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Autor Thema: EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019  (Gelesen 40023 mal)

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
In Bezug auf Antwort #7
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.msg191985.html#msg191985

Eine Beschwerde nach Art. 10 EMRK vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten macht eigentlich nur für jemanden Sinn, der bereits einen Schaden aus der unsinnigen Rechtsprechung erlitten hat, dass die Internet-Nutzung als Möglichkeit zum Empfang von Rundfunk und Fernsehen betrachtet wird.
Es sollte daher jemand klagen, der in den Jahren von 2007 bis 2012 für die Internetnutzung die monatliche Grundgebühr von 5,76 Euro gezahlt hat und seit 2013 den wesentlich höheren Rundfunkbeitrag zahlt. Ausgangspunkt diese Klage kann dann der folgende Auszug aus der begründeten Nicht-Annahme-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Klagen gegen die PC-Gebühr sein: 

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 - Rn. (1-23)
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html
Zitat
Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht
unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren,
sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der
Grundgebühr belastet wird (vgl. ebenda, Rn. 18).

Nach den Erfahrungen aus der hier besprochenen Beschwerde vor dem EGMR macht es also keinen Sinn eine Beschwerde nach Straßburg zu senden, wenn noch keine tatsächliche Schädigung vorliegt. Der EGMR ist kein Revisionsgericht, sondern ein Entschädigungsgericht, um dies noch einmal hervorzuheben. Wenn man die Rechtsprechung des EGMR betrachtet, stellt man in der Tat fest, dass die Beschwerden, die den Schutz des Eigentums (Art. 1 aus 1. Zusatzprotokoll) zum Gegenstand haben, erst verhandelt werden, nachdem die Schädigung eingetreten ist. Es scheint ein ungeschriebenes Gesetz zu geben, nach dem diese Form der Schädigung als wiederherstellbar durch Zahlung von Entschädigungen betrachtet wird. Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, wenn es um Schädigungen geht, die nicht durch Geldzahlungen vergolten werden können, so wie es bei Folter und Tod der Fall ist. Selbst bei willkürlichen Verhaftungen muss dieser Akt erst vollzogen sein, damit der EGMR sich damit beschäftigt. Es reicht nicht aus, dass nur hypothetisch die Gefahr einer Inhaftierung besteht, so wie es bei den Vollstreckungsmaßnahmen zum Rundfunkbeitrag durchaus der Fall ist. Man muss das Unrecht also erst erdulden, damit man sich dagegen wehren kann.

Zur Vertiefung siehe auch:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28411.msg178838.html
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.msg182044.html#msg182044
Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg180554.html#msg180554


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. April 2019, 17:24 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 7.385
@art18GG

So einfach oder nicht doch komplexer?

EMRK ist Bundesrecht ist EGMR ist Europarat ist Teilmenge des Europäischen Rates ist EuGH und Europäische Union ist C-260/89 zu Art. 10 EMRK im Bereich Rundfunk.

Mit C-260/89 ist für das Gebiet der Europäischen Union, damit auch für das Mitgliedsland Deutschland, entschieden, daß keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt; es braucht niemand zu mutmaßen, daß diese Aussage des EuGH nur für das Mitgliedsland Griechenland gilt, weil eindeutig der Wortlaut "in der Gemeinschaft" enthalten ist.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Eine Beschwerde beim EGMR muss rechtswissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Punkt.


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Es sind 2 Beschwerden, die nicht angenommen worden sind, wenn man dem nachstehenden Text Glauben schenken darf:

Zitat
[...]Der Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der im Auftrag seiner beiden Mandanten die Beschwerden verfasst und im Januar 2019 in Straßburg eingereicht hatte, erklärte auf MK-Nachfrage, der Gerichtshof habe ihm im März mitgeteilt, die Beschwerden seien nicht angenommen worden (Az.: 4598/19 und 5461/19).

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen

https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html

Beide Az. führen bei der Suche am EGMR zur Ausgabe: "0 Results found".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2019, 16:10 von Markus KA«
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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Nach den bisherigen Texten gehe ich davon aus, daß der EGMR sich schlicht für nicht zuständig hält.

Ich vermute mal so was Ähnliches wie: EMRK gilt nicht als unmittelbares Recht, das BVerfG ist für Einhaltung des GG zuständig, und das GG wurde ja nicht durch RÄStV geändert, so daß das GG immer noch EMRK-konform auslegbar ist, und/oder der EGMR ist keine "Superinstanz" nationaler Gerichte.

Nicht zugelassene Beschwerden stehen demzufolge mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit auch nicht in deren Datenbank.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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Lev

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...
Der die Zulassung prüfende Einzelrichter des EMGR erkannte keine Berührung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und hat die Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Eine vertiefende Befassung in der Sache hat insofern nicht stattgefunden.


Ich würde gerne erfahren, was der EGMR mit "unzulässig abgewiesen" meint?
Und bitte nur die Zeile.   Danke!

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2019, 17:59 von Lev«

o
  • Beiträge: 1.575
Ich würde gerne erfahren, was der EGMR mit "unzulässig abgewiesen" meint?
Und bitte nur die Zeile.   Danke!

Hm... müsste Deine Zeile nicht vielmehr lauten:
Ich würde gerne erfahren, was der EGMR mit "als unzulässig abgewiesen" meint?
?

 :)


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ergänzend/vorsichtshalber gefragt...

...
Der die Zulassung prüfende Einzelrichter des EMGR erkannte keine Berührung der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und hat die Beschwerde als unzulässig abgewiesen.
...

Ich würde gerne erfahren, was der EGMR mit "unzulässig abgewiesen" meint?
...

Die der obigen Feststellung des VP entsprechende, im Einstiegsbeitrag hiesigen Threads unter https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.0.html angehängten Beschluß des EGMR getätigte offizielle Aussage auf S. 2 hattest Du gelesen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juni 2019, 17:44 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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"unzulässig abgewiesen" bedeutet wohl, das Gericht ist nicht zuständig. Der EGMR hat in der Klageschrift keine Argumente gefunden, für welche er zuständig wäre.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2019, 11:57 von DumbTV«

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Diese Sache will nicht zur Ruhe kommen mit der Erörterung von Fragen, die man rasch mit einfacher Antwort abhaken kann. Hier die Übersicht: 
 
1.a)  Fakten: 2 Beschwerden wurden durch RA Bölck bearbeitet:
---------------------------------------------------------------------
Nur laut online-Fachpresse wurde dies hier ersichtlich: 
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html

Zitat
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Beschwerden zum Rundfunkbeitrag abgewiesen.

[...] Der Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der im Auftrag seiner beiden Mandanten die Beschwerden verfasst und im Januar 2019 in Straßburg eingereicht hatte, erklärte auf MK-Nachfrage, der Gerichtshof habe ihm im März mitgeteilt, die Beschwerden seien nicht angenommen worden (Az.: 4598/19 und 5461/19).

... Später wurde Bölck auch noch von dem zweiten Bürger beauftragt, der vor dem Bundesverfassungsgericht von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden war und dort ebenfalls verloren hatte.

Die zwei Bundesbürger, die den EGMR einschalteten, haben diesen Schritt damit begründet, dass das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße, und zwar gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention, der das Recht auf ein faires Verfahren gewähre.

"einschalteten" ist eine Formulierung des Journalisten, wie sie beispielsweise auf das BVerwG passen würde. Der EGMR ist keine Revisionsinstanz. Man kann ihn also nicht "einschalten", sondern die Annahme liegt im Ermessen des EGMR. Von den rund 60 000 jährlichen Beschwerden werden nahezu 60 000 jährlich einfach "nicht angenommen".

Der Entscheid iin Sachen @maxkraft24 ist im Startbeitrag dieses Threads durch Link für alle lesbar gemacht. DANKE!
Dies betrifft (wie üblich) nur 1 Verfahren, und zwar zutreffend das von @maxkraft24.
Ob der gerichtliche Entscheid in der anderen Sache einen gleichen Schriftsatz und eine gleiche Abweisung erhielt, bezüglich dieser Fakten liegt hier keine Kenntnis vor.


1.b)  AZ 4598/19 = @maxkraft24 ---  5461/19 = Einreicher hier nicht bekannt
-------------------------------------------------------------------------
EGMR: rund 60 000 Beschwerden jährlich, rund 1000 wöchentlich. Zu Vermuten demnach: Zuerst die Beschwerde für @maxkraft24,
Laut Gerichtsentscheid datierend vom 17. Januar 2019.
Rund 1 Woche später die andere.

Finanzierung: Ob aus der Spendensammlung von etwa 6000 € auch die Zweite finanziert wurde oder nicht, darüber ist hier nichts bekannt, weder im einen noch im anderen Sinn.

 
2.a) Grund der Ablehnung
----------------------------------------
Laut Gerichtsentscheid: Grund der Ablehnung: Ein Verstoß gegen Artikel 6 § 1 der Konvention liegt nicht vor.

Der lautet: "(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,... ... "

Die Rundfunkabgabe ist weder zivilrechtlich noch strafrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich. - Noch Fragen?

Da nur dieser Artikel durch das Gericht abweisend behandelt wird, darf der Umkehrschluss erfolgen, dass die Beschwerden andere Artikel nicht betrafen. Dies deckt sich auch mit dem Journalistenaussage für alle beiden Beschwerden, die erkennbar in Kontakthaltung mit dem Anwalt entstand.

Noch Fragen?
 

2.b)  Verfahrensart der Ablehnung
----------------------------------------
Laut Gerichtsentscheid: EMRK Art. 35 $ 3/a). Der lautet:

EMRK Art. 35: "Zulässigkeitsvoraussetzungen"
...
"(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,
a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder."

Demnach Verfahrenskategorie: "Nichtannahme" - aber mehr als sonst, nämlich mit einem kleinen Stummel von Begründung.
So hatte ich es intern zur Abpufferung der Euphorie seit Januar prognostiziert: Für das Leitverfahren des BVerfG - und von einem anwaltlichen Juristen-Kollegen - werde man vielleicht immerhin ein Art Mini-Verfahren machen - im Gegensatz zu den meist recht hilflosen Beschwerden von Otto Normalstreiter, wo ein Textbaustein genügt.

"unzulässig" sei die Beschwerde? Das ist nicht wörtlich zu nehmen: Die deutsche Übersetzung der Konvention kann die typische Komplexheit der fremdsprachlichen juristischen Terminologie nicht 1:1 abbilden. Das ist ein allgemein bekanntes Linguistik-Problem. Der deutschsprachige Text der Konvention ist rechtlich unerheblich für terminologische Feinheiten. 
Sondern ganz schlicht und einfach zu betrachten als: "unzulässig" im Sinn "nicht geeignet für ein Vollverfahren".

Noch Fragen?


2.c)  Warum keine Veröffentlichung unter diesen Aktenzeichen?
----------------------------------------------------------------------
Da kein Vollverfahren stattfand, ergeht kein Entscheid durch einen Spruchkörper des Gerichts, also keine Aufnahme in das "ewige" Verfahrensregister des Gerichts, also nichts über die Suchmaschine ermittelbar.
Laut Entscheid-Text: Vernichtung des Vorgangs ist vorgesehen nach 1 Jahr.
Interessant ist das beim Vergleich mit den EU-weit geltenden Aufbewahrungsdauer-Pflichten... Aber lassen wir das mal beiseite. Der EGMR unterliegt diesen Regeln nicht, sondern unterliegt nur den selbst definierten.

Noch Fragen?


3.a)  Warum entscheidet ein französischsprachiger Richter?
--------------------------------------------------------
Deutschland hat - wie alle vertretenden rund (?) knapp 30 Staaten, eine deutschsprachige Richterin entsandt. Diese hat die Würde er Vizepräsidentin des Gerichts, also hat vermutlich ganz ganz wenig Zeit.
Entschieden wird - wohl schon seit 2 Jahren - in deutschen Annahmeverfahren - durch den für Frankreich entsandten Richter. Seine Biographie wurde gesichtet. Er ist sehr juristische qualifiziert. Es ergab sich aber null Anhaltspunkt für deutsche Sprachkenntnisse.
Für das Englische machte er vor Amtsantritt eine Art Schnellkurs in englischsprachiger Jura im Ausland. Insoweit also o.k..

Noch Fragen?


3.b)  Wer bearbeitet die Akte also, sofern deutschsprachig eingereicht?
--------------------------------------------------------
Das Gericht arbeitet nur englisch- und französischsprachig. Das ist so aus der Stimmungslage der Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg zu erklären.
Wer trotzdem in deutscher Sprache einreicht: Deutschsprachige Eingaben bearbeitet die deutschsprachige Abteilung des Gerichts. Der Entscheid dürfte fest in Händen von kundigen Volljuristen liegen.

Die deutsche Bundesregierung hilft beim Administrieren der praktisch 100 % Nicht-Annahme der rund 60 000 Beschwerden jährlich (alle Sprachen insgesamt):
https://www.bundestag.de/presse/hib/642866-642866

Zitat: "Die Bundesregierung wirbt nach eigenem Bekunden bei den Landesjustizverwaltungen regelmäßig und mit Erfolg für die Abordnung deutscher Richter und Staatsanwälte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). "Sie unterstützt ferner regelmäßig durch freiwillige Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Auswärtigen Amts einen vom Europarat eingerichteten Sonderfonds, der dazu beitragen soll, die starke Arbeitsbelastung des EGMR angesichts seiner hohen Fallzahlen zu bewältigen", heißt es in der Antwort (19/9799) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/9262). Im vergangenen Jahr habe Deutschland für diesen Zweck eine Million Euro zur Verfügung gestellt."

Die deutsche Bundesregierung wird übrigens getragen von 2 - inzwischen faktisch 3 - Parteien, die bei Talkshows in ARD, ZDF recht nett behandelt werden und die sich sehr verantwortlich fühlen, dass diese Art des Eckpfeilers der Demokratie-Schulung der Bürger der Nation erhalten bleibt, um sie vor Abgleiten in alte Übel zu schützen. Das sind stichhaltige Argumente, nicht war? Das wird beim einstigen Erbfeind nicht anders gesehen.

Noch Fragen?


3.c) Hätte man in Kenntnis des Vorstehenden mindestens englisch-sprachig einreichen sollen?
--------------------------------------------------------
Die französischsprachige Variante wäre für den französischsprachigen Richter optimal gewesen. @pjotre hatte dies Angebot intern unterbreitet (ja, kann er, oder auch englisch). Das hätte aber nur den optimalen Effekt gehabt, wenn auch vergleichend mit der französischen Fernsehabgabe "rédevance télé", die nämlich nur bei Vorliegen eines echten Fernsehers anfällt und soziale Ausnahmen viel besser regelt und ganz ohne "Beitragsservice" voll automatisiert abläuft mit Eigenerklärung der Bürger auf dem Steuerformular.
Also werden exakt die deutschen Rechts-Absurditäten vermieden. @pjotre kennt die jahrelange innerfranzösische Diskussion, die hierin resultierte, nämlich exakt, um die für Deutschland nun bestehenden Probleme aus juristischen Gründen der Rechtsstaatlichkeit auszuhebeln. Das vorherige System des verhassten Ausspionierens der Bürger wurde abgeschafft.

Als sich abzeichnete, dass für diese viel mühseligere Optimierung der Beschwerde zum EGMR bei uns intern keine Stimmung war - ist ja verständlich, wäre eine völlig andere Bearbeitungsweise geworden und nicht für Art. 6 EMRK - , wurde diese Bereitschaft gegenstandslos. Wenn das nach so viel mehr Mühe ebenso "abgeschmettert" worden wäre, das wäre dann sehr viel enttäuschender gewesen.
Die hierbei intern mitdenkenden Beteiligten des Forums haben sich die Sache nicht einfach gemacht hatten. Nichts erfolgte leichtfertig.
Weitere Angaben über Internes sollen hier nicht erfolgen. Feind liest mir.

Noch Fragen?
 
4.Ich habe mich bemüht, dicht am Thread-Thema zu bleiben,
-----------------------------------------------------
aber die meisten von den "Vorrednern" aufgeworfenen Fragen zu beantworten.
Sofern darüber diskutiert werden soll, möglicherweise kontrovers, dies würde diesen Thread wohl unverhältnismäßig OFF TOPIC abdriften lassen. Dann besser für solche Aspekte einen neuen Thread machen. Aber auch, ist diese Sache nicht zu Ende und ausdiskutiert?
Sollen wir unsere Zeit für das Gestern verplempern? oder besser für Schriftsatzentwicklung für das Morgen von neuartigen Befreiungsanträgen gemäß Rechtslage seit 18. Juli 2018 (Entscheid BVerfG)? 
(Und vor allen Dingen, im Forum nie abgleiten in "untereinander kontrovers". Dann muss alles gelöscht werden und das hilft auch nicht weiter.)

Eine Alternative wäre, dass ein Moderator diesen langen Beitrag in einen neuen Thread verschiebt, so das eine Diskussion sich anschließen kann. Es ist vorstehend ja alles durchnummeriert für Bezugnahme.
Im Fall von Verschieben dann aber hier ein Verweis dorthin?


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
So schön ja Fragen sind, die man "rasch mit einfacher Antwort abhaken kann", wie zumindest dem Anschein nach auch den nachst. Punkt betreffend...

Diese Sache will nicht zur Ruhe kommen mit der Erörterung von Fragen, die man rasch mit einfacher Antwort abhaken kann. Hier die Übersicht: 
...
 
2.a) Grund der Ablehnung
----------------------------------------
Laut Gerichtsentscheid: Grund der Ablehnung: Ein Verstoß gegen Artikel 6 § 1 der Konvention liegt nicht vor.

Der lautet: "(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,... ... "

Die Rundfunkabgabe ist weder zivilrechtlich noch strafrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich. - Noch Fragen?

Da nur dieser Artikel durch das Gericht abweisend behandelt wird, darf der Umkehrschluss erfolgen, dass die Beschwerden andere Artikel nicht betrafen. Dies deckt sich auch mit dem Journalistenaussage für alle beiden Beschwerden, die erkennbar in Kontakthaltung mit dem Anwalt entstand.

Noch Fragen?
 ...

...so ist es doch im Interesse der Zielsetzungen des Forums sicher noch schöner, wenn man Dinge auch selbst nachlesen kann. Der fiktive Besucher hatte schon einmal angeregt, das Forum in dem Sinne zu erweitern, dass so etwas wie ein allg. verfügbarer Dokumentenstock geschaffen werden könnte.

Das würde auch im obigen Zusammenhang erheblich helfen in Bezug darauf, es in allen Verfahren mglw. künftig besser machen zu können, als bisher geschehen, was sich ja auch @pjotre in seinem Beitrag wünscht.

In dem Sinne sei der untenstehende Anhang empfohlen, u. a. S. 31 folgende bzw. S. 39 folgende zur Zuständigkeit des EGMR betr. (hier: Abschnitt D: Unzuständigkeit gem. "ratione materiae" mit Pkt. 1.d) - f), entspr. RN 228-233)), wo es u. U. doch nicht in jedem Fall & zwingend immer so einfach zu sein scheint, wie es pjotre unter Punkt  2a) als Annahme nahelegt - und was einigen  (z. B. Geringverdienern?) ggf. völlig unnötigerweise von vornherein den Wind aus den Segeln zu nehmen geeignet sein könnte, wenn "man" (als evtl. Beschwerdeführer) derartige "Zwischentöne" der offiziellen Materialien wie oben genannt nicht kennt.

Ist es auf obigem Hintergrund tatsächlich so, dass der EGMR sozusagen von Anfang an nicht für die vom Herrn Bölck aufgeworfene/n, auf Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) gestützten Fragestellung/en zuständig war? Ist z. B. sicher, dass zumindest & spätestens in den Verfassungsbeschwerden bereits auch die entspr. Bezüge und egmr-rechtlichen Anknüpfungspunkte benannt und die Zusammenhänge angemessen hergestellt wurden? Und waren die EGMR-Beschwerden inhaltl. auch entspr. mehr als die Wiederholungen der Verfassungsbeschwerden? Wäre doch schade, wenn ab jetzt jeder so einfach dächte, wie @pjotre es oben kurz und knapp gesagt hatte, obwohl - wenn auch vielfach komplizierter - trotzdem anderes möglich gewesen wäre, wenn...




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juni 2019, 15:30 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

Lev

  • Beiträge: 331
Die Klage wurde ohne Berührungspunkte unzulässig abgewiesen, bedeutet genau, was Roggi kurz erläutert hat.

Danke Roggi!  :)

D.h. der EGMR und ich betone es ganz bewusst, "Der Europäischer Gerichtshof für MENSCHENRECHTE" ist nicht zuständig.
Die Rundfunkproblematik hat keine Berührungspunkte.

Warum?

Wat !!!   :o  Warum ist das Gericht nicht zuständig(Und warum überhaupt zuständig,,, hier ist doch die Rede von zulässig?)

Jaaa,,, in diesem Forum aber auch darüber hinaus werden häufig einzelne Begriffe einfach übersehen oder beiseite gelassen. Das Wort "Rechtsweg" gehört in diesem Forum zu einer der häufigsten Missverständnisse, die Schlussendlich und überwiegend eine Vielzahl der Verfahren beendet. Für ein Leihen bleibt eine Entscheidung oder ein Urteil häufig unverhältnismäßig oder nicht nachvollziehbar zurück. Mit dem Kopf durch die Wand zu wollen hilft da wenig. Gehen Sie mal ans Fenster und genießen sie die Natur oder trinke sie einen Kaffee, das hilft mehr, denn es regt das Denken an. Und ich kann Sie trösten, selbst Juristen, die deutlich bessere Rechtsschreibfähigkeiten besitzen als ich, haben bei der Berücksichtigung solcher notwendigen Regeln eine ganze Menge Probleme.

Ein Ausflug zum Rechtsweg.
(Belassen wir es erstmal dabei.)

Ich bin bemüht mich verständlich auszudrücken und bitte die Detailtreue nachzusehen. Um es aber so einfach wie möglich zu beschreiben...
 
"Der Rechtsweg, ist der Weg zum zuständigen Gericht."
"Jooo,,, dat iss einfach!" 


Dat erste, wat gerne dabei untergeht, ist der Begriff "zuständig". Bitte halten Sie sich vor Augen, dass das Wort zuständig eins von ganz vielen Wörtern ist, wenn sie den Rechtsweg wahrnehmen. Da kann es schon mal passieren, dass man das Wörtchen überließt.

Betrachten Sie es doch mal so. Es gibt nicht nur eine Vertikale Ausrichtung den Rechtsweg wahrzunehmen (I), sondern auch eine Horizontale Wahrnehmung (-).  Die Vertikale Ausrichtung verdeutlicht in diesem Bsp. das bestreiten des Rechtszugs (besser bekannt als die Instanzen). Mitunter ist die sogenannte "Rechtswegerschöpfung" hier zugehörig und im vorliegenden Fall höchstwahrscheinlich auch erfüllt.
Die Horizontale Ausrichtung ist dagegen die Auswahl der zuständigen Gerichtsbarkeit. Ergo, dass z.B und i.d.R. ein Urteile bzw. eine Klage des BGHs, nichts mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu tun hat.

  ... Das Fadenkreuz  (+)   X und Y Achse:

Okay,,, stellen sie sich einen Moment vor sie hätten ein Fadenkreuz, das nicht starr, sondern eher dynamisch und darüber hinaus von zahlreichen äußeren Einflüssen abhängig immer in Bewegung ist. Ergo, für Sie ein ständiger Balanceakt. Und nun müssten Sie zielsicher die ganze Zeit aufpassen, dass Sie nicht gegen die Ordnung (Rahmenbedingungen) verstoßen, die notwendig sind um das Verfahren ordentlich über die Bühne zu bringen.
 >>> (kleiner Einwurf) Denken Sie mal einen Augenblick darüber nach, wie wichtig es ist, steriles (ordentliches) Besteck in einer OP zu benutzen, um den Patient Schlussendlich zu retten. Sie könnten als Arzt alles richtig machen und dennoch kann es den Patienten das Leben kosten. <<<

Kommen wir zurück zu dem Beispiel mit dem Fadenkreuz. Stellen Sie sich nun vor rechts und links, aber auch oben und unten, also nah am Fadenkreuz wären überall kleine oder große Punkte. Jeder dieser Punkte wäre irgendeine Ordnung des Rechts, die besser nicht berührt wird. Denn jede Berührung könnte das Verfahren erschweren oder beenden. Die äußeren Einflüsse bewegen nun Ihr Fadenkreuz hin und her und häufig verlieren sie dabei das Ziel sogar kurz aus den Augen. (Sie werden sozusagen unsachlich und schweifen ab.)
"Nah,,, ist der Rechtsweg immer noch so leicht? Aber klar,,, sind ja nur kl. Punkte"   :D

Der o.g. Begriff "irgendeine Ordnung" trifft es nicht genau auf den Punkt, weil man annehmen könnte, es sind nur ein paar Punkte.  Jeder dieser Punkte steht aber für irgendeine notwendige Regel, die das Verfahren zu einem ordentlichen Abschluss führen soll, der hoffentlich für alle beteiligten aussagekräftig ist. Also stehen diese Punkte für die zahlreichen Paragrafen in der VwGO, ZPO, StPO, u.s.w.... Und Sie, bzw. Ihr Rechtsvertreter muss nun das Fadenkreuz ruhig und möglichst ordentlich dadurch führen.

Nah,,, immer noch der Meinung das ist so Leicht? Schauen Sie doch mal nach, wie viele Punkte in der ZPO oder in der VwGO stehen, damit sie eine Vorstellung bekommen über wie viele kleine und große Punkte wir hier reden. Wenn eine der Achsen einen Punkt überschreitet und nicht nur abprallt, ist das Verfahren mit größter Wahrscheinlichkeit unzulässig.   ???

Das war ein Ausflug in den Rechtsweg ohne die notwendige Detailtreue. Die darüber hinaus auch unter Juristen, häufig und genauso wie hier, zu einer Menge Missverständnissen führt. Das Nichtbeachten des Rechtswegs, durch unaufhörlichen vor allem gebetsmühlenartiges Predigen, führt zu keinem Erfolg.   

Aber wer das glaubt, dem möchte ich nicht im Weg stehen. Wenn ich ihnen diesbezüglich einen Tipp geben müsste, dann würde ich empfehlen; "Kopf runter und mit Volldampf gegen die Mauer!" Natürlich mit dem Wissen, dass das nichts bringt. Aber vielleicht bewirkt der Aufprall Erkenntnis und somit einen Lerneffekt. Wie ich aber hier häufig festgestellt habe gibt es immer wieder Leute und da möchte ich beim Beispiel bleiben; die behaupten ... 

... "Das sie nur mit dem Auge am Nagel der Wand hängen geblieben sind. Beim nächsten Versuch klappt es ganz sicher besser!" |-

Viel Spaß beim anlaufen...  8)

Lev

P:S. Wer unbedingt bei Opel einen Mercedes kaufen will, der muss nur häufig genug anfragen...  ;D    Irgendwann klappt dat schon!   8)  (Klick / Ironie aus)

 



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Kann es sein, dass manche Herrn Bölck für leicht ... *ichsagjetztmalnix* halten? Herr Bölck beruft sich auf das Recht auf ein faires Verfahren. Ich halte das für einen guten Berührungspunkt mit der Konvention.

Im Eingangsbeitrag wurde die Entscheidung als .pdf verlinkt, darauf bezieht sich hier (so gut(?)) wie keiner.
Ich habe den Entscheidungstext mal in ein eher wortgetreues, deshalb holpriges Deutsch übertragen. Bitte sehr (und bitte gerne korrigieren):

Zitat
Der Europäische Gerichtshof der Menschenrechte, sitzend am 14. März 2019 in Form eines Einzelrichters entsprechend den Artikeln 24 Abs. 2 und 27 der Konvention, hat die Eingabe untersucht, wie sie eingereicht wurde.

Die Eingabe bezieht sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention.

Der Hof findet im Lichte sämtlichen vorliegenden Materials, dass die beklagte Angelegenheit den Anschein einer Verletzung der Rechte und der Freiheiten, die in der Konvention oder in den zugehörigen Protokollen formuliert sind, nicht ausschließt (do not disclose). Entsprechend sind diese Beschwerden offensichtlich unbegründet im Rahmen des Artikels 35 Abs. 3(a).

Der Hof erklärt die Eingabe als unzulässig.

(Name des Richters, Unterschrift)
(Übersetzung von mir aus dem englischen Original im .pdf des Eingangsposting von maxkraft)

Ich war hilflos, das "do not disclose" zu übersetzen: Für mich heißt das exakt "nicht ausschließen", so wie es oben steht. Der Name des Richters lässt mich argwöhnen, dass es sich um keine doppelte Verneinung, sondern um eine verstärkte Verneinung handelt, wie sie einigen Sprachen und auch manchen deutschen Dialekten ("Keine Äpfel habe ich nicht.") ganz natürlich zu eigen sind.

Die Entscheidungsgründe stehen nur in einem einzigen Satz (das mit dem "Lichte"). Es scheint der Richter keinen Konflikt mit irgendeinem Recht oder irgendeiner Freiheit, die aus der Konvention entsteht, zu erkennen. (Der Art. 35 regelt nur das Erklären einer Unzulässigkeit.)


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eher: "offenbart keine Anhaltspunkte für eine Verletzung..."



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Ich war hilflos, das "do not disclose" zu übersetzen: Für mich heißt das exakt "nicht ausschließen",
Schau auch mal hier:

Zitat
[...] und legen diese nicht offen [...]
Die Übersetzung ins Deutsche hängt möglicherweise vom Kontext des englischen Satzes ab.

do not disclose
https://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/do+not+disclose.html


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