Hallo!
Machen die Bg. plausibel, dass "Verwaltungsvereinfachung" den Grund zu dieser grundrechtseinschränkenden Regelung geführt haben (Gleichbehandlung), so könnten sie damit durchkommen - meine ich.
Der andere Punkt ist, dass "Verwaltungsvereinfachung", insbesondere geringeren "Schnüffelaufwand" (Unverletzlichkeit der Wohnung) ein wesentlicher Grund war, den allgemeinen Beitrag einzuführen. Die Beschwerten (LRA etc.) sollen jetzt nachweisen, dass die neue Schnüffelei und der neue Verwaltungsaufwand, die nötig sind, um Betriebe zu identifizieren und die Anzahl betrieblicher Kfz zu ermitteln, dem früheren Aufwand gegenüber kleiner sind.
Ich denke, dass sich das BVerfG nicht die Argumentation bieten läßt, aufgrund von "Verwaltungsvereinfachung" dürfe Bundesrecht (GG, BMG) verletzt werden. Wieso wird eine Bundesmeldekartei errichtet, wieso gibts den "einmaligen" Meldeabgleich jetzt "schon regelmäßig"? Wo bleibt der Schutz der Minderheit (nur weil es Mehrheiten in allen Landesparlamenten gibt, kann nicht
jedem "einfach für alle (alle örR-Angestellten)" in die Tasche gegriffen werden)?
Und dann kann auch ein Richter am BVerfG das EU-Recht lesen. Ich glaube nicht, dass sich der EuGH von einer deutschen "Einzelmeinung" bpsw zu Beihilfe beeindrucken läßt -- die haben bei (in summa) weniger Verstößen die Regelung in Tschechien gekippt (siehe C-11/15
***, ich meine von "pinguin"). Von der EU-Rechts-Warte aus betrachtet stellt der Fragenkatalog auch einen letzten Versuch dar, dem EuGH vom Bund aus eine argumentative Gegenposition anzubieten, damit die "Altbeihilfe" erhalten werden kann -- mit "keine Stellungnahme" wird der Bund nun möglicherweise dazu gezwungen, vorauseilend (neudeutsch "proaktiv") die wahrscheinliche Antwort des EuGH umzusetzen, um Schaden vom Bund abzuwenden.
Für eine Umstellung einer "vergeigten" Änderung einer Altbeihilfe zu einem anderen Modell wäre es zu spät. Entweder läßt sich der Beitrag durch eine "Taschenspielerei" noch so gerade durchbringen, oder (wg AEUV 108 Tenor "die Kommission ist vor
jeder Änderung vorab in Kenntnis zu setzen") es gibt keine änderbare Altbeihilfe mehr. Und neue (bundesweite) Beihilfen wird es wohl mit so einem Gebaren nicht geben -- zumal das EU-Beihilfe-Recht speziell von Deutschland den anderen "aufgedrückt" wurde.
MfG
Michael
***Edit "Bürger" auf freundlichen Hinweis eines aufmerksamen Forum-Mitglieds:
Siehe zur Rechtssache C-11/15 "Rundfunkgebühren" in Tschechien u.a. unter
EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19338.msg125503.html#msg125503
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.msg142933.html#msg142933
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"