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Autor Thema: >3J. rückwirk. Befreiung? SGB II-/Bürgergeld-Empfänger (Abwehr InkassoFirma)  (Gelesen 1769 mal)

S
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Hallo liebe Leute,
 
es geht um folgenden hypothetischen Sachverhalt:

Familie A hätte im gesamten relevanten Zeitraum SGB II-Leistungen (und danach Bürgergeld) bezogen.
Werbe-Schreiben bzgl. Rundfunkbeiträgen wären die ganzen Jahre stets ungeöffnet entsorgt worden.

Nun hätte sie eine Mahnung einer Inkasso-Firma bekommen, über die Beiträge von einem viele Jahre zurückliegenden Zeitraum.

Als Antwort hätte die Familie A den damaligen SGB II-Bescheid plus alle SGB II-Bescheide bis heute per Mail an diese Firma geschickt.

Daraufhin hätte die Firma geantwortet, dass "eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragsplicht längstens für 3 Jahre gewährt wird" und "die hier geltend gemachte Forderung für den Zeitraum von ... bis ... länger zurückliegt".
Deshalb würde folgendes benötigt "um das Anliegen zu prüfen:" Der "Bescheid vom Rundfunk/Beitragsservice über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum von ... bis ...".

Solch einen Bescheid hat die Familie A jedoch nicht, da die Werbe-Schreiben ja nie geöffnet wurden.

Was wäre in diesem Fall zu tun, um eine Befreiung von dieser Forderung zu erlangen?

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße


Edit "Bürger": Ursprünglicher Betreff "rückwirkende Befreiung für SGB II-/ Bürgergeld-Empfänger" musste etwas präzisiert werden.


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Nach aller bisherigen Erfahrung könnten Inkasso-Firmen kaum mehr Befugnisse haben, als - in teils belustigender Weise - "auf die Tränendrüse" zu drücken... siehe u.a. unter
Creditreform
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9378.0

Auch die Datenweitergabe von ARD-ZDF-GEZ an privatrechtliche Inkasso-Unternehmen könnte problematisch sein - bitte Forum-Suche nutzen - siehe z.B.
Creditreform: unrechtmäßige Verarbeitung von Daten von "Beitragsschuldern"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28483.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28483.msg201025.html#msg201025

Bzgl. "Zahlungsschwierigkeiten" - mglw. auch bei Befreiungen möglich, die nicht "rechtzeitig" beantragt waren (vielleicht ist ja aber der Antrag bei ARD-ZDF-GEZ schlicht nicht angekommen?) - könnte ggf. Folgendes von Interesse sein:
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0

...und immer auch:
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0

Zahlungserlass wird man seitens ARD-ZDF-GEZ vmtl. kaum "geschenkt" bekommen, sondern muss man sich vmtl. hartnäckig erkämpfen.

Ausgiebige Befassung mit Pfändungsschutz könnte hilfreich sein.
Wo nichts zu holen ist... :angel:


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Familie A hätte im gesamten relevanten Zeitraum SGB II-Leistungen (und danach Bürgergeld) bezogen.
Was wäre in diesem Fall zu tun, um eine Befreiung von dieser Forderung zu erlangen?

In einem fiktiven Fall könnte Person A, wenn auch nachträglich, direkt bei der verantwortlichen Rundfunkanstalt  einen formlosen "Antrag auf Befreiung" gestellt und als Anlage die Kopien der Leistungsbescheide für den relevanten Zeitraum hinzugefügt haben.

Weitere Vorgehensweise zum Thema "Befreiung" bitte die Suchfunktion nutzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2023, 15:11 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
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Was wäre in diesem Fall zu tun, um eine Befreiung von dieser Forderung zu erlangen?

Lesen:

Michelle Michel
Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?  (PDF ~2,4 MB)
https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf

Zeit nehmen, ausdrucken. Weiter verbreiten.
Insbesondere in Ämtern auslegen, die Forderungen zurückgeben.


Edit DumbTV:
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0

Wirtschaftsjuristin Michel sicher: Rundfunkbeitrag verstößt gg. Grundgesetz (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37210.0


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S
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Ganz herzlichen Dank für Eure bisherigen Antworten! :)
Manches hatte ich schon gelesen, konnte aber nicht sicher zuordnen, ob es zum beschriebenen angenommenen Fall passen würde.
Dann wäre in diesem Fall vielleicht ein Antrag auf Niederschlagung oder doch noch ein Versuch der nachträglichen Befreiung (auch wenn der angemahnte Zeitraum länger als 3 Jahre zurückliegen würde) sinnvoll?


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Eine Befreiung kann nur erlangt werden, wenn rechtzeitig reagiert worden wäre. Anscheinend erfolgte das nicht, also sollte alles in Summe angefochten werden.
------------
Das Handwerkszeug ist die Zerlegung des Urteils aus 2018. Das Wie ist wohl genau beschrieben in der PDF.

Das Mittel zum Zweck könnte der öffentliche Unterlassungsanspruch sein, mit dem Ziel der Unterlassung der Heranziehung durch eine von vornherein ausgeschlossene Art der Finanzierung für ein Allgemeingut Rundfunk.

Michelle Michel
Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?  (PDF ~2,4 MB)
https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf
Zitat von: Der Rundfunkbeitrag eine Steuer, S. 385 von Michelle Michel
Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschränkung der Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Individuen oder von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppen verfassungsrechtlich gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG nicht möglich ist. Dies würde dem Ausgestaltungsauftrag der Rundfunkfreiheit entgegenstehen. Infolgedessen kann es sich auch nicht um eine Sonderleistung handeln, deren Finanzierung einer einzelnen Gruppe auferlegt werden kann. 1877 Dementsprechend ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein Allgemeingut und keine abgrenzbare Gruppe steht dieser Leistung deutlich näher als die Allgemeinheit. Finanzverfassungsrechlich verbleibt lediglich die Finanzierung über eine Gemeinlast. 1878 Infolgedessen ist eine Finanzierung über Gebühren, Beiträge oder Sonderabgaben als sog. Sonderlasten von vornherein ausgeschlossen.
Siehe auch nochmals
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0


Zur Erläuterung müssen dann entsprechend alle 449 Seiten beigelegt werden.


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Eine Befreiung kann nur erlangt werden, wenn rechtzeitig reagiert worden wäre.
Das ist zunächst eine Mutmaßung - und käme wohl erst auf einen Versuch an... ;)

Zur (jedenfalls "offiziellen") Handhabung von Befreiungen siehe u.a. unter
"Beitragsservice" - Empfänger von Sozialleistungen
Wenn Sie be­stimmte Sozial­leistungen wie zum Bei­spiel Grund­siche­rung oder Bürger­geld (früher Arbeits­losen­geld II) er­halten, können Sie sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freien lassen. Empfänger von Arbeits­losen­geld I, Wohn­geld oder Über­gangs­geld haben keinen An­spruch auf eine Be­freiung.
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html?highlight=Befreiung%20befreiung
Zitat von: "Beitragsservice" - Empfänger von Sozialleistungen
Wie beantrage ich eine Befreiung?
Gerne können Sie Ihren Antrag online ausfüllen, aus­drucken, unter­schreiben und mit den er­forder­lichen Nach­weisen an den Beitrags­service schicken. Das Formular er­halten Sie auch bei den zu­ständigen Be­hörden der Städte und Gemeinden.
Wichtig: Bitte stellen Sie keinen Antrag, wenn der er­forder­liche Nach­weis noch nicht vor­liegt. Eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht kann bis zu drei Jahren rück­wirkend ge­währt werden.
Zitat von: "Beitragsservice" - Empfänger von Sozialleistungen
Wann beginnt meine Befreiung?
Die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­ginnt mit dem Leistungs­beginn des vor­ge­legten Nach­weises. Zurück­liegende Zeit­räume können maximal drei Jahre rück­wirkend ab Antrag­stellung be­rück­sichtigt werden.
Inoffizielle "Kulanzregelungen" werden dort natürlich nicht kundgetan - denn man will ja GELD-GELD-GELD haben! Und eine Drohkulisse aufbauen - umso höher, je (vermeintlich) schwächer die Betroffenen sind.
Nur weil 3 Jahre vergangen sind, hat Person A oder B ja nicht "rückwirkend" mehr Geld - und ist offensichtlich auch jetzt noch bedürftig.

[...] also sollte alles in Summe angefochten werden.
Was allerdings auch nicht einfach ist... :angel: :-\

Eine fiktive Person B könnte daher z.B. etwa folgende Schritte ("Antrags-Kaskade") in dieser Reihenfolge erwägen:

1) Schreiben an Inkasso-Firma bzgl.
a) Datenschutz, etc. (siehe Querverweise weiter oben)
b) Einrede der Verjährung gem. § 7 Abs. 4 RBStV i.V.m. § 195 BGB, da für den betreffenden Zeitraum keine rechtskräftigen Leistungsbescheide1 mit Zahlungsaufforderung und Angabe erforderlicher Zahlungs-/ Bankdaten bekannt sind
c) Zurückweisung sämtlicher Kosten, welche die Inkasso-Firma geltend macht

2) Schreiben an ARD-ZDF-GEZ bzgl.
"Verwunderung" über das Schreiben der Inkasso-Firma (u.a. auch bzgl. Datenschutz etc.) sowie
a1) Antrag auf Akteneinsicht in die vollständige Original-Akte zur bebeitragten Raumeinheit
a2) Antrag auf Datenauskunft
b) Einrede der Verjährung gem. § 7 Abs. 4 RBStV i.V.m. § 195 BGB, da für den betreffenden Zeitraum keine rechtskräftigen Leistungsbescheide1 mit Zahlungsaufforderung und Angabe erforderlicher Zahlungs-/ Bankdaten bekannt sind
c) Verweis auf seinerzeit gestellten Antrag auf Befreiung, "versendet am __.__.____, korrekt adressiert und nicht als unzustellbar zurückgekommen" ;)
hilfsweise gem.
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0
d) Antrag auf rückwirkende Befreiung (mit "nochmaligem" Nachweis der Bedürftigkeit für den betreffenden Zeitraum)
e) Antrag auf Niederschlagung (mit "nochmaligem" Nachweis der Bedürftigkeit für den betreffenden + aktuellen Zeitraum)
f) Antrag auf Vergleich (mit "nochmaligem" Nachweis der Bedürftigkeit für den betreffenden + aktuellen Zeitraum)
g) Antrag auf Stundung (mit "nochmaligem" Nachweis der Bedürftigkeit für den betreffenden + aktuellen Zeitraum)
h) Antrag auf Ratenzahlung (mit "nochmaligem" Nachweis der Bedürftigkeit für den betreffenden + aktuellen Zeitraum)

Ungeachtet all dessen:

3) Aufforderung zur Unterlassung z.B.
Aufford. z. Unterlassung: Eingriff in Rezipienten-/Inform.-Freiheit Art 5 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37413.0
Aufford. z. Unterlassung: justizförm. ausgeprägt. Verw.-verfahren/-tätigkeit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37441.0
sowie noch mal von oben:
[...] Unterlassung der Heranziehung durch eine von vornherein ausgeschlossene Art der Finanzierung für ein Allgemeingut Rundfunk.
Michelle Michel
Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?  (PDF ~2,4 MB)
https://kobra.uni-kassel.de/bitstream/handle/123456789/14112/kup_9783737610483.pdf
Zitat von: Der Rundfunkbeitrag eine Steuer, S. 385 von Michelle Michel
Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschränkung der Leistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Individuen oder von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppen verfassungsrechtlich gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 2. Var. GG nicht möglich ist. Dies würde dem Ausgestaltungsauftrag der Rundfunkfreiheit entgegenstehen. Infolgedessen kann es sich auch nicht um eine Sonderleistung handeln, deren Finanzierung einer einzelnen Gruppe auferlegt werden kann. 1877 Dementsprechend ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein Allgemeingut und keine abgrenzbare Gruppe steht dieser Leistung deutlich näher als die Allgemeinheit. Finanzverfassungsrechlich verbleibt lediglich die Finanzierung über eine Gemeinlast. 1878 Infolgedessen ist eine Finanzierung über Gebühren, Beiträge oder Sonderabgaben als sog. Sonderlasten von vornherein ausgeschlossen.
Siehe auch nochmals
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0

Zur Erläuterung müssen dann entsprechend alle 449 Seiten beigelegt werden.

4) Beschwerde bei Abgeordnetem/ Landtag/ Staatskanzlei/ Ministerpräsident/ Intendant/in...
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0



Weitere Infos siehe u.a. unter

allgem. Hinweise/ Erfahrungen Schriftverkehr/ FAX mit LRA/BS + eigene Akten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35882.0

Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

§ 7 Abs. 4 RBStV - Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-7
Zitat
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

§ 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
Zitat
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

1"Leistungsbescheide"
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0

Zugangsfiktion
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0

Darüber hinaus ggf. auch ergänzend möglich:
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0


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Es fehlen leider wieder einmal die für eine effektive Prüfung des anzuwendenden Landesrechts die Angaben zu Bundesland und der betreffenden Landesrundfunkanstalt.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Dann wäre in diesem Fall vielleicht ein Antrag auf Niederschlagung oder doch noch ein Versuch der nachträglichen Befreiung (auch wenn der angemahnte Zeitraum länger als 3 Jahre zurückliegen würde) sinnvoll?

Diese Frage kann wohl niemand beantworten, aber es kann schon vorgekommmen sein , dass Hinweise aus dem Forum den gewünschten Erfolg gebracht haben könnten.
Wie bereits im vorherigen Beitrag darauf hingewiesen, "es käme auf einen Versuch an".

Zumindest könnte damit das Problem "an der Wurzel gepackt" worden sein, ein Rechtsmittel möglicherweise gestartet und die Kommunikation mit der verantwortlichen Landesrundfunkanstalt eröffnet. Mögliche Reaktionen könnte das Forum interessieren.

Natürlich kann man gleich in die Vollen gehen und gemäß vorher genannten Beiträgen seinen persönlichen GEZ-Boykott starten, das allerdings ein "unerfahrenes" Forumsmitglied sicherlich "erschlagen" und überfordern würde. Jeder hat mal "klein" angefangen.   ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2023, 12:52 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Wer aktuell Bürgergeld erhält, kann sich darauf berufen, dass dies am Existenzminimum ausgerichtet ist.
------------------------------------------------------------------------------------------
Wer nur dies verfügbar hat, ist wegen Artikel 1 Grundgesez "Menschenwürde" nicht vollstreckbar für öffentlich-rechtliche Forderungen. Dies gilt auch für früher rechtskräftig gewordene Forderungen.
Das ist die Besonderheit: Es gibt keine Ausnahmen. Keine. Das ist wie ein unsichtbarer Panzer des Bürgers gegen jedes und alles aus der staatlichen Ecke.


Der Staat - oder hier der ARD-Sender - darf dann nicht trickreich
---------------------------------------------------------------
nach einem zufällig ungeschützten Bankguthaben greifen. Das wäre dann rückzahlopflichtig - muss man aber fordern, nur dann ist es zruückzuzahlen.


Dass eine Verjährung bei Geringverdienern nie statt gefunden hat,
-----------------------------------------------
lasse ich hier weg - Verjährung hört sich einfach und klar und eindeutig an, ist aber eines der schwammigsten Jura-Themen überhaupt.
Einwendungen hiergegen sind nicht mit kurzen Worten vermittelbar.   


Sofern dem  Zahlungswunsch mit dieser Begründung widersprochen wurde,
----------------------------------------------------------------
also "Artikel 1 Grundgesetz, Schutz des Existenzminimums",
der/die hat seine Rechtspflicht bereits erfüllt. Der Rechtslaie muss das nicht näher begründen können. So ist öffentliches Recht; Die juristisch Kundigen der öffentlich.-rechtlichen Stelle sind verpflichtet, Gesetze nicht aus Eigennutz des Unternehmens gegenüber weniger Kundigen zu verletzen.
Private Unternehmen dürfen das - in Grenzen - , öffentlich-rechtliche dürfen es nie.


Sofern juristische Haarspaltereien versucht werden
---------------------------------------------------------------------
mit Jurazitat-Konglomeraten aus dem Textbaustein-Computer, 
um trotzdem zu vollstrecken, so könnte theoretisch in Betracht gezogen wurden, einzuwenden:

a) Versuchter Inkassobetrug - siehe Betrug, Strafgesetzbuch.
b) Versuchter Wucher unter Ausnutzung einer Machtposition. Siehe "Wucher" Strafgesetzbuch und Internet-Suche.
c) Gegenüber Beamten - Gerichtsvollzieher sind es laut Gesetz - sonstige Vollstreckungs-Verantwortliche ebenfalls - , kommt auch in Betracht: Amtsdelike, in diesem Kontext mehrere berührt.


Es kann Rechtslaien nie empfohlen werden, Strafanzeigen zu machen.
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Was jemand macht, ist eigenverantwortlich.  - Regelmäßig genügt gegenüber Juristen, einfach klarzustellen, dass gegen sie eine Strafanzeige in Betracht kommen könnte. Selbst, wenn sie nichts bringt, ist Strafanzeige so gut wie immer karriere-schädlich. Also hat das immer etwas Wirkung.


Nochmals, hier wird zu nichts geraten,
------------------------------------------------------
sondern es wird nur beschrieben, wie manche damit umgehen.
Streit gegen einen 10 Jahre geglückten Politik- und Justizskandal war nie einfach. Das Kartell der Nutznießer-Juristen und der davon Profitierenden ist dann voll etabliert und hält sich arrogant für unbesiegbar beim Durchseiten von Unrecht.


Stimmt nicht, Beispiel der Fall RBB,
-----------------------------------------
Intendantin Schlesinger, das klappte, innerhalb von 5 Monaten nach überheblicher Rechtsverweigerung
inklusive punktueller Stillstand der Rechtspflege - 2 Landesverfassungsgerichte,
 
5 Monate nach Ankündigung war die Führungsebene des RBB nur noch ein Scherbenhaufen. Wenn "Stillstand der Rechtspflege", dann erwächst das Recht zurück zu "Auge um Auge, Zahn um Zahn" - war den Beteiligen am 22. Juni 2022 korrekt angekündigt worden und wie bekannt, es wurde "geliefert".


Das Problem ist immer, wie diejenigen, die das für alle machen und das Gewusst-Wie beherrschen, von allen auch etwas finanzielle Minimalfinanzierung der vielen Arbeit dafür erhalten.  Daran und nur daran scheitert das "bitte mehr davon" in Sachen Scherbenhaufen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2023, 17:57 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

S
  • Beiträge: 4
Nochmals vielen Dank für Eure Gedanken.  :)
Noch der Vollständigkeit halber: Es würde sich in diesem angenommenen Fall um das Bundesland Hessen und entsprechend den Hessischen Rundfunk handeln.


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§ 2 Abs. 1 HVwVfG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VwVfGHE2010pP2/part/S
Zitat von: § 2 HVwVfG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.

Der nachfolgende Text gilt für die Verhältnisse in NRW, dürfte aber mit wenig Mühe (hier ist insbesondere die Recherche in den Parlamentsdokumenten nach der Gesetzesbegründung notwendig) auf die Verhältnisse in Hessen anzupassen sein. Der rein rechtliche Sachverhalt ist derselbe.

Die zitierte Entscheidung des OVG NRW dürfte auch bei Fällen in Hessen argumentativ verwendbar sein, denn der Sachverhalt ist derselbe und das Gericht bezieht sich zur Begründung seiner Entscheidung auf einen allgemeinen Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, der nicht allein auf NRW bezogen ist.

Und nun der Text, der in NRW schon mehrfach in Schriftsätzen verwendet worden ist:

Zitat
Die Verjährung auch festgesetzter Rundfunkbeiträge richtet sich nicht nach § 53 VwVfG NRW, denn der Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW

"Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln."

ist eindeutig und läßt keine Interpretation zu. In dem Gesetzentwurf zum VwVfG NRW vom 13.10.1976, Drucksache 8/1396 heißt es in der Begründung zum Gesetz (auf Seite 67):

Zu § 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich: Die Vorschrift nimmt bestimmte Sachgebiete vom Anwendungsbereich des Gesetzes insgesamt aus; das bedeutet, daß die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für diesen Bereich auch dann nicht heranzuziehen sind, wenn dort keine entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften bestehen.

In der Gesetzesbegründung heißt es weiter:

Zu Absatz 1:
Auch in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Organismen eigener Art, denen durch Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung eine Selbständigkeit in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten garantiert ist. Aus diesem Grunde sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Tätigkeit dieser Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände und Einrichtungen nicht anwendbar.


Da in Absatz 1 aber auch der WDR ausdrücklich genannt ist, müssen die obigen Ausführungen auch uneingeschränkt für die Tätigkeit des WDR gelten. Es sei angemerkt, daß in den Parlamentsdokumenten festgehalten ist, daß der Entwurf für ein Bundes-VwVfG übernommen und um landesspezifische Gegebenheiten, hier also den WDR, ergänzt wurde.

Das Gericht ist gem. Art. 20 Abs. 3 GG an diesen erklärten Willen des Gesetzgebers gebunden, es darf den Willen des Gesetzgebers nicht abändern oder ersetzen. Insbesondere ist damit kein Raum für die aus bisherigen Rechtsstreiten bekannte Auffassung des Gerichts, § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gelte nur für die reine Rundfunktätigkeit des WDR, nicht aber für die originäre Verwaltungstätigkeit des Beitragseinzugs.

Das OVG NRW hat in seinem Beschluß vom 14. Juli 2010, Az. 16 A 49/09, zutreffend festgestellt:

Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, daß diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehbeiträge zum Tragen kommen solle.

Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte "eigentliche" Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlaß von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlußkatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, daß der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.
- So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.“


Damit fehlt es an der in § 53 Abs. 1 VwVfG NRW bestimmten Hemmung der Verjährung durch den Erlaß der der hier streitgegenständlichen Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide.

Die Regelungen des § 53 VwVfG NRW sind auch nicht über den Umweg der Heranziehung der „allgemeinen Grundsätze“ des Verwaltungsrechts anwendbar.

Obwohl eine allgemein anerkannte Definition fehlt, herrscht weitgehend Einigkeit darüber, welche Grundsätze “allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts” sein sollen. Zu ihnen sollen vor allem folgende gehören: das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das Gleichheitsgebot, das Prinzip der Rechtssicherheit, die Grundsätze über Bestand, Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten, die Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten, der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens (wie rechtliches Gehör), die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, des öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und des Folgenbeseitigungsanspruchs sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes
(Gretscher: Die ”allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts” und die deutsche Rechtsquellenlehre, Jena, 2004)

Die Verjährung und die verjährungshemmende Wirkung von Verwaltungsakten zählen nicht zu den „allgemeinen Grundsätzen“.

Damit richtet sich die Verjährung auch festgesetzter Rundfunkbeiträge gem. § 7 Abs. 4 RBStV, nach den allgemeinen Verjährungsfristen, die der Gesetzgeber in § 195 BGB mit 3 Jahren festgeschrieben hat. Zudem kommt nach den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen einem nur feststellenden Bescheid über Rundfunkbeiträge keine verjährungshemmende Wirkung zu. Die Verjährung wird gem. § 173VwVfG NRW i. V. m. § 204 BGB nur durch das Leistungsgebot gehemmt, das der Klageerhebung gleichgestellt ist. Da, wie in diesem Schriftsatz umfassend nachgewiesen wurde, es ein solches Leistungsgebot nicht gibt, tritt keine Hemmung der Verjährung ein.

Dies bedeutet, daß alle Forderungen, egal ob es einen FSB gibt oder nicht, die sich auf Zeiträume vor 2020 beziehen, verjährt sind. Achtung: die Verjährung läßt eine Forderung nicht untergehen. Aber wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt, können die verjährten Beträge nicht mehr gefordert und auch nicht mehr vollstreckt werden.

Nur ein Leistungsbescheid würde die Verjährung hemmen, da ein Leistungsbescheid der Klageerhebung gleichsteht. Derartige Leistungsbescheide gibt es aber beim Rundfunkbeitrag nicht, auch wenn die Landesrundfunkanstalten uns etwas anderes weismachen wollen, wenn sie auf den FSB schreiben, dies sei ein vollstreckbarer Titel.


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Da hier offenbar ein Inkassounternehmen beteiligt ist, sei hier noch ein Beispiel-Schreiben für die Abwehr des Inkassounternehmens eingefügt. Dieses Schreiben wurde verfaßt, um den Inkassoversuch durch die Paigo GmbH erfolgreich abzuwehren. Auf dieses Schreiben hin kam nie eine Reaktion oder ein weiterer Bettelbrief:

Zitat
Mit dem o. a. Schreiben behaupten Sie, vom (Name der LRA) mit der Einziehung von Rundfunkbeiträgen beauftragt zu sein.

Allerdings haben Sie den vom Gesetz geforderten Nachweis Ihrer Legitimation nicht erbracht, so daß die ausreichende Legitimation der (Name der Inkassofirma) in Abrede gestellt wird.

Ich weise dieses von Ihnen getätigte einseitige Rechtsgeschäft gem. §174 BGB wegen fehlender Vollmacht zurück. Darüber hinaus weise ich das einseitige Rechtsgeschäft auch wegen fehlender Vertretungsmacht gem. §180 BGB zurück. Schließlich weise ich Ihre Mahnung auch wegen fehlender Abtretungserklärung nach den Bestimmungen des §410 Abs. 1 BGB zurück.

Da Sie nicht, wie vom Gesetz vorgeschrieben, eine Vollmacht Ihres Auftraggebers im Original vorgelegt haben, ist das von Ihnen getätigte einseitige Rechtsgeschäft unwirksam. Dieser Verfahrensmangel ist nicht heilbar, so daß das von Ihnen getätigte einseitige Rechtsgeschäft und die behauptete Forderung hierdurch unwirksam geworden und untergegangen sind.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestimmt in § 10 Abs. 6, daß rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beizutreiben sind. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist die Tätigkeit der (Name der Inkassofirma) in dieser Angelegenheit nicht nur unzulässig, sie erfüllt auch den Tatbestand des versuchten Betruges in einem besonders schweren Fall, da die angebliche Forderung des (LRA) bereits anderweitig rechtshängig gemacht wurde.

Daher muß ich mir vorbehalten, wegen des Verdachts der Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 240, 263 StGB unter besonderer Beachtung des § 263 Abs. 3 Ziff. 1 StGB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten.

Weiterhin verlange ich von Ihnen gem. Art. 15 DSGVO umfassende Auskunft über

    1. die zu (Name des Betroffenen) gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,

    2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und

    3. den Zweck der Speicherung.
       
Es sei darauf hingewiesen, daß nur die Nennung der Art der Daten (Name, Anschrift, etc.) keine ausreichende Auskunft im Sinne des Gesetzes ist. Es ist die vollständige Auflistung aller gespeicherter Daten, des jeweiligen Datums der Speicherung, der jeweiligen Datenherkunft und des jeweiligen Zwecks der Speicherung erforderlich.

Es sei nachdrücklich auf die Ausführungen im 25. Datenschutzbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hingewiesen, in dem im Abschnitt „11.2 Auskunft nach Art. 15 DS-GVO bei öffentlichen Stellen“ auf Seite 87 ausgeführt wird:

„Zunächst reicht es nicht, nur anzugeben, welche Kategorien von Daten über die betroffene Person gespeichert sind. Die öffentliche Stelle muss diese Daten vielmehr auch konkret benennen, damit die betroffene Person sie kontrollieren und ggf. berichtigen lassen kann.

Weiterhin sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Daher unterfallen diesem Begriff nicht nur (Stamm-)Daten wie zum Beispiel Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Kontoverbindungen, Kfz-Kennzeichen oder Mülltonnengröße, sondern auch Schriftstücke wie Bescheide, Beschwerdeschreiben der Person, Stellungnahmen der öffentlichen Stelle zu den Beschwerden, Vermerke, (behördeninterne) E-Mails und ähnliches, da solche Dokumente Aussagen enthalten, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.“

Die Auskunft ist gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats zu erteilen.

Mit freundlichem Gruß


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Die Inkassobude ist ganz leicht abgeschüttelt, allerdings kann man die auch ignorieren. Um das Geschäftsmodell der Inkassobude selbst zu verderben, darf man sich natürlich die Anmerkung gegenüber der Inkassobude nicht verkneifen, daß man niemanden mit der Weitergabe seiner persönlichen Daten an die Bude beauftragt hat, sie also schon aufgrund eines illegal unter Mißachtung der Datenschutzgrundverordnung an einen Datensatz herangekommen ist und unerhörterweise diesen auch noch weiterbearbeitet, speichert und sonst noch für einen Unfug damit macht. Man also ein Anrecht auf eine unverzügliche Löschung hat und einen Anspruch auf Schadenersatz aus der ursprünglichen Handlung (den muß man ja nicht unbedingt einklagen, weil das teuer werden kann  und zweifelhaften Gelderfolg bringt) hat. Wer die dicke Keule schwingen will, sorgt dafür, daß die Datenschutzbeauftragten (des Bundeslandes des Einwohners oder des Inkassobudensitzes) davon Kenntnis erlangen und von sich aus für entsprechendes Unheil bei der Inkassobude sorgen.

Aber die Inkassobude ist nicht das Hauptproblem, sondern nur ein Nebenschauplatz.
Die Inkassobude hat keinerlei Anspruch auf irgendwelche Daten, deshalb wäre es töricht, mit dieser weiter als bis zur Aufforderung der Datenlöschung (und eventuell der Kontrolle dessen) zu kommunizieren.


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Vorsorglich sei (nochmals?) darauf hingewiesen, dass das Abschütteln der Inkasso-Bude noch nicht die eigentliche "Forderung" beseitigt und die "Landesrundfunkanstalt" auch jetzt noch versuchen könnte, diese "Forderung" ggf. auf dem "regulären" Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzudrücken.
Daher auch die obigen Hinweise u.a. bzgl. Befreiung/ Niederschlagung etc.


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