Rein fiktiv
zu Teil 8 Punkt P
P. Europäische Rechtsbehelfe
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Eingang 26.02.2016
Beschwerde EGMR Nr. 131xx/16
xxx ./. Deutschland
Entscheidung durch Einzelrichter am 21.04.2016
Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Vorraussetzungen nicht erfüllt waren
Verfahrensgang
Vollstreckungsschutzantrag AG Köpenick
abgewiesen; sofortige Beschwerde LG Berlin
abgewiesen; Verfassungsbeschwerde VfGH Berlin
verworfen; Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Fikitve Begründung der EGMR-Beschwerde Teil 1 von x:
E. Darlegung des Sachverhalts
A.
Die Beschwerde betrifft die Neuregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV; Gesetz zum 15. RÄnStV vom 20. Mai 2011, GVBl. Berlin 2011, S. 211 f. Gesetz zum 15. RÄnStV vom 9. Juni 2011).
Das Verfahren betrifft die gesetzliche neu eingeführte Wohnsteuer (analog Frankreich „taxe d´habitation“) sowie eine zusätzliche Neuregelung des Meldewesens, Anmeldung der „Wohnungsinhaberschaft im privatem Bereich“ bei den „Landesrundfunkanstalten“ zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks (EuGH v. 13.12.2007, C-337/06).
Wir machen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das tatsächlich durchgeführte "staatliche" Feststellungsverfahren zur „Wohnungsinhaberschaft“ und die darauf folgenden „Rundfunkbeitragsbescheide“ mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unvereinbar ist.
Wir machen ferner geltend, dass das ausschließlich durch maschinell automatisierte Einzelentscheidungen zur Feststellung der „Wohnungsinhaberschaft“ und damit Begründung einer „lebenslangen“ Steuerpflicht unvereinbar mit Art. 8 EuGRCh sowie Art. 8 EMRK ist und konkret gegen die Richtlinie 95/46/EG, Art. 11, Art. 15 sowie Art. 22 (kein eigener Rechtsbehelf) verstößt.
B.
Durch die Versagung gerichtlich gebotenen Rechtschutzes, führte der „Beitragsservice“ gegen uns ein grob rechtswidriges "Vollstreckungsverfahren zu Wohnungsbeiträgen" durch und es kam zur Zwangsvollstreckung von 560,67 Euro im Rahmen einer „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ am XX.XX.2016.
Der behördliche Pfändungsbeschluss (§ 3 VwVfG) wurde uns nicht bekanntgeben. Der „Beitragsservice“ begehrt fortlaufend die Wohnsteuer zum GrundstückX, die derzeit monatlich 17,50 Euro betragen.
Wir sind daher unmittelbar und zukünftig beschwert, da wir nicht die Absicht haben in ein „Zelt“ zu ziehen.
C.
Da wir mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - gehalten sind, den Rechtsweg einzuhalten und vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV die Fachgerichte anrufen müssen, wir daher grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten müssen, ergeben sich daraus auch unterschiedliche Teilabschnitte der Gesamtbeschwerde.
Die hier vorliegende Beschwerde betrifft den Teilabschnitt gerichtlicher Rechtsschutz gegen beabsichtigte rechtswidrige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die auf Grundlage des einmaligen besonderen Datenabgeleichs (§ 14 Abs. 9 RBStV) unserer rechtswidrig gewonnen personenbezogenen Datensätze, beabsichtigt waren.
Der Rechtsweg dieser Beschwerde ist abgeschlossen. Beschluss VerfGH 1xx/15 zugestellt am xx.xx.2015.
D.
Die Beschwerde 1 und 2 behandeln den gleichen Lebenssachverhalt. Wir sind eine Ehegemeinschaft. Es ergeben sich lediglich unterschiede in den Schreiben des Vorverfahrens, den gerichtlichen Rechtsweg haben wir gemeinsam
beschritten.
Gegen eine rechtswidrige "Vollstreckung" läuft derzeit ein gerichtliches Klageverfahren vor dem Berliner Verwaltungsgericht VG XXX sowie VG XXX (vermutlich Beschwerde 3).
Sowie eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (vermutlich Beschwerde 4).
Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit befindet sich derzeit noch im "Verwaltungsvorverfahren" (vermutlich Beschwerde 5).
Wegen der Komplexität des Verfahrens und dem derzeit noch laufenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren, bitten wir:
1. die Beschwerden zu einem Verfahren zusammenzufassen,
2. das Beschwerdeverfahren derzeit auszusetzen
3. um schriftliche Mitteilung des Beschwerdeaktenzeichens, um ggf. weitere Beschwerden leichter zuordnen zu können,
4. um gerichtliche Hinweise, ggf. um Mitteilung ob bereits weitere Beschwerden gegen den RBStV vorliegen.
Anmerkung: Anhörungsrüge gegen den Nichtannahmebeschluss wurde erhoben.
Fiktiver Stand nationale Gerichtsverfahren:
VG Berlin: Klage rechtswidrige Vollstreckung verwiesen an FG Berlin Brandenburg
VG Berlin: Klage gegen Widerspruchbescheid RBB anhängig. Abtrennung Datenschutz noch nicht beantragt.
Hinweis:
Eine Abtrennung der datenschutzrechtlichen Teils der Klage an die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichtes (der gesetzliche Richter!) erfordert eine erneute Festsetzung des
Streitwertes.
Mit Wirkung zum 01.01.2013 regelten die Bundesländer Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Freistaat Thüringen den Bereich der öffentlichen Rundfunkfinanzierung neu. Im PRIVATEN Bereich verknüpften sie den Rundfunkbeitrag mit dem i n n e h a b e n einer Wohnung. Inhaber der Wohnung (§ 3 RBStV) ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Ferner führten sie eine An- und Abmeldepflicht für das „Innehabe“ einer Wohnung ein (§ 8 Abs. 1 RBStV).
Wir machen geltend, dass das Meldewesen alleinige Gesetzgebungskompetenz der Bundesrepublik Deutschland ist (Art. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). Die Begründung für die Umstellung auf einen G E R Ä T E U N A B H Ä N G I G E N Rundfunkbeitrag
ist dem ARD und ZDF Gutachten des Prof. Kirchhof zu entnehmen:
"unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer lassen sich in einer einfachen, vollziehbaren, unausweichlichen und grundrechtschonenden Weise erfassen , wenn der Beitragstatbestand sich auf die Gruppe eines Privathaushaltes bezieht und nicht die Einzelperson des Rundfunkempfängers belastet. Im Privathaushalt finden sich auch nach gegenwärtigen Lebensgewohnheiten regelmäßig die Familie und andere Wohngemeinschaften zusammen, die das Programmangebot nutzen oder eine Nutzungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Auch die unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten von Jung und Alt – die Nutzung klassischer und neuer Empfangsgeräte – lassen sich bei typisierender Betrachtungsweise im Haushalt zusammenfassen und zu einem gewissen Grad ausgleichen. Vor allem aber bietet der Privathaushalt die einzige soziale Gruppe, in der unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten – die Nichtnutzung des Kleinkindes, die nur abendliche Nutzung des Erwerbstätigen, die Rundumnutzung des älter gewordenen Menschen, die vormittägliche Radionutzung des erziehenden Elternteils – sich begegnen und gegeneinander ausgleichen können. Deswegen erscheint der schon im bisherigen Recht erprobte und bewährte Abgabenzugriff auf den privaten Haushalt sachlich vertretbar, zumal bereits heute durch die Befreiung der Zweitgeräte der Haushalt zur Bezugsgröße der Abgabepflicht geworden ist.
Zudem nimmt dieser gesetzliche Tatbestand einer sozialen Gruppe die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG auf, die die Gemeinschaft von Eltern und Kindern – als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, als Hausgemeinschaft und später als Begegnungsgemeinschaft – schützt. Jenseits dieses Haushaltskerns der „bürgerlichen Kleinfamilie“ als „familiales Grundmuster“ bietet der Privathaushalt in der Vielfalt moderner Lebensformen stets Gemeinschaften, die auf ein Zusammenleben – auch in allen Formen des Rundfunkempfangs – angelegt sind. Insoweit üben die Beteiligten ihre Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1) in ihrer unverletzlichen Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), dem räumlich – formalisiert umhegten Privatbereich aus, beanspruchen den „inneren Wohnungsschutz“ als Mittelpunkt ihrer menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung. Der Abgabengesetzgeber erfasst und bündelt also unterschiedliche Formen der Rundfunknutzung in der sozialen Gemeinschaft, die in besonderer Weise „unverletzlich“ ist, deswegen weiteres Fragen und Nachforschen nicht erlaubt. Dieser Tatbestand kann in der Wohnung formalisiert erfasst werden."
Da die mit dem Gesetzgebungsverfahren befassten Landesgesetzgeber und auch das öffentliche rechtliche Fernsehen und Radio wenig zutrauen zur sozialen Gruppe der Bewohner von Wohnungen hatten, schufen sie diverse Ermittlungs- und Datenerhebungsbefugnisse um besonders "schonend" in den S C H U T Z B E R E I C H des ART. 8 EMRK eingreifen zu können.
In § 14 Abs. 9 RBStV regelten die Landesgesetzgeber einen einmaligen Meldedatenabgleich und formulierten hierzu:
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden
Daten aller volljährigen Personen an die JEWEILS zuständige Landesrundfunkanstalt...
Im Rahmen dieser einmaligen Meldedatenübermittlung wurden dem Beitragsservice, der NICHT die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ist 2014, 33,7 Mio. Meldedatensätze übermittelt. Die einmalige Meldedatenübermittlung wurde im Dezember 2014 abgeschlossen. Im Zeitraum von März 2013 bis Dezember 2014 wurden insgesamt 69,8 Mio. Meldedatensätze rechtswidrig an den Beitragsservice übermittelt.
Den „Datenmengen wurden einzelne Prüfungsmerkmale zugrunde gelegt, die zweierlei Zwecken dienen sollten:
1. Dem Ausschluss bereits bei der "alten GEZ" erfasster Gebührenkontoinhaber, wobei die personenbezogenen Daten auch aktualisiert wurden (§ 14 Abs.9 Satz 4 RBStV: Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechen). Im Bereich des § 98a StPO (Rasterfahndung) wird dieser Vorgang als sog. „Negative Rasterfahndung“ bezeichnet.
2. Der Ermittlung nicht erfasster natürlicher Personen zur Durchführung weiterer Maßnahmen (keine Beachtung des Additiven Menschenrechtsschutzes)
Dieser Vorgang wird im Bereich des § 98 a StPO als sog. „Positive Rasterfahndung“ bezeichnet.
Durch die „Positive Rasterung“ wurde eine Restdatenmenge mit dem Prüfmerkmal „in Berlin gemeldet, kein Beitragskonto“ gewonnen.
Ziel ist es die „Schwarzseher“ und nach der Beitragsumstellung die „Schwarzbewohner“ Berlins aufzuspüren:
Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und der Anzeigepflicht gemäß § 8 nicht nachkommen.
Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 75
Das Verfahren des einmaligen Meldedatenabgleichs wurde N I C H T von den jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalten durchgeführt, sondern vom Beitragsservice (zentrales Rechenzentrum vgl. § 2 FVG) in Köln. Der Beitragsservice hat ca.
1200 Mitarbeiter und "verwaltet" ca. 39 Millionen Wohnungskonten und ca. 3,46 Betriebsstättenkonten.
In Anbetracht dieser Zahlen und der geringen Mitarbeiterzahl ist ein Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 95/46/EG unausweichlich, vorprogrammiert, bewusst grob willkürlich herbeigeführt.
Da wir kein Beitragskonto für den privaten Bereich '"angemeldet" hatten, waren wir vom einmaligem Meldedatenabgleich
betroffen. Das sich anschließende "Verfahren" verlief maschinell automatisiert ab. Im Jahre 2014 führten die Intendanten
der Landesrundfunkanstalten darüberhinaus die "Direktanmeldung" ein.
Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 S. 5 Vorwort es Geschäftsführers:
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.
Faktisch wurde damit die Menschenwürde der Betroffenen zum bloßen Objekt "rundfunkbeitraglichen" Handelns degradiert.
Da wir davon ausgingen, dass dieses Verfahren völlig unvereinbar mit der EMRK ist und eine Pseudobehörde, der Beitragsservice in Köln, grob willkürlich handelt und massenhaft Schreiben die den Rechtscharkater von Post-Spam versendet, haben wir vorerst nichts unternommen und abgewartet. Zumal aus unserer Sicht zu erwarten war, dass die Gerichte dieses "Verfahren" "absegnen" werden.
Im Januar 2014 meldete sich das erste mal eine tatsächliche Behörde, dass Finanzamt Treptow Köpenick, bei uns und forderte uns jeweils zur Zahlung von je 342,01 Euro auf (doppelte Wohnsteuer für eine Wohnung).
Hiergegen richteten sich unsere Schreiben v. 20.01.2015 und 27.01.2015. Am 02.02.2015 suchte uns die Vollstreckungsbeamtin Frau XXXXXX wie angekündigt auf. Der Zutritt zum Grundstück wurde ihr verweigert und die Rechtslage
wurde ihr dargelegt. Frau XXXXXXX äußerte sinngem., dass ihr die Rechtslage bekannt sei und sie nach Absprache
mit ihrem Vorgesetzten die Zwangsvollstreckung weiter betreiben werde. Ferner äußerte sie, dass sie das Vollstreckungsersuchen nicht prüfen brauche.
Am 03.02.2015 beantragten wir daher gerichtlichen Vollstreckungsschutz beim Amtsgericht Köpenick. Das weitere Verfahren ergibt sich aus G. 61.
Nach Erschöpfung des Rechtweges erhoben wir mit Beschwerde vom 07.07.2015 Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und machten die Verletzung der Art. 6, Art. 8 sowie Art. 1 ZP EMRK geltend.
Die Beschwerde wurde mit Beschluss v, XX.09.2015 zugestellt am XX.09.2015 als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben v. 04.05.2015 griffen wir erstmals die Rechtswidrige Datenerhebung und -rasterung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt an. Dieses Verfahren greifen wir ggf. gesondert, nach Abschluss des Rechtsweges, mit weiterer Beschwerde an.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die Möglichkeit seitens des Gesetzgebers bestand, die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks auch anders zu gestalten. Das Erheben von Beiträgen erfolgt bei Grundeigentümer und Gewerbetreibenden (§ 4 Gesetz über Gebühren und Beiträge von 1957 Berlin). Einziehende und Festsetzende öffentliche Stellen, sollten die Finanzämter sein. Unser Kleingewerbe, das außerhalb unserer Wohnung seinen Sitz hat, haben wir daher aus diesem Grunde "notgedrungen" beim "Fernsehen" angemeldet (Beitragsnummer XXXXXXXX).
Rein fiktiv:
Die Auswertung läuft bei uns noch. Nach einer ersten Einschätzung haben wir wohl beim nationalen Rechtsweg nicht deutlich genug die EMRK in den Vordergrung gestellt. Es empfiehlt sich daher bei den Klagen folgende Standardformulierung einzufügen:
Rechtswegeröffnung EGMR:
I hereby claim the violations of the convention:
Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:
Art. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 14 EMRK Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums,
Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,
The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.
Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.
If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.
Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.
Zusätzlich sollte ebenfalls auf die EuGRCh eingegangen werden.
Es ergibt sich daher folgendes Grundmuster je nach Absicht des Klägers
EGMR
EuGRCh
GG
Verfassungsrecht des Bundeslandes.
Für Berlin: Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 Verfassung von Berlin!!!
Art. 67
(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören
..
..
3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbare Regierungsverantwortung bedürfen.
Eine Beschwerde bei der EU-Kommission sollte in jedem Fall erhoben werden!!!!
Frage an Frau R. ex RBB: Sag mal, wer hat dich eigentlich damals ernannt (Art. 77 I VvB)? Und haste eigentlich das "Dienstsiegel" übergeben?
Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschirft und Dienstsiegel wirksam.