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Autor Thema: Wie könnten Zweitwohnungsinhaber Beiträge zurückfordern?  (Gelesen 4548 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu aus dem Urteil vom 18.07.2018 Satz 2.:
Zitat
Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen  Festsetzungsbescheids ist.
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Allerdings sei auf folgende interessante Anregung hingewiesen unter

Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28501.msg186671.html#msg186671

[...]
Die Regelungen des RBS TV zur Zweitwohnung (Nebenwohnung) wurden vom BVerfG mit Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, Az. - 1 BvR 1675/16 - für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

Dies hat zur Folge, dass eine Erhebung von personenbezogenen Meldedaten zu Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Nr. 7 RBStV ... Nebenwohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung) rechtswidrig geworden ist, da keine gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung besteht (Unvereinbarkeit Zweitwohnungsbeitrag mit dem GG; Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, - 1 BvR 1675/16 -, Rz. 151 - 154).

Ich weise Sie daraufhin, dass mit dem Urteil des EuGH vom 13.12.2018, Rechtssache C-492/17, also nach dem Urteil des BVerfG (18.07.2018) bestätigt wurde, dass es sich bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkbeiträge, um eine staatliche Beihilfen handelt.

Da die staatlich gewährten Beihilfen in Gestalt von "Zweitwohnungsbeiträgen" "für unvereinbar mit dem Grundgesetz" erklärt wurden (Nichtigkeit nach Unionsrecht; vgl. BVerfG Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, - 1 BvR 1675/16 -, Rz. 151), ist auf folgendes hinzuweisen:

Die ständige Rechtsprechung des EuGH besagt, dass rechtwidrig erhobene staatliche Beihilfen der Rückforderung unterliegen.

Die Rückforderung ist die "logische Folge" der Rechtswidrigkeit der Beihilfe und Verstößt daher nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (EuGH, Rs C-148/04, Unicredito, Slg 2005, I-11137 Rn. 113; Rs C-372/97, Italien/Kommission, Slg 2004, I-3679 Rn. 103 f.).
 
Die Rückforderung bezweckt die Wiederherstellung der früheren Lage. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Beihilfen zuzüglich Verzugszinsen vom Empfänger oder dem tatsächlichen Nutznießer zurückgezahlt wurden. Dadurch verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (EuGH, Rs C-457/00, Belgien/Kommission, Slg 2003, I-6931 Rn 55).

Die automatische Datenverarbeitung (Meldedatenabgleich zur "Ermittlung von Zweitwohnungsinhabern") mit dem Ziel rechtswidrige staatliche Beihilfen zu erheben, die im Übrigen wie oben dargelegt der Rückforderung unterliegen, bzw. um von diesen rechtswidrigen Beihilfen "eine Befreiung zu erteilen", stellt zweifelsfrei ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO (fehlende Rechtsvorschrift Art. 22 Abs. 2 b) DSGVO) dar.

Nützliche Links:

Dejure.org Rechtsprechung EuGH, 15.12.2005 - C-66/02, C-148/04
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-148/04

Dejure.org Rechtsprechung EuGH, 29.04.2004 - C-372/971
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-372/97

EuGH, List of results, C-457/00
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&num=C-457/00 [/quote]

Hierzu auch:

Beihilferecht -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29498.msg185087.html#msg185087


Editi "Bürger" - siehe auch tangierende Diskussion unter
BVerfG-Urteil > Was kann Zweitwohnungsinhaber ohne bisherigen Bescheid tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28425.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 05:59 von Bürger«
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P
  • Beiträge: 4.009
Bei einigen gab es vielleicht gar keine solche Bescheide ;)
Systemfehler.

Das Bundesverfassungsgericht geht an dieser Stelle von etwas aus, dass es nicht geben muss.
Es erklärt aber nicht, dass die anderen deswegen keinen Rückerstattungsanspruch haben, sondern nur, dass - wenn es so einen Bescheid gab - dieser noch offen sein sollte.

Es bedarf also erstmal der Ausstellung eines solchen Bescheids.
Jedoch stellt eine Rundfunkanstalt keinen aus, wenn bereits bezahlt wurde.
Somit muss ein solcher Bescheid pro-aktiv gefordert werden - siehe auch unter
BVerfG-Urteil > Was kann Zweitwohnungsinhaber ohne bisherigen Bescheid tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28425.0.html
Müssten nicht alle Zweitwohnungsinhaber, welche bisher - ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid abzuwarten und dagegen Rechtsmittel einzulegen - von sich aus bzw. nur auf Zahlungserinnerungen gezahlt haben, wegen der Rechtsweggarantie und dem Gleichbehandlungsgrundsatz jetzt einen Bescheid anfordern und dann dagegen Widerspruch einlegen und das Geld zurückverlangen - also auch rückwirkend über den gesamten Zeitraum, mindestens aber der letzten 3 Jahre.

Der Hintergrund ist, dass das möglich ist, solange keine Rechtskraft besteht.
Ohne anfechtbaren Bescheid besteht halt nirgendwo Rechtskraft.
[...]

Hier beißt sich die Katze in den Schwanz.

Wahrscheinlich muss einfach der Rückzahlungsanspruch überhaupt erstmal geltend gemacht werden.

Das geht vielleicht wohl auch durch die Erklärung, dass die Höhe fehlerhaft ist.
Die Rundfunkanstalt müsste ja wohl die jeweilige Höhe nachrechnen und bescheiden.
Dieser wäre zu bescheiden. Falls negativ, steht einer Klage kein Hindernis im Weg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 05:51 von Bürger«

g
  • Beiträge: 74
siehe § 10 III RBStV

Antrag stellen
weil ohne rechtlichen Grund entrichtet

auf Erstattung

innerhalb von 3 Jahren


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G
  • Beiträge: 326
Ich denke auch, dass § 10 III RBStV die Rechtsgrundlage ist, um Beiträge für eine Zweitwohnung zurückzufordern.

Das müsste auch problemlos klappen, soweit es Zeiträume ab 18.07.2018 betrifft. "Problemlos" schließt dabei die üblichen Probleme mit ein, wenn die Hauptwohnung nicht auf den Inhaber der Nebenwohnung gemeldet ist und/oder der Inhaber der Nebenwohnung nicht als Zahler für die Hauptwohnung auftritt.

Noch sperriger könnte sich der Beitragsservice dann aber für die Zeiträume vor Verkündung des BVerfG-Urteils anstellen. In der Urteilsformel ist ja von einem "angegriffenen Festsetzungsbescheid" die Rede. Das müsste also auf alle Fälle übertragen werden, in denen ein Verfahren nach § 10 III RBStV eröffnet wird.  Unklar ist zudem, ob der Juli 2018 in die erste oder in die zweite Kategorie fällt.

Um die Entscheidungsformel auf zurückliegende Zeiträume auszudehnen, braucht mal also Argumente. Neben der EUGH-Rechtsprechung zur Rückforderung von unrechtmäßig gewährten Beihilfen könnte man sich dabei meines Erachtens auch auf ein Argument berufen, mit dem die Rechtsprechung dem Einwand entgegentritt, eine gerichtliche Überprüfung der Beitragspflicht könne nur erreicht werden, indem man seine Beiträge nicht zahlt, dabei sich der Gefahr eines OWi-Verfahrens aussetzt und dann auch noch mit 8€ Säumniszuschlägen bestraft wird. Hier argumentierten die Verwaltungsgerichte regelmäßig, dass als alternativer Weg die Zahlung und anschließende Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 10 III zur Verfügung steht, bei dem man ja definitiv keine OWi begeht und auch von Säumniszuschlägen befreit bleibt.
Wenn dieser Weg eine gleichberechtigte Alternative sein soll, dann muss das doch auch das BVerfG-Urteil gelten.
Ein Ablehnungsbescheid gegen den Rückforderungsanspruch wäre dann also einem Festsetzungsbescheid im Sinne des BVerfG-Urteils gleichzusetzen.

Ob das klappt und ob das BVerfG das so gewollt hat, ist mir aber unklar:
Unvereinbarkeitserklärungen des BVerfG sollen nach dessen Rechtsprechung oftmals bezwecken, dass abgeschlossene Vorgänge nicht wieder aufgerollt werden müssen. Bestandskräftige Bescheide und Gerichtsurteile bleiben dann bestehen, auch wenn sie auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen.

Hier liegt aber der Sonderfall vor, dass es in den meisten Fällen gar keine Bescheide gibt, weil die Bürger "freiwillig" gezahlt haben.
Das hat das BVerfG anscheinend übersehen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nebenbei sei erwähnt, dass man wohl Lastschriften bis zu 13 Monate zurückbuchen lassen kann - siehe u.a. unter
Lastschriften - rückbuchen auch noch nach 6...8 Wochen - oder länger?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7788.msg56337.html#msg56337

Im Zuge des dadurch angeregeten fiktiven Verwaltungsaktes könnte man zum Anlass nehmen, den Sachverhalt der Rückforderung rechtswidriger Beihilfe gerichtlich zu klären.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 05:47 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Dazu hier:
Einzugsermächtigung stornieren: Beiträge zurückfordern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27622.msg173978.html#msg173978

Ab 2013 wurde meistens für zwangsangemeldete ein Sepamandat mitgeschickt, dass viele in Unwissenheit oder Ängstlichkeit unterschrieben haben. Für diese Gruppe ist die Zurückholfrist leider auf 2 Monate begrenzt.

Die Möglichkeit ohne Sepamandat ist nur für diejenigen, bei denen ab 2013 stillscheigend von Seiten des Beitragsservice einfach weiter abgebucht wurde. Das dürfte eine ganze Menge Beitragszahler sein, die für 12 bzw. 13 Monate ihre Beitragsabbuchungen zurückfordern können.



Edit "Bürger":
Danke für die Klarstellung - hier im Thread jedoch bitte keine weitere Vertiefung von Rückbuchungs-Modalitäten, sondern hier im Thread bitte weiter eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Wie könnten Zweitwohnungsinhaber Beiträge zurückfordern?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 05:48 von Bürger«

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  • This is the way!
Guten TagX.

Also rein fiktiv natürlich, könnte in einem fiktiven TeXtbaustein, ein fiktiver schwarzer Kommentar eingebaut sein.
Vielleicht hilft ditt ja weiter?

Zitat
Falls nun in der „Gemeinschafteinrichtung Beitragsrecht“ die Sektkorken nach der Entscheidung des EuGH Rs. C-492/17 knallten, so versichere ich Ihnen, dass der 13. Dezember 2018, ein schwarzer Tag für „das deutsche autonome Rundfunkbeitragsrecht“ war.
Sofern Sie Zweifel an meiner nachfolgenden Rechtsauffassung haben, verweise ich auf den „Schwarzen EU-Kommentar“, Nomos, 3. Auflage, zu Art. 108 AUEV, Rn 18.

Sie dürfen sich nun vom „deutschen autonomen Rundfunkbeitragsrecht“ verabschieden:
Zitat
18

Ein möglicher Einwand gegen die Rückforderung ist die absolute Unmöglichkeit der Durchführung, doch dieser Einwand greift in aller Regel nicht ein (EuGH, Rs. C-207/05, Kommission/Italien, Slg 2006, I-70 Rn 42; Rs. C-99/02, Kommission/Italien, Slg 2004, I-3353 Rn 18; Rs. C-404/00, Kommission/Spanien, Slg 2003, I-6695 Rn 40; Rs. C-499/99, Kommission/Spanien, Rs. C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg 2001, I-2537 Rn 18; Rs. C-378/98, Kommission/Belgien, Slg 2001, I-5107 Rn40; Rs. C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897 Rn 34; Rs. C-94/87, Kommission/Deutschland, Slg 1989, 175 Rn 8  ). Die Unmöglichkeit kann sich jedoch aus dem Umstand ergeben,  dass das Unternehmen die Tätigkeit eingestellt hat und ohne einen Erwerber zu finden schlicht und einfach verschwunden ist (EuGH, Rs C-214/07, Kommission/Frankreich, Slg 2008, I-8357 Rn 55). Die Kommission hat von einer Rückforderung abgesehen, wenn das begünstigte Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat (EuG, Rs. T-81/07, Maas/Kommission, Slg 2009, II-8357 Rn 194). Technische oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Rückforderung des Geldes sind grundsätzlich unerheblich (EuGH, Rs. C-142/47, Belgien/Kommission, Slg 1990, I-959 Rn 63; Rs. C-75/97, Maribel, Slg 1999, I-3671 Rn 90); zB der Eniwand, 150.000 Steuerbescheide müssten geändert werden (EuGH Rs. C-280/95, Kommission/Italien, Slg 1998, I-259 Rn 14), oder der Einwand, die Rückforderung könne zu sozialen Spannungen führen (EuGH, Rs. C-6/97, Italien/Kommission, Slg 1999, I-2981 Rn 32).
Dies gilt zumindest dann, wenn der betroffene Staat bislang keinen Versuch zur Rückforderung des Geldes unternommen hat oder keine Alternativen vorgeschlagen hat (EuGH, Rs. C-485/03, Kommission/Spanien, Slg 2006, I-11887 Rn 74). Besonderheiten der innerstaatlichen Rechtsordnung (zB föderales System, geltende Verträge über Dienstleistungen im Allgemeininteresse etc.) sind kein gültiger Einwand (EuGH, Rs. C-207/05 Rn 45; Rs. C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg 2005, I-3875 Rn 35 - Olympic Airways; Rs. C-209/00, Kommission/Deutschland, Slg 2002, I-11695 Rn 70; Rs. C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg 1990, I-3437 Rn 18; Rs C-303/88, Italien/Kommission, Slg 1991, 1-1433 Rn 60 - ENI/Lanerossi), schon gar nicht wenn der Mitgliedstaat weitgehend untätig bleibt  (EuGH, Rs. C-207/05, Kommission/Italien, Slg 2006, I-70 Rn 48 mwN) oder gar aktiv die Rückforderung vereitelt (EuGH Rs. C-415/03, Kommission/Griechenland, Slg 2005, I-3875 Rn 34). Dass die Rückforderung unverhältnismäßig ist, bleibt ebenso unberücksichtigt (EuGH, Rs. C-207/05, Kommission/Italien, Slg 2006, I-70 Rn 44; Rs. C-148/04, Unicredito, Slg 2005, I-11137 Rn 113 ff, 122 ff; EuGH, Rs. C-298/00 P, Kommission/Italien, Slg 2004, I-4087 Rn 75; Rs. C-278/00, Griechenland/Kommission, slg 2004, I-3997 Rn 102; Rs. C-169/95, Spanien/Kommission, Slg 1997, I-135 Rn 47; Rs. C-177/06, Kommission/Spanien, Slg 2007 1-7689; Rs. C-441/06, Kommission/Frankreich, Slg 2007, I-8887).

Ihnen steht es frei, schlicht und einfach vom „Markt der dualen Rundfunkordnung“ zu verschwinden und das Feld den privaten Mitbewerbern zu überlassen.
Ich rege an, dass Sie hierzu Kontakt über die zuständige Intendanz zur Rechtsaufsicht aufnehmen. Die EU-Kommission hat nämlich von einer Rückforderung abgesehen, wenn das begünstigte Unternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat (EuG, Rs. T-81/07, Maas/Kommission, Slg 2009, II-8357 Rn 194).
Diese Alternative sollte die Rechtsaufsicht gewissenhaft prüfen und dabei auch weitere Regressansprüche (Staatshaftung) einkalkulieren, die durch Missachtung von Unionsrecht (wie z.B. der DSGVO) im Rahmen der Anwendung des „deutschen autonomen Rundfunkbeitragsrechtes“ im Raum stehen.

Nützliche Links:
Soldan - EU-Kommentar (~3.800 Seiten, ~260€)
https://www.soldan.de/eu-kommentar-8067529.html

4. Auflage, ist grad erschienen! Sorry hab ick nich uff Tasche!
Bald wissen wir allerdings, rein fiktiv natürlich, watt in Rn 19 der 3. Auflage steht!

Dejure.org EuGH, 12.05.2005 - C-415/03
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-415/03

Dejure.org EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-404/00

Dejure.org EuGH, 03.07.2001 - C-378/98
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-378/98

Dejure.org EuGH, 20.09.1990 - C-5/89
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-5/89

Anwendung nationalen Rechts
Zitat
...
Ausserdem stehe der Rückforderung der Beihilfe § 48 VwVfG entgegen, wonach ein begünstigender Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zurückgenommen werden könne, an dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhalten habe, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigten..

19 Insbesondere muß eine Bestimmung, die die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur binnen einer bestimmten Frist zulässt, wie alles andere nationale Recht dergestalt angewandt werden, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird .
    

dejure.org EuGH, 14.11.2018 - C-93/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=14.11.2018&Aktenzeichen=C-93%2F17

Dazu die EuGH Pressemitteilung:
Zitat
Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder eingetrieben hat, wird Griechenland zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 10 Millionen Euro sowie eines Zwangsgelds von mehr als 7 Millionen Euro pro Halbjahr des Verzugs verurteilt
   

Zur Rückforderung nach 7 Jahren siehe EuGH Rechtssache C-278/00
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49142&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Zum sechsten Klagegrund:
Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des berechtigten Vertrauens, Rz. 102 - 109 (Rückforderung nach 7 Jahren)

Hmmm... 2013 - 2019 = 7 Jahre! Ditt iss ja jetzt echt plöööht!

Ey ARD-Kaiser Wilhelm rück die ab 01.01.2013 rechtwidrig erhobenen ZweitwohnungsbeiträXe raus!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 05:55 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise ein Hinweis für den interessierten Zweitwohnungsinhaber. In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass bereits bezahlte Beiträge nach dem zivilrechtlichen Mahnverfahren gemäß  §§ 688 ff. ZPO zurückgefordert werden könnten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2019, 18:24 von Markus KA«
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G
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Das heißt, die LRA hat in dem fiktiven Fall nach Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides die schon gezahlten Beiträge für die Zweitwohnung erstattet?

Ich vermute mal, dass in dem fiktiven Fall die beiden Wohnungen beim Beitragsservice auf ein und dieselbe Person angemeldet waren?


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Möglicherweise könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, sofern ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid vorläge, dass das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG ein Lösungsansatz sein könnte, um eine Rückforderung in die Wege zu leiten - siehe u.a. unter
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32123.0
sowie auch
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Diskussion]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32126.0


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