Das ist schon ein sehr brauchbarer Entwurf. Allerdings würde ich die letzten Absätze noch mal überarbeiten und eine
vollständige Freistellung der Nebenwohnung fordern:
Das BVerfG hat ja einerseits geschrieben, dass keinesfalls jemand mehr als einen vollen Beitrag zahlen soll, andererseits hat es festgestellt, dass die
Freistellung von Nebenwohnungen keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.
Deshalb kommt eine
teilweise Freistellung der Nebenwohnung nicht in Frage, wenn man für die
Hauptwohnung anteilig zahlt, der
genaue Anteil aber nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln ist.
Es macht die Sache klarer, wenn der an die Eltern gezahlte Betrag für den Rundfunkbeitrag konkret ausgewiesen wird [...]
Nö, warum sollte man das machen, wenn man das nicht mit den Eltern vereinbart hat. Das würde ja dem BS die Möglichkeit eröffnen, mit wenig Verwaltungsaufwand eine teilweise Reduktion für die Nebenwohnung auszusprechen, wo meines Erachtens nur eine volle Befreiung in Betracht kommt.
Wenn man im vorliegenden Beispiel ermitteln wollte, wieviel von der monatlichen Haushaltsabgabe von 300 Euro auf den Rundfunkbeitrag entfallen, müsste man ja konkret ermitteln, wie hoch die anderen Ausgaben sind (Miete, Nebenkosten, Versicherungen etc.), wieviel der Sohn von den gemeinsam angeschafften Lebensmitteln verbraucht, wie man die Anschaffung der Möbel in diesem Zusammenhang bewertet, wie die Arbeitsleistungen der einzelnen Familenmitglieder etc. Das wäre dann eine
nur mit enormen Verwaltungsaufwand lösbare Aufgabe, bei der diverse Rechtsfragen vorab zu klären wären.
Insofern ist es in meinen Augen unsinnig, diesen Anteil vom Beitragsservice ermitteln zu lassen. Dass ein Anteil geleistet wurde zur Erfüllung der Beitragspflicht für die Hauptwohnung, dürfte aber nicht zu bestreiten sein. Verfassungskonform bleibt dann nur der Ausweg, die Nebenwohnung komplett freizustellen. Nur diese Interpretation der mit Gesetzeskraft versehenen Entscheidungsformel des BVerfG ist mit dem ausführlichen Urteil vereinbar.
Ansonsten könnte man noch einige Punkte etwas ausführlicher gestalten. Das Zitat aus dem BVerfG-Urteil in der ersten Hälfte der Seite 2 würde ich weglassen. Es ist ja im Prinzip bekannt und wird für die konkrete Argumentation auch nicht benötigt.