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Autor Thema: Lastschriften - rückbuchen auch noch nach 6...8 Wochen - oder länger?  (Gelesen 68947 mal)

P
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eine wirklich nur theoretische Frage,

weil die "GEZ" doch noch von Mehreinnahmen in diesem Jahr ausgeht ;-)

bleibt nach deutschem Recht eine erteilte Lastschrift bestehen, wenn Sich der "Verein/Firma/was auch immer" grundlegend verändert und somit auch der Zahlungshintergrund, zu dem das Geld eingezogen wird?

Wenn "nein", dann ->
 
- Und vielleicht gleichzeitig den Betrag erhöht hat zum Jahresanfang? -

Aus meiner Sicht könnten da noch ganz viele Personen einfach zu Ihrer Bank gehen und den Betrag rückbuchen lassen, man muss Sie nur darüber informieren. Das das möglich sein könnte. Wer mehr zur Lastschriftrückgabe nach mehr als 6 Wochen wissen will kann zur Anregeung folgendes lesen.

http://www.antispam-ev.de/wiki/Bankenm%C3%A4rchen_%C3%BCber_die_6-Wochenfrist


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Lastschriften haben einen entscheidenden Nachteil : Damit gibt man die Fäden aus der Hand , die Selbstbestimmung über sein Konto wird weitestgehend aufgegeben. Leider auch eine Folge der weit verbreiteten BEQUEMLICHKEIT. Der Nachteil davon wird leider immer erst dann bemerkt , wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Die Rückbuchung von als ungerechtfertigt festgestellten oder als so empfundenen Lastschriften ist nicht immer so einfach und reibungslos , wie es gern dargestellt wird.
Das Zaubermittelchen dagegen heißt : ÜBERWEISUNG
Dies bedeutet zwar etwas mehr persönlichen Aufwand und Eigeninitiative , aber so behält man die Fäden in der eigenen Hand.
Einzugsermächtigungen sollte man auch nur vertrauenswürdigen  Personen , Firmen , Behörden usw. erteilen.
Der Beitragsservice gehört zu 99,99 % nicht dazu ! Er betrachtet die Einzugsermächtigung als eine Art Freibrief und macht damit was er will. Der "doofe" Beitragszahler darf dann seinem falsch abgebuchten Geld hinterher laufen. SO NICHT !


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You can win if you want

P
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Ist das noch aktuell machbar? Wer möchte den Versuch wagen und kann berichten?

Zitat
Bankenmärchen über die 6-Wochenfrist
Im Zusammenhang mit nicht genehmigten Lastschriften, die gerne von Abzockern veranlasst werden, erzählen viele Bankmitarbeiter und viele Jounalisten - vermutlich aus Unwissenheit - häufig das hier im Forum so genannte "6-Wochen-Märchen", d.h. sie behaupten, eine nicht genehmigte Lastschrift könne man nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen stornieren lassen, danach gelte sie als genehmigt. Auch bei den Verbraucherzentralen wird dieses Märchen leider gerne erzählt.
Seit November 2009 gelten die neuen Regeln der europäisch einheitlichen SEPA-Zahlungslastschriften. Seither wird nun oft nicht mehr ein 6-Wochen-Märchen, sondern ein ebenso falsches 8-Wochen-Märchen verbreitet. Hier soll nun dargelegt werden, warum es sich bei der ominösen 6- bzw. 8-Wochenfrist für die Stornierung nicht genehmigter Lastschriften um ein Märchen handelt. Tatsächlich kann man nämlich viel länger stornieren.
Quelle: http://www.antispam-ev.de/wiki/Bankenm%C3%A4rchen_%C3%BCber_die_6-Wochenfrist


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Die Postbank liefert (leider nicht sehr komfortabel oder nachvollziehbar) unter
https://antworten.postbank.de/
bzgl. Widerruf von Lastschriften u.a. Antworten wie diese

Zitat
Frage:
Wenn ich nachträglich schriftlich einer nicht autorisierten Lastschrift widersprechen will,
wie muss der Inhalt dieses Schreibens aussehen?

(gestellt von Zuzi am 06.05.2013)
Antwort der Postbank von Birgit K.


Geben Sie bitte den Buchungstag und den Betrag, sowie den Hinweis, dass Sie der Lastschrift widersprechen möchten, an.

Im Online-Banking können Sie, in Ihrer Umsatzauskunft, den Widerspruch, bis zu 6 Wochen nach der Belastung, selbst veranlassen. Wählen Sie dazu bitte den Menüpunkt rechts neben der Lastschrift.

Sie können, sollte der Buchungstag bis zu 8 Wochen zurückliegen, den Widerspruch auf einem der folgenden Wege mitteilen:
- Kontaktformular
- per Telefon-Banking
- per Brief
- per FAX

Nach dieser Frist kann ohne Begründung kein Widerspruch erfolgen.
Sie können innerhalb von 13 Monaten nach der Buchung schriftlich widersprechen, wenn keine Einzugsermächtigung besteht oder diese widerrufen wurde.

(Stand: 07.05.2013)
Quelle: https://antworten.postbank.de/frage/wenn-ich-nachtraeglich-schriftlich-einer-nicht-autorisierten-lastschri-22339.html


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...nur tangierend zur Information, weil dies vielleicht auch so manchen interessiert:
Die Postbank liefert (leider nicht sehr komfortabel oder nachvollziehbar) unter
https://antworten.postbank.de/
bzgl. Widerruf von Überweisungen u.a. Antworten wie diese

Zitat
Ich habe eine Überweisung getätigt und habe die Befürchtung, dass es sich bei dem Zahlungsempfänger um einen Betrüger handelt.
Welche Möglichkeiten habe ich nun, um das Geld wieder zurückbuchen zu lassen?

(gestellt von Daniel M. am 02.05.2014)
Antwort der Postbank von Petra S.


Eine einmal korrekt ausgeführte Überweisung kann nicht zurückgebucht werden. Es besteht keine Möglichkeit den Betrag beim Empfänger zu stornieren. Auch haben wir keinen Anspruch zur Herausgabe gegenüber dem Empfänger. Um den Betrag zurückzuerhalten, setzen Sie sich bitte direkt mit dem Zahlungsempfänger in Verbindung.

Die Postbank kann jedoch versuchen, auf Ihren Wunsch hin den Widerruf auszuführen.

Hierfür wird laut Preisverzeichnis folgendes Entgelt berechnet:
1.11 „Für die Bearbeitung des Widerrufs nach Zugang eines Auftrages“      7,50 EUR
1.12.2 „Für das Bemühen um Rückerlangung der Überweisung“                 21,00 EUR  (Stand Entgelt 02.05.2014)

Das Entgelt wird unabhängig davon berechnet, ob der Widerruf erfolgreich ist oder nicht.

Sollten Sie jedoch diese Überweisung der Postbank mit Termin erteilt haben, können Sie diese noch widerrufen. Wählen Sie den Menüpunkt Auftragslisten" -> "Überweisungen". Aufträge im Status "liegt vor" können Sie noch widerrufen.

(Stand: 02.05.2014)
Quelle: https://antworten.postbank.de/frage/ich-habe-eine-ueberweisung-getaetigt-und-habe-die-befuerchtung-dass-es-41725.html

...ansonsten bleibt nur der Rechtsweg ;)


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Bitte um Mithilfe:

Ich meine, kürzlich einen Kommentar gelesen zu haben, der sehr anschaulich beschrieben hatte, wie - im Gegensatz zu der Namensänderung GEZ > Beitragsservice - bei Namensänderung einer anderen Firma, für welche jahrelang eine Lastschrifteinzugsermächtigung bestand, plötzlich die Buchung/ Lastschrift seitens der Bank storniert/ blockiert wurde...

Wer entsinnt sich auch an diesen Kommentar und könnte diesen zum ergänzenden Verständnis noch mal verlinken?
Ich bilde mir ein, es sei ein relativ neuer Kommentar gewesen...
...könnte aber auch sein, dass der Beitrag schon älter war und nur durch einen neueren anderen Kommentar "hochgeholt" wurde, oder oder oder...

Oder habe ich mich getäuscht, und das nicht hier gelesen?


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Ich meine, kürzlich einen Kommentar gelesen zu haben, der sehr anschaulich beschrieben hatte, wie - im Gegensatz zu der Namensänderung GEZ > Beitragsservice - bei Namensänderung einer anderen Firma, für welche jahrelang eine Lastschrifteinzugsermächtigung bestand, plötzlich die Buchung/ Lastschrift seitens der Bank storniert/ blockiert wurde...

Das kann eigentlich gar nicht sein, weil die Banken sich erst mal gar nicht darum kümmern, ob eine Einzugsermächtigung besteht.


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Die Banken prüfen heutzutage nicht mehr die Namensübereinstimmung, sondern in der Regel nur noch die korrekten IBAN/BIC-Daten.

Daher kommt selbst bei falsch angegebenem Empfängernamen die Überweisung an.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

s
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Wie versprochen werde ich hier den Fortgang des Themas "nicht autorisierter Lastschrifteinzug" weiterführen!

Person A hat heute mit dem sehr netten Mitarbeiter der Sparkasse gesprochen und einige Sachen abgeklärt bezüglich weiterer Verfahrensweise. Vielen Dank auch nochmals an ihn und das Interesse an der Sache, falls er hier später mal mitliest ;)

Es bestehen momentan 2 Möglichkeiten, wie man zum Teil wieder an sein Geld kommt und auch in Zukunft keine Abbuchungen mehr möglich sind.

Die erste Möglichkeit ist das normale Rückholen einer Lastschrift ohne Begründung innerhalb der bekannten 8 Wochen nach Kontobelastung. Dies ist formlos in der Bank vor Ort möglich und gleichzeitig kann man auch das Konto für weitere Abbuchungen in der Zukunft blockieren lassen.

Die interessanteste Sache ist ja aber wie schon im anderen Thread begonnen das Rückholen einer Lastschrift innerhalb von 13 Monaten aufgrund einer nicht autorisierten Lastschrift bzw. eines fehlenden oder ungültigen Sepa-Mandats.

Auch nach Meinung das Bankmitarbeiters könnte unsere Vermutung zutreffend sein, dass es kein gültiges Mandat des Beitragsservice gibt bei Personen, die der alten GEZ irgendwann vor 2013 eine Lastschrifteinzugsermächtigung gegeben haben.

Die Gründe die zu der Vermutung führen:

- Änderung der "Firma" von "GEZ" in "Beitragsservice"
- Änderung der Art des geschuldeten Betrags: Früher "Gebühr", jetzt "Beitrag"
- Ganz allgemein ein fehlendes bzw. ungültiges Sepa-Mandat, da der "Kunde" diesen Änderungen ab dem 01.01.2013 nicht zu- bzw. widersprechen konnte und darüberhinaus teilweise gar nicht wirklich informiert wurde über die Änderungen!

Das weitere Vorgehen haben Person A und Bankmitarbeiter nun so besprochen:

Damit die Bank diese unautorisierte Lastschrift zurückholen kann, muss der Kontoinhaber ein kurzes Schreiben gegenüber der Bank aufsetzen, aus dem hervorgeht, wieso der Kunde die Abbuchung für nicht autorisiert hält.
Dann prüft die Bank intern, ob die Firma "Beitragsservice" ein gültiges Sepa-Mandat für diesen Fall vorweisen kann. So habe ich es zumindest verstanden.

Dieses Schreiben wird Person A nun fertigmachen und mit Unterschrift des Kontoinhabers bei der Bank einreichen.

Für weitere Tips, was in das Schreiben noch für Gründe können, könnt ihr euch gerne melden.
Die 2 Hauptgründe sind meiner Meinung nach oben schon beschrieben.

Grüße


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s
  • Beiträge: 173
Seeeehr interessant...

http://www.my-volksbank.de/hilfe/zahlungsverkehr/sepa.html

Lest euch mal die "Fragen zur Sepa-Lastschrift" und "Fragen zum Sepa-Mandat" durch...

Eigentlich steht da ja schon alles wichtige...

Auszüge:

Zitat
Können bestehende Einzugsermächtigungen nach dem 1. Februar 2014 weiterhin eingezogen werden?

Grundsätzlich ja, wenn Sie bestehende Einzugsermächtigungen in ein SEPA-Basislastschriftmandat umwandeln. Das bedeutet, dass Sie Ihre Kunden vorher schriftlich über den Wechsel zur SEPA-Basislastschrift informieren müssen. Unsere Finanzsoftware VR-NetWorld unterstützt Sie dabei. Sofern Sie nicht mit VR-NetWorld arbeiten, finden Sie im Internet einen Musterbrief.

Zitat
Was ist bei der Umwandlung bestehender Einzugsermächtigungen zu beachten?

Bitte beachten Sie, dass das Umdeutungsscheiben Pflichtinformationen enthalten muss, um in Verbindung mit der vorliegenden Einzugsermächtigung als SEPABasislastschriftmandat gültig zu sein. Sie müssen Ihre Kunden im oben genannten Brief darüber informieren, ab wann Sie die SEPA-Lastschrift nutzen (spätestens ab 01.02.2014). Außerdem müssen Sie Ihre Gläubiger-ID sowie eine eindeutige Mandatsreferenz mitteilen

Zitat
Muss ich den Umwandlungsbrief an meine Kunden aufbewahren?

Ja, und zwar unbefristet, denn er gilt als SEPA-Basislastschriftmandat, und ersetzt die heute bestehende Einzugsermächtigung Ihres Kunden.

Zitat
Was ist ein SEPA-Lastschriftmandat?

Die SEPA-Basislastschrift ersetzt die bisherige Einzugsermächtigung zum Lastschriftverfahren. Daneben gibt es künftig die Firmenlastschrift, die - wie der Name sagt - nur zwischen Unternehmen möglich ist. Der Abbuchungsauftrag wird künftig wegfallen.

Zitat
Was passiert bei einem Lastschrifteinzug ohne die Unterschrift meines Kunden?

Dann handelt es sich um eine nicht autorisierte Zahlung. Wir empfehlen Ihnen, Lastschriften niemals ohne Mandat einzuziehen, denn zum einen verlängert sich die Widerrufsfrist Ihres Kunden dadurch auf 13 Monate. Außerdem würden Sie dabei riskieren, dass wir unsere Inkassovereinbarung mit Ihnen kündigen.

Zitat
Muss ich neue Mandate einholen, wenn ich eine Namensänderung bzw. Umfirmierung vornehme?

Nein. Es wird nur ein neues Mandat notwendig, wenn sich die Identität des Zahlungspflichtigen ändert. Ihre Namensänderung bzw. Umfirmierung geben Sie durch eine Mandatsänderung bekannt. Als Mandatsänderung gilt eine schriftliche Information an den Zahlungspflichtigen. Bitte beachten Sie: Die Mandatsänderung muss archiviert werden. Zusätzlich muss die Mandatsänderung zwingend beim zeitlich ersten Einzug nach der Änderung in der Lastschrifttransaktion übermittelt werden

Also Person A erinnert sich weder an die Zusandung einer Änderungsmitteilung von LAstschrift zu Sepa-Mandat. Aber vor allem erinnert sie sich ebensowenig an die schriftliche Zusendung einer Mandatsänderung!

Jetzt die Frage:
Müssen diese Informationen nachweislich zugestellt worden sein??
Hat dieser Verein wirklich für alle "Kunden" Millionen von Umwandlungs- und Änderungsschreiben archiviert?


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  • Beiträge: 3.239
Es ist nicht nur nötig, über die neue Regelung zu informieren, es ist offensichtlich nötig, dass der Beitragszahler dafür unterschreiben muss, dass er ein neues Sepa-Mandat zustimmt. Also ist es tatsächlich so, dass jeder, der keine Einzugsermächtigung ab 2013 unterschrieben hat, sein Geld zurückholen kann. Hier die passende wichtige Frage mit Antwort aus dem obigen Link von speedy777:

Zitat von: Volksbank
Was passiert bei einem Lastschrifteinzug ohne die Unterschrift meines Kunden?

Dann handelt es sich um eine nicht autorisierte Zahlung. Wir empfehlen Ihnen, Lastschriften niemals ohne Mandat einzuziehen, denn zum einen verlängert sich die Widerrufsfrist Ihres Kunden dadurch auf 13 Monate. Außerdem würden Sie dabei riskieren, dass wir unsere Inkassovereinbarung mit Ihnen kündigen.

Neue Mandate sind noch nicht mal zurückholbar, auch nicht binnen 8 Wochen. Wer wird wohl niemals niemals niemals garnienicht ein Mandat bekommen? Richtig, fängt mit B an und hört mit eitragservice auf. Ist zwar noch ein Unterschied zwischen Basis- und Firmenlastschriften, aber wir kennen da einen Verein, die verdrehen die Rechtslage schneller, als man klagen kann. Also bitte folgendes in Zukunft beachten:
Zitat von: Volksbank
Welche Widerspruchsfristen gelten bei SEPA-Lastschriften?

8 Wochen nach dem Belastungsdatum (Fälligkeit), allerdings nur bei der SEPA-Basislastschrift. Bei autorisierten SEPA-Firmenlastschriften kann Ihr Geschäftspartner gar nicht widersprechen.


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Einen wunderschönen guten Morgen :)

Person A hat mal ein kurzes Schreiben formuliert und stellt den Text mal kurz hier rein und bittet um Feedback oder Verbesserungsvorschläge bevor es zur Bank geht:

Zitat
Nicht autorisierter Lastschrifteinzug
Konto: xxx  Blz.: xxx


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich Sie, alle Lastschriftabbuchungen der letzten 13 Monate der Firma:

„Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“

auf das oben genannte Konto zurückzubuchen.

Uns ist keine legitimierte und gültige Lastschrifteinzugsermächtigung bzw. Sepa-Mandat dieser Firma bekannt.

Auch ist uns weder ein Umdeutungsschreiben einer ähnlich klingenden Firma bekannt, welcher aus früheren Jahren eventuell eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde.

Ebenso wurden wir nicht nachweislich über eine eventuelle Mandatsänderung informiert.

Abschließend ist noch anzumerken, dass es sich bei den abgebuchten Beträgen laut Abbuchungstext  um Beiträge zu handeln scheint.

Beiträge stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar. Diese werden üblicherweise per Beitragsbescheid bekanntgegeben bzw. festgesetzt.

Uns liegt kein rechtswirksamer Beitragsbescheid der oben genannten Firma vor.

Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit melden.


Mit freundlichem Gruß

Danke und viele Grüße


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Zitat
Abschließend ist noch anzumerken, dass es sich bei den abgebuchten Beträgen laut Abbuchungstext  um Beiträge zu handeln scheint.

Beiträge stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung einer öffentlichen Einrichtung dar. Diese werden üblicherweise per Beitragsbescheid bekanntgegeben bzw. festgesetzt.

Uns liegt kein rechtswirksamer Beitragsbescheid der oben genannten Firma vor.
Diesen Punkt würde PersonX weg lassen bzw. ersetzen durch Frage ->
ähnlich wie folgt

Können Sie mir bitte mitteilen, welche Firma tatsächlich hinter der GläubigerID xxx (sofern bekannt) vertreten ist?
--> http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Aufgaben/Unbarer_Zahlungsverkehr/SEPA/Glaeubiger_Identifikationsnummer/glaeubiger_identifikationsnummer.html

(Sondern einfach mal die Bank ermitteln lassen, welche "Firma" tatsächlich hinter der GläubigerID steht, sofern der Name „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“ immernoch dubios erscheint. -> Denn Anhand dieser GläubigerId sollte die Bank sämtliche wichtige "Firmendaten" abrufen können.)

Zitat
Auch ist uns weder ein Umdeutungsschreiben einer ähnlich klingenden Firma bekannt, welcher aus früheren Jahren eventuell eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde.

Uns liegt keine einzelne oder wiederkehrende PreNotifikation oder weiterführende Erklärung vor, in welchem eine Änderung oder Umstellung einer möglicherweise älteren Lastschrift zur Prüfung und Bestätigung mitgeteilt wurde.

http://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/sepa-prenotification_186_187000.html
eine prenotification prüft zwar nicht die Bank, ist aber Bestandteil der Sepa Rules, hält sich ein Unternehmen nicht an diese Rules, kann das die Ungültigkeit jedoch nicht gleich zur Folge haben

Zitat
Eine fehlende, verspätete oder fehlerhafte Vorabankündigung macht ein Mandat jedoch nicht ungültig. Daher ist die fehlende Prenotification kein Grund, nach acht Wochen noch einen Rückruf des Geldes zu verlangen. Sind jedoch durch die fehlende Prenotification dem Zahlungspflichtigen Kosten entstanden, z. B. Überziehungszinsen, dann kann er diese vom Zahlungsempfänger erstattet verlangen.

wichtige Übersicht
http://www.hettwer-beratung.de/sepa-spezialwissen/sepa-lastschrift-sdd/vorabinformation-pre-notification/


Zitat
Eine vertragliche Vereinbarung, die gänzlich auf die Vorabinformation verzichtet, ist nach den SEPA Rulebooks nicht zulässig.

Zitat
Überblick: Wichtigste rechtliche Vorgaben einer Prenotification

»
   
Fehlende Vorabankündigung einer SEPA Lastschrift eine Pflichtverletzung aus dem Inkassovertrag „Firmenkunde-Bank“. In Folge einer derartigen Pflichtverletzung ist eine Rücklastschrift zulässig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2017, 02:24 von Bürger«

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  • Beiträge: 173
Dank Dir schonmal!!

Werde ich bearbeiten.

Grüße


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So, die ersten Schreiben landen morgen bei den Banken von Person A's Bekannten und Verwandten. In Summe 4 Haushalte! ;)

Erste Erfolgsmeldung: Die letzten Beiträge von Quartal 4 2014 sind noch bis zum 11.1. ohne Gründe rückholbar. Also Beeilung!!

Die Ergebnisse der Aktion "nicht autorisierter Lastschrifteinzug" werden von mir hier immer zeitnah berichtet.

Sollte wider Erwarten ein Sepa-Mandat bei den Banken vorhanden sein, so werde ich mir dieses garantiert vorlegen lassen!

Aber Fakt ist: Es gibt wieder 4 weitere Haushalte, die die Zahlung gestoppt haben! 8)

Grüße


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