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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Che09 am 21. August 2018, 02:43

Titel: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 21. August 2018, 02:43
Zunächst ein Hallo hier im Forum und zugleich ein großer Dank für diese hochinformative Internetseite samt Diskussionsforum! :) Ich finde es wirklich Klasse, dass es so etwas gibt.

Als Neuling hier möchte ich gern eine Frage stellen und wäre über Hinweise sehr sehr dankbar. Gemäß der Forenregeln habe ich auch schon ausführlich hier im Forum gelesen, u.a. auch die Threads:

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28119.0
Zweiter Meldedatenabgleich - Fragebogen erhalten > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28036.0
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20246.0


Der fiktive Fall wird in obigen Threads zwar gestreift, ist aber etwas anders gelagert, daher habe ich einen neuen Thread dazu gestartet. Ich hoffe das ist so in Ordnung.

Hier nun aber der fiktive Fall:

Die fiktive Person A erhielt im Juli 2018 ein Schreiben und einen Fragebogen des BS (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice, Köln) zur Klärung der Wohnsituation. Der BS möchte wissen wer in der Wohnung wohnt und seit wann und ob ein sog. Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Frist zur Antwort laut dem Schreiben: 2 Wochen. Ansonsten behält sich der BS vor die Wohnung auf den Namen von Person A anzumelden, so dass Schreiben.  :(
Die Person A hält sich aktuell aus privaten und beruflichen Gründen nur noch sehr selten in der kleinen 1-Zimmer-Wohung auf. Der Brief (normaler Brief, kein Einschrieben) wurde erst Anfang August also nach der Frist „gefunden“ und geöffnet.

Die fiktive Person A hat den Hauptwohnsitz bei seinen Eltern (und hält sich aktuell auch tatsächlich überwiegend dort auf). Für diese Hauptwohnung wird der Rundfunkbeitrag gezahlt, allerdings von den Eltern nicht von Person A selbst. Person A war bei beim BS und der früheren GEZ noch nie gemeldet.

Kann Person A nun aufgrund des neuen Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil BVerfG 18.7., 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) argumentieren / beantragen / fordern, dass die Nebenwohnung von der Gebührenzahlung ausgenommen wird, weil für die Hauptwohnung schon der Rundfunkbeitrag entrichtet wird ?
Wenn ja wie sollte die Argumentation am zweckmäßigsten erfolgen ?

Was kann Person A möglicherweise ergänzend / alternativ tun, um eine Zwangsanmeldung, die ggf. mit einer Nachzahlung (Verjährungsfrist lt. Meinen Recherchen wohl 3 Jahre + Monate des aktuellen Kalenderjahres) von sog. Teilnahmegebühren (* Person A nimmt an Nichts teil, was der sog. Beitragsservice so "anbietet" und hat dies auch nicht vor) zu verhindern ?

Anmerkung 1: Der Absender des fiktiven Briefes sei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice, Köln. Eine Rechtsmittelbelehrung liegt dem Schreiben nicht bei, nur Datenschutzhinweise *räusper* 

Anmerkung 2: Die fiktive Person A ist zwar kein Student (mehr) aber das Thema Hauptwohnsitz bei den Eltern und eigene Nebenwohnung in Verbindung mit dem Urteil BVerfG 18.7. könnte sicher für einige Studenten (ohne BaföG) von großem Interesse sein.

Viele Grüße und Danke für Antworten, Hinweise bzw. Hilfe
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: seppl am 21. August 2018, 14:40
Kann Person A nun aufgrund des neuen Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil BVerfG 18.7., 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) argumentieren / beantragen / fordern, dass die Nebenwohnung von der Gebührenzahlung ausgenommen wird, weil für die Hauptwohnung schon der Rundfunkbeitrag entrichtet wird ?
Wenn ja wie sollte die Argumentation am zweckmäßigsten erfolgen ?

Genau das ist das, was mit der "Falle im Formular" gesagt werden sollte:

Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
38) Fallstrick im Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg179327.html#msg179327

Befreiung beantragen und damit sich zum Beitragszahler katapultieren!

Keine Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben des Beitragsservice bedeutet: das ist kein Verwaltungsakt. Eine Antwort des Angeschriebenen in vorauseilendem Gehorsam sollte unterbleiben!
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 21. August 2018, 21:38
Hallo seppl,

vielen Dank für die Antwort.  :)

"Einen Antrag auf Befreiung zu stellen, ist nur sinnvoll, wenn Beitragsnummern von Erst- und Zweitwohnung auf den Namen des Antragstellers ausgestellt wurden.
Dies wurde zwar im Urteil des BVerfGs nicht niedergelegt, der Beitragsservice nimmt sich aber die "Handlungsfreiheit" heraus, das so zu interpretieren und danach die Beitragspflicht auszurichten."

Das würde dann im fiktiven Fall Person A zum Verhängnis werden, da die Hauptwohnung nicht auf Person A, sondern seine Eltern beim BS angemeldet ist bzw. für diese Wohnung auf den Namen der Eltern die Rundfunkgebühr entrichtet wird. Die eigene Nebenwohnung der Person A würde dann nach "Handlungsfreiheit" des BS eine neue Beitragsnummer erhalten, die es dem BS dann ermöglicht entsprechende Beiträge für die Nebenwohnung von Person A einzufordern. Ich verstehe den hier "lauernden" Fallstrick.

Würde es der fiktiven Person A helfen "vorsorglich" die Rundfunkgebühren der Hauptwohnung auf seinen eigenen Namen umschreiben zu lassen ? Ob so eine Umschreibung rechtlich ohne Weiteres möglich ist, wäre aber zu klären.

Der Weg das erste Schreiben zur "Klärung der Wohnsituation" des BS zunächst zu ignorieren würde dann also im fiktiven Fall zunächst erst einmal sinnvoll sein. Problematisch dabei könnte ggf. der Aspekt werden, dass Person A sich nur selten (aktuell ungefähr im 6 Wochen Rhythmus) in der angeschriebenen Nebenwohnung aufhält. Weitere (evt. "härtere") Schreiben des BS werden vermutlich in Zukunft dort "eintrudeln" (auf die dann u.U. zu spät reagiert werden könnte).  Ist Person A eigentlich generell rechtlich verpflichtet ("amtliche") Post am Nebenwohnsitz zeitnah zu lesen, sofern Person A an seinem Hauptwohnsitz entsprechende Post liest ?

Im Zusammenhang der Frage noch eine fiktive weitere "Lösungsmöglichkeit" ... Person A vermietet seine Nebenwohnung unter (auch als Nebenwohnung) an eine Person, welche ebenfalls eine Hauptwohnung besitzt und für diese die sog. Rundfunkgebühr entrichtet. Wie sähe es hier aus ?

Fragen über Fragen ...

Viele Grüße und Danke für die Hilfe hier
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: noGez99 am 21. August 2018, 22:18
Person A könnte zum Wohnsitz der Eltern ziehen, siehe:

Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16983.msg112236.html#msg112236

An der Nebenwohnung könnte das Namensschild und der Briefkastennahme entfernt werden.

Das löst das Problem aber nur für zukünftieg Zahlungen, nicht für die Vergangenheit.

Für die Vergangenheit bietet sich den Zahlungsverweigerung an. Sobald ein Bescheid eintrudelt sofort -> Verfassungsbeschwerde

Beispiel-Verfassungsbeschwerde (Kurz-Version, auf verschiedene Rechtsakte)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27840.0.html

und

BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg179422.html#msg179422

PS: Nicht dass ich große Hoffnung habe, dass das BVerfG den Beitrag kippt, aber es soll doch bitte noch mehr politische Urteile fällen um die Absurdität aufzuzeigen. Und mit einer VB im Rücken kann man beim BVerfG eine Einstweilige Anordnung beantragen, wenn der GV vor der Tür steht.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: seppl am 21. August 2018, 22:36
Im Zusammenhang der Frage noch eine fiktive weitere "Lösungsmöglichkeit" ... Person A vermietet seine Nebenwohnung unter (auch als Nebenwohnung) an eine Person, welche ebenfalls eine Hauptwohnung besitzt und für diese die sog. Rundfunkgebühr entrichtet. Wie sähe es hier aus ?

Die Person, die die Nebenwohnung untermietet (gibt es das Wort?) wird, wenn ihre Erstwohnung auch auf ihren Namen läuft, von der Zahlung der Zweitwohnungsabgabe befreit. Weitere Mitbewohner hingegen bleiben zahlungspflichtig. Nach den Regeln des Beitragsservice (merke: nicht nach den gesetzlichen Grundlagen) hat ein weiterer Bewohner, der keine Erstwohnung auf seinen Namen angemeldet hat, einen vollen Beitrag zu zahlen. Hier also Person A.

Wenn Person A sich nur selten in der Wohnung aufhält und Gefahr läuft, nicht rechtzeitig Post beantworten zu können, ist dann eine Anmeldung bei der Meldebehörde überhaupt nötig?

Kleine Gedankenspiele: Wenn sich Person A auf die Wohnung der untermietenden Person anmelden würde, wären - zauber zauber - beide Bewohner der Zweitwohnung beitragsfrei.

Die willkürliche Vergabe der Beitragsnummern durch den Beitragsservice führt dazu, dass Gleiches ungleich behandelt wird: Beide Personen haben Haupt und Nebenwohnung. Die Eine muss nur den Beitrag für die Erstwohnung zahlen, die andere ihren Gesamtschuldanteil der Erstwohnung zzgl. volle Abgabe für die Zweitwohnung.

Zur Ungleichbehandlung gibt es eine Eingabe an die Hamburgische Bürgerschaft. s. Anhang
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: drboe am 21. August 2018, 23:15
"Einen Antrag auf Befreiung zu stellen, ist nur sinnvoll, wenn Beitragsnummern von Erst- und Zweitwohnung auf den Namen des Antragstellers ausgestellt wurden.
Dies wurde zwar im Urteil des BVerfGs nicht niedergelegt, der Beitragsservice nimmt sich aber die "Handlungsfreiheit" heraus, das so zu interpretieren und danach die Beitragspflicht auszurichten."


Die implizite Behauptung, das BVerfG hätte diese Organisation der Zweitwohnungsbefreiung nicht zugelassen und der BS würde dies quasi eigenmächtig interpretieren, ist falsch. Aus dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018:

Zitat
RN111:
Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

Der BS handelt folglich im Einklang mit dem Urteil des BVerfG.

M. Boettcher
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: seppl am 22. August 2018, 00:10
1) Zweitwohnungsinhaber, deren Erstwohnung beim Beitragsservice nicht auf ihren Namen ausgestellt ist, haben in der Erstwohnung einen Gesamtschuldanteil zu entrichten. Dazu soll dann noch ein voller Beitrag für die Zweitwohnung kommen.

Das ist nicht im Einklang mit dem Urteil:
RN111:
Zitat
Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

2) Zweitwohnungsinhaber, deren Erstwohnung beim Beitragsservice auf ihren Namen ausgestellt ist, haben nur in der Erstwohnung ihren Gesamtschuldanteil zu entrichten.
-
Beide Zweiwohnungsinhaber haben denselben behördlichen Meldestatus. Aber einer zahlt mehr. Wegen einer willkürlich vergebenen Verwaltungsnummer. Das ist Ungleichbehandlung von Gleichem.

Die Beitragsnummer stellt den Beitragsschuldner nur dar, wenn es sich um eine Einzelperson handelt. Beitragsnummer also ungleich Beitragsschuldner, wenn mehrere Personen zusammenwohnen!
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 22. August 2018, 03:03
Habt wieder vielen Dank für die ausführlichen Antworten. :) :)

Die fiktive Person A wird nun schwer überlegen müssen, was zu tun am günstigsten ist.
Einfach scheint die Sache trotz Urteil BVerfG 18.7. nicht.

@noGez99:
Hauptwohnsitz der Person A sei (und das schon seit Geburt) der Wohnsitz Eltern der (auch so bei der dortigen Meldestelle eingetragen).
Namensschild und Briefkastenschild am Nebenwohnungssitz zu entfernen sind eine gangbare Option. Stadtwerke und Vermieter müssten dann Adress-technisch informiert werden, sonst laufen deren Briefe ins Leere. Aber das ließe sich sicher machen.
Die Vergangenheit wäre dann leider ziemlich teuer, sprich 12x17,5 x 3 Jahre + max. 12x17,5 x 1 Jahr (das laufende) = 840 Euro.  :'(
Zum PS: Je mehr ich hier lese, um so mehr zweifele ich an dem gesamten System hier (die Zweifel betreffen aber ohnehin auch viele andere politische wie gesellschaftlichen Aspekte in diesem Land und deren Entwicklung, leider).  >:(

@seppl:
"untermieten" ist ein interessantes Wort, hatte ich so auch nicht in meinem Sprachgebrauch, aber abgeleitet aus Untermiete könnte es dieses Wort schon geben. ;)
Für die fiktive Person A sei angenommen, dass dieser die Weitergabepraktik von Daten des Einwohnermeldeamtes an die frühere GEZ (bzw. dem heutigen BS) schon länger bekannt war. Daher verzichtete die fiktive Person A auf die Anmeldung der Nebenwohnung (was wohl eine Art Ordnungswidrigkeit darstellt), auch zu Zeiten, wo die Wohnung noch intensiver / die gesamte Woche genutzt wurde. Leider konnte (weitere Annahme für den fiktiven Fall) ein Entsorger / Stadtwerke etc. zwecks Mülltonnen-Abrechung den Haushalt wohl nicht zuordnen, setzte sich mit dem Vermieter und dem Meldeamt in Verbindung, letzt genanntes schrieb letztendlich Person A an. Weiterhin sei angenommen, dass unter Androhung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens und höheren Strafzahlungen als diese so schon anfielen, Person A die Nebenwohnung schlussendlich beim Einwohnermeldeamt anmeldete (/ anmelden musste). Mit Konsequenzen, die sich nun leider zeigen. Das ausgesprochene Datenweitergabeverbot wurde natürlich nicht eingehalten.

Die Diskrepanz der Hinweise #5 (drboe) und #6 (seppl) muss ich erst noch "verarbeiten". ;)

Wenn ich den Diskussionsverlauf resümiere hätte die fiktive Person A mit ihrem fiktiven Problem nun folgende Optionen:

.

Viele Grüße
Che

Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: noGez99 am 22. August 2018, 07:49
Zitat
b) Person A argumentiert dem BS gegenüber, dass für die Hauptwohnung Rundfunkgebühren entrichtet werden. Es könnte ja durchaus sein, dass Person A diese auch ihren Eltern vollumfänglich bezahlt, unabhängig davon, welcher Name als Rundfunk"teilnehmer" des Hauptwohnsitzes beim BS eingetragen ist.

Das halte ich für eine interessante Variante.
Irgendwo in den Tiefen des Forums habe ich mal gelesen, dass durch die  Konstellation der Gesamtschuldnerschaft es dem BS egal ist wie die Schuldfrage im Innenverhältniss geregelt ist. Daher kann Person A durchaus den kompletten Beitrag übernehmen. Damit greift dann wieder das Bruderurteil vom BVerfG:

RN111:
Zitat
Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

Wie die Gerichte das sehen bleibt abzuwarten. Leistet Person A nachweisliche Zahlungen an die Eltern (Überweisung?) Was steht als Zweck drin?
Wie kann man dem Gericht nachweisen, dass man den Rundfunkbeitrag übernimmt? Vertrag?

Aber das ist ein guter Startpunkt für die Verweigerung. Europarecht und EMRK können dann noch dazukommen.

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: PersonX am 22. August 2018, 07:59
"Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen."

Natürlich ist hier nicht geregelt wie der Nachweis aus sieht. Deshalb ist es möglich wegen dem Innenverhältnis, welches der LRA gar nicht bekannt sein muss, weil ja die WG den Zahler pro Wohnung festlegt, also Person welche die Zahlung an die LRA tätigt, aber das sagt nichts über die Verteilung im Innenverhältnis aus. So kann A für B und C zahlen, wenn A,B und C in der WG leben und B es an die LRA tätigen. Verboten ist das nicht, sondern explizit erwünscht, weil pro Wohnung ein Beitrag ... weil es einfach ist.
Weil die LRA nun kein Bescheid über A,B und C ausgestellt hat und dabei nicht geregelt hat, wie die Verteilung sein soll, so kann dass nicht zum Nachteil von A werden, wenn A sich jetzt noch einen Nebenwohnsitz zu legt und B und C nicht. A hat den Betrag für B und C für die erste Wohnung übernommen, B hat den Betrag dabei als Treuhänder übermittelt .... usw. PersonX würde dabei das  maximal mögliche an Verwaltungsvereinfachung anlegen und laufen lassen.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: seppl am 22. August 2018, 08:46
Ich möchte kurz einwerfen, dass es gegen das Sichtbarwerden der einzelnen Gesamtschuldner heftigsten Widerstand seitens des ÖRR geben wird. Es wäre wegen der folgenden Nichtmehrverwaltbarkeit das Ende des Rundfunkbeitrags. Der Beschiss des ungeregelten Innenverhältnisses der Gesamtschuldnerschaft würde auffliegen.

Für den Nachweis einer Zahlung als Nicht-Beitragsnummerninhaber könnte man die Zahlung ja direkt vom eigenen Konto unter Angabe der Beitragsnummer des Zahlungsverpflichteten auf das angegebene Konto der LRA überweisen. Kein Vertrag, keine Zahlquittung, einfach von Bank zu Bank.

-Wenn man denn den Rundfunkbeitrag überhaupt anerkennen möchte.

Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: drboe am 22. August 2018, 08:56
1) Zweitwohnungsinhaber, deren Erstwohnung beim Beitragsservice nicht auf ihren Namen ausgestellt ist, haben in der Erstwohnung einen Gesamtschuldanteil zu entrichten. Dazu soll dann noch ein voller Beitrag für die Zweitwohnung kommen.

Das ist nicht im Einklang mit dem Urteil:

2) Zweitwohnungsinhaber, deren Erstwohnung beim Beitragsservice auf ihren Namen ausgestellt ist, haben nur in der Erstwohnung ihren Gesamtschuldanteil zu entrichten.

Das ist zwar grundsätzlich richtig, wird aber leider nicht so gelebt. In der Praxis, an der auch Gerichte festhalten, wird eine einzige Person einer Gemeinschaft zur Zahlung herangezogen. Deren Daten werden gespeichert, die der übrigen Wohnungsinhaber im Einklang mit dem sogn. Rundfunkbeitragsstatsvertrag gelöscht. So kommt es, dass LRA und BS die Gesamtschuldnerschaft ignorieren und, so die herausgepickte Person nicht zahlt, sich nicht an die anderen Mitglieder der Gruppe wenden (können), sondern die eine Person mit Mahnungen und Vollstreckungen und ggf. Gefängnis konfrontieren. Die Gesamtschuldnerschaft ist angesichts der Löschungsforderung im sogn. RBStV leider reine Fiktion und tatsächlich ohne Praxisrelevanz.

Es nützt angesichts der realen, rechtsstaatlich kritischen Verfahrensweise nichts, wenn man auf das nicht angewendete Verhältnis der Gesamtschuldnerschaft abhebt. Natürlich könnte man das einmal per Klage durchfechten. Angesichts der Fülle fragwürdiger Urteile der VG ist die Prognose, nämlich dass man damit scheitern wird, kaum sonderlich gewagt. Realität und rechtliche Klarheit zählt in Rundfunkfinanzierungsfragen de facto kein Jota. Das zeigt nicht zuletzt das Urteil des BVerfG. Ein Gericht wird sich also ziemlich sicher auf den Teil des Urteils konzentrieren, der LRA und BS einen Freifahrtschein zur Verwaltungsvereinfachung ausstellt.

M. Boettcher

Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: seppl am 22. August 2018, 09:04
@drboe: Es wird nicht einfach sein, das durchzufechten. Und wie gesagt, der ÖRR wird sich mit aller Kraft dagegen sträuben.

Jedoch werden die Gesamtschuldnerregelungen der AO (Aufteilungsmöglichkeit auf Antrag) und des BGB (Gesamtschuldnerschaft Innenverhältnis) vom Gesetzgeber missachtet. Das BGB ist keine "kann" Bestimmung. Und die AO macht zudem deutlich, dass konkrete, aufteilbare Summen von den einzelnen Gesamtschuldnern geschuldet werden. Wird das Innenverhältnis einer Gesamtschuldnerschaft ausser Kraft gesetzt, also weder berücksichtigt noch juristisch durchsetzbar gestaltet, ist es keine Gesamtschuldnerschaft mehr. Die Bestimmung, die nirgends gesetzlich niedergeschrieben ist und niedergeschrieben werden kann, dass sich die Gesamtschuldner den Beitrag untereinander aufteilen können wie sie möchten, ist reines Blabla und verschleiert die Tatsache, dass der Gesetzgeber in den geschützen Bereich der Wohnung eingedrungen ist, um die Haushaltsführung der Inhaber untereinander zu beeinflussen, was er nicht darf. Sollte das dauerhaft akzeptiert werden, dringt Beliebigkeit in gesetzliche Regelungen ein, was für einen Rechtsstaat tödlich wäre, bzw. im Moment ist.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Markus KA am 22. August 2018, 13:09
Und die AO macht zudem deutlich, dass konkrete, aufteilbare Summen von den einzelnen Gesamtschuldnern geschuldet werden. Wird das Innenverhältnis einer Gesamtschuldnerschaft ausser Kraft gesetzt, also weder berücksichtigt noch juristisch durchsetzbar gestaltet, ist es keine Gesamtschuldnerschaft mehr.

Ein Problem, das gerade bei Studenten mit Zweitwohnsitz ohne Bafög und Erstwohnsitz bei den Eltern auftritt, und in die Klagebegründung zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes mit aufgenommen werden sollte.

"Warum soll eine Person, als Zweitwohnungsinhaber und Gesamtschuldner (nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV entspr. § 44 AO) anteilig in seiner Erstwohnung, insgesamt mehr als den vollen Beitrag bezahlen?" - entgegen der Rechtsprechung des BVerfG.

Siehe hierzu auch:
Re: Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.msg179250.html#msg179250 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.msg179250.html#msg179250)
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: drboe am 22. August 2018, 13:42
Ein Problem, das gerade bei Studenten mit Zweitwohnsitz ohne Bafög und Erstwohnsitz bei den Eltern auftritt, und in die Klagebegründung zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes mit aufgenommen werden sollte.

Es zeigt sich, dass das Problem von Che09 ziemlich oft auftreten wird. Studenten z. B. melden sich am Studienort mit Zweitwohnsitz an, vor allen dann, wenn sie de facto von den Eltern abhängig sind und im Elternhaus oft noch ein Zimmer haben. In der Regel sind sie dann Inhaber einer Wohnung, ob nun in einer WG oder allein in einer Wohnung. Tatsächlich verfügen sie meist weder über eigenes Einkommen bzw. finanzielle Mittel oberhalb der Pfändungsgrenze. Wenn der Student kein BaföG erhält, so weigern sich BS und leider auch Gerichte die Realität anzuerkennen, nämlich einerseits, dass die Wohnungsinhaberschaft des Studenten Fiktion ist, weil die Eltern die Kosten des Studiums und damit auch die Wohnung bezahlen, - damit auch die eigentlichen Wohnungsinhaber sind und folglich doppelt löhnen - zum anderen, dass dort schon auf Grund der Höhe der elterlichen Zuweisung nichts zu holen ist.

Aus den Angaben der Seite https://www.studentensteuererklaerung.de/ratgeber-steuern/finanzielle-situation-studenten geht klar hervor, dass der durchschnittliche Student deutlich weniger zur Verfügung haben, als die Höhe der aktuellen Pfändungsgrenze von 1.139,99 €. Der Median liegt eher bei 900 €. D. h., dass Studenten am Ende des Studiums bereits mit Schulden belastet sind, weil man sie nicht befreit. Da zahlt man doch später mit Freuden Steuern, wenn einem der Staat bzw. seine Schergen beim ÖR-Rundfunk, die Jugend vergällen.

M. Boettcher


Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 23. August 2018, 02:58
Zunächst wieder vielen Dank für die Antworten. :)

b) Person A argumentiert dem BS gegenüber, dass für die Hauptwohnung Rundfunkgebühren entrichtet werden. Es könnte ja durchaus sein, dass Person A diese auch ihren Eltern vollumfänglich bezahlt, unabhängig davon, welcher Name als Rundfunk"teilnehmer" des Hauptwohnsitzes beim BS eingetragen ist.

Dann könnte dies aktuell für die fiktive Person A im fiktiven Fall ein Weg sein, den es zu gehen sinnvoll erscheint.


... Leistet Person A nachweisliche Zahlungen an die Eltern (Überweisung?) Was steht als Zweck drin? Wie kann man dem Gericht nachweisen, dass man den Rundfunkbeitrag übernimmt? Vertrag?
Für den fiktiven Fall sei angenommen, dass keine Nachweise existieren. Man geht also von Barzahlung aus, welche wiederum schlecht beweisbar ist.  :(

Für den Nachweis einer Zahlung als Nicht-Beitragsnummerninhaber könnte man die Zahlung ja direkt vom eigenen Konto unter Angabe der Beitragsnummer des Zahlungsverpflichteten auf das angegebene Konto der LRA überweisen. Kein Vertrag, keine Zahlquittung, einfach von Bank zu Bank.
-Wenn man denn den Rundfunkbeitrag überhaupt anerkennen möchte.

Diese Option gefällt mir aktuell für die fiktive Person A am besten. Dies würde bedeuten, dass Person A so schnell wie möglich den Bank-Dauerauftrag zur Zahlung der Rundfunkgebühren der Eltern kündigen lässt und die zukünftige Zahlungen an den BS für die Hauptwohnung von seinem Bankkonto direkt begleicht  (unter Angabe der Beitragsnummer der elterlichen Wohnung). Damit wäre lediglich die Quelle der Gebührenzahlung der elterlichen Hauptwohnung geändert (von den Eltern auf Person A).

Sollten am Nebenwohnsitz von Person A nun weitere Briefe des BS (die über einen informativen Charakter, Klärung der Wohnsituation, etc. hinausgehen) eintreffen, könnte Person A dann zumindest Gebührenzahlungen von ihrem eigenen Konto für die Hauptwohnung belegen, sich auf Urteil BVerfG 18.7 berufen und die Nebenwohnung wäre (theoretisch) beitragsfrei. Ob der BS dann noch weiter forscht bzw. überhaupt "mitbekommt", wann sich der "Zahler" als Person geändert hat, ist dann vermutlich abzuwarten. 

Ich sehe hier auch ein großes Potenzial an neuen Nichtzahlern, in Form von Studenten, die kein BAFöG beziehen, oder jungen Berufseinsteigern, welche den Hauptwohnsitz (noch) bei den Eltern habe, dennoch über eine eigene Nebenwohung verfügen. Vorausgesetzt es lässt sich wirklich (erfolgreich) so argumentieren, wie oben besprochen. 

Viele Grüße
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: PersonX am 23. August 2018, 08:24
Bitte auch die Hinweise der Vergangenheit beachten, welche es zu Zustellungen und Bekanntgaben am "Nebenwohnsitz", sofern das ein tatsächlicher ist, im Forum gibt.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: seppl am 23. August 2018, 09:43
Noch was Interessantes dazu direkt von der Beitragsserviceseite:

Informationen für Bürgerinnen und Bürger / Singles, Familien und Wohngemeinschaften 23.08.2018, Screenshot gesichert und Seite archiviert
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/index_ger.html
Zitat
Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.
  ;)



Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 24. August 2018, 01:03
Hallo Zusammen,

habt wieder vielen Dank für die Beiträge.  :)

@PersonX: Der Nebenwohnsitz soll im fiktiven Fall der Person A ein solcher sein, sprich eine kleine 1-Zimmer-Wohnung. Person A sei am Nebenwohnort auch seit mehreren Jahren Einwohnermeldeamt-technisch gemeldet, ebenso am Hauptwohnsitz (welcher auch der der Eltern ist). In Bezug auf die Zustellung von Schreiben an den Nebenwohnsitz habe ich über die Suchfunktion hier noch Nichts finden können, was für den fiktiven Fall der Person A zu beachten wäre. Was mich hier besonders interessieren würde, wäre die Frage, in welchen Abständen Person A den Briefkasten am Nebenwohnsitz "kontrollieren" muss. Immerhin "kontrolliert" Person A am Hauptwohnsitz sehr regelmäßig die Post.

@seppl: Danke für den Textblock, den der BS direkt veröffentlicht hat und deren Sicherung. :) Das ist auf jeden Fall eine sehr interessante Aussage, die der BS selbst tätigt. 

Person A überlegt sich jetzt Folgendes zu tun:
Sie füllt das Formblatt des BS "Änderung zum Rundfunkbeitragskonto" aus.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5237/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf  (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5237/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf)
Geändert werden soll das Verfahren der Eltern zur Zahlung der Rundfunkgebühr für die Hauptwohnung ("Änderung der Zahlweise") von "Lastschrift vierteljährlich im Voraus, 1.1., 1.4. 1.7, 1.10" auf  "durch Überweisung". Die Einverständiserklärung zum Lastschriftverfahren wird zusätzlich zum Formblatt in einem "Zweizeiler" widerrufen. Person A richtet danach einen Dauerauftrag für sein eigenes Konto ein und überweist vierteljährlich die Gebühren. Im Verwendungszweck wird der bisherige beibehalten (Beitragsnummer und noch weitere Ziffern). Person A hätte dann für die Zukunft möglicherweise eine Art Nachweis über die Zahlung der Rundfunkgebühren von ihrem eigenen Bankkonto. Allerdings hat Person A im fiktiven Fall bisher keine eigene Beitragsnummer. Weiterhin zahlt im fiktiven Fall Person A keine Miete für die Hauptwohnung (bzw. gibt nur ab und zu einen Beitrag zum Haushalt generell an die Eltern). Der Mietvertrag der Hauptwohnung soll im fiktiven Fall auf die Eltern laufen, Person A ist aber als Mieter dort eingetragen.
Fragen die sich hier ergeben wären:
Welche Nachweise zu Miet-/Wohnverhältnissen darf der BS fordern (Meldebestätigung vom Einwohnermeldeamt, Mietverträge, Kontobelege für Mietzahlungen, ...) ? 

In Bezug auf die Nebenwohnung und das Ausgangsproblem von Person A (Erstes Schreiben des BS zur "Klärung der Wohnsituation" der Nebenwohnung) soll zunächst abgewartet werden, ob weitere Briefe ins Haus flattern (allerdings mit der Gefahr auf "zeitverzögerte" Lesemöglichkeit).
Für den Fall das es "Ernster" wird, könnte sich Person A dann des Formblattes "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung" bedienen, welches der BS tatsächlich Online gestellt hat. 
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5814/Antrag_auf_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_fuer_Ihre_Nebenwohnung_0121.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5814/Antrag_auf_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_fuer_Ihre_Nebenwohnung_0121.pdf)

Was meint ihr, wäre das eine gute Strategie ?

Viele Grüße
Che

Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: noGez99 am 24. August 2018, 07:22
Zitat
Sie füllt das Formblatt des BS "Änderung zum Rundfunkbeitragskonto" aus.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5237/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf
Geändert werden soll das Verfahren der Eltern zur Zahlung der Rundfunkgebühr für die Hauptwohnung ("Änderung der Zahlweise") von "Lastschrift vierteljährlich im Voraus, 1.1., 1.4. 1.7, 1.10" auf  "durch Überweisung".

Ich würde nicht nur die Zahlungsweise, sonder auch den Nahmen des Zahlers ändern (weiß nicht ob das mit diesem Formular geht)
Grund: die jahrelange Praxis, dass ich den Rundfunkbeitrag bezahle soll legalisiert präzisiert werden.

Dann hast Du auf jeden Fall keine Probleme für die Zukunft mit der Zweitwohnung.

Dann das nächste Projekt angehen: Die Verweigerung.
Stufe 1:
Herausfinden ob Person A zahlungspflichtig ist. Das geht nur über einen Bescheid. Daher einen Grundlagenbescheid anfordern (schriftlich) und gleichzeitig die Zahlung einstellen, bis es einen Grundlagenbescheid gibt.
Merke: solange Person A keinen Bescheid hat, zahlt Person A freiwillig, und freiwillige Zahlungen werden nicht erstattet, wie man am Beispiel des Urteils des BVerfG sieht. Zweitwohnungsbefreiung wird nicht rückwirkend gewährt.

PS:
- eine rückwirkende Befreiung wird der BS nicht gewähren. Die muss A sich erkämpfen.
- Es ist nicht klar, ob auf die Werbebriefe des BS geantwortet werden muss, oder ob man sie zurückschicken kann mit "Annahme verweigert" oder "Empfänger unbekannt". Da der Beitragsservice in keinem Gesetz mit Namen erwähnt wird, ist er dem Bürger unbekannt und könnte ist eine betrügerische Organisation sein.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 25. August 2018, 17:25
Hallo noGez99,

Danke für die Antwort. :)

Irgendwie werde ich aus dem Formblatt nicht schlau. :(
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5237/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5237/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf)
(Änderung zum Rundfunkbeitragskonto)

Im genannten Formblatt gibt es den Punkt 4 "Änderung der Bankverbindung". Dort sind Felder für die bisherige Bankverbindung angegeben. Eine neue Bankverbindung kann man unter dem Punkt "SEPA-Lastschriftmandat" angeben. Weiterhin sind die Optionen "Zahlung durch Lastschrift" und "durch Überweisung" aufgeführt. Eine Namensänderung ließe sich lediglich über Punkt 6 "SEPA-Lastschriftenmandat" vornehmen. Ein Lastschriftmandat für das Bankkonto von Person A will diese dem BS aber keinesfalls einräumen.

Person A könnte nun wie folgt vorgehen:

1.) Die Bankverbindung (Einzugsermächtigung des elterlichen Bankkontos) auf Überweisung ändern (Punkt 2 des Formblattes). Formell stellen die Eltern das Formblatt aus. 

2.) Zusätzlich in einem dem Formblatt beigelegten Anschreiben dem BS die Einzugsermächtigung entziehen (auch durch die Eltern ausgeführt). Eventuell könnte hier ein Zusatz formuliert werden, wie zum Beispiel:
"Hiermit widerrufe ich meine Einzugsermächtigung für IBAN (…) bei der Bank (…) mit sofortiger Wirkung. Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung. Die Zahlungen der Rundfunkgebühr für die Wohnung (Adresse XYZ), Beitragsnummer 1234 erfolgen ab sofort per Überweisung. Die Überweisung nimmt Person A vor, welche als Haushalts- und Familienmitglied ebenfalls ihren Hauptwohnsitz in genannter Wohnung hat und die Kosten auch in der Vergangenheit schon im Rahmen eines Haushaltsentgeldes übernommen hat."
Damit hätte man im fiktiven Fall dem BS eine Namensänderung (indirekt) mitgeteilt und auch möglicherweise für die Vergangenheit einen Anknüpfungspunkt für einen späteren Widerspruch / einer späteren Klage (in Bezug eine mögliche Nachzahlungsforderung für die Nebenwohnung von Person A)  geschaffen.

3.) Person A richtet bei seiner Bank einen Dauerauftrag ein und zahlt die Rundfunkgebühren für die (elterliche) Hauptwohnung unter Angabe derselben (elterlichen) Beitragsnummer wie bisher.

Seid ihr mit diesem Vorgehen für Person A im fiktiven Fall einverstanden ? Was ich hier noch nicht verstanden habe ist die Frage worauf sich die Beitragsnummer nun bezieht (Person oder Wohnung) ?
Achja aktuell erfolgt die Zahlung im fiktiven Fall "in der Mitte eines Dreimonatszeitraumes (zum 15.)", nächster Zahltermin für die elterliche Wohnung von Person A wäre im fiktiven Fall der 15.09.2018. Sind die beantragten Änderungen zeitlich bis dahin durchzuführen (Bearbeitungszeit des BS). Nicht dass der BS trotz Kündigung der Lastschrift Geld einzieht und zusätzlich eine Überweisung erfolgt.

Viele Grüße
Che
 
PS: Das weitere Vorgehen, für den Fall, dass der BS im fiktiven Fall der Person A eine Zwangsanmeldung der Nebenwohnung vornimmt, würde ich dann gern hier im Forum weiter diskutieren / abstimmen.   :angel:

Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: noGez99 am 25. August 2018, 17:42
Zitat
Seid ihr mit diesem Vorgehen für Person A im fiktiven Fall einverstanden ? Was ich hier noch nicht verstanden habe ist die Frage worauf sich die Beitragsnummer nun bezieht (Person oder Wohnung) ?
Achja aktuell erfolgt die Zahlung im fiktiven Fall "in der Mitte eines Dreimonatszeitraumes (zum 15.)", nächster Zahltermin für die elterliche Wohnung von Person A wäre im fiktiven Fall der 15.10.2018. Sind die beantragten Änderungen zeitlich bis dahin durchzuführen (Bearbeitungszeit des BS). Nicht dass der BS trotz Kündigung der Lastschrift Geld einzieht und zusätzlich eine Überweisung erfolgt.

Meines Wissens sind die Beitragsnummern immer personengebunden.

Ich würde die Formulare nicht verwenden. Ein Fax an die LRA mit
Kündigung des Sepa-Lastschrift

Ein zweites Fax mit
Der Inhaber der Wohnung xxx ist ab 1.09.2018 Person A

Dann abwarten welche Beitragsnummer Person A bekommt.

Zahlen würde ich nichts, bis der EUGH entschieden hat, dh. Wenn die erste Zahlungsaufforderung kommt: Grundlagenbescheid anfordern,  Bescheid abwarten, Widerspruch einlegen, Widerspruchsbescheid abwarten.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 25. August 2018, 18:06
Danke noGez99.  :)

Meinst Du so ein Zusatz über, wie auch immer geartete familieninterne Zahlungen für die elterliche Hauptwohung im Hinblick auf die Rundfunkgebühren in der Vergangenheit, sollte hier zunächst Außen vor gelassen werden, da ohne hin rechtlich schwer beweisbar ?

Ach ja noch eine bzw. zwei Frage(n) ...  :angel:

Für eine mögliche Nachzahlung ... welcher Termin ist hier entscheidend (Zugang erster Brief, erster Grundlagenbescheid, ...) Haben Klagen / Widersprüche hier aufschiebende Wirkung (in Bezug auf die Verjährung nach BGB, 3 Jahre + Monate des aktuellen Jahres)?

Von einem Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung von den Rundfunkgebühren (wegen Hauptwohung, Urteil Urteil BVerfG 18.7) sollte Person A vermutlich (vorerst) Abstand nehmen, da diese sonst (wenn ich die Antworten im Thread hier richtig verstanden habe)  mit einer generellen Anerkennung des "Gebührenmodelles" einhergeht?

Viele Grüße
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 07. September 2018, 03:50
Hallo Zusammen,

im fiktiven Fall der Person A soll es nun weiter gehen. Es sei angenommen Person A erhielt am Ort der Nebenwohnung ein weiters Schreiben vom BS, wiederum als normaler Brief, ohne Unterschrift und ohne Nennung der zuständigen Landesrundfunkanstalt ...

...
Abs.: ARD, ZDF und Deutschlandradio - Beitragsservice - 50439 Köln

Leider haben Sie nicht auf unser Schreiben reagiert! - Aktenzeichen XY -

Sehr geehrte Person A,

vor einiger Zeit hatten wir Sie zur Klärung der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Wohnung angeschrieben und um Ihre Mithilfe gebeten. Eine Antwort haben wir bis heute nicht erhalten.
Deshalb bitten wir Sie nochmals zu prüfen, ob eine Mitbewohnerin oder ein Mitbewohner bereits Rundfunkbeitrag für diese Wohnung zahlt oder eine Anmeldung Ihrerseits bei uns erforderlich ist.
Wir erwarten Ihre Rückantwort, gerne auch unter rundfunkbeitrag.de, innerhalb der nächsten zwei Wochen. Einfach im Suchfeld Webcode XXX eingeben. Zum anschließenden Einloggen benötigen Sie das oben stehende Aktenzeichen und Ihre Postleitzahl. Erhalten wir mit Ablauf dieser Frist keine Antwort, werden wir die Wohnung auf Ihren Namen rückwirkend anmelden. Sie erhalten dann eine Anmeldebestätigung mit Zahlungsaufforderung.
Bitte bedenken Sie, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, uns Auskunft zu geben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Unsere Informationen zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden Sie auch unter rundfunkbeitrag.de mit dem Webcode XXX.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

...


Der Vater der fiktiven Person A hat zwischenzeitlich in Bezug auf die Hauptwohnung von Person den BS angeschrieben und mitgeteilt, dass das bisherige Lastschriftverfahren (Konto des Vaters von Person A) widerrufen wird und Person A als Nutzer der Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung zukünftig direkt von seinem Konto entrichtet. Es wurde um eine Bestätigung gebeten, welche bisher seitens des BS noch nicht versendet wurde.

Was sollte Person A im fiktiven Fall nun weiter unternehmen ?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 sagt aus:

"L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -
- 1 BvR 745/17 -
- 1 BvR 836/17 -
- 1 BvR 981/17 -
....
4.   Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.
Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
"



Da Person A nun für die elterliche Hauptwohnung ab 10/2018 den Rundfunkbeitrag direkt von ihrem Konto begleicht wäre die Nebenwohnung von Person A beitragsfrei, nach zuvor genanntem Urteil des BVerfG. Person A könnte daher nun einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung stellen.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5814/Antrag_auf_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_fuer_Ihre_Nebenwohnung_0121.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5814/Antrag_auf_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_fuer_Ihre_Nebenwohnung_0121.pdf)

Darin heißt es jedoch
"MEINE Hauptwohnung ist bereits auf MEINEN Namen angemeldet".
...
Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum)
Angaben zur Nebenwohnung (Beitragsnummer der Nebenwohnung, Straße, Hausnr., PLZ, Ort)
Angaben zur Hauptwohnung (Die Hauptwohnung ist auf meinen Namen unter folgender Beitragsnummer angemeldet, Beitragsnummer der Hauptwohnung, Straße. Hausnr., PLZ, Ort)

Der BS wird wahrscheinlich nun die Nebenwohnung erst ab 10/2018 vom Rundfunkbeitrag befreien, nicht aber für die Vergangenheit mit der Argumentation die Hauptwohnung sei zuvor auf einen anderen Namen (Vater von Person A mit selben Nachnamen) angemeldet gewesen. Auf Person A würde demnach eine Nachzahlung der Rundfunkgebühren für die Nebenwohnung von 3 Jahren + X Monate des aktuellen Jahres zukommen.  :o :'( :'(

Person A könnte nun versuchen zu argumentieren auch in der Vergangenheit die Kosten für die Rundfunkgebühren familienintern getragen zu haben, z.B. durch regelmäßige Barzahlungen an den Vater und sich auf die "Informationen für Bürgerinnen und Bürger / Singles, Familien und Wohngemeinschaften 23.08.2018" berufen in denen es heißt: "Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst." Wobei sich diese Aussage nur auf eine Wohnung bezieht aber nicht direkt auf das beschriebene Szenario von Person A mit Haupt- und Nebenwohnung.

Was meint Ihr, was wäre empfehlenswert für die fiktive Person A ?

Viele Grüße
Che

Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Markus KA am 07. September 2018, 07:14
Da Person A nun für die elterliche Hauptwohnung ab 10/2018 den Rundfunkbeitrag direkt von ihrem Konto begleicht wäre die Nebenwohnung von Person A beitragsfrei, nach zuvor genanntem Urteil des BVerfG.

Hinweis:
Das Forum nennt sich gez-boykott!
Man kann davon ausgehen, dass sich der BS nicht mit Argumenten auseinandersetzten wird.
In fiktiven Fällen empfiehlt es sich Zahlungen einzustellen und den Sachverhalt "Rückwirkend" gerichtlich und möglicherweise auch europarechtlich klären zu lassen.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 14. November 2018, 03:19
Fiktiver Person A's fiktives Problem geht in die nächste Runde ...

Es sei angenommen: Person A hat nach Erhalt des zweiten Schreibens (Bettelbrief) des BS (sog. 2. Meldedatenabgleich) dem BS mittels eigenem Anschreibens mitgeteilt (mit Nennung der Beitragsnummer der elterlichen Wohnung, die gleichzeitig auch einwohner-meldetechnisch und tatsächlicher Hauptwohnsitz von Person A ist), dass für die Hauptwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet werden. Gleichzeitig wies Person A daraufhin, dass zukünftige Post bitte an die Adresse der Hauptwohnung zu versenden sei.
Seitens des BS erhielt Person A nun vor ca. 3 Wochen eine Anmeldebestätigung samt Zahlungsaufforderung (Rückwirkende Anmeldung zum 01.01.2016) an die Adresse der Nebenwohnung. Das Schreiben ist wortlautidentisch mit dem in diesem Thread diskutiertem:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29220.0.html

Die Eltern von Person A haben das SEPA-Mandat für die Hauptwohnung gekündigt. Die Eltern haben dem BS gegenüber mitgeteilt, auch per Anschreiben, dass Person A ab sofort die Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung entrichtet (und dies auch in der Vergangenheit im Rahmen einer Haushaltsabgabe indirekt tat). Person A überweist die Kosten des Rundfunkbeitrages für die elterliche Wohnung nun von seinem Konto aus. Seitens des BS kam keine Antwort auf das Anschreiben, immerhin die Lastschrift wurde nicht ausgeführt (daher muss das Schreiben angekommen sein).

Was soll Person A nun weiter tun ?
Das dubiose Schreiben mit der Überschrift "Anmeldebestätigung und Zahlungsaufforderung" hat keine Rechtsmittelbelehrung und enthält auch nicht die Formulierung "Festsetzungsbescheid".  Dem Schreiben ist ein Überweisungsträger beigefügt, weiterhin aber der Wortlaut enthalten: "Wir hatten Sie bereits um Mitwirkung bei der Klärung Ihrer Rundfunkbeitragspflicht gebeten. Möglicherweise besteht für Sie keine Rundfunkbeitragspflicht, weil z.B. für diese Wohung bereits Rundfunkbeiträge gezahlt werden. .... "
Sehr merkwürdig. Was ist davon zu halten ? Kann Person A diesen Brief ignorieren und auf einen "richtigen" Brief ("Festsetzungsbescheid") warten oder soll Person A hier schon widersprechen, was aber schwierig ist, weil ja keine Rechtsmittelbelehrung und auch keine Widerspruchsfrist genannt ist.

Auf den Inhalt des Anschreibens wegen Haupt- und Nebenwohnung, welches Person A an den BS richtete, geht der BS in dem vermutlichen Kettenbrief nicht ein. 

Gelesen wurde von Person A:
Alternative (nach BVerfG): Hauptwhg. z.B. bei Eltern = Zweitwhg. beitragsfrei?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28157.0
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28203.0
Zweitwohnungen: Beitragsservice verschickt erste Befreiungs-Bescheide
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28916.0

Nun stellt sich Person A die Frage ... Reicht das Anschreiben mit der Mitteilung, dass für die Hauptwohnung die Rundfunkgebühren von Person A bezahlt werden und das die Nebenwohung dadurch mit Verweis auf Urteil BVerfG 18.7 (automatisch) beitragsfrei ist, nicht aus ?
Wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (Urteil BVerfG 18.7), dass eine Person nicht für zwei Wohnungen (Haupt- und Nebenwohnung) Rundfunkgebühren entrichten muss, warum gibt es dann Formulare auf eine Befreiung der Nebenwohnung (die auch noch "Fallstricke" haben) ? Wenn es unzulässig ist, gibt es doch auch Nichts zu befreien ? Und was am 18.7 als Unzulässig erklärt wurde, kann zuvor auch nicht Recht gewesen sein ? Oder irrt da Person A ?

Person A wäre für weitere Verhaltensvorschläge dankbar. Soll Person A erst mal Nichts weiter tun, nochmals das ursprüngliche Anschreiben dort hin versenden oder kann Person A dort evt. sogar anrufen ?

Viele Grüße
Che

PS: @Markus: Person A geht es hauptsächlich darum, keine (eigenen) Rundfunkgebühren zahlen zu müssen. Rundfunkgebühren für die elterliche Nebenwohnung werden sowieso entrichtet, da ändert Person A im Hinblick auf eine gute Elternbeziehung Nichts dran. Nichtsdestotrotz kann Person A ja die Rundfunkgebühren für die elterliche Wohnung quasi "übernehmen" und erspart sich dadurch die eigenen angedrohten Zwangsgebühren (und damit eine Doppelbelastung des gesamten Haushaltes).
Person A hofft daher, dass ihr trotzdem hier im Forum geholfen wird.  :)

Person A hat auch andere Optionen sich zur Wehr zu setzen, die hier im Forum dargelegt werden, gelesen (genereller Klageweg gegen den sog. Rundfunkbeitrag). Das ist dennoch "starker Tobak" für "Anfänger" in dem Gebiet. Nicht zuletzt, weil im direkten Bekanntenkreis von Person A gerade eine Lohnpfändung in der Anbahnung ist (trotz der "Erteilung von Hausverbot von Radio- und Fernsehwellen auf dem eigenem Grundstück" (so wohl in diesem Fall die letzte Argumentation in einem 3 jährigem Rechtsstreit)). :-( 
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: GesamtSchuldner am 14. November 2018, 06:19
Moin, ich bin in einer ähnlichen Lage wie Person A: auch ich wurde anlässlich des Meldedatenabgleichs wegen meiner Nebenwohnung angeschrieben, wo ich bis 2012 nie ein Rundfunkempfangsgerät hatte. Anscheinend wurde ich 2013 beim Meldedatenabgleich durch den Einsatz künstlicher Intelligenz Dummheit mit einem anderen Bewohner am Nebenwohnsitz (65 Wohnungen im Haus) verkuppelt. Für die Hauptwohnung ist die  Beitragsnummer meiner Frau zugeordnet, die Beiträge/Gebühren werden aber seit ca. 30 Jahren von meinem Konto abgebucht.

Ich habe dann vor ca. 2 Wochen die Befreiung der Nebenwohnung schriftlich beantragt und warte ab, was passiert. Das Formular des BS habe ich dabei boykottiert: einerseits wegen der Beitragsnummer, andererseits weil ich es nicht einsehe, für die dort geforderten Meldebescheinigungen noch Geld auszugeben. In der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Urteilsformel ist ja nicht von Haupt- und Nebenwohnung die Rede, nicht einmal von Erst- und Zweitwohnungen, sondern nur von weiteren Wohnungen.

Was Du jetzt unternimmst, musst Du letzten Endes selber entscheiden.
Vielleicht ist es sinnvoll, dass Du das Änderungsformular (siehe Dein Beitrag vom 25.8.) benutzt, um die Korrespondenz an Deinen Hauptwohnsitz schicken zu lassen.
Das Formular wird vermutlich maschinell gelesen, so dass Du m.E. gute Chancen hast, dass das auch beachtet wird.

Wenn Du auf den neuen Brief nicht durch Zahlung reagierst, kommt vor dem Festsetzungsbescheid erst einmal noch eine Zahlungserinnerung. Wenn die an Deiner Hauptwohnung ankommt, kannst Du erwarten, dass auch ein Festsetzungsbescheid dort hingeschickt wird.

Du kannst auch den Befreiungsantrag noch mal losschicken. Dann solltest Du ihn zur Klarheit aber als Antrag formulieren, so wie es das BVerfG formuliert hat.
Auch könnte es sinnvoll sein, den Antrag direkt an die LRA zu schicken.

Alternativ könntest Du auch beim Beitragsservice anrufen und nachfragen, ob und wann Dein Antrag dort eingegangen ist. Dann solltest Du aber auch in der Lage sein, nähere Angaben zu Deiner Nebenwohnung zu machen, z.B.  wann Dein Mitbewohner, der bisher die Rundfunkbeiträge bezahlt hat, dort ausgezogen ist.

Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: PersonX am 14. November 2018, 09:54
Bitte auch die Hinweise der Vergangenheit beachten, welche es zu Zustellungen und Bekanntgaben am "Nebenwohnsitz", sofern das ein tatsächlicher ist, im Forum gibt.

Die Rückfrage vom 24.8.18 dazu wurde aus den Augen verloren.

mögliches Thema dazu
Thema: bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg125960.html#msg125960 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg125960.html#msg125960)

Thema: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19653.msg126288.html#msg126288 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19653.msg126288.html#msg126288)
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Markus KA am 14. November 2018, 11:34
Alternativ könntest Du auch beim Beitragsservice anrufen und nachfragen, ob und wann Dein Antrag dort eingegangen ist. Dann solltest Du aber auch in der Lage sein, nähere Angaben zu Deiner Nebenwohnung zu machen, z.B.  wann Dein Mitbewohner, der bisher die Rundfunkbeiträge bezahlt hat, dort ausgezogen ist.

Auch hierzu der im Forum oft zititerte Hinweis:

Es kann von Vorteil sein, direkt mit der zuständigen und verantwortlichen Landesrundfunkanstalt zu kommunizieren (vorzugsweise schriftlich per Einschreiben) und nicht mit dem nicht-rechtsfähigen Beitragsservice.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 15. November 2018, 03:31
Hallo GesamtSchuldner,

Vielen Dank Dir für die Antworten. Das Änderungsformular (was ich oben selbst verlinkt hatte  ;) ) zwecks Wunsch nach Postzustellung an eine andere Adresse zu verwenden, ist eine sehr gute Idee. Die Maschinen der BS lesen vermutlich besser als die Mitarbeiter dort. Das wird Person A auf jeden Fall erst mal so machen, um zumindest nicht immer in Unsicherheit leben zu müssen, darüber was evt. für neues postalisches Unheil am Nebenwohnsitz droht.

Wie sich Person A am besten in Bezug auf die Befreiung der Nebenwohnung von Rundfunkgebühren verhalten soll gilt es noch zu überlegen. Folgende Aspekte spielen hier noch mit ein:
Person A möchte nun am liebsten erreichen, dass die Nebenwohnung quasi rückwirkend von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wird. Daher wäre die Frage, ob man dies in einem weiteren Anschreiben (Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht mit Verweis auf Urteil BVerfG 18.7) direkt so formulieren sollte ... etwa wie folgt: "Hiermit beantrage ich die Befreiung der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend zum 01.01.2016 ... "oder "Der Antrag auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht umfasst auch die Vergangenheit. Ihre Zahlungsaufforderung sehe ich damit als nicht begründet an und weise diese zurück." Oder evt. doch lieber nur der Antrag auf Befreiung als kurzes Anschreiben in Erwartung, was der BS daraus macht ...  Oder eben außer dem Poständerungswunsch gar Nichts mitteilen, die allgemeine Mitteilung (Anschreiben) von Person A, dass es sich bei der vom BS "auserkorenen" Wohnung um eine Nebenwohung von Person A handelt, liegt dem BS ja EIGENTLICH vor (Einwurf-Einschreiben) *grübel*


Hallo PersonX,

auch Dir vielen Dank für die Hinweise. Die Links sind sehr interessant. :)

Demnach wäre die Zustellung von Bescheiden an einen Nebenwohnungssitz unzulässig. Das klingt sehr gut.

bisher Kontakt/Vollstr. an Nebenwohnsitz > jetzt erst Kontakt an Hauptadresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18173.msg125960.html#msg125960

Den folgenden Beitrag des genannten Threads fand ich im Zusammenhang auch noch von Bedeutung ...

Da du die Adresse als Nebenwohnsitz angegeben hast, bist du laut geltendem Recht auch beitragspflichtig. Sowohl für Haupt- als auch für Nebenwohnsitz. Dass du deine Post dort nicht rechtzeitig erhalten hast, dafür kann der BS nichts. Einen Nebenwohnsitz muss man nur unter gewissen Bedingungen angeben, also wenn man mehr als X Tage im Jahr dort verbringt. Evtl. war das nicht der Fall und du kannst dem BS versuchen zu erklären, dass dies juristisch gesehen gar kein Nebenwohnsitz war. Im Zweifel musst du aber Nachweise liefern, wie oft im Jahr du dort warst.
Ist dem denn so, dass der "Status" Nebenwohnung an einer bestimmten Aufenthaltszeit in Tagen bemessen werden kann ?


Hallo Markus,

Person A könnte also auch direkt mit der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich kommunizieren unter Nutzung der Aktenzeichen und ggf. Beitragsnummern und die Landesrundfunkanstalt ordnet dies richtig zu und vor allem ist/wäre dann der sog. Beitragservice "raus"? Nicht dass Person A dann von der LRA UND dem BS Post bekommt.


Viele Grüße
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: GesamtSchuldner am 15. November 2018, 04:20
Hier erst einmal die Entscheidungsformel des BVerfG, so wie sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (pdf nur zum Anschauen):

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s1349a.pdf (http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s1349a.pdf)

Zitat
die allgemeine Mitteilung (Anschreiben) von Person A, dass es sich bei der vom BS "auserkorenen" Wohnung um eine Nebenwohung von Person A handelt, liegt dem BS ja EIGENTLICH vor (Einwurf-Einschreiben) *grübel*
Wie wurde denn diese Mitteilung formuliert? Auch wenn sie nicht die Worte "ich beantrage" enthält, kann sie aber vermutlich als entsprechender Antrag gewertet werden.

Wenn das als Einwurfeinschreiben verschickt wurde, ist das schon mal gut.

Wenn das Schreiben neu abgeschickt werden soll, wäre es natürlich sinnvoll, das auch als Antrag zu formulieren und den dann auch rückwirkend zu stellen.

Persönlich bin ich der Meinung, dass der Hinweis auf § 2 Absatz 1 und 3 RBStV und damit auf § 44 AO bedeutet, dass man seiner Rundfunkbeitragspflicht auch dadurch nachkommt, dass ein anderer Gesamtschuldner den Beitrag bezahlt und damit die Schuld erloschen ist. Wenn das BVerfG das nicht so gemeint hätte, hätte es  nur auf § 2 Absatz 1 verweisen dürfen.

Zitat
Demnach wäre die Zustellung von Bescheiden an einen Nebenwohnungssitz unzulässig. Das klingt sehr gut.
Darauf würde ich mich aber nicht verlassen. Das weiter oben verlinkte Verfahren vor dem VG Dresden würde ich eher als Kuriosität einordnen, zumal man sich mangels schriftlich fixierter Entscheidung des Gerichts auch gar nicht darauf berufen kann.

Dass ein Nebenwohnsitz kein Wohnsitz mehr ist, wenn man sich nur extrem selten dort aufhält, ist m.E. auch kein  erfolgversprechendes Argument. Wenn man dort gemeldet ist, wird erst einmal vermutet, dass man Inhaber dieser Wohnung ist. Man muss dann das Gegenteil beweisen. Da die Wohnung aber in jedem Fall eine Wohnung ist, müsste man beweisen, dass man dort praktisch nicht meh wohnt. So ein negativer Beweise dürfte äußerst schwierig sein und auf wenig Gegenliebe seitens des BS oder eines Gerichts stoßen.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 16. November 2018, 03:57
Hallo GesamtSchulder,

erneut ein Dankschön von mir für die Antworten.  :)

Im fiktiven Fall der fiktiven Person A soll angenommen werden, dass folgendes Anschreiben dem BS als Brief (Einwurfeinschreiben) zugesandt wurde.

"Ihr Schreiben zur Klärung der Rundfunkbeitragspflicht vom XX.XX.2018
Aktenzeichen: 123456

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Wohnung {Straße Nr. Ort} handelt es sich um meine Nebenwohnung.  Mein Hauptwohnsitz lautet: {Straße Nr. Ort}. Hier befindet sich meine Hauptwohnung. Für die Hauptwohnung werden von mir Rundfunkgebühren unter der Teilnehmernummer ABCD1234 entrichtet.

Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 und den entsprechenden Leitsätzen zum Urteil des ersten Senates (...) ist die Nebenwohnung beitragsfrei, da für die Hauptwohnung schon Rundfunkbeiträge entrichtet werden.

Weiteren Schriftverkehr richten Sie bitte ausschließlich an meinen o.g. Hauptwohnsitz {Str. Nr. Ort}, da ich mich in meiner Nebenwohnung nur relativ selten und sehr unregelmäßig aufhalte.

Mit freundlichen Grüßen
"

Die Formulierung "Antrag" oder "beantragen" fehlt leider, auch der Punkt der rückwirkenden Beachtung.  :( Das Schreiben entspricht eher einer "nüchternen Feststellung".

Wahrscheinlich sollte Person A doch erneut einen Brief schreiben unter Beachtung der beiden genannten Formulierungen (Antrag und rückwirkend)? In dem Zuge könnte Person A auch gleich noch das Änderungsformular zwecks Wunsch nach Postzustellung an eine andere Adresse beilegen. Wobei hier evt. ein Einzelversand mittels zweier Briefe vorzuziehen ist. Nicht dass der Postzustellwunsch wieder missachtet wird.

Die Entscheidungsformel des BVerfG, so wie sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, habe ich gleich mal gespeichert.

Persönlich bin ich der Meinung, dass der Hinweis auf § 2 Absatz 1 und 3 RBStV und damit auf § 44 AO bedeutet, dass man seiner Rundfunkbeitragspflicht auch dadurch nachkommt, dass ein anderer Gesamtschuldner den Beitrag bezahlt und damit die Schuld erloschen ist. Wenn das BVerfG das nicht so gemeint hätte, hätte es  nur auf § 2 Absatz 1 verweisen dürfen. 
Das klingt hoffnungsvoll für Person A, weil dann der Zeitraum vor der direkten bzw. formell  korrekten Übernahme der Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung durch Person A (Überweisung der Rundfunkgebühren vom Konto der Person A und nicht vom Konto der Eltern) als erloschene Schuld aufgefasst werden könnte, weil die Eltern als Gesamtschuldner die Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung bezahlten. Person A müsste dann nicht über "interne" Haushaltsgeldzahlungen / -aufteilungen "debattieren", die rechtlich sicher nicht so einfach nachweisbar wären.

Von der Option, der Darlegung des nur sehr seltenen Aufenthalts am Nebenwohnsitz, wird Person A dann erst mal Abstand nehmen. Dies entspricht zwar im fiktiven Fall den Tatsachen, aber Person A wüsste auch nicht, wie dies nachzuweisen wäre.

Viele Grüße
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 15. Dezember 2018, 13:55
Ein erneutes Hallo von mir in die Runde,

Der fiktive Fall der fiktiven Person A geht in die nächste Runde ...

Es sei angenommen die Person A hat nun in dieser Woche folgendes Schreiben erhalten, diesmal nicht aus Köln sondern vom Mitteldeutschen Rundfunk ...

Zitat
Bescheid des Mitteldeutschen Rundfunks - Beitragsnummer 123 456 789
über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

Sehr geehrte Person A,

Sie haben am XX.XX.2018 einen Antrag auf Beifreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung gestellt. Dieser Antrag ist am XX.XX2018 eingegangen.

Der Antrag von der Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 entsprechend, ist eine Person, die ihre Rundfunkbeitragspflicht nachweislich als Inhaberin oder Inhaber für die Hauptwohnung nachkommt, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien.

Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setzt damit voraus, dass beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beide Wohnungen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller  angemeldet sind. Diese Voraussetzung ist in ihrem Fall nicht erfüllt, weil nicht beide Wohnungen beim Beitragsservice auf ihren Namen angemeldet sind.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17), sowie Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (GVBl. 1991, S. 498) zuletzt geändert durch 21. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 05. - 18.12.2017 (GVBl. 2018, S. 26).

Mit freundlichen Grüßen

Mitteldeutscher Rundfunk

Dieser Beitrag wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Unser Schreiben vom XX.XX.2018 - Beitragsnummer 123 456 789


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen beim Mitteldeutschen Rundfunk des für ihn tätigen

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

....

Person A hatte dem BS im September 2018 mitgeteilt, dass sie als Mitbewohner der Hauptwohung ab sofort die Beitragszahlungen für die Hauptwohnung, welche auch die Wohung der Eltern ist, (direkt selbst) übernimmt. Es wurde dem BS auch mittgeteilt, dass Person A auch bereits in der Vergangenheit die Beiträge für die Hauptwohnung (indirekt) (mit)getragen hat (haushaltsinterne Abgabe / Kostenbeteiligung). Weiterhin wurde der bisherige Dauerauftrag (Eltern) zur Gebührenzahlung gekündigt (dem BS das Sepa Lastschriftmandat entzogen) und die Beitragszahlungen für die Hauptwohnung wurde vom Konto der Person A durch Überweisung beglichen (bisher 3 Monate). Es existieren aber zur Zeit zwei unterschiedliche Beitragsnummern, eine für die Hauptwohnung (Person A und Eltern) sowie die Nebenwohnung (nur Person A).

Was kann Person A hier nun tun?


Vielen Dank für Antworten und Hinweise.
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: PersonX am 15. Dezember 2018, 16:20
Widerspruch einlegen. Später Klage erheben und Aufteilung der Gesamtschuld anzeigen.

Begründung für Widerspruch in absoluter Kurzform.

Person A darf laut dem Urteil aus 18.07.18 zu nicht mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden. In Wohnung A hat der bisherige Zahler Anspruch auf Ausgleich, somit wird die betroffene Person B mit mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen. Es hätte somit mindestens eine Teilbefreiung geben müssen.

Das Ganze kann ja noch schön ausformuliert werden. Wahrscheinlich besser ist es zusätzlich per Bild darzustellen. Abgebildet zwei Wohnungen mit den jeweiligen Personen und einer passenden Beschriftung. Und Pfeilen wie das mit dem Geld läuft. Und wer welchen Anspruch an wen hat. Eine Person außerhalb der Wohnung sei dazu noch eine LRA. Die Pfeile sollte die Richtung, Art und Höhe des Geldes darstellen verbunden mit dem jeweiligen Anspruchsrecht.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: drboe am 15. Dezember 2018, 17:18
Die Begründung könnte in etwa lauten, dass A als Teil des Gesamtschuldners in der Hauptwohnung bereits mit dem Rundfunkbeitrag belastet wird. Da die Gemeinschaft sämtliche Mittel für die Rundfunkfinanzierung gemeinsam aufbringt, ist die als Zahler benannte Person lediglich stellvertretend für den Gesamtschuldner benannt. Dies bedeutet jedoch unter keinen Umständen, dass derjenige tatsächlich den jeweiligen Betrag allein zahlt. Vielmehr werden im Rahmen gemeinsamer Haushaltsführung sämtliche mit dem Betrieb des Haushaltes verbundenen Ausgaben gemeinschaftlich getragen. Dies schließt selbstverständlich den sogn. Rundfunkbeitrag ein. Dann Verweis auf die Festlegung durch das BVerfG, dass niemand mit mehr als "einem Beitrag" belastet werden darf. Auch eine Zahlung von 1ct mehr als der derzeitige Beitrag ist eine Überschreitung dieser durch das BVerfG gesetzten Grenze.

Langfristig dürfte es empfehlenswert sein, sich auch an der Hauptwohnung als Zahler zu präsentieren. Der Wechsel muss ja möglich sein. Der BS will, dass Erst- und Zweitwohnsitz auf den gleichen Namen bei ihm angemeldet sind, dann kriegt er es. Und falls Nachbarn, Freunde, Verwandte etwas sparen wollen, dann hat man eben Dritt-, Viert- und Fünftwohnsitze. :)

M. Boettcher
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 15. Dezember 2018, 17:55
Zunächst erst mal vielen vielen Dank für die schnellen Antworten!  :) :)
Person A wird daraus dann wohl ein schönes Widerspruchsschreiben basteln.  ;)

... Langfristig dürfte es empfehlenswert sein, sich auch an der Hauptwohnung als Zahler zu präsentieren. Der Wechsel muss ja möglich sein. Der BS will, dass Erst- und Zweitwohnsitz auf den gleichen Namen bei ihm angemeldet sind, dann kriegt er es. ...

Ja diesen Punkt wollte Person A eigentlich schon realisiert haben ...
Daher sei im fikitven Fall angenommen, der Vater von Person schrieb im Septemper 2018 folgenden Brief an den BS:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich meine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat: XYZ für IBAN: 123456789) bei Kreditinstitut ABC mit sofortiger Wirkung. Ich bitte hierzu um eine schriftliche Bestätigung. Die Zahlungen der Rundfunkgebühr für die o.g. Wohnung erfolgt ab sofort durch Überweisung.
Die Zahlung übernimmt mein Sohn, Person A, als Hauptmieter der Wohnung, (Adresse), nun direkt. Er richtet zur Zahlung der Rundfunkgebühren für die genannte Wohnung für die o.g. Teilnehmernummer einen entsprechenden Dauerauftrag bei seiner Bank ein.

Mit freundlichen Grüßen
Vater von Person A

Sollte es damit nicht für den BS erklärlich sein, dass durch dieses Anschreiben die Person A nun (zumindest ab September 2018) als Rundfunkgebührenzahlerin für die Hauptwohnung eintritt und nicht (mehr) der Vater von Person A? Person A hat den Überweisungsbeleg vom Konto der Person A selbst vorliegen, über die Zahlung der Rundfunkgebühren für die mit den Eltern gemeinschaftliche Hauptwohnung für den aktuellen 3-Monats-Zeitraum, allerdings unter Bezug der Teilnehmernummer der elterlichen / gemeinschaftlichen Wohnung und nicht der Nebenwohnung von Person A.

Viele Grüße
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: gez-negativ am 15. Dezember 2018, 19:26
Sollte es damit nicht für den BS erklärlich sein, dass durch dieses Anschreiben die Person A nun (zumindest ab September 2018) als Rundfunkgebührenzahlerin für die Hauptwohnung eintritt ...
Es ist stark davon auszugehen, dass dies so seine Ordnung haben müsste.
User seppl beschreibt mehrfach diese Ungereimtheit bei der Gesamtschuldnerschaft (Die es m.M.n. nicht gibt.). Die Person A zahlt als angeblicher Gesamtschuldner Lt. RBStV für die Hauptwohnung und ist auf die NW befreit.

Eigentlich müsste man die HW durch 3 teilen, aber der RBStV gibt das nicht her.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: GesamtSchuldner am 15. Dezember 2018, 20:37
Dass der Antrag abgelehnt wird, war zu befürchten, nachdem in dem Internetformular für die Befreiung der Nebenwohnung die Bedingung, dass Haupt- und Nebenwohnung auf dieselbe Person angemeldet werden müssten, ja explizit formuliert wurde. Warum sollte die Rundfunkanstalt ohne Weiteres zugeben, dass der Beitragsservice hier Mist gemacht hat? Dann macht man diesen Mist halt konsequent weiter, auch wenn man sich dann vom Gericht eine Klatsche holt.

Insbesondere wenn Person A die Beiträge nunmehr selber überweist, ist diese Rechtsansicht der LRA grober Unfug, denn mit der Zahlung kommt man ja nicht nur der Beitragspflicht des angemeldeten Gesamtschuldners V (=Vater), sondern auch seiner eigenen nach. Wenn in § 44 AO explizit drinsteht, dass die  Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt, bedeutet das ja zwingend, dass es unmöglich ist, nur die Schuld von V zu erfüllen, ohne auch seiner eigenen Beitragspflicht nachzukommen.  Die Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes und nicht erst dadurch, dass man sich anmeldet.
Dazu gibt es auch diverse Gerichtsurteile (die ich mal raussuchen sollte). Insofern kann kein Zweifel daran bestehen, dass zumindest der tatsächliche Zahler seiner Beitragspflicht auch dann nachkommt, wenn die Beitragsnummer einer anderen Person in seiner (Haupt)-wohnung zugeordnet ist. 

Hier sollte also in der Tat form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Formgerecht heißt insbesondere: nicht mit normaler email, nicht telefonisch, ein Widerspruchsschreiben auch unterschreiben.

Noch ein paar technische Fragen, um die Vorgehensweise des Beitragsservice in ähnlichen Fällen besser abschätzen zu können:

Bezieht sich der Ablehnungsbescheid auf den alten Antrag (vom September) oder auf den neuen?
Ist der MDR hier für die Haupt- oder für die Nebenwohnung zuständig?
Wurde der Ablehnungsbescheid wie von Person A beantragt an die Hauptwohnung geschickt?
Kann der Widerspruch nur nach Köln (bwz. zu Protokoll in Köln) geschickt werden? Oder geht das auch nach Leipzig an den Sitz des MDR?
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: PersonX am 15. Dezember 2018, 21:05

"Eigentlich müsste man die HW durch 3 teilen, aber der RBStV gibt das nicht her."


genau da wäre wohl das Problem zu suchen, aber nach dem BGB kann ein Schuldner einer Gesamtschuld die weiteren an der Schuld beteiligen, gibt es keine Regel für die Teilung, so geht es zu gleichen Teilen. Bliebe die Frage, wie der Anspruch dann realisiert wird.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 15. Dezember 2018, 21:57
Habt wieder vielen vielen Dank für die Unterstützung. :)  Ich möchte an dieser Stelle zunächst auf die Fragen von Gesamtschuldner eingehen:

Bezieht sich der Ablehnungsbescheid auf den alten Antrag (vom September) oder auf den neuen?
Der Ablehnungsbescheid bezieht sich seltsamer Weise auf das erste Schreiben vom September 2018 von Person A an den BS. Auf dieses antwortete der BS zunächst mit einer Zahlungsaufforderung und ohne jedweden Bezug auf das Schreiben von Person A und dem Anliegen der Befreiung der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht. Auch dem Wunsch von Person A, dass erneute Schreiben an die Hauptwohung erbeten werden, wurde ursprünglich ignoriert.
 
Ist der MDR hier für die Haupt- oder für die Nebenwohnung zuständig?
Ja, es sein angenommen die Nebenwohnung von Person A läge in Sachsen-Anhalt und die Hauptwohnung in Thüringen. 

Wurde der Ablehnungsbescheid wie von Person A beantragt an die Hauptwohnung geschickt?
Diesmal kam das Schreiben (erstmalig) am Hauptwohnsitz an. Es scheint so als wurde der Bitte um die Postsendung an die Hauptwohnung nun nachgekommen. Person A hatte im zweiten Schreiben zusätzlich das Formblatt ""Änderung zum Rundfunkbeitragskonto - Ich möchte die Korrespondenz an eine andere Anschrift erhalten" beigelegt, welches vermutlich maschinell gelesen, verarbeitet und nun berücksichtigt wurde.
 
Kann der Widerspruch nur nach Köln (bwz. zu Protokoll in Köln) geschickt werden? Oder geht das auch nach Leipzig an den Sitz des MDR?
"Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen beim Mitteldeutschen Rundfunk des für ihn tätigen

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln


oder beim  Mitteldeutschen Rundfunk (Kantstr. 71-73, 04275 Leipzig).
....
"

Viele Grüße
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: PersonX am 15. Dezember 2018, 23:39
Der Widerspruch sollte an den MDR adressiert werden. Da der MDR mehr als eine Anschrift unterhält besteht die freie Wahl, welche verwendet wird. Benutzt A eine Adresse in Köln, dann wird es sicherlich dort bearbeitet, natürlich im Auftrag des MDR. Wird es an eine andere Adresse gesendet, dann könnte es sein, dass eine Bearbeitung dort stattfindet oder aber, dass der MDR es selbst an einen Auftragsempfänger weiter leitet. Der Auftragsempfänger weist sich leider selten als solcher aus und kommt Anfragen dazu gewöhnlich nicht nach. Oft wirkt es deshalb so, als würde diese Stelle selbstständig handeln. Die Richter erklären immer, dass sei nicht der Fall und der MDR sei auf allen Schreiben dieses Auftragsempfängers erkennbar. Gewöhnlich wird deshalb empfohlen alles immer unmittelbar mit der Intendanz zu klären, denn diese alleine trägt offensichtlich die Verantwortung für die Auftragsvergabe und damit auch der Überwachung der Ausführung.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: GesamtSchuldner am 16. Dezember 2018, 16:23
In einem am Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen Verfahren scheint es übrigens auch um die Frage zu gehen, ob für eine Befreiung der Nebenwohnung es nötig ist, dass die Beitragsnummern derselben Person zuzuordnen sind:

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29417.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29417.0.html)
Thread von @huntervirus. Dort hatte ich auch etwas ausführlicher geschrieben, warum es auf die Beitragsnummern nicht ankommen kann.

Hier zunächst zwei Gerichtsentscheidungen, wo explizit drinsteht, dass es für die Beitragspflicht nicht darauf ankommt, ob man angemeldet ist oder nicht:

VG Schleswig Beschluss vom 23.07.2018 Aktenzeichen:   4 B 39/18
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/17tv/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE180003008&documentnumber=1&numberofresults=28&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/17tv/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE180003008&documentnumber=1&numberofresults=28&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint)
Zitat
32     Wie es zu einer Anmeldung dieser Wohnung beim Antragsgegner gekommen ist, ist an dieser Stelle unerheblich. Es geht im vorliegenden Eilverfahren ausschließlich darum zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Festsetzungsbescheide vorliegen. Die Frage, ob die Anmeldung der Antragstellerin im System des Antragsgegners rechtmäßig erfolgte oder das Beitragskonto der Antragstellerin wieder zu löschen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) knüpft nicht an ein bestimmtes Meldeverfahren an, sondern allein an die Inhaberschaft einer Wohnung. Im Übrigen wird auf § 11 RBStV verwiesen.


VG Minden Urteil vom 27.11.2013 Aktenzeichen 11 K 2182/13
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2013/11_K_2182_13_Urteil_20131127.html (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2013/11_K_2182_13_Urteil_20131127.html)
Zitat
Er haftet zusammen mit seinen Eltern für den zu entrichtenden Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nicht erst durch eine Anmeldung, sondern bereits dann, wenn ein Beitragstatbestand (hier: Innehaben der Wohnung) erfüllt ist.
20              Vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
21               3.               Auflage 2012, § 7 RGBStV Rdnr. 2.
22   Unerheblich ist, dass der Kläger zu 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV das Innehaben einer Wohnung nicht schriftlich angezeigt hat. Denn die Anzeige hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung.
23               Vgl. Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., 8 RGBStV Rdnr. 3.


Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 17. Dezember 2018, 03:55
Vielen Dank Gesamtschuldner für das Heraussuchen Gerichtsentscheidungen, besonders auch dafür, dass Du die, für das Problem der Person A relevanten Urteilsstellen, gleich herausgestellt zitiert hast.  :)

Ich werde dann über Weihnachten für die fiktive Person A versuchen auf Basis der Informationen, die ich hier im Thread dankenswerter Weise erhalten habe, ein Widerspruchsschreiben zu verfassen. Wenn möglich würde ich den Entwurf hier gern zur Diskussion stellen.

Wahrscheinlich muss / sollte Person A zweigeteilt argumentieren.

Part 1 (Zeitraum: 01/2016 bis 08/2018): Gesamtschuldnerschaft zur Begleichung der Rundfunkgebühren der Hauptwohnung, wobei die Rundfunkgebühren vom Konto des Vaters gebucht worden sind.
Argumentation (nach drboe): Im Rahmen der gemeinsamer Haushaltsführung in der Hauptwohnung werden sämtliche mit dem Betrieb des Haushaltes verbundenen Ausgaben gemeinschaftlich getragen. Skizze der Geldflüsse (Pi x Daumen, natürlich nur teilweise belegbar, was aber sicher auch nicht verlangt werden kann), wie von PersonX angeraten, wird dazu entworfen. 
Zusätzlich wird die Argumentation von Gesamtschuldner mit Bezug auf § 44 AO (Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner) eingebracht.
Ob man hier mit einer Teilbefreiung / Schuldaufteilung argumentieren soll/kann weiß ich aktuell noch nicht so wirklich. Auf die Ungereimtheiten bei der Gesamtschuldnerschaft hat gez-negativ auch hingewiesen.

Part 2 (Zeitraum 09/2018 bis ...): Person A zahlt seit diesem Zeitpunkt die Rundfunkgebühren direkt und nachweisbar von ihren eigenem Bankkonto. Zudem wurde dem BS schriftlich mitgeteilt, das ab 09/2018 nicht mehr der Vater von Person A sondern Person A selbst die Rundfunkgebühren der Hauptwohnung nun direkt begleicht.
Hier werden die von Gesamtschuldner zitierten Urteile in die Argumentation eingebracht. Auch so sollte es eigentlich jedem Richter verständlich sein, dass wenn Person A nun Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung banktechnisch zahlt, die Nebenwohnung von Person A von den Rundfunkgebühren zu befreien ist, unabhängig von "irgendwelchen" Beitragsnummern, die der BS vergibt / sich zusammenbastelt.

Bis hier hin erst einmal.

Person A ist sehr dankbar für die Hilfe hier.

Viele Grüße
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 03. Januar 2019, 14:02
Hallo Zusammen,

auf diesem Wege möchte ich mich noch einmal für die Unterstützung hier im vorigen Jahr bedanken und wünsche Allen ein erfolgreiches Jahr 2019.

Im fiktiven Fall der fiktiven Person A habe ich ein fiktives Widerspruchsschreiben vorbreitet, in dem ich versucht habe, alle hier gemachten Hinweise zu berücksichtigen. Das Schreiben ist etwas länger bzw. umfangreicher geworden.  ::) Ich würde mich freuen, wenn noch einmal der eine oder andere "querlesen" könnte, unter dem Aspekt, ob alles Wichtige enthalten und rechtlich/sachlich korrekt erläutert/argumentiert wurde.  :angel:

Viele Grüße
Che

PS: Das Schreiben ist in Form von 5 Bilddateien angefügt, ich hoffe das ist Okay so.

Abschrift des Widerspruchs-Beispiels nun hier:
Zitat
Person A
Eine Straße 1
12345 Eine Stadt
Deutschland

Mitteldeutscher Rundfunk
Kantstr. 71-73
04275 Leipzig

                                                                                                                                                                                        Eine Stadt, den XX.01.2019

W i d e r s p r u c h
gegen den Bescheid des Mitteldeutschen Rundfunks - Beitragsnummer 123 456 789 
über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung


Ihr Bescheid vom XX.12.2018
Meine Hauptwohnung - 12345 Eine Stadt - Eine Straße 1 - Rundfunks-Beitragsnummer 123 456 789 
Meine Nebenwohnung - 98765 Eine andere Stadt - Eine Straße 2 - Rundfunks-Beitragsnummer 987 654 321 


Sehr geehrte Damen und Herren ,

gegen Ihren Bescheid vom XX.12.2018 (hier zugegangen am XX.12.2018) über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für (m)eine Nebenwohnung lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründung:

Sie argumentieren (unter Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17)) in Ihrem Bescheid: "... Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setzt damit voraus, dass beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beide Wohnungen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller  angemeldet sind. Diese Voraussetzung ist in ihrem Fall nicht erfüllt, weil nicht beide Wohnungen beim Beitragsservice auf ihren Namen angemeldet sind. ..."
Ihre Argumentation, welche für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht der Nebenwohnung eine Anmeldung beider Wohnungen beim Beitragsservice auf den Namen des Antragsstellers als explizite Bedingung ansieht, kann aus dem o.g. Urteil nicht abgeleitet werden.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 sagt Folgendes:
"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes - Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: ...
2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber der Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages nachkommen, auf Antrag von der Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. ...
"
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30.August 2018)

Dem Urteil ist im ausführlichen Urteilstext weiterhin Folgendes zu entnehmen:
"d) Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen (aa). ...
aa) Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können (siehe oben Rn. 100). Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunkempfangs. Da der durch den Beitrag abgeschöpfte Vorteil nicht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt (siehe oben Rn. 100), erhöht sich der Vorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die Nutzung einer weiteren Wohnung nicht. Nach der derzeitigen Regelung ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abgeschöpft, und kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht.
"
In diesen Texten ist weder die Rede davon, dass eine Person, um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht der Nebenwohnung die für Haupt- und Nebenwohnung beim BS (unter selbem Namen) "angemeldet" sein muss, noch ist von Beitragnummern die Rede. Alleinig ausschlaggebend ist das Innehaben von Haupt- und Nebenwohnung.
 
Weiterhin verweise ich auf § 2 Absatz 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV). Dort steht explizit: "(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. (2)  Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die - 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist."
Meine Rundfunkbeitragspflicht entsteht also nicht - wie Sie in Ihrer Argumentation konstituieren -durch eine Anmeldung bei Beitragsservice sondern durch Innehaben einer Wohnung (als Mitmieter im Sinne einer Wohngemeinschaft und/oder als alleiniger Mieter einer Wohnung).

Gemäß § 2 Absatz 3 des RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.


Sie fordern von mir Rundfunkbeiträge i.H.v. 630,00 Euro für den Zeitraum vom 01/2016 bis 12/2018 für meine Nebenwohnung - 98765 Eine andere Stadt - Eine Straße 2.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17)) weise ich die Forderung weiterhin als ungerechtfertigt zurück.

Zunächst muss der Zeitraum, über den sich die Forderung erstreckt, in zwei Teilabschnitte geteilt werden

a) Zeitraum 09/2018 bis aktuell und darüber hinaus in die Zukunft
Mit Schreiben vom XX.08.2018 hat Ihnen mein Vater mitgeteilt, dass ich den Rundfunkbeitrag für unsere gemeinsame Hauptwohnung (Teilnehmernummer: 123 456 789) direkt von meinem Konto aus überweise. Zuvor entrichtete ich die Rundfunkbeiträge im Rahmen einer internen Haushaltsabgabe (siehe b).  Ab 08/2018 besteht also keinerlei Zweifel, dass ich Rundfunkbeiträge in vollem Umfange für meine Hauptwohnung entrichte und meine Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist. Ich komme mit der Rundfunkbeitragspflicht für meine Person, gleichzeitig auch der des (bisher) angemeldeten Gesamtschuldners (meines Vaters) für die Beiträge der Hauptwohnung nach.
Für eine Beitragspflicht haben die sog. Teilnehmernummern, welche der Beitragsservice vergibt, keinerlei Bedeutung, da die Beitragspflicht per Gesetz besteht, und nicht durch eine Anmeldung erfolgt oder an eine solche gebunden ist.
Dazu weise ich auf zwei Urteile von Verwaltungsgerichten hin:

VG Schleswig Beschluss vom 23.07.2018 Aktenzeichen: 4 B 39/18
"... Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) knüpft nicht an ein bestimmtes Meldeverfahren an, sondern allein an die Inhaberschaft einer Wohnung. ..."

VG Minden Urteil vom 27.11.2013 Aktenzeichen 11 K 2182/13
"... Er haftet zusammen mit seinen Eltern für den zu entrichtenden Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nicht erst durch eine Anmeldung, sondern bereits dann, wenn ein Beitragstatbestand (hier: Innehaben der Wohnung) erfüllt ist. ... Vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3.  Auflage 2012, § 7 RGBStV Rdnr. 2.  .... Unerheblich ist, dass der Kläger zu 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV das Innehaben einer Wohnung nicht schriftlich angezeigt hat. Denn die Anzeige hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Vgl. Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., 8 RGBStV Rdnr. 3. ..."

Weiterhin verweise ich auch hier auf Punkt b) meines Schreibens in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) sowie § 44 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung (AO).


b) Zeitraum 01/2016 bis 08/2018
In diesem Zeitraum war ich an den Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung in Form einer haushaltsinternen Haushaltsabgabe an meinen Vater bzw. meine Eltern beteiligt (siehe nachfolgende Skizze in Abbildung 1).

Gemäß § 44 Absatz 1 und 2 der AO, auf welche § 2 des RBStV verweist, ("...(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.  (2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. ...") wirkt sich die Zahlung (hier der Rundfunkbeiträge der Hauptwohnung) zu Gunsten aller Gesamtschuldner aus. Dabei ist es unrelevant welcher Gesamtschuldner die Zahlung entrichtet. Der § 2 Absatz 1 des RBStV besagt insbesondere, dass jeder volljährige Bewohner beitragspflichtig ist. Diese Pflicht entsteht mit dem Einzug in eine Wohnung und nicht erst mit der Anmeldung beim Beitragsservice bzw. mit Vergabe einer Beitragsnummer. Wenn die Schuld kraft Gesetzes entsteht, so auch die Zahlungspflicht, d.h. der Staatsvertrag geht davon aus, dass der Rundfunkbeitragspflichtige ohne explizite Zahlungsaufforderung zahlt. Welcher Gesamtschuldner im Einzelnen welchen Betrag zahlt, spielt dann keine Rolle, solange das Beitragskonto für die Wohnung ausgeglichen wird.
In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass nur ein Mitbewohner zahlt, dass diese Zahlung aber im Innenverhältnis ausgeglichen wird. In einer Ehe bzw. eheähnlichen Gemeinschaft wird das oft nicht explizit ausgeglichen, sondern dadurch, dass der nichtzahlende Mitbewohner dann andere Ausgaben alleine übernimmt.  In unserem Haushalt am Hauptwohnsitz ist eine gemeinschaftliche Haushaltsführung gegeben, wie diese Abbildung 1  schematisch verdeutlichen soll. 

(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=28501.0;attach=22559;image)
Abbildung 1: Schematische Darstellung der familiären Beziehungen, der wichtigsten Geldflüsse, aber auch die Illustration immaterieller gegenseitiger Hilfen für die Haupt- und Nebenwohnung

Eine Befreiung der Nebenwohnung an eine Anmeldung der Hauptwohnung auf den selben Namen der Person beim Beitragsservice zu knüpfen, würde dazu führen, dass die Befreiung nach willkürlichen Gesichtspunkten erfolgt und eben dies ist ein Punkt, dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom XX.XX.2018 unter Beachtung von Artikel 3 des Grundgesetzes (Willkürverbot) entgegen treten wollte.

Da ich als Gesamtschuldner für die Hauptwohnung durch die interne Haushaltsabgabe, die auch die Rundfunkgebühren finanziert (siehe Skizze) bereits finanziell belastet werde, ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018, welches besagt, dass Niemand mit mehr als einem Beitrag belastet werden darf, anzuwenden und die Nebenwohnung von der Beitragspflicht zu entbinden. Es ist in einer Wohngemeinschaft keinesfalls so, dass alleinig ein Vertreter den Rundfunkbeitrag alleinig zu tragen hat. Vielmehr werden im Rahmen gemeinsamer Haushaltsführung sämtliche mit dem Betrieb des Haushaltes verbundenen Ausgaben gemeinschaftlich getragen.

Für meine Nebenwohnung hätte es für den zuvor genannten Zeitraum daher mindestens eine Teilbefreiung geben müssen.


Meine Nebenwohnung ist daher für den Zeitraum nach b) vollständig und für den Zeitraum nach a) mindestens teilweise von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Eine "Vereinigung" der unterschiedlichen Rundfunksbeitragsnummern oder aber Namen der "Teilnehmern" bzw. des oder der "Anmelder(s)" der betreffenden Wohnung(en) obliegt dem Beitragsservice.


Sollten Sie meinen Argumentationen nicht folgen, werde ich diese gerichtlich klären lassen.


Mit freundlichen Grüßen

-------------------
Person A


Edit "Bürger":
Bei eigenen Dokumenten ist für eine effektive Diskussion die Einbindung als kopierbares Vollzitat im eigenen Beitrag sinnvoller als Bild-Anhänge. Bitte noch Zitat nachreichen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 04. Januar 2019, 17:31
Klingt so erstmal brauchbar, auch wenn ich bezweifle, daß die es raffen.
Tip: Es macht die Sache klarer, wenn der an die Eltern gezahlte Betrag für den Rundfunkbeitrag konkret ausgewiesen wird, da kann man sich ja überlegen, ob man ein Drittel des Beitrages (fiktiv, aber konkret bezahlt!) oder vielleicht die Hälfte bezahlt hat (weil Mutti kein eigenes Einkommen hat...).
Das wird natürlich ein Spaß, wenn jetzt die Rundfunkanstalt die Nebenwohnung entsprechend des Urteils mit einem Drittel- oder Halbbeitrag festsetzte, dies wäre schließlich, wenn man den Wortlaut der Begründung befolgte, theoretisch möglich - wenn nicht die Kernaussage des Gerichtsurteils "Zweit- oder Drittwohnungen sind befreit" dem im Wege stehen würde, aber das haben wir ja im Forum beim Auseinandernehmen des Schandurteils ja schon bemerkt...

Viel Erfolg!
Und notfalls auf jeden Fall klagen!
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: GesamtSchuldner am 05. Januar 2019, 02:40
Das ist schon ein sehr brauchbarer Entwurf. Allerdings würde ich die letzten Absätze noch mal überarbeiten und eine vollständige Freistellung der Nebenwohnung fordern:

Das BVerfG hat ja einerseits geschrieben, dass keinesfalls jemand mehr als einen vollen Beitrag zahlen soll, andererseits hat es festgestellt, dass die Freistellung von Nebenwohnungen keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.

Deshalb kommt eine teilweise Freistellung der Nebenwohnung nicht in Frage, wenn man für die Hauptwohnung anteilig zahlt, der genaue Anteil aber nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln ist.

Zitat
Es macht die Sache klarer, wenn der an die Eltern gezahlte Betrag für den Rundfunkbeitrag konkret ausgewiesen wird [...]
Nö, warum sollte man das machen, wenn man das nicht mit den Eltern vereinbart hat. Das würde ja dem BS die Möglichkeit eröffnen, mit wenig Verwaltungsaufwand eine teilweise Reduktion für die Nebenwohnung auszusprechen, wo meines Erachtens nur eine volle Befreiung in Betracht kommt.

Wenn man im vorliegenden Beispiel ermitteln wollte, wieviel von der monatlichen Haushaltsabgabe von 300 Euro auf den Rundfunkbeitrag entfallen, müsste man ja konkret ermitteln, wie hoch die anderen Ausgaben sind (Miete, Nebenkosten, Versicherungen etc.), wieviel der Sohn von den gemeinsam angeschafften Lebensmitteln verbraucht, wie man die Anschaffung der Möbel in diesem Zusammenhang bewertet, wie die Arbeitsleistungen der einzelnen Familenmitglieder etc. Das wäre dann eine nur mit enormen Verwaltungsaufwand lösbare Aufgabe, bei der diverse Rechtsfragen vorab zu klären wären.

Insofern ist es in meinen Augen unsinnig, diesen Anteil vom Beitragsservice ermitteln zu lassen. Dass ein Anteil geleistet wurde zur Erfüllung der Beitragspflicht für die Hauptwohnung, dürfte aber nicht zu bestreiten sein. Verfassungskonform bleibt dann nur der Ausweg, die Nebenwohnung komplett freizustellen. Nur diese Interpretation der mit Gesetzeskraft versehenen Entscheidungsformel des BVerfG ist mit dem ausführlichen Urteil vereinbar.

Ansonsten könnte man noch einige Punkte etwas ausführlicher gestalten. Das Zitat aus dem BVerfG-Urteil in der ersten Hälfte der Seite 2 würde ich weglassen. Es ist ja im Prinzip bekannt und wird für die konkrete Argumentation auch nicht benötigt.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: GesamtSchuldner am 05. Januar 2019, 02:57
Dass eine nur teilweise Freistellung der Nebenwohnung (in Höhe des eigenen Anteils für die Hauptwohnung) vom BVerfG nicht gewollt wurde, ergibt sich übrigens auch aus der Bemerkung, die ich im Thread von @hankhug gemacht hatte:
Rückwirkende Befreiung des Nebenwohnsitzes aufgrund BVerfG 18.07.2018?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29417.msg184379.html#msg184379
Wenn das BVerfG eine nur teilweise Freistellung gewollt hätte, hätte es übrigens anders formuliert:
Die Befreiung für weitere Wohnungen würde nur soweit gewährt, wie man für die Erstwohnung seiner Beitragspflicht nachkommt.
Ein "soweit" fehlt aber in der Entscheidungsformel des BVerfG - siehe u.a. unter
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
[...]
2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. [...]

Ich denke, dass die Richter am BVerfG schon in der Lage sind, juristisch präzise zu formulieren.
Bezüglich einer Neuregelung schreiben sie z.B.:
Zitat
Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen.
D.h. bei einer zukünftigen Neuregelung können die Landesgesetzgeber auch verlangen, dass eine Befreiung nur gewährt wird, wenn der Zweitwohnungsinhaber für die Erstwohnung einen vollen Beitrag selber entrichtet.

Die vom BVerfG mit Gesetzeskraft verkündete Übergangsregelung enthält aber gerade kein solches "durch sich selbst".
Insofern tritt die Befreiung auch dann ein, wenn ein anderer Gesamtschuldner die Zahlung vornimmt.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Bürger am 06. Januar 2019, 21:33
Siehe Ergänzung Abschrift des Widerspruchs-Beispiels + Bild im obigen Beitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28501.msg186216.html#msg186216
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 07. Januar 2019, 08:58
Und jetzt ist auch klar, warum die Jungs keine Barzahlung wollen, da könnte ja jeder behaupten, ein Teil der kleinen Münzen seien mal seine gewesen...
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: PersonX am 07. Januar 2019, 09:39
Anhand der Formulierung der Richter "die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen" haben wird vermutlich sichtbar, dass nicht die Gesamtschuld, hier als eine teilbare -weil Geldschuld- Schickschuld, im Blick war.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 09. Januar 2019, 03:44
Was ich noch nicht erwähnt hatte ... Wenige Tage vor Weihnachten (!) :o erhielt im fiktiven Fall der Person A diese vom BS aus Köln (nicht wie der Ablehnungsbescheid über den Befreiungsantrag der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht vom MDR aus Leipzig) folgende Zahlungserinnerung ....

Zitat
Zahlungserinnerung - Beitragsnummer 987 654 321
EinName - EineStraße - 54321 EinOrt

Sehr geehrte Person A,

Ihre Rundfunkbeiträge von 630,00 Euro für den Zeitraum vom 01.01.206 bis 31.12.2018 waren am XX.11.2018 fällig. Ihre Zahlung ist für das Beitragskonto 987 654 321 jedoch nicht erfolgt.

Zahlen Sie umgehend den rückständigen Betrag von 630,00 EUR.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, erhalten Sie einen förmlichen Festsetzungsbescheid, der zusätzlich einen Säumniszuschlag enthält. Der Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, der im Wege der Zwangsvollstreckung durch die zuständigen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden kann.

Einfach zahlen Sie die Rundfunkbeiträge im Lastschriftverfahren. Ein Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates finden Sie unter rundfunkbeitrag.de.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

(Anlage: SEPA-Überweisungsträger (vorausgefüllt))

Die Zahlungserinnerung des BS vom verwundert mich insofern, als dass dort auch von einem "förmlichen Festsetzungsbescheid" die Rede ist, den Person A im Falle des Nichtnachkommens der Zahlungsaufforderung erhalten soll. Der aktuelle Widerspruch im fiktiven Fall der Person A bezieht sich ja auf den Ablehnungsbescheid (Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung). Falls noch ein Festsetzungsbescheid "ins Haus flattert" müsste Person A diesem vermutlich auch widersprechen. Theoretisch sollte der aktuelle Widerspruch von Person A gegen den Ablehnungsbescheid (Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung) die Ausstellung eines Festsetzungsbescheid (eigentlich) solange "blockieren", bis über den Widerspruch von Person A entschieden wurde (denke ich mal).
Ich fand es merkwürdig, dass hier (Verschicken der Zahlungserinnerung) nicht einmal die Widerspruchfrist von 4 Wochen in Bezug auf den Ablehnungsbescheid (Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung) abgewartet wurde. Die 4-Wochen-Frist endet erst Anfang nächster Woche.

Person A hat in der Zwischenzeit weiter an seinem Widerspruchsschreiben (Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung) gearbeitet und wird im fiktiven Fall den Widerspruch Ende dieser Woche absenden.  :)
Die aktuelle Version des Widerspruches im fiktiven Fall der Person A poste ich auch Ende der Woche hier.

Viele Grüße
Che

 
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. Januar 2019, 18:23
Guten TagX,

hervorragend, diese fiktive bisherige Rasterfahndungsabwehr-Strategie "Nebenwohnung".

Zitat
Artikel 33
[Recht auf Datenschutz]

Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Sie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 37
[Einschränkung von Grundrechten]

(1) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Link Verfassung des Freistaates Sachsen:

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung

Der bisherige Verlauf in diesem Thread zeigt deutlich, wie tief der Eingriff in Art. 8 EMRK und Art. 8 EuGrCh, Link:

https://dejure.org/gesetze/GRCh/8.html

geht (Schilderungen Familenhaushaltsführung, wer wohnt wie mit wem, etc.).

Rein fiktiv wäre es sicher jaaanz jut mal über den folgenden kostenlosen und glutenfreien fiktiven TeXtbaustein nachzudenken:

Zitat
Datenerhebungen zur "Befreiung" von rechtwidrigen staatlichen Beihilfen kennt das Datenschutz- und Beihilferecht nicht.

Solche Datenerhebungen lösen eine Haftungs- und Schadensersatzpflichtpflicht (Art. 82 DSGVO) aus.

Die rechtliche Befugnis meine, durch den "ein-/zweimaligen Meldedatenabgleich" § 14 Abs. 9 und 9 a RBS TV, erhobenen Meldedaten zur Nebenwohnung, zu speichern und zu verarbeiten, dürfte nunmehr wegen Verfassungswidrigkeit und Verstoß gegen die DSGVO nicht länger bestehen.

Die Regelungen des RBS TV zur Zweitwohnung (Nebenwohnung) wurden vom BVerfG mit Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, Az. - 1 BvR 1675/16 - für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

Dies hat zur Folge, dass eine Erhebung von personenbezogenen Meldedaten zu Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Nr. 7 RBStV ... Nebenwohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung) rechtswidrig geworden ist, da keine gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung besteht (Unvereinbarkeit Zweitwohnungsbeitrag mit dem GG; Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, - 1 BvR 1675/16 -, Rz. 151 - 154).

Ich weise Sie daraufhin, dass mit dem Urteil des EuGH vom 13.12.2018, Rechtssache C-492/17, also nach dem Urteil des BVerfG (18.07.2018) bestätigt wurde, dass es sich bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkbeiträge, um eine staatliche Beihilfen handelt.

Da die staatlich gewährten Beihilfen in Gestalt von "Zweitwohnungsbeiträgen" "für unvereinbar mit dem Grundgesetz" erklärt wurden (Nichtigkeit nach Unionsrecht; vgl. BVerfG Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, - 1 BvR 1675/16 -, Rz. 151), ist auf folgendes hinzuweisen:

Die ständige Rechtsprechung des EuGH besagt, dass rechtwidrig erhobene staatliche Beihilfen der Rückforderung unterliegen.

Die Rückforderung ist die "logische Folge" der Rechtswidrigkeit der Beihilfe und Verstößt daher nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (EuGH, Rs C-148/04, Unicredito, Slg 2005, I-11137 Rn. 113; Rs C-372/97, Italien/Kommission, Slg 2004, I-3679 Rn. 103 f.).
 
Die Rückforderung bezweckt die Wiederherstellung der früheren Lage. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Beihilfen zuzüglich Verzugszinsen vom Empfänger oder dem tatsächlichen Nutznießer zurückgezahlt wurden. Dadurch verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (EuGH, Rs C-457/00, Belgien/Kommission, Slg 2003, I-6931 Rn 55).

Die automatische Datenverarbeitung (Meldedatenabgleich zur "Ermittlung von Zweitwohnungsinhabern") mit dem Ziel rechtswidrige staatliche Beihilfen zu erheben, die im Übrigen wie oben dargelegt der Rückforderung unterliegen, bzw. um von diesen rechtswidrigen Beihilfen "eine Befreiung zu erteilen", stellt zweifelsfrei ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO (fehlende Rechtsvorschrift Art. 22 Abs. 2 b) DSGVO) dar.


Nützliche Links:

Dejure.org Rechtsprechung EuGH, 15.12.2005 - C-66/02, C-148/04:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-148/04

Dejure.org Rechtsprechung EuGH, 29.04.2004 - C-372/971

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-372/97

EuGH, List of results, C-457/00

http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=en&num=C-457/00

Der fiktive laienhafte TeXtbaustein wurde völlig glutenfrei und kostenlos erstellt und ist ein Gemeinschaftswerk des GEZ-Boykott-Forums.

An dieser Stelle möchte ick mich bei den zahlreichen Forums-Mitglieder_innen für die vielfältigen Ideen zum juristischen Widerstand bedanken.


 :)
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 14. Januar 2019, 21:03
Hallo Zusammen,

noch einmal eine kleine Rückmeldung von mir ...   :angel:
Das Widerspruchsschreiben wurde in der Zwischenzeit noch verfeinert. An dieser Stelle VIELEN VIELEN Dank, an alle, die mitgeholfen haben. Ich danke insbesondere "Gesamtschuldner", der mir (auch via PM) stets mit Rat und Tat zur Seite stand.  :)

Im fiktiven Fall der Person A sei angenommen, dass Person A den Widerspruch an die LRA nun wie folgt verfasst und abgesendet hat. ...

Zitat
W i d e r s p r u c h
gegen den Bescheid des Mitteldeutschen Rundfunks - Beitragsnummer 987 654 321 
über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung


Ihr Bescheid vom XX.12.2018
Meine Hauptwohnung - 12345 Eine Stadt - Eine Straße 1 - Rundfunks-Beitragsnummer 123 456 789 
Meine Nebenwohnung - 98765 Eine andere Stadt - Eine Straße 2 - Rundfunks-Beitragsnummer 987 654 321 


Sehr geehrte Damen und Herren ,

gegen Ihren Bescheid vom XX.12.2018 über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für (m)eine Nebenwohnung lege ich hiermit Widerspruch ein.


Begründung:

Sie argumentieren (unter Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17)) in Ihrem Bescheid: "... Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setzt damit voraus, dass beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beide Wohnungen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller  angemeldet sind. Diese Voraussetzung ist in ihrem Fall nicht erfüllt, weil nicht beide Wohnungen beim Beitragsservice auf ihren Namen angemeldet sind. ..."
Ihre Argumentation, welche für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht der Nebenwohnung eine Anmeldung beider Wohnungen beim Beitragsservice auf den Namen des Antragsstellers als explizite Bedingung ansieht, kann aus dem o.g. Urteil nicht abgeleitet werden.

Ich verweise zunächst auf die Entscheidungsformel, wie sie von der Bundesjustizministerin im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30.August 2018, mit Gesetzeskraft veröffentlicht wurde. 
" ... 2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber der Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages nachkommen, auf Antrag von der Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheides ist ..."
Diese Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Gesetzeskraft.

Weder in der Urteilsformel, noch in der ausführlichen Begründung des Urteiles (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17) ist die Rede davon, dass eine Person, welche über eine Haupt- und eine Nebenwohnung verfügt, beide Wohnungen unter selben Namen beim Beitragsservice angemeldet haben muss, um die Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen zu können. Es ist auch an keiner Stelle von Beitragnummern die Rede. Alleinig ausschlaggebend ist das Innehaben von Haupt- und Nebenwohnung.
 
Weiterhin verweise ich auf § 2 Absatz 1 und 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV). Dort steht explizit: "(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. (2)  Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die - 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist."
Meine Rundfunkbeitragspflicht entsteht also nicht - wie Sie in Ihrer Argumentation konstituieren -durch eine Anmeldung beim Beitragsservice, sondern durch Innehaben einer Wohnung (als Mitmieter im Sinne einer Wohngemeinschaft und/oder als alleiniger Mieter bzw. Eigentümer einer Wohnung).

Gemäß § 2 Absatz 3 des RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (AO). Das hat zwingend zur Folge, dass mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages die Beitragsschuld sämtlicher Gesamtschuldner erfüllt wird.


Sie fordern von mir Rundfunkbeiträge i.H.v. 630,00 Euro für den Zeitraum vom 01/2016 bis 12/2018 für meine Nebenwohnung - 98765 Eine andere Stadt - Eine Straße 2.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17)) weise ich die Forderung weiterhin als ungerechtfertigt zurück.

Zunächst muss der Zeitraum, über den sich die Forderung erstreckt, in zwei Teilabschnitte geteilt werden:


a) Zeitraum 09/2018 bis aktuell und darüber hinaus in die Zukunft
Mit Schreiben vom XX.08.2018 hat Ihnen mein Vater mitgeteilt, dass ich den Rundfunkbeitrag für unsere gemeinsame Hauptwohnung (Teilnehmernummer: 123 456 789) direkt von meinem Konto aus überweise. Zuvor entrichtete ich die Rundfunkbeiträge im Rahmen einer internen Haushaltsabgabe (siehe b).  Ab 09/2018 besteht also keinerlei Zweifel, dass ich Rundfunkbeiträge in vollem Umfange für meine Hauptwohnung entrichte und meine Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist. Nach § 44 AO kann nämlich kein Zweifel bestehen, dass ich mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages für die Hauptwohnung nicht nur der Beitragspflicht meines Vaters nachkomme, sondern auch meiner eigenen, so dass die Voraussetzung aus der Urteilsformel damit erfüllt ist.

Für eine Beitragspflicht haben die sog. Teilnehmernummern, welche der Beitragsservice vergibt, keinerlei Bedeutung, da die Beitragspflicht per Gesetz besteht, und nicht durch eine Anmeldung erfolgt oder an eine solche gebunden ist.
Dazu weise ich auf zwei Urteile von Verwaltungsgerichten hin:

VG Schleswig Beschluss vom 23.07.2018 Aktenzeichen:   4 B 39/18
"... Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) knüpft nicht an ein bestimmtes Meldeverfahren an, sondern allein an die Inhaberschaft einer Wohnung. ..."

VG Minden Urteil vom 27.11.2013 Aktenzeichen 11 K 2182/13
"... Er haftet zusammen mit seinen Eltern für den zu entrichtenden Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nicht erst durch eine Anmeldung, sondern bereits dann, wenn ein Beitragstatbestand (hier: Innehaben der Wohnung) erfüllt ist. ... Vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 7 RGBStV Rdnr. 2.  .... Unerheblich ist, dass der Kläger zu 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV das Innehaben einer Wohnung nicht schriftlich angezeigt hat. Denn die Anzeige hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Vgl. Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., 8 RGBStV Rdnr. 3. ..."

Eine Befreiung der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht an eine Anmeldung der Hauptwohnung auf denselben Namen der Person beim Beitragsservice zu knüpfen, würde dazu führen, dass die Befreiung nach willkürlichen Gesichtspunkten erfolgt und eben dies ist ein Punkt, dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 unter Beachtung von Artikel 3 des Grundgesetzes (Willkürverbot) entgegen treten wollte.


b) Zeitraum 01/2016 bis 08/2018
In diesem Zeitraum war ich an den Rundfunkgebühren für die Hauptwohnung in Form einer haushaltsinternen Haushaltsabgabe an meinen Vater bzw. meine Eltern beteiligt (siehe nachfolgende Skizze in Abbildung 1).

Gemäß § 44 Absatz 1 und 2 der AO, auf welche § 2 des RBStV verweist, ("...(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.  (2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. ..") wirkt sich die Zahlung (hier der Rundfunkbeiträge der Hauptwohnung) zu Gunsten aller Gesamtschuldner aus. Dabei ist es unrelevant welcher Gesamtschuldner die Zahlung entrichtet. Der § 2 Absatz 1 des RBStV besagt insbesondere, dass jeder volljährige Bewohner beitragspflichtig ist. Diese Pflicht entsteht mit dem Einzug in eine Wohnung und nicht erst mit der Anmeldung beim Beitragsservice bzw. mit Vergabe einer Beitragsnummer. Wenn die Schuld kraft Gesetzes entsteht, so auch die Zahlungspflicht, d.h. der Staatsvertrag geht davon aus, dass der Rundfunkbeitragspflichtige ohne explizite Zahlungsaufforderung zahlt. Welcher Gesamtschuldner im Einzelnen welchen Betrag zahlt, spielt dann keine Rolle, solange das Beitragskonto für die Wohnung ausgeglichen wird.
In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass nur ein Mitbewohner zahlt, dass diese Zahlung aber im Innenverhältnis ausgeglichen wird. In einer Ehe bzw. eheähnlichen Gemeinschaft wird das oft nicht explizit ausgeglichen, sondern dadurch, dass der nichtzahlende Mitbewohner dann andere Ausgaben alleine übernimmt.  In unserem Haushalt am Hauptwohnsitz ist eine gemeinschaftliche Haushaltsführung gegeben, wie diese Abbildung 1  schematisch verdeutlichen soll. 

[Bild siehe Post #43]
Abbildung 1: Schematische Darstellung der familiären Beziehungen, der wichtigsten Geldflüsse, aber auch die Illustration immaterieller gegenseitiger Hilfen für die Haupt- und Nebenwohnung

Es ist in einer Wohngemeinschaft keinesfalls so, dass ein Vertreter den Rundfunkbeitrag alleinig zu tragen hat. Vielmehr werden im Rahmen gemeinsamer Haushaltsführung sämtliche mit dem Betrieb des Haushaltes verbundenen Ausgaben gemeinschaftlich getragen.
Ich beteilige mich neben meiner monatlichen Haushaltsabgabe an meine Eltern auch direkt an haushaltsrelevanten Ausgaben, beispielsweise durch die volle Übernahme von Reparaturkosten an Haushaltsgeräten oder auch bei der Neuanschaffung von Möbeln. Auch übernehme ich derweilen Einkäufe von Waren des täglichen Bedarfs und bezahle diese. Umgekehrt bereiten die Eltern ab und zu ein Essen oder helfen anderswo aus. Das in Summe sind eben ganz normale Beziehungen in einer Wohngemeinschaft, die sofern auch noch familiär geprägt, sogar (weit) über den Status normaler Wirtschaftsbeziehungen hinausgehen. Alle Teil"leistungsströme" nun in Euro und Cent bemessen zu wollen, ist faktisch unmöglich.

Da ich als Gesamtschuldner für die Hauptwohnung durch die interne Haushaltsabgabe, die auch die Rundfunkgebühren finanziert (siehe Skizze), bereits finanziell belastet wurde bzw. werde, ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018, welches besagt, dass niemand mit mehr als einem Beitrag belastet werden darf, anzuwenden und die Nebenwohnung von der Beitragspflicht zu entbinden.

Um auszuschließen, dass niemand mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet wird, könnte zwar theoretisch eine nur teilweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung ausreichen. Es würde jedoch einen enormen Verwaltungsaufwand (und damit Kosten) erfordern bzw. verursachen, das Ausmaß der Beteiligung an der Hauptwohnung (und damit die Beitragsreduktion für die Nebenwohnung) zu ermitteln. Das BVerfG hat jedoch geurteilt, dass die Freistellung von Nebenwohnungen keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand erfordern soll.
Wenn das BVerfG eine nur teilweise Freistellung gewollt hätte, hätte es anders formuliert, beispielsweise wir folgt: "... Die Befreiung für weitere Wohnungen wird nur soweit gewährt, wie für die Erstwohnung einer Beitragspflicht nachgekommen wird ....".  Die Entscheidungsformel, wie sie von der Bundesjustizministerin im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30.August 2018, mit Gesetzeskraft veröffentlicht wurde, formuliert jedoch "... diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. ..."

Da das BVerfG eine teilweise Befreiung vom Rundfunkbeitrag nicht ermöglichen wollte, ist nur die vollständige Befreiung der Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Urteil vereinbar, unabhängig davon, unter welcher Beitragsnummer der Beitragsschuldner "angemeldet" ist oder nicht (vgl. hierzu auch meine Ausführungen unter Punkt a)).

Weiterhin merke ich an, dass das BVerfG in seinem Urteil  (ausführlichen Begründung des Urteiles , Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17) Hinweise an den Gesetzgeber gibt, wie eine verfassungsgemäße Neuregelung aussehen könnte.
"... dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen. ... "
Die Neuregelung der Gesetzgebung des Rundfunkbeitrages in Bezug auf Haupt- und Nebenwohnung muss der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2020 schaffen ("3. ... Die Gesetzgeber sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu schaffen. ..." [Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 31]). Bis dahin gilt jedoch das Urteil (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17) in Verbindung mit der Entscheidungsformel, wie sie von der Bundesjustizministerin im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30.August 2018, mit Gesetzeskraft veröffentlicht wurde.
Demzufolge kann bei einer zukünftigen Neuregelung der Landesgesetzgeber verlangen, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungsinhaber nur gewährt wird, wenn der Zweitwohnungsinhaber für die Erstwohnung einen vollen Beitrag selbst entrichtet.
Da im Falle einer Beitragspflicht für die Nebenwohnung die Beitragspflicht des Nebenwohnungsinhabers für die Hauptwohnung wegfallen würde, müsste der Landesgesetzgeber die Voraussetzung der Befreiung der übrigen Bewohner der Hauptwohnung aus sozialen Gründen neu regeln, da die Anknüpfung an die sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft dann nicht mehr möglich ist.
Die vom BVerfG mit Gesetzeskraft verkündete und aktuell gültige Übergangsregelung enthält aber gerade kein solches "durch sie selbst".
Deshalb tritt nach der gegenwärtigen Rechtslage die Befreiung der Nebenwohnung auch dann ein, wenn ein anderer Gesamtschuldner gegenüber dem Beitragsservice als Zahler in Erscheinung tritt.
 

Meine Nebenwohnung ist daher sowohl für den Zeitraum nach a) als auch nach b) vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Sollten Sie meinen Widerspruch nicht in der in § 75 Verwaltungsgerichtsordnung  (VwGO) genannten Dreimonatsfrist abhelfen, so werde ich die Sache gerichtlich klären lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Person A


Viele Grüße
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: GesamtSchuldner am 17. Januar 2019, 23:56
Falls noch ein Festsetzungsbescheid "ins Haus flattert" müsste Person A diesem vermutlich auch widersprechen.
Ja, das sehe ich auch so. Wobei ich denke, dass die LRA in solchen Fällen gar kein Interesse daran hat, zwei Verwaltungsverfahren gleichzeitig zu forcieren.

Grundsätzlich ist es aber wohl so, dass eine Verjährungsunterbrechung zu Gunsten der LRA nur durch einen Festsetzungsbescheid erfolgen kann.
Insofern könnte ein solcher durchaus noch kommen. Aber dann hätte die LRA noch bis zum Jahresende Zeit, einen solchen zu erlassen, weil für 2016 erst am 01.01.2020 die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Ich vermute mal, dass die LRA's noch einige vergleichbare Fälle am Laufen haben, wo Inhaber der Beitragsnummer für die Hauptwohnung und Inhaber der Nebenwohnung nicht übereinstimmen. Möglicherweise werden einige schon in den nächsten Wochen/Monaten gerichtlich geklärt. Insofern könnten die LRA's dann neu dazukommende Verfahren auch erst mal in eine Warteschleife verschieben, um ggf. nicht zu viele Gerichtsverfahren zu verlieren.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: organios am 18. Juli 2019, 18:38
Hallo zusammen,

wie sieht denn der Fall aus wenn die Zweitwohnung befreit wurde ab 01.01.2019 und die LRA nun für 3 Jahre Rückwirkend die Beiträge nachfordert??
also ab 01.01.2016 - 31.12.2018...

Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: hankhug am 18. Juli 2019, 19:03
Ggf. könnte im weiteren Ablauf auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 04.06.2019, 2 A 364/19 HGW hingewiesen werden (siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31644.msg195338.html#msg195338).

sowie das Urteil selbst:
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE190002103&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: GesamtSchuldner am 19. Juli 2019, 00:22
wie sieht denn der Fall aus wenn die Zweitwohnung befreit wurde ab 01.01.2019 und die LRA nun für 3 Jahre rückwirkend die Beiträge nachfordert??
also ab 01.01.2016 - 31.12.2018...
Was hat sich denn zur Jahreswende 2018/2019 geändert?

Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: GesamtSchuldner am 01. August 2019, 03:24
Für eine Beitragspflicht haben die sog. Teilnehmernummern, welche der Beitragsservice vergibt, keinerlei Bedeutung, da die Beitragspflicht per Gesetz besteht, und nicht durch eine Anmeldung erfolgt oder an eine solche gebunden ist.
Dazu weise ich auf zwei Urteile von Verwaltungsgerichten hin:

VG Schleswig Beschluss vom 23.07.2018 Aktenzeichen:   4 B 39/18
"... Der Tatbestand der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) knüpft nicht an ein bestimmtes Meldeverfahren an, sondern allein an die Inhaberschaft einer Wohnung. ..."

VG Minden Urteil vom 27.11.2013 Aktenzeichen 11 K 2182/13
"... Er haftet zusammen mit seinen Eltern für den zu entrichtenden Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt nicht erst durch eine Anmeldung, sondern bereits dann, wenn ein Beitragstatbestand (hier: Innehaben der Wohnung) erfüllt ist. ... Vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 7 RGBStV Rdnr. 2.  .... Unerheblich ist, dass der Kläger zu 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV das Innehaben einer Wohnung nicht schriftlich angezeigt hat. Denn die Anzeige hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Vgl. Gall in Hahn/Vesting, a.a.O., 8 RGBStV Rdnr. 3. ..."
Ergänzend zu diesen Beschlüssen  sind mir in den letzten Wochen noch einige andere Gerichtsentscheidungen  über den Weg gelaufen:

VG Neustadt (Weinstraße) Beschluss vom 01.02.2019 - 5 L 1591/18.NW
...Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht nicht erst aufgrund der Geltendmachung durch die Rundfunkanstalt, sondern kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen für die Beitragspflicht, hier die Inhaberschaft an einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV, vorliegen. Auch die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge hängt nicht vom Erlass eines Leistungsbescheids ab. Die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags tritt bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 RBStV ein...
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1cj/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE190001052&documentnumber=5&numberofresults=83&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint (http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1cj/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE190001052&documentnumber=5&numberofresults=83&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint)


BGH Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/16
 ...Die den  Schuldner  für  den  Zeitraum  bis  zum  31.Dezember 2012  treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft  Gesetzes,  ohne  dass der  Erlass eines  Gebührenfestsetzungsbescheides  erforderlich  ist  (BVerfG, Nichtannahmebeschluss  vom  30.Januar  2008  -1 BvR 829/06, juris  Rn.20). Gleiches gilt gemäß §7 Abs.1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1.Januar 2013.  Bescheide  der  Rundfunkanstalten  sind erst  für  die zwangsweiseBeitreibung rückständiger  Gebühren  (vgl.  §7  Abs.5  RGebStVsowie  BVerfG,  Nicht-annahmebeschluss vom 30.Januar 2008 -1BvR829/06, juris Rn.20; Ohliger/Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3.Aufl., §7 RGebStV Rn.43) und Beiträge  (§10  Abs.5  RBStV,  vgl.  dazuTucholke  in  Hahn/Vesting  aaO  §10 RBStV  Rn.34)  erforderlich...
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=57349611ad907bed0a0905abe18d7c3c&nr=71633&pos=5&anz=11 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=57349611ad907bed0a0905abe18d7c3c&nr=71633&pos=5&anz=11)
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: drboe am 01. August 2019, 10:37
Was ich mich bei den Formulierungen "die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft  Gesetzes" und der Behauptung, es bedürfe deswegen keines Bescheids immer frage: wie soll der Bürger angesichts der Fülle von Gesetzen, die Bund, Land und EU jedes Jahr 'raushauen, überhaupt erfahren, dass es ein neues, ihn betreffendes Gesetz gibt und was darin geregelt wird? Ich kenne niemanden, der privat das Bundesgesetzblatt u. ä. bezieht. Zumal das einem Blinden ja nicht einmal helfen würde. Zudem soll es in Deutschland ca. 4 Mio Analphabeten geben. Wie soll man in Erfahrung bringen, wohin und wie viel man zu zahlen hat? Und woran erkennt man, ob man in jedem Fall zahlen muss? Bin ich von der Hundesteuer betroffen, auch wenn ich keinen Hund habe, muss ich Kfz-Steuern zahlen? Welche Abgaben entstehen eigentlich, ohne dass es ein Gesetz dazu gibt? Und warum erhalte ich bei anderen Verpflichtungen, die kraft Gesetzes entstehen,  dennoch einen Bescheid?

Es wäre hilfreich, wenn Juristen einmal einen Schritt zurück treten und ihre Formulierungen mit den Augen eines Bürgers ansehen. Vielleicht könnten sie sich dann dazu durchringen ihren Floskelgenerator zu verschrotten.

M. Boettcher
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 01. August 2019, 17:22
Ergänzend zu diesen Beschlüssen  sind mir in den letzten Wochen noch einige andere Gerichtsentscheidungen  über den Weg gelaufen:

VG Neustadt (Weinstraße) Beschluss vom 01.02.2019 - 5 L 1591/18.NW

BGH Beschluss vom 11.06.2015 - I ZB 64/16

Die Forderung besteht Kraft Gesetzes, bzw. besteht auch Kraft Bruderurteils eben auch nicht (mehr) für Zweit- und Drittwohnungen!
Und damit verjährt der ganze Kram auch Kraft Gesetzes - Wer A sagt muß auch B sagen!

Die alles entscheidende Sache ist dann nämlich, wenn es auf die Festsetzung gar nicht ankommt, diese ja dann auch schlecht die Verjährung hemmen kann.
Den Festsetzungsbescheid braucht der Zwangsfunk dann nämlich nur als Vollstreckungsvoraussetzung, wer es also schafft, die Sache ewig herauszuzögern, der wäre aus dem Schneider.
Es wäre dann nur bei einem elendig langen Gerichtsprozedere in der mündlichen Verhandlung unter Nennung dieser Urteil die Einrede der Verjährung geltend zu machen - dann müßte das Gericht unter diesen Umständen schließlich ein gegenteiliges Urteil fällen, nämlich daß es doch auf einen ordnungsgemäßen Verwaltungsakt ankommt!
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: GesamtSchuldner am 01. August 2019, 18:15
Man muss schon genau argumentieren: die Beitragspflicht für sowohl Haupt- wie auch Nebenwohnungen entsteht kraft Gesetz/Staatsvertrag. Die doppelte Beitragspflicht ist aber mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie darf aber laut Bruderurteil weiter angewandt werden mit der Maßgabe, dass man auf Antrag für die Nebenwohnung befreit wird, wenn man seiner Beitragspflicht für die Hauptwohnung nachgekommen ist.

Der Antrag wurde hier gestellt, aber mit der Begründung abgelehnt, dass die Hauptwohnung beim Beitragsservice nicht auf den Antragsteller, sondern auf eine andere Person (Familienangehöriger) angemeldet ist. Zur Begründung des Widerspruchs muss man dann argumentieren, dass
1.  man für die Hauptwohnung kraft Gesetzes beitragspflichtig ist
2. dass man dieser Beitragspflicht auch nachgekommen ist.
Die zitierte Rechtsprechung beschäftigt sich dabei mit Punkt 1.

Zu Punkt 2. sollte man sich zunächst die Begründung des Widerspruchs anschauen. Ich wollte demnächst dazu noch einige ergänzende Ausführungen machen. Grundsätzlich sollte man natürlich auch die Argumentation des VG Greifswald zitieren und die gegenteilige Arguementation des VG Trier mit entsprechenden Argumenten "auseinanderpflücken".

Was die Verjährung angeht, so gehen die LRA anscheinend davon aus, dass Nachforderungen für die Nebenwohnung erst ab 2016 zu stellen sind. Statt verjährt schreiben sie aber, der Sachverhalt sei geklärt.
Wenn bis zum Jahresende kein Festsetzungsbescheid kommt, wäre aber auch 2016 verjährt.
Insofern sollte in den nächsten Wochen/Monaten wohl eine Entscheidung fällen, wie es weitergeht.
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: Che09 am 01. August 2019, 23:19
Hallo Zusammen,

auch von mir eine kleine Rückmeldung ...

Zunächst vielen Dank für die Ergänzungen weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen mitsamt Diskussion.  :)

Im fiktiven Fall von Person A, der in diesem Thread diskutiert wurde, sei angenommen, dass die Person A seit Versenden des Widerspruches Anfang Januar diesen Jahres keine neue Post vom BS oder der LRA erhalten hat. Weder eine Antwort auf den Widerspruch noch neue Zahlungserinnerungen oder Mahnungen wurden an Person A versendet.

Person A spielt nun schon seit geraumer Zeit mit dem Gedanken eine Untätigkeitsklage zu erheben, da die Dreimonatsfrist, die §75 der VwGO für die Bearbeitung von Widersprüchen vorsieht, längst abgelaufen ist. Allerdings könnte Person A auch noch weiter abwarten, bis sie eine Antwort auf den Widerspruch erhält.

Viele Grüße
Che
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: hankhug am 02. August 2019, 01:12
Eile ist hier m.E. nicht geboten. Nach einem Jahr wäre -wenn sich die LRA dann doch noch meldet- ggf. auf Verwirkung sämtlicher Forderungen hinzuweisen.

https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/rundschreiben_formulare_arbeitshilfen/rundschreiben/rundschreiben_2011/4_Verj%C3%A4hrung_und_Verwirkung.pdf
Titel: Re: Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
Beitrag von: GesamtSchuldner am 15. August 2019, 02:24
Auf eine Verwirkung sollte man hier nicht spekulieren. Wenn die Verjährung gesetzlich geregelt ist, wird es eine Verwirkung des Anspruchs nur in Ausnahmefällen geben.
Die LRA hat hier ja ihren Anspruch schon angemeldet, so dass ein Vertrauen, dass nichts mehr verlangt wird, sich eigentlich nicht bilden kann.

Selber habe ich in einem Verfahren wegen Kanalbaubeitrag auch mal wesentlich längere Zeiträume bis zur endgültigen Klärung abwarten müssen:
-  Beitragsbescheid von 11/1997
- in 03/1998 ordnet das VG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an;
- der Widerspruchsbescheid erging dann erst im neuen Jahrtausend
- mündliche Verhandlung vor dem VG dann in 11/2003, wo der Bescheid aufgehoben wurde. Auf die Idee, dass der Anspruch verwirkt sein könnte, weil der beklagte Landkreis sich mehrere Jahre Zeit gelassen hatte bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, ist dabei niemand gekommen.