Anne-Mariechen wir grüßen Dich auch hier, also die fiktiven
Recht hast Du.
Rein fikitv haben wir gehört, dass es wohl ein "Kapitel" in der fiktiven EU-Beschwerde gibt, dass da
heißt: Die "Geister" die ich rief.
Angeblich endet es mit einer Gratulation an die Bundesrepublik Deutschland zur Einführung der Rasterfahndung zur - "Aktualisierung des "Beitragsbestandes" -.
Diese "Maßnahme" soll wohl auch "dauerhaft" im "Recht" verankert werden.
Das ist naürlich alles nur reine Spekulation: Niemand hat die Absicht unsere Meldedaten dauerhaft zu rastern.
Ist Niemand eigentlich rechtsfähig?
Und zur "Volkszählung" / zum "Zensusgesetz" sagen wir nur:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/08/fs20150826_2bvf000115.htmlTeil 3 von x:
17.3.2.2 Bestandsdatenlieferung
Da mit rund 69 Millionen Datensätzen gerechnet wird, muss geregelt werden, in welcher Reihenfolge
und zu welchem Zeitpunkt die Meldebehörden ihre Daten übermitteln. Diese Übermittlungsmodalitäten
werden außerhalb des Standards OSCI–XMeld durch die LRAen auf Grundlage eines Lieferkonzeptes, welches die LRAen bekannt machen, festgelegt.
Die Übermittlung selbst erfolgt mit der Nachricht lra.bestandslieferung.1499, die erst unmittelbar vor der Datenlieferung aus dem eingefrorenen Bestand zu erstellen ist, siehe auch Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846. Da sich die Datenlieferung über eineinhalb Jahre erstreckt und sich in dieser Zeit durch Release-Wechsel Strukturänderungen ergeben können, wird eine Nichtbeachtung dieser Anforderung zu einer Abweisung der Nachricht führen. Die Lieferung der Meldebehörden wird durch die LRAen mit der Quittierungsnachricht administration.quittierungbestandslieferung.0928 quittiert.
Eine eventuelle erneute Übermittlung der Bestandsdaten (lra.bestandslieferung.1499) aufgrund einer Korrektur (Reaktion auf administration.returntosender.0900) erfolgt aus dem eingefrorenen Bestand.
Der genaue Ablauf wird in Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846 sowie im Prozessmodell Bild 21-2 auf Seite
847 erläutert.
Die Aufbewahrungsfrist der Bestandsdaten in den Meldebehörden ist dem Lieferkonzept zu entnehmen.
17.3.2.3 Paketierung und Quittierung
Die Meldebehörde versendet die Bestandsdaten in Paketen mit maximal 500 Datensätzen. Jedes Paket wird dabei als Nachricht lra.bestandslieferung.1499 übermittelt. Bzgl. der Quittierung inkl. des Ablaufes wird auf Abschnitt 21.1.3.8 auf Seite 849 verwiesen.
Kann eine Meldebehörde zu fehlerhaften Datensätzen keine korrigierten Daten liefern, ist dies durch
Übermittlung einer leeren Lieferung anzuzeigen. Es ist jedoch zu beachten, dass auf eine RtS-Nachricht, die ausschließlich den Fehlergrund “doppelt gelieferter Satz” enthält, von der Meldebehörde KEINE Leernachricht geschickt wird.
Sind Nachlieferungen erforderlich, so müssen diese bis spätestens 31.12.2014 abgeschlossen sein. Genaueres hierzu wird im Lieferkonzept beschrieben.
Beweis:
Bremen OSCI–XMeld 1.8 Fassung 31.01.2012 Abschnitt 17
Seite 824:
Wie oben dargelegt hat der Gesetzgeber die Norm zum Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht. Weder in der Landesgesetzlichen Vorschrift RBStV, noch in der ab dem 06.12.2012 geltenden Satzung ist die in „§ 2 genannte gemeinsame Stelle“ näher bezeichnet:
§ 10 Abs. 7 RBStV:
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
§ 9 Abs. 2 RBStV:
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
6. Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(Rundfunkbeitragssatzung)
Vom 6. Dezember 2012
§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
In der vorherigen Satzung des RBB wird die GEZ als „gemeinsames Rechenzentrum“ im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet:
Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren
Vom 30. September 2003 Amtsblatt für Brandenburg 2003, S. 1010
§ 2
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten, des DeutschlandRadios und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch.
Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.
Die vormalige GEZ wird in § 17 des RBStV benannt:
§ 17
Übergangsvorschriften
(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale
- GEZ - bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 01.01.2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.
(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 01.01.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels Lastschrift oder künftiger SEPA-Basislastschrift.
E.2 Verborgener Gründungszeitpunkt:
6. Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(Rundfunkbeitragssatzung)
Vom 6. Dezember 2012
§ 7
Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 4 RBStV nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Dabei werden nur die in § 8 Abs. 4 und 5 RBStV genannten Daten unter den Voraussetzungen von § 11 Abs. 4 Satz 2 RBStV erhoben. Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den entsprechenden Regelungen der Länder und der einmaligen Meldedatenübermittlung nach § 14 Abs. 9 RBStV bleiben unberührt.
Offenbar ist die „geheimdienstliche Tätigkeit“ der beabsichtigten bundesweiten Rasterung der Meldedaten derart schützenswert, dass weder Satzung noch Gesetz das „Rechtskonstrukt Beitragsservice“ näher bezeichnen durften.
Auch der eigentlich gesetzlich zwingend erforderliche „Gründungszeitpunkt“ bleibt im vorerst im Verborgenen.
Die Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" mit ihrer „Präambel“:
Die Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag gibt Anlass, die bisherige Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale aus dem Jahre 2002 zu novellieren und den veränderten Bedingungen und der neuen Struktur des Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - Zentrale Servicestelle Köln im Folgenden kurz „Zentraler Beitragsservice" anzupassen. Die Rundfunkanstalten lassen sich dabei von dem Grundgedanken leiten, dass der Beitragseinzug so zentral wie möglich und so dezentral wie nötig erfolgen und die Bearbeitung in der zentralen und den dezentralen Einheiten bundeseinheitlich sein soll. Ferner wird durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs auch eine Ertragssteigerung angestrebt. Hohe Priorität soll der serviceorientierten Kundenbetreuung eingeräumt werden.
gibt dann Auskunft.
§ 10 dieser Vereinbarung gibt bekannt, dass sie am 01.10.2013 in Kraft tritt. Frau Intendantin der Landesrundfunkanstalt RBB Reim hat dies am 25.11.2013 mit Unterschrift bestätigt.
§2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
a) Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreuung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement)
b) Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen der Beitragsschuldner
c) Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d) Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden
e) Abrechnung der zugunsten der einzelnen Landesrundfunkanstalten eingehenden Rundfunkbeiträge mit den Rundfunkanstalten
f) Erstattung von Rundfunkbeiträgen
g) Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs
h) Bereitstellung aller erforderlichen Formblätter, Druckschriften und Daten für Tätigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i) Durchführung der Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen sowie Führung des entsprechenden Bestands
j) gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
k) Konzeption und Durchführung eines Qualitätsmanagement für alle Massenverfahren in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
l) Konzeption und Implementierung aller zentraten Controlling- und Berichtssysteme
m) Planung und Bereitstellung aller IT-Verfahren und IT-Anwendungssysteme für den Beitragseinzug. Bereitstellung/Betrieb der technischen Voraussetzungen für den Internetauftritt „www.rundfunkbeitrag.de", sowie inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Formularwesens und aller Inhalte, die die innerbetrieblichen Belange des Zentralen Beitragsservice betreffen
n) Unterstützung der Landesrundfunkanstalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des dezentralen Beitragseinzugs
o) Verarbeitung von Daten, die auf der Grundlage rechtlicher Regelungen, Auskunfts- und Anzeigepflichten mitgeteilt oder übermittelt werden
p) Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
E.3 Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens
Die regelmäßige Meldedatenübermittlung an den „Beitragsservice“ der Meldebehörde stellt eine „rundfunkbeitragliche“ bundesweite Überwachung des Wohnungs-/Meldewesen dar. Ziel ist die Gewinnung von personenbezogenen Meldedatensätzen um deren „Wohnungsbeitragsschaft“ zu „überprüfen“.
Unter dem Begriff polizeiliche Beobachtung ist zu verstehen:
Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist als gesonderte polizeiliche Maßnahme in den Landespolizeigesetzen vorgesehen (vgl. etwa § 17 HSOG, § 187 LVwG; zur entsprechenden strafprozessualen Regelung des § 163e StPO vgl. Krahl, NStZ 1998, S.339 <341>; Petri, in: Lisken/Denninger, a.a.O., H Rn. 295). Danach können die Polizeibehörden die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Fahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies „bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass“ (so etwa § 17 Abs.1 HSOG) festgestellt wird.
BVerfGE 1 BvR 2074/05 vom 11. März 2008; Kennzeichenfahndung:
"Anhaltspunkte für ein enges Verständnis des Begriffs des Fahndungsbestands lassen sich auch nicht aus der als Verwaltungsvorschrift einzustufenden Polizeidienstvorschrift (PDV) 384.1 „Fahndung“ gewinnen, so dass nicht geklärt werden muss, ob ein Bezug auf diese verwaltungsinternen Normen überhaupt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen könnte.
Die Polizeidienstvorschrift 384.1 definiert den Begriff der „Fahndung im polizeilichen Sinn" im Abschnitt 1 (Grundsätze) unter Ziff. 1.1 bis 1.3 wie folgt:
1.1 Fahndung im polizeitaktischen Sinn ist die planmäßige, allgemeine oder gezielte Suche nach Personen oder Sachen im Rahmen der
Strafverfolgung
Strafvollstreckung
Gefahrenabwehr
Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen
…
Die Fahndung dient darüber hinaus der Verdachtsgewinnung.
…
Fahndungshilfsmittel sind Informationssysteme, Dateien und Unterlagen, welche die Suche nach Personen oder Sachen ermöglichen oder unterstützen. <...> Sie unterliegen einer ständigen technischen, rechtlichen und taktischen Entwicklung; eine abschließende Aufzählung ist deshalb nicht möglich."
Dem Geschäftsbericht S. 16 des Beitragsservice 2014 ist zu entnehmen, dass die Meldebehörde 2014 12,1 Millionen Meldedatensätze im Rahmen der sogenannten anlassbezogenen Meldedatenübermittlung an den Beitragsservice übermittelten.
Beweis:
Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16
Unter „Anlassbezogen“ ist zu verstehen: An- und Ummeldungen und Todesfälle.
Diese „Anlassbezogene“ Regelung ist Verdachtslos.
Zur Gewährleistung der „Finanzierung“ des öffentlichen Fernsehens und Rundfunks ist die planmäßige, gezielte Suche nach „Beitragsschuldnern“ im Wege der Nutzung der Meldedateien als „Fahndungshilfsmittels“, grob verfassungswidrig.
Ich kann nicht erkennen, dass eine derartige bundesweite Meldedatenüberwachung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik dient, so dass diese „Überwachung“ auch mit der Richtlinie 95/46/EG unvereinbar ist.
Sie dient auch nicht dem Interesse der Allgemeinheit. Das Meldegeheimnis, der Umgang mit unseren Meldedaten ist von allgemeinem Interesse. Die Abgabe der Meldedatensätze an ein Rechen- und Dienstleistungszentrum, zur Durchführung seiner Aufgaben im Massenverfahren, ist aus Datenschutzrechtlichen Gründen völlig inakzeptabel. Dies festzustellen liegt im allgemeinen Interesse.
Die Tatsache das der derzeitige personenbezogene Datenbestand und der Datenbestand der Betriebsstätteninhaber zusätzlich als „Vorratsdatenspeicher“ für den Datenabgleich dieser Überwachung dient, macht einen fassungslos.
Im Jahr 2014 ist im privaten und nicht privaten Bereich ein Anstieg um rund 2,1 Mio. auf rd. 44,5 Mio. Beitragskonten zu verzeichnen.
Geschäftsbericht Beitragsservice 2014 S. 8
Wir wissen, mancher Mensch bekommt "Kopfschmerzen".
Das tut uns leid. Leider müssen wir so "hochjuristisch" Schreiben, haben wir es doch mit einer fiktiven Behörde zu tun, die sich Prof. als Gutachter leisten kann.
An dieser Stelle danken wir dem fiktiven Prof. Dr. Dr. DI ABOLO. Seine Werke sind uns ein Vorbild.
Und für den Bürger:
Ey Chef!
Deine Fighting Forces Berlin grüßen Dich! Nochmal Danke!