Hallo!
Ich denke auch: hier kann, darf, und soll zwischen den Zeilen gelesen werden!
1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?
Frage: Auf welcher Grundlage soll das nicht als Steuer (=allgemeine Abgabe) begriffen werden? (zumal das 2. Rf-Urteil des BVerfG schon 1971 festgestellt hat -- und nicht -revidiert wurde -- dass es den individuellen Vorteil/Leistungsaustausch des BVerwG nicht gibt!)
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?
Frage: Wenn es auf die Geräte und den Verbreitungsweg (Rundfunk/Internet/mobiler Empfang) nicht ankommen soll, wieso verschlüsselt der örR dann nicht?
3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?
Frage: Wenn die Landesparlamente schon beim "Typisieren und Pauschalieren" sind, wo sind die statistischen Grundlagen?
4. Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17, 98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?
Frage: Wieso kommt es bei "aufkommensneutraler" Umstellung auf den Beitrag zu so viel Mehreinnahmen?
5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
Frage: "Solidarabgabe" -- was soll an der pro Kopf ungleichen Behandlung der sogen. "Inhaber" solidarisch sein?
6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
Frage: Der Bezahlende hat nur
ein Paar Augen/Ohren, und jederzeit nur
einen Aufenthaltsort -- wieso soll also zweimal bezahlt werden?
7. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?
Frage: Wo sind die Statistiken, mit denen das betriebliche Zahlungsmodell begründet wird?
8. Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nichtprivaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte dur.ch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?
Frage: (7b) ... und wie wird Betrieben hinterherspioniert? Bekommt der örR neben den Meldedaten der gesamten Republik auch noch alle Informationen der Finanzämter?
9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?
Frage: Warum müssen Firmen für Kfz bezahlen, wenn Private das nicht müssen? Und wie kommt man auf so einen Murks: Firmen dreifach abzukassieren: Kfz (Autoradios -- wo es doch auf Geräte nicht mehr ankommt), Beschäftigte (degressiv oder nicht -- die sind beschäftigt mit arbeiten, nicht mit Medienkonsum), und Betriebsstätten (ist das nicht da, wo
bereits bebeitragte Beschäftigte herumlaufen)?
Damit ist
a) verständlich, warum die Medien-Ausschüsse der Landesparlamente auf "keine Stellungnahme" plädieren -- keine Selbstinkriminierung
b) unverständlich, warum der
alternativlose örR nicht verteidigt wird -- oder ist das die Rache
des Fraktions-gezwungenen Stimmviehs der Parlamentarier an den Staatskanzleien, die das organisiert haben?
c) wird sich das BVerfG sicherlich seinen Teil denken, wenn "keine Stellungnahme" als Antwort der örR-Verteidiger auf diese gezielten Fragen kommt.
... eine etwaige Stellungnahme in zwanzig Stücken abgeben ...
IMHO: Stücke = Kopien.
Die angeschriebenen Bundesorgane sind zum einen "Kollegen" des BVerfG, zum anderen sind Rundfunk und Beihilfe auch in EU-Recht geregelt und der Bund ist ggü Europa haftbar für Quatsch, den die Länder veranstalten.
@FelsinderBrandung
Und, ich stimme da gerne zu: GG Art 37 -- es könnte in der Tat kommen, daß Beauftragte der Bundesregierung eingesetzt werden, um einer EuGH-Entscheidung zwecks einer kompletten Rückzahlung einer unzulässigen Beihilfe durch den Bund zuvorzukommen.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"