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Autor Thema: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern  (Gelesen 32245 mal)

G
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Das ist schon ein sehr brauchbarer Entwurf. Allerdings würde ich die letzten Absätze noch mal überarbeiten und eine vollständige Freistellung der Nebenwohnung fordern:

Das BVerfG hat ja einerseits geschrieben, dass keinesfalls jemand mehr als einen vollen Beitrag zahlen soll, andererseits hat es festgestellt, dass die Freistellung von Nebenwohnungen keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.

Deshalb kommt eine teilweise Freistellung der Nebenwohnung nicht in Frage, wenn man für die Hauptwohnung anteilig zahlt, der genaue Anteil aber nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln ist.

Zitat
Es macht die Sache klarer, wenn der an die Eltern gezahlte Betrag für den Rundfunkbeitrag konkret ausgewiesen wird [...]
Nö, warum sollte man das machen, wenn man das nicht mit den Eltern vereinbart hat. Das würde ja dem BS die Möglichkeit eröffnen, mit wenig Verwaltungsaufwand eine teilweise Reduktion für die Nebenwohnung auszusprechen, wo meines Erachtens nur eine volle Befreiung in Betracht kommt.

Wenn man im vorliegenden Beispiel ermitteln wollte, wieviel von der monatlichen Haushaltsabgabe von 300 Euro auf den Rundfunkbeitrag entfallen, müsste man ja konkret ermitteln, wie hoch die anderen Ausgaben sind (Miete, Nebenkosten, Versicherungen etc.), wieviel der Sohn von den gemeinsam angeschafften Lebensmitteln verbraucht, wie man die Anschaffung der Möbel in diesem Zusammenhang bewertet, wie die Arbeitsleistungen der einzelnen Familenmitglieder etc. Das wäre dann eine nur mit enormen Verwaltungsaufwand lösbare Aufgabe, bei der diverse Rechtsfragen vorab zu klären wären.

Insofern ist es in meinen Augen unsinnig, diesen Anteil vom Beitragsservice ermitteln zu lassen. Dass ein Anteil geleistet wurde zur Erfüllung der Beitragspflicht für die Hauptwohnung, dürfte aber nicht zu bestreiten sein. Verfassungskonform bleibt dann nur der Ausweg, die Nebenwohnung komplett freizustellen. Nur diese Interpretation der mit Gesetzeskraft versehenen Entscheidungsformel des BVerfG ist mit dem ausführlichen Urteil vereinbar.

Ansonsten könnte man noch einige Punkte etwas ausführlicher gestalten. Das Zitat aus dem BVerfG-Urteil in der ersten Hälfte der Seite 2 würde ich weglassen. Es ist ja im Prinzip bekannt und wird für die konkrete Argumentation auch nicht benötigt.


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G
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Dass eine nur teilweise Freistellung der Nebenwohnung (in Höhe des eigenen Anteils für die Hauptwohnung) vom BVerfG nicht gewollt wurde, ergibt sich übrigens auch aus der Bemerkung, die ich im Thread von @hankhug gemacht hatte:
Rückwirkende Befreiung des Nebenwohnsitzes aufgrund BVerfG 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29417.msg184379.html#msg184379
Wenn das BVerfG eine nur teilweise Freistellung gewollt hätte, hätte es übrigens anders formuliert:
Die Befreiung für weitere Wohnungen würde nur soweit gewährt, wie man für die Erstwohnung seiner Beitragspflicht nachkommt.
Ein "soweit" fehlt aber in der Entscheidungsformel des BVerfG - siehe u.a. unter
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
[...]
2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. [...]

Ich denke, dass die Richter am BVerfG schon in der Lage sind, juristisch präzise zu formulieren.
Bezüglich einer Neuregelung schreiben sie z.B.:
Zitat
Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen.
D.h. bei einer zukünftigen Neuregelung können die Landesgesetzgeber auch verlangen, dass eine Befreiung nur gewährt wird, wenn der Zweitwohnungsinhaber für die Erstwohnung einen vollen Beitrag selber entrichtet.

Die vom BVerfG mit Gesetzeskraft verkündete Übergangsregelung enthält aber gerade kein solches "durch sich selbst".
Insofern tritt die Befreiung auch dann ein, wenn ein anderer Gesamtschuldner die Zahlung vornimmt.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe Ergänzung Abschrift des Widerspruchs-Beispiels + Bild im obigen Beitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28501.msg186216.html#msg186216


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Und jetzt ist auch klar, warum die Jungs keine Barzahlung wollen, da könnte ja jeder behaupten, ein Teil der kleinen Münzen seien mal seine gewesen...


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Anhand der Formulierung der Richter "die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen" haben wird vermutlich sichtbar, dass nicht die Gesamtschuld, hier als eine teilbare -weil Geldschuld- Schickschuld, im Blick war.


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Was ich noch nicht erwähnt hatte ... Wenige Tage vor Weihnachten (!) :o erhielt im fiktiven Fall der Person A diese vom BS aus Köln (nicht wie der Ablehnungsbescheid über den Befreiungsantrag der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht vom MDR aus Leipzig) folgende Zahlungserinnerung ....

Zitat
Zahlungserinnerung - Beitragsnummer 987 654 321
EinName - EineStraße - 54321 EinOrt

Sehr geehrte Person A,

Ihre Rundfunkbeiträge von 630,00 Euro für den Zeitraum vom 01.01.206 bis 31.12.2018 waren am XX.11.2018 fällig. Ihre Zahlung ist für das Beitragskonto 987 654 321 jedoch nicht erfolgt.

Zahlen Sie umgehend den rückständigen Betrag von 630,00 EUR.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, erhalten Sie einen förmlichen Festsetzungsbescheid, der zusätzlich einen Säumniszuschlag enthält. Der Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, der im Wege der Zwangsvollstreckung durch die zuständigen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden kann.

Einfach zahlen Sie die Rundfunkbeiträge im Lastschriftverfahren. Ein Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates finden Sie unter rundfunkbeitrag.de.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

(Anlage: SEPA-Überweisungsträger (vorausgefüllt))

Die Zahlungserinnerung des BS vom verwundert mich insofern, als dass dort auch von einem "förmlichen Festsetzungsbescheid" die Rede ist, den Person A im Falle des Nichtnachkommens der Zahlungsaufforderung erhalten soll. Der aktuelle Widerspruch im fiktiven Fall der Person A bezieht sich ja auf den Ablehnungsbescheid (Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung). Falls noch ein Festsetzungsbescheid "ins Haus flattert" müsste Person A diesem vermutlich auch widersprechen. Theoretisch sollte der aktuelle Widerspruch von Person A gegen den Ablehnungsbescheid (Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung) die Ausstellung eines Festsetzungsbescheid (eigentlich) solange "blockieren", bis über den Widerspruch von Person A entschieden wurde (denke ich mal).
Ich fand es merkwürdig, dass hier (Verschicken der Zahlungserinnerung) nicht einmal die Widerspruchfrist von 4 Wochen in Bezug auf den Ablehnungsbescheid (Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung) abgewartet wurde. Die 4-Wochen-Frist endet erst Anfang nächster Woche.

Person A hat in der Zwischenzeit weiter an seinem Widerspruchsschreiben (Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung) gearbeitet und wird im fiktiven Fall den Widerspruch Ende dieser Woche absenden.  :)
Die aktuelle Version des Widerspruches im fiktiven Fall der Person A poste ich auch Ende der Woche hier.

Viele Grüße
Che

 


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Guten TagX,

hervorragend, diese fiktive bisherige Rasterfahndungsabwehr-Strategie "Nebenwohnung".

Zitat
Artikel 33
[Recht auf Datenschutz]

Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Sie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 37
[Einschränkung von Grundrechten]

(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Link Verfassung des Freistaates Sachsen:

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung

Der bisherige Verlauf in diesem Thread zeigt deutlich, wie tief der Eingriff in Art. 8 EMRK und Art. 8 EuGrCh, Link:

https://dejure.org/gesetze/GRCh/8.html

geht (Schilderungen Familenhaushaltsführung, wer wohnt wie mit wem, etc.).

Rein fiktiv wäre es sicher jaaanz jut mal über den folgenden kostenlosen und glutenfreien fiktiven TeXtbaustein nachzudenken:

Zitat
Datenerhebungen zur "Befreiung" von rechtwidrigen staatlichen Beihilfen kennt das Datenschutz- und Beihilferecht nicht.

Solche Datenerhebungen lösen eine Haftungs- und Schadensersatzpflichtpflicht (Art. 82 DSGVO) aus.

Die rechtliche Befugnis meine, durch den "ein-/zweimaligen Meldedatenabgleich" § 14 Abs. 9 und 9 a RBS TV, erhobenen Meldedaten zur Nebenwohnung, zu speichern und zu verarbeiten, dürfte nunmehr wegen Verfassungswidrigkeit und Verstoß gegen die DSGVO nicht länger bestehen.

Die Regelungen des RBS TV zur Zweitwohnung (Nebenwohnung) wurden vom BVerfG mit Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, Az. - 1 BvR 1675/16 - für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

Dies hat zur Folge, dass eine Erhebung von personenbezogenen Meldedaten zu Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Nr. 7 RBStV ... Nebenwohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung) rechtswidrig geworden ist, da keine gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung besteht (Unvereinbarkeit Zweitwohnungsbeitrag mit dem GG; Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, - 1 BvR 1675/16 -, Rz. 151 - 154).

Ich weise Sie daraufhin, dass mit dem Urteil des EuGH vom 13.12.2018, Rechtssache C-492/17, also nach dem Urteil des BVerfG (18.07.2018) bestätigt wurde, dass es sich bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkbeiträge, um eine staatliche Beihilfen handelt.

Da die staatlich gewährten Beihilfen in Gestalt von "Zweitwohnungsbeiträgen" "für unvereinbar mit dem Grundgesetz" erklärt wurden (Nichtigkeit nach Unionsrecht; vgl. BVerfG Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, - 1 BvR 1675/16 -, Rz. 151), ist auf folgendes hinzuweisen:

Die ständige Rechtsprechung des EuGH besagt, dass rechtwidrig erhobene staatliche Beihilfen der Rückforderung unterliegen.

Die Rückforderung ist die "logische Folge" der Rechtswidrigkeit der Beihilfe und Verstößt daher nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (EuGH, Rs C-148/04, Unicredito, Slg 2005, I-11137 Rn. 113; Rs C-372/97, Italien/Kommission, Slg 2004, I-3679 Rn. 103 f.).
 
Die Rückforderung bezweckt die Wiederherstellung der früheren Lage. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Beihilfen zuzüglich Verzugszinsen vom Empfänger oder dem tatsächlichen Nutznießer zurückgezahlt wurden. Dadurch verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (EuGH, Rs C-457/00, Belgien/Kommission, Slg 2003, I-6931 Rn 55).

Die automatische Datenverarbeitung (Meldedatenabgleich zur "Ermittlung von Zweitwohnungsinhabern") mit dem Ziel rechtswidrige staatliche Beihilfen zu erheben, die im Übrigen wie oben dargelegt der Rückforderung unterliegen, bzw. um von diesen rechtswidrigen Beihilfen "eine Befreiung zu erteilen", stellt zweifelsfrei ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO (fehlende Rechtsvorschrift Art. 22 Abs. 2 b) DSGVO) dar.


Nützliche Links:

Dejure.org Rechtsprechung EuGH, 15.12.2005 - C-66/02, C-148/04:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-148/04

Dejure.org Rechtsprechung EuGH, 29.04.2004 - C-372/971

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-372/97

EuGH, List of results, C-457/00

http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&num=C-457/00

Der fiktive laienhafte TeXtbaustein wurde völlig glutenfrei und kostenlos erstellt und ist ein Gemeinschaftswerk des GEZ-Boykott-Forums.

An dieser Stelle möchte ick mich bei den zahlreichen Forums-Mitglieder_innen für die vielfältigen Ideen zum juristischen Widerstand bedanken.


 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2019, 19:08 von Profät Di Abolo«

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Hallo Zusammen,

noch einmal eine kleine Rückmeldung von mir ...   :angel:
Das Widerspruchsschreiben wurde in der Zwischenzeit noch verfeinert. An dieser Stelle VIELEN VIELEN Dank, an alle, die mitgeholfen haben. Ich danke insbesondere "Gesamtschuldner", der mir (auch via PM) stets mit Rat und Tat zur Seite stand.  :)

Im fiktiven Fall der Person A sei angenommen, dass Person A den Widerspruch an die LRA nun wie folgt verfasst und abgesendet hat. ...

Zitat
W i d e r s p r u c h
gegen den Bescheid des Mitteldeutschen Rundfunks - Beitragsnummer 987 654 321 
über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung


Ihr Bescheid vom XX.12.2018
Meine Hauptwohnung - 12345 Eine Stadt - Eine Straße 1 - Rundfunks-Beitragsnummer 123 456 789 
Meine Nebenwohnung - 98765 Eine andere Stadt - Eine Straße 2 - Rundfunks-Beitragsnummer 987 654 321 


Sehr geehrte Damen und Herren ,

gegen Ihren Bescheid vom XX.12.2018 über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für (m)eine Nebenwohnung lege ich hiermit Widerspruch ein.


Begründung:

Sie argumentieren (unter Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17)) in Ihrem Bescheid: "... Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setzt damit voraus, dass beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beide Wohnungen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller  angemeldet sind. Diese Voraussetzung ist in ihrem Fall nicht erfüllt, weil nicht beide Wohnungen beim Beitragsservice auf ihren Namen angemeldet sind. ..."
Ihre Argumentation, welche für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht der Nebenwohnung eine Anmeldung beider Wohnungen beim Beitragsservice auf den Namen des Antragsstellers als explizite Bedingung ansieht, kann aus dem o.g. Urteil nicht abgeleitet werden.

Ich verweise zunächst auf die Entscheidungsformel, wie sie von der Bundesjustizministerin im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30.August 2018, mit Gesetzeskraft veröffentlicht wurde. 
" ... 2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber der Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages nachkommen, auf Antrag von der Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheides ist ..."
Diese Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Gesetzeskraft.

Weder in der Urteilsformel, noch in der ausführlichen Begründung des Urteiles (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17) ist die Rede davon, dass eine Person, welche über eine Haupt- und eine Nebenwohnung verfügt, beide Wohnungen unter selben Namen beim Beitragsservice angemeldet haben muss, um die Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen zu können. Es ist auch an keiner Stelle von Beitragnummern die Rede. Alleinig ausschlaggebend ist das Innehaben von Haupt- und Nebenwohnung.
 
Weiterhin verweise ich auf § 2 Absatz 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV). Dort steht explizit: "(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. (2)  Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die - 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist."
Meine Rundfunkbeitragspflicht entsteht also nicht - wie Sie in Ihrer Argumentation konstituieren -durch eine Anmeldung beim Beitragsservice, sondern durch Innehaben einer Wohnung (als Mitmieter im Sinne einer Wohngemeinschaft und/oder als alleiniger Mieter bzw. Eigentümer einer Wohnung).

Gemäß § 2 Absatz 3 des RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (AO). Das hat zwingend zur Folge, dass mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages die Beitragsschuld sämtlicher Gesamtschuldner erfüllt wird.


Sie fordern von mir Rundfunkbeiträge i.H.v. 630,00 Euro für den Zeitraum vom 01/2016 bis 12/2018 für meine Nebenwohnung - 98765 Eine andere Stadt - Eine Straße 2.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17)) weise ich die Forderung weiterhin als ungerechtfertigt zurück.

Zunächst muss der Zeitraum, über den sich die Forderung erstreckt, in zwei Teilabschnitte geteilt werden:


a) Zeitraum 09/2018 bis aktuell und darüber hinaus in die Zukunft
Mit Schreiben vom XX.08.2018 hat Ihnen mein Vater mitgeteilt, dass ich den Rundfunkbeitrag für unsere gemeinsame Hauptwohnung (Teilnehmernummer: 123 456 789) direkt von meinem Konto aus überweise. Zuvor entrichtete ich die Rundfunkbeiträge im Rahmen einer internen Haushaltsabgabe (siehe b).  Ab 09/2018 besteht also keinerlei Zweifel, dass ich Rundfunkbeiträge in vollem Umfange für meine Hauptwohnung entrichte und meine Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist. Nach § 44 AO kann nämlich kein Zweifel bestehen, dass ich mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages für die Hauptwohnung nicht nur der Beitragspflicht meines Vaters nachkomme, sondern auch meiner eigenen, so dass die Voraussetzung aus der Urteilsformel damit erfüllt ist.

Für eine Beitragspflicht haben die sog. Teilnehmernummern, welche der Beitragsservice vergibt, keinerlei Bedeutung, da die Beitragspflicht per Gesetz besteht, und nicht durch eine Anmeldung erfolgt oder an eine solche gebunden ist.
Dazu weise ich auf zwei Urteile von Verwaltungsgerichten hin:

VG Schleswig Beschluss vom 23.07.2018 Aktenzeichen:   4 B 39/18
"... Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) knüpft nicht an ein bestimmtes Meldeverfahren an, sondern allein an die Inhaberschaft einer Wohnung. ..."

VG Minden Urteil vom 27.11.2013 Aktenzeichen 11 K 2182/13
"... Er haftet zusammen mit seinen Eltern für den zu entrichtenden Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nicht erst durch eine Anmeldung, sondern bereits dann, wenn ein Beitragstatbestand (hier: Innehaben der Wohnung) erfüllt ist. ... Vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 7 RGBStV Rdnr. 2.  .... Unerheblich ist, dass der Kläger zu 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV das Innehaben einer Wohnung nicht schriftlich angezeigt hat. Denn die Anzeige hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Vgl. Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., 8 RGBStV Rdnr. 3. ..."

Eine Befreiung der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht an eine Anmeldung der Hauptwohnung auf denselben Namen der Person beim Beitragsservice zu knüpfen, würde dazu führen, dass die Befreiung nach willkürlichen Gesichtspunkten erfolgt und eben dies ist ein Punkt, dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 unter Beachtung von Artikel 3 des Grundgesetzes (Willkürverbot) entgegen treten wollte.


b) Zeitraum 01/2016 bis 08/2018
In diesem Zeitraum war ich an den Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung in Form einer haushaltsinternen Haushaltsabgabe an meinen Vater bzw. meine Eltern beteiligt (siehe nachfolgende Skizze in Abbildung 1).

Gemäß § 44 Absatz 1 und 2 der AO, auf welche § 2 des RBStV verweist, ("...(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.  (2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. ..") wirkt sich die Zahlung (hier der Rundfunkbeiträge der Hauptwohnung) zu Gunsten aller Gesamtschuldner aus. Dabei ist es unrelevant welcher Gesamtschuldner die Zahlung entrichtet. Der § 2 Absatz 1 des RBStV besagt insbesondere, dass jeder volljährige Bewohner beitragspflichtig ist. Diese Pflicht entsteht mit dem Einzug in eine Wohnung und nicht erst mit der Anmeldung beim Beitragsservice bzw. mit Vergabe einer Beitragsnummer. Wenn die Schuld kraft Gesetzes entsteht, so auch die Zahlungspflicht, d.h. der Staatsvertrag geht davon aus, dass der Rundfunkbeitragspflichtige ohne explizite Zahlungsaufforderung zahlt. Welcher Gesamtschuldner im Einzelnen welchen Betrag zahlt, spielt dann keine Rolle, solange das Beitragskonto für die Wohnung ausgeglichen wird.
In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass nur ein Mitbewohner zahlt, dass diese Zahlung aber im Innenverhältnis ausgeglichen wird. In einer Ehe bzw. eheähnlichen Gemeinschaft wird das oft nicht explizit ausgeglichen, sondern dadurch, dass der nichtzahlende Mitbewohner dann andere Ausgaben alleine übernimmt.  In unserem Haushalt am Hauptwohnsitz ist eine gemeinschaftliche Haushaltsführung gegeben, wie diese Abbildung 1  schematisch verdeutlichen soll. 

[Bild siehe Post #43]
Abbildung 1: Schematische Darstellung der familiären Beziehungen, der wichtigsten Geldflüsse, aber auch die Illustration immaterieller gegenseitiger Hilfen für die Haupt- und Nebenwohnung

Es ist in einer Wohngemeinschaft keinesfalls so, dass ein Vertreter den Rundfunkbeitrag alleinig zu tragen hat. Vielmehr werden im Rahmen gemeinsamer Haushaltsführung sämtliche mit dem Betrieb des Haushaltes verbundenen Ausgaben gemeinschaftlich getragen.
Ich beteilige mich neben meiner monatlichen Haushaltsabgabe an meine Eltern auch direkt an haushaltsrelevanten Ausgaben, beispielsweise durch die volle Übernahme von Reparaturkosten an Haushaltsgeräten oder auch bei der Neuanschaffung von Möbeln. Auch übernehme ich derweilen Einkäufe von Waren des täglichen Bedarfs und bezahle diese. Umgekehrt bereiten die Eltern ab und zu ein Essen oder helfen anderswo aus. Das in Summe sind eben ganz normale Beziehungen in einer Wohngemeinschaft, die sofern auch noch familiär geprägt, sogar (weit) über den Status normaler Wirtschaftsbeziehungen hinausgehen. Alle Teil"leistungsströme" nun in Euro und Cent bemessen zu wollen, ist faktisch unmöglich.

Da ich als Gesamtschuldner für die Hauptwohnung durch die interne Haushaltsabgabe, die auch die Rundfunkgebühren finanziert (siehe Skizze), bereits finanziell belastet wurde bzw. werde, ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018, welches besagt, dass niemand mit mehr als einem Beitrag belastet werden darf, anzuwenden und die Nebenwohnung von der Beitragspflicht zu entbinden.

Um auszuschließen, dass niemand mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet wird, könnte zwar theoretisch eine nur teilweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung ausreichen. Es würde jedoch einen enormen Verwaltungsaufwand (und damit Kosten) erfordern bzw. verursachen, das Ausmaß der Beteiligung an der Hauptwohnung (und damit die Beitragsreduktion für die Nebenwohnung) zu ermitteln. Das BVerfG hat jedoch geurteilt, dass die Freistellung von Nebenwohnungen keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand erfordern soll.
Wenn das BVerfG eine nur teilweise Freistellung gewollt hätte, hätte es anders formuliert, beispielsweise wir folgt: "... Die Befreiung für weitere Wohnungen wird nur soweit gewährt, wie für die Erstwohnung einer Beitragspflicht nachgekommen wird ....".  Die Entscheidungsformel, wie sie von der Bundesjustizministerin im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30.August 2018, mit Gesetzeskraft veröffentlicht wurde, formuliert jedoch "... diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. ..."

Da das BVerfG eine teilweise Befreiung vom Rundfunkbeitrag nicht ermöglichen wollte, ist nur die vollständige Befreiung der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Urteil vereinbar, unabhängig davon, unter welcher Beitragsnummer der Beitragsschuldner "angemeldet" ist oder nicht (vgl. hierzu auch meine Ausführungen unter Punkt a)).

Weiterhin merke ich an, dass das BVerfG in seinem Urteil  (ausführlichen Begründung des Urteiles , Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17) Hinweise an den Gesetzgeber gibt, wie eine verfassungsgemäße Neuregelung aussehen könnte.
"... dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen. ... "
Die Neuregelung der Gesetzgebung des Rundfunkbeitrages in Bezug auf Haupt- und Nebenwohnung muss der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2020 schaffen ("3. ... Die Gesetzgeber sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu schaffen. ..." [Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 31]). Bis dahin gilt jedoch das Urteil (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17) in Verbindung mit der Entscheidungsformel, wie sie von der Bundesjustizministerin im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30.August 2018, mit Gesetzeskraft veröffentlicht wurde.
Demzufolge kann bei einer zukünftigen Neuregelung der Landesgesetzgeber verlangen, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungsinhaber nur gewährt wird, wenn der Zweitwohnungsinhaber für die Erstwohnung einen vollen Beitrag selbst entrichtet.
Da im Falle einer Beitragspflicht für die Nebenwohnung die Beitragspflicht des Nebenwohnungsinhabers für die Hauptwohnung wegfallen würde, müsste der Landesgesetzgeber die Voraussetzung der Befreiung der übrigen Bewohner der Hauptwohnung aus sozialen Gründen neu regeln, da die Anknüpfung an die sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft dann nicht mehr möglich ist.
Die vom BVerfG mit Gesetzeskraft verkündete und aktuell gültige Übergangsregelung enthält aber gerade kein solches "durch sie selbst".
Deshalb tritt nach der gegenwärtigen Rechtslage die Befreiung der Nebenwohnung auch dann ein, wenn ein anderer Gesamtschuldner gegenüber dem Beitragsservice als Zahler in Erscheinung tritt.
 

Meine Nebenwohnung ist daher sowohl für den Zeitraum nach a) als auch nach b) vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sollten Sie meinen Widerspruch nicht in der in § 75 Verwaltungsgerichtsordnung  (VwGO) genannten Dreimonatsfrist abhelfen, so werde ich die Sache gerichtlich klären lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Person A


Viele Grüße
Che


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Falls noch ein Festsetzungsbescheid "ins Haus flattert" müsste Person A diesem vermutlich auch widersprechen.
Ja, das sehe ich auch so. Wobei ich denke, dass die LRA in solchen Fällen gar kein Interesse daran hat, zwei Verwaltungsverfahren gleichzeitig zu forcieren.

Grundsätzlich ist es aber wohl so, dass eine Verjährungsunterbrechung zu Gunsten der LRA nur durch einen Festsetzungsbescheid erfolgen kann.
Insofern könnte ein solcher durchaus noch kommen. Aber dann hätte die LRA noch bis zum Jahresende Zeit, einen solchen zu erlassen, weil für 2016 erst am 01.01.2020 die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Ich vermute mal, dass die LRA's noch einige vergleichbare Fälle am Laufen haben, wo Inhaber der Beitragsnummer für die Hauptwohnung und Inhaber der Nebenwohnung nicht übereinstimmen. Möglicherweise werden einige schon in den nächsten Wochen/Monaten gerichtlich geklärt. Insofern könnten die LRA's dann neu dazukommende Verfahren auch erst mal in eine Warteschleife verschieben, um ggf. nicht zu viele Gerichtsverfahren zu verlieren.


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Hallo zusammen,

wie sieht denn der Fall aus wenn die Zweitwohnung befreit wurde ab 01.01.2019 und die LRA nun für 3 Jahre Rückwirkend die Beiträge nachfordert??
also ab 01.01.2016 - 31.12.2018...



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Ggf. könnte im weiteren Ablauf auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 04.06.2019, 2 A 364/19 HGW hingewiesen werden (siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31644.msg195338.html#msg195338).

sowie das Urteil selbst:
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE190002103&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


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wie sieht denn der Fall aus wenn die Zweitwohnung befreit wurde ab 01.01.2019 und die LRA nun für 3 Jahre rückwirkend die Beiträge nachfordert??
also ab 01.01.2016 - 31.12.2018...
Was hat sich denn zur Jahreswende 2018/2019 geändert?



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Für eine Beitragspflicht haben die sog. Teilnehmernummern, welche der Beitragsservice vergibt, keinerlei Bedeutung, da die Beitragspflicht per Gesetz besteht, und nicht durch eine Anmeldung erfolgt oder an eine solche gebunden ist.
Dazu weise ich auf zwei Urteile von Verwaltungsgerichten hin:

VG Schleswig Beschluss vom 23.07.2018 Aktenzeichen:   4 B 39/18
"... Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) knüpft nicht an ein bestimmtes Meldeverfahren an, sondern allein an die Inhaberschaft einer Wohnung. ..."

VG Minden Urteil vom 27.11.2013 Aktenzeichen 11 K 2182/13
"... Er haftet zusammen mit seinen Eltern für den zu entrichtenden Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nicht erst durch eine Anmeldung, sondern bereits dann, wenn ein Beitragstatbestand (hier: Innehaben der Wohnung) erfüllt ist. ... Vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 7 RGBStV Rdnr. 2.  .... Unerheblich ist, dass der Kläger zu 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV das Innehaben einer Wohnung nicht schriftlich angezeigt hat. Denn die Anzeige hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Vgl. Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., 8 RGBStV Rdnr. 3. ..."
Ergänzend zu diesen Beschlüssen  sind mir in den letzten Wochen noch einige andere Gerichtsentscheidungen  über den Weg gelaufen:

VG Neustadt (Weinstraße) Beschluss vom 01.02.2019 - 5 L 1591/18.NW
...Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht nicht erst aufgrund der Geltendmachung durch die Rundfunkanstalt, sondern kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen für die Beitragspflicht, hier die Inhaberschaft an einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV, vorliegen. Auch die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge hängt nicht vom Erlass eines Leistungsbescheids ab. Die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags tritt bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 RBStV ein...
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1cj/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE190001052&documentnumber=5&numberofresults=83&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint


BGH Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/16
 ...Die den  Schuldner  für  den  Zeitraum  bis  zum  31.Dezember 2012  treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft  Gesetzes,  ohne  dass der  Erlass eines  Gebührenfestsetzungsbescheides  erforderlich  ist  (BVerfG, Nichtannahmebeschluss  vom  30.Januar  2008  -1 BvR 829/06, juris  Rn.20). Gleiches gilt gemäß §7 Abs.1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1.Januar 2013.  Bescheide  der  Rundfunkanstalten  sind erst  für  die zwangsweiseBeitreibung rückständiger  Gebühren  (vgl.  §7  Abs.5  RGebStVsowie  BVerfG,  Nicht-annahmebeschluss vom 30.Januar 2008 -1BvR829/06, juris Rn.20; Ohliger/Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3.Aufl., §7 RGebStV Rn.43) und Beiträge  (§10  Abs.5  RBStV,  vgl.  dazuTucholke  in  Hahn/Vesting  aaO  §10 RBStV  Rn.34)  erforderlich...
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=57349611ad907bed0a0905abe18d7c3c&nr=71633&pos=5&anz=11


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Was ich mich bei den Formulierungen "die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft  Gesetzes" und der Behauptung, es bedürfe deswegen keines Bescheids immer frage: wie soll der Bürger angesichts der Fülle von Gesetzen, die Bund, Land und EU jedes Jahr 'raushauen, überhaupt erfahren, dass es ein neues, ihn betreffendes Gesetz gibt und was darin geregelt wird? Ich kenne niemanden, der privat das Bundesgesetzblatt u. ä. bezieht. Zumal das einem Blinden ja nicht einmal helfen würde. Zudem soll es in Deutschland ca. 4 Mio Analphabeten geben. Wie soll man in Erfahrung bringen, wohin und wie viel man zu zahlen hat? Und woran erkennt man, ob man in jedem Fall zahlen muss? Bin ich von der Hundesteuer betroffen, auch wenn ich keinen Hund habe, muss ich Kfz-Steuern zahlen? Welche Abgaben entstehen eigentlich, ohne dass es ein Gesetz dazu gibt? Und warum erhalte ich bei anderen Verpflichtungen, die kraft Gesetzes entstehen,  dennoch einen Bescheid?

Es wäre hilfreich, wenn Juristen einmal einen Schritt zurück treten und ihre Formulierungen mit den Augen eines Bürgers ansehen. Vielleicht könnten sie sich dann dazu durchringen ihren Floskelgenerator zu verschrotten.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Z
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Ergänzend zu diesen Beschlüssen  sind mir in den letzten Wochen noch einige andere Gerichtsentscheidungen  über den Weg gelaufen:

VG Neustadt (Weinstraße) Beschluss vom 01.02.2019 - 5 L 1591/18.NW

BGH Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/16

Die Forderung besteht Kraft Gesetzes, bzw. besteht auch Kraft Bruderurteils eben auch nicht (mehr) für Zweit- und Drittwohnungen!
Und damit verjährt der ganze Kram auch Kraft Gesetzes - Wer A sagt muß auch B sagen!

Die alles entscheidende Sache ist dann nämlich, wenn es auf die Festsetzung gar nicht ankommt, diese ja dann auch schlecht die Verjährung hemmen kann.
Den Festsetzungsbescheid braucht der Zwangsfunk dann nämlich nur als Vollstreckungsvoraussetzung, wer es also schafft, die Sache ewig herauszuzögern, der wäre aus dem Schneider.
Es wäre dann nur bei einem elendig langen Gerichtsprozedere in der mündlichen Verhandlung unter Nennung dieser Urteil die Einrede der Verjährung geltend zu machen - dann müßte das Gericht unter diesen Umständen schließlich ein gegenteiliges Urteil fällen, nämlich daß es doch auf einen ordnungsgemäßen Verwaltungsakt ankommt!


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