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Autor Thema: Erstwohnung / Zweitwohnung Beschluss VG Trier vom 24.06.2019  (Gelesen 3902 mal)

K
  • Beiträge: 2.247
Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Feick, 05.07.2019
Verwaltungsrecht, Rundfunkbeitragsrecht
Forderung für Hauptwohnung durch Dritten beglichen:
Rundfunkbeiträge für Zweitwohnung zulässig

Finanzieller Vorteil eines Wohnungseigentümers für Zweitwohnung nicht durch Heranziehung eines Dritten für Hauptwohnung abgegolten

Zitat
[...]
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Südwestrundfunk für den Zeitraum Mai 2018 bis April 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 226 Euro inklusive Säumniszuschlägen für die Zweitwohnung des Antragstellers festgesetzt.
Für die Hauptwohnung des Antragstellers wurde dieser nicht selbst zur Zahlung der Rundfunkbeiträge herangezogen, sondern ein beim Beitragsservice des Südwestrundfunks als Inhaber dieser Wohnung gemeldeter Dritter.
[...]

weiterlesen unter
http://www.ra-feick.de/ranewsflashnews.news27603.htm
Sicherungsabbild
https://web.archive.org/web/20190708101349/http://www.ra-feick.de/ranewsflashnews.news27603.htm


Volltext der Entscheidung:
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 24.06.2019 - 10 L 2468/19.TR -
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE190008690&doc.part=L
bzw. als PDF
https://justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/Dokumente/Entscheidungen/10_L_2468-19_TR_Beschluss_vom_21-06-2019_1137.pdf

Gruß
Kurt


Edit "Bürger" - siehe auch Pressemeldungen
Rundfunkbeitrag für mehrere Wohnungen (VG Trier)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31752.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2019, 17:54 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
  • Beiträge: 1.457
Zitat
... Anderes gelte jedoch im Fall des Antragstellers, da dieser selbst im relevanten Zeitraum weder zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung herangezogen worden sei noch hierfür bereits Rundfunkbeiträge gezahlt habe.
(Quelle): http://www.ra-feick.de/ranewsflashnews.news27603.htm

Die gesamtschuldnerische Haftung wird nicht betrachtet. Die Aufteilung unter den Gesamtschuldnern im Innenverhältnis ist in das Belieben der Gesamtschuldner gestellt. Das wird nicht berücksichtigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2019, 16:55 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

h
  • Beiträge: 305
Na also! Das ist doch endlich die Gelegenheit, das Thema der Gesamtschuldnerschaft durch die Instanzen zu bringen.
Der Kläger mag nicht Anspruch auf Befreiung vom Zweitwohnungs-Beitrag zu haben, wohl aber auf Ermäßigung, so dass er -inklusive gesamtschuldnerischem Anteil in der Erstwohnung- nicht mehr als einen vollen Beitrag zahlen muss.

Entscheidend wird sein, den folgenden Satz der Begründung des VG Trier aufzudröseln:
Zitat
"Der Antragsteller ist für seine Zweitwohnung in der „***“ beitragspflichtig, denn er selbst wurde weder zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für seine Hauptwohnung im relevanten Zeitraum herangezogen, noch hat er bereits Rundfunkbeiträge gezahlt."

Der Gesetzgeber verlangt aber sehr wohl vom Kläger für die Erstwohnung einen (anteiligen) Beitrag, auch wenn der Dritte dann als Zahlschaf nominiert ist. Erinnert sei noch einmal an Rn 111 des BVerfG-Urteils:
Zitat
Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

Sollten die Rundfunkanstalten dann mit unzumutbaren Verwaltungsschwierigkeiten argumentieren, wäre darauf zu verweisen, dass das BVerfG im selben Urteil explizit die personenbezogene Beitragserhebung als verfassungsgemäße (und m.E. verwaltungstechnisch deutlich einfachere) Alternative genannt hat.

Jedenfalls sollte ein fiktiver Kläger den Antrag auf Beitragsbefreiung für die Zweitwohnung abändern auf Beitragsermäßigung für die Zweitwohnung. Bei einem Antrag auf Beitragsbefreiung lacht doch jedes Verwaltungsrichter-Herz, weil es sich dann mit dem lästigen Thema der Gesamtschuldnerschaft gar nicht erst auseinandersetzen muss und zu "Recht" die Klage ablehnen kann.

Denn es ist kaum zu vermuten, dass VGe dieses Thema von sich aus zu Gunsten der Kläger aufgreifen werden. Sonst gibt's wieder was vom Justizminister auf den Deckel (Gewaltenteilung ade...).


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Als (Mit-?)Inhaber einer Zweitwohnung und (Mit-)Inhaber einer Mehrpersonen-Erstwohnung sollte man aufgrund der "Gewitztheiten" von ARD-ZDF-GEZ sowie der Gerichte (einschl. des BVerfG mit seinem höchst absurden Willkür- und Verrenkungs-Urteil vom 18.07.2019) mglw.
a) eine Umwidmung des Zahlers für die Erstwohnung auf sich selbst veranlassen
und zwischenzeitlich
b) sich vom bisherigen Beitragskonto-Inhaber und Zahler der Erstwohnung schriftlich bestätigen lassen, dass nicht dieser, sondern der Zweitwohnungs-Inhaber im Innenverhältnis den kompletten Betrag für die Erstwohnung bereits bezahlt hat...
...womit dann (theoretisch? praktisch?) eine Befreiung bzw. Ermäßigung für die Zweitwohnung auf 0 € gegeben wäre, da ja gem. BVerfG niemand über einen Beitrag hinausgehend mehrfach belastet werden soll - und es (auch den stängigen Verlautbarungen von ARD-ZDF-GEZ gemäß) der Gesamtschuldnerschaft selbst überlassen bleibt, wie diese den Beitrag im Innenverhältnis aufteilt ;)

Ob sich ARD-ZDF-GEZ dann zu einer Umwidmung nach a) herablassen? Das könnte angesichts der monetären Absichten äußerst fraglich sein.

Jedenfalls würde dies das Problem der Anknüpfung an die Wohnung i.V.m. der Gesamtschuldnerschaft "sehr schön" illustrieren und für weitere (absurde?) Widerspruchs- und Gerichtsentscheidungen sorgen... ::)

Denn: Höchst absurd, wenn aus völlig willkürlichen (und auch nicht nachprüfbaren) Zufallsgründen, in abertausenden anderen Mehrpersonen-Wohnungen nicht derjenige, der keine Zweitwohnung hat, sondern derjenige, der die Zweitwohnung hat, "erfasst" wurde und sich dieser damit für die Zweitwohnung freistellen lassen kann.
Dem eingangs verlinkten Urteil gemäß würden sich daraus abertausende "blinder Flecken"/ entgangene Einnahmen - und damit die Frage eines "strukturellen Erhebungsdefizits" ergeben. Auch darauf könnte der Kläger abzielen.


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Ergänzend zu den Vorschlägen von @Bürger:

c) Übernahme der Zahlungen durch denjenigen Mitbewohner der Erstwohnung, der Inhaber der Zweitwohnung ist.
Das kann man ja auch ohne Zustimmung des Beitragsservice durchführen, ggf. wäre ein Lastschriftmandat vom bisherigen Zahler zu widerrufen.
Die Umwidmung der Beitragsnummer beim Beitragsservice könnte in der Tat auf Verwaltungsschwierigkeiten stoßen.

---
Zum Gerichtsbeschluss aus Trier: zunächst ist festzustellen, dass sich das VG mit der im Bundesgesetzblatt verkündeten Übergangsregelung, die das BVerfG getroffen hat, gar nicht auseinandersetzt. Darin ist ja die Rede von
Zitat
diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen,
Es geht also nach der Entscheidungsformel darum, dass jemand aktiv handelt "seiner Beitragspflicht nachkommt", nicht aber darum, dass jemand zu einem Rundfunkbeitrag von einem Beitragsservice (passiv) herangezogen wird.

Der VG-Beschluss nimmt anscheinend Bezug auf die Randnummer 107 des BVerfG-Urteils, wo es heißt:
Zitat
Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen.
Punkt! Und diesen Satz des BVerfG missversteht das VG Trier: Herangezogen wird ein Wohnungsinhaber nämlich bereits durch den Staatsvertrag, nicht erst durch eine Handlung oder Datenspeicherung des Beitragsservice. Der Satz des BVerfG ist also abstrakt zu verstehen und betrifft jeden (!) Zweitwohnungsinhaber unabhängig davon, welche Daten der Beitragsservice über die Bewohner der beiden Wohnungen speichert. Denn das BVerfG hat seine Aussage nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft, wie das Innehaben einer Beitragsnummer für die Erstwohnung oder die Zahlung des Beitrags für die Erstwohnung.
Man wird also nicht vom Beitragsservice zum Rundfunkbeitrag für die Erstwohnung herangezogen, sondern von den Landtagen durch die Zustimmungsbeschlüsse und -gesetze zum RBStV.

Deshalb sind die Ausführungen des VG, dass nur der Mitbewohner der Erstwohnung herangezogen wird, rechtsirrig. Beitragspflichtig ist auch derjenige Mitbewohner, dessen Daten beim Beitragsservice bisher nicht hinterlegt waren, und mit Zahlung des Beitrags an die LRA durch einen Mitbewohner geht die Beitragsschuld nicht unter, sie wird vielmehr nach Maßgabe des § 426 BGB zu einer Beitragsschuld gegenüber dem zahlenden Mitbewohner. Der Zahler  kann also seine anderen Mitbewohner zum anteiligen Rundfunkbeitrag heranziehen.

Interessant wird die Benutzung des Begriffs "heranziehen", wenn nicht der angemeldete Mitbewohner, sondern der Inhaber der Nebenwohnung der LRA ein Lastschriftmandat erteilt hat.  Dann zieht der BS ja den Kontoinhaber bei der Abbuchung heran. Wenn zwischen dem angemeldeten Mitbewohner und der LRA weder Kommunikation noch Zahlungsvorgänge verbucht werden, wird es doch vollkommen absurd zu behaupten, nur der angemeldete Mitbewohner werde "herangezogen".

Diesbezüglich ist die Entscheidung des VG aber ein Lichtblick: das Gericht beruft sich ja darauf, dass der Inhaber der Nebenwohnung keine Zahlungen für die Hauptwohnung geleistet hat. Hätte er das nachweisen können, sähe der Gerichtsbeschluss vermutlich anders aus. Insofern widerspricht der Gerichtsbeschluss der vom BS auf seiner Internetseite geäußerten Meinung, dass beide Wohnungen zwingend auf dieselbe Person angemeldet sein müssten.


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Siehe bitte aus aktuellem Anlass auch gegenteilige Entscheidung des VG Greifswald unter
Erstwohnung / Zweitwohnung Beschluss VG Greifswald vom 04.06.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31644.0.html


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Der Beschluss des VG Trier zeigt, dass man zur Durchsetzung seines Rechts auf Befreiung der Nebenwohnung sich nicht nur mit einem pauschalen Hinweis auf das Urteil des BVerfG begnügen darf, sondern dass man ausführlicher argumentieren muss, um dem Beitragsservice die Deutungshoheit wegzunehmen.

Man wird also nicht vom Beitragsservice zum Rundfunkbeitrag für die Erstwohnung herangezogen, sondern von den Landtagen durch die Zustimmungsbeschlüsse und -gesetze zum RBStV.
Ich möchte das noch einmal etwas ausführlicher anhand des BVerfG-Urteils erläutern:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Das letzte Kapitel D des Urteils beginnt in Rz 150 mit den Worten
Zitat
Die landesgesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen sind insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als sie gemäß § 2 Abs. 1 RBStV Zweitwohnungsinhaber mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag belasten.
Hier ist ganz klar formuliert, dass bereits der Staatsvertrag die Zweitwohnungsinhaber belastet, und zwar mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag. D.h. bereits der Staatsvertrag belastet die Bürger unmittelbar mit einem Beitrag für die Erstwohnung,  und der Beitrag für die Zweitwohnung ist dann eine zusätzliche Belastung.  Diese Belastung der Erstwohnung ist also unabhängig davon, wer beim Beitragsservice gespeichert wurde, und auch unabhängig davon, von wessen Konto die Rundfunkbeiträge gezahlt werden.

Das entspricht ja auch der Rechtslage: jeder Gesamtschuldner muss damit rechnen, dass sich der Beitragsservice an ihn wendet, wenn bei einem anderen Gesamtschuldner nichts zu holen ist oder weitere Maßnahmen ineffektiv sein werden.
Weiterhin ist jeder Gesamtschuldner nach § 426 BGB verpflichtet, sich am Rundfunkbeitrag zu beteiligen, wie auch das BVerfG feststellt in Rz. 99:
Zitat
Dies bedeutet, dass ein allein lebender Wohnungsinhaber den vollen Rundfunkbeitrag auch allein trägt, während mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können, wobei sie im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen haften (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die nötige Konsequenz aus der unter Rz 150 im ersten Satz gewonnenen Erkenntnis wird dann im zweiten Satz angekündigt:
Zitat
Demnach sind die Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder, soweit sie § 2 Abs. 1 RBStV in Landesrecht überführen, im festgestellten Umfang für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären.
Das bezieht sich auf den ersten Satz der mit Gesetzeskraft verkündeten Urteilsformel, die von der Bundesjustizministerin im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde:
Zitat
Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 <Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478>) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.
Das ist eine leichte Umformulierung der schon erwähnten Erkenntnis aus Rz. 150. Hier wird also das Verb "heranziehen" in seiner passiven Form benutzt statt des aktiven "belasten".  Da die Urteilsformel aber den Gedanken aus Rz. 150 nur wiedergibt, ist klar, dass die Heranziehung durch die Gesetzgeber gemeint ist,  die gerade  nicht von einer Verwaltungstätigkeit des Beitragsservice abhängt.

Im selben Sinne ist dann auch der erste Satz von Rz. 107 zu verstehen:
Zitat
Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen.

Wenn das Verwaltungsgericht Trier das Heranziehen als eine Tätigkeit des Beitragsservice ansieht, übersieht es diese Gedankengänge. Das BVerfG hat ja im Übrigen nicht nur die Festsetzungsbescheide und die folgenden verwaltungsgerichtlichen Urteile für verfassungswidrig erklärt, sondern den § 2 Abs. 1 des Staatsvertrages als gesetzliche Grundlage. Es hat dabei "herangezogen werden" formuliert und nicht etwa: "als eine Heranziehung zu weiteren Rundfunkbeiträgen ermöglicht wird". Damit liegt eine verfassungswidrige doppelte Heranziehung unabhängig davon vor, wer letzten Endes zahlt bzw. wessen Daten beim Beitragsservice gespeichert werden.

All das hat das VG Trier verkannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 02:25 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Vielleicht sollte man auch auf den Entwurf der Länder hinweisen, die im künftigen sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Befreiung von der Zweitwohnung wie folgt regeln wollen - siehe u.a. unter
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.0.html
§ 4 a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.

NB: Auch diese Formulierung sollte man m. E. angreifen können, weil nicht einzusehen ist, dass unverheiratete Paare zahlen sollen, verheiratete aber nicht. Es gibt ziemlich prominente Beispiele dafür, dass heute Paare sogar Kinder haben, ohne miteinander verheiratet zu sein. Den Staat gehen die Gründe dafür, warum man weder heiratet noch die Partnerschaft in gleichgeschlechtlichen Beziehungen eintragen lässt, rein gar nichts an. Zumal der Staat an anderer Stelle, nämlich bei der Sozialhilfe und Hartz4, keinen Unterschied macht zwischen Eheleuten und denen, die ohne staatliches Siegel zusammen leben (Stichwort "Bedarfsgemeinschaft"). M. E. kommt es auf den Status der Beziehungen nicht an, bei mehr als einer Wohnung muss nur für die erste bezahlt werden.
Natürlich würde man bis zu einer Entscheidung die Nicht-Berücksichtung "wilder Ehen" unterlaufen können, in dem sich eine Person für alle Wohnungen als Inhaber meldet. Ich sehe aber nicht ein, dass man Klimmzüge machen muss, nur weil die ÖR-Anstalten und ihre Inkassobude in Köln es nicht auf die Reihe kriegen, der Fiktion eines Wohnungsbezuges wenigstens den Anschein von Realität einzuhauchen.


M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2019, 16:11 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
  • Beiträge: 327
Das im Beschluss des VG Trier zitierte Urteil des
VG Leipzig vom 26.09.2018 - 1 K 582/18
ist jetzt auch online zu finden:

https://research.wolterskluwer-online.de/document/7b488546-febe-41b5-81fe-d6d55306bab1

Der Tatbestand ist relativ unübersichtlich aufgeschrieben.

Streitig war wohl zum Schluss ein Festsetzungsbescheid gegen die Ehefrau wegen der Nebenwohnung, wobei die Beiträge für die Hauptwohnung vom Konto des Ehemannes abgebucht wurden und dieser beim Beitragsservice angemeldet war.
Sowohl Haupt- als auch Nebenwohnung wurden von beiden Eheleuten genutzt. Ein Befreiungsantrag gemäß Urteil des BVerfG wurde anscheinend weder von der Frau noch von dem Mann gestellt.


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