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Autor Thema: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet  (Gelesen 37005 mal)

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Wäre der rbb-BeitraXservice eine Behörde, so müssten es diesen sowohl in Berlin (rbb-BeitraXservus Berlin) aber auch in Brandenburg (rbb-BeitraXservus Brandenburg) geben.
Wäre es eine gemeinsame Behörde, so hätte diese durch Staatsvertrag gegründet werden müssen und das Abgeordnetenhaus von Berlin sowie der Brandenburger Landtag hätten dem Staatsvertrag zustimmen müssen.
Die Zustimmung des jeweiligen Parlamentes wäre doch auch nötig gewesen, wenn es je Land eine separate, derartige Stelle geben würde?

Zitat
Im RBS TV findet sich der NORMENUNKLARE Begriff "Landesrundfunkanstalt".
Bei der "Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" handelt es sich um den rbb-Beitragsservice (dezentraler Beitragsservice; siehe Organigramm rbb).
Es wird vorsorglich bezweifelt, daß es die Gesetzgeber der Länder Brandenburg und Berlin vorgezogen haben, sich normenunklar auszudrücken und insofern auch das zum Ausdruck bringen wollten, wie es geschrieben steht. Nicht ohne Grund wurde ja vereinbart, daß der Beitragsservice Teil einer jeden Landesrundfunkanstalt ist.

Zitat
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung


[...]
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. [...]

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Wäre es nicht widersinnig, dieses "Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" als dieses durch die im Rahmen einer "nichtrechtsfähige/n öffentlich-rechtliche/n Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle" zu deuten?

Es stellt sich hier doch zudem die Frage, ob nicht das erste Schreiben jeweils tatsächlich alleine von der zuständigen LRA hätte kommen dürfen? Immer in Erinnerung des Umstandes, daß es sich bei allen LRA um Unternehmen im Sinne des Kartellrechts handelt, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47).

Deswegen letztlich ja auch die vom Gesetzgeber formulierte "Schickschuld", ist es doch dem Wettbewerbsunternehmen untersagt, sich ohne Anforderung durch den Bürger an den Bürger zu wenden? Damit sind wir dann wieder beim eher marktverzerrenden und unlauteren Bereich des Wettbewerbs, dessen Konditionen zur nationalen Umsetzung, (EU-Richtlinie), oder unmittelbaren Bindung, (EU-Verordnung), alleine von Europa gesetzt werden dürfen, (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) AEUV).

Zitat
Für eine verfassungskonform errichtete "gemeinsame Behörde Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg i.S.d. RBS TV" würde auch - sofern Berliner Recht anzuwenden ist
Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich am vorhandenen RBB-Staatsvertrag etwas ändern sollte? Eine Änderung dieses Vertragswerkes könnte vorm BVerfG angegriffen werden; der jetzige RBB-Staatsvertrag hingegen ist insofern nicht mehr änderbar, ist doch die Jahresfrist, innerhalb der ein Gesetz vor dem BVerfG angegriffen werden kann, schon lange, lange abgelaufen.

Der Rundfunk-Berlin Brandenburg könnte im Land Brandenburg nie Behörde sein; weder ganz, noch teilweise, wegen dem im Forum bereits behandelten und das Land Brandenburg bindenden BFH V R 32/97 mit der Versagung hoheitlicher Befugnisse für die am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
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off topic zu
Eine Änderung dieses Vertragswerkes könnte vorm BVerfG angegriffen werden; der jetzige RBB-Staatsvertrag hingegen ist insofern nicht mehr änderbar, ist doch die Jahresfrist, innerhalb der ein Gesetz vor dem BVerfG angegriffen werden kann, schon lange, lange abgelaufen.
> Das mit einem Jahr gilt nur, wenn unmittelbar das "Gesetz" selbst angegriffen wird. Das jedoch kann auch später erfolgen, also dann, wenn eine unmittelbare Betroffenheit vorliegt. Diese liegt vor, wenn z.B. ein Verwaltungsakt das Gesetz als Grundlage hat. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt ohne das Gesetz in der Form nicht möglich ist. So gesehen ist jedes einzelne Gesetz zu jedem Zeitpunkt angreifbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2019, 21:26 von Bürger«

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Guten TagX,

ahhh ... der berüchtigte Hirninfarkt ... Trennung zwischen Rundfunk/TV (Landesrundfunkanstalt i.S.d. RS TV) und "Behörde/Amt/Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV".
Wie erklär ick ditt in einfachen Worten.

Haaa! Ick habs!

Rein fiktiv:

Wir ersetzen jetzt das Wort Landesrundfunkanstalt iS.d. RBS TV durch Landesrundfunkpolizey!
Klarer Fall der RBB-StV gründet keine Landesrundfunkpolizey sondern einen FERNSEHSENDER!
Und zwar ein DRITTES PROGRAMM!
Der Begriff "Landesrundfunkanstalt" findet sich nämlich och im RS TV:

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien; (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -); Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunkStVtr+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

§ 11 b Abs. 2 Nr. 1 RS TV in unserem Fall f):

Zitat
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet:

1.
die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen, und zwar jeweils

a)
des Bayerischen Rundfunks (BR),

b)
des Hessischen Rundfunks (HR),

c)
des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR),

d)
des Norddeutschen Rundfunks (NDR),

e)
von Radio Bremen (RB),

f)
vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB),

g)
des Südwestrundfunks (SWR),

h)
des Saarländischen Rundfunks (SR) und

i)
des Westdeutschen Rundfunks (WDR),


Zur Vermeidung des Hirninfarktes nennen wir jetzt dieses "Dritte Programm / Landesrundfunkanstalt", in unserem Fall der rbb, QUOTENZWERG!

Mit der Gründung des Quotenzwerges durch die Länder Berlin und Brandenburg wurde ein TV-Sender gegründet und nicht die Rundfunkpolizey der Länder Berlin und Brandenburg!
Der Quotenzwerg steht nun im Wettbewerb mit Quotenriesen wie z.B. RTL, Pro 7 etc..
Im Rahmen dieses Wettbewerbs um die Quote, den der Quotenzwerg täglich eindrucksvoll verliert (einfach Abschalten diesen sinnlosen Quotenzwerg, schafft och Sendeplatz für andere Wettbewerber und ist daher besonders "marktwirtschaftlich"), unterlag er dem Kartellrecht (BGH KZR 31/14 u.a.).

Ihr könnt ja mal im rbb-StV dem Gesetz über die Errichtung des Quotenzwerges den Begriff "Landesrundfunkanstalt" suchen. Viel Spaß!

Diesem "Gesetz" also dem StV über die Gründung des Quotenzwerges mussten die Länderparlamente Brandenburg und Berlin zustimmen.
Der Quotenzwerg hat das Recht uff "Selbstverwaltung". Er kann also fein selbst entscheiden, wie er ditt Sandmännchen wo dreht und wann er ditt sendet.

Im GG findet sich auch das Recht auf Selbstverwaltung und zwar in Art. 28 Abs. 2 GG:
Zitat
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

Eine Gemeinde kann jetzt also im Rahmen seines Selbsverwaltungsrechtes Behörden/Ämter errichten. Sie kann sich och durch "Zweckverbände" mit anderen Gemeinden für eine Aufgabenwahrnehmung zusammenschließen. Kommt jetzt ein anderes "Organ" dahergewatschelt und erklärt der Gemeinde per Gesetz, dass es eine Aufgabe wahrzunehmen hat, iss ditt unter Umständen verfassungswidrig. Als Beispiel:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007; - 2 BvR 2433/04 -; Link:https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/12/rs20071220_2bvr243304.html
Zitat
Leitsatz:

Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II widersprechen dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.

... blablabla ...

§ 44b SGB II ist mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 83 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft.

Wie jetzt eine Behörde errichtet wird ist also och immer eine Frage welcher Rechtsträger / welche Körperschaft i.S.d. Staatsrechtes handelt und ob der befugt ist Aufgaben zuzuweisen oder zu entziehen.

Jetzt besteht die Möglichkeit mit Staatsverträgen "gemeinsame Behörden" zu gründen. Da ist es natürlich erstmal notwendig zu Prüfen, ob DIE LÄNDERVERFASSUNG ditt zulässt. Ditt ham waa hier für den Fall Bärlin getan (s. oben Art. 96 VvB).

Wir nehmen jetzt mal als Beispiel:

Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren
der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg
(Landesplanungsvertrag)
; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=LPlBBStVtr%20BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-LPlBBStVtrBE2011

Zitat
Artikel 2  Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben

(1) Die vertragschließenden Länder richten bis zum 1. Januar 1996 eine Gemeinsame Landesplanungsabteilung ein, die Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder ist. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.

Steht sowatt im Quotenzwergsgesetz (rbb-StV) oder im Rundfunkpolizey-Gesetz der Länder Bärlin und Brandenburg? Der rbb-Beitragsservice ist ebend nicht Teil einer obersten Landesbehörde sondern ist Teil der "Oranganisationstruktur" des Quotenzwerges (siehe Organigramm rbb).

Jetzt jibbet natürlich die Möglichkeit, dass die Länder in eine bereits bestehende Behördenstruktur durch Staatsvertrag eingereifen und ein neues "Amt/Behörde/Abteilung" schaffen und damit natürlich ein bestehendes "Amt/Behörde/eine Abteilung einer Behörde" abschaffen (entziehen).

Da nehmen wir mal als Beispiel, weil es och nah an die Rundfunkpolizey heranreicht, die wie wir ja wissen personenbezogene Daten OHNE KENNTNISS DER BETROFFENEN PERSONEN (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBS TV) - ALSO HEIMLICH - verarbeitet und zwar bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen - ALSO BEI ALLEN STELLEN -. das:

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung
eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums
der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen
auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
(GKDZ - TKÜG)
Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=PolTK%C3%9CGKDLZStVtrG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Jetzt wees Mensch nun natürlich nicht watt in diesem Staatsvertrag drin steht, so iss ditt meistens wenn HEIMLICH DATEN VERARBEITET werden sollen.
Aber wir sind ja hier beim Nummero Uno Forum gegen die Rundfunkpolizey und deshalb:

Abgeordnetenhaus Drucksache 18/060317.10.2017; Link:
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-0603.pdf
Zitat
B. Lösung

Mit  Art.  91c  Grundgesetz  (GG)  hat  der  Verfassungsgeber  die  Grundlage  für  eine  Länderzusammenarbeit  auf  dem  Gebiet  der  Informationstechnologien  geschaffen.  Vor diesem  Hintergrund  wollen  die  Länder  Berlin,  Brandenburg,  Sachsen,  Sachsen-Anhalt und     Thüringen     die     Zusammenarbeit     auf     dem     Gebiet     der     polizeilichen     Telekommunikationsüberwachung   neu   gestalten,   da   im   Lichte   der   technischen-organisatorischen,    wissens- und    kostenseitigen erheblichen    Herausforderungen, langfristig  eine  leistungsfähige  TKÜ-Technik  nur  noch  im  Rahmen  länderübergreifender  Zusammenarbeit sichergestellt werden kann.

II.

Die    Organisation    und    Einrichtung    der    Anstalt    sollen    den    verfassungsrechtlichen    Anforderungen und den Bedürfnissen der Praxis hinsichtlich einer effizienten und effektiven Telekommunikationsüberwachung   unter   Berücksichtigung   der   Anforderungen   an   den   Datenschutz  und  der  zu  gewährleistenden  Datensicherheit  gerecht  werden.

...

Wer, wie, eine Behörde / ein Amt errichtet, ist also eine Frage der (Länder)Verfassung und der Gesetzgebungskompetenz oder Befugniss nach dem Staatsorganisationsrecht.
Jetzt kann in Berlin der zuständige Senator per Verfügung oder Verordnung in die Behördenstruktur eingreifen (z.B. der Innensenator) und neue "Amter / Abteilungen" schaffen.
Watt nun uff keinen Fall geht: per "Verwaltungsvereinbarung" ein BUNDESWEIT TÄTIGES RECHENZENTRUM zu schaffen! Das geht nur mit Staatsvertrag und Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

Wenn jetzt die eX-Intendantin Reim oder die jetzige Intendatin Schlesinger des Quotenzwerges annahmen, sich könnten per "Verwaltungsvereinbarung" mit den anderen DRITTEN PROGRAMMEN eine "gemeinsame Stelle" schaffen, die übrigens heimlich Daten erhebt und verarbeitet, dann iss wohl was schief gelaufen mit den "Befugnissen" und dem RBS-TV-Rundfunkpolizey-Gesetz (Verletzung Art. 91 c GG; Art. 33 VvB).

Die tatsächliche bundesweite "Behördenstruktur der Rundfunkpolizey" ergibt sich aus der Verwaltungsvereinbarung 2013, 2018. Es gibt wohl auch eine neue 2019.

Danach gibt es den zentralen Beitragsservice in Köln (gemeinsame Stelle; Rechenzentrum) und den dezentralen Beitragsservice beim Quotenzwerg (rechtswidrig errichtete Landesrundfunkanstalt Berlin i.S.d. RBS TV) sowie die anderen dezentralen "Beitragsservice-Abteilungen" in den anderen "TV-Programmen". Eine "Landesrundfunkanstalt Brandenburg i.S.d. RBS TV" jibbet gar nicht. Der rbb-Beitragsservice sitzt in der Bärliner Masurenallee.

Besonderheiten gibt es in Bremen und dem Saarland, da nimmt der NDR Beitragsservice die Aufgaben des (nichteXistierenden) Radio-Bremen-Beitragsservice wahr. Im Saarland macht das der SWR-Beitragsservice.

Dazu:
OVG Bremen, Urteil vom 20.03.2018; Az. 1 LB 55/17; Link
https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen72.c.16259.de&asl=bremen72.c.11265.de

Zitat
Leitsatz
1. Ein generelles zwischenbehördliches Mandat, das einer ständigen Aufgabenübertragung gleichkommt, bedarf einer formell gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird.

2. Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt daher ihrerseits ein formelles Gesetz voraus.

3. Zuständigkeitsbestimmung und Mandatsermächtigung korrespondieren miteinander nicht nur hinsichtlich des gebotenen Normenrangs, sondern auch im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an die Ermächtigung.

4. Der Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, wonach das BremVwVfG nicht für Radio Bremen Anwendnung findet, darf weder durch eine entsprechende Anwendung des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit Radio Bremens noch durch eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit Anwendung findet, umgangen werden.

5. Um ein ordnungsgemäßes und rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, finden neben den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen auf eine Verwaltungstätigkeit einer Landesrundfunkanstalt nur die unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung.

6. Ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, wonach formelle Mängel eines Verwaltungsakts, die sich in der Sache nicht auswirken, stets unbeachtlich sind, existiert nicht und lässt sich auch nicht aus dem Grundgesetz herleiten.

7. Thin-Client-Rechner waren neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.


Die Landesgesetzgeber Berlin und Brandenburg haben die Aufgaben des RBS TV (jeweils) einer "Landesrundfunkanstalt" zugewiesen.
Dieser Begriff ist NORMENUNKLAR. Die "Landesrundfunkanstalt" ist nämlich eine "klassische Eingriffsverwaltung" (auch heimliche Eingriffe in die Privatheit/Datenschutz; Art. 33 VvB).

Der Quotenzwerg iss eine Fernsehanstalt.
Der kann keine "Behörde" errichten!
Dazu ist er weder verfassungsrechtlich noch staatsorganisationrechtlich befugt!

Der Quotenzwerg ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht Art. 28 Abs. 2 GG!

Auch hat der Quotenzwerg die Aufgabe uns vor der Rundfunkpolizey zu schützen!
Kann ja nun nicht sein, dass hinter dem Rücken des VolX eine heimliche Eingriffsverwaltung aufgebaut wird, die vollautomatische volXstreckbare Titel abwickelt und jetzt alle 4 Jahre Rasterfahndungen "veranstalten" soll!

Das Abgeordnetenhaus Berlin hat och keiner gemeinsamen Errichtung einer "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" mit Brandenburg zugestimmt.
Der RBS TV in Bärlin ist ein Bärliner Gesetz und kein Brandenburger Gesetz.

Das der nun bundesweit identisch ist, braucht die Bärlinerin und den Bärliner nicht unbedingt interessieren, iss es doch ein "Landesgesetz".
Bärlin hat och watt, watt andere Länder nicht haben und watt zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.06.2019 (GVBl. S. 284) geändert wurde und zwar ditt:

Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/14np/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=27&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GebBtrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

und da steht drin:
Zitat
§ 9 Entstehung der Gebühren- und Beitragspflicht

...

(3) Die Pflicht zur Beitragsleistung entsteht mit dem Zugang des Veranlagungsbescheides ( § 13 Abs. 1 ).

...

§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:

a)
die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b)
die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c)
die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d)
die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e)
die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.

(2) Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.

Der Dauerverwaltungsakt (Veranlagungsbescheid)!
Vollautomatische "Direktanmeldungen"? Auf so eine Idee kann nur ein Quotenzwerg kommen!

Die "Landesrundfunkanstalt Berlin i.S.d. RBS TV" jibbet nicht und wenn ein "Organ" meint doch, naja dann wird zum Schluss der VerfGH Bärlin darüber zu befinden haben.
Denn in Bärlin iss ditt ein "Bärliner Fall" und in Brandenburg ein "Brandenburger Fall".
 
Ick hoffe ick konnte ditt mit einfachen Worten erklären.

Also, immer schön unterscheiden zwischen "rbb-Beitragsservice" und dem "rbb".

Nur weil die Buchstaben rbb drin sind, sind die handelnden "(Sicherheits-)Organe" nicht identisch.
Und welche "Organe" der Quotenzwerg hat, steht im rbb-Staatsvertrag und da steht nirgends was von "Landesrundfunkanstalt" oder rbb-Beitragsservice. So einfach iss ditt.


 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Dezember 2019, 18:57 von Profät Di Abolo«

  • Beiträge: 7.391
@Profät Di Abolo

Du holst sehr weit aus, aber im Grunde ist die Aussage doch richtig, daß der RBB im Land Brandenburg keinerlei Befugnisse hat, weil er eben ein Unternehmen des Landes Berlin ist, bei dem das Land Brandenburg "lediglich" Mitgesellschafter ist?

Auch ist Deine Aussage korrekt, daß im RBB-Staatsvertrag nicht von "Landesrundfunkanstalt" die Rede ist, sondern stets vom "Rundfunk Berlin-Brandenburg".

Ebenfalls richtig ist, daß es im Land Brandenburg kein spezielles Beitragsgesetz hat; hierfür siehe

Abgaben nach Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30427.msg190624.html#msg190624

Zu Deinem OVG-Zitat

Zitat
2. Kompetenzen unterliegen nicht der Verfügung ihrer Träger. Hat der Gesetzgeber in einem formellen Gesetz eine Bestimmung getroffen, welche Behörde für die Vollziehung zuständig ist, so folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtstaatsprinzip, dass die Exekutive an die von der Legislative getroffene Zuständigkeitsbestimmung gebunden ist. Die Änderung der durch formelles Gesetz geschaffenen Rechtsordnung setzt daher ihrerseits ein formelles Gesetz voraus.

hat es ja sogar eine dazu passende BVerfG-Entscheidung, die im Forum bereits thematisiert worden ist; siehe:

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

Deswegen darf ja auch nur der Bund bestimmen, was national als Unternehmen zu gelten hat, weil, (trotz Deines darin befindlichen Einwandes),

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

denn

Zitat
Rn. 60
[...] Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010

Auch hier die Bitte, den in Blau markierten Teil aufmerksam zu verinnerlichen; wenn der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht, ist jedwedes einfaches, also nicht verfassungsbezogenes Landesrecht, gegenstandslos, weil nichtig.

Frau Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Jutta Limbach sei im Nachhinein dank für ihre derartig weise Entscheidung zuteil, war sie doch nicht nur aus Berlin, sondern zum Zeitpunkt der Entscheidung Präsidentin des BVerfG und an dieser Entscheidung maßgeblich beteiligt; ist sie eigentlich Ehrenbürgerin von Berlin?

Ohne hier diesbezüglich weiter ausschweifen zu wollen, aber die ganze "Meldedaten-Übertragung zu Gunsten-von-Rundfunk-Shows" der Länder sind wegen BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, allesamt nichtig, denn der Bund hat als Gesetzgeber von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht.

Will das BVerfG glaubwürdig bleiben und nicht eine seiner Präsidentinnen beschädigen, kann es diesen ganzen "Meldedaten-Übertrag-zugunsten-von-Rundfunk" nur für verfassungswidrig erklären.

Was dieses anbelangt

Zitat
Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

wäre eine Antwort des BVerfG interessant, denn

BVerfGE 114, 196 - Landeseigenverwaltung ist nicht länderübergreifend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29991.msg187784.html#msg187784

mit

Zitat
Rn. 46 - BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

Wenn aus den länderrechtlichen Rundfunkstaatsverträgen kein formales Bundesrecht wird, wird es das aus dem obigen, von Dir eingebrachten Staatsvertrag auch nicht. Und wenn es Landesrecht bleibt, gelten in den Ländern Berlin das Recht des Landes Berlin und im Land Brandenburg alleine das Recht des Landes Brandenburg; egal, was in diesem Staatsvertrag vereinbart ist, ist doch Landesrecht nicht länderübergreifend.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

nöö.
Nochmal:
Der rbb-StV ist nicht der RBS TV!
Die Länder Berlin und Brandenburg haben gemeinsam den Quotenzwerg gegründet.
Dieser ging aus dem SFB (Berlin) und dem ORB (Brandenburg) hervor. Der Qutenzwerg iss also sozusagen das Kind von 2 Quotenzwergen.
Dieser Gründung hat sowohl der Landtag in Potsdam, wie auch das Abgeordnetenhaus in Berlin zugestimmt. Es bestanden zwar Bedenken, dass Brandenburg damit den SFB "mitfinanziert", aber trotzdem haben die Brandenburger Abgeordneten_innen dem rbb-StV zugestimmt.
Jetzt mit dem RBS TV sieht die Sache natürlich anders aus!
Die Berliner_innen finanzieren jetzt den "rbb-Landschleicher", da ja mit der Umstellung auf den "WohnungsbeitraX" die Hauptstadt des GEZ-Boykotts jetzt für die Wohnung und nicht für "Geräte" bezahlen muss.  :'(
Für den Quotenzwerg, so hat es der Brandenburger Landtag bestimmt, gilt das Recht des Landes Berlin.

Also z.B. das Berliner Pressegesetz vom 15. Juni 1965; Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/173q/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=28&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PresseGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

Watt ja och jut so iss. Da dieses "alte ehrwürdige" Gesetz in § 23 bestimmt:

Zitat
§ 23 Geltung für den Rundfunk

(1) Für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gelten die §§ 1 , 3 , 4 , 8 , 14 , § 19 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 , § 20 Nummer 1 bis 4 , § 21 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis 4 sowie § 22a entsprechend. § 22 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei Vergehen nach § 184d in Verbindung mit den §§ 184a bis 184c des Strafgesetzbuches die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung anzuwenden sind.

(2) Der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ vom 6. Juni 1961 (GVBl. S. 1641) bleibt unberührt.

23? Da war doch was!
Weg mit dem 23. Ätz-Vertrag!

Brandenburg hat och ein Pressegesetz.

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG); Link:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgpg

Und das bestimmt in § 17:

Zitat
§ 17 Geltung für den Rundfunk

Die §§ 5,  14 und 16 finden für den Rundfunk sinngemäße Anwendung.

Das braucht den Quotenzwerg aber nicht interessesieren, haben doch die Brandenburger Landtagsabgeordneten im rbb-StV bestimmt, dass gem. § 35:

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg; BBg-Link:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014#35

das Recht das Landes Berlin gilt.

Von der "Tätigkeit des Quotenzwerges" sind die "Aufgaben der Rundfunkpolizey" in Berlin und Brandenburg nach dem RBS TV zu unterscheiden!

Das kann och in der PraXis jaaaanz einfach erklärt werden:
Würde das Recht des Landes Berlin für die Rundfunkpolizey Brandenburgs angewendet, wären bei der VolXstreckung die Finanzämter zuständig (wie Berlin).
Das hätte zur Folge, dass och die von der VolXstreckung betroffenen Brandenburger_innen vor dem FG Berlin-Brandenburg mit Sitz in Cottbus "Rechtsschutz" "suchen" müssten, diesen aber in Cottbus nicht finden werden.  :'(
Och scheint es bei der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Brandenburg keen Thema zu sein, dass der Quotenzwerg von der Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ausgenommen ist.
Das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wendet für Brandenburger RBS TV-Fälle och Brandenburger Recht an.
Z.B.:

(Kein) Normenkontrollverfahren gegen eine außer Kraft getretene Satzung; Normenkontrollantrag bezüglich Beitragssatzung 2016;
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 29.11.2017; Az. OVG 11 A 25.13; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE180000063&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
38
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, da § 4 Abs. 1 BbgVwGG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist und die streitgegenständliche Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 eine solche untergesetzliche Rechtsvorschrift ist.

Sowatt jibbet in Bärlin nich!

Eine solche Regelung hat das Land Berlin nämlich im

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977; Link.
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/qth/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwGOAGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

nicht vorgenommen. Das "alte und ehrwürdige" Gesetz bestimmt allerdings in § 5:

Zitat
§ 5 Revisibilität von Landesverfahrensrecht

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung beruht.

Eine solche Regelung hat nun wiederum Brandenburg nicht vorgenommen.
Warum nun die Revision zum BVerwG vom VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg bislang nicht zugelassen wurde, bleibt ein Geheimnis.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 28.03.2017; Az. OVG 11 N 86.15; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170005588&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
6
1.1.2. Überdies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2015 (– OVG 11 S 28.15 –, Rn. 5, juris) ausgeführt:

7
„Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

So versuche ick ditt och die jaaaaaanze Zeit zu erklären.
Allerdings scheitern viele am Unterschied zwischen Quotenzwerg und Rundfunkpolizey.
Das nun ein "Amt" eine "Behörde" "handelt", die die Buchstaben rbb im Namen trägt (rbb-Beitragsservice) macht die Sache sicher schwierig. Iss aber keen HeXenwerk und kann einfach  entzaubert werden (Begriffe austauschen: Quotenzwerk/Rundfunkpolizey).

Das OVG Berlin-Brandenburg führt dann weiter aus:

Zitat
8
Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.

9
1.1.3. Hiervon abgesehen ist allgemein davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 –, Rn. 4, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 5 VG 3508/98 –, Rn. 5, juris; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht.

Das iss natürlich totaler Quatsch!
Wie von mir - laienhaft - mit einfachen Worten dargestellt, kann für den Quotenzwerg keen Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung finden, da der Quotenzwerg keene Gemeinde i.S.v. Art 28 Abs. 2 GG iss und gar nicht die "Befugnisse" hat ein "Amt/Behörde" zu errichten.
So einfach iss ditt!

Och iss die Intendantin des Quotenzwerges Intendantin und nicht Stadtkommandantin Berlins!
"Staatsferne hoheitliche Gewalt" jibbet in Bärlin nicht mehr! Die "Besatzungsmächte" sind abjezogen. NEUE BESATZUNGSMÄCHTE wollen wa in Bärlin nicht mehr!
Schon gar keine die durch einen "staatfernen Rat" dazu "ermächtigt" werden!
rbb-BESATZER raus aus unseren Wohnungen!
Mach dich vom Acker Schlesinger!
Wir haben keen Bock uff ne staatsferne Stadtkommandantin mit Hauptmann von Köpenick "hoheitlicher-majestätischer-Film-Gewalt"!
Nimm deine vollautomatischen Amtshilfeersuchen und ... piep ... piep ... (zensiert) dich!

Der Quotenzerg iss nur eine gemeinsame Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg.
Für ihn gilt das Recht des Landes Berlin.

Wer jetzt die Rundfunkpolizey in Brandenburg und Berlin ist, müssen wir jetzt "verwaltungsgerichtlich" klären lassen.

Fakt iss mal eins:
Es spricht vieles dafür, dass diese Rundfunkpolizey illegal errichtet wurde.
Denn folgendes hab ick nur einmal in der BRDeutschland gefunden:

Gesetz zur Ausführung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf); Link:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayMediend_StVAG/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1
Zitat
Art. 7
1Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Tja und wer hat jetzt in Brandenburg oder in Berlin den Quotenzwerg "diese Befugnis" erteilt?

Watt ick die jaaaaanze Zeit schreibe: keener!
"Illegale Selbstermächtigung des rbb-BeitraXservus / der Rundfunkpolizey"!
 
 :)


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Der rbb-StV ist nicht der RBS TV!
Natürlich nicht; wurde von mir jedenfalls doch auch nicht so formuliert?

Zitat
Dieser Gründung hat sowohl der Landtag in Potsdam, wie auch das Abgeordnetenhaus in Berlin zugestimmt. Es bestanden zwar Bedenken, dass Brandenburg damit den SFB "mitfinanziert", aber trotzdem haben die Brandenburger Abgeordneten_innen dem rbb-StV zugestimmt.
Ja, ist bekannt; und vereinbart wurde damals auch zwischen beiden Ländern, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg das Recht des Landes Berlin anzuwenden hat, was Dir ja aber auch bekannt ist.

Zitat
Jetzt mit dem RBS TV sieht die Sache natürlich anders aus!
Nö, wieso? Auch jetzt hat der RBB alleine das Recht des Landes Berlin anzuwenden, denn der entsprechende Passus im RBB-StV wurde nicht geändert.

Das Recht des Landes Berlin aber gilt nicht im Land Brandenburg, weil Landesrecht nicht länderübergreifend wirkt.

Zitat
Für den Quotenzwerg, so hat es der Brandenburger Landtag bestimmt, gilt das Recht des Landes Berlin.
Das haben beide Länder so bestimmt!

Zitat
Von der "Tätigkeit des Quotenzwerges" sind die "Aufgaben der Rundfunkpolizey" in Berlin und Brandenburg nach dem RBS TV zu unterscheiden!
Die Aufgaben mögen zwar unterschiedlich sein, aber sie sind ein und derselben Struktur zuzuordnen, denn die Länder haben den Beitragservice nicht selbst begründet, wie auch von Dir in diesem Thema ja bereits ausgeführt?

Der Beitragsservice, egal ob die zentrale Variante in Köln oder die jeder LRA eigene dezentrale Version sind, wo vorhanden, in beiden Fällen reine Geschöpfe der LRA und in deren Selbstverwaltungsbefugnis begründet?

Da der RBB verpflichtet ist, das Recht des Landes Berlin einzuhalten, ist auch die Satzung des RBB sicher kein Recht des Landes Brandenburg, wie auch alle anderen Verträge des RBB nichts mit dem Land Brandenburg zu tun haben, weil alleine aus dem Land Berlin heraus geschaffen.

Zitat
Würde das Recht des Landes Berlin für die Rundfunkpolizey Brandenburgs angewendet, wären bei der VolXstreckung die Finanzämter zuständig (wie Berlin).
Nö, -> BFH V R 32/97 unterbindet dieses verbindlich für das Land Brandenburg insgesamt

Zitat
Rn. 12 - BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtrspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790

Zitat
Eine solche Regelung hat nun wiederum Brandenburg nicht vorgenommen.
Brandenburg hat aber wie auch der Bund die Vorranganwendung des Datenschutzrechtes gegenüber dem Verwaltungsrecht festgezurrt, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden. Und hier, werter User Profät Di Abolo, sind wir schon im EU-Rahmenrecht, denn das DSGBbg bestimmt unabhängig davon, daß eine EU-Verordnung eh unmittelbar gültig ist, daß die DSGVO mitsamt dem DSGBbg Vorrang vor dem Verwaltungsrecht hat.

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Für die Verwaltung bindend schließt sich an:

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich


(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Und in Ergänzung dazu, auch mit Bindungswirkung für die Verwaltung

Zitat
2.3 [...] Sonstige öffentliche Stellen sind nach außen eigenverantwortlich handelnde Stellen, die keine Behördeneigenschaft besitzen, zum Beispiel öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. [...]

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (VV-BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220633

Das BDSG wiederum bestimmt:

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

Das Recht des Landes Brandenburg bestimmt also, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), keine öffentlichen Stellen sind, was ja das BMG auch so sieht:

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle


Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Melderecht ist bekanntlich alleinige Bundeskompetenz, über die sich die Gemeinden gemäß Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung nicht hinwegsetzen dürfen.

Du siehst das doch nicht etwa anders?

Aus BFH V R 32/97 folgt im Lichte von BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 nun einmal, daß der RBB wie auch alle anderen ÖRR hier im Land Brandenburg unlauteren Wettbewerb betreiben, wenn sie dem rundfunkfernen Bürger suggerieren, daß auch er sie finanzieren müsse.

Was die Privaten nicht dürfen, darf auch der ÖRR nicht, aus Gründen der vom Bund vorgegebenen Chancengleichheit im Wettbewerb.

Vielleicht meinen wir letztlich das gleiche und schreiben bloß ob des unterschiedlichen Landesrechts aneinander vorbei?

Eine Behörde des Landes Brandenburg, die sich zuerst am Verwaltungsrecht orientiert und die Datenschutzbestimmungen eher stiefmütterlich behandelt, handelt hier mindestens knapp am Rande des Amtsmißbrauches, ist doch die eindeutige Vorgabe des Landes eine andere.


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Guten TagX,

das "die Sache jetzt anders aussieht" bezog sich auf die Finanzierung des rbb.
Es war schon so, dass zu Gebührenzeiten der ORB mehr Mittel hatte als der SFB.
Das lag daran, dass Bärlin die Hauptstadt des GEZ-Boykott´s war und nicht soviele "Geräte" in Bärlin angemeldet waren, wie in Brandenburg.
Das Bärlin nun mehr Wohnungen hat und nun mehr zur Finanzierung beiträXt als Brandenburg liegt uff der Hand, waa?

Ansonsten sind deine Ausführungen zum Datenschutz und Melderecht hervorragend.
Jetzt müssen nur noch "ein paar kleine" Irrtümer beseitigt werden.

Wie z.B. bei der VolXstreckung:

Seit wann stehen denn die Finanzämter Bärlins oder Stadtkassen der Gemeinden Brandenburgs im Wettbewerb?
Der rbb ist nämlich keine Vollstreckungsbehörde und volXstreckt daher nicht selbst.
"Einwände" gegen die "zugrunde liegenden Titel" sind mit den "dafür vorgesehen Rechtsbehelfen" geltend zu machen.
Ditt hast du bestimmt, sofern du Opfer einer VolXstreckung warst, och schon gelesen, waa?
Weder die Finanzämter Bärlin noch die Stadtkassen wird es bei der VolXstreckung daher interessieren, ob der rbb im "Wettbewerb" steht.
Es sei denn du führst an, der rbb will mit vollautomatischen Titeln ins Guiness Buch der Rekorde und steht mit einer "Gaga-TV-Behörde" in Timbuktu im Wettbewerb. Kann sein, dass ditt von "Erfolg gekrönt ist". Ick gloobe eher nich. Aber wenigstens rollt ein lustiges Faß Butter die VolXstreckungsstraße runter.

Ick bin recht zuversichtlich, dass wenn du erstmal die Verwaltungsvereinbarung "RundfunkbeitraXeinzug" durchgearbeitet hast, du die "Strukur der Landesrundfunkanstalten i.S.d. RBS TV" verstanden hast und dann der Beauftragten für den Datenschutz in Brandenburg ein "längeres Schreiben" zukommen lässt, in der du ihr mal erklärst warum sie - für Brandenburger Fälle - zuständig ist und nicht die Datenschutztrulla in Bärlin, die eigentlich nur dadurch auffällt, dass sie Butter verbrennt, statt damit Fische zu füttern oder richtige DSGVO-Schrippen zu schmieren.

Bei der Gelegenheit kannst du ihr ja och nochmal erklären, wer Verantwortlicher i.S.d. DSGVO ist.
Ob nun dieser "Verantwortliche" "nichtrechtsfähig" ist, interessiert die DSGVO bei der Datenverarbeitung nicht.
Mach du ditt mal in Brandenburg und ick mach ditt in Bärlin.

Wenn die Datenschutztanten in Bärlin und Brandenburg nicht so richtig wollen, bestehen wir auf einen klagefähigen Bescheid.
Und weest ja watt dann kommt: Klage beim VG Bärlin und beim VG Potsdam.
Streitwert 5000 Glocken!
Wer hat, der hat, Butter natürlich! Aber Butter nehm die nicht bei den VG´s, leider.

Nebenbei basteln wir dann an diesem Thread weiter:

Thema: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes; Link:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html

und pinseln Verfassungsbeschwerden gegen den 23. Ätz-Vertrag.
Du für Brandenburg und icke für Bärlin.
Okay, jetzt loofen zwar noch 2 Verfassungsbeschwerden in Bärlin, so hörte ick fiktiv. Aber bis der 23. Ätz-Vertrag durch ist, hat der VerfGH bestimmt ne "Lösung" für dieses "Problem" gefunden.
Vermutlich kommt "eine Seite" und der Satz: "von einer Begründung wird abgesehen."

Falls ick noch Tips und TriX zum Melderecht brauche schreib ick dich per PM an. Du kannst ditt gerne och machen, falls du eine "Anleitung für eine Gesetzesverfassungsbeschwerde" brauchst.
Also nicht das ick jetzte eine uff Tasche habe, rein fiktiv natürlich, aber es könnte sein, dass ick da jemanden kenne, der sehr diabolisch iss und am laufenden Band Verfassungsbeschwerden meißelt.

Wir können jetzte zwar keene Butter in die Alster feuern, weil och diabolische Verfassungsbeschwerden keenen "nennenswerten Erfolg" hatten, aber hey, immerhin "rollt" eine "laienhafte Butter-Verfassungsbeschwerde" nach der nächsten durchs Land.
Ditt och noch völlig kostenlos!

Ick schweife ab, kehren wir nun zurück zu Thema:
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet

Von wem eigentlich noch?
Welche "normale Behörde" "erklärt" was zu:
einmaligem Meldedatenabgleich, dann zum einmaligem - zweiten - Meldedatenabgleich um dann alle 4 Jahre den was ...?
Einmaligen vielfachen Meldedatenabgleich durchzuführen?
Diese Form der "behördlichen Dämlichkeit" ist ansteckend!
Vorsicht bei VolXstreckungen!
Achtung! Es lauern "dämliche VolXstreckungsbehörden" im jaaaanzen Land, die Titel einer Maschine volXstrecken!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2019, 23:32 von Bürger«

  • Beiträge: 7.391
Werter User Profät Di Abolo,

es mag zwar sein, daß eine inhaltliche Annäherung stattfindet, aber so ganz verstanden werden meine Ausführungen offenbar trotzdem nicht?

Eine von der Gemeinde des Landes Brandenburg angefertigte "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" ist nur mit der Verarbeitung personenbezogener Daten möglich; auch wenn diese "Ankündigung" selbst keinen Verwaltungsakt darstellt, ist spätestens ab hier von der Gemeinde des Landes Brandenburg, die diese "Ankündigung" ausfertigt, die vom Landesgesetzgeber allen Behörden des Landes Brandenburg aufgebrummte Reihenfolge der Gesetzeseinhaltung einzuhalten, ergo Datenschutz vor Verwaltungsrecht.

Es darf also bereits in dieser "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" nicht sein, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg wie auch der Beitragsservice jeweils als "Behörde" behandelt werden; klaro, daß dem BVerfG beide Versionen vorliegen.

Da auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg, wie im Thema ausgeführt, gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen darstellt, hat es, wie im Thema bereits ausgeführt, im Land Brandenburg keinerlei Behördeneigenschaft.

Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg darf eine Gemeinde des Landes Brandenburg keine Amtshilfe leisten, weil sie dazu rechtlich nicht in der Lage ist, denn Unternehmen sind nicht amtshilfebefähigt.

Zitat
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
[...]
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

1.
    sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
[...]

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG002100310

Eine etwaig dem Bundesrecht entgegenstehende Aussage des Landesrechts wären wegen BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, zur Tragweite des Art. 31 GG, (Bundesrecht bricht Landesrecht), in jedem Falle nichtig.

Desweiteren haben wir zusätzlich noch immer auch Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung, (wer die Forensuche betätigt, wird diesbezüglich fündig), wonach die Gemeinden auch im Bereich Rundfunk keinerlei Befugnisse haben, sich über völkerrechtliche Verträge des Bundes hinwegzusetzen.

Maßgebend für alle rundfunkfernen Personen sind deshalb Art. 10 zur Informations- und Meinungsfreiheit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Kernaussage der verbindlichen englischen Sprachfassung: "without interference by public authority" als auch das

Übereinkommen -> Schutz d. Menschen b. d. automat. Verarbeitung pers.-bez. Daten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32545.msg199918.html#msg199918

mit den elementaren Aussagen zur, (Hervorhebung in Rot)

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.msg200229.html#msg200229

Seit wann stehen denn die Finanzämter Bärlins oder Stadtkassen der Gemeinden Brandenburgs im Wettbewerb?
Darum geht es doch auch nicht.

Auch die Finanzämter des Landes Brandenburg dürfen öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen keine Amtshilfe leisten; dieses folgt direkt aus BFH V R 32/97, wie im Thema benannt, einer das ganze Land Brandenburg bindenden Entscheidung des für öffentliche Finanzen zuständigen Bundesfinanzhofes.

Da der Rundfunk Berlin-Brandenburg aus Beiträgen finanziert wird und in Wettbewerb steht, folgt nun einmal aus BFH V R 32/97, daß auch der Rundfunk Berlin Brandenburg im Land Brandenburg über keinerlei hoheitlichen Befugnisse und Behördeneigenschaft verfügt.

Damit hat sich jede Art von Amtshilfe zu Gunsten des Rundfunk Berlin-Brandenburg erledigt.

Würden die Finanzämter des Landes Berlin an die Behörden des Landes Brandenburg herantreten, funzt das, weil länderübergreifend, nur auf Basis des Bundesrechts, dem der Bund, BVerwG wie BVerfG dadurch entgegenwirken, daß Landesrecht nur mit Landesrecht zu behandeln ist, und es eine strikte Kompetenztrennung zwischen Land und Bund hat; wie auch im Forum bereits ausgeführt.

Auf Basis des Landesrechts haben jedenfalls die Behörden des Landes Berlin oder eines anderen Bundeslandes und der auf das Recht des Landes Berlin verpflichtete RBB im Land Brandenburg keinerlei Befugnisse, wie auch die Behörden des Landes Brandenburg das Recht anderer Bundesländer überhaupt nicht zu kümmern braucht.

Natürlich darf der RBB länderübergreifend nach Bundesrecht handeln, aber nur als Unternehmen, denn auch der Staat, (hier in Variante des RBB als A.d.ö.R.), handelt als Privatperson, wenn er auf dem Markt als Wettbewerber zu anderen Marktteilnehmern auftritt. Nur so läßt sich die "nicht-staatliche Organsiation" a la Art. 34 EMRK realisieren.

Man kann bei dem, was die Gemeinden zeitgleich wie auch nacheinander an europäischen Bestimmungen und Vorgaben des Bundes einzuhalten haben, schon mal den Überblick verlieren; nichtsdestotrotz haben die Gemeineden eben nicht die Befugnis, sich gemäß Rn. 169 d. 1. Rundfunkentscheidung über die Bundeskompetenz und völkerrechtliche Verträge des Bundes hinwegsetzen zu dürfen.

Bußgelder, die das BVerfG evtl. mal gegen Behörden der Länder wegen Mißachtung der Entscheidungen des BVerfG verhängt, werden im Falle des Landes Brandenburg nicht vom Land getragen; da bleibt jede Gemeinde des Landes Brandenburg selbstverbockt darauf sitzen.

Mehrfach erging die Warnung seitens des MP, sich nicht über völkerrechtliche Verträge des Bundes hinwegzusetzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2019, 18:06 von pinguin«
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Guten TagX,

der "bewährte" 11. des OVG Berlin-Brandenburg hat wieder "zugeschlagen".  :'(

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 08.11.2019; Az. OVG 11 N 89.19; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190003855&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
4

Dass der Beklagte befugt war, rückständige Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid geltend zu machen, folgt aus § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 RBStV. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Norm geben keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2019. Insbesondere greift der Einwand des Klägers nicht durch, dass die hoheitliche Beitragsfestsetzung durch den staatsfern organisierten Beklagten gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG verstoßen würde. Nach dieser Verfassungsnorm ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als solcher kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender - auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender - Ausnahmegrund in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 –, BVerfGE 130, 76-130, Rn. 146), z.B. bei einer Aufgabe, die, wie hier, gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130-155, Rn. 65). Im Übrigen ist sogar die Übertragung von Hoheitsgewalt auf Private im Wege der Beleihung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, wenn sie denn vom Gesetzgeber angeordnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 35/09 –, BVerwGE 137, 377-390, Rn. 24). Soweit der Kläger der Sache nach aus den gleichen Gründen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sowie das Demokratieprinzip als verletzt ansieht, gilt Entsprechendes. Erst recht ist dem Einwand des Klägers nicht näherzutreten, die durch den Beklagten erfolgte Beitragsfestsetzung sei mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

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Ein Blick zurück ins Jahr 2017:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 01.03.2017; Az. 7 K 7188/16; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201770264&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Verfahren in Vollstreckungssachen von Rundfunkgebühren durch ein Finanzamt im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Behandlung einer bereits vor Klageerhebung erledigten Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage

Zitat

1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sämtliche Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der vollstreckten Rundfunkbeitragsforderungen des Rundfunk B… als solche nach § 256 AO für die Frage der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung i. S. d. §§ 309, 314 AO keine Rolle spielen, sondern im Rahmen der Anfechtung der Leistungsbescheide vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.09.2015 und 02.10.2015 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind. Dies gilt auch für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzungen (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 256 AO, Rn. 2 m.w.N.).


40

c) Eine Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag  Klägerin, dass der Rundfunk B… keine Behörde sei. Zwar setzt § 249 AO für die Vollstreckung nach der AO einen Verwaltungsakt voraus, welcher nach allgemeinen Grundsätzen nur von einer Behörde erlassen werden kann (vgl. §§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO). Dafür muss aber nur (ausdrücklich oder konkludent) erkennbar sein, dass die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln will; unerheblich ist, ob ihr diese Befugnisse tatsächlich zustehen. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist insbesondere, ob er von einer unwirksam gegründeten Behörde erlassen wurde oder die Bestellung des den Verwaltungsakt erlassenden Organs unwirksam war (Müller in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 VwVfG, Rn. 31 m. w.N.). Von daher kommt es für das hiesige Verfahren auch nicht darauf an, ob die Intendantin des Rundfunk B… verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich zum Erlass von Beitragsfestsetzungsbescheiden befugt war.

Scheißegal ob ditt ne "Behörde" ist und die  Intendantin verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich "befugt" ist BetraXfestsetzungsbescheide zu erlassen. Die "Anfechtung" "dieser Befugnis" und der Leistungsbescheide bzw. Widerspruchsentscheidung muss im "Verwaltungsrechtsweg" erfolgen.

Zitat

Verwaltungsgericht Berlin
"bewährte" 27. Kammer

vorab z.Kts. dem 11 . Panzersenat des OVG BE-Bbg
(Antrag auf Zulassung der Berufung erfolgt fristgerecht)

sowie

dem BVerfG
("unbegründete und nichtzulässige" Verfassungsbeschwerde wird dann -nach  Anhörungsrügen-Marathon- fristgerecht erhoben)


Klage

des GalliX niX ZahliX

gegen

den Hauptmann von Köpenick
in Gestalt der Intendantin des rbb
Beklagter 1)
und den

General in der Maschine (GIM)

Beklagter 2)

Der Kläger erhebt Anfechtungs-, Feststellungs-, Leistungs-, Verpflichtungsklage usw. - eigentlich alle Klagearten die es gibt - gegen die Beklagten 1) und 2).
Es liegt ein Fall der objektiven und subjektiven Klagehäufung vor.
Der Kläger wird beweisen, dass nicht er der Irre ist sondern die Beklagten 1) und 2) (GEZ, Irre Maschine, GIM och bekannt als General in der Maschine, "Machinen-Follower" der Beklagten 1)).
Denn ....


Wär ick Richter am VG, OVG, BVerwG, BGH, FG oder BVerfG würde ick nur noch mit Schaufel zur Arbeit "gehen".
Ick würde mir jeden Tag einen anderen Tunnel zur Arbeit graben, so dermaßen peinlich wär mir diese "RBS TV-Nummer".

Der neuste Hit in dieser Lachnummer sind volXstreckbare Titel und Amtshilfeersuchen einer Maschine und für die nächsten Jahrhunderte alle 4 Jahre TV-Rasterfahndungen!

Ick bin schon jaaaaanz gespannt, wie sie ditt "per Einzelrichter Urteil" erklären.
Vermutlich iss im gelben Umschlag nur Sand!

Die nächste Runde Verfassungsbeschwerden wird beim BVerfG mit der "berühmten einen Seite" abgelehnt:

"Von einer Begründung wird" ÖLFLECK

Am nächsten Tag kannste dann lesen, dass ein BVerfG-Richter "uff´m Weg zur Arbeit" "beim Graben" auf Öl gestoßen ist.

Ick schweife ab, kehren wir nun zurück zum Thema, welches da lautet:
Ölfeld unter dem Gebäude des BVerfG entdeckt /
VG Berlin beim Graben auf Gold gestoßen /
BVerwG entdeckt seltene Erden unter dem Gerichtsgebäude /
BGH findet Uran im Keller
...

 :o


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@Profät Di Abolo

Wir schauen mal, evtl. auch als Wiederholung, ins Datenschutzrecht des Landes Berlin; da wird dann zu erkennen sein, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg auch im Land Berlin keinerlei Befugnisse hat.

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten öffentliche Stellen, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, als nicht-öffentliche Stellen. Insoweit sind für sie nur die Regelungen der §§ 4 bis 6 und § 20 sowie § 22 anwendbar. Im Übrigen finden für sie die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung mit Ausnahme von § 4 und § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes .

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) Vom 13. Juni 2018 *

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Darauf hingewiesen sei deswegen, weil das Datenschutzgesetz des Landes Berlin ja nicht nur für den Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, sondern als erstes auch mal für alle Behörden des Landes Berlin.

Das erste Schritt ist nämlich auch im Land Berlin die Verarbeitung personenbezogener Daten, immer, sofern man nicht schon in der aller ersten Millisekunde vor diesen Daten erfürchtig zurückschreckt.

Auf §19 BlnDSG, der für die Medien gilt, braucht kraft §2 Abs. 7 BlnDSG dabei nicht zurückgegriffen werden, denn die "Rechnungslegung" gehört nicht zu den Bereichen "journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken", für die dieser §19 BlnDSG gilt, weil nicht explizit benannt.

Nochmals zur Erinnerung aus dem BDSG:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
[...]

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

Wir wissen also, daß für den RBB kraft BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, damit also als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, die Bestimmungen des BDSG gelten, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Wir wissen auch, daß das Bundes-VwVfG gemäß §2 Abs. 4 VwVfG BE nicht für die Tätigkeiten des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt.

Wir wissen ferner, daß das im Land Berlin als Landesrecht geltende Bundes-VwVfG dem BDSG nachrangig ist, damit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Belangen öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen sowohl dem VwVfG des Landes Berlin als auch dem BlnDSG.

Wir stellen uns jetzt die Frage, warum die Behörden des Landes Berlin einem öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen Amtshilfe leisten?

Wir erinnern uns doch gerne daran, daß schon der BFH entschieden hatte, daß die ersuchte Behörde gegenüber dem Schuldner zur Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen verpflichtet ist. Entweder hat es also einen gerichtlichen Titel, den die um Amtshilfe ersuchende Stelle der ersuchten Behörde vorlegt oder echte Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle; das zu prüfen ist Pflicht der ersuchten Behörde, bevor sie einem Amtshilfeersuchen überhaupt Folge leisten darf.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Rechtsauffassung des FG Berlin-Brandenburg:
Zitat
12
...
Denn Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen waren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für Berlin ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. Nach § 5a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin -VwVfG Bln- gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes -VwVG-. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die Vorschriften der AO, u.a. die §§ 309 ff. AO über die Vollstreckung in Forderungen, angewendet.

FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2015 - 7 V 7177/15; Link:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=FG%20Berlin-Brandenburg&Datum=01.09.2015&Aktenzeichen=7%20V%207177/15

Fraglich ist immer noch, wer genau handelt. Wir können ja nun ausschließen, dass die Abendschau, der Rundfunk- oder Verwaltungsrat des rbb die "Behördenaufgaben" wahrnehmen.
Solange Mensch also nicht die "Behördenstruktur" "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" genau betrachtet und ggf. mit Beweisanträgen angreift, läuft die generelle Behauptung es handelt eine "TV Anstalt", also ein Kamerateam etc., ins Leere.

Dann gab es eine "Änderung zum Wettbewerbsrecht".

Landtag Brandenburg, Drucksache 6/8211, Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag); Link:
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/drs/ab_8200/8211.pdf

Seite 1 unter A. Problem:
Zitat
...
Mit  dem  Einundzwanzigsten  Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll der Auftrag von ARD und ZDF dahingehend angepasst werden, dass er eine stärkere Kooperation der Anstalten untereinander in Verwaltung, Organisation und Beschaffung enthält. Mögliche Konflikte zwischen der im Sinne der Beitragsstabilität  gewünschten  Strukturoptimierungen  beim  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  und wettbewerbsrechtlichen  Regelungen  sollen  vermieden  werden,  indem  die Betrauungsnorm  in  diesem Sinne konkretisiert wird.
...

Im Rundfunkstaatsvertrag wurde in § 11 ein neuer Absatz 4 eingeführt:

Zitat
b)Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union(ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des §11a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, Informationstechnische  und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach §16a Abs.1 Satz 2.“


Die Landesgesetzgeber, hier Brandenburg, reagierten damit auf die Rechtsprechung des Kartellsenates (BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14) und "entfernten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus dem Kabelnetz-Kartellrecht."

Hierzu noch Urteil vom 12.07.2017, Oberlandesgericht Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Az. VI-U (Kart) 16/13; Link:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2017/VI_U_Kart_16_13_Urteil_20170712.html
Zitat
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin – soweit über sie nach dem Senatsurteil vom 21. Mai 2014 und dem hierauf ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016 (KZR 31/14) noch zu entscheiden ist – wird das am 14. März 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O (Kart) 466/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.813.603,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 und weitere 682.082,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Insofern ist es beim GEZ-Boykott wichtig jeden Rundfunkänderungsstaatvertrag genau zu sichten.
Jedes Landesparlament und jede Regierungsfraktion tritt die Rechte des VolX in der "Rundfunkgesetzgebung" mit Füßen und schließt jede "Gesetzeslücke".
Siehe den jetzigen 23. Ätz-Vertrag.

Es gab bislang genau ein Gericht, dass die "VolXstreckung von UnfuXbeiträgen" verhinderte:
Das LG Tübingen!
Und das hat die "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV" als "Behörde" von Anfang zum Thema gemacht.
Wie wir wissen, hat das den BGH nicht interessiert.

Mit dem 25. Mai 2018 hat sich eine wesentliche Verbesserung für uns ergeben.
Die DSGVO. One size fits all.
Es ist jetzt unerheblich, ob der rbb Beitragsservice eine "Behörde" ist.
Er ist Verantwortlicher i.S.d. DSGVO.
Die Vollstreckungsbehörden der Länder Brandenburg und Berlin sind Auftragsverarbeiter.
Entscheidend ist jetzt nicht mehr die "Verwaltungsaktsqualität" sondern wie diese "Entscheidung"
zustande kam. Wird jetzt eine "Entscheidung" durch eine "Maschine" getroffen, wie z.B. bei den "vollautomatischen Vollstreckungsersuchen" kann dagegen geklagt werden (Sprungklage Art. 79 DSGVO).

Das GEZ-Boykott-Forum iss ne jute Sache. Hier findet Mensch allerlei Hinweise und Ideen.
Diese Ideen müssen dann in der PraXis umgesetzt werden.
Der Thread hier ist voll von Ideen.
Die nun in der fiktiven PraXis umzusetzen, darauf kommt es an.

Denn die Frage lautet doch, warum die Verwaltungsvollstreckungsbehörden in Berlin und Brandenburg Verwaltungsvollstreckungsverfahren auf Grund vollautomatischer Einzelentscheidungen (Verstoß Art. 22 DSGVO) durchführen.

Und besonders interessant ist die Frage, warum die Rechte der Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO in Brandenburg durch den Breandenburgischen Landesgesetzgeber weiter eingeschränkt werden.

Fragen mit denen sich die fiktiven Verwaltungsgerichte Berlin, Potsdam und Frankfurt (Oder) demnächst, rein fiktiv natürlich, befassen dürfen.

 :)


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Rechtsauffassung des FG Berlin-Brandenburg:
Zitat
12
...
 wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist.
Die Frage bleibt doch aber bestehen, weshalb die Datenschutzbestimmungen unbeachtet bleiben? Es mag ja richtig sein, daß im Land Berlin die FA zuständige Behörden sind; aber auch diese sind dem Datenschutzrecht unterworfen und dürfen einem Wettbewerbsunternehmen keine Amtshilfe leisten.

Zitat
"Behördenstruktur" "Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV"
Es bleibt fraglich, ob etwas getrennt behandelt werden darf, wo es der Gesetzgeber nicht getrennt geschaffen hat. Zur Erinnerung: Mischformen sind unzulässsig, und das übrigens auch kraft EU-Recht; siehe

Zitat
Rn 13 - Rechtssache C-82/07

In diesem Zusammenhang ist der elfte Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie zu sehen, dem zufolge die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n) garantieren sollen, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen.

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.msg147468.html#msg147468

Und welche Rechtsstellung der Beitragsservice hat, wurde ja nun ausführlich durchgekaut?

In Konsequenz des Umstandes, daß der RBB ein Wettbewerbsunternehmen ist, gilt dieses für die ganze Struktur, denn eine eu-rechtlich notwendige strukturelle Trennung zwischen betrieblichen und hoheitlichen Funktionen wurde seitens der Landesgesetzgeber nicht vorgenommen.

Der BS darf nicht, und der RBB ist ein Wettbewerbsunternehmen.

Zitat
Und besonders interessant ist die Frage, warum die Rechte der Aufsichtsbehörde Art. 51 DSGVO in Brandenburg durch den Breandenburgischen Landesgesetzgeber weiter eingeschränkt werden.
Vermutlich, weil der RBB verpflichtet worden ist, das Recht des Landes Berlin anzuwenden?

Übrigens; wir erinnern uns sicher auch gern daran?

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> materielles Unionsrecht?

Spätestens seit der letzten Rundfunkentscheidung des BVerfG, nämlich dieses 1 BvR 1675/16, läßt sich jedes Urteil anderer Gerichte mit der Beschwerde vor dem BVerfG angreifen, wenn sich das andere Gericht nicht ausführlich mit dem materiellen Unionsrecht schlau gemacht hat. Oder?


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Hier geht es jetzt auch weiter, gleiches Schema, gleiche Reaktion; der RBB ist noch immer "Behörde", dem noch immer "Amtshilfe" geleistet wird.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
Die Landesrundfunkanstalten sind "Anstalten des öffentlichen Rechts" (AdöR) denen (wie anderen "Anstalten des öffentlichen Rechts" auch) lt. dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Vollstreckungshilfe zu leisten IST.

rbb-Staatsvertrag
Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
Quelle: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Zitat
§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
    der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, [..]
Quelle: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/vwvgbbg#4


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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