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Autor Thema: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet  (Gelesen 33089 mal)

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Die Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg ist nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig; diese amtliche Aussage liegt inzwischen hier vor.

Diese Ausage heißt im Umkehrschluß, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg weder ein Unternehmen, noch eine Behörde des Landes Brandenburg ist, bzw., sein kann, wäre dann doch die Datenschutzbeauftragtes des Landes Brandenburg mindestens "ebenfalls" mit für dieses "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" zuständig.

Der Bürger des Landes Brandenburg hat gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg keine Möglichkeit der Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs gemäß

Zitat
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 *

https://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/rms/0900001680063764

bzw.
Zitat
Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht


Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

weil gemäß der im Forum bereits hinterlegten Entscheidungen von BVerfG und BVerwG

Rn. 162 - BVerfG - 2 BvF 2/03
Zitat
Nach dem durch Art. 83 GG angeordneten Regel-Ausnahme-Verhältnis handelt es sich um landeseigene Verwaltung, wenn sich aus dem Grundgesetz keine Zuweisung zur Bundesauftragsverwaltung oder zur bundeseigenen Verwaltung ergibt. [...]

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29991.msg187767.html#msg187767

Rn. 46 - BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
Zitat
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...] beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

das Landesrecht nur mit Landesrecht behandelt werden kann und Landesrecht nicht über das Land hinauswirkt.

Verklagt werden kann im Land Brandenburg in Belangen des Rundfunk Berlin-Brandenburg

-
 der Rundfunk Berlin-Brandenburg entweder nur auf Basis von Bundes- und Europarecht oder

-
die lokale Behörde des Landes Brandenburg im Falle der Amtshilfe zugunsten des Rundfunk Berlin-Brandenburg wegen Amtsmißbrauch und Co., da öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen hier im Land Brandenburg über keine Behördeneigenschaften verfügen und somit nicht amtshilfebefähigt sind.

Selbst wenn die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg den Art. 13 EMRK und Art. 47 Charta zugunsten der Bürger des Landes Brandenburg entsprechen wollen würden, hätten sie in Punkto Rundfunk Berlin-Brandenburg kaum eine andere Möglichkeit, als wegen der länderübergreifenden Angelegenheit eine Enscheidung des BVerfG herbeizuführen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Wenn wir das nun noch ergänzen wollen.

1) Da der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig ist, ist auch das Recht des Landes Brandenburg nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg anwendbar.

2) Ist das Recht des Landes Brandenburg aber nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg anwendbar, sind auch die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg auf der landesrechtlichen Ebene nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig.

3) Sind die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg nicht zuständig, weil Landesrecht ja nun einmal nicht länderübergreifend wirkt, sind sämtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg, die den Rundfunk Berlin-Brandenburg betreffen, klassische Fehlentscheidungen und gehörten eingestampft.


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g
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1) Da der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig ist, ist auch das Recht des Landes Brandenburg nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg anwendbar.

2) Ist das Recht des Landes Brandenburg aber nicht auf den Rundfunk Berlin-Brandenburg anwendbar, sind auch die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg auf der landesrechtlichen Ebene nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig.

3) Sind die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg nicht zuständig, weil Landesrecht ja nun einmal nicht länderübergreifend wirkt,

sind sämtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg, die den Rundfunk Berlin-Brandenburg betreffen, klassische Fehlentscheidungen und gehörten eingestampft.
Was soll ich dem noch hinzufügen?

NICHTS.

Genau meine Meinung. Entweder so oder so. Berlin ist nicht Brandenburg. Eine Institution von Berlin hat Landes-rechtlich gesehen (Abkassieren) in Brandenburg nichts verloren.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg ist nicht für den Rundfunk Berlin-Brandenburg zuständig; diese amtliche Aussage liegt inzwischen hier vor.

Diese Ausage heißt im Umkehrschluß, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg weder ein Unternehmen, noch eine Behörde des Landes Brandenburg ist, bzw., sein kann, wäre dann doch die Datenschutzbeauftragtes des Landes Brandenburg mindestens "ebenfalls" mit für dieses "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" zuständig.
Diese Schlußfolgerung ist falsch! Du übersiehst völlig, dass die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer noch nie für den ÖR-Rundfunk zuständig waren. Die Stelle der allgemeinen Datenschutzbestimmungen nehmen bezüglich des Rundfunks ganz spezielle Bestimmungen ein, deren Ziel es sein soll, dass beim Rundfunk den Erfordenissen des Datenschutzes genügt und zugleich die Rundfunkfreiheit nicht eingeschränkt wird. Siehe z. B. dazu die Feststellungen auf der Seite des Bundesdatenschutzbeauftragten:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html

Natürlich führt dies dazu, dass die Rechtsdurchsetzung von Ansprüchen aus möglichen Datenschutzverletzungen erschwert und womöglich unmöglich gemacht wird. Mich wundert das im Zusammenhang mit dem Rundfunk, und insbesondere dem öffentlich-rechtlichen nicht die Spur. Aber daraus lässt sich jedenfalls nicht auf den Status des ÖR-Rundfunks schliessen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@drboe
Meine Schlußfolgerung kann nicht falsch sein.

Die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin ist für den Rundfunk-Berlin-Brandenburg zuständig, weil der Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß dem RBB-Staatsvertrag auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet worden ist, wie in diesem Thema irgendwo nachzulesen.

Alleine aus diesem Grunde kann der Rundfunk Berlin-Brandenburg gar keine Stelle des Landes Brandenburg sein, denn dann wäre der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg mit zuständig.

Zudem bleibt es bei der Aussage, daß es keine Stelle des Landes Brandenburg haben kann, die verpflichtet wäre, das Recht eines anderen Landes anzuwenden.

Immerhin wissen wir doch nun schon so lange, daß gemäß der erst kürzlich neu zitierten BVerfG- wie BVerwG-Entscheidungen Landesrecht nicht über das Land hinauswirkt und Landesrecht mit Landesrecht behandelt werden muß.

Kein Verwaltungsgericht des Landes Brandenburg kann betreffs des Rundfunk Berlin-Brandenburg eine wirksame landesrechtliche Entscheidung treffen, die den Rundfunk Berlin-Brandenburg bindet, denn bezüglich des Rechtes des Landes Berlin ist es nicht entscheidungsbefugt, und das Recht des Landes Brandenburg wirkt nicht im Land Berlin.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Meine Schlußfolgerung kann nicht falsch sein.

Die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin ist für den Rundfunk-Berlin-Brandenburg zuständig, weil der Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß dem RBB-Staatsvertrag auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet worden ist, wie in diesem Thema irgendwo nachzulesen.

Alleine aus diesem Grunde kann der Rundfunk Berlin-Brandenburg gar keine Stelle des Landes Brandenburg sein, denn dann wäre der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg mit zuständig.
Für den ÖR-Rundfunk gelten bekanntlich jede Menge Sondergesetze. Da die Datenschutzbeauftragten der Länder nicht für den Datenschutz beim ÖR-Rundfunk zuständig sind, ist auch dieser Schluß nicht logisch. Danach sind weder der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin noch der des Landes Brandenburg für den RBB zuständig. Die von dir behauptete Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus der verabredeten Geltung des Rechts des Landes Berlin für den RBB im Staatsvertrag über dessen Gründung.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Guten TagX,
roll ... roll ... roll ... ein Faß Butter für die Alster.

Zitat
Hinsichtlich des wirtschaftlich-administrativen Bereichs unterliegt der rbb der Kontrolle der Berliner Beauftragten für Datenschutz. Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg. Für die Sicherstellung des Datenschutzes in diesem Bereich hat die Intendantin Frau Nau.-Si. zur Datenschutzbeauftragten gemäß § 4 Berliner Datenschutzgesetz (BerlDSG) benannt.

Quelle: Erzfeind rbb, Die Datenschutzbeauftragte des rbb; Link:
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/die_datenschutzbeauftragte.html

Zitat
... Datenschutzbeauftragten des rbb bestellt. Sie überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften des rbb-Staatsvertrags und anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet. In der Ausübung ihres Amtes ist sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht sie der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates (§ 38 rbb-Staatsvertrag).

§ 38 rbb-StV! Butter! Butter! Butter bei die Fische!

 :)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der RBB scheint seine Zwitterfunktion aus Unternehmen und Behörde sehr weit zu treiben, so mit zwei Verantwortlichen. Ich gebe zu mich auf die Analogie zum hiesigen Sender NDR und den allgemeinen Aussagen des Bundesdatenschützers verlassen zu haben. Beim NDR, eine 4-Länder-Anstalt, heisst es nämlich:

Zitat
Verantwortlicher im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und weiterer nationaler datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist der:

Norddeutscher Rundfunk (NDR) in
Anstalt des öffentlichen Rechts
vertreten durch den Intendanten
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg

2. Kontaktdaten der Rundfunkdatenschutzbeauftragten
Rundfunkdatenschutzbeauftragter des NDR ist:

Dr. H. N.
Norddeutscher Rundfunk (NDR)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gremienbüro
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg
Quelle: https://www.ndr.de/service/datenschutz/index.html

M. Boettcher

PS: @Profät Di Abolo: Butter in die Alster wäre Umweltverschmutzung und sicher strafbar. Hier entsorgt man vorzugsweise Dioxin in Wäldern und im Boden. Ist sicher völlig harmlos! ;D


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.291
Zitat
Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg.

So ähnlich steht es ja auch im §38 RBB-StV drin:

Zitat
§ 38
Beauftragter oder Beauftragte für den Datenschutz, Kontrolle des Datenschutzes

[...]
( 8 ) Soweit eine Befugnis des oder der Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben ist, obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Berlin. Die Kontrolle erfolgt im Benehmen mit dem oder der Landesbeauftragten des Datenschutzes des anderen Landes.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Wieso sagt dann LDA Bbg, daß es nicht zuständig ist, wenn es doch auch die Pflicht zur Mitkontrolle hat?

Wir überlegen mal:

Zitat
Soweit eine Befugnis des oder der Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben ist
Absatz 2 Satz 1 meint den Datenschutzbeauftragten des RBB; da der RBB dem alleinigen Recht des Landes Berlin unterworfen wurde, siehe §35 RBB-StV, kann der Datenschutzbeauftragte des RBB freilich nicht auf das Datenschutzrecht des Landes Brandenburg verwiesen werden, hat er sich doch am Datenschutzrecht des Landes Berlin zu orientieren, denn das Datenschutzrecht des Landes Brandenburg gilt ja nicht im Land Berlin.

Folglich:

Zitat
obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Berlin.
Nun haben wir aber so gar keine andere Situation; auch die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin hat keine landesrechtliche Möglichkeit, wegen Unzuständigkeit und dem Umstand, daß Landesrecht nicht über das Land hinauswirkt, dem RBB die Datenschutzbestimmungen des Landes Brandenburg aufzuerlegen. Wie sie im Umkehrschluß auch nicht das Recht hat, dem Bürger des Landes Brandenburg einzureden, er müsse sich in Sachen RBB am Datenschutzrecht des Landes Berlin orientieren.

Nö, is nich; siehe nochmals weiter oben in hiesigem Thread
Rn. 46 - BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg200084.html#msg200084

@drboe

Wenn der RBB ein Unternehmen ist, (siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), hat der auch einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten; das ist also völlig korrekt.

Der Umstand ist, daß der RBB per §35 RBB-StV auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet worden ist, war damals zu Zeiten seiner Gründung, wo es noch Rundfunkgebühren gab, gar kein Thema.

Heute, wo Rundfunknichtinteressenten zwangsabgezockt werden, birgt das Landesrecht hier eine harte Grenze, denn da Landesrecht nur innerhalb des Landes wirkt, ist die Abzocke der Bürger des Landes Brandenburg aus dem Land Berlin heraus nicht in Übereinstimmung zur bundesrepublikanischen Ordnung. Es ist hier auch sehr gut, daß es eine derartige Entscheidung des BVerwG bereits hat, auf die sich jeder zwangsabgezockte Brandenburger berufen kann; das muß nämlich nicht erneut durchdiskutiert werden.

Und gerade diese Zwangsabzocke der Brandenburger aus dem Land Berlin heraus, (so wirkt es jedenfalls auf Brandenburger), verschiebt jede Art von erneuter Diskussion um eine Länderfusion der Länder Brandenburg und Berlin ins Unendliche. Größer könnte der Bärendienst nicht sein, den sich das Land Berlin hier leistet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2019, 15:03 von Bürger«
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Aufgrund einer aktuell im EU-Amtsblatt publizierten EuGH-Entscheidung, sei in das Thema verlinkt, wo diese Entscheidung gerade tlw. zitiert worden ist:

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.msg200229.html#msg200229

Interessant deswegen, weil vom EuGH klargestellt wurde, daß Datenschutz und die Achtung des Privatlebens noch höher stehen, als die Informationsfreiheit.

Der EuGH befindet sich damit allerdings auch in Übereinstimmung zur Aussage des BVerfG:

Zitat
Rn. 32 - BVerfGE 6, 32 - Elfes
[...] Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100


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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

@gez-negativ, das Lieferkonzept ist lediglich eine "technische Anweisung" zur Abwicklung der 2. bundesweiten Rasterfahndung 2018 nach § 14 Abs. 9 a RBS TV. Damit wurde der Stichtag für das "Einfrieren" der Meldedaten festgelegt und der Zeitraum für die Datenübermittlung an den NSA-BeitraXservus für die jeweiligen Gemeinden / Städte (siehe Anhang; Länderliste) geregelt.

Die letzte aktuelle Entscheidung zu § 14 Abs. 9 a RBS TV kommt vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof.

Siehe Thema: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich; Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg199006.html#msg199006

Angeblich so hörte ick, von den letzten der Mohikaner, sollen wo noch irgendwo 2 Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die 2. Rasterfahndung laufen. Da geht es wohl auch um Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG (ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Meldewesen).
Auch soll, rein fiktiv und angeblich, § 42 Abs. 4 a BMG als vergleichbare Norm des Bundesgesetzgebers Teil der Begründung sein:

Zitat
(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Bundesmeldegesetz § 42; Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__42.html

Angeblich sollen die Verfassungsbeschwerden, der letzten der Mohikaner, weder von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet noch offensichtlich begründet sein. Was auch immer das heißen soll.

Siehe Thema: VerfGH Berlin 185A/17 16.5.18 > Eilantrag gg. Meldedatenabgl. 2018 erfolglos; Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28101.0.html

Dass der Meldedatenabgleich „völlig untauglich“ ist, um eine möglichst gleichmäßige Beitragserhebung zu gewährleisten, vermochte der Verfassungsgerichtshof im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu erkennen, ist aber wohl ein Argument der letzten der Mohikaner. Dollet Ding!

Ick hörte, fiktiv natürlich, dass in den östlichen gallischen Provinzen, an der Havel, Oder, Dahme und Spree wohl in den Nächten jetzt lautes Trommeln und Kriegsgesang zu hören ist. Es sollen sich wohl Stämme der Cheyenne, Comanchen, SiouX, Apachen, Irokesen ... eigentlich alle Stämme versammeln, um die nächsten bundesweiten Rasterfahndungen mit Verfassungsbeschwerden anzugreifen.
Den Trommel und Rauchsäulen zufolge sollen sich wohl och Stämme in den südlichen, westlichen und nördlichen Provinzen diesem großen verfassungsrechtlichen Krieg anschließen.

Voller Vorfreude tanzen wohl alle Stämme ums Feuer und warten auf die Gesetzesbegründungen
zu diesem Rasterfahndungs-UnfuX.

Siehe Thema: Begründung Zustimmungsgesetze zum 23. RÄStV [Sammelthread];Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32582.0.html

Ja, ditt hab ick fiktiv jehört! Der große Manitu war Zeuge!

Dies nur als kleiner Ausflug zum "Lieferkonzept 2. bundesweite Rasterfahndung" und dem großen kommenden Verfassungsrechtskrieg der Stämme.

Kehren wir nun zurück zu dem Thema welches da lautet der:
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet.

Naja, vielleicht als "Sonderbehörde" - ohne Amtsträger und Dienstsiegel -.
Mehr sein als Schein? Schein-(heilige)-Behörde? Geheimdienst-Rasterfahndungs-Behörde?
Ministerium für StaatsfernsehbeiträXe (MfS)? NSA? CIA? FBI? BKA? BND? MAD?

 :o

Ey DU! Ja jenau DU! Come to the Tribe side of life! Werde Teil der GEZ-Boykott-Indian-Nations! Mach mit beim Powwow! Log DICH ein! Hier hörst das Trommeln zum großen Verfassungsrechtskrieg der Stämme gegen § 11 Abs. 5 neu und § 10 a neu RBS TV!
Join the GEZ-Boykott-Forum!



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@Profät Di Abolo

Auch soll, rein fiktiv und angeblich, § 42 Abs. 4 a BMG als vergleichbare Norm des Bundesgesetzgebers Teil der Begründung sein:
Dabei hat doch der Rundfunk einen eigenen §48 BMG; hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, daß der Rundfunk automatisiert personenbezogene Daten beziehen darf, wäre das doch so auch definiert worden? Es wird aber eben nur die Aussage getroffen, daß es keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes sind.

In Deinem Teilzitat des §42 BMG wurde der relevante Teil mit Rot hervorgehoben.

Zitat
(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Bundesmeldegesetz § 42; Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__42.html

Wenn §42 BMG analog herangezogen werden soll, ist der erneute Meldedatenabgleich, wenn er denn überhaupt zulässig sein sollte, bereits außerhalb des Bundesrechtes, weil den Begriff "einmalig" bereits übererfüllend.

Zitat
Kehren wir nun zurück zu dem Thema welches da lautet der:
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet.

Naja, vielleicht als "Sonderbehörde" - ohne Amtsträger und Dienstsiegel -.
Vorbei am Bundesrecht? Noch haben wir BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite von Art. 31 GG und Art. 31 GG selber; braucht man nur mit Inhalt füllen.

Es kann keine Behörde nach Landesrecht haben, die verpflichtet sein könnte, in eigener Sache das Recht eines anderen Landes anwenden zu müssen. Insofern sind sogar die gemeinsamen Landesgerichte der Länder Brandenburg und Berlin dezent fragwürdig; denn auch wenn das Bundesrecht das zwar zuläßt, könnte es verfassungsrechtlich trotzdem kritisch sein, nämlich evtl. dann, wenn Landesbeamte das Recht eines anderen Landes einhalten sollen.


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Ist mal jemandem aufgefallen, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg gar nicht vollstrecken lassen darf; jedenfalls nicht via Verwaltungsvollstreckung?

1.)
Der/die Wissenden könnten erfahren haben, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß §35 RBB-StV auf das Recht des Landes Berlin als von ihm einzuhaltendem Recht verpflichtet worden ist;

2.)
Der/die Wissenden könnten ferner verstanden haben, daß §2 Abs 4 des "Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung" die Aussage trifft, daß dieses Gesetz nicht für den RBB gilt, der es also nicht anwenden darf;

3.)
Aus den §§ 8 und 10 folgt dann aber zwingend, daß dieser RBB weder innerhalb des Landes Berlin, (§8 VwVfG BE 2016), noch länderübergreifend, (§10 VwVfG BE 2016), zur Forderungspfändung auf Basis des Verwaltungsrechts befugt ist?

Damit hätten wir nicht nur den Amtsmißbrauch der Behörden des Landes Brandenburg, die ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, (siehe BGK KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), eines anderen Bundeslandes landesrechtlich datenschutzwidrig als amtshilfeberechtigte Behörde behandeln, wir haben damit auch eine allgemeine Amtsanmaßung des RBB und ein sonderbares Rechtsverständnis der Staatskanzlei des Landes Brandenburg, der die Mißverständnisse bei den Behörden des Landes Brandenburg anzulasten sind.

Der gemäß §35 RBB-StV auf das Recht des Landes Berlin verpflichtete RBB ist keine Behörde des Landes Berlin

Behörden / Stellen A-Z
https://service.berlin.de/behoerden/#id_R

soll aber noch immer eine Behörde des Landes Brandenburg sein?

Behördenverzeichnis : R
=R*&sort=org_name1,org_name2,org_name3,org_name4&_grid=R

Ob des Umstandes, daß Landesrecht nicht länderübergreifend wirkt, siehe Themen dazu im Forum, kann der auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet RBB nicht Behörde des Landes Brandenburg sein; die Verarsche der Gemeinden des Landes Brandenburg geht hier deshalb auch zu Lasten der Staatskanzlei des Landes Brandenburg.

Übrigens:
Da ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten keine öffentliche Stelle im Sinne von BMG, BDSG, DSGBbg darstellt, ist es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auch kein öffentlicher Gläubiger.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2019, 16:24 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Dass der Meldedatenabgleich „völlig untauglich“ ist, um eine möglichst gleichmäßige Beitragserhebung zu gewährleisten, vermochte der Verfassungsgerichtshof im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu erkennen, ist aber wohl ein Argument der letzten der Mohikaner. Dollet Ding!
Was für Zeug nehmen die? Soll das heißen, dass nach Ansicht des  Verfassungsgerichtshofs rechtswidrige Dinge durchaus in Ordnung sind, solange sie zur Zielerreichung nicht "völlig untauglich" sind? Toller Ansatz Staat und Politik aber auch jede Schweinerei durchgehen zu lassen. Dann wäre womöglich das Erschlagen eines lauten Nachbarn mit einer Kohlenschaufel in Ordnung, weil das Mittel, die Schaufel, zur Erreichung des Ziels - der Nachbar stört nicht wieder - nicht völlig untauglich ist?

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier keine weitere Vertiefung des eigenständigen Neben-Themas "Meldedatenabgleich" und diesbezüglich "untauglicher" Gerichtsmeinungen, sondern bitte eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2019, 16:59 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.533
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Zu Sonderbehörden findet sich auf Seite 334, RdNr. 4, Kommentar Verfassung von Berlin, Pfenning/Neumann, 3. Auflage, 2000, de Gruyter zu Art. 66, 67 Grundsätze (Neumann), folgendes:
Zitat
4
Die Hauptverwaltung umfaßt gem § 2 II AZG zunächst die Mitglieder des SvB (Senatsverwaltungen) als oberste Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden). Der SvB ist entgegen der Formulierung in Art 67 I VvB und § 2 I u II AZG selbst keine oberste Landesbehörde, sondern reines Regierungskollegium ohne Behördencharakter. Art 55 II VvB beschränkt die Zahl der Senatsmitglieder auf den RB und seit dem 3. April 1998 auf acht weitere Mitglieder.10 Zu den nachgeordneten Sonderbehörden zählen der PolPr, § 5 Abs 1 ASOG Bln, die StA beim KG, die StA beim LG, die rechtsfähige lnvestitionsbank Bln (IBB), die - nicht rechtsfähige - LNK. Sonderbehörden iSd § 2 II AZG sind auch Institutionen der mittelbaren Staatsverwaltung11 nämlich die landesunmittelbaren Körperschaften (Universitäten etc), Anstalten (zB SFB) und Stiftungen (zB Lette-Verein). Durch die Änderung des AZG durch das EigG vom 13. 7. 199912 gehören zur Hauptverwaltung auch wieder die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe. Allerdings gibt es derzeit keine Eigenbetriebe auf der Ebene der Hauptverwaltung.13

10    Vor 1995 waren es sechzehn, seitdem zehn weitere Mitglieder. Die Neufassung galt nicht für den b Inkraftreten des 2. G zur Änd der VvB im Amt befindlichen SvB, so daß eine Verringerung der Anzahl erst seit Beginn der 14. WP gilt.
11    Zum Begriff der mittelbaren Staatsverwaltung vgl Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht § 23 Rn l; Rudolf in: Erichsen Allgemeines Verwaltungsrecht § 53 Rn 7.
12   GVBI S 374.
13   Zu den Eigenbetrieben s unten Rn 39 und Art 92 Rn 2ff.

Um jetzt eine "Sonderbehörde" verwaltungs- und staatsrechtlich einzuordnen, muss die Landesverfassung bemüht werden.

Zitat
Artikel 67 Verfassung von Berlin

(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören:

1.
die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2.
die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3.
einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.

Die Ausgestaltung der Aufsicht wird durch Gesetz geregelt. Es kann an Stelle der Fachaufsicht für einzelne Aufgabenbereiche der Bezirke ein Eingriffsrecht für alle Aufgabenbereiche der Bezirke für den Fall vorsehen, daß dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt werden.

(2) Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr. Der Senat kann Grundsätze und allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit der Bezirke erlassen. Er übt auch die Aufsicht darüber aus, daß diese eingehalten werden und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.

(3) Die Aufgaben des Senats außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch Gesetz mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.

(4) Zur Ausübung der Schulaufsicht können Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden.

(5) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.

Verfassung von Berlin; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/jw1/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

Nicht nur ist die Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und Heranziehung zu UnfuXbeiträgen eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung, nein, diese Aufgabe ist von bundesweiter Bedeutung, da der RBS TV ja auch bundesweit gilt. Die Aufgabe hat daher die Hauptverwaltung wahrzunehmen.

Jede Behörde im Land Berlin wees och, dass der Stadtstadt Berlin als Einheitsgemeinde, einen zweistufigen Verwaltungsaufbau hat. Jede Behörde!
Außer eine, der rbb-BeitraXservus!

VerfGH des Landes Berlin, Urteil vom 21.10.1999 - 42/99; Link:
https://openjur.de/u/270712.html
Zitat
25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen läßt (BVerfGE 93,37 <66 ff. > m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74> m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

Nochmal:
Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können.

NiX mit staatsferner UnfuXrat, staatsferner Verwaltungsrat und staatsferner von "Räten" gewählten "Behördenleitung"!
Eine "Fachaufsicht" durch eine Gemeinschafteinrichtung BeitraXrecht in Mainz (siehe Verwaltungsvereinbarung 2018)?
Watt soll ditt sein? Ne Mainzelmännchen Fachaufsicht über ditt rbb-Sandmännchen?
Nicht nur handeln keine Amtsträger mit hoheitlichen Befugnissen, nöö!
Die haben doch tatsächlich beim UnfuX Hoheitsrechte an eine Maschine übertragen!

Auf Seite 616, des Kommentars zur Verfassung von Berlin, Pfenning/Neumann, 3. Auflage, 2000, de Gruyter; RdNr. 2 zu Art. 96 (Neumann) liest Mensch:

Zitat
2
Soweit Art 96 die Schaffung der gemeinsamen Einrichtungen eine Übertragung von Hoheitsrechten nach sich zieht, gebieten es Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie (vgl Art 20 II, III GG), daß hierzu die Zustimmung des Parlaments durch förmliches Gesetz nötig ist (Wesentlichkeitstheorie3). Sieht man eine Vereinbarung als Staatsvertrag an, so folgt die Zustimmungsbedürftigkeit aus Art 50 I 3.4 Danach sind Staatsverträge vor der Unterzeichnung dem AVB zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Abschluß kann nur durch Zustimmung des AVB durch formelles Gesetz erfolgen.5


3   Zur Wesentlichkeitstheorie vgl Rn 2 zu Art 59.
4   Vgl Zivier Rn 29.3; zum Abschluß v Staatsverträgen durch den SvB vgl auch Rn 3 zu Art 50.
5   Dies folgt aus der Anlehnung der Vorschrift an Art 59 II GG; zur Zustimmung des AvB vgl auch Rn 5 zu Art 58.

Zitat
Artikel 96

Zwischen Berlin und anderen Ländern können gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gebildet werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Mit dem Land Brandenburg oder einzelnen seiner Gebietskörperschaften können gemeinsame Behörden und Gremien geschaffen werden, auf die durch Gesetz einzelne Befugnisse zur Raumplanung und Flächennutzungsplanung übertragen werden können. Die Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

Diese Bestimmung ist auch der beabsichtigten Länderfusion Berlin-Brandenburg geschuldet.
Im Grundgesetz siehe hierzu Art. 118 und Art. 118 a sowie Art. 29.

Siehe auch: Neugliederung des Bundesgebietes; Wiki; Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Neugliederung_des_Bundesgebietes

Wäre der rbb-BeitraXservice eine Behörde, so müssten es diesen sowohl in Berlin (rbb-BeitraXservus Berlin) aber auch in Brandenburg (rbb-BeitraXservus Brandenburg) geben.
Wäre es eine gemeinsame Behörde, so hätte diese durch Staatsvertrag gegründet werden müssen und das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie der Brandenburger Landtag hätten dem Staatsvertrag zustimmen müssen.
Das ist nicht passiert. Im RBS TV findet sich der NORMENUNKLARE Begriff "Landesrundfunkanstalt".
Bei der "Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" handelt es sich um den rbb-Beitragsservice (dezentraler Beitragsservice; siehe Organigramm rbb).
Die "bundesweite Behördenstruktur Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV" ergibt sich aus der Verwaltungsvereinbarungen (2013, 2018 und jetzt wohl aktuell nochmal geändert 2019) sowie aus "Kooperationsvereinbarungen". Wie z.B. zwischen dem SR und SWR sowie dem NDR und RB. Im Saarland und in Bremen gibt es zwar eine "Landrundfunkanstalt i.S.d. Rundfunkstaatsvertrages (Drittes Programm § 11 b Abs.2) aber keine Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV (dezentraler Beitragssservice Radio Bremen bzw. Saarländischer Rundfunk).

Für eine verfassungskonform errichtete "gemeinsame Behörde Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" würde auch - sofern Berliner Recht anzuwenden ist - das
Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln); Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/ww9/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-EGovGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

gelten.

Die "elektronische Akte" (§ 7 EGovG Bln) des (zentralen) NSA-BeitraXservus ist wertloser Datenmüll! Die "Software" die benutzt wird, haben die vom ITDZ abzunehmen und nicht selbst "zu basteln" (§ 24 IKT-Dienstleister EGovG Blin).



Ey DU! Ja jenau DU! Hörst du das Trommeln und Singen? Come to the Tribe side of Nations!
Los log DICH ein!
Werde Teil der GEZ-Boykott-Nation!

Hier wird der große verfassungsrechtliche Krieg der Stämme in den östlichen, westlichen, nördlichen und südlichen Provinzen, gegen den 23. Ätz-Vertrag vorbereitet!

NiX dauerhafte bundesweite Rasterfahnungen!
NiX vollautomatische (vollstreckbare) Titel!

:)




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