Guten Tag
Person X hat nach über 2 Jahre mal wieder eine Zahlungsaufforderung bekommen. Auf das Schreiben (s. Anlagen) hat Person X mit einem Schreiben über fehlende Leistungsbescheide geantwortet (s. Anlagen). Person X hat darauf am 15.05.2025 per E-Mail eine Antwort von der Gemeinde Wustermark erhalten.
Person X hat darauf hingewiesen, dass
kein Widerspruchsbescheid bzw. nur mit einfacher Post zugestellt wurde. Frage von Person X:
Laut Verwaltungsgerichtsordnung sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. [..]
Gegen den kann man dann innerhalb eines Monats Klage am Verwaltungsgericht erheben..
Aber nur wenn er ZUGESTELLT wurde (§73 VwGO; und Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Wenn normaler Brief: 1 Jahr Zeit zur Klageerhebung (§58 VwGO)
diesbezügliche Urteile wurden Person X in einem bekanntem Social Media Unternehmen mitgeteilt:
VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Az. Au 7 K 13.824https://openjur.de/u/647033.html[..] Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.
Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 nach seinen eigenen Angaben zwar bereits am 29. Oktober 2012 erhalten (s. Schreiben des Klägers vom 7.12.2012, Bl. 310 der Akte des Beklagten, nachfolgend: A.d.B.). Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt (29.10.2012) mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO).
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 am 26. Oktober 2012 abgeschickt worden ist (vgl. den Stempel mit Namenszeichen auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, Bl. 300 der A.d.B.), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde.
Mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (vgl. auch VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 – juris). [..]
Edit "Bürger: Quelle?Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Auch liegt noch nicht einmal ein auf dem Widerspruchsbescheid angebrachter Absendevermerk vor. Aus der im Klageverfahren nachgereichten Erklärung des zuständigen Sachbearbeiters des Beitragsservice des Beklagten vom 15.07.2015 ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid am 02.04.2015 zur Post gegeben worden sein „muss“.
Aus all dem folgt, dass der Widerspruchsbescheid als einfacher Brief zur Post gegeben wurde.
Auch ist mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids keine Heilung von Zustellungsmängeln eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln erfolgt gemäß § 8 VwZG nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist.
Beides ist jedoch nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt.
Eine (förmliche) Zustellung, gleich welcher Art, ist aber hier nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt.
Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche vorliegend jedoch gar nicht erfolgt ist, hat sonach eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.
vgl. Urteil der Kammer vom 23.12.2015, 6 K 43/15; VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831, juris, Rz. 25 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, AU 7 K 13.824, juris, Rz. 31; vgl. auch Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG Rz. 3
VG Saarlouis, Urteil vom 23.12.2015, 6 K 43/15Keine Heilung bei Zustellungsverstoßhttps://openjur.de/u/887797.html[..] Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 nach seinen eigenen Angaben erst am 07.12.2015 erhalten. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 am 21.11.2014 abgesandt worden ist (Stempel "abgeschickt am 21. Nov. 2014" mit Unterschrift auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, siehe dort Bl. 22), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Auch mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.
vgl. VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831, juris, Rz. 25 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824, juris, Rz. 31; vgl. auch Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rz. 3
Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund Veranlassung, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO zuzustellen ist. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. [..]
VG München, Urteil vom 10.04.2012 - M 6b K 11.1831https://openjur.de/u/497889.html[..] 2. Die wie oben geschehen ausgelegte Versagungsgegenklage des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Vorliegend erfolgte jedoch, worauf der Beklagte in seiner Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat, eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Der Beklagte beruft sich jedoch zu Unrecht auf die Heilungsvorschrift des § 8 VwZG. Das ergibt sich zum einen daraus, dass für die Behauptung des Beklagten, der Widerspruchsbescheid vom … Februar 2011 sei dem Kläger im Februar 2011 zugegangen, kein Nachweis erbracht ist. Vielmehr kann ausweislich der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Widerspruchsbescheid den Kläger nicht möglicherweise auch erst am … April 2011, den Tag der Klageerhebung, erreicht hat.
Außerdem ist § 8 VwZG ohnehin bereits nicht anwendbar. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschrift erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom … Februar 2011 am … Februar 2011 abgeschickt worden ist (vgl. den Stempel mit Namenszeichen auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, Bl. 91 der Akte des Beklagten). Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen. [..]
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeines
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter
§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte
§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln
§ 9 Zustellung im Ausland
§ 10 Öffentliche Zustellung
Edit "Bürger: Quelle?Die Postzustellungsurkunde (PZU), eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis dafür erbringt, dass einem Empfänger ein bestimmtes meist amtliches Schriftstück förmlich zugestellt wurde.
Die Deutsche Post AG ist mittlerweile (ebenfalls) ein Privatunternehmen. Alle Postunternehmen müssen in ihrem Lizenzgebiet Zustellungen durchführen (§ 33 PostG), dann sind sie als Beliehene tätig (d.h. Privatunternehmen mit hoheitlichen Aufgaben wie z.B. Schornsteinfeger)
Somit geht Person X davon aus, dass der
Widerspruchsbescheid nicht formell zugestellt wurde, somit die bevorstehende
Zwangsvollstreckung seitens der Gemeinde nicht vollziehbar ist.
Liegt Person X da richtig und kann die
Zahlung weiterhin zurückbehalten?Ist eine
Unterlassungsklage sinnvoll?Viele Grüsse
Florian
Edit "Bürger": Der Thread-Betreff ist noch zu allgemein und muss entsprechend präzisiert werden.
Anfang/ Ende der Zitate sind nicht klar abgegrenzt und insofern der ganze Text leider nicht klar erfassbar.
Bitte noch aufbereitete Version des Einstiegsbeitrags per PM senden.
Ebenso sollte der weitere, lediglich in PDF angehängte Schriftverkehr als durchsuch- und kopierfähiges Zitat ergänzt werden, da es mühsam und der effektiven Diskussion nicht förderlich ist, erst die PDF öffnen und durchscrollen zu müssen, um einen Überblick über den Vorgang zu haben.
Danke.
Bitte auch die bereits bestehenden Diskussionen im Forum beachten, so u.a.:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Vollstreckung: Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22007.0
sowie nicht zuletzt auch dies 
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180864.html#msg180864VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
Edit "Bürger" 22.05.2025: Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Zahlungsaufforderung offene Rundfunkbeiträge Gemeinde Wustermark" musste präzisiert werden. Das Thema (fehlender) "Leistungsbescheide" mit vollstreckungsfähigem Leistungsgebot hier bitte nicht vertiefen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.