KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
„Beihilfen“ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen;
b)
„bestehende Beihilfen“
i)
unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, des Anhangs IV Nummer 3 und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, des Anhangs V Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und des Anhangs IV Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und der Anlage zu diesem Anhang der Akte über den Beitritt Kroatiens alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des AEUV in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;
ii)
genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;
iii)
Beihilfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung oder vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, aber gemäß diesem Verfahren als genehmigt gelten;
iv)
Beihilfen, die gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung als bereits bestehende Beihilfen gelten;
v)
Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsvorschriften der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;
c)
„neue Beihilfen“ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;
d)
„Beihilferegelung“ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;
e)
„Einzelbeihilfen“ Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung;
f)
„rechtswidrige Beihilfen“ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden;
g)
„missbräuchliche Anwendung von Beihilfen“ Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoß gegen einen Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 7 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 oder Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 9 Absätze 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung verwendet;
h)
„Beteiligte“ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.
Artikel 357
(ex-Artikel 313 EGV)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Artikel 358
Die Bestimmungen des Artikels 55 des Vertrags über die Europäische Union sind auf diesen Vertrag anwendbar.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
Artikel 17Link siehe oben.
Verjährung der Rückforderung von Beihilfen
(1) Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.
(2) Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.
(3) Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.
Gerade die Rundfunkstaatsverträge sind ja eigentlich immer nur Änderungsverträge, mindestens seit 1991?Was wäre, wenn es nicht gemeldet worden ist?
Im Forum wurde schon einmal die Frage gestellt, ob denn die Ausweitung der bundesdeutschen Finanzierung des ÖRR auf die neuen Bundesländer nach Brüssel gemeldet worden ist?
(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.Sowohl die EU-Verträge als auch die Verträge des Europarates sind völkerrechtliche Verpflichtungen des Bundes.
Was sagt die EU zu diesen Fällen?
am Donnerstag 13.12.2018 bekommst die wahre Antwort vom EuGH mit der Urteilsverkündung.Yep, da warten wir wohl alle darauf.
Eines aber ist sicher, es ist wie bei den Vögeln am Futterhaus, wer meint er ist der größte Vogel pickt sich zuerst das Gute heraus.Es darf darauf hingewiesen werden, daß es eine ganz klare Hierarchie der Rechtsetzung hat, mindestens in ganz Europa, beginnend beim Europarat, weiter über den Europäischen Rat, (EU), zum nationalstaatlichen Recht, (Bundesrepublik Deutschland), bis sich dann mal das regionale Recht anschließt, (Landesrecht der Länder der Bundesrepublik Deutschland).
Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bestehende Verpflichtung, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 27). Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Konsequenzen ziehen, ohne dass sich jedoch aus ihren Entscheidungen eine Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt ergäbe, für die die Kommission – unter der Kontrolle des Gerichtshofs – ausschließlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Nygård, C-234/99, EU:C:2002:244, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Entscheidung selber ist leider mal wieder nicht auf Deutsch erhältlich; obiger Link führt zur verkürzten dt. Publikation im EU-AmtsblattEin Volk wird über den Verlust der Sprache ausgelöscht.
Jeder Deutsche hat die Freiheit, Gesetzen zu gehorchen, denen er niemals zugestimmt hat; er darf die Erhabenheit des Grundgesetzes bewundern, dessen Geltung er nie legitimiert hat; er ist frei, Politikern zu huldigen, die kein Bürger je gewählt hat, und sie üppig zu versorgen – mit seinen Steuergeldern, über deren Verwendung er niemals befragt wurde. Insgesamt sind Staat und Politik in einem Zustand, von dem nur noch Berufsoptimisten oder Heuchler behaupten können, er sei aus dem Willen der Bürger hervorgegangen.” (Hans Herbert von Arnim, deutscher Professor für öffentliches Recht)
12.
Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen.
13.
Neue Beihilfen ( 13 ), die ohne Anmeldung bei der Kommission oder vor ihrer Genehmigung durchgeführt werden, sind rechtswidrig ( 14 ). [...]
37.
Die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts bedeuten darüber hinaus, dass sich Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen können, um die Rückforderung im Falle eines angeblichen Konflikts zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht zu begrenzen. Das Unionsrecht hat Vorrang, und die nationalen Vorschriften dürfen nicht angewandt werden oder sind so auszulegen, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts gewahrt wird ( 38 ).
41.
Ebenso kann sich der Beihilfeempfänger im Falle eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nicht auf die begründete Erwartung berufen, dass die Gewährung der Beihilfe rechtmäßig gewesen sei, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor. ( 43 ) Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss in der Lage sein, sich zu vergewissern, ob die Beihilfe von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. ( 44 ) Dieser Grundsatz gilt auch für kleine Unternehmen. ( 45 )
53.
Auch die wirtschaftliche Lage des Beihilfeempfängers hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe. Dass sich ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet oder gar insolvent ist, stellt keinen Nachweis für die Unmöglichkeit der Umsetzung des Rückforderungsbeschlusses dar ( 70 ), es sei denn das Unternehmen ist liquidiert worden und es sind keine Aktiva mehr vorhanden ( 71 ) (siehe Abschnitt 4.8 ). Die Beihilfe kann auch dann nicht wiedererlangt werden, wenn der Beihilfeempfänger nicht mehr besteht und es keinen rechtlichen und wirtschaftlichen Nachfolger gibt (siehe Randnummer 135 ).
4.
WÜRDIGUNG — VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE
(34)
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.
(35)
Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung setzt demnach voraus, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
i) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden;
ii) sie muss ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen;
iii) dieser Vorteil muss selektiv sein;
iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV verankerten Kriterien kumulativ sind, ist es in diesem Falle angebracht, die Würdigung auf die Frage zu beschränken, ob ZSSK Cargo mit dem Darlehen ein (selektiver) Vorteil verschafft wurde.
[...]
4.1.
Rechtsrahmen für die Würdigung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktbedingungen
(36)
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, anhand dessen beurteilt werden kann, ob einem (öffentlichen) Unternehmen ein unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, davon abhängt, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handelt.
Der Mitgliedstaat muss eindeutig belegen, dass er in seiner Eigenschaft als Anteilseigner gehandelt hat, der eine Rendite anstrebt, und dieses Vorbringen mit objektiven und nachprüfbaren Nachweisen untermauern. Diese Nachweise müssen aus der Zeit stammen, zu der die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme getroffen wurde, und zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruhte, die mit jenen vergleichbar sind, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte erstellen lassen, um die Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. (13) Sowohl das Bestehen als auch der Umfang einer Beihilfe müssen unter Berücksichtigung der Lage zum Zeitpunkt ihrer Gewährung beurteilt werden. (14)
(37)
Bei dem Verhalten des marktwirtschaftlich handelnden Investors, mit dem die Intervention
des öffentlichen Investors verglichen werden muss, muss es sich nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital anlegt, um in relativ kurzer Zeit einen Gewinn zu erzielen. Es muss sich jedoch wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe handeln, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt. (15)