Ich denke, so einfach könnte man nicht argumentieren: Ein Verbot der Dauer
nutzung nach Bauordnungsrecht z.B. in einem Wochenendhausgebiet nach § 10 BauNVO
https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__10.html bedeutet, dass man dort nicht das ganze Jahr über wohnen=übernachten darf, d.h. dass das nicht die einzige Wohnung sein darf.
Wenn im RBStV von Wohnung die Rede ist, so ist damit etwas gemeint, dass zum dauernden Aufenthalt
geeignet ist, d.h. wo man sich nicht nur für wenige Tage/Wochen aufhält und anschließend mit Sack und Pack wieder abreist. Wieviele Tage/Nächte man dort tatsächlich verbringt, spielt also keine Rolle. Üblicherweise ist eine benutzte Wohnung mit eigenen Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, die bei einer leerstehenden Wohnung eines vermietenden Eigentümers fehlen. D.h. bei einer Wohnung im Sinne des RBStV ist das Innehaben auf Dauer angelegt, auch wenn die Wohnung nicht dauernd (das ganze Jahr über) als Wohnung benutzt wird.
Insofern ist eine Ferienwohnung bzw. ein Wochenendhaus eine Wohnung im Sinne des RBStV. Melderechtlich müssten die Bewohner sich dort mit Nebenwohnsitz anmelden. Tun sie das nicht (aus welchen Gründen auch immer), so greift zwar die Vermutung zu Gunsten der LRA laut RBStV nicht, aber damit ist keineswegs klar, dass es sich nicht um eine Wohnung handelt.
Meines Erachtens hat im vorliegenden Fall die Meldebehörde gegen das Bundesmeldegesetz verstoßen, wenn sie Anmeldungen als Nebenwohnung nicht zulässt. In Wochenendhausgebieten besteht immer die Gefahr, dass die tatsächliche Nutzung durch die Bewohner "umkippt" in eine Nutzung als Alleinwohnung. Dagegen kämpfen die Baubehörden mit unterschiedlichem Erfolg und mit unterschiedlicher Unterstützung durch die Gemeinden. Das Melderecht wird dabei z. T. zweckentfremdet, siehe z.B. VG Hannover 4 A 6435/99
https://www.ra-kotz.de/wochenendhaus.htmDas Urteil stellt jedenfalls m.E. einen Dammbruch in der Interpretation des BVerG-Urteils vom 18.07.2018 zugunsten der Beitragspflichtigen dar
In der Tat! Unabhängig von der Frage, ob die Ferienwohnung im vorliegenden Fall eine Datsche aus der DDR-Zeit ist, wird die entsprechende Konstellation (Ehepaar hat neben der gemeinsamen Hauptwohnung eine gemeinsame Ferienunterkunft/Wochenendhaus) oftmals vorkommen. Hierzu gibt es anscheinend eine Verwaltungspraxis der LRA, die im Urteil wie folgt beschrieben ist:
Mit Bescheid vom 18.2.2019 hat der Beitragsservice die Wohnung in T. für sechs Monate im Jahr von der Beitragspflicht freigestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass für entsprechende Ferienwohnungen auf Antrag eine solche Freistellung gewährt werde, sofern durch kommunale Satzung oder Bauverordnung eine durchgehende, ganzjährige Wohnnutzung untersagt sei. Dies treffe auf die Nebenwohnung des Klägers zu.
Diese Praxis ist aber nicht ausreichend. Sofern nicht in der Ferienunterkunft volljährige Personen wohnen, die nicht auch in der Hauptwohnung wohnen, müsste die Ferienwohnung ganz beitragsfrei sein.
Das hat meines Erachtens schon eine gewisse politische Sprengkraft, da es viele Datschen betrifft, die von Ehepaaren/Familien genutzt werden. Die Rechtsaufsicht durch die Ministerpräsidenten scheint da bisher versagt zu haben.