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Autor Thema: Erstwohnung / Zweitwohnung Beschluss VG Greifswald vom 04.06.2019  (Gelesen 7130 mal)

G
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Das Verwaltungsgericht Greifswald hat in einem Hauptsacheverfahren durch Urteil vom 04.06.2019, 2 A 364/19 HGW eine gegenüber
Erstwohnung / Zweitwohnung Beschluss VG Trier vom 24.06.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31595.0.html
gegenteilige Entscheidung gefällt und den Kläger für die Nebenwohnung freigestellt, obwohl die Hauptwohnung beim Beitragsservice auf die Frau angemeldet war:

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE190002103&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Zitat
Außerdem zeigt die Regelung in § 2 RBStV, dass beide Ehepartner, wenn sie die Wohnung zusammen bewohnen, wie eine Person in dem vorstehenden Sinne zur Personenidentität zu werten sind. Dort bestimmt die Regelung in § 2 Absatz 3 RBStV, dass mehrere Beitragsschuldner – wie Eheleute – als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (AO) haften. Dementsprechend schuldet jeder der Ehepartner als Gesamtschuldner i.d.R. die gesamte Leistung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 AO. Der Beklagte hat einen damit korrespondierenden Anspruch gegen jeden Schuldner und muss sich nicht mit Teilleistungen begnügen. Ihm steht allerdings die gesamte Leistung nur einmal zu und er kann die anderen Gesamtschuldner deshalb nach vollständiger Erfüllung der Forderung nicht mehr in Anspruch nehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt die Erfüllung der Forderung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen. Die Erfüllung führt mithin dazu, dass die Verpflichtungen aller Gesamtschuldner erlöschen. Da also unabhängig davon, wer als Inhaber des Beitragskontos, jeder Bewohner auf die volle Leistung in Anspruch genommen werden darf, zeigt auch dies, dass im Fall einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht maßgeblich ist, wer in einem Beitragskonto des Beklagten erfasst ist, sondern auf das Bewohnen abzustellen ist.
Das Gericht hat für sein Ergebnis aber noch ein weiteres Argument: im vorliegenden Fall bewohnen beide Ehepartner auch die Nebenwohnung. Es meint dann, dass der Befreiungsanspruch der Ehefrau für die Nebenwohnung nach § 4 RBStV auch zu Gunsten des Ehemannes greift.

Meines Erachtens eine etwas gewagte Konstruktion: zum einen hat das BVerfG für eine Befreiung einer Nebenwohnung den § 4 RBStV nicht explizit für anwendbar erklärt. Weiterhin hätte die Frau nach dem BVerfG-Urteil einen Antrag auf Befreiung stellen müssen, wovon aber nichts im Urteil steht.

Rückwirkend ist die Befreiung hier aber leider nicht erfolgt: das Gericht ist der Meinung, dass eine rückwirkende Befreiung nur erfolgt, wenn über ein Rechtsmittel gegen einen Festsetzungsbescheid noch nicht entschieden wurde. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge für den Zeitraum 2016 bis 17.7.18 erfolgt dann also nicht. Der Kläger hatte diese Rechtsansicht schon vorher durch teilweise Rücknahme der Klage gebilligt.

Wahrscheinlich hat das BVerfG das auch so gemeint. Das BVerfG hat aber meines Erachtens übersehen, dass über die Rechtmäßigkeit von Beitragszahlungen auch in einem Rückforderungsprozess entschieden werden kann. Das wird ja immer als Argument dafür vorgebracht, dass man es nicht auf Säumniszuschläge ankommen lassen muss, wenn man die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung gerichtlich überprüfen lassen will.


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G
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Kleine Korrektur:
Weiterhin hätte die Frau nach dem BVerfG-Urteil einen Antrag auf Befreiung stellen müssen, wovon aber nichts im Urteil steht.

Das ist Unsinn, denn laut Randziffer 3 des Urteils haben beide Eheleute einen Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung gestellt. Der Antrag der Frau ist anscheinend bewilligt worden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2019, 11:37 von DumbTV«

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Hier wäre aber doch die Frage...

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat in einem Hauptsacheverfahren durch Urteil vom 04.06.2019, 2 A 364/19 HGW eine gegenüber
Erstwohnung / Zweitwohnung Beschluss VG Trier vom 24.06.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31595.0.html
gegenteilige Entscheidung gefällt und den Kläger für die Nebenwohnung freigestellt, obwohl die Hauptwohnung beim Beitragsservice auf die Frau angemeldet war:
Zitat
[...]
Das Gericht hat für sein Ergebnis aber noch ein weiteres Argument: im vorliegenden Fall bewohnen beide Ehepartner auch die Nebenwohnung. Es meint dann, dass der Befreiungsanspruch der Ehefrau für die Nebenwohnung nach § 4 RBStV auch zu Gunsten des Ehemannes greift.

Meines Erachtens eine etwas gewagte Konstruktion: zum einen hat das BVerfG für eine Befreiung einer Nebenwohnung den § 4 RBStV nicht explizit für anwendbar erklärt. ...

...inwieweit diese Konstruktion gewagt sein soll, jedenfalls wenn man die angefügte Erklärung wörtlich liest - und sie auch so gemeint ist, wie sie da steht:

Formulierung 1)
...hat das BVerfG für eine Befreiung einer Nebenwohnung den § 4 RBStV nicht explizit für anwendbar erklärt

würde nämlich nur bei oberflächlichem Lesen das Gleiche aussagen wie folgende
Formulierung 2)
Zitat
"...hat das BVerfG für eine Befreiung einer Nebenwohnung explizit für nicht anwendbar erklärt"

Nur wenn die zweite Formulierung den Tatbestand richtig wiedergäbe, der obige, tatsächliche Wortlaut also nur einer etwas nachlässigen Schreibung geschuldet wäre, wäre die Argumentation des VG Greifswald als gewagt zu bezeichnen.

Immerhin ist es ja ausdrücklich nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, als weitere Revisionsinstanz zu fungieren (dann müßte es auch jedwede Rechtsauslegung in Gerichtsverfahren unter die Lupe nehmen), sondern, Rechtsvorschriften, Auslegungen bzw. Verfahrensergebnisse auf Verstoß oder Nichtverstoß gegen grundgesetzliche Vorschriften zu überprüfen. Anhaltspunkte für den obigen Zusammenhang ergäben sich aber nur, würde Formulierung 2) statt 1) den Sachverhalt zutreffend wiedergeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2019, 12:54 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

g
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Dem Urteil stimme ich voll zu, wenn es bei der Hauptwohnung um gemeinsames Wohneigentum geht, dann sind beide gleichsam beteiligt und es spielt keine Rolle, wer das Geld überweist. Es ist : "Eigentümer des Hausgrundstückes mit der postalischen Anschrift" . Das Überweisen ist eine reine Formsache. Theoretisch könnte auch die Tante überweisen.

Bei einer Mietwohnung müsste das geprüft werden. Wenn Beide den Mietvertrag unterzeichnet haben, dürfte es ähnlich sein?

Einfach nur lachhaft, die GEZ mischt sich in Landesrecht ein.
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE190002103&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Zitat
Rn4,  Mit Schreiben vom 26.9.2018 teilte der ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice dem Kläger mit, dass ...
Siehe da, die nicht rechtsfähige GEZ will bei Rechtssachen darüber befinden, was Landesrecht ist?

Zitat
Rn8,  Mit Bescheid vom 18.2.2019 hat der Beitragsservice die Wohnung in T. für sechs Monate im Jahr von der Beitragspflicht freigestellt.
Die GEZ wiedermal?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2019, 11:50 von gez-negativ«

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Dem Urteil stimme ich voll zu, wenn es bei der Hauptwohnung um gemeinsames Wohneigentum geht, dann sind beide gleichsam beteiligt und es spielt keine Rolle, wer das Geld überweist. Das Überweisen ist eine reine Formsache. Theoretisch könnte auch die Tante überweisen.

Bei einer Mietwohnung müsste das geprüft werden. Wenn Beide den Mietvertrag unterzeichnet haben, dürfte es ähnlich sein?

@gez-negativ:

Ob Eigentum oder Mietvertrag ist völlig unerheblich, da es nur auf das "Innehaben einer Wohnung" ankommt.
Wenn ich als Eigentümer einer Wohnung trotzdem nicht darin wohne, bin ich dafür nicht beitragspflichtig.
Wichtig in dieser Sache ist meiner Meinung nach, dass die Kläger verheiratet sind und unstreitig eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Dies wäre auch bei nichtverheirateten zusammen Wohnenden gegeben, wenn sie gemeinsam wirtschaften - der Nachweis wäre aber nicht so einfach wie bei einer Ehe.
Ich denke, die Intension des BVerfG war, zu erklären, dass der bebeitragte Vorteil des Bürgers als Wohnungsinhaber nur einmal entsteht und er nicht für den gleichen Vorteil über die Anknüpfung an weitere Wohnungen mehrfach bebeitragt werden darf. Deswegen soll die Nebenwohnung nur befreit werden können, wenn der Bürger bereits für eine andere Wohnung einen Beitrag entrichtet.

Viele Grüße
Mork vom Ork


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h
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Das Urteil stellt jedenfalls m.E. einen Dammbruch in der Interpretation des BVerG-Urteils vom 18.07.2018 zugunsten der Beitragspflichtigen dar. Bis jetzt haben ja die Rundfunkanstalten mit Zähnen und Klauen die Position verteidigt, dass sich eine Befreiung nur auf die für die Erstwohnung beim BS angemeldete Person beschränken soll (siehe auch https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_nebenwohnung/index_ger.html).

Bemerkenswert auch, dass eine Berufung nicht zugelassen wurde.
Ist bekannt, ob die Zulassung der Berufung von der Rundfunkanstalt beantragt wurde?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Das Überweisen ist eine reine Formsache. Theoretisch könnte auch die Tante überweisen.

In der Tat. Wenn LRA und/oder BS die Zahlung vom Kontoinhaber abhängig machen wollen, könnte ein Dritter, d. h. eine nicht in der Wohnung lebende Person, die Überweisung unter Angabe der Beitragsnummer übernehmen. Daraus ließe sich auch sogleich ein Geschäftsmodell machen, nämlich ein Unternehmen, an das man die sogn. Rundfunkbeiträge überweist und das diese dann an den BS unter Angabe der zugehörigen Beitragsnummer weiterleitet. Die ARD-Anstalten und ihre Inkassobude wären also gut beraten, diesen Unsinn schnellstens zu beenden und alle Inhaber einer Wohnung tatsächlich als Gesamtschuldner zu behandeln. D. h., dass derjenige der zahlt, diese Zahlung für alle Inhaber leistet, also kein Inhaber für eine weitere Wohnung in Anspruch genommen wird.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2019, 13:50 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Z
  • Beiträge: 1.557
Wenn man den Kernsatz des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
zum Thema Zweitwohnung verstanden hat, dann lautet der:
Ein Wohnender darf nicht mit mehr als genau einem Rundfunkbeitrag abgezockt/belastet werden.


Damit ergeben sich bei der Aufteilung der Gesamtschuld der Bewohner neue Beitragsmodelle, die das Bundesverfassungsgericht schlicht in seiner Argumentation vergessen hat bzw. deren Folgen nicht bedacht hat:
- Die Rundfunkanstalt könnte für die Zweitwohnung einen halben/drittel/viertel etc. Beitrag geltend machen, je nachdem wieviele Nichtbefreite in der Erstwohnung wohnen.
- Der Gewerbebetrieb weist die geleisteten Rundfunkbeiträge in seinen Rechnungen aus und der Rechnungsempfanger fordert diesen von der Rundfunkanstalt zurück.

Denn den "Vorteil" hat man nur genau einmal, es ist also nur genau einmal dafür zu zahlen!


Edit "Bürger":
Quelle/ Link ergänzt. Bitte bei derartigen Angaben/ Verweisen immer auch Quelle und Link angeben.
Dies dient dem Beleg der Aussage, deren schneller Überprüfbarkeit und damit der zielgerichteten Diskussion.
Danke für das Verständnis und zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2019, 15:49 von Bürger«

h
  • Beiträge: 303
Ich verstehe allerdings nicht, weshalb das VG Greifswald gegen die Zunftmaxime verstößt, jedes Argument zu Gunsten der Rundfunkanstalten auszulegen. Man sollte die Karriere des VG-Richters weiterverfolgen, denn der zuständige Justizminister wird sich möglicherweise bei anstehenden Beförderungsentscheidungen an dieses Urteil erinnern..

Denn man hätte ja genauso argumentieren können, dass ein Wohnungsbeitrag generell zur Belastungsungleichheit führt (offiziell festgestellt vom BVerfG, aber laut BVerfG noch hinnehmbar). Ein gerechtes Beitragsmodell würde einen vollen Beitrag von jeder volljährigen Person abverlangen. Und nichts anderes tut die LRA hier ja: Einen Beitrag für die Erstwohnung und einen Beitrag für die Zweitwohnung verteilt auf die 2 in Erst- und Zweitwohnungen lebende Personen ergibt wieder einen vollen Beitrag pro Person. Also tritt hier die LRA in ihrer Rolle als Robin Hood für mehr Beitragsgerechtigkeit ein. Das muss doch gerade ein VG zu schätzen wissen. Jedwede mögliche andere Konstellation könnte das VG als für die konkrete Entscheidung irrelevant abtun. Genauso könnte das VG die Willkür ignorieren, dass bei gleichem Beitragszahler für Erst- und Zweitwohnung das Ergebnis ein anderes ist. Vergleichbare Ignoranz gegenüber validen Argumenten war doch für Verwaltungsgerichte auch in der Vergangenheit nicht nur kein Problem, sondern Handlungsmaxime...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2019, 15:38 von hankhug«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Zeitungsbezahler
Im Urteil des BVerfG heißt es:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
Leitsatz 4: Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

RN 111: Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

Zahlt ein Wohnungsinhaber für den Erstwohnsitz, so kann er eben nicht zusätzlich belastet werden. Mehr als einen vollen Rundfunkbeitrag muss eben niemand zahlen, egal wie viele Wohnungen er nutzt. In deinem Punkt 1 würde das zahlende Mitglied einer Wohnung mit 4 volljährigen Mitgliedern mit jedem Cent, den er für eine Zweitwohnung zahlen müsste, bereits höher belastet als das Urteil des BVerfG zulässt. Bezüglich Punkt 2 wäre vor der Rechnungsstellung zunächst zu prüfen, ob die anteilsmäßige Nennung der Betriebskosten pro Rechnung überhaupt möglich ist, die Zahl der Aufträge pro Monat/Jahr ist in der Regel nicht konstant, und falls ja, ob das zulässig ist (Wettbewerbsrecht?). Falls man das jeweils bejaht, wäre das ein interessanter Punkt.
Allerdings kann man sich das ggf. sparen, da jeder steuerzahlende "Beitragszahler" natürlich mehr als einen "Rundfunkbeitrag" löhnt. Schließlich müssen die Gemeinden, die Länder und der Bund für jede Behörde nach der Zahl der Mitarbeiter und Fahrzeuge sogn. Rundfunkbeiträge entrichten. D. h., die Erzählung von der Staatsfreiheit erweist sich schlicht als Märchen, weil ein Teil der eingenommenen Steuern, die der Finanzierung der Behörden und öffentlichen Einrichtungen dienen sollen, direkt in die Kassen der ÖR-Sender fließt.***

M. Boettcher


***Edit "Bürger": Siehe und diskutiere zu den aus Steuermitteln finanzierten "Rundfunkbeiträgen" für Behörden u.a. unter
parlamentarische Anfrage Bundestag: Rundfunkbeiträge für Bundesbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26291.0.html
Hier bitte nur weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Erstwohnung / Zweitwohnung Beschluss VG Greifswald vom 04.06.2019
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juli 2019, 15:09 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

M
  • Beiträge: 508
zugunsten der Beitragspflichtigen
???
Zitat
Ob eine rückwirkende Befreiung auszusprechen ist, hängt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob der Antragsteller für den vor dem 18.7.2018 liegenden Zeitraum bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hatte, über die noch nicht abschließend entschieden ist.
Eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist nicht schon dann zulässig, wenn es an einem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid fehlt.
    Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2019 verpflichtet, den Kläger ab dem 18. Juli 2018 von der Rundfunkbeitragspflicht zur Beitragsnummer zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE190002103&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint (Hervorhebung nicht im Orginal):-\

Es erfolgte leider KEINE rückwirkende Befreiung.

Greifswald hat nur Karlsuhe interpretiert:
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich die verfassungswidrige Regelung lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt und hierzu zur Begründung ausgeführt, dass bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 152 - 153, juris). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks deswegen verfassungsrechtlich hinnehmbar seien, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar seien und sie im Übrigen nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags ausmachen würden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 155, juris).
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=MWRE190002103&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint (Hervorhebung nicht im Orginal)

Und so ist es ja wohl auch von den Richtern in Karlsurhe und Leipzig gemeint:
Die Grundrechte der Bürger (Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat) wiegen weniger als die "verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks".
oder:
Die staatliche Leistung (BverfG RN 97) Rundfunk darf sich gegen Grundrechte der Wohnungsinhaber richten.
 >:( 


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o
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In der Tat, diesen Passus

Zitat
dass bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre,
halte ich für das Verstörendste am gesamten Urteilstext des Bundesverfassungsgerichts.

Grundrechtsverletzungen durch Normen, die zur Nichtigkeit dieser Normen führen, werden als Kollateralschaden einfach hingenommen, wenn eine Rückabwicklung zu teuer kommen würde.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht prostituiert die Grundrechte an den öffentlichen Finanzhaushalt. Grundrechte ja, aber es darf nicht zu teuer sein.

Nebenbei:
1) In Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG steht keine Forderung einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

2) Ich bezweifele, dass es nur wegen der Zweitwohnungen wirklich so viel Geld wäre. Die LRA wuppen solche Rückzahlungen innerhalb weniger Monate.





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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Aus dem Urteil:

Zitat
RN2: Der Kläger und seine Ehefrau sind darüber hinaus auch Eigentümer eines Ferienhauses in der Feriensiedlung B. mit der postalischen Anschrift „M. Weg, T.“. Weder der Kläger noch seine Ehefrau sind dort mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Für das Ferienhaus besteht ein Dauerwohnnutzungsverbot. Der Beklagte nimmt den Kläger zu der Beitragsnummer mit einem Rundfunkbeitrag für dieses Ferienhaus in Anspruch. Das Beitragskonto zu dieser Beitragsnummer wird unter dem Namen des Klägers geführt.

Ich frage mich, wozu es nötig ist sich auf das Urteil des BVerfG zu berufen. Wenn weder der Kläger noch seine Ehefrau für die Ferienwohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, sind sie formal im Grunde nicht anders zu behandeln als die Eigentümer einer leer stehenden Wohnung. Sie dürfen die Ferienwohnung nicht einmal dauerhaft bewohnen, müssten also, wenn überhaupt, maximal für die Zeit zahlen, in der sie dort übernachten. Erst an der Stelle greift dann der Beschluss des BVerfG, dass selbst dieser Teilbetrag entfällt.

Zwar wird in RN29 des Urteils die Inhaberschaft des Klägers auch für die Ferienwohnung behauptet und in RN28, dass das Ehepaar in der FeWo wohnt. Das ist formal nicht richtig. Sie übernachten dort gelegentlich, wohnen aber dort nicht. "Wohnen" ist grundsätzlich auf Dauer angelegt, ein gelegentlicher Aufenthalt ist kein wohnen. - Wenn ich 2 Wochen in einer FeWo, einem Hotel oder auf dem Campingplatz verbringe, dann mache ich da Urlaub, wohne aber immer noch in Hamburg. - Insofern  ist im Grunde keine der Voraussetzungen des RBStV Art. 2 erfült.

M. Boettcher


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G
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Ich denke, so einfach könnte man nicht argumentieren: Ein Verbot der Dauernutzung nach Bauordnungsrecht z.B. in einem Wochenendhausgebiet nach § 10 BauNVO https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__10.html bedeutet, dass man dort nicht das ganze Jahr über wohnen=übernachten darf, d.h. dass das nicht die einzige Wohnung sein darf.

Wenn im RBStV von Wohnung die Rede ist, so ist damit etwas gemeint, dass zum dauernden Aufenthalt geeignet ist, d.h. wo man sich nicht nur für wenige Tage/Wochen aufhält und anschließend mit Sack und Pack wieder abreist. Wieviele Tage/Nächte man dort tatsächlich verbringt, spielt also keine Rolle. Üblicherweise ist eine benutzte Wohnung mit eigenen Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, die bei einer  leerstehenden Wohnung eines vermietenden Eigentümers fehlen. D.h. bei einer Wohnung im Sinne des RBStV ist das Innehaben auf Dauer angelegt, auch wenn die Wohnung nicht dauernd (das ganze Jahr über) als Wohnung benutzt wird.

Insofern ist eine Ferienwohnung bzw. ein Wochenendhaus eine Wohnung im Sinne des RBStV. Melderechtlich müssten die Bewohner sich dort mit Nebenwohnsitz anmelden. Tun sie das nicht (aus welchen Gründen auch immer), so greift zwar die Vermutung zu Gunsten der LRA laut RBStV nicht, aber damit ist keineswegs klar, dass es sich nicht um eine Wohnung handelt.

Meines Erachtens hat im vorliegenden Fall die Meldebehörde gegen das Bundesmeldegesetz verstoßen, wenn sie Anmeldungen als Nebenwohnung nicht zulässt. In Wochenendhausgebieten besteht immer die Gefahr, dass die tatsächliche Nutzung durch die Bewohner "umkippt" in eine Nutzung als Alleinwohnung. Dagegen kämpfen die Baubehörden mit unterschiedlichem Erfolg und mit unterschiedlicher Unterstützung durch die Gemeinden. Das Melderecht wird dabei z. T. zweckentfremdet, siehe z.B. VG Hannover 4 A 6435/99 https://www.ra-kotz.de/wochenendhaus.htm

Zitat
Das Urteil stellt jedenfalls m.E. einen Dammbruch in der Interpretation des BVerG-Urteils vom 18.07.2018 zugunsten der Beitragspflichtigen dar
In der Tat! Unabhängig von der Frage, ob die Ferienwohnung im vorliegenden Fall eine Datsche aus der DDR-Zeit ist, wird  die entsprechende Konstellation (Ehepaar hat neben der gemeinsamen Hauptwohnung eine gemeinsame Ferienunterkunft/Wochenendhaus) oftmals vorkommen. Hierzu gibt es anscheinend eine Verwaltungspraxis der LRA, die im Urteil wie folgt beschrieben ist:
Zitat
Mit Bescheid vom 18.2.2019 hat der Beitragsservice die Wohnung in T. für sechs Monate im Jahr von der Beitragspflicht freigestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass für entsprechende Ferienwohnungen auf Antrag eine solche Freistellung gewährt werde, sofern durch kommunale Satzung oder Bauverordnung eine durchgehende, ganzjährige Wohnnutzung untersagt sei. Dies treffe auf die Nebenwohnung des Klägers zu.
Diese Praxis ist aber nicht ausreichend. Sofern nicht in der Ferienunterkunft volljährige Personen wohnen, die nicht auch in der Hauptwohnung wohnen, müsste die Ferienwohnung ganz beitragsfrei sein.

Das hat meines Erachtens schon eine gewisse politische Sprengkraft, da es viele Datschen betrifft, die von Ehepaaren/Familien genutzt werden.  Die Rechtsaufsicht durch die Ministerpräsidenten scheint da bisher versagt zu haben.


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In der Tat, diesen Passus

Zitat
dass bei einer rückwirkenden Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre,
halte ich für das Verstörendste am gesamten Urteilstext des Bundesverfassungsgerichts.
Wobei sich das BVerfG ja hier u. U. selbst widerspricht, entschied es ja in einer früheren Rundfunkentscheidung, daß auch die Finanzierung aus Steuermitteln zulässsig ist, solange es sich nicht um die einzige Finanzierungsart handelt.

Insofern wäre es unkritisch, die Nutzer Beiträge zahlen zu lassen und den Rest aus Staatshaushalt und aus Werbeerlösen zu finanzieren.

Paradoxerweise ist das für Europa wiederum herzlich egal, da darf der ÖRR auch vollständig aus Steuermitteln finanziert werden, ohne daß gleich automatisch eine Staatsabhängigkeit besteht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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