Alles hängt davon ab, wann der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union", (AEUV), in Kraft getreten ist.
"Bestehende Beihilfen" sind nämlich nur solche Beihilfen, die bis zu diesem Zeitpunkt des AEUV-Inkrafttretens bereits Bestand hatten und danach nicht mehr geändert worden sind.
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KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) | „Beihilfen“ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen; |
b) | „bestehende Beihilfen“ i) | unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, des Anhangs IV Nummer 3 und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, des Anhangs V Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und des Anhangs IV Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt Kroatiens alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind; | ii) | genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden; | iii) | Beihilfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung oder vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, aber gemäß diesem Verfahren als genehmigt gelten; | iv) | Beihilfen, die gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung als bereits bestehende Beihilfen gelten; | v) | Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsvorschriften der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen; | |
c) | „neue Beihilfen“ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen; |
d) | „Beihilferegelung“ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können; |
e) | „Einzelbeihilfen“ Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung; |
f) | „rechtswidrige Beihilfen“ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden; |
g) | „missbräuchliche Anwendung von Beihilfen“ Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen einen Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 7 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung verwendet; |
h) | „Beteiligte“ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände. |
VERORDNUNG (EU) 2015/1589 DES RATES
vom 13. Juli 2015
über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2015.248.01.0009.01.DEU&toc=OJ:L:2015:248:TOCDer AEUV trat am
Artikel 357
(ex-Artikel 313 EGV)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Artikel 358
Die Bestimmungen des Artikels 55 des Vertrags über die Europäische Union sind auf diesen Vertrag anwendbar.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) - Protokolle - Anhänge - Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat - Übereinstimmungstabellen https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1544287491449&uri=CELEX:12012E/TXTWenn dieser Vertrag also seit 1957 in Kraft ist, spätestens die Änderung zu 2013 und alle nachfolgenden Änderungen nicht gemeldet worden sind, handelt es sich insgesamt um eine nicht genehmigte Beihilfe?
Gerade die Rundfunkstaatsverträge sind ja eigentlich immer nur Änderungsverträge, mindestens seit 1991?
Im Forum wurde schon einmal die Frage gestellt, ob denn die Ausweitung der bundesdeutschen Finanzierung des ÖRR auf die neuen Bundesländer nach Brüssel gemeldet worden ist?
Welcher Vertrag mit Brüssel, hilfsweise, "welche Genehmigung aus Brüssel", stellte die Länder, hilfsweise die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat der Europäischen Union, von dieser Meldepflicht frei? Unzweifelhaft waren die neuen Bundesländer kein Teil der Bundesrepublik Deutschland, als der AEUV in Kraft trat.
"neue Beihilfen" sind gemäß dieser Verordnung aus 2015 alle Beihilfen, die nach Inkraftreten des AEUV neu eingeführt oder geändert worden sind.
Da können alle nur darauf hoffen, daß auf EU-Ebene genausowenig "durchgeblickt" wird, wie es national offenbar der Fall ist.
In jedem Fall, mal sehen wie der EuGH das sieht, stellt der Rundfunkbeitrag eine neue Beihilfe dar.
Die Rückzahlungsfrist für die Zeit der Rundfunkgebühr ist u. U. in 2017 abgelaufen oder knapp davor; das damalige Beihilfeverfahren unterbrach die Verjährung, für alles, was davor war?
Artikel 17
Verjährung der Rückforderung von Beihilfen
(1) Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.
(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.
(3) Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.
Link siehe oben.
Für den Rundfunkbeitrag läuft die Frist, solange Kommission oder EuGH damit nicht auf Antrag der Kommission befasst sind, in 2023 ab.
Es sind also noch 5 Jahre Zeit, den ganzen Rundfunkbeitrag zu kippen und seine Rückzahlung anzuordnen, weil er nie als Neubeihilfe gemeldet worden ist?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;