Ergänzend zu den Vorschlägen von @Bürger:
c) Übernahme der Zahlungen durch denjenigen Mitbewohner der Erstwohnung, der Inhaber der Zweitwohnung ist.
Das kann man ja auch ohne Zustimmung des Beitragsservice durchführen, ggf. wäre ein Lastschriftmandat vom bisherigen Zahler zu widerrufen.
Die Umwidmung der Beitragsnummer beim Beitragsservice könnte in der Tat auf Verwaltungsschwierigkeiten stoßen.
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Zum Gerichtsbeschluss aus Trier: zunächst ist festzustellen, dass sich das VG mit der im Bundesgesetzblatt verkündeten Übergangsregelung, die das BVerfG getroffen hat, gar nicht auseinandersetzt. Darin ist ja die Rede von
diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen,
Es geht also nach der Entscheidungsformel darum, dass jemand aktiv handelt "seiner Beitragspflicht nachkommt", nicht aber darum, dass jemand zu einem Rundfunkbeitrag von einem Beitragsservice (passiv) herangezogen wird.
Der VG-Beschluss nimmt anscheinend Bezug auf die Randnummer 107 des BVerfG-Urteils, wo es heißt:
Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen.
Punkt! Und diesen Satz des BVerfG missversteht das VG Trier: Herangezogen wird ein Wohnungsinhaber nämlich bereits durch den Staatsvertrag, nicht erst durch eine Handlung oder Datenspeicherung des Beitragsservice. Der Satz des BVerfG ist also abstrakt zu verstehen und betrifft jeden (!) Zweitwohnungsinhaber unabhängig davon, welche Daten der Beitragsservice über die Bewohner der beiden Wohnungen speichert. Denn das BVerfG hat seine Aussage nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft, wie das Innehaben einer Beitragsnummer für die Erstwohnung oder die Zahlung des Beitrags für die Erstwohnung.
Man wird also nicht vom Beitragsservice zum Rundfunkbeitrag für die Erstwohnung herangezogen, sondern von den Landtagen durch die Zustimmungsbeschlüsse und -gesetze zum RBStV.
Deshalb sind die Ausführungen des VG, dass nur der Mitbewohner der Erstwohnung herangezogen wird, rechtsirrig. Beitragspflichtig ist auch derjenige Mitbewohner, dessen Daten beim Beitragsservice bisher nicht hinterlegt waren, und mit Zahlung des Beitrags an die LRA durch einen Mitbewohner geht die Beitragsschuld nicht unter, sie wird vielmehr nach Maßgabe des § 426 BGB zu einer Beitragsschuld gegenüber dem zahlenden Mitbewohner. Der Zahler kann also seine anderen Mitbewohner zum anteiligen Rundfunkbeitrag heranziehen.
Interessant wird die Benutzung des Begriffs "heranziehen", wenn nicht der angemeldete Mitbewohner, sondern der Inhaber der Nebenwohnung der LRA ein Lastschriftmandat erteilt hat. Dann zieht der BS ja den Kontoinhaber bei der Abbuchung heran. Wenn zwischen dem angemeldeten Mitbewohner und der LRA weder Kommunikation noch Zahlungsvorgänge verbucht werden, wird es doch vollkommen absurd zu behaupten, nur der angemeldete Mitbewohner werde "herangezogen".
Diesbezüglich ist die Entscheidung des VG aber ein Lichtblick: das Gericht beruft sich ja darauf, dass der Inhaber der Nebenwohnung keine Zahlungen für die Hauptwohnung geleistet hat. Hätte er das nachweisen können, sähe der Gerichtsbeschluss vermutlich anders aus. Insofern widerspricht der Gerichtsbeschluss der vom BS auf seiner Internetseite geäußerten Meinung, dass beide Wohnungen zwingend auf dieselbe Person angemeldet sein müssten.