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Autor Thema: Rückwirkende Befreiung des Nebenwohnsitzes aufgrund BVerfG 18.07.2018?  (Gelesen 4886 mal)

h
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Hallo Zusammen,

schon lange ist A ein stiller Mitleser in diesem Forum und hat sich hier schon viele Tipps und vor allem Mut geholt. Daher möchte A zunächst mal ein großes
Dankeschön!!  sagen, für all die Hilfe die Ihr ihm (unwissentlich) habt zukommen lassen. ;)

Zur Zeit kämpf Herr A hauptsächlich mit genau dem hier behandelten Thema der rückwirkenden Befreiung seines Nebenwohnsitzes. Das Problem dabei: am Hauptwohnsitz läuft das Beitragskonto auf Frau B (sie zahlt  :o )   --> Und A soll für eine von 2014 -2015 angemeldeten Nebenwohnsitz zahlen, hat jedoch beizeiten und mit vielfältiger Begründung Widerspruch eingelegt. Den Versuch, das Urteil des BVerfG für seinen Zweck zu nutzen findet die LRA nicht gut und wehrt sich. Die Verhandlung steht noch aus, wird aber in Kürze anberaumt.

Daher nun As Frage:
Hat schon jemand das von Seppl bereitgestellte modifizierte Befreiungsformular ausgefüllt und an den BS abgeschickt? Irgendwelche Erfahrungen damit?
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg180885.html#msg180885
 :)

Die Argumentation der LRA kann angefügtem Schriftsatz entnommen werden.

Viele Grüße aus Hamburg

huntervirus


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P
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Hier erscheint die Willkürlichkeit perfekt zu sein, es ist nun so, dass der Kläger die Gesamtschuld teilen lassen muss. Der Kläger sollte also einen Antrag auf Teilung der Schuld stellen, weil der Kläger im Innenverhältnis zu gleichen Teilen bereits an der Erstwohnung bezahlt hat. Denn der bisherige Zahler kann gegen Ihn diesen Anspruch geltend machen und hat das somit sicherlich bereits gemacht. Der Beitrag für die weitere Nebenwohnung müsste also mindestens auf die Hälfte reduziert werden.
Um es perfekt zu machen, sollte der Kläger im gleichen Zeitraum in noch einer weiteren Wohnung gewohnt haben ;-), wo er auch im Innenverhältnis bezahlt hat.
Ein Tipp dazu, war der Zeitraum überschaubar, können das in Folge auch schnell wechselnde Wohnungen (jeweils weniger als 6 Monate) sein. Person A müsste sich also nur selbst erinnern ;-), wo er überall gewohnt hat. Vielleicht hat er sich das ja auch aufgeschrieben.

Siehe Ausnahme §27 (2), §27(3)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__27.html


Kann Person A nun für den gesamten Zeitraum jeweils eine weitere Wohnung angeben, wo neben A mindestens 1 Person lebte und natürlich voll gezahlt hat, dann ist A gegenüber dieser Person natürlich auch anteilig  ... siehe oben.

Somit kann A nun nachweisen, dass er anteilig jeweils in Summe den vollen Betrag entrichtet hat.

es kann so einfach sein


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Ich empfehle auch, eine Quittung der Frau B vorzulegen, dass Herr A für den fraglichen Zeitraum brav 50% der Beiträge für die Hauptwohnung an Frau B im Innenverhältnis entrichtet hat. Das kann ruhig ein Wurstzettel mit Unterschrift sein.
Schön, dass in diesem Verfahren dann mal das Thema der Gesamtschuld geklärt werden wird.

Der NDR verkennt -wie so ziemlich alle seiner Kollegen- dass der Rundfunkbeitrag die Empfangsmöglichkeit der Person abgilt und nicht die Empfangsmöglichkeit der Wohnung. Ob das Angebot also in beiden Wohnungen gleichzeitig genutzt wird, ist völlig unerheblich.
Auf die tatsächliche Nutzung kommt es ja ohnehin nicht an. Nur mit diesem Argument werden ja auch die Nichtnutzer belastet.

Entscheidend ist aber dann die von Zeitungsbezahler zitierte Rn 111 des BVerfG-Urteils. Denn 50% (Hauptwohnung) + 100% (Nebenwohnung) sind bekanntlich 150% eines vollen Beitrags.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2018, 02:23 von hankhug«

G
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@huntervirus: Im Forum sind jetzt einige Leute aufgeschlagen, deren Nebenwohnung im Rahmen des zweiten Meldeabgleichs vom BS "entdeckt" wurde und deren Hauptwohnsitz mit der Beitragsnummer eines Mitbewohners versehen war: Neben mir noch der User @che09, der diesen Thread eröffnet hat:
Meldedatenabgleich, erstmalig Post an Nebenwohnung, Hauptwohnung Eltern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28501.0.html

Allerdings sind wir noch nicht sehr weit gediehen, es liegt jeweils noch kein Festsetzungsbescheid vor, geschweige denn ein Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliches Verfahren.

Zu Deinem Fall:
Der Beklagte (NDR) übersieht hier in seinem Schriftsatz, dass es nicht Aufgabe des VG ist, Dir soviel Geld abzuknöpfen, wie mit dem Grundgesetz noch vereinbar ist, sondern dass es die vom BVerfG verkündete Übergangslösung anwenden muss, die ihrerseits Gesetzeskraft hat und von der Bundesjustizministerin im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s1349a.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s1349a.pdf%27%5D__1542940757265
Zitat
[...]
2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. [...]
siehe auch
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html


Ich denke, man tut gut daran, sich erst einmal auf diesen Text zu konzentrieren und nicht zu sehr abzuschweifen.

Die Frage ist dann: Wer ist mit
Zitat
diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber
einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen
gemeint?
Nur diejenigen, die eine Beitragsnummer haben? Oder alle volljährigen Bewohner dieser Wohnung?

Meines Erachtens sprechen mehrere Gründe dafür, dass alle Bewohner gemeint sind:

1. Dadurch dass auch Absatz 3 zitiert wird, der auf die Gesamtschuldnerschaft im Sinne von § 44 AO verweist, wird auf die dortige Regelung verwiesen, dass die Zahlung (Leistung) durch einen Gesamtschuldner sich zu Gunsten aller Gesamtschuldner auswirkt. Dann ist es aber egal, welcher Gesamtschuldner leistet. Der Verweis auf § 2 Absatz 1 besagt insbesondere, dass jeder volljährige Bewohner beitragspflichtig ist. Diese Pflicht entsteht mit dem Einzug in eine Wohnung und nicht erst mit der Anmeldung beim BS bzw. mit Vergabe einer Beitragsnummer. Von Anmeldung und Beitragsnummer ist in § 2 nicht die Rede.
Wenn die Schuld kraft Gesetzes entsteht, so auch die Zahlungspflicht, d.h. der Staatsvertrag geht davon aus, dass man ohne explizite Zahlungsaufforderung zahlt. Welcher Gesamtschuldner im Einzelnen welchen Betrag zahlt, spielt dann keine Rolle, solange das Beitragskonto für die Wohnung ausgeglichen wird.

2. In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass nur ein Mitbewohner zahlt, dass diese Zahlung aber im Innenverhältnis ausgeglichen wird. In einer Ehe bzw. eheähnlichen Gemeinschaft wird das oft nicht explizit ausgeglichen, sondern dadurch, dass der nichtzahlende Mitbewohner dann andere Ausgaben alleine übernimmt. Bei einer Ehe im gesetzlichen Güterstand wird überdiese im Falle eines Nichtausgleichs am Ende einer Ehe der Nichtzahler insofern verpflichtet, dass er im Fall der Scheidung seinen höheren Zugewinn ausgleichen muss. Im Erbfall erbt der Nichtzahler weniger von seinem Ehegatten bzw. vererbt mehr an den zahlenden Ehegatten.

Auch kann es vorkommen (bei mir z.B. seit 30 Jahren), dass Zahler und Beitragskontoinhaber dauernd unterschiedliche Personen sind. Ebenso könnte man sich abwechseln oder jeder zahlt seinen Anteil.

D.h. insgesamt ist der nicht angemeldete Bewohner in den meisten Fällen finanziell an der Zahlung des Rundfunkbeitrags beteiligt. Um auszuschließen, dass er mit mehr als einem Beitrag belastet wird, müsste er damit in jedem Fall für den Nebenwohnsitz teilweise freigestellt werden.
Das hat das BVerfG aber gerade nicht angeordnet: zum einen würde das einen riesigen Verwaltungsaufwand erfordern, das Ausmaß dieser Beteiligung an der Hauptwohnung (und damit die Beitragsreduktion für die Nebenwohnung) zu ermitteln. Das BVerfG hat aber geurteilt, dass die Freistellung von Nebenwohnungen keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.
Wenn das BVerfG eine nur teilweise Freistellung gewollt hätte, hätte es übrigens anders formuliert:
Die Befreiung für weitere Wohnungen  würde nur soweit gewährt, wie man für die Erstwohnung seiner Beitragspflicht nachkommt.

Eine teilweise Befreiung hat das BVerfG aber gerade nicht ermöglichen wollen, insofern bleibt nur die vollständige Befreiung unabhängig davon, ob man selber mit Beitragsnummer angemeldet ist oder nicht.

3. Ein weiterer Grund ist darin zu sehen, dass das BVerfG in der Urteilsbegründung Hinweise an den Gesetzgeber gibt, wie eine verfassungsgemäße Neuregelung aussehen könnte. Das liest sich für mich so, dass es auch Regelungen für möglich hält, die unfreundlicher sind als die vom BVerfG verkündete Übergangsregelung.

4. Bedenken sollte man auch, dass die Übergangsregelung den Zweck hat, eine verfassungskonforme Regelung zu treffen, ohne dass die Finanzierung der Rundfunkanstalten vollständig zusammenbricht. Hätte das BVerfG § 2 Absatz 1 nicht nur für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar, sondern für nichtig erklärt, so hätte das ja zur Folge, dass im privaten Bereich überhaupt keine Beiträge mehr erhoben werden könnten, d.h. die Rundfunkanstalten hätten ca. 85% ihrer Einnahmen verloren. Das wollte das BVerfG anscheinend vermeiden.
Unter diesen Umständen ist es aber sinnvoll, dass die Übergangsregelung etwas großzügiger ist als sie von Verfassungs wegen unbedingt sein muss.

5. Die Argumentation des NDR, dass sowohl in der Haupt- wie in der Nebenwohnung ein gleichzeitiger Rundfunkempfang möglich ist, ist zudem nicht stichhaltig, weil erstens auch in einer einzigen Wohnung verschiedene Personen gleichzeitig Rundfunk empfangen können, und weil zweitens dieses Argument auch greift, wenn Haupt und Nebenwohnung beim Beitragsservice auf dieselbe Person angemeldet sind und in der Hauptwohnung noch weitere Personen wohnen, die selber nicht anmeldepflichtig sind.

D.h. wenn man die Befreiung davon abhängig macht, ob die Anmeldung für die Hauptwohnung auf dieselbe Person lautet, führt das dazu, dass die Befreiung nach willkürlichen Gesichtspunkten erfolgt. Artikel 3 GG beinhaltet aber gerade ein Willkürverbot.


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Ich empfehle auch, eine Quittung der Frau B vorzulegen, dass Herr A für den fraglichen Zeitraum brav 50% der Beiträge für die Hauptwohnung an Frau B im Innenverhältnis entrichtet hat. Das kann ruhig ein Wurstzettel mit Unterschrift sein.
Genauso könnte diese Quittung natürlich auch auf 100% dieser Beiträge lauten. Denn die Aufteilung innerhalb der Gesamtschuldnerschaft ist ja den Beitragspflichtigen -und das sind alle Inhaber der Wohnung- freigestellt.


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Ich weiß nicht, ob es sinnvoll ist, vor dem Verwaltungsgericht mit Quittungen zu argumentieren. Wenn Herr A mit Frau B schon seit längerem zusammenlebt, widerspricht es doch jeder Lebenserfahrung, dass man jede einzelne Überweisung, die den gemeinsamen Haushalt betrifft, hinterher mit einer Barzahlung ausgleicht und sich dann auch noch Quittungen darüber ausstellt.

Alternativ könnte man in solchen Situationen auch Frau B als Zeugin dafür benennen, dass diese Belastung der Frau B durch .... ausgeglichen wird. In einer mündlichen Verhandlung kann man diesbezüglich Beweisanträge stellen. Das ist eine scharfe Waffe, da solche Beweisanträge nur durch einen Gerichtsbeschluss zurückgewiesen werden können.

Ich habe es selber mal in eigener Sache vor einem VG erlebt, dass mich der Vorsitzende eindringlich gebeten hatte, diesen Beweisantrag nur als Hilfsantrag zu formulieren für den Fall, dass man meinem Hauptantrag (Aufhebung des Bescheides) nicht entspricht.


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Da alle "Beitragsschuldner" bzw. Bewohner (volljährig, nicht befreit etc) als Gesamtschuldner haften und demzufolge jeder einzelne mit der vollen Schuld haftbar ist, wird Person A dadurch bereits mit 100% des Beitrags belastet. Es ist völlig wurscht ob er angemeldet ist, bezahlt, nicht bezahlt oder what ever.

Selbst wenn ich noch nie Beitrag bezahlt habe, aber der BS versucht mir die Beitragsschuld für eine Wohnung anzudichten, wäre meine Zweitwohnung befreit. Denn bereits durch die Forderung eines vollen Beitrags werde ich belastet. Und das Bruderurteil schreibt, glaube ich, eben von jener "Belastung".


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Vielen Dank für diverse Einschätzungen und Hinweise.
Leider hatte A in letzter Zeit aus beruflichen Gründen nicht die nötige Ruhe, sich mit der Materie auseinander zu setzten. Mit einer Niederlage vor Gericht hat er sich abgefunden, sie wurde ihm bereits Anfang des Jahres schriftlich vom Richter vorangekündigt. ("Danach dürfte die im vorliegenden Verfahren vom Beklagten u.a. mit Schriftsatz vom 14.Dezember 2018 vertretene Rechtsauffassung der allgemeinen Verwaltungspraxis der Landesrundfunkanstalten entsprechen."
Zur allgemeinen Erheiterung Information sendet A Euch daher das entsprechende Schriftstück von der LRA.

Ebenso wurde ein Urteil zu einem "vergleichbaren" Sachverhalt aus Leipzig angefügt. A versucht immer noch herauszufinden, warum der Sachverhalt "vergleichbar" sein soll (außer den Punkten "Kläger verweigert Zahlung an BS woraufhin BS sauer ist und Bescheide verschickt"  ;) ) Falls Interesse besteht kann dieses 10 Seiten Urteil natürlich auch noch hochgeladen werden. Komplett durchgearbeitet hat A es nicht, lediglich überflogen.

Auch wenn A diese Schlacht verliert, so wird er dennoch weiterkämpfen. A möchte seinen Kindern schließlich irgendwann mal in die Augen schauen und sagen können, dass er sich mit den ihm möglichen Mitteln gegen die Machenschaften der LRA und des BS gewehrt hat!  :-X


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Falls Interesse besteht kann dieses 10 Seiten Urteil natürlich auch noch hochgeladen werden.
Ja, es besteht Interesse!

Leider ist eine Anlage zu Deinem Posting noch nicht sichtbar geschaltet.
Welchen Status hat denn Dein Verfahren? Gab es schon eine mündliche Verhandlung oder ein Urteil/Gerichtsbescheid?


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Zitat
Dass ein Ausgleich im Innenverhältnis der Wohnungsinhaber dabei bereits mangels nachvollziehbarer Beweise keine Berücksichtigung finden kann, ist für den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gesetzesimmanent

Die im Gesetz festgelegte Gesamtschuldnerschaft
Zitat
RBStV § 2 (3)Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
findet also laut demselben Gesetz keine Berücksichtigung. Aha, ich verstehe...  :o und warum steht sie denn da überhaupt drin? Oder flunkert da ein Justiziar?

Die Wahrheit ist:(meine Auffassung!)
Die von den Landesrundfunkanstalten zu verantwortende "Verwaltungsvereinfachung" ist dafür verantwortlich, dass der Innenausgleich nicht berücksichtigt wird! Die "nachvollziehbaren Beweise" (Daten weiterer Mitbewohner) werden vom Beitragsservice vorsätzlich vernichtet, sobald ein Mitbewohner die Beitragsnummer des Zahlers angibt. Es bleibt nicht mal mehr ein Hinweis darauf, dass unter der Nummer mehrere Personen gesamtschuldnerisch zahlen. Das Gesetz sagt zur Berücksichtigung des Innenverhältnisses gar nichts! Das Gesetz redet nur von Gesamtschuldnerschaft. Und die besteht per Definition aus Schuldnern mit einem rechtlich festgelegten Innenverhältnis der konkreten Schuldaufteilung, das natürlich zu berücksichtigen ist... sonst ist es keine Gesamtschuldnerschaft, sondern eine nicht definierte Kollektivhaftung, die das deutsche Recht nicht kennt und damit eine Einzelperson rechtswidrig zur Zahlung zwingt.



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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

Z
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Na da schaufelt sich der Rundfunk ja sein eigenes Grab. Gibt er hier doch offiziell zu, daß die Beitragsnummer personenbezogen und nicht wie notwendig wohnungsbezogen ist. Denn: "Eine Wohnung-ein Beitrag". Folglich ist die Beitragsnummer völlig irrelevant, damit ist auch das Datum des Einzahlers unerheblich, da es nicht mit der Wohnung verknüpft ist. Somit müßte eine Beweisaufnahme stattfinden, in der ermittelt wird, welche Menschen zusammen wohnen, also potentielle, gesamtschuldnerisch haftende Beitragsschuldner sind. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt: Zweitwohnungsbeiträge sind verfassungswidrig. Punkt. Das Geplänkel danach ist lediglich eine Brücke mit Handlungsanweisung bis zur Gesetzesänderung. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß Rundfunkbeiträge für Zweitwohnungen verfassungswidrig sind. Außerdem hat das Verfassungsgericht ausgeführt, daß niemand mit mehr als einem (vollen) Rundfunkbeitrag belastet werden darf (hier eröffnen sich noch einige Klageideen für Personengesellschaften, die zusätzlich noch eine Betriebsstätten oder Fahrzeugabgabe abdrücken...).

Wir haben ja bereits in der Manöverkritik bezüglich des Verfassungsgerichtsurteils herausgearbeitet, daß wenn man die gesamtschuldnerische Haftung in gleiche Zahlungsanspruchsteile untereinander zerlegen würde, ein Zweitwohnungsbewohner dennoch mit einem zwischen einem halben bis einem Zehntel Rundfunkbeitrag (oder noch weniger) für die Zweitwohnung weiterhin belastet werden könnte, je nachdem wieviele gesamtschuldnerische Bewohner am Erstwohnsitz existieren...


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Ich hatte ja schon vermutet, dass das BVerfG auf unserer Seite steht und mit dem perfiden Trick des Zweitwohnungsabgabeverbots das ganze Konstrukt kippen will.  ;)
Zumindest wird deutlich, dass - wenn sich ein neues Gesetz nicht in die Rechtsstruktur einschmiegen kann - bei jeder Veränderung mindestens zwei neue Rechtsfragen auftauchen. Daher denke ich: Entweder wir rutschen in den tiefsten Totalitarismus ab, oder der Rundfunkbeitrag erwürgt sich selber - schon allein mit den entstandenen Verwaltungsproblemen.


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Das Bundesverfassungsgericht ergreift "einseitig" "Partei" für den Rundfunk. Der Zweitwohnungsbeitrag wurde nur deshalb gekippt, weil für das Bundesverfassungsgericht die Zurechenbarkeit sich als der individuelle Vorteil als Nutzung "gefilterter und selektiv aufbereiteter Informationen" in der Nutzung der Möglichkeit des Empfangs individualisiert, für welche Geräte nicht betrachtet werden müssen, weil die Möglichkeit, welche zu beschaffen jederzeit besteht, sich damit der Vorteil an einer Zweitwohnung nicht vergrößert. Übersehen wird dabei, dass der Vorteil damit auch entkoppelt wird von Wohnung an sich. Deswegen wäre für das Bundesverfassungsgericht auch eine Kopfpauschale möglich. Jetzt haben wir einen Vorteil der in Abhängigkeit der Anzahl der Bewohner unterschiedlich teuer ist, weil die Wohnung an sich nichts mit dem Rundfunk zu tun hat.


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Person A sollte sich intensiver um seinen Fall kümmern:

Dass die Rechtsauffassung des NDR im Schriftsatz vom 14.12.18 der Verwaltungspraxis der LRA entspricht, mag wohl stimmen. Das bindet die Verwaltungsgerichte aber doch keineswegs. Deshalb wäre es wichtig zu wissen, wie das Verwaltungsgericht hier argumentieren will.


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Der Beitrag ist auch für die Vergangenheit nicht vollstreckbar, soweit er sich auf Zweitwohnungen bezieht.

Da in der Regel die Bescheide nicht erkennen lassen, ob es sich um eine Erstwohnung handelt, sind sie alle aus formellen Gründen nicht vollstreckbar.

§ 767 ZPO ist dazu das richtige Instrument.


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