Ich denke auch, dass § 10 III RBStV die Rechtsgrundlage ist, um Beiträge für eine Zweitwohnung zurückzufordern.
Das müsste auch problemlos klappen, soweit es Zeiträume ab 18.07.2018 betrifft. "Problemlos" schließt dabei die üblichen Probleme mit ein, wenn die Hauptwohnung nicht auf den Inhaber der Nebenwohnung gemeldet ist und/oder der Inhaber der Nebenwohnung nicht als Zahler für die Hauptwohnung auftritt.
Noch sperriger könnte sich der Beitragsservice dann aber für die Zeiträume vor Verkündung des BVerfG-Urteils anstellen. In der Urteilsformel ist ja von einem "angegriffenen Festsetzungsbescheid" die Rede. Das müsste also auf alle Fälle übertragen werden, in denen ein Verfahren nach § 10 III RBStV eröffnet wird. Unklar ist zudem, ob der Juli 2018 in die erste oder in die zweite Kategorie fällt.
Um die Entscheidungsformel auf zurückliegende Zeiträume auszudehnen, braucht mal also Argumente. Neben der EUGH-Rechtsprechung zur Rückforderung von unrechtmäßig gewährten Beihilfen könnte man sich dabei meines Erachtens auch auf ein Argument berufen, mit dem die Rechtsprechung dem Einwand entgegentritt, eine gerichtliche Überprüfung der Beitragspflicht könne nur erreicht werden, indem man seine Beiträge nicht zahlt, dabei sich der Gefahr eines OWi-Verfahrens aussetzt und dann auch noch mit 8€ Säumniszuschlägen bestraft wird. Hier argumentierten die Verwaltungsgerichte regelmäßig, dass als alternativer Weg die Zahlung und anschließende Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 10 III zur Verfügung steht, bei dem man ja definitiv keine OWi begeht und auch von Säumniszuschlägen befreit bleibt.
Wenn dieser Weg eine gleichberechtigte Alternative sein soll, dann muss das doch auch das BVerfG-Urteil gelten.
Ein Ablehnungsbescheid gegen den Rückforderungsanspruch wäre dann also einem Festsetzungsbescheid im Sinne des BVerfG-Urteils gleichzusetzen.
Ob das klappt und ob das BVerfG das so gewollt hat, ist mir aber unklar:
Unvereinbarkeitserklärungen des BVerfG sollen nach dessen Rechtsprechung oftmals bezwecken, dass abgeschlossene Vorgänge nicht wieder aufgerollt werden müssen. Bestandskräftige Bescheide und Gerichtsurteile bleiben dann bestehen, auch wenn sie auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen.
Hier liegt aber der Sonderfall vor, dass es in den meisten Fällen gar keine Bescheide gibt, weil die Bürger "freiwillig" gezahlt haben.
Das hat das BVerfG anscheinend übersehen.