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Autor Thema: MACH MIT - BEI DER BUNDESWEITEN "AKTION EMAIL"! (bis zum 18.10.2017)  (Gelesen 35877 mal)

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  • Grossherzogtum Baden
Antwort von Mecklenburg-Vorpommern


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 16:28 von Bürger«
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

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  • Grossherzogtum Baden
Ich vermute mal, bei denen weiß die "rechte Hand nicht was die linke Hand" macht :) :)
denn heut kam wieder so eine "verblüffende" Antwort.
Das war übrigens das letzte Antwortschreiben das ich einstellen werde, denn offensichtlich haben bei dieser "Aktion" nur ein paar wenige mitgemacht :(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2017, 20:04 von Bürger«
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

f

faust

... so what - Schreiben wie diese  MÜSSEN  auch nicht veröffentlicht werden - sie sind so nutzlos, sie  MÜSSEN  nicht einmal geschrieben werden.

Das ist in etwa das Niveau, auf dem man Kleinkindern Gutenacht - Geschichten erzählt - gute Nacht, mündiger Bürger !

Bei "SPIEGEL - ONLINE" gibt es heute einen - leider nicht frei einsehbaren - Text mit der bemerkenswerten Überschrift

"Unsere politischen Systeme gehen in Zeitlupe unter"

Das dürfte es ziemlich gut treffen - nur beim Tempo wäre ich mir nicht sicher.


Edit "Bürger":
Schreiben wie diese könnten auch als öffentlich dokumentierter Offenbarungseid und insofern durchaus auch als nicht "nutzlos" bewertet werden... ;) unter diesem Gesichtspunkt MÜSSEN sie auch veröffentlicht werden.
Leider (oder zum Glück?) weiß man vorher nicht, ob und was man tatsächlich bekommen wird.
Man mag es zwar ahnen können - allein die konkrete Nachfrage schafft Gewissheit.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2017, 22:36 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Interessant könnte es auch sein, wenn man auf die Aussagen in den Antworten mehr eingehen würde und in einem weiteren Schreiben um Stellungnahme bittet...


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m
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@FKupp: Ich könnte mir vorstellen, dass schon einige mitgemacht haben, aber keine Antwort erhalten haben.

Ich weiß von Person M, dass sie was geschrieben hat per Mail und weiß auch aus verlässlicher Quelle, dass diese Mail die Runde macht bei der Landesregierung, aber es scheint sich niemand dafür zuständig zu fühlen und eine Antwort abzugeben.

Die verlässliche Quelle könnte eventuell Verwandtschaft sein, bei der das Schreiben sogar auf dem Tisch gelandet ist.  ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2017, 19:02 von Bürger«

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  • Grossherzogtum Baden
Das mit der Antwort mag sein, aber der Titel lautet: MACH MIT......
Warum stellt Person M das Geschriebene nicht mal rein, wäre doch für alle Mitstreiter bestimmt interessant zu lesen, was geschrieben wurde.
Ich weiß auch dass meine Nachbarin Person A Männerbesuch von Person B hatte und das sorgt für Gespräche im Dorf, zuständig fühlt sich auch keiner!
Hier zählen Beweise sonst nix, sorry.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2017, 19:55 von Bürger«
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m
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@FKupp
Was versprichst du dir davon, zu lesen, was ich geschrieben habe? So lange keine Antwort da ist, ist das grundsätzlich uninteressant.
Aber damit auch du etwas zu lesen hast hier meine Anfrage und das was mir als "Antwort" geschickt wurde.

Zitat
Sehr geehrter Herr M,

zuständigkeitshalber haben wir Ihre Mail an die Staatskanzlei weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

M. B.
Vorzimmer
Referat M/1 · Büro der Ministerin
SAARLAND · Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Franz-Josef-Röder-Straße 17 · 66119 Saarbrücken

vorzimmer-min@wirtschaft.saarland.de


Zitat
Von: PersonM
Gesendet: Dienstag, 17. Oktober 2017 15:44
An: Kramp-Karrenbauer Annegret (Staatskanzlei); a.rehlinger@spd-saar.de
Betreff: Ministerpräsidentenkonferenz Schloss Halberg

Sehr geehrte Frau Kramp-Karrenbauer,

sehr geehrte Frau Rehlinger,

Ich wende mich an Sie im Rahmen Ihrer Funktion als Ministerpräsidentin des Landes Saarlandes bzw. dessen Stellvertreterin. Da sich die diesjährige Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) u.a. mit Medienpolitik, insbesondere der Auftrags- und Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befasst, möchte ich Ihnen einige Argumente zum Thema Rundfunkbeitrag, den ich als gesetzwidrig erachte, darlegen.

1. UNZULÄSSIGKEIT DES ERLASSES VON LANDESGESETZEN UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GRUNDGESETZ

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG hat

    Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung als unmittelbar geltendes Recht.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unterworfen. Zu dieser verfassungsmäßigen Ordnung gehören ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze. Jede Art von Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig.

Im Ergebnis verfügt kein Landesparlament über die grundgesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Landesgesetzen, welche gegen das Grundgesetz verstoßen.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind allgemein zugängliche Quelle gemäß Art. 5 GG.

Der Duden als einschlägige wissenschaftliche Quelle erklärt zum Wortsinn des Begriffs ungehindert:

    »durch nichts behindert, aufgehalten, gestört, beliebig, frei, grenzenlos, nach Belieben/Gutdünken, nicht belästigt, offen, ohne Einschränkung/Kontrolle, schrankenlos, unbeeinträchtigt, unbehelligt, unbehindert, unbeschränkt, uneingeschränkt, ungebremst, ungehemmt, ungeschoren, ungestört, unkontrolliert, unverwehrt«.

Die Zustimmungsgesetze der Länder zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoßen somit gegen das Grundgesetz, indem sie alle Grundrechtsträger als Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber zur Dauer- und Drittschuld zwingen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Drohung mit und zum Einsatz von unmittelbarer staatlicher Gewalt gegen das Eigentum, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie die Gesundheit und das Leben aller Grundrechtsträger und sogar zur Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen ermächtigen.

Selbst unter Berücksichtigung der für den terminus technicus »ungehindert« als abschließend geregeltem Grundrecht unzutreffenden Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, wonach die Rechte des Art. 5 Abs. 1 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre finden, können die Zustimmungsgesetze der Länder zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und auch dieser selbst nicht als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gelten, da sich solche allgemeinen Gesetze ausschließlich auf die Beschränkung der in Art. 5 Abs. 1 GG benannten Meinungsfreiheit in persönlicher Meinungsäußerung und der durch Pressefreiheit und Berichterstattung durch Rundfunk und Film beziehen können (vgl. insb. BVerfGE 7, 206 ff.; Wernicke in Bonner Kommentar zu Art. 5 GG, II Erl. 2 b; sowie die Protokolle des Parlamentarischen Rates, fünfundzwanzigste Sitzung, 24. November 1948).

2. VERSTOSS DES RUNDFUNKBEITRAGSSTAATSVERTRAGES SOWIE DER ZUSTIMMUNGSGESETZE DER LÄNDER GEGEN ART. 19 ABS. 1 SATZ 2 GG

Letztendlich schränken die Zustimmungsgesetze der Länder und der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG zumindest die Grundrechte auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG, das Recht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG sowie das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG ein.

In diesem Falle zwingt das Grundgesetz mit der »Fessel des Gesetzgebers« gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch den Landesgesetzgeber zur Angabe der eingeschränkten Grundrechte unter Angabe des Artikels zur Vermeidung der Ungültigkeit derartiger Gesetze. Diese Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze wurde weder im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch in den Zustimmungsgesetzen der Ländern erfüllt.

3. FUNKTION DER GRUNDRECHTE

Das Grundgesetz gewährt die unverletzlichen Grundrechte. Der Staat hat die unverletzlichen Grundrechte demnach nicht aufgrund eigenen Ermessens unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren, sondern gemäß ihrem Wortlaut und Wortsinn, wie er an den Normadressaten gerichtet und dementsprechend verständlich ist, zu wahren und zu schützen. Der Staat hat Grundrechtsverletzungen demnach nicht mit staatlicher Gewalt zu begehen, zu fördern und die Feststellung, Unterlassung der Verletzung von Grundrechten und Folgenbeseitigung dem Ermessen der Richter zu übertragen, und nicht mit juristischen Schutzbehauptungen den Wortlaut und Wortsinn der unverletzlichen Grundrechte nach Bedarf in ihr Gegenteil zu verkehren.

So, wie Grundrechte niemals Grundpflichten der Grundrechtsträger sein können, ebenso können die Grundpflichten des Staates nicht in dessen Grundrechte umgedeutet werden. Die Grundpflicht des Staates zu Gewährleistung der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fernsehen begründet kein Recht des Staates auf von ihm gegründete und mit dem Prädikat Anstalt des öffentlichen Rechts versehene Privatinstitutionen, denen nicht nur die exklusive Ausübung eines Grundrechts verliehen wird, sondern die sogar über die Ausübung dieses Grundrechts durch und für andere entscheiden dürfen sollen und dafür als Quasibehörde Hoheitsrechte mit staatlichem Zwang ausüben und gleichzeitig einen Rundfunkbeitrag erheben dürfen, welcher ihnen als privatrechtliches Unternehmen zugute kommt. Hierzu tritt die Tatsache, dass die Institution, welche den Rundfunkbeitrag erhebt und von ihm unmittelbar profitiert, auch noch in eigener Sache über dagegen gerichtete Rechtsmittel entscheiden können soll.

Das ist eines Staates im Sinne des Grundgesetzes in seiner Fassung vom 23. Mail 1949 nicht würdig:

»Im Hinblick auf die strikte Bindung an die Grundrechte müssen die hierzu ermächtigten Staatsorgane nicht nur feststellen, ob der Antrag den einfachrechtlichen Vorschriften entspricht, sondern darüber hinaus sorgfältig prüfen, ob auch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff vorliegen. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen, da jeder Eingriff durch die öffentliche Gewalt in ein Grundrecht der verfassungsrechtlichen Legitimation bedarf. Dem Staat obliegt, die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun; dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers, die Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen zu belegen. Die dem öffentlichen Organ erteilte Ermächtigung zur Ausübung staatlichen Zwanges umfaßt nicht die Befugnis, sich über die Grundrechte hinwegzusetzen.« BVerfGE 49, 220 [236] – Zwangsversteigerung III

Grundrechte als Menschenrechte sind voraussetzungslos. Sie können und dürfen nicht verdient oder erkauft werden. Es gibt keine Bedingungen, die erfüllt sein müssen, und keinen Preis, der vom Grundrechtsträger gezahlt werden müsste, damit er als Grundrechtsträger anerkannt und seine darüber hinaus ausdrücklich unverletzlichen Grundrechte durch den Staat vorbehaltlos geschützt werden.

4. DAS GRUNDGESETZLICHE VERBOT DER ERHEBUNG EINER BEITRAGSPFLICHT FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNG VON GRUNDRECHTEN

Gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen wird gemäß Art. 1 Abs. 2 GG garantiert durch die unveräußerlichen Menschenrechte. Die Menschenrechte werden im einzelnen konkretisiert durch ihre verbindliche Ausformulierung im Grundgesetz. Ihre Unveräußerlichkeit verbietet im Ergebnis jede Form der Forderung einer Bezahlung für die Gewährleistung der Grundrechte, denn diese Gewährleistung ist keine dem Ermessen oder Belieben einer staatlichen Institution unterworfene, sondern eine durch das Grundgesetz gebotene unmittelbare Grundpflicht des Staates, seiner Institutionen und damit eines jeden einzelnen Amtsträgers in Ausübung staatlicher Hoheitsbefugnisse.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Hierzu tritt die Bindung aller öffentlichen Gewalt an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes. Nach diesen gemäß Art. 79 Abs. 3 GG jeder negativen Änderung unzugänglichen Grundsätzen hat der Staat a) die Grundrechte zu gewährleisten und ist ihnen b) unabänderlich unterworfen.

Die Erhebung von Zwangsbeiträgen als Sonderentgelt außerhalb der Ermächtigung zur Erhebung von Steuern gemäß Art. 105 GG für die partielle oder umfängliche Sicherstellung dieser grundgesetzlichen Gewährleistungspflicht verstößt gegen das Grundgesetz, weil auf diese Weise die zuständigen staatlichen Institutionen ihre bereits von Grundgesetz wegen bestehende Grundpflicht zur Gewährleistung der Grundrechte aus der verfassungsmäßigen Ordnung auskoppeln und einer Beitragspflicht unterwerfen. Eine solche Selbstermächtigung staatlicher Institutionen zur Außerkraftsetzung der Grundsätze der Art. 1 GG und Art. 20 GG kennt das Grundgesetz nicht.

Damit erfüllt die Erhebung von Sonderentgelten für die Gewährleistung von Grundrechten den Tatbestand der Änderung des Grundgesetzes ohne Erfüllung der gemäß Art. 79 GG für Änderungen des Grundgesetzes erforderlichen formellen Voraussetzungen und sind bereits von daher verboten.

Im Ergebnis verstößt die Erhebung von Gebühren für die Gewährleistung von Grundrechten so derart gegen die tragenden Grundsätze des Grundgesetzes, dass sie nichtig sind, im juristischen Sinne also mangels grundgesetzlicher Ermächtigung ohne konkrete Rechtsfolgen für die Grundrechtsträger sein müssen, wenn das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich die alles beherrschende oberste Verfassungsverbindlichkeit aufweisen soll, über die es von seinem Wortlaut her verfügt.

Wird dem entgegen der Grundrechtsträger zur Entrichtung einer Gebühr für die Gewährleistung von Grundrechten gegen das Grundgesetz gezwungen, so handelt es sich im strengen Sinne nicht mehr um Grundrechte, sondern um veräußerliche Gnadenakte, ähnlich dem Ablass, über deren Gewährung nicht mehr das Grundgesetz entscheidet, sondern der Amtsträger im Einzelfall. Damit ist der Amtsträger – ohne Gesetz – dem absolutistischen Monarchen gleich gestellt. Die Folge ist die praktische Bedeutungslosigkeit des Grundgesetzes. In diesem Falle verfügt der einzelne Grundrechtsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes über das Recht zur Abwehr unter Verletzung aller dem Grundgesetz unterworfenen Einzelnormen, welche von staatlichen Institutionen zur faktischen Außerkraftsetzung des Grundgesetzes missbraucht werden.

Ich möchte Sie dazu auffordern, diese Argumente bei der Ministerpräsidentenkonferenz vorzutragen und aktiv an einer Reform des Rundfunkbeitrags mitzuwirken und freue mich sehr auf Ihre Antwort, deren Veröffentlichung ich mir vorbehalte.

Mit freundlichen Grüßen

Person M

Und seitdem ist tote Hose angesagt.

Wie bereits erwähnt, hat Person M die Information erhalten, dass dieses Schreiben als WIDERSPRUCH im Ministerium die Runde macht, aber mehr ist nicht dazu bekannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2017, 19:04 von Bürger«

w
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Das mit der Antwort mag sein, aber der Titel lautet: MACH MIT......
Warum stellt Person M das Geschriebene nicht mal rein, wäre doch für alle Mitstreiter bestimmt interessant zu lesen, was geschrieben wurde.
Ich weiß auch dass meine Nachbarin Person A Männerbesuch von Person B hatte und das sorgt für Gespräche im Dorf, zuständig fühlt sich auch keiner!
Hier zählen Beweise sonst nix, sorry.

Der Kollege hat recht!

Als Anhang den Brief, den ich an den hessischen Ministerpräsidenten geschrieben habe. Antwort: KEINE.
Beste Grüße
g.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Da (mit diesem Schreiben also) legst Du - @ lieber mistersh - aber doch recht hohe Erwartungen an die Damen und Herren Minister bzw. Ministerpräsidenten bzw. -präsidösen an. Rechnest Du ernsthaft damit, dass die auch nur die Hälfte (wenn überhaupt) von dem verstehen (bzw. verstehen wollen), was Du da - m. E. sehr kompetent und beredt - dargelegt hast?

Politiker - jedenfalls die in der Parteienoligarchie etablierten -  die sich tatsächlich an so etwas wie den Grundsatz vom Gemeinwohl halten, bzw. sich selber an Recht und Gesetz und ihre Aufgabe als öffentliche begreifen - statt einzig zur Sicherung ihres aktuellen und künftigen materiellen Wohlbefindens und dem ihrer buddies' und Seilschaften in ihrer sozialen Kohorte - pflegen in diesem Land aus dem einen oder anderen Grund nicht weit zu kommen. Da spielen notfalls auch Parteigrenzen keine Rolle.


Edit "Bürger":
Der Text entstammt den Beispielen des im Einstiegsbeitrag verlinkten Aufrufs.
Bitte hier keine inhaltlichen Vertiefungen, sondern - wie schon die Vorredner konstatierten - "Mach mit..." ;)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


@Bürger: hast natürlich Recht - aber m. E. ist es durchaus die eine oder andere Überlegung wert, warum viele - mich selbst eingeschlossen - sich die Mühe der Teilnahme an besagter Aktion gespart haben.  Keine Antwort zu bekommen (oder wenn doch, dann Sprechblasen und Worthülsen) ist ja der Normalfall, und ich habe auch nichts anderes erwartet. Obiges ist aber tats. nur als Denkanstoss gemeint, nicht im Sinne von Vertiefung an dieser Stelle.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2017, 20:19 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis - noch mal gesammelt ;)

Bis auf "Musterschreiben 3", welches einer externen Quelle entstammt, sind die zwei anderen Beispiel-Schreiben unter
https://rundfunkbeitragohneuns.wordpress.com/musterschreiben/
in großen Teilen folgenden Beispielen aus dem Forum entlehnt bzw. entsprechen diesen im Wesentlichen:

> "Musterschreiben 1"
Vollstreckungsstop – Brief an Intendanten d. Rundfunkanstalt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22789.0.html

> "Musterschreiben 2"
MUSTER-Brief > Landtage/Parteien/Abgeordnete >Sozialen Frieden wieder herstellen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18194.0.html

Insofern auch Dank an die Urheber und Initiatoren hier aus dem Forum sowie auch Quer-Verweis auf die hier im Forum diesbezüglich bestehenden AKTIONen wie z.B.

AKTION > Vollstreckungsstop - Brief an Intendanten der Rundfunkanstalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23174.0.html

AKTION (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22747.0.html

AKTION > Brief an Landtagsfraktionen, Parteien, Abgeordnete
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18195.0.html

Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24635.0.html

[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.0.html

Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


PS: Es geht nicht immer nur darum, Antworten - und dann auch noch sinnvolle Antworten - zu erhalten.
Allein schon die offizielle Dokumentation des Missmutes entfaltet - in entsprechender Menge und Unnachgiebigkeit - ihre Wirkung.

Wer nichts sagt, kann auch nicht gehört werden.

Das Problem gehört jedenfalls tagtäglich auf den Tisch der Verantwortlichen.

Um sich nicht doppelte Arbeit zu machen, könnte es sich empfehlen, den persönlichen Widerstand nicht nur mit ARD-ZDF-GEZ und den Gerichten auszutragen, sondern diesen faktisch parallel immer gleich zur Kenntnis an die Verantwortlichen zu geben.

Wenn die zehntausenden Klagen, die hunderttausenden Widersprüche und die Millionen Vollstreckungsvorgänge gleichzeitig auf dem Tisch der Verantwortlichen lägen - dann ergäbe dies ein ganz anderes Bild, als wenn dies nur verdeckt im kleinen Zimmerchen und hinter den Toren der Gerichte stattfindet.

Insofern noch einmal an alle: "Mach mit..." ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. November 2017, 21:47 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

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  • Grossherzogtum Baden
Ich habe bereits mit diesem Beitrag unter
100-Prozent-Behinderte soll weiter Rundfunkbeitrag zahlen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25236.msg159642.html#msg159642
u.a. darauf hingewiesen, was "Bürger" hier tippt:

Wer nichts sagt, kann auch nicht gehört werden.
Das Problem gehört jedenfalls tagtäglich auf den Tisch der Verantwortlichen.


deshalb:  "Mach mit..."


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c
  • Beiträge: 1.025
Vielleicht ist es möglich, dass die Briefe bzw. emails auch an die KEF versandt werden?

Diese erarbeitet zusammen mit der Rundfunkkommission (=Ministerpräsident/innen der Länder) ein zukünftiges "Konzept für die Rundfunkgebühren", welches im kommenden Jahr vorgelegt werden wird. Dort werden Weichen neu gestellt.

siehe:

Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24635.0.html


Was immer die dort vorhaben, ich fände es gut, wenn seitens des Forums kritische Vorstellungen an diejenigen Personen herangetragen würden, welche an dem "neuen Konzept" arbeiten. Womöglich ist man bereit, zukünftige Anregungen aus Karlsruhe (BVerfG) bereits zu berücksichtigen?

Jedenfalls kann die Aktion aus diesem Thread "MACH MIT..." weit über den 18.10. hinaus fortgeführt werden, oder?

Verschaffen wir uns Gehör ! Teilen wir mit, was uns wichtig ist.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2017, 01:40 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

M
  • Beiträge: 37
Wenn du denkst es geht nix mehr, kommt von den GRÜNEN noch was daher  :)
ich habe schon viel gehört und gelesen was unser Thema angeht, aber solch ein Mist .....

Das schlägt doch dem Fass den Boden aus! Immerhin eine Antwort, wenn auch nach "Erinnerung". Andere Teilnehmer dieser Aktion haben von besagter Quelle keine Antwort erhalten..... wohl auch besser so!


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20.12.2017 Staatskanzlei Mecklenburg Vorpommern
Zitat
Frage 1:
Warum wurde die Finanzierung der Rundfunkanstalten so gemacht, dass der Rundfunk der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird, zahlen dafür soll aber nicht die Allgemeinheit, sondern der Mensch, der in der Wohnung wohnt?


Der Rundfunkbeitrag kann nicht voraussetzungslos erhoben werden, weil er keine mit dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks unvereinbare Steuer ist. Er ist deshalb, so sieht es das Regelungskonzept im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vor, Gegenleistung für die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen. Daher wird unter anderem auch nur zur Zahlung des Rundfunkbeitrages herangezogen, wer Inhaber einer Wohnung ist. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnung der typische Ort für Empfang und Nutzung von Rundfunk ist. Da nahezu jede Bürgerin und jeder Bürger in Deutschland in einer Wohnung lebt, sei es alleine oder mit mehreren gemeinschaftlich, ist auch nahezu jeder (Volljährige) grundsätzlich beitragspflichtig, auch wenn für jede Wohnung nur ein Beitrag erhoben wird.

Frage 2:
Warum wird der Rundfunk kostenlos im Ausland zur Verfügung gestellt, dort wird doch kein Rundfunkbeitrag bezahlt? Verstößt das nicht gegen EU-Recht? Menschen in Deutschland zahlen und Menschen in der EU und der Welt kriegen kostenlos das Angebot? Warum existiert in Deutschland die Pflicht, das Fernsehangebot fürs Ausland durch deutsche Rundfunkbeiträge zu finanzieren?


Entgegen Ihrer Auffassung werden die Programmangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter nicht (auch) für das Ausland gemacht. Die öffentlich-rechtlichen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten ihre Programme beispielsweise ausschließlich für ein oder mehrere Bundesländer. Zu den bundesweit ausgestrahlten öffentlich-rechtlichen Programmen gehören „Das Erste“ (Gemeinschaftsprogramm der ARD), das Programm des ZDF sowie die Programme des Deutschlandradios. Das einzige, ausschließlich für das Ausland konzipierte öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot ist das der Deutschen Welle. Die Deutsche Welle wird - im Gegensatz zum Inlandsrundfunk - jedoch nicht aus dem Rundfunkbeitrag finanziert, sondern von der Bundesregierung und auch von dort beaufsichtigt.

Die Rundfunkbeitragspflicht betrifft ausschließlich Personen, die in Deutschland eine Wohnung oder eine Betriebsstätte haben, ohne dass es auf die Staatsangehörigkeit ankäme. Dass Rundfunkbeiträge nicht im Ausland erhoben werden, liegt daran, dass die Reichweite deutscher Gesetze, also auch die des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, an der deutschen Staatsgrenze endet. Darüber hinaus gibt es keine rechtlich zulässigen Möglichkeiten, außerhalb Deutschlands lebende Nutzer des deutschen Rundfunkangebots zu erfassen. Davon abgesehen wäre es ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht möglich, diesen Nutzern gegenüber Beitragsbescheide zu erlassen und Beiträge bei Nichtzahlung beizutreiben. Den Landesgesetzgebern und den Rundfunkanstalten ist es also aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich, Nutzer des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks im
Ausland zu Beiträgen heranzuziehen.

Das deutsche Rundfunkbeitragssystem steht nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung im Einklang mit dem Europäischen Recht.

Frage 3:
Warum hat der Rundfunk zusätzlich zu gesetzlichen Rentenansprüchen, auch noch private, die wiederum der Beitragsschuldner über Rundfunkbeiträge komplett finanzieren muss?


Betriebliche Modelle der Altersversorgung, zusätzlich zu der gesetzlichen Altersrente, basieren auf einem Tarifvertrag, den die Tarifvertragsparteien (also Gewerkschaften und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) ausgehandelt haben. Dieses Recht ist Ausfluss der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz). Eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge gibt es beispielsweise auch für die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bedeutet insoweit keine Sonderstellung der im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Beschäftigten.

Frage 4:
Warum wird auf jedem Dokument (Festsetzungsbescheid und anderen) eine EU-Bild-Marke „ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE“ angebracht? Sind Rundfunkbeiträge eine private Forderung und nicht eine landesrechtliche Abgabe?


Gemäß § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nehmen die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die ihnen in Bezug auf den Rundfunkbeitrag zugewiesenen Aufgaben durch den von Ihnen erwähnten Beitragsservice, eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten, wahr.

Zu den Aufgaben des Beitragsservices gehört es z.B., die eingezogenen Gelder an die Anstalten der ARD, an das ZDF und an das Deutschlandradio weiterzuleiten und im Namen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge zu erstellen. Das Aufbringen des Logos der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der Bildmarke des Beitragsservices in den Kopfbögen der Festsetzungsbescheide dient damit dem Betroffenen eines Festsetzungsbescheides der Erkennbarkeit der diesen erlassenden bzw. bearbeitenden Stelle (§ 37 Absatz 3 Satz 1 VwVfG MV).

Rundfunkbeiträge sind - so sieht es unter anderem auch das Bundesverwaltungsgericht - rundfunkbezogene nichtsteuerliche Abgaben, also keine zivilrechtlichen Forderungen. Denn Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der aufgrund der Zustimmung der Landesparlamente durch sogenannte Zustimmungsgesetze Gesetzeskraft hat. Danach ist Gläubiger der Beitragsforderung die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung des Beitragsschuldners befindet.

Frage 5:
Im RBStV wurde zum ersten Mal das neue Dokument „Festsetzungsbescheid“ erwähnt. Wie sieht er aus bzw. wie soll er richtig aussehen? Welche Landesstelle hat angeordnet, dass Festsetzungsbescheide als Werbeträger für oben genannte Marke benutzt werden?


Für die optische und grafische Ausgestaltung der Festsetzungsbescheide existieren keine Vorgaben der Länder. Im Übrigen haben sich die Landesrundfunkanstalten bzw. der in ihrem Namen handelnde Beitragsservice beim Erlass von Festsetzungsbescheiden, also Verwaltungsakten, an die formellen und materiellen Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zu halten.

Warum werden Festsetzungsbescheide und andere Dokumente im Rahmen der privaten kommerziellen Tätigkeiten der Landesrundfunkanstalten erstellt?

Bei der Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen werden die Landesrundfunkanstalten (Anstalten des öffentlichen Rechts) ausschließlich hoheitlich tätig, das heißt, sie treffen eine nach außen gerichtete Einzelfall-Entscheidung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, nämlich dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Es handelt sich hier also schon begriffsnotwendig nicht, wie Sie meinen, um eine privatrechtliche kommerzielle Tätigkeit. Solche Tätigkeiten wären nach § 16a Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages beispielsweise Werbung und Sponsoring, Verwertungstätigkeiten, Merchandising oder die Durchführung von Produktionen für Dritte, die die Anstalten jedoch nur in dem engen Rahmen durchführen dürfen, den der Rundfunkstaatsvertrag vorgibt.

Falls Festsetzungsbescheide und andere Dokumente im Rahmen des Hoheitsbetriebs erstellt werden, welche Konsequenz bringt die Marke auf dem Festsetzungsbescheid für den Beitragsschuldner?

Die Verwendung von Bildmarken in Festsetzungsbescheiden der Landesrundfunkanstalten und deren Verwaltungsgemeinschaft haben für die Beitragsschuldner keine rechtlichen oder tatsächlichen Konsequenzen. Im Übrigen nehme ich auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug.

Und warum muss der Beitragsschuldner auch private kommerzielle Tätigkeiten der Landesrundfunkanstalten als EU-Anbieter zahlreicher Waren und Dienstleistungen finanzieren? Muss der Beitragsschuldner Angst haben, falls er den Festsetzungsbescheid akzeptiert, dass er auch diese oben angebrachte Marke akzeptiert und dadurch möglicherweise später Waren und Dienstleistungen, die hinter der Marke sind, kaufen muss?

Über den Rundfunkbeitrag werden keine kommerziellen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten finanziert. Um dies sicherzustellen, müssen die Anstalten ihre kommerziellen Tätigkeiten in rechtlich selbständige Tochtergesellschaften auslagern. Dies ist in § 16a Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages gesetzlich vorgeschrieben. Durch die klare strukturelle Trennung wird eine Quersubventionierung der kommerziellen Tätigkeiten durch Rundfunkbeiträge ausgeschlossen. Erträge aus kommerziellen Tätigkeiten (beispielsweise aus der Werbung) dienen der Finanzierung des Programmauftrages der Anstalten. Sie fließen zurück an die Rundfunkanstalten und helfen auf diese Weise den Bedarf an Beitragsgeldern abzumildern und die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu entlasten.

Mit einem Festsetzungsbescheid werden privatrechtliche Verträge oder Rechtsbeziehungen weder angebahnt noch begründen sie irgendwie geartete Kaufverpflichtungen.


Edit "Bürger":
Anhang anonymisiert. Bitte die Hinweise u.a. oben rechts im Forum zur Anonymisierung beachten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2017, 02:03 von Bürger«

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Nochmal die Bitte, diese Aktion über den 18.10.2017 hinaus fortzusetzen und die oben genannten Musterschreiben/-mails weiterhin an die Ministerpräsidenten der Länder zu senden - und auch an die KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) bzw. an die einzelnen Mitglieder der KEF

MACH MIT - BEI DER BUNDESWEITEN "AKTION EMAIL"! ...
---> https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24843.msg157307.html#msg157307
---> https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24843.msg160873.html#msg160873

Denn die KEF ...

... erarbeitet zusammen mit der Rundfunkkommission (=Ministerpräsident/innen der Länder) ein zukünftiges "Konzept für die Rundfunkgebühren", welches im kommenden Jahr vorgelegt werden wird. Dort werden Weichen neu gestellt.
...
Verschaffen wir uns Gehör ! Teilen wir mit, was uns wichtig ist.

vgl. Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2018, 23:30 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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