Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen.......
Seit 2013 keine Empfangsgeräte mehr. Demnach muss "ist unter diesen Umständen" neu definiert werden
Die Rechtsprechnung des BVerfG hat doch m.E. herausgearbeitet, dass zu Beiträgen nur der herangezogen werden darf, der aus einem öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten hat und daher an diesen Kosten beteiligt werden soll (BVerfGE 14,312 317f.; BVerfGE 42,233 288). Wenn alle nach Meinung von Gerichten einen Vorteil haben, gibt es keine abgrenzbare Gruppe von Vorteilsempfängern und es kann daher keine Einordnung als Beitrag erfolgen. Die Argumentation der Gerichte ist damit faktisch falsch. Gestützt wird dies durch das im Dezember 2014 veröffentlichte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirat im Bundesfinanzministerium, das auf Seite 34 den Rundfunkbeitrag als „Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt”, ansieht.
Weiter ist die Vermutung der Rundfunknutzung durch die Gerichte irrelevant. Im RBStV ist die Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte der Auslöser der Zahlungspflicht, nicht die Rundfunknutzung. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist aber kein besonderes Merkmal, das eine besondere Abgrenzung einer Gruppe erlaubt, denn eine Wohnung hat quasi jeder (für Betriebsstätten und Betriebsstätteninhaber gilt das analog). Dies ist für die Klassifizierung als Beitrag aber notwendig (BVerfG 9,291 297f.).
Der Vorteil, den der Rundfunk darstellen soll, ist auch von keinem Gericht nachgewiesen, sondern immer nur behauptet worden.
Im Handbuchs des Staatsrechts, Band 5 findet sich auf Seite 1139 eine eindeutige Aussage:
„Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.”
Verfasser dieses Abschnitts war Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, der auch das Gutachten verfasst hat, das den Rundfunkbeitrag rechtfertigen soll, dieser sich nach dem vorgenannten Ausführungen nur als Steuer einordnen lässt.