > feststellender Verwaltungsakt > nicht vollstreckbar
Leistungsbescheid > fordernder, gebietender Verwaltungsakt > vollstreckbar

Dummerweise dürfen die Dummfunker lt. Gesetz lediglich "Festsetzungsbescheide" erlassen.  >:D
Es gibt keine - zu einem Verwaltungsvollstreckungsbeginn lt. jedem der 16 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze unabdingbaren - LEISTUNGSbescheide.  ;)



Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2025, 11:49 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Bitte im Einstiegsbeitrag ergänzte Hinweise/ Links beachten:
Edit "Bürger": Der Thread-Betreff ist noch zu allgemein und muss entsprechend präzisiert werden.
Anfang/ Ende der Zitate sind nicht klar abgegrenzt und insofern der ganze Text leider nicht klar erfassbar.
Bitte noch aufbereitete Version des Einstiegsbeitrags per PM senden.
Ebenso sollte der weitere, lediglich in PDF angehängte Schriftverkehr als durchsuch- und kopierfähiges Zitat ergänzt werden, da es mühsam und der effektiven Diskussion nicht förderlich ist, erst die PDF öffnen und durchscrollen zu müssen, um einen Überblick über den Vorgang zu haben,
Danke.

Bitte auch die bereits bestehenden Diskussionen im Forum beachten, so u.a.:

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103

Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
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Edit "Bürger:" Zwischenzeitliche vom eigentlichen Kern-Thema abschweifende Beiträge bzgl. Verjährung wurden entfernt. Siehe dazu u.a. unter
Verjährung der Beitragsforderung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28572.msg180995.html#msg180995
i.V.m.
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
und dortige weiterführende Links.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2025, 12:11 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Edit "Bürger":

Eine fehlende förmliche Zustellung des "Widerspruchsbescheids", somit - je nach Gerichtsauffassung - mglw. nicht ausgelöste "Klagefrist" und insofern mglw. nicht eingetretene "Bestandskraft" und somit mglw. nicht bestehende "Vollstreckbarkeit" der "Festsetzungsbescheide" könnte mglw. nach Ansicht der "Rundfunkanstalt" bzw. auch der örtlichen Vollstreckungsstelle keinen maßgeblichen Einfluss auf die "Vollstreckbarkeit" der "Festsetzungsbescheide" haben, da ja nach bisher gebetsmühlenartig wiederholter Floskel Rechtsmittel gegen die "Festsetzungsbescheide" angeblich "keine aufschiebende Wirkung n. § 80 Abs. 1 VwGO" hätten, weil es sich bei den "Rundfunkbeiträgen" angeblich um die "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten" handele und demzufolge gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung entfalle.
§ 80 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Zitat von: § 80 VwGO
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1.  bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
[...]

Insofern erscheint der Einwand einer fehlenden förmlichen Zustellung, einer somit fehlenden Bekanntgabwillens, einer dadurch nicht ausgelösten Klagefrist und einer somit nicht eingetretenen Bestandskraft der Ausgansgbescheide zunächst als mglw. nicht wirklich "scharfes Schwert", könnte jedoch durchaus ggü. der Vollstreckungsstelle zusätzlich eingewendet werden - in Verbindung mit den weiteren Einwänden bzw. sozusagen "on top".

Diesbezüglich sowie auch bzgl. der - von der Vollstreckbarkeit zu unterscheidenden - Vollstreckungsfähigkeit (bedingt vollstreckungsfähigen Inhalt z.B. in Form eines ausdrücklichen Leistungsgebots) dürfte aber vielmehr die Frage entscheidend sein, ob die "rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheide"
a) eine "Anforderung (öffentlicher Abgaben und Kosten)" i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO darstellen oder
b) allenfalls "feststellende" Verwaltungsakte i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowie
c) überhaupt vollstreckungsfähige (Leistungs-)Bescheide i.S.d. Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind bzw. auch
d) überhaupt "Verwaltungsakte" i.S.d. Landes-VwVG i.V.m. Landes-/ Bundes-VwVfG sind

Die Auffassung im Forum zu a), c) und d) ist ziemlich einhellig "nein" - siehe zu all dem u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Vollstreckung: Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22007.0
sowie dortige weiterführende Links wie u.a.
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19657.0
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14210.0
Fehlendes Leistungsgebot und Verjährung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15976.0

Zum Vergleich dazu u.a. auch
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0
bzgl. u.a. Vollstreckbarkeit/ Vollstreckungsfähigkeit, vollstreckungsfähigem Inhalt vs. lediglicher (nicht vollstreckungsfähiger) "Festsetzung"/ "Feststellung" sowie weiterer Querverweis aus wiederkehrendem Anlass:
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0
wo eine Beschreibung eines "Festsetzungsbescheides"/ "feststellenden Verwaltungsaktes" durch das VG Gera zu finden ist...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26121.msg192905.html#msg192905
...welche direkt übertragbar auf die "rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheide" ist.

Die "Säumniszuschläge" sind - abgesehen von deren möglicher Sittenwidrigkeit/ Rechtswidrigkeit/ Nichtigkeit wg. für die unbare Zahlung zwingend erforderlicher, jedoch in RBStV/ Satzung/ "Festsetzungsbescheid" fehlender Angaben der konkreten Bank-/Konto-/Überweisungsdaten ("Zahlstelle") - bereits "keine öffentlichen Abgaben und Kosten" i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weswegen gegen die "Säumniszuschläge" gerichtete Rechtsmittel in jedem Falle zunächst aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen n. § 80 Abs. 1 VwGO haben - siehe u.a. unter
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0
OVG/VGH - aufschiebende Wirkung von Widerspruch & Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14620.0

Und zur Frage, ob die "rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheide" von Rundfunksender-Tendenzbetrieben, welche vom Landes-/Bundes-VwVfG ausgenommen sind, weil für sie das justizförmig ausgeprägte Verwaltungsverfahren verboten ist, überhaupt "Verwaltungsakte" n. Bundes-/Landes-VwVfG i.V.m. Landes-VwVG sein können, siehe u.a. unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0


Zu all diesen Aspekten könnte es ggf. hilfreich sein - gut vorbereitet - das (freundlich-sachliche!) persönliche Gespräch mit dem/der Bearbeiter/in zu suchen, um - für alle Seiten - etwaige gerichtliche Schritte gg. die Vollstreckung z.B. in Form eines "öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs" wie beschrieben unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0
zu vermeiden. Klage kostet - alle Beteiligten und das Gericht - Zeit, Nerven, Geld... will man nicht, wenn es sich vermeiden lässt. Und die Verwaltungsgerichte sind den öffentlichen Bekundungen nach bereits hoffnungslos überlastet, werden es also "danken", damit nicht behelligt zu werden ;)

Die Einlassungen der Vollstreckungsstelle bzgl. Vollstreckung von "rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheiden" überzeugen jedenfalls nicht bzw. wirken nach erster Sichtung unhaltbar (und der Rundfunkanstalt "nach dem Mund geredet"). Sie entkräften die bereits vorgebrachten Einwände bzgl. fehlender Leistungsbescheide nicht. Die landesrechtliche Vollstreckung richtet sich primär auch nicht nach dem "RBStV", sondern nach dem Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz, in welchem garantiert allenfalls Leistungsbescheide mit vollstreckungsfähigem Inhalt in Form eines vollstreckungsfähigen ausdrücklichen Leistungsgebots einschl. aller dazu erforderlicher Angaben der konkreten Zahlstelle für die schuldbefreiende Bewirkung der Zahlung geregelt sind.
Rechtsgrundlage für das Handeln der örtlichen Vollstreckungsstelle ist primär das Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz (und nicht ein RBStV, der noch dazu im Widerspruch zum Landes-Verwaltungsvollstreckungsrecht steht).

Im persönlichen Gespräch könnte die Vollstreckungsstelle dazu aufgefordert werden, das vollstreckungsfähige ausdrückliche Leistungsgebot samt aller dafür erforderlichen Angaben der konkreten Zahlstelle in den "Festsetzungsbescheiden" zu suchen und zu bezeichnen. Die Vollstreckungsstelle wird dazu nicht fündig werden. Und genau das wäre dann der Grund, mit welchem die Vollstreckungsstelle den Vorgang an die Rundfunkanstalt ruhigen Gewissens zurückgeben kann bzw. zurückzugeben hat. Ein bisschen gut vorbereitete Überzeugungsarbeit wird dafür aber mglw. nötig sein - ggf. unter weiterer Zuhilfenahme von
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180864.html#msg180864

VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf

Da die Frage bzgl. fehlender förmlicher Zustellung des "Widerspruchsbescheids", daraus mglw. nicht ausgelöster "Klagefrist" und insofern mglw. nicht eingetretener "Bestandskraft" und somit mglw. nicht bestehender "Vollstreckbarkeit" der Ausgangsbescheide eine allgemeine rechtliche Frage ist, die unabhängig vom Bundesland und unabhängig vom Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" ist bzw. weit darüber hinausgeht und zudem - mit Warnhinweisen! - im Forum bereits behandelt ist - siehe u.a. nochmals unter...
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103

...wurde dieser Thread in das allgemeine Vollstreckungs-Board verschoben und wird vmtl. in Kürze geschlossen.

Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2025, 14:03 von Bürger«
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