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Autor Thema: § 264 StGB - Subventionsbetrug -> zu hoher Rundfunkbeitrag?  (Gelesen 1181 mal)

  • Beiträge: 7.378
Der Sachverhalt wurde im Forum noch nicht thematisiert, aber er gilt auch für alle öffentlichen Unternehmen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 264 Subventionsbetrug

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html

Zitat
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
    einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
    einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
    den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
    in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
    aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
    seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
    die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.


(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

( 8 ) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
    eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

    a)
        ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird
und
    b)
        der Förderung der Wirtschaft dienen soll;

2.
    eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
    die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
    von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Mit Rechtssache EuGH C-492/17 wurde seitens des EuGH bestätigt, daß der Rundfunkbeitrag eine "staatliche Beihilfe" darstellt; alle dt. ÖRR werden insofern also "subventioniert".

Rechtssache C-492/17
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2392451

Zitat
53      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, unstreitig ist, dass durch den Erlass des Rundfunkbeitragsgesetzes eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 geändert wurde.

Eine "Subvention" ist ja nichts anderes als eine "staatliche Beihilfe"? Beihilferecht ist von der Union rahmengeregelt.

Alle dt. ÖRR sind bekanntermaßen als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" qualifiziert, sie sind also "öffentliche Unternehmen"?

Folglich gelten die Aussagen in obigem Zitat des § 264 StGB auch für die dt. ÖRR?

Ein möglicher Subventionsbetrug könnte darin bestehen, daß ein großer Teil der dem dt. ÖRR zufließenden Rundfunkbeitragsmittel eine Folge unlauterer Handlungsweisen ist, nämlich bspw. dadurch, daß sich der dt. ÖRR in Folge seines Zugriffes auf Meldedatenbestände Rundfunkbeitragszahler generiert, was eine Erhöhung der aus diesen Rundfunkbeitragsmitteln generierten "staatlichen Beihilfe" zur Folge hat, was jedoch unionsrechtswidrig ist, da der Staat einem Wirtschaftsteilnehmer keine personen-bezogenen Daten zwecks Weiterverarbeitung zur Verfügung stellen darf?

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

BGH I ZR 193/99 - Marktteiln. auf Basis amtl. erlangter Daten ist unlauter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37880.0

Meinungen?

Weitere Querverweise:
EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe immer staatl. Mittel -> Staatl. Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35258.0

EuG T-231/06 - Rundfunk - Öffentl. Unternehmen - Überhöhte Beihilfe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35554.0

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0

EuGH C-389/00 - Abgabe höher als Kosten des Finanzierten -> unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36770.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31999R0659&qid=1713159087066

Zitat
Artikel 1
Definitionen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

c) "neue Beihilfen" alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

Dieses Regelwerk wurde erneuert und ist jetzt:

Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1589

Die Definition stimmt überein und wird deswegen nicht wiederholt.


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Dazu mglw. tangierender Thread bzgl. "Beihilfemissbrauch"
Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37561.0

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"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
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Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?
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ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
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Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
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Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
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sowie ergänzend auch
Sind die Printmedien Wettbewerber der Nicht-Printmedien?
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Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen (Aug 2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20041.0
von Rundfunkbeitragspflicht befreite Verlage m. Beteilig. an Privat-Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28672.0

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0

...und speziell zum Thema der "Presseähnlichkeit" noch eine kleine Chronik gesammelter Meldungen aus der Vergangenheit ::)
Streit um „presseähnliche Angebote“: ARD-Sender und Verlage treffen sich ... (10/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36586.0
Presseähnlicher Rundfunk - So etwas soll es im Internet künftig nicht mehr geben (07/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27902.0
Streit um Presseähnlichkeit - Die große Einigung (07/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27984.0
ARD und ZDF verzichten in Zukunft auf presseähnliche Texte (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27779.0
Chef der NRW-Staatskanzlei: "Das Internetangebot darf nicht presseähnlich sein" (12/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25671.0
Neues aus dem Fernsehrat (18): Nominierung „presseähnlich“ als Unwort des Jahres (12/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25570.0
NRW-Medienstaatssekretär fordert „möglichst klares Verbot der Presseähnlichkeit“ (11/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25319.0
Was dürfen die ÖR im Netz?"Presseähnlichkeit" auf dem Prüfstand (09/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24608.0
Telemedienauftrag wird modernisiert – Verbot der „Presseähnlichkeit“ bleibt (07/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23893.0


Außerdem... ;)
Tageszeitung, Zeitschriften abbestellen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19362.0
Abos kündigen und private Medien mit Hinweis auf die GEZ boykottieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=3647.0
Die Presse mobilisieren - Abos kündigen weil Geld jetzt in die GEZ geht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=4925.0


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Eingefügt auf einer Intrnet-Plattform:
Ich hoffe, Ermittler @pinguin ist mit allem dort einverstanden?

(diese Kapitel sind per Software synchronisiert mit dem Sammelgutachten "Metastudie LIBRA" (Medienrecht) und gehen damit auch ein als Gutachten in alle bundesweiten Musterverfahren und Landesverfassungsbeschwerden)

Zitat
*KRV? Faktenanalyse / *Spitzengehälter für ARD, ZDF: Rechtsverletzung durch einen Teil der Führungskader? (Unterbindung durch Rechtsaufsicht?)

--- (Zitate:) (Neutrale Analyse-Fragestellung, nicht Feststellung.) - Muss die Politik (Aufsichtsbehörde) dies sofort unterbinden?


((Anmerkung: Hier handelt es sich um fragende Eröffnung einer Diskussion, nicht um Behauptung oder Feststellung.))

Thema: § 264 StGB - Subventionsbetrug - > zu hoher Rundfunkbeitrag?
? 2024-04-00 (ABOfrei) 6S. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37893.msg225673.html#msg225673

((Anmerkung: Dies ist aus Deutschlands maßgeblichem medienrechtlichen Bürgerrechtler-Forum.))

_ _ gilt _ für alle öffentlichen Unternehmen: Strafgesetzbuch (StGB) § 264 Subventionsbetrug
? 2024-04-16 =Verlinkung https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,

2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,

3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder [...]

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar. [...] (8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. [... ]

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

[...] 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.


Mit Rechtssache EuGH C-492/17 wurde seitens des EuGH bestätigt,
dass der Rundfunkbeitrag eine "staatliche Beihilfe" darstellt; alle dt. ÖRR werden insofern also "subventioniert".
? 2024-04-16 =Verlinkung https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2392451

"RN.53 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, unstreitig ist, dass durch den Erlass des Rundfunkbeitragsgesetzes eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 geändert wurde."

Folglich gelten die Aussagen in obigem Zitat des § 264 StGB auch für die dt. ÖRR?
Ein möglicher Subventionsbetrug könnte darin bestehen, daß ein großer Teil der dem dt. ÖRR zufließenden Rundfunkbeitragsmittel eine Folge unlauterer Handlungsweisen ist, nämlich bspw. dadurch, daß sich der dt. ÖRR in Folge seines Zugriffes auf Meldedatenbestände Rundfunkbeitragszahler generiert, was eine Erhöhung der aus diesen Rundfunkbeitragsmitteln generierten "staatlichen Beihilfe" zur Folge hat, was jedoch unionsrechtswidrig ist, da der Staat einem Wirtschaftsteilnehmer keine personen-bezogenen Daten zwecks Weiterverarbeitung zur Verfügung stellen darf?

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
? 2024-04-16 =Verlinkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

BGH I ZR 193/99 - Marktteiln. auf Basis amtl. erlangter Daten ist unlauter
? 2024-04-16 =Verlinkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37880.0


Meinungen? Weitere Querverweise:

EuGH C-706/17 - Zwangsabgabe immer staatl. Mittel - > Staatl. Beihilfe
? 2024-04-16 =Verlinkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35258.0

EuG T-231/06 - Rundfunk - Öffentl. Unternehmen - Überhöhte Beihilfe
? 2024-04-16 =Verlinkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35554.0

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
? 2024-04-16 =Verlinkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
? 2024-04-16 =Verlinkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0

EuGH C-389/00 - Abgabe höher als Kosten des Finanzierten -> unionsrechtswidrig
? 2024-04-16 =Verlinkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36770.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
? 2024-04-16 =Verlinkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999
über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags
? 2024-04-16 =Verlinkung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31999R0659&qid=1713159087066


Zitat: " Artikel 1 - Definitionen - Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[...] c) "neue Beihilfen" alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

Dieses Regelwerk wurde erneuert und ist jetzt: Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
? 2024-04-16 =Verlinkung
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1589

Dazu möglicherweise tangierender Thread bezüglich "Beihilfemissbrauch":
Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission
? 2024-04-16 =Verlinkung https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37561.0

Quelle:
Suchen nach:    *Spitzengehälter
im Browserfenster des Hauptmenüs:    https://infos7.org/eede/

oder besser lesbar im Browserfenster des Untermenüs "Medien": 
https://infos7.org/pde/ppe-aaa-de.htm#PPE-ZZSYW-CRIM-TOPPAY

Dort Spalte 3, ganz oben.



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§ 264 StGB wurde bei den Musterverfahren bisher vernachlässigt. Das wird sich ab sofort ändern, zumal @pinguin es rechtlich eingekreist hat und der Zusatz von @Bürger erhöht das Gewicht.

Die stärkste Waffe der Bürgerrechtler-Davids gegen die Goliaths von Rechtverletzungs-Kartellen ist immer das Strafrecht - vorausgesetzt, das man es nach einer ganz sorgfältigen streitstrategischen Dramaturgie nutzt.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Es gab ja im Zuge der Genehmigung der Beihilfe damals eine Verwendungsbeschränkung in Gestalt der Selbstverpflichtung der Anstalten, dass sie nur 0,75% der Gesamteinnahmen für Onlineangebote aufwenden.***
Die KEF sollte eigentlich darüber wachen, hat aber schon nach Runde 1 das Handtuch geworfen, da sich die Anstalten nicht daran halten.

Diese "Änderung" der Verwendung wurde der Kommission aber wohl nie gemeldet?


***Edit "Bürger": Siehe ergänzte Querverweise weiter oben...
[...]
Gesammelte Links zu diesem Thema
[...]
ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36464.0
[...]



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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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 @Spark : Ja, stimmt. Dieser autonom ausreichende Rechtsgrund für Nichtzahlung der Rundfunkabgabe gehört, wie wir wissen, bereits zur Liste der Ablehnungsgründe im Standardtext-Widerspruch "NEIN-Brief".

Die Bürgerrechtler / Führer der Musterverfahren handeln alle nach der Befreiungsregel, eine Plattform "Bestenauslese" gewählt zu haben für etwa 20 Euro monatlich und deshalb zahlen sie die Rundfunkabgabe nicht mehr. (neben anderen Verweigerungsgründen, so die Verletzung der Regel 0,75 %)

Bis jetzt hat diesem Argument kein Sender widersprochen. Ausgang aber ohne Gewähr.
Die Monatsbeiträge schaffen Motivation und Mininmal-Finanzierung für die kooperative Fortentwicklung der Mustertexte. Erläuterung: infos7.org/abc


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Es gab ja im Zuge der Genehmigung der Beihilfe
Hat es den originalen EU-Kommissions-Wortlaut dieser Genehmigung zum Nachlesen?

Weil, siehe anderes Thema

Welcher Betrag der Rundfunkbeitragshöhe wurde nach Brüssel gemeldet?
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also es dürfte sich dabei wohl um dieses Dokument vom 24.04.2007 handeln:

Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland - K(2007) 1761

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf
Rn 31
Zitat
(31) Ferner hat die KEF zu prüfen, inwieweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzwirksame Selbstverpflichtungen eingehalten haben (wie z.B. die Selbstverpflichtung, für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 % ihres Gesamtaufwands zu verausgaben)14 .

Dieses Dokument ist äußerst interessant. Ich habe es bis jetzt nur kurz überflogen, aber da steht so einiges drin.
Beispielsweise bemängelte die KOM, dass der Auftrag des ÖRR nicht klar genug definiert sei, also ausgestaltet. Auch von den Kontrollmechanismen bezüglich des Umfangs schien die KOM nicht voll überzeugt zu sein. Namentlich die Rundfunkräte, bzw. Fernsehrat.

Es fehle auch beispielsweise ein Kostenvergleich mit Privatanbietern, wenn sie die selben Aufgaben übernehmen würden.

Dieses Dokument ist sicher eines näheren Studiums würdig. Allerdings müßte das wohl von jemandem erfolgen, der sich mit der Materie besser auskennt. Als Laie hat man da einfach zu wenig Grundkenntnisse.


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In den Standard-Widerspruch "NEIN-Brief" - rund 60 Seiten - wurde eingefügt:
Zitat
B-PSB4.b) Nachweis der EU-Auflage für Erlaubten der Rundfunkabgabe:
„Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) –-- --- Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland - K(2007) 1761
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf

„Rn 31  Ferner hat die KEF zu prüfen, inwieweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzwirksame Selbstverpflichtungen eingehalten haben (wie z.B. die Selbstverpflichtung, für ihre Online-Angebote nicht mehr als 0,75 % ihres Gesamtaufwands zu verausgaben)“

 B-PSB4.c) Berichtet wird:  Der MDR – 2016  ARD-Vorsitz - beauftragte beim KEF-Vize-Vorsitzenden 2016 eine (unzulässige) Beratertätigkeit
unter der damaligen Intendantin Dr. iur. Wille. Genug Gelegenheit, die 0,75-%-Pflicht zu erinnern, gab es demnach. ARD-Vorsitz:  https://de.wikipedia.org/wiki/Karola_Wille

Google: vize-vorsitzender KEF "Ralf Seibicke " MDR Sachsen-Anhalt Landesrechnungshof
    Beispiel: 2022-06-21 https://www.presseportal.de/pm/47409/5237509
„Honorarzahlungen des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR)… Rund 60.000 Euro hat der MDR einem Mitglied jener Kommission überwiesen, die die Höhe des Rundfunkbeitrags empfiehlt. Aus Sicht von [...] Wille […] zulässig. Dem hat der damalige Kommissionsvorsitzende allerdings [...] widersprochen.
 [...] 2007 bis 2016 war Sachsen-Anhalts Rechnungshofpräsident Ralf Seibicke Vize-Vorsitzender. In seinem dort letzten Amtsjahr beriet er allerdings zugleich auch den MDR. Kay Barthel, Seibickes Nachfolger als Rechnungshofpräsident und KEF-Mitglied, hält diese Doppeltätigkeit für unzulässig,

2023-08-17 https://www.volksstimme.de/sachsen-anhalt/landespolitik/ex-rechnungshofprasident-behalt-ruhebezuge-3672850
    „nach Tagessätzen – jeweils 1800 Euro“ …  „60.000 Euro“ ,,,
    „Ökonom Seibicke war von 2003 bis 2015 Präsident des Landesrechnungshofs […] Schsen-Anhalt [...] Disziplinarklage am Donnerstag zurückgewiesen. [...] Gericht bejaht schuldhaftes Verhalten - Streichung der Bezüge aber unverhältnismäßig

 B-PBB4.d) Das Internet ist dem Begriff „Rundfunk“ nicht subsumierbar.
Die "Rundfunk-Freiheit" der Verfassung ist auf diese Tätigkeiten nicht anwendbar.
Die einst wegen Frequenzenknappheit (und NS-Zeit-Rückerziehung) bedingte öffentlich-rechtliche Betätigung wäre für das Internet ein Verstoß gegen das übergeordnete Bundesrecht des Art. 5 Grundgesetz.

 B.PSB5. Eine  Verlagerung der Sender und der Landesmedienanstalten in das Internet ist verfassungsrechtlich nicht gedeckt.
Die technische Einschränkung der Anbieterzahl (Frequenzenzahl) ist im Internet nicht gegeben. Im Hinblick auf die unbegrenzte Wettbewerberzahl wäre Verlagerung der Sender ins Internet ein Verstoß gegen das andere Prinzip, das der Informationsfreiheit auf der Anbieterseite.

Staatliche Subventionierung wäre zulässig, aber nicht monopolisierend, sondern nur nach – schwierig konzipierbaren - Regeln und Verfahren der Bestenauslese. 


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