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Autor Thema: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes  (Gelesen 34847 mal)

P

Profät Di Abolo

Teil 8 von 8 dieses fiktiven Werkes.

Und fiktiv: Ey, 4. RBStV: 30 und nischt!


Zitat
L.   Verletzte Artikel der Richtlinie 95/46/EG:

6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 28 (2) sowie (3).


Art. 6

Ich mache geltend, dass meine personenbezogenen Meldedaten nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der Meldebehörde des Landes Berlin auf rechtmäßige Weise verarbeitet wurden, sondern im Rahmen einer mehrstufigen Maßnahme:

1.   bei der Meldebehörde des Landes Berlin durch Selektion (Volljährig / keine Auskunftssperre) in einer separate Datei gespeichert wurden und zu einem bundeseinheitlichem Stichtag,

2.   an die Scheinbehörde Beitragsservice rechtswidrig übermittel wurden
(nichtige öffentlich rechtliche Vertragsvereinbarung der Landesrundfunkanstalten § 59 VwVfG, nicht zuständige Landesbehörde, wobei zum Übermittlungszeitpunkt auch keine gültige „Vereinbarung“ geregelt war [siehe nichtige „Vereinbarung“ vom 14.11.2013]),

3.   rechtswidrig Verarbeitet wurden, in dem unsere Meldedaten mit dem rechtswidrig gespeichertem Datenbestand der ehemaligen GEZ im Rahmen eines programmautomatisierten personenbezogenen Datenabgleichs nach zuvor festgelegten Kriterien gerastert wurden (Rasterfahndung zur Ermittlung von Schwarzbewohnern).

4.   Im Rahmen eine programmautomatisierten EDV-Systems rechtswidrig gespeichert und weiterverarbeitet wurden.

Art. 7

Die Verarbeitung erfolgte nachweislich beim Beitragsservice, der keine rechtliche
Verpflichtung hierzu hatte, da auch zum Zeitpunkt der Meldedatenvereinbarung kein Nichtiger Scheinvertrag vorlag.
Ferner bestanden für die Landesgesetzgeber andere Möglichkeiten der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks, bei denen nicht in einer derartig unfassbaren Streubreite auf die Meldedaten der Bundesrepublik Deutschland zugegriffen werden muss.
Darüberhinaus bestimmten sie verfassungswidrig die Landesrundfunkanstalten als sachlich zuständige Behörde.

Denn bereits der gedankliche Austausch der sachlich zuständigen Behörde Landesrundfunkanstalt gegen Landesmedienanstalt in der landesgesetzlichen Regelung RBStV, zeigt auf, was verfassungskonform hätte geregelt werden müssen.

Art. 11

Ich mache geltend, dass ich im Rahmen der beabsichtigen Meldedatenübertragung, spätestens mit Speicherung der Meldedaten in der Selektionsdatei (s. zur Art. 6 zu 1.) vom Bundesland Berlin nicht benachrichtigt wurde. Im vorliegenden Lebenssachverhalt kommt erschwerend hinzu, dass die Scheinbehörde mit dem Meldedatenempfang keine Benachrichtigung unternahm, die Meldedaten rechtswidrig verarbeitet wurden und selbst mit dem ersten Anschreiben vom XX.XX.2013 die erforderliche Benachrichtigung nicht durchgeführt wurde.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die öffentlichen Ausschreibungen und Auftragsvergaben der Scheinbundesbehörde Beitragsservice, wie z.B.:

   Abl. / S. S233, 03/12/2014; 410877-2014-DE; Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse,
Hier:  Vergabe der Produktion von jährlich ca. 83 000000 personalisierten Briefen an einen Auftragnehmer;

Der Scheinbehörde wäre es daher durchaus möglich gewesen  alle Betroffenen zu benachrichtigen. Der Aufwand zeigt allerdings bereits auf, wie grob unverhältnismäßig die Maßnahme § 14 Abs. 9 RBStV tatsächlich ist.


Art. 12

Mit Schreiben v. XX.XX.XX begehrte ich bei der „unabhängigen“ behördlichen Kontrollstelle Art. 28 der Landesrundfunkanstalt Auskünfte über meine erhobenen und verarbeiteten Meldedaten und auf Bekanntgabe der jeweils gültigen “Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ in chronologischer Reihenfolge zur Nachprüfung der Empfangende „Stelle zum Zeitpunkt der Übermittlung meiner Meldedaten. Ich bat weiter darum, mir den genauen Programmablauf der Verarbeitung darzulegen und welche einzelnen Kriterien der Rasterung zugrunde lagen.
Ferner bestand ich auf Löschung der rechtwidrig erhoben Meldedatensätze.
Dieses Schreiben wurde völlig unzureichend beantwortet:

Beweis:
      Schreiben vom xx.xx.20xx


Art. 13 Prüfung gesetzliche Ausnahme

Der RBStV stellt i.S.d. Art. 13 Richtlinie 95/46/EG keine zulässige Einschränkung oder Ausnahme für die Weitergabe der nach Treu und Glauben erhobenen Meldedaten dar.
Bereits die Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG wurde im Rahmen mit der landesgesetzlichen Regelung des RBStV im Bereich des Meldewesens verletzt. Die Weitergabe in Form der Gruppenabfrage des vorselektierten Meldedatenbestandes aller volljährigen fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Darüberhinaus bestand die Möglichkeit im Rahmen des BMG eine gesetzliche Bestimmung für die Vorselektierung zu erlassen, die ausschließlich die Meldedaten der volljährigen Hauptmieter / Verantwortlichen übermittelt. Bei der Meldedatenerhebung im Rahmen der gesetzlich geregelten Anmeldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz hätten die entsprechenden Familien, Wohngemeinschaft etc. eigenverantwortlich einen Hauptmieter / Verantwortlichen bestimmen können. Dies wäre durchaus in Einklag mit Art. 8 EMRK sowie Art. 8 EuGRCH möglich gewesen. Stattdessen nahmen die Landesgesetzgeber eine Normenunklare und Normenunbestimmte gesetzliche Regelung vor. Die Unbestimmtheit der in § 10 Abs. 7 RBStV bezeichneten Stelle wird auch durch die entsprechenden Satzungen der Landesrundfunkanstalt § 2 aufrechterhalten.


Zitat
- 1 BvR 2357/04 - zum Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007:

Zu den Bestimmtheitsanforderungen gehört es, den Erhebungszweck in einer dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügenden Weise festzulegen. Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, S. 17 des Umdrucks). Fehlt es schon an einer Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen, können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der Daten an andere Stellen erst recht nicht erfüllt werden.


Es bestand darüberhinaus die Möglichkeit die öffentliche Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks anders zu regeln. So z.B. durch eine Stromgebühr, da die empfangende Geräte alle Elektrizität zum Betrieb benötigen. Auch wäre es möglich gewesen die Eigentümer der fraglichen Objekte Gebäude / Betriebsstätten in Anspruch zu nehmen.

Unter diesen und auch anderen Gesichtspunkten ist die erfolgte gesetzliche Regelung des RBStV keine zulässige Ausnahme und Einschränkung i.S.d. Richtlinie 95/46/EG.


Art. 14

Mit „Widersprüchen“ vom XX.XX.XX, XX.XX.XX, XX.XX.XX, sowie XX.XX.XX gegen die nichtigen „Festsetzungsbescheid“ v. 01.04.2015 widersprach ich der Speicherung, Datennutzung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Mit Schreiben vom XX.XX.XX und XX.XX.XX wurde dieser Wiederspruch wiederholt.

Durchgängig wurden Verfahrens- und Datenschutzrechtliche Mängel gerügt.

Dennoch wurde der Meldedatensatz weiterverwendet und mündete in einer grob rechtswidrigen Vollstreckungsversuchen.

Art. 15

Das durchgeführte „Verwaltungsfeststellungsverfahren“ im Bereich des Rundfunkbeitragswesens, dass mittels nichtigem öffentlichem Vertrag in Köln beim
Beitragsservice durchgeführt wird, erfolgt im „Massenverfahren“. Durch einen automatisierten Programmablauf erfolgt durch zuvor festgelegte Programmschritte das Anschreiben, die Auskunftsaufforderung und ggf. die „Direktanmeldung“ ohne zu tun natürlicher Personen. Dabei ist für die Beurteilung des Kriteriums „Beitragspflichtig“ einzig und alleine im Verfahren nach § 14 Abs. 9 RBStV die erfolgte Anmeldung i.S.d. Bundesmeldegesetzes ausschlaggebend.

Es hat die Feststellung der „WOHNUNGSINHABERSCHAFT“ zu folge und damit die „Beitragspflicht“ zur Rundfunkabgabe.

Art. 16

Die Meldedaten unterliegen dem Meldegeheimnis. Die Regelung RBStV stellt keinen gesetzlichen Grund dar, diese zur Durchführung einer bundesweiten Rasterfahndung an den Beitragsservice zu übermittelt, wobei die empfangende Stelle der Beitragsservice bereits nach der gesetzlichen Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV die Meldedaten nicht als empfangende Stelle vorgesehen war (an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt).

Art. 17

Es bestehen ferner Anhaltspunkte, dass auf die „personenbezogene Beitragskontendatei“ beim Beitragsservice Vierte zugriff hatten:

   Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier: Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung.

Die Sicherheit der Verarbeitung als solche ist durch die technische Organisation nicht gewährleistet.

Im Rahmen dieses automatisierten maschinellen „Massenverfahrens“ unterlässt es der Beitragsservice darüberhinaus eine ausreichende Dokumentation der „Verarbeitung“ durchzuführen.
Es wird sich vermutlich nicht nachvollziehen lassen, wer die Meldedaten tatsächlich alles verarbeitet oder Zugriff erhalten hat

Der Beitragsservice ist nur in der Lage ein wesentlichen Abschnitt des nichtigen „Verwaltungsfeststellungsverfahrens des Rundfunkbeitragswesens“, nämlich die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft ( ein [hier nichtiger] Verwaltungsakt da er die ggf. Lebenslange Rundfunkbeitragspflicht begründet) ausreichend zu dokumentieren. Er ist im Rahmen von Klageverfahren nur in der Lage seine „Historie“ „Musterschreiben“ vorzulegen die er als Sonderbriefe 980220, 980220, 980222, und 980523 bezeichnet.


Art. 18

Ich mache geltend, dass eine vollständige Meldung an die sachliche Zuständige Kontrollstelle Art. 28, die Bundesbehörde die / der Bundesbeauftragt für den Datenschutz und Informationsfreiheit, wegen der beabsichtigten Übertragung des gesamten Meldedatenbestandes der Bundesrepublik Deutschland aller volljährigen, an den Beitragsservice zur automatisierten maschinellen Verarbeitung und Programm- bzw. Rasterfahndung nach „Schwarzbewohnern“, diesen Datenskandal verhindert hätte,

Art. 20

Eine sachgerechte Vorabkontrolle auf Grundlage der Tatsachen und des beabsichtigten Verfahren hätte die Risiken aufgezeigt und die erheblichen Verstöße gegen die Richtlinie 95/46/EG verhindert.

Art. 22

Einen Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme § 14 Abs. 9 RBStV haben die Landesgesetzgeber im RBStV pflichtwidrig nicht erlassen (s. z.B. § 101 Abs. 7 StPO für eine Rasterfahndung nach § 98a StPO). Sämtliche Beschwerdeverfahren vor den angerufenen Gerichten führten zu keinem Erfolg. Es scheint fasst, als ob den Gerichten die Richtlinie 95/46/EG unbekannt ist oder der Datenschutz völlig ignoriert wurde. Begriffe wie Streubreite und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurden völlig unzureichend geprüft.



Art. 28

Die sach- und fachgerecht vorgetragenen Argumente der unabhängigen Kontrollstellen der Länder wurden im Gesetzgebungsverfahren völlig ignoriert. Das beabsichtigte Verfahren wurde darüberhinaus von Landesrundfunkanstalten „stark verschönt“ dargestellt.

Die Behördlichen Datenschutzbeauftragen der Landesrundfunkanstalten haben darüberhinaus vollkommen versagt.

Ihre Abberufung erscheint geboten und unausweichlich.

Es war den unabhängigen Kontrollstellen der Bundesländer unmöglich in geeigneter Form auf das Gesetzgebungsverfahren einzuwirken. Es bedarf eines gesonderter Beschwerdebefugnis für die unabhängigen Kontrollstellen vor den Landesverfassungsgerichthöfen um derartige Datenskandalgesetze zu verhindern.

M.   Verfahrenseröffnung

Die Einleitung und Durchführung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens ist zwingend geboten.

N.   Gang des Verfahrens

XXXX


O.   Nationale Rechtsbehelfe

XXXX


P.   Europäische Rechtsbehelfe

Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte v. XX.XX.XX
eingegangen am XX.XX.2016

Verfestigte Rechtsprechung, daher Einhaltung des Rechtsweges für Betroffene unzumutbar.



Datenschutz Erklärung:

Ich stimme der Bekanntgabe meiner personenbezogenen Daten zur Offenbarung an die staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland (nicht) zu.


ENDE DER FIKTIVEN DATENÜBERTRAGUNG!!!!

Chefe!

Wir grüßen dich!


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P

Profät Di Abolo

fiktiv...

Zitat
CHAP(2016)009XX
Eingangsbestätigung vom 11.04.2016
Referatsleiter
B. G.

Europäische Kommission
B-1049 Brüssel
Belgien

Fiktiv: Dauer ca. 8 Wochen bis schriftliche Eingangsbestätigung


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Zitat
CHAP(2016)009XX

Hat es da einen direkten Link zur EU-Kommission, oder wurde die Info nicht veröffentlicht? Da kommt nämlich eine Fehlermeldung.

Wäre die Info korrekt, muß sich die EU-Kommisssion von Amts wegen mit dem Inhalt des ihr zugeleiteten Schriftstückes befassen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P

Profät Di Abolo

Ja sorry mein Fehler! War wohl nicht deutlich genug. Also:

Fiktiv:

Die / der Beschwerdeführer(in) erhält schriftliche Eingangsbestätigung, also einen Brief mit einer
Vorgangsnummer unter der die Beschwerde bearbeitet wird, z.B

CHAP(2016)00001 (ich denke die werden fortlaufend durchnummeriert)

Im fikitven Fall wurde die fiktive Beschwerde per Einschreiben an die EU-Vertretung (s.o. Anschrift)
im Februar abgechickt.

Ja im fiktiven Fall ist die Beschwerde Nr. also CHAP(2016)009  >:D >:D die letzten beiden Ziffern habe ich fiktiviert.

Und keine fiktiven Sorgen, die befassen sich schon damit! Hahahaha! Notgedrungen!
Fiktiv hab ich gehört, dass  >:D wohl nicht der einzige ist.


So und wie immer, ihr wisst schon fiktiv:

Ey! Prof. K aus H.! Deine Keule! Alter! Geht doch!

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/04/rs20160420_1bvr096609.html

Leitsatz:
Zitat
2. Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung.

Fiktiv:
Ey! Prof. K. aus H.! Gieck mal ins BMG! 48! Publizitische Zwecke! Damit iss nich der Massendruck in Kölle jemeint!

Hahahaha! Die umhegte Wohnung! Hahaha! Für ne Kiste Bananen zum aktuellen Tagespreis ...

Chefe!
Wir grüßen dich.

Your
FFBB
 >:D


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War wohl nicht deutlich genug.
Nein, bin stutzig ob der hier verwendeten Begriffe.

Wäre es nicht zielführender gewesen, dieses gleich nach Brüssel zu senden und nicht an eine Niederlassung in hießigen Landen?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P

Profät Di Abolo

Fiktiv:

Ham wa auch überlegt, aber dann dachten wa:
Alter! Wenn wir in Brüssel anrufen, was sprechen wir dann eigentlich?
Naja und weil wir ziemliche Bauern sind und yes yes und oui oui noch so grad hinkriegen und mit unserem wu le wu le Baguette keinem auf die Ketten gehen wollten, dachten wa, lieber Berlin. Da ruft man dann an und bupp: Yes?
Hahahahaha!

Ja und jetzt weiß das kleine gallische Dorf wie ditt fiktiv per Post so losgeht.

Die Gallierinnen und Gallier können jetzt sagen, fikitv:

Ahh, Brüssel und dann warten, dann kommt Brief.

Wie ditt mit einer E-Mail funktioniert wissen wa nicht. Fiktiv.

So und wie immer:

Fiktiv:

Ey Prof K. aus H.! Wir sind in Brüssel da!

Keine europarechtliche Verstöße ersichtlich ... Nee wa? Alter die Artikel-Liste hat ne A 4
Seite gesprengt!

Chefe!

Gruß
Your
FFBB


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Ok, merci für's Feedback. Kam die Reaktion in Echt aus Brüssel? So mit Poststempel von Brüssel und so?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 710
Aus dem Buch:
Zitat
Kritische Vierteljahresschrift
für Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft 1999

Nomos Verlagsgesellschaft

82.Jahrgang

II. Die drei Säulen des Informationsrechts

Zitat
Weil die primären Handlungsinstrumente des Staates repressiver Natur sind, die Leistungsverwaltung, die ebenfalls Verhalten steuern soll, dahinter nur sekundär ist, weil der Staat also keine eigene Gestaltungskraft entfalten, sondern allenfalls ein komplexes Instrumentarium zur Interessengewichtung bereitstellen kann, können Grundrechte keine Freiheiten definieren, sondern vermögen lediglich Schutzgüter zu umschreiben, welche bei der Gewichtung von Interessen im abstrakten und im konkreten Einzelfall von allen drei Gewalten zu berücksichtigen sind.
Für eine interessengerechte Gewichtung von Einzelfallentscheidungen bedarf es daher der Orientierung an den abzuwägenden Schutzgütern.
Diese sind verfassungsrechtlich in Ansätzen entwickelt und bedürfen weiterer Differenzierungen. Besonders bedeutsam scheint hier, den persönlichkeitsbezogenen Aspekt der informationellen Selbstbestimmung von den wirtschaftlichen Interessen an Informationen zu unterscheiden. Im Folgenden soll daher zunächst zur Klärung der Frage beigetragen werden, inwieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein selbständiges Grundrecht auf Informationsbeherrschung umschreibt oder – oftmals in Kollision mit wirtschaftlichen und in den Artikeln 14 und 12 GG begründeten Interessen – allein und vorrangig Individualschutz gewährleistet.
Dazu werden dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachfolgend die Informationsfreiheit und gewerbliche Datenschutzrechte gegenübergestellt.

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Zitat
Mit seiner Entscheidung zur Volkszählung 1983 hat das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 iVm 1 Absatz 1 GG anerkannt. Vorangegangen waren seit 1970 Gesetzgebungen in den Bundesländern, denen der Bundesgesetzgeber nur widerwillig folgte.
Die gesetzliche Fixierung dieses Individualrechts unter der mißverständlichen Bezeichnung »Datenschutzgesetz« wurde schon frühzeitig kritisiert, ging es doch vielmehr um Verdatungsschutz.
Tatsächlich vernebelt dieser heute verwendete Begriff das Schutzgut des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und unterstützt eine Tendenz, den Datenschutz für feudale Geheimniskrämerei zu mißbrauchen.
Da aber ein Verständnis von Datenschutz als Geheimnisschutz auch jenen sozialen Anpassungsdruck erzeugt,
dem das BVerfG entgegentreten wollte, wird die Konkretisierung des Schutzguts des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dringlich.
Eine etwaige Dominanz des Persönlichkeitsschutzes behindert umgekehrt aber auch nicht den Ausbau von Informationsstrukturen in einer offenen demokratischen Gesellschaft, sondern vielmehr ist die offene demokratische Gesellschaft ein noch unvollendeter Prozeß, deren Entwicklung man mit der Definition »kommunikativer Freiheiten in der Informationsgesellschaft« nicht fördern wollen kann.
Kommunikation selbst bedarf überhaupt keiner gesetzlichen Reglementierung, sondern vielmehr unterliegt die
Begründung von Kommunikationspflichten oder -verboten einem Rechtfertigungszwang.

Wer noch mehr will:

google: "inurl:KritV*.pdf"

Gerade so aufgeschnappt als Thema in ausgabe 4/2008:
Zitat
Richterliche Ethik als Limitierung justiziellen
Machtzuwachses
  8)


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Rein fiktiv:

CHAP(2016)014XX

Eingang: 02.05.2016

Im Prüfungsverfahren CHAP(2016)009XX wurde die Verwaltungsverinbarung Beitragseinzug übersandt.
Demnächst erfolgt die Übersendung der Verwaltungshistorie aus der Akteneinsicht.


 >:D Fiktive Erklärung der FFBB  >:D

Wir haben vernommen, dass sich wohl noch mehr an die Kommission gewandt haben.
Da Soziale Netzwerke laut Verwaltungsvereinbarung beobachtet werden und wir bereits mehrfach von staatlichen Stellen schriftlich vernehmen mussten, unsere Schriftsätze entstammen dem Internet, erfolgen unsere Mitteilungen und etwaige fiktive Beiträge stark zeitversetzt.
Wir bitten um Verständnis.




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Rein fiktiv

zu Teil 8 Punkt P

P.   Europäische Rechtsbehelfe

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Eingang 26.02.2016

Beschwerde EGMR Nr. 131xx/16

xxx ./. Deutschland

Entscheidung durch Einzelrichter am 21.04.2016

Zitat
Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Vorraussetzungen nicht erfüllt waren

Verfahrensgang

Vollstreckungsschutzantrag AG Köpenick

abgewiesen; sofortige Beschwerde LG Berlin

abgewiesen; Verfassungsbeschwerde VfGH Berlin

verworfen; Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Fikitve Begründung der EGMR-Beschwerde Teil 1 von x:

Zitat
E. Darlegung des Sachverhalts

A.
Die Beschwerde betrifft die Neuregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV; Gesetz zum 15. RÄnStV vom 20. Mai 2011, GVBl. Berlin 2011, S. 211 f. Gesetz zum 15. RÄnStV vom 9. Juni 2011).
Das Verfahren betrifft die gesetzliche neu eingeführte Wohnsteuer (analog Frankreich „taxe d´habitation“) sowie eine zusätzliche Neuregelung des Meldewesens, Anmeldung der „Wohnungsinhaberschaft im privatem Bereich“ bei den „Landesrundfunkanstalten“ zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks (EuGH v. 13.12.2007, C-337/06).
Wir machen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das tatsächlich durchgeführte "staatliche" Feststellungsverfahren zur „Wohnungsinhaberschaft“ und die darauf folgenden „Rundfunkbeitragsbescheide“ mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unvereinbar ist.
Wir machen ferner geltend, dass das ausschließlich durch maschinell automatisierte Einzelentscheidungen zur Feststellung der „Wohnungsinhaberschaft“ und damit Begründung einer „lebenslangen“ Steuerpflicht unvereinbar mit Art. 8 EuGRCh sowie Art. 8 EMRK ist und konkret gegen die Richtlinie 95/46/EG, Art. 11, Art. 15 sowie Art. 22 (kein eigener Rechtsbehelf) verstößt.

B.
Durch die Versagung gerichtlich gebotenen Rechtschutzes, führte der „Beitragsservice“ gegen uns ein grob rechtswidriges "Vollstreckungsverfahren zu Wohnungsbeiträgen" durch und es kam zur Zwangsvollstreckung von 560,67 Euro im Rahmen einer „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ am XX.XX.2016.
Der behördliche Pfändungsbeschluss (§ 3 VwVfG) wurde uns nicht bekanntgeben. Der „Beitragsservice“ begehrt fortlaufend die Wohnsteuer zum GrundstückX, die derzeit monatlich 17,50 Euro betragen.
Wir sind daher unmittelbar und zukünftig beschwert, da wir nicht die Absicht haben in ein „Zelt“ zu ziehen.

C.

Da wir mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes v.  12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - gehalten sind, den Rechtsweg einzuhalten und vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV die Fachgerichte anrufen müssen, wir daher grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten  müssen, ergeben sich daraus auch unterschiedliche Teilabschnitte der Gesamtbeschwerde.

Die hier vorliegende Beschwerde betrifft den Teilabschnitt gerichtlicher Rechtsschutz gegen beabsichtigte rechtswidrige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die auf Grundlage des einmaligen besonderen Datenabgeleichs (§ 14 Abs. 9 RBStV)  unserer rechtswidrig gewonnen personenbezogenen Datensätze, beabsichtigt waren.
Der Rechtsweg dieser Beschwerde ist abgeschlossen. Beschluss VerfGH 1xx/15 zugestellt am xx.xx.2015.

D.
Die Beschwerde 1 und 2 behandeln den gleichen Lebenssachverhalt. Wir sind eine Ehegemeinschaft. Es ergeben sich lediglich unterschiede in den Schreiben des Vorverfahrens, den gerichtlichen Rechtsweg haben wir gemeinsam
beschritten.
Gegen eine rechtswidrige  "Vollstreckung" läuft derzeit ein gerichtliches Klageverfahren vor dem Berliner Verwaltungsgericht VG XXX sowie VG XXX (vermutlich Beschwerde 3).
Sowie eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (vermutlich Beschwerde 4).
Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit befindet sich derzeit noch im "Verwaltungsvorverfahren" (vermutlich Beschwerde 5).
Wegen der Komplexität des Verfahrens und dem derzeit noch laufenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren, bitten wir:
1. die Beschwerden zu einem Verfahren zusammenzufassen,
2. das Beschwerdeverfahren derzeit auszusetzen
3. um schriftliche Mitteilung des Beschwerdeaktenzeichens, um ggf. weitere Beschwerden leichter zuordnen zu können,
4. um gerichtliche Hinweise, ggf. um Mitteilung ob bereits weitere Beschwerden gegen den RBStV vorliegen.


Anmerkung: Anhörungsrüge gegen den Nichtannahmebeschluss wurde erhoben.

Fiktiver Stand nationale Gerichtsverfahren:

VG Berlin: Klage rechtswidrige Vollstreckung verwiesen an FG Berlin Brandenburg

VG Berlin: Klage gegen Widerspruchbescheid RBB anhängig. Abtrennung Datenschutz noch nicht beantragt.

Hinweis:

Eine Abtrennung der datenschutzrechtlichen Teils der Klage an die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichtes (der gesetzliche Richter!) erfordert eine erneute Festsetzung des
Streitwertes.

Zitat
Mit Wirkung zum 01.01.2013 regelten die Bundesländer Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Freistaat Thüringen den Bereich der öffentlichen Rundfunkfinanzierung neu. Im PRIVATEN Bereich verknüpften sie den Rundfunkbeitrag mit dem i n n e h a b e n einer Wohnung. Inhaber der Wohnung (§ 3 RBStV) ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Ferner führten sie eine An- und Abmeldepflicht für das „Innehabe“ einer Wohnung ein (§ 8 Abs. 1 RBStV).
Wir machen geltend, dass das Meldewesen alleinige Gesetzgebungskompetenz der Bundesrepublik Deutschland ist (Art. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). Die Begründung für die Umstellung auf einen G E R Ä T E U N A B H Ä N G I G E N Rundfunkbeitrag
ist dem ARD und ZDF Gutachten des Prof. Kirchhof zu entnehmen:
"unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer lassen sich in einer einfachen, vollziehbaren, unausweichlichen und grundrechtschonenden Weise erfassen , wenn der Beitragstatbestand sich auf die Gruppe eines Privathaushaltes bezieht und nicht die Einzelperson des Rundfunkempfängers belastet. Im Privathaushalt finden sich auch nach gegenwärtigen Lebensgewohnheiten regelmäßig die Familie und andere Wohngemeinschaften zusammen, die das Programmangebot nutzen oder eine Nutzungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Auch die unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten von Jung und Alt – die Nutzung klassischer und neuer Empfangsgeräte – lassen sich bei typisierender Betrachtungsweise im Haushalt zusammenfassen und zu einem gewissen Grad ausgleichen. Vor allem aber bietet der Privathaushalt die einzige soziale Gruppe, in der unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten – die Nichtnutzung des Kleinkindes, die nur abendliche Nutzung des Erwerbstätigen, die Rundumnutzung des älter gewordenen Menschen, die vormittägliche Radionutzung des erziehenden Elternteils – sich begegnen und gegeneinander ausgleichen können. Deswegen erscheint der schon im bisherigen Recht erprobte und bewährte Abgabenzugriff auf den privaten Haushalt sachlich vertretbar, zumal bereits heute durch die Befreiung der Zweitgeräte der Haushalt zur Bezugsgröße der Abgabepflicht geworden ist.
Zudem nimmt dieser gesetzliche Tatbestand einer sozialen Gruppe die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG auf, die die Gemeinschaft von Eltern und Kindern – als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, als Hausgemeinschaft und später als Begegnungsgemeinschaft – schützt. Jenseits dieses Haushaltskerns der „bürgerlichen Kleinfamilie“ als „familiales Grundmuster“ bietet der Privathaushalt in der Vielfalt moderner Lebensformen stets Gemeinschaften, die auf ein Zusammenleben – auch in allen Formen des Rundfunkempfangs – angelegt sind. Insoweit üben die Beteiligten ihre Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1) in ihrer unverletzlichen Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), dem räumlich – formalisiert umhegten Privatbereich aus, beanspruchen den „inneren Wohnungsschutz“ als Mittelpunkt ihrer menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung. Der Abgabengesetzgeber erfasst und bündelt also unterschiedliche Formen der Rundfunknutzung in der sozialen Gemeinschaft, die in besonderer Weise „unverletzlich“ ist, deswegen weiteres Fragen und Nachforschen nicht erlaubt. Dieser Tatbestand kann in der Wohnung formalisiert erfasst werden."

Da die mit dem Gesetzgebungsverfahren befassten Landesgesetzgeber und auch das öffentliche rechtliche Fernsehen und Radio wenig zutrauen zur sozialen Gruppe der Bewohner von Wohnungen hatten, schufen sie diverse Ermittlungs- und Datenerhebungsbefugnisse um besonders "schonend" in den S C H U T Z B E R E I C H des ART. 8 EMRK eingreifen zu können.
In § 14 Abs. 9 RBStV regelten die Landesgesetzgeber einen einmaligen Meldedatenabgleich und formulierten hierzu:
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden
Daten aller volljährigen Personen an die JEWEILS zuständige Landesrundfunkanstalt...
Im Rahmen dieser einmaligen Meldedatenübermittlung wurden dem Beitragsservice, der NICHT die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ist 2014, 33,7 Mio. Meldedatensätze übermittelt. Die einmalige Meldedatenübermittlung wurde im Dezember 2014 abgeschlossen. Im Zeitraum von März 2013 bis Dezember 2014 wurden insgesamt 69,8 Mio. Meldedatensätze rechtswidrig an den Beitragsservice übermittelt.
Den „Datenmengen wurden einzelne Prüfungsmerkmale zugrunde gelegt, die zweierlei Zwecken dienen sollten:
1. Dem Ausschluss bereits bei der "alten GEZ" erfasster Gebührenkontoinhaber, wobei die personenbezogenen Daten auch aktualisiert wurden (§ 14 Abs.9 Satz 4 RBStV: Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechen). Im Bereich des § 98a StPO (Rasterfahndung) wird dieser Vorgang als sog. „Negative Rasterfahndung“ bezeichnet.

2. Der Ermittlung nicht erfasster natürlicher Personen zur Durchführung weiterer Maßnahmen (keine Beachtung des Additiven Menschenrechtsschutzes)
Dieser Vorgang wird im Bereich des § 98 a StPO als sog. „Positive Rasterfahndung“ bezeichnet.
Durch die „Positive Rasterung“ wurde eine Restdatenmenge mit dem Prüfmerkmal „in Berlin gemeldet, kein Beitragskonto“ gewonnen.
Ziel ist es die „Schwarzseher“ und nach der Beitragsumstellung die „Schwarzbewohner“ Berlins aufzuspüren:


Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und der Anzeigepflicht gemäß § 8 nicht nachkommen.
Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 75
Das Verfahren des einmaligen Meldedatenabgleichs wurde N I C H T von den jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalten durchgeführt, sondern vom Beitragsservice (zentrales Rechenzentrum vgl. § 2 FVG) in Köln. Der Beitragsservice hat ca.
1200 Mitarbeiter und "verwaltet" ca. 39 Millionen Wohnungskonten und ca. 3,46 Betriebsstättenkonten.
In Anbetracht dieser Zahlen und der geringen Mitarbeiterzahl ist ein Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 95/46/EG  unausweichlich, vorprogrammiert, bewusst grob willkürlich herbeigeführt.
Da wir kein Beitragskonto für den privaten Bereich '"angemeldet" hatten, waren wir vom einmaligem Meldedatenabgleich
betroffen. Das sich anschließende "Verfahren" verlief maschinell automatisiert ab. Im Jahre 2014 führten die Intendanten
der Landesrundfunkanstalten darüberhinaus die "Direktanmeldung" ein.

Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 S. 5 Vorwort es Geschäftsführers:
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.

Faktisch wurde damit die Menschenwürde der Betroffenen zum bloßen Objekt "rundfunkbeitraglichen" Handelns degradiert.
Da wir davon ausgingen, dass dieses Verfahren völlig unvereinbar mit der EMRK ist und eine Pseudobehörde, der Beitragsservice in Köln, grob willkürlich handelt und massenhaft Schreiben die den Rechtscharkater von Post-Spam versendet, haben wir vorerst nichts unternommen und abgewartet. Zumal aus unserer Sicht zu erwarten war, dass die Gerichte dieses "Verfahren" "absegnen" werden.
Im Januar 2014 meldete sich das erste mal eine tatsächliche Behörde, dass Finanzamt Treptow Köpenick, bei uns und forderte uns jeweils zur Zahlung von je 342,01 Euro auf (doppelte Wohnsteuer für eine Wohnung).
Hiergegen richteten sich unsere Schreiben v. 20.01.2015 und 27.01.2015. Am 02.02.2015 suchte uns die Vollstreckungsbeamtin Frau XXXXXX wie angekündigt auf. Der Zutritt zum Grundstück wurde ihr verweigert und die Rechtslage
wurde ihr dargelegt. Frau XXXXXXX äußerte sinngem., dass ihr die Rechtslage bekannt sei und sie nach Absprache
mit ihrem Vorgesetzten die Zwangsvollstreckung weiter betreiben werde. Ferner äußerte sie, dass sie das Vollstreckungsersuchen nicht prüfen brauche.
Am 03.02.2015 beantragten wir daher gerichtlichen Vollstreckungsschutz beim Amtsgericht Köpenick. Das weitere Verfahren ergibt sich aus G. 61.
Nach Erschöpfung des Rechtweges erhoben wir mit Beschwerde vom 07.07.2015 Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und machten die Verletzung der Art. 6, Art. 8 sowie Art. 1 ZP EMRK geltend.
Die Beschwerde wurde mit Beschluss v, XX.09.2015 zugestellt am XX.09.2015 als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben v. 04.05.2015 griffen wir erstmals die Rechtswidrige Datenerhebung und -rasterung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt an. Dieses Verfahren greifen wir ggf. gesondert, nach Abschluss des Rechtsweges, mit weiterer Beschwerde an.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die Möglichkeit seitens des Gesetzgebers bestand, die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks auch anders zu gestalten. Das Erheben von Beiträgen erfolgt bei Grundeigentümer und Gewerbetreibenden (§ 4 Gesetz über Gebühren und Beiträge von 1957 Berlin). Einziehende und Festsetzende öffentliche Stellen, sollten die Finanzämter sein. Unser Kleingewerbe, das außerhalb unserer Wohnung seinen Sitz hat, haben wir daher aus diesem Grunde "notgedrungen" beim "Fernsehen" angemeldet (Beitragsnummer XXXXXXXX).


Rein fiktiv:

Die Auswertung läuft bei uns noch. Nach einer ersten Einschätzung haben wir wohl beim nationalen Rechtsweg nicht deutlich genug die EMRK in den Vordergrung gestellt. Es empfiehlt sich daher bei den Klagen folgende Standardformulierung einzufügen:
Zitat
Zitat
Rechtswegeröffnung EGMR:

I hereby claim the violations of the convention:

Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 14 EMRK Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums,
Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,

The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.

If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.

Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.


Zusätzlich sollte ebenfalls auf die EuGRCh eingegangen werden.

Es ergibt sich daher folgendes Grundmuster je nach Absicht des Klägers

EGMR
EuGRCh
GG
Verfassungsrecht des Bundeslandes.

Für Berlin: Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 Verfassung von Berlin!!!

Zitat
Art. 67
(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören
..
..
3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbare Regierungsverantwortung bedürfen.


Eine Beschwerde bei der EU-Kommission sollte in jedem Fall erhoben werden!!!!


 >:D Frage an Frau R. ex RBB: Sag mal, wer hat dich eigentlich damals ernannt (Art. 77 I VvB)? Und haste eigentlich das "Dienstsiegel" übergeben?  >:D

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschirft und Dienstsiegel wirksam.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2017, 16:06 von Bürger«

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Wurde beachtet, daß die europäische Menschenrechtskonvention gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union mitsamt der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundrechten des allgemeinen Völkerrechts Teil des Basisrechts der Europäischen Union ist? Es ist evtl. nicht nötig, sich an den EMGR zu wenden, obschon dessen Entscheidungen meiner Kenntnis nach inzwischen zu den Entscheidungen des EuGH gleichrangig sind.

Ausdrücklich wird an dieser Stelle auch hierhin
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg127445.html#msg127445
verwiesen,wo die EU-Kommission die Geltung der Charta der Grundrechte der EU an einem Beispiel erläutert.

In jedem Falle ist der Einhaltung der Grundrechte jedwede Geltung zu verschaffen.

Kann ja wohl nicht wahr sein, daß da irgendeine Behörde meint, sie dürfe sich mal eben darüber hinwegsetzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 23:50 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 710
Kurz:
Vielen Dank für dieses Engagement und der umfangreichen, für mich kaum zu erfassenden spektralen Ausführung von Argumenten.
Bin gespannt wie es weiter geht in dem fiktiven Krimi.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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  • This is the way!
Ahhh Herr Pinguin wir grüßen Sie!
Erneut ein wichtiger Hinweis!
Wir haben diesen Hinweis an unseren virtuellen Prof. weitergegeben, hier die fiktive Antwort:

Zitat
Wo sind denn schon wieder meine Schuhe?

Hmm. Nun denn, meine Damen und Herren ich grüße Sie.

Ich will versuchen die einzelnen Möglichkeiten der Klage und Beschwerdeverfahren kurz darzulegen:

Hier in diesem Treathsdingsda geht es um eine Beschwerde bei der EU-Kommission in Sachen Datenschutz. Kostenlos für jedermann. Rechtsweg nicht unbedingt erforderlich. Formblatt ausfüllen, Beitragsnummer rein und ggf. anführen das ein gerichtlicher Rechtsbehelf zu teuer ist.

Womit wir auch gleich beim Rechtsweg sind:

Ich stelle das mal vereinfacht dar, da wir sonst alle Kopfschmerzen bekommen.

Es gibt bei 2 "Höchsten Gerichten" die "direkte Individualbeschwerde".

1. Die Verfassungsbeschwerde entweder vor dem Bundesverfassungsgericht oder den Landesverfassungsgerichten.

Hierzu ist es grundsätzlich erforderlich den Rechtsweg einzuhalten.

Im vorliegenden Fall war es der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Der so sei am Rande erwähnt, in dieser Angelegenheit nochmal Post erhalten wird. Hihihi.

2. Die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
 
Auch hier ist der Rechtsweg einzuhalten. Die Verfassungsbeschwerde ist daher vorher, wie hier geschehen zu erheben.

3. Das Verfahren vor dem EuGH

Hier ist es dem einfachen Individuum nicht möglich einfach so Beschwerde zu erheben.

Wie bei den beiden vorgenannten Verfahren muss der "Rechtsweg" eingehalten werden.
D.h. es besteht beim Beschreiten des Rechtsweges die Möglichkeit das jeweilige Gericht anzuhalten eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Der klagende Mensch ist also so gesehen nicht beteiligt, sondern das Gericht das um Entscheidung bittet.

Tja und dann ist da Artikel 265 AUEV die Untätigkeitsklage.

Zitat
An dieser Stelle möchte ich ganz herzlich die Mitarbeiter des Beitragsservice begrüßen, denen es während der Arbeitszeit gestattet ist soziale Netzwerke zu beobachten und die für diese Leistung als Lohn "Beitragsmittel" erhalten.
Informieren Sie jetzt Ihren unmittelbaren Vorgesetzten. Sie wurden ertappt!

Entschuldigen Sie diesen kleinen Exkurs meine Damen und Herren, liebes gallisches Dorf, aber...

Wo waren wir?

Ach ja die Untätigkeitsklage beim EuGH.

Wenn also Mensch sich mittels Beschwerde, sagen wir mal wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 95/46/EG an die Kommission wendet und diese entscheidet nichts zu unternehmen, besteht die Möglichkeit Untätigkeitsklage zu erheben.

Sagen wir nun einmal, dass erschwerend hinzu kommt, dass der Mitgliedsstaat auf "Zuruf" einer
"staatsfernen" Instititution, eine erneute Rasterfahndung gesetzlich regelt und zwar nach in Kraft treten der EU Datenschutz Verordnung, so ist meine Einschätzung das die EU-Kommission und der EuGH not very amused sein werden.

Also fiktiv als Beispiel, dass Land Berlin, namentlich das Abgeordnetenhaus beschliesst nach dem 24.05.2016 (In Kraft treten EU-Datenschutzverordnung) ein "Bereichsspezifisches Gesetz zur Rasterfahndung nach Schwarzbewohnern", so muss es die Datenschutzverordnung beachten. Das gebietet übrigens auch die europafreundliche Haltung nach Art. 23 GG und die Treue- und Loyalitätsverpflichtung.

Wenn nun Schlau und Heimlich Beschwerde bei der EU-Kommission gegen § 14 Abs. 9 RBStV einlegten und nun z.B. das Land Berlin noch zusätzlich - sozusagen als Sahnehäubchen - § 14 Abs. 9 a RBStV einführt und doch tatsächlich beabsichtigt diese "staatsferne Rasterfahndung" dauerhaft gesetzlich zu verakern, na dann haben Schlau und Heimlich die Möglichkeit eine weitere Beschwerde bei der EU-Kommission zu erheben, diesmal wegen Missachtung der Datenschutz VO.

Ja und Herr Pinguin, was soll ich da jetzt sagen? Die Ausführungen zu den Sanktionen in diesem Zusammenhang die 2018 in Kraft treten überlass ich Ihnen.

Ahh, da sind ja meine Schuhe! Ich hoffe ich konnte das Verfahren kurz skizzieren und die Möglichkeiten aufzeigen.

Übrigens es empfiehlt sich vor beschreiten des Klageweges zu überlegen wo man hin will.

Noch ungeübt in der Hohen Kunst der höchstrichterlichen Beschwerverfahren sind uns kleine Fehler unterlaufen. Gücklicherweise ohne große Konsequenzen.

Tragisch ist es dagegen, wenn man Verfassungsbeschwerde erhebt, recht bekommt, das Gesetz weil Steuer nichtig ist und als Beispiel die alte Gebührenregelung wieder auflebt. Tja in dem Fall liegen unsere Daten immer noch in Kölle. Wat nun?

Richtig! Beschwerdeformular ausfüllen und ab damit! 


Soweit der virtuelle Prof.

Wer sich noch tiefer informieren will:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-05/cjuecoursinterntionales_de.pdf


Für besagte Beschwerde bei der EU-Kommission nochmal die Postanschrift:

Europäische Kommission

B-1049 Belgien
Belgien


E-Mail empfiehlt sich nicht. Mensch erhält eine automatisierte Antwort.

Per Post erfolgt die Antwort nach ca. 2 - 3 Wochen mit Bezeichnung des Aktenzeichens.

@Shran, vielen Dank für die Blumen. Geben wir gerne zurück.

Auch wir die FFBB sind sehr gespannt wie es weiter geht. Der virtuelle Prof. hat da schon wieder neue fiktive kreative Ansätze entwickelt. Unter anderem die "Dienstsiegeltheorie des RBB" oder auch die Theorie des "fiktiven Dienstsiegels der Frau R.".

 >:D Ey. Prof. B. aus HH. Nicht schlecht. So sieht also "moderner Datenschutz" aus?  >:D



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Könnte es nicht einfacher sein? Was wäre, würde der EuGH direkt mit der Verletzung europäischen Datenschutzrechts konfrontiert? Würde der das ignorieren oder nicht eher doch an seine Generalanwaltschaft weiterleiten, die dann von Amts wegen zu recherchieren hätte?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@Pinguin

Ja, es könnte sicher einfacher sein, aber nö ist es nicht! Der EuGH würde schreiben: Rechtsbehelf nicht zulässig und auf die EU-Kommission verweisen.

Naja und da liegen ja nun Beschwerden und werden geprüft.

Die Kommission hat noch nicht das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt. Also warten, warten, warten, warten ...



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