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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: dreamliner am 29. September 2017, 07:50

Titel: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: dreamliner am 29. September 2017, 07:50
Edit "Bürger": Hier der Diskussions-Thread zur Meldung unter
Es ist angerichtet! Schreiben des BVerfG - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360

offizielle Quelle – Landtag NRW: (Ergänzung 12.2017: Die Dokumente wurden entfernt!)
Vorlage 17/103 (mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~50MB!)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf


Sicherungs-Abbilder, ~50MB!
https://web.archive.org/web/20170930182701/https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf
https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf

Sicherungs-Abbild, komprimiert auf ~10MB!
http://docdro.id/6DZsyZQ

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Hallo Mitstreiter,

ich bin gerade über die Internetseite
www.parlamentsspiegel.de
auf ein paar Interessante Informationen gestoßen.

Unter anderem findet sich dort aktuell ein "Verweis" auf ein
"Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017"

Leider ist jedoch dort das eigentliche "Schreiben" nicht zu finden.

Es findet sich lediglich die Information, dass dieses Schreiben wohl schon in mehreren Landesparlamenten auf die Agenda der Landtagssitzung gesetzt wurde:

Bayerischer Landtag
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen
- Verfassungsstreitigkeit -
, 28.09.2017 (PDF, 2 Seiten)
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000012500/0000012931.pdf

Landtag Brandenburg
Landtag Brandenburg, E-HA 6/29, 6. Wahlperiode, 15. September 2017 (PDF, 4 Seiten)
Hauptausschuss, Einladung - Neudruck
Mitglieder des Hauptausschusses/ Chef der Staatskanzlei
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/parladoku/w6/einladungen/HA/29.pdf

Und hier noch die Links zu den Übersichten:
https://www.parlamentsspiegel.de/home/suchergebnisseparlamentsspiegel.html?db=psakt&view=einzel&id=BAY_17205_0000
https://www.parlamentsspiegel.de/home/suchergebnisseparlamentsspiegel.html?db=psakt&view=einzel&id=SH_V-185162_0000
https://www.parlamentsspiegel.de/home/suchergebnisseparlamentsspiegel.html?db=psakt&view=einzel&id=BRA_V-303767_0000

Fragen:

Hat jemand Kenntnis über dieses Schreiben des Bundesverfassungsgerichts bzw. liegt dies jemandem vor?

Wenn ja, könnte es hier bitte veröffentlicht werden?



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Edit "Bürger": Zwischenzeitlich aufgefundene Quelle verlinkt unter
Es ist angerichtet! Schreiben des BVerfG - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360

offizielle Quelle – Landtag NRW: (Ergänzung 12.2017: Die Dokumente wurden entfernt!)
Vorlage 17/103 (mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~50MB!)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf


Sicherungs-Abbilder, ~50MB!
https://web.archive.org/web/20170930182701/https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf
https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf

Sicherungs-Abbild, komprimiert auf ~10MB!
http://docdro.id/6DZsyZQ
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: DJ_rainbow am 29. September 2017, 08:02
Das ist relativ easy zu erklären: Das BVerfG gibt Behörden, die fachlich mit dem Thema einer Verfassungsbeschwerde zu tun haben, und Parlamenten Gelegenheit zur Stellungnahme. Also muss es entsprechende Aufforderungen verschicken - und in den Schwatzbuden kommt es dann halt auf die Tagesordnung eines Ausschusses. Insgesamt sinnloser Formalismus, weil nicht zielführend - aber so isses nun mal.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: samson_braun am 29. September 2017, 08:04
Das sind doch die 4 Leitverfahren, wenn ich das richtig sehe? Es könnten also die Stellungnahmen der Länder abgefragt sein - siehe für Bayern - da wirds keine geben lt. Vorschlag. Das Gericht will wohl die Meinungen der Länder kennen, bevor es einen Beschluss gibt.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: FelsinderBrandung am 29. September 2017, 08:36
Moin,

also in Schleswig-Holstein sind die Anlagen nicht öffentlich, können aber eingesehen werden.
Liegt wohl u.a. an der 'Menge', wie aus dem Schreiben ersichtlich.
Und es ist vom 21.09.2017, also gerade erst eingetroffen.

Schleswig-Holstein
Anschreiben vom Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages an die
Vorsitzende des Innen- und Rechtsausschusses
(PDF, 1 Seite)
"Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages"
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/00100/umdruck-19-00133.pdf

Gruß Petra
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: marga am 29. September 2017, 08:43
Bayerischer Landtag
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen
- Verfassungsstreitigkeit -
, 28.09.2017 (PDF, 2 Seiten)
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000012500/0000012931.pdf

Dieses Zitat aus obiger URL gibt einer fiktiven Person zu Denken?

Zitat
I. Beschlussempfehlung:
Der Landtag gibt in den Verfahren keine Stellungnahme ab.
Berichterstatter:
Jürgen W. Heike
Mitberichterstatter:
Franz Schindler
II. Bericht:
Der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen hat die Verfassungsstreitigkeit in seiner
76. Sitzung am 28. September 2017 beraten und e i n s t i m m i g  die o.g. Beschlussempfehlung vorgeschlagen.

Franz Schindler
Vorsitzender

Bild dir deine Meinung! +++  >:D  >:D  >:D
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: dreamliner am 29. September 2017, 09:08
Danke @FelsinderBrandung

Die Idee zur Suche direkt über die Landesparlamentsdatenbanken ergab zumindest in NRW auch schon einen Treffer:

Landtag NRW, Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, 27.09.2017 (PDF, 3 Seiten)
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-748.pdf

Der selbe Tenor wie aus Bayern:
> Der Landtag nimmt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Stellung.

Dennoch wüsste ich gerne, wie der Inhalt des Anschreibens seitens des Bundesverfassungsgerichtes ist.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: René am 29. September 2017, 09:17
Was bedeutet hier genau "keine Stellung nehmen"? Wie ist das zu interpretieren? Kann man das überhaupt, wenn man den Inhalt des Anschreibens des Bundesverfassungsgerichtes nicht kennt?

Hat jemand Zugang zu diesem Anschreiben?
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: samson_braun am 29. September 2017, 09:20
Ich würde das jetzt mal so interpretieren, dass dann lt. Landesparlament kein/e Handlungsbedarf/ Bedenken existiert/en und alles in Ordnung ist. Alles Gegenteilige würde eine Fehlereingestehung bedeuten. Das werden die dem BVerfG gegenüber nicht eingestehen. Diese Formulierung wird bei allen Parlamenten so auftauchen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: mb1 am 29. September 2017, 09:37
"Keine Stellungnahme" eines Landtages bedeutet Absetzung des Themas von der Tagesordnung ohne Ablehnung oder Zustimmung.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Kurt am 29. September 2017, 10:03
Hat jemand Zugang zu diesem Anschreiben?
Versuche gerade dies zu erhalten > Telefonkontakt BVerfG; Sachbearbeiterin leider z.Zt belegt
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 29. September 2017, 10:27
Landtag NRW, Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, 27.09.2017 (PDF, 3 Seiten)
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-748.pdf
Der selbe Tenor wie aus Bayern:
Zitat
Der Landtag nimmt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Stellung.

im Wortlaut:
Zitat
"Der Rechtsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 27. September 2017 mit den oben
angegebenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - -1 BvR 1675/16 - u.a. befasst
und einstimmig beschlossen, eine Stellungnahme nicht zu empfehlen."

Der Rechtsausschuss distanziert sich vom RBStV.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: volkuhl am 29. September 2017, 10:53
Was bedeutet hier genau "keine Stellung nehmen"? Wie ist das zu interpretieren?

Ich würde das so interpretieren, dass den Ausschüssen einfach nichts einfällt, was man empfehlen könnte und die Entscheidung dem BVerfG überlassen wird.

Das lässt hoffen, dass die vorgebrachten Argumente so schlagkräftig sind, dass das BVerfG garnicht anders kann, als den Beschwerden stattzugeben.  >:D
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Kurt am 29. September 2017, 11:09
Lt. telefonischer Rücksprache mit der Sachbearbeiterin beim BVerfG  können die um Stellungnahme Ersuchten (es wurden nicht nur die 16 Länder angeschrieben) eine abgeben - müssen dies jedoch nicht.

Der genaue Wortlaut des Anschreibens des BVerfG an die Ersuchten sollte den 4 Beschwerdeführern der Leitverfahren bzw. deren Rechtsanwälte vorliegen; falls nicht, kann der Beschwerdeführer eines Leitverfahrens bzw. dessen Rechtsanwalt dies anfordern.

Augenscheinlich scheint da aber nichts von Belang drin zu stehen.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: René am 29. September 2017, 11:21
Danke! Falls der besagte Beschwerdeführer mitliest, wäre es toll, wenn er uns dieses Anschreiben zur Verfügung stellen könnte.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: muuhhhlli am 29. September 2017, 11:23
Was bedeutet hier genau "keine Stellung nehmen"? Wie ist das zu interpretieren? ...
Das lässt hoffen, dass die vorgebrachten Argumente so schlagkräftig sind, dass das BVerfG garnicht anders kann, als den Beschwerden stattzugeben.  >:D

Oder es heißt, an dem RBStV wird nix geändert und das BVerfG soll die Interpretation der Verfahren so auslegen und entkräften.

Wenn da die Eingabe von Dr. Sprißler vom LG-Tübingen beim EuGH nicht wäre - denn das wissen die Damen und Herren Landtagsabgeordneten, und die wollen sich nicht die Finger schmutzig machen und nicht vorab dagegen sprechen (es sind eben Wendehälse).

Die Glaubwürdigkeit dieser Politiker einschließlich der Parteien ist für mich beim Thema Rundfunk eh bei NULL, denn
"Wer einmal Lügt dem glaubt man nicht und wenn er tausendmal die Wahrheit spricht."

Siehe EU-Kommisar Günther Oettinger
EU-Kommissar Oettinger kritisiert Internet-Angebote von ARD und ZDF
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24465.msg155296.html#msg155296

und dazu die beklagendswerten Worte von Herr Dr. Eicher über Herrn Oettinger
FAZ-Gastbeitrag - Eicher/SWR "Zeitgemäßer Auftrag im Internet für ARD & ZDF"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24614.msg156128.html#msg156128

An diesem Vorgang,
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017 an die 16 Landtage
ist doch die Vermutung, dass die Urteile über die Klagen zum RF-Beitrag von den VG bis einschließlich zum BVerwG abgesprochen waren, bestätigt.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: pinguin am 29. September 2017, 11:59
ist doch die Vermutung, dass die Urteile über die Klagen zum RF-Beitrag von den VG bis einschließlich zum BVerwG abgesprochen waren bestätigt.
Es wäre beim EuGH aber nicht anders; auch hier würden alle(!) Verklagten, sonstwie Betroffene wie Bundesregierung, Landesregierung, wie auch, weil EU-Recht, Parlamente und Regierungen anderer EU-Länder ausführlich um ihre Meinung zum Sachverhalt einer Klage gebeten.

"Stellungnahme" kann man ja auch mit "Meinung" übersetzen, und um diese Meinung geht es.

Und hier in den Beispielen haben die Parlamente offenbar die Meinung, daß sie eher keine Meinung haben. Könnte aber auch heißen, daß denen der Sachverhalt wurscht ist und eh keiner den Bock hat, sich in den Sachverhalt einzulesen, welches ja wiederum Sinn machen würde, wenn man eine eigene Meinung haben wollen würde?
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: GEiZ ist geil am 29. September 2017, 12:04
An diesem Vorgang,
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017 an die 16 Landtage
ist doch die Vermutung, dass die Urteile über die Klagen zum RF-Beitrag von den VG bis einschließlich zum BVerwG abgesprochen waren, bestätigt.

Das ist die Standardvorgehensweise bei allen Verfassungsbeschwerden und nicht ungewöhnlich.
Nur bei Eilbedürftigkeit wird darauf verzichtet.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: drone am 29. September 2017, 12:12
Beschlussempfehlung zu diesem Schreiben ist in BW für die Plenarsitzung am 12.10.2017 unter Punkt 10. der Tagesordnung geplant.

16. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG, Stand: 26.09.2017
43. Sitzung, Donnerstag, 12. Oktober 2017, 09:30 Uhr
TAGESORDNUNG
(PDF, 6 Seiten)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/tagesordnungen/2017/2017-10-12_43_Plenarsitzung.pdf
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: pjotre am 29. September 2017, 12:24
Rechtsanwälte-Bonmot:
"Es ist kein Fehler, ab und zu noch einmal in das Gesetz zu schauen."
;)

Diverse Fragen beantwortet schon einmal ein Blick in das
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/
(In nachstehenden Zitaten wurde "..." für die Weglassungen nur eingefügt, soweit Missverständnis-Gefahr.)
Zitat
§ 23 Abs. 2 BVerfGG
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

§ 27a  BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 31 Abs. 1 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

§ 77 BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht gibt
1.    in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,
2.   in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

§ 82 Abs. 3 BVerfGG
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

§ 90 Abs. 1 und 3 BVerfGG
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

§ 93 Abs. 3 BVerfGG
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

§ 93c Abs. 1 BVerfGG
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

§ 93d Abs. 1 und 3 BVerfGG
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. ...
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

§ 94 BVerfG (Auszug, hier nicht vollständig wiedergegeben) 
(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

Eine Ehrung für Herrn RA Bölck und Herrn Prof. Koblenzer
und für diejenigen im Forum, die zu deren Mandatierung als Prozessbevollmächtigte beigetragen haben. Denn auch und vor allem auch die von ihnen betriebenen Verfahren wurden den Landesparlamenten zur Stellungnahme übermittelt, deren Landesgesetz-Beschlussfassung durch die Verfahren berührt war. Wie viele Jahre muss man unermüdlich durchhalten, bis Aussicht besteht, gegen staatliches Unrecht eine zu erhoffende Gerechtigkeit zu erfahren. Wir anderen haben uns bei diesen zu bedanken.

Die bisher festgestellten Stellungnahme-Fragen des Bundesverfassungsgerichts betreffen nur die Haushaltsabgabe (§ 2 RBStV)
Entscheid für 2017 war allerdings auch angekündigt für die Betriebsstättenabgabe.
Wie diese jetzige Beschränkung der Rückfragen des Gerichts zu deuten ist, bleibe einstweilen offen.
Es sei auch angemerkt, dass diese Verfahren wohl teilweise andere Bundesländer betrafen oder auch zusätzlich unter § 2 RBStV einordenbar erscheinen könnten.
Aus der Gesamtheit der Vorgänge darf geschlossen werden, dass der Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung sein wird und ganz besonders die Nichtzuschauer möglicherweise mit einer Lösungsform versorgen wird.
Übrigens erhielten wohl alle Landesparlamente das komplette Aktenpaket, wohl alles identische BVerfG-AZ, also wohl keine Differenzierung je nach Kläger-Bundesland. (ungesicherte Detail-Anmerkung)

Wichtige Konsequenz: Soweit Nichtzuschauer und Zahlungen erfolgten: Vorbehaltseinwand der ARD-Anstalt übermitteln?
Soweit noch nicht geschehen... vorzugsweise noch vor dem Entscheid BVerfG.
?... Dies ist Einzelmeinung (und wie immer im Forum nicht Rechtsberatung) und ist rechtlich nicht abgesichert, weil noch kein Austausch mit Gegenmeinungen erfolgte.
Und ferner, beispielsweise wird eine Person X auch sogleich wiederum mitteilen, dass Verjährung der Zahlungen seit 2013 nicht eintreten konnte, weil durch Titulierungsrecht und erfolgtes oder drohendes Zwangsinkasso die Verjährung bis heute gehemmt ist, die 3-jährige  Verjährungsfrist also noch gar nicht zu laufen begonnen hat.

Die Verfahren wegen der 4 Millionen Personen mit niedrigem Einkommen
konnte in den jetzigen Vorgängen durch das BVerfG allein deshalb nicht berücksichtigt werden, weil erst nach Versand der Anfragen des Gerichts an die Landesparlamente "formell in Erscheinung getreten" (mehr Angaben hierzu zur Zeit nicht beabsichtigt).
Insoweit dürfte ohnehin § 93c Abs. 1. BVerfGG zum Tragen kommen (und wurde vor allem deshalb oben mit aufgeführt).
Die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 für Gerichte und Behörden konnte durch den früheren diesbezüglichen Entscheid des BVerfG möglicherweise nicht entstehen. Siehe diesbezüglich hinweisend auch § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Nähere Analyse würde an dieser Stelle zu weit führen.
Es ist nicht erkennbar, ob das BVerfG im kommenden Entscheid (wohl vor Ende 2017) zu diesen Fragen bereits gleichzeitig befinden wird. Auf der Planungsliste für 2017 vom Jahresanfang stand die betreffende Rechtsnorm § 4 Abs. 6 RBStV nicht. Dies könnte aber auch dadurch begründet sein, dass die betreffenden Personenkreise bisher typischerweise nicht die nötige komplette Verfahrenskaskade finanzieren konnten. Diese Problematik wurde durch eine Alternative aufgelöst.

"Keine Stellung nehmen" heißt ganz einfach: "Das Gericht möge entscheiden - wir vertrauen seiner Weisheit."
Politisch gesehen aber mehr: An das Thema "ARD, ZDF,..." traut sich niemand ran, der in den Gesprächsrunden im Fernsehen kein "Daumen runter" der Journalisten riskieren will.
Also. "Lassen wir das Bundesverfassungsgericht die Arbeit machen. Wenn Schmutzarbeit, um endlich mal die Missstände abzuräumen - umso besser, dann können wir Politiker unsere Hände in Unschuld waschen - und hoffentlich nimmt das der AfD Wind aus den Segeln insbesondere in Sachsen und Sachsen-Anhalt, wo die regierenden Parteien Motiv haben könnten, bei den Staatsverträgen nicht mehr mitzuspielen."


___________________________
DRINGEND: Die nur bis Samstag, 30. September, noch möglichen sonstigen Verfassungsbeschwerden benötigen noch dringend Beschwerdeführer in rund 5 Landeshauptstädten.
"Reden ist gut, Handeln ist besser."
Hier kann gehandelt werden gegen die uns drohende Verewigung der Rundfunkabgabe durch ARD, ZDF,... zukünftig im Internet.
______________________________


Siehe diesbezüglich die identischen Textbeiträge von heute, Freitag, in.

Dringend jetzt nötige Verfassungsbeschwerden. Wer möchte sie einreichen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24127.msg156219.html#msg156219

Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU,Strafrecht,Gericht,Behörden usw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21276.msg156218.html#msg156218

Es handelt sich um die besondere Beschwerdeform gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG (so sehen in Verbindung mit § 94 Abs. 4,  § 77 BVerfGG),
(Beziehungsweise analog wohl in allen Landesverfassungsgerichten innerhalb von 12 Monaten möglich, sofern diese eine Verfassungsbeschwerde durch Einzelbürger zulassen).
Inwieweit die Befristung auch für Bayern ("Popularklage") gilt, wurde einstweilen nicht gesichtet. 

Siehe auch oben § 90 Abs. 3 BVerfGG über die Wahlmöglichkeit der Beschwerde bei Landesverfassungsgerichten.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: dreamliner am 29. September 2017, 12:36
@pjotre

Dein Kommentar in allen Ehren....mir geht es jedoch darum zu erfahren, was in dem Schreiben des Bundesverfassungsgerichtes überhaupt drinsteht.

Soweit ich es nun mitbekommen habe, müsste dieses Schreiben auch den Rechtsanwälten vorliegen, welche die Leitverfahren vertreten.

Soweit ich weiß, sind die Klienten dieser Verfahren auch User hier im Forum. Vielleicht könnte einer dieser User ja das Anschreiben dem Forum zur Verfügung stellen (ggf. in entpersonalisierter Form).
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: faust am 29. September 2017, 12:58
... ich ziehe jetzt mal einen ganz simplen Schluss:

Wenn die Länder nicht kommentieren (möchten), dann verweigern sie quasi die Aussage, oder?

Soweit ich weiss hat man diese Möglichkeit/dieses Recht, wenn man sich nicht selbst belasten möchte, oder?  - Ein Schölm  (#) (#) (#), wer Arges dabei denkt !
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: pjotre am 29. September 2017, 13:12
Wer welche Stellungnahmen in Kopie erhält? Ist hier nicht bekannt.

Auf jeden Fall kann jeder einzelne Abgeordnete der betreffenden Parlamente einsehen. Mal bei einem der Abgeordneten einer bestimmten Partei anfragen, ob der über "alternatives" Wissen verfüge über den Inhalt der Stellungnahme-Anfrage?

Die lapidare Nichtbeantwortung lässt eher darauf schließen, dass das Gericht keine präzisen Fragen stellte und einfach das gesetzliche Stellungnahmerecht einräumte. Da die Anfrage in der heißen Phase des Wahlkampfes erfolgte, hätten heikle Fragen des Gerichts ja problematische Wirkung haben können.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: DJ_rainbow am 29. September 2017, 13:20
Ich gehe davon aus, dass in dieser Anfrage (neben einer Schilderung des Inhalts der Verfassungsbeschwerde) nicht mehr drinstand als:
1. Wollen Sie Stellung nehmen?
2. Falls ja, tun Sie das bitte bis zum xx.xx.xxxx.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 29. September 2017, 14:02
Ja, aber immerhin soll etwas gerettet werden, was "essentiell für die Demokratie" ist. Sollte man da nicht etwas mehr Einsatz erwarten? Das BVerfG wird dieses Verhalten sicher richtig interpretieren.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: pinguin am 29. September 2017, 17:01
Wurde das überlesen, hat keine reingeschaut, oder versteh' ich was falsch?

In der PDF, die vom Parlament des Landes Brandenburg hier verlinkt ist,

Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html#msg156207

geht doch eindeutig hervor, um welche Verfahren es sich handelt

Zitat
Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit § 2 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010,

5.1 Verfassungsbeschwerde des Herrn S. - 1 BvR 1675/16 -
5.2 Verfassungsbeschwerde des Herrn A. - 1 BvR 745/17 -
5.3 Verfassungsbeschwerde des Herrn W. - 1 BvR 981/ 17 -
5.4 Verfassungsbeschwerde der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG - 1
BvR 836/17  -

Sind also incl. Betriebsstättenabgabe alle vertreten?

@azdb-opfer
Zitat
Das BVerfG wird dieses Verhalten sicher richtig interpretieren.
Die Aussage der Länderparlamente könnte doch nicht eindeutiger sein; Rundfunk ist Landesrecht, und die Landesparlamente interessiert das nicht?

Ist jedenfalls eine sehr deutliche Aussage; wenn das am BVerfG auch so gesehen wird, ist die Rundfunkfinanzierung durch die Länder Geschichte.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: drboe am 29. September 2017, 19:08
Wenn man jemanden verklagt, dann wird jedes Schreiben einer Seite ans Gericht dem Prozessgegner zugestellt. Da das Verfassungsgericht das Gesetz nicht gemacht hat, fragt es natürlich die Verantwortlichen (die Landtage, auch wenn da inzwischen andere Leute sitzen), ob sie zu den Vorwürfen derjenigen, die dem Gesetz Verfassungswidrigkeit unterstellen, Stellung nehmen wollen. Die können das tun, müssen aber nicht. Und warum sollten sie, wo doch die Mehrzahl der Politiker in Deutschland hinter dem ÖRR und leider auch dessen aktueller Finanzierung steht?

Positiv ist doch eines:
Wenn das BVerfG die Landtage anschreibt, dann geht es voran. Das heißt gar nichts in Bezug auf die Entscheidung, aber man kommt ihr immerhin näher. Und wenn die nicht befriedigend ausfällt, dann eben EUGH. Letzteres dürfte dem BVerfG wohl klar sein. Ich habe keine übermäßig hohe Meinung von denen, was vor allem mit dem Besetzungsverfahren zusammenhängt, aber man kann gewiss nicht behaupten, dass die allesamt blöd sind.

M. Boettcher
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: ChrisLPZ am 29. September 2017, 19:46
Beck.de Zeitschriften, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Sep 2017
Bundesverfassungsgericht rollt Rundfunkbeitrag auf
von Joachim Jahn
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht stellt den Rundfunkbeitrag (früher: GEZ-Gebühren) grundlegend auf den Prüfstand. Nach Informationen der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ (NJW) haben die Verfassungsrichter jetzt einen Katalog mit bohrenden Fragen unter anderem an alle Landesregierungen verschickt. [..]

Äußern sollen sich nun auch Bundestag und Bundesrat, die Landtage sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. [..]

weiterlesen unter
http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=395070
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 29. September 2017, 20:10
Beck.de Zeitschriften, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Sep 2017
Bundesverfassungsgericht rollt Rundfunkbeitrag auf
von Joachim Jahn
[...]
weiterlesen unter
http://rsw.beck.de/cms/?toc=njw.root&docid=395070
weiter heißt es dort
Zitat
„Die Richter rollen mit ihrem Fragenkatalog das Thema komplett auf“, heißt es aus einer der Staatskanzleien.

Die BVerfG-Richter stellen "bohrende Fragen" und "rollen das Thema komplett auf" und die Landtage verweigern die Aussage?

Eine ziemlich dämliche Strategie ...
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Spark am 29. September 2017, 20:22
Was sollten die Landtage auch in eine Stellungnahme schreiben?
Etwa die gleichen Textbausteine, die den Bürgern ständig vorgesetzt werden?
Das dürfte beim Bundesverfassungsgericht wohl nicht ganz ziehen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 29. September 2017, 20:49
Was sollten die Landtage auch in eine Stellungnahme schreiben?
Etwa die gleichen Textbausteine, die den Bürgern ständig vorgesetzt werden?

Man könnte z. B. die Argumente der Kläger widerlegen. Als "Beklagter" sollte man das sogar machen. Die Aussageverweigerung belegt eigentlich nur, dass alle Argumente der Kläger zutreffen.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass die Richter jetzt feststellen, dass sie von der Politik vera***** werden. Das könnte den weiteren Prozessverlauf negativ beeinflussen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Kurt am 29. September 2017, 20:53
Man könnte z. B. die Argumente der Kläger widerlegen. Als "Beklagter" sollte man das sogar machen.
Wenn man es aber nicht widerlegen kann... ;D ;D ;D 8) >:D :)

dann kommt:
"Der Landtag nimmt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Stellung..."
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Shuzi am 29. September 2017, 22:14
Was sollten die Landtage auch in eine Stellungnahme schreiben?
Etwa die gleichen Textbausteine, die den Bürgern ständig vorgesetzt werden?

Das Ganze erinnert stark an:

Miranda v. Arizona
https://de.wikipedia.org/wiki/Miranda_v._Arizona
Zitat
Miranda v. Arizona ist ein bedeutendes Grundsatzurteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten zum Aussageverweigerungsrecht. Danach müssen Verdächtige in Strafsachen vor der polizeilichen Vernehmung auf ihr Recht, einen Anwalt heranzuziehen, und ihr Recht, zu schweigen, hingewiesen werden.
[...]
Die Person in Gewahrsam muss vor dem Verhör klar darüber informiert werden, dass sie das Recht hat zu schweigen und dass alles, was sie sagt, vor Gericht gegen sie verwendet wird
[...]
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: pjotre am 29. September 2017, 23:31
Die im Gesetz vorgesehene Einräumung des Stellungnahmerechts betrifft nicht nur die Haushaltsabgabe, sondern auch die Betriebsstättenabgabe.
 @pinguin hat  mit seinem Argument recht, siehe den Beitrag vor einigen Stunden.
Interessant ist, dass es im Beitext aber wohl nur auf § 2 bezogen wird, also die Haushaltsabgabe. Nun wollen wir nicht zu viel spekulieren, ob das Zufall sei oder auf irgendein Ergebnis bereits hindeute. Beruhigend zu wissen, dass damit sämtliche 3 Kategorien des Fehlinkassos nun beim Gericht entschieden werden:
- Nichtzuschauer
- Betriebsstättenabgabe.
- Niedrigverdiener.

Für Niedrigverdiener ist eine Stellungnahme-Anforderung nicht unbedingt erforderlich, weil es nur um Ausübung der Deutungshoheit des Gerichts über einen früheren Entscheid geht.

Wenn alle 3 Fehlinkasso-Gruppen aufgehoben werden: Dramatische Konsequenzen.
- Insgesamt rund ein Viertel der Einnahmen von 8 Milliarden Euro.
- Mindestens für einen wesentlichen Teil sind Rückzahlpflichten ab Januar 2013 zu erwarten. Das Staatsfernsehen ARD, ZDF,... wäre damit in der Überschuldungs-Insolvenz.
- Da "staatsfern\", können die Landeshaushalte wohl nur im Sinn der Prinzipien der "Patronatshaftung" eintreten, also im Prinzip erst nach formellem Eintritt ins Insolvenzverfahren (weil Landesparlamente nicht schenkungsberechtigt sind für "Staatsfernes").
 
Zurück vom Abstecher zum Thema, dem Schreiben des Bundesverfassungsgerichts.
Es lässt vermuten: Grundlegende Änderungen sind vielleicht zu erwarten. Ob so weitgehend wie vorstehend skizziert, das bleibt abzuwarten. Aber hinter allem steht nun zusätzlich die Tübinger Richtervorlage beim EuGH, sofern nicht inländisch abgeholfen wird.
Weitergehend soll hier dies in diesem Beitrag nicht analysiert werden, um nicht zu sehr vom Thema des Threads abzudriften. 
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: volkuhl am 29. September 2017, 23:41
Man könnte z. B. die Argumente der Kläger widerlegen. Als "Beklagter" sollte man das sogar machen. Die Aussageverweigerung belegt eigentlich nur, dass alle Argumente der Kläger zutreffen.

Die Argumente konnten/können sie schon vor den VGen nicht widerlegen. Warum sollte das also nun anders sein? Wenn sie es könnten, würde es kein Verfahren vor ein OVG schaffen.

Das BVerfG hat keine höhere Instanz auf die es sich berufen könnte (so wie die VGe immer auf die skandalösen Entscheidungen des BVerwG verweisen).

Im Gegenteil:
Wenn das  BVerfG die Beschwerden nun abweist, wird es sich selbst widersprechen müssen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 01:29
Hat jemand Zugang zu diesem Anschreiben?

Ja, hier ist die
Vorlage 17/103 (mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~50MB!)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

Warnung: Die PDF-Datei ist fast 50 MB groß.

Sicherungs-Abbilder, ~50MB!
https://web.archive.org/web/20170930033748/https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf
https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf

Sicherungs-Abbilder, etwas komprimiert auf ~35MB!
http://docdro.id/pVP4MbE
http://www14.zippyshare.com/v/b57ZlXKR/file.html

Sicherungs-Abbild, stärker komprimiert auf ~10MB!
http://docdro.id/6DZsyZQ


Hier sind die Fragen:

Zitat
Gemäß §§ 94, 77 BVerfGG gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 31. Oktober 2017. Von besonderem Interesse wäre dabei eine Stellungnahme zu folgenden Punkten:

1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?

3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?

4. Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?

5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

7. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?

8. Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nicht-privaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?

9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?


@René: Kannst Du die Datei selbst bereitstellen?
(Nur für den Notfall, falls die Datei offiziell nicht mehr verfügbar ist)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: volkuhl am 30. September 2017, 01:49
Geht ja schon gut los:  ;D

Zitat
5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines
Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund
der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere:
Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche
Lösung?

6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags
belastet werden , obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt
den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen
Umstände bedingen eine solche Lösung?

...
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: cecil am 30. September 2017, 03:20
Haltloses Gekichere gleich am Anfang beim Lesen des Fragenkatalogs laut Schreiben des BVerfGs (Seiten 7 und 8 ):

Zitat
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte?
Welche Alternativen wären vorstellbar?
Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

Noch unsicher, ob es sich um einen fake handeln könnte (sorry!  :angel: ), öffne ich die Datei:


664 Seiten - in Worten: Sechshundertvierundsechzig !

Die Namen, die ich lese: so beruhigend! RA Boelck, Prof. Dr. Koblenzer, Prof. Dr. Degenhart

Ich bin platt! Wo und wie habt ihr diese Datei herbekommen ? Ich fange an zu glauben, dass es Hoffnung gibt. Wow! 1a ...

Ist das archiviert oder reicht es, das abzuspeichern ?
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 03:35
Ist das archiviert oder reicht es, das abzuspeichern ?

Ich habe die Datei lokal gesichert, eine öffentliche Downloadmöglichkeit wäre besser.

Ich glaube nicht, dass die Veröffentlichung beabsichtigt war. Wir sollten die Datei irgendwo spiegeln.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: mb1 am 30. September 2017, 03:52
Ja, is denn heut' scho' Weihnacht'n  ;D

Es ist unglaublich erhebend, die Fragen des BVerfG zu lesen - und es ist unglaublich erhellend, die Texte der Verfassungsbeschwerden zu lesen.

Und es ist unglaublich befriedigend, dass z.B. u.a. der Bayerische Landtag keine Stellungnahme abgibt. Was sollte er sich auch noch lächerlicher machen, als eh schon ...  ::)

Am Sonntag werfe ich höchstpersönlich Post beim VG München ein.  >:D
(Nein, natürlich nicht die 664 Seiten in 3fach-Ausfertigung, nur meinen eigenen Text plus den Fragenkatalog des BVerfG inkl. Nicht-Stellungnahme des Bayerischen Landtags plus Fragenkatalog an den EuGH und noch 2-3 Sachen)


P.S.
Hoffentlich kriegt man irgendwie mal die Stellungnahmen der LRAs zu lesen.  ;D

NACHTRAG: Das PDF auf ca. 35 MB komprimiert (mehr ging nicht)
Vorlage 17/103 (mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~35MB!)
http://docdro.id/pVP4MbE
http://www14.zippyshare.com/v/b57ZlXKR/file.html


Edit DumbTV: Mehr bzw. weniger geht immer ;) Danke "mb1"
Nachdem es mich nicht in Ruhe gelassen hat, konnte ich das pdf von 49 MB auf 10 MB verkleinern (ohne qualitative Verschlechterung):
http://docdro.id/6DZsyZQ (10 MB)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 03:56
Am Sonntag werfe ich höchstpersönlich Post beim VG München ein.  >:D
(Nein, natürlich nicht die 664 Seiten in 3fach-Ausfertigung ...)

Warum nicht? Heute in die Druckerei gehen und ein schönes Buch binden lassen.
Das VG wird sich freuen.  ;)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: muuhhhlli am 30. September 2017, 08:29
@ azdb-opfer,
Vielen Dank für deine Mühe und vielleicht auch Beharrlichkeit, an das Dokument zu kommen und es hier einzustellen.

Die Anfrage des BVerfG ist von Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof unterzeichnet. Die Kirchhof-Sippe ist also weiter beim Thema RF und bei der Weichenstellung wie RF bei einer nationalen höchstrichterlichen Entscheidung ausgelegt wird dabei. Sozusagen vom Gutachten über die Einführung des RF-Zwangsbeitrags bis zum gerichtlichen Urteil und der rechtlichen Bewertung der Gerichte dieses über allen Gesetzen stehenden RBStV's. In einer Demokratie dürfte es solch eine Gesetzesauslegung gar nicht geben. Ob der RF staatsfern sein soll und finanziert werden muss, rechtfertigt keine solche gesetzliche Machtbefugnis der LRA.

Zu den Fragen des BVerfG stelle ich mir die Frage: Sollten solche Grundüberlegungen nicht doch in den Fraktionen der Landtage und bei Landtagsabgeordneten als gewählte Vertreter des Volkes, vor der Abstimmung aufgefallen oder gedanklich mitberücksichtigt worden sein? Deshalb liegt hier in den Gremien der Landtage das Grundübel dieses Ungerechtigkeitssystemes RF-Beitrag.

Soweit ich gesehen habe, sind in den Leitverfahren die Inhalte zum EU-Recht und die Verweise darauf enthalten. Die Vorlage des Richters Dr. Sprißler LG-Tübingen an den EuGH ist der Anfrage ebenfalls beigefügt. So meine Kenntnis, dass das BVerfG nicht berechtigt ist, das EU-Recht auszulegen, kann ich mir schwer eine abschließende Entscheidung des BVerfG zum jetzigen Zeitpunkt vorstellen, ohne dass eine Antwort des EuGH vorliegt.

Bedenklich bleibt das bisherige Verhalten der gerichtlichen Entscheidungen unserer Verwaltungsgerichte und Justiz in allen Ebenen gegenüber den Klägern und allen betroffenen Bürgern. Mit Ihren Urteilen zum RF-Beitrag wurde in der Öffentlichkeit immer der Eindruck erweckt und wiedergegeben, es sei doch alles rechtens. Genau so wurde das dann wieder in den öffentlich-rechtlichen Medien publiziert und so wieder zurück dem Volke zur Beruhigung oder sagen wir es besser: zur freiwilligen Bezahlung des RF-Zwangsbeitrages ohne Widerstand glaubhaft gemacht.

Von den Folgen der Zwangsmaßnahmen will ich jetzt gar nicht sprechen. Demokratie geht und muss in der Justiz aus meiner Sicht anders gehen. Dass aber jetzt unsere verantwortlichen Politiker schweigen, wo Ihnen die Möglichkeit gegeben wird, zu argumentieren, das ist sehr bedenklich.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: pinguin am 30. September 2017, 09:07
Bitte Obacht

Ich glaube nicht, dass die Veröffentlichung beabsichtigt war.
Wir sollten die Datei irgendwo spiegeln.
Es wäre evtl. auch nicht sinnvoll, das zu veröffentlichen; wegen Urheberrecht und so.

Es ist kein offizielles Dokument. (Sehe ich jedenfalls so).

Der foreninterne Gebrauch ist sicherlich ok, aber für den öffentlichen Gebrauch hat es seitens des BVerfG sicher ganz klare Vorgaben? Dazu braucht man nur auf deren Entscheidungsseite gehen und sieht, wie das da gestaltet ist; warum sollte es hier bei diesem Dokument anders sein?
Der Unterschied zum Urteil besteht darin, daß dieses Dokument nicht publiziert ist.

@muuhhhlli
Zitat
So meine Kenntnis, dass das BVerfG nicht berechtigt ist das EU-Recht auszulegen,
Yep.

Zitat
kann ich mir schwer eine abschließende Entscheidung des BVerfG zum jetzigen Zeitpunkt vorstellen, ohne dass eine Antwort des EuGH vorliegt.
Wie jedes für jedes Gericht auch, sind auch für das BVerfG bereits vorhandene Entscheidungen des EuGH verwertbar; also bspw. in Sachen Datenschutz, Beihilferecht, Verbraucherschutz, Wettbewerb und Co., sind ja alles auch für den Rundfunk relevante Randbereiche.

Insofern muß die EuGH-Entscheidung zur Vorlage aus Tübingen nicht abgewartet werden.

Das BVerfG könnte sich aber ebenfalls an den EuGh wenden, was es ja bspw. zur EZB auch schon getan hat.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 09:28
Es wäre evtl. auch nicht sinnvoll, das zu veröffentlichen; wegen Urheberrecht und so.
Das betrifft aber nur die Schriftsätze der Anwälte.

Es ist kein offizielles Dokument. (Sehe ich jedenfalls so).
Es steht nirgendwo "Verschlusssache" oder "Vertraulich" drauf.
Die Vorlage ist an alle Abgeordneten gerichtet, da ist nichts geheim.

Dazu braucht man nur auf deren Entscheidungsseite gehen und sieht, wie das da gestaltet ist; warum sollte es hier bei diesem Dokument anders sein? Der Unterschied zum Urteil besteht darin, daß dieses Dokument nicht publiziert ist.

Es ist aber kein BVerfG-Urteil, sondern ein offizielles Dokument des Landtags von NRW (und damit in eigenen Schriftsätzen auch zitierbar).

(@mods: Sorry für die Haarspalterei)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: drboe am 30. September 2017, 11:40
Aus anonymer Quelle und über verschlungene Wege ist mir der Entwurf des Landtages ... zugetragen worden, der Antworten auf die Kernfragen des BVerfG gibt. Das kann und darf ich dem Forum natürlich nicht vorenthalten.  8)

M. Boettcher

----------------------

Rundfunkbeitrag: Antwort des Landtags ... an das BVerfG - Entwurf, nur für den Dienstgebrauch
============================================================

Zu den Fragen des BVerfG zum Rundfunkbeitrag, hier eingegangen am ......... , nimmt der Landtag von ...., vertreten durch den Landtagspräsidenten ...., wie folgt Stellung:

Zitat
1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?
Was an unserem wunderschönen Gesetz zur Finanzierung haben Sie nicht verstanden? Es handelt sich um einen Beitrag, einen Beitrag, einen Beitrag ... Es wird durch diesen nicht die gesamte Bevölkerung erfasst, auch nicht "beinahe". So sind z. B. Obdachlose, diplomatische Vertretungen, Rundfunksender und Hartz4-Empfänger beitragsfrei. Also eine ziemliche Menge.

Zitat
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?
Blöde Frage! Wir brauchen die Sender, weil wir abends nicht wissen wohin und dann gern in Talkshows die Geschichten zum Einschlafen zum Besten geben. Außerdem sind wir den Leuten dankbar, dass sie sich den Arsch für unseren Machterhalt aufreissen. Da haben die sich fürwahr eine gute Absicherung verdient. Und auch unsere verdienten Altmitglieder brauchen für die Anschlussverwertung z. B. als Intendant natürlich ein Gehalt, das ihren Vorstellungen und ihrem Statusdenken entspricht.
Medienkonvergenz ist eines dieser Buzzwords, die mit der Finanzierung unseres Rundfunks nun rein gar nichts zu tun haben.

Zitat
3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?
Wollen Sie sich ernsthaft kleinlich an öden Zahlenspielen ergötzen? Es waren definitiv ausreichend Geräte vorhanden. Oder glauben Sie, wir würden bei nur ein paar Empfängern diesen Aufwand treiben, das Volk so blöd zu halten, dass es uns immer wieder wählt? Gäbe es weniger Empfänger, würden wir selbstverständlich andere Seiten aufziehen. Haben Sie das Kanzlerduell nicht gesehen? Aber wenn es Sie beruhigt: Jeder hier im Landtag hatte schon damals ein Gerät, sogar mit TFT. Schon um vor dem Auftritt in einer Talkshow kurz die Frisur zu prüfen.

Zitat
4. Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?
RTFM!*** Bzw. in diesem Fall: lesen sie die Berichte der KEF und die Begründungen für die Umstellung auf den Beitrag. Daraus geht klar hervor, dass es um die Erhöhung der Einnahmen der ÖR-Anstalten ging, sowie deren langfristige Sicherung. Im Übrigen verweisen wir auf Pkt. 2.

Zitat
5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
Sagen Sie mal, haben Sie noch alle Tassen im Schrank? Das gleiche Problem hat Sie doch nicht gestört, als der Beitrag noch Gebühr hieß. Da musste die allein erziehende Tussi, - warum hat sie sich überhaupt schwängern lassen? - auch 17,98 € löhnen, wenn sie den Tatort, Inga Lingström oder Herrn Jauch zusehen wollte. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

Zitat
6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
Wer sich den Luxus von zwei und mehr Wohnungen leisten kann, der kann auch mehrfach den vollen Beitrag löhnen. Dafür sind Obdachlose ja von der Zahlung befreit.

Zitat
7. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?
Wollen Sie wirklich das ganze Geraffel noch einmal für Betriebsstätten durchhecheln? Wir nicht. Insofern verweisen wir auf Antwort 3.

Zitat
8. Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nicht-privaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?
Von welchem Aufwand ist hier die Rede? Wir haben sämtliche Stellen bis hin zum Hausmeister gesetzlich verpflichtet den ÖR-Sendern alle Informationen zuzutragen, die vom Beitragsservice benötigt werden, um soviel Kohle wie möglich einzusammeln. Das wird man ja wohl noch beschließen dürfen.

Zitat
9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?
Werden Sie bloß nicht frech. Wir Gesetzgeber benötigen keine Rechtfertigung. Passen Sie also besser auf, sonst stutzen wir Ihnen die Flügel, sofern wir es nicht vorziehen das BVerfG gleich ganz einzustampfen. Schließlich muss der Staat sparen und irgendwo muss man ja anfangen.


*** Edit "Bürger" - zur Erklärung:
"RTFM" - Bedeutungen: "[1] Read The Fucking Manual!; wörtlich: lies das verdammte Handbuch!
sinngemäß: lies gefälligst die Hilfe oder Gebrauchsanweisung! (Bevor Du dumme Fragen stellst, die im Handbuch beantwortet werden.)"
https://de.wiktionary.org/wiki/RTFM
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 11:50
Update: Eben gerade habe ich den Link zum offiziellen Downloadformular entdeckt.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/040-Dokumentenabruf/Inhalt.jsp
Einfach "Vorlage" auswählen und die Nr. 17/103 eingeben.

Es wäre evtl. auch nicht sinnvoll, das zu veröffentlichen; wegen Urheberrecht und so.
s.o.: Es ist veröffentlicht. Ich befürchte nur, dass das Dokument am Montag nachträglich geschrumpft wird. Dass die Verfassungsbeschwerden mit enthalten sind, war vermutlich nur ein Versehen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Besucher am 30. September 2017, 11:52
Was die vielfach aufgeworfenen Fragen nach dem Grund des kollektiven Schweigens unserer "Hohen Häuser" in den jeweiligen Landeshauptstädten angeht, wie u. v. a. etwa:
Was sollten die Landtage auch in eine Stellungnahme schreiben? Etwa die gleichen Textbausteine, die den Bürgern ständig vorgesetzt werden?
Man könnte z. B. die Argumente der Kläger widerlegen. Als "Beklagter" sollte man das sogar machen. Die Aussageverweigerung belegt eigentlich nur, dass alle Argumente der Kläger zutreffen.
...

oder auch:
...
Es ist unglaublich erhebend, die Fragen des BVerfG zu lesen - und es ist unglaublich erhellend, die Texte der Verfassungsbeschwerden zu lesen.

Und es ist unglaublich befriedigend, dass z.B. u.a. der Bayerische Landtag keine Stellungnahme abgibt. Was sollte er sich auch noch lächerlicher machen, als eh schon ...  ::)
....
P.S.
Hoffentlich kriegt man irgendwie mal die Stellungnahmen der LRAs zu lesen.  ;D
...

...könnte ein fiktiver Besucher sich vorstellen, dass Koll. mb1 das Ganze am prägnantesten zusammenfasst & insofern sozusagen "am dransten" am Sachverhalt ist. Lächerlich wäre das Ganze natürlich auch, wollten irgendwelche Freunde des ÖRR sich jetzt noch herausnehmen, das BVerfG bzw. den EuGH belehren zu wollen. Es geht aber - das wäre m. E. ja unbedingt hinzuzufügen - nicht nur darum, dass sich das eine oder andere Landesparlament noch "lächerlicher machen [könnte], als eh schon...".

Stattdessen laufen diese angesichts der Brisanz des Ganzen (nun BVerfG & EuGH) regelrecht Gefahr, sich vollkommen um Kopf und Kragen zu reden, je mehr sie sich nun noch öffentlich über die Angelegenheit RBStV verbreiten. Je mehr sie jetzt noch öffentlich erzählen, umso größer die Wahrscheinlichkeit von Verdachtsmomenten, von Anfang an & womöglich wider besseren rechtlichen Wissens und insofern bösgläubig diesen RBStV verabschiedet zu haben. Und je mehr das öffentlich ruchbar würde, umso weniger Handlungsmöglichkeiten zugunsten ihrer Freunde hätten die örr-freundlichen Herrschaften bei unseren Qualitätspolitikern dann später. Aus demselben Grunde hatten nach dem Eindruck eines fiktiven Besuchers auch unsere Qualitätspolitiker speziell bei CDU und Spezialdemokraten sich ja auch nicht öffentlich ggü. BVerfG bzw. den europäischen Rechtsinstitutionen gemuckst, als die die ersten Varianten der anlasslosen Ausschnüffelei des Bürgers per "Vorratsdatenspeicherung" kassiert hatten - mit dem Ziel, es dann eben einfach nochmal zu probieren. Letzteres wäre ungleich schwieriger gewesen, wäre die Öffentlichkeit durch einen Schlagabtausch oder durch Herumgepäpe und Lamentieren der Überwachungsspezialisten bei CDU / Spezialdemokraten über BVerfG / EuGH zusätzlich sensibilisiert worden.

Die Landesparlamente  werden also im aktuellen Zusammenhang ebenso den Teufel tun, jetzt noch das Maul aufzumachen. Was ein Besucher (und nicht nur der) aktuell sich auf eben dem Hintergrund des versuchten Totschweigens der Angelegenheit überlegen könnte zu tun, wäre, *gerade jetzt* seine Landtagsabgeordneten per öff. Aufrufes zu einer Stellungnahme aufzufordern, angesichts dessen, wie sich genau die von den vielen Zwangszahlern (und Rechtsgutachten) vorgebrachten Klagepunkte 1:1 im Konvolut der "Fragen" des BVerfG widerspiegeln.

Besonders interessant findet der Besucher - neben der genauso wichtigen impliziten Frage, wie sich denn unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten die Ungleichbehandlung von Einzelmietern ggü. im weitesten Sinne Wohngemeinschaften rechtfertigen lasse bzw. nach der Begründung, weshalb ausgerechnet eine Wohnung (außer, das billigste Vehikel zum Zweck darzustellen, möglichst vielen Leuten das Geld aus der Tasche ziehen zu können) als sachgerechte Tatbestandsfestschreibung für Rundfunknutzung dienen können soll - den Aspekt, der nach der Berechtigung der Erhebung von Zweit-, Dritt-, und Viertbeträgen im Falle mehrerer Behausungen fragt.

So trivial wie richtig besagter Fragenkatalog in dem Zusammenhang feststellt, dass man doch den Rundfunk nur einmal nutzen könne, sich ergo schon klonen lassen müsste, um zur gleichen Zeit mehrfach den angeblichen Sondervorteil nutzen zu können, so eindeutig ergibt sich für einen Besucher - angesichts der Willkürlichkeit der genau gegenteiligen Unterstellung des RBStV und der willkürlichen Festsetzung der Mehrfach-Zahlungspflicht -  gerade daraus der eindeutigste Hinweis darauf, dass es sich beim sogenannten "Rundfunkbeitrag" um eine Steuer handelt und um nichts anderes. Eben *der* Passus des RBStV ist (zum Zweck der Einnahmenmaximierung) garantiert schlicht aus den kommunalen Gesetzesvorschriften abgeschrieben worden, die für Gemeinden die Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beinhalten (und analog im Falle Auto, wo man auch für mehrere Karren Steuern zahlen muss, obwohl man zur selben Zeit nur in einer sitzen kann).

Irgendwie komisch, dass gerade die Eindeutigkeit der Klamotte mit den Zweit- und Drittbeträgen in Bezug auf die Steuernatur des sogenannten "Rundfunkbeitrages"  so lange niemandem aufgefallen zu sein scheint.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Spark am 30. September 2017, 12:27
Also wenn die Landtage jetzt keine Stellungnahmen abgeben wollen, finde ich das ehrlich gesagt ein wenig arm.
Alleine hier im Forum sind etliche Stellungnahmen von Abgeordneten der verschiedenen Fraktionen zu finden, beispielsweise über dieses fragdenstaat.de oder auch aus diversen Artikeln in der Presse.

Und wenn ich dann auch noch an diese herzzereißenden Reden zuletzt im Landtag NRW zum Antrag der AfD denke, da hatten die Politiker anscheinend alle noch eine Meinung zum Thema. Und die soll sich jetzt ganz plötzlich verflüchtigt haben? Nicht gerade sehr glaubhaft.

Interessant dürfte es sein, ob von den Rundfunkanstalten eine Stellungnahme kommen wird. Ganz besonders vom SWR, denn das fällt doch dann wohl in den Zuständigkeitsbereich des bekannten Herrn Dr. Eicher?

Und so schwierig wären die Stellungnahmen nun wirklich nicht. Alleine für die erste Frage gibt es doch schon eine gerichtlich abgesegnete Antwort:
"Das Ding ist ein Beitrag, basta! Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es nicht an. Das ist so hinzunehmen."
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Besucher am 30. September 2017, 12:35
Klingt zwar alles nach äußerst ergötzlicher Satire - doch wer weiss? Wäre ja nicht das erste Mal, dass die Realität i. S. Satire "dem Fass die Krone ins Gesicht schlägt", wie es des öfteren heisst.

...
Werden Sie bloss nicht frech. Wir Gesetzgeber benötigen keine Rechtfertigung. Passen Sie also besser auf, sonst stutzen wir Ihnen die Flügel, sofern wir es nicht vorziehen das BVerfG gleich ganz einzustampfen. Schließlich muss der Staat sparen und irgendwo muss man ja anfangen.

Was den letzten Punkt angeht, ganz besonders. Denn lange bevor erst im Frühjahr / Sommer diesen Jahres die PIS in Polen ihren großen Coup zu landen gedachte, hatte nach dunkler Erinnerung eines fiktiven Besuchers Schäuble - als der noch Innenminister war - doch schon sinngemäss (müsste im Kontext des Themenkomplexes Abschuss von Zivilflugzeugen durch die Bundeswehr/deren Einsatz im Innern gewesen sein) in einem öffentlichen Stoßseufzer gefordert, dass das BVerfG doch endlich an die Kette der etablierten Politik zu legen gehörte. Dann also wohl auch dessen Unterwerfung unter die Knute des Bundesjustizministers oder so ähnlich.

Wäre insoweit dann nichts Neues.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 12:41
Eben habe ich nochmal die Einladung für die entsprechende Sitzung des Rechtsausschusses durchgelesen.
Zitat
13. Verwaltungsgerichte an der Belastungsgrenze - Sachstandbeschreibung und Lösungen des Ministeriums
Link: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MME17-51.pdf (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MME17-51.pdf)

 ;D ;D ;D
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: ohmanoman am 30. September 2017, 13:26
Also wenn die Landtage jetzt keine Stellungnahmen abgeben wollen, finde ich das ehrlich gesagt ein wenig arm.
Alleine hier im Forum sind etliche Stellungnahmen von Abgeordneten der verschiedenen Fraktionen zu finden, beispielsweise über dieses fragdenstaat.de oder auch aus diversen Artikeln in der Presse.
Und so schwierig wären die Stellungnahmen nun wirklich nicht. Alleine für die erste Frage gibt es doch schon eine gerichtlich abgesegnete Antwort:

Mann & Frau könnte dem BVerfG ja behilflich sein und die Stellungnahmen von den Politikern allein die in diesem Forum dem BVerfG zusenden.

Die freuen sich bestimmt ;D

Die Politiker sind doch nach der Wahl in Schockstarre und wieder mit “Stühlerücken“ beschäftigt!
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: René am 30. September 2017, 14:53
Hier die Pressemitteilung zu diesem Thema:

Es ist angerichtet! Schreiben des BVerfG - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360

Diskussionsthread bleibt jedoch dieser hier.

Grüße
René
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 14:57
Die Politiker sind doch nach der Wahl in Schockstarre und wieder mit “stühlerücken“ beschäftigt!

In Niedersachsen ist bald Landtagswahl.
Wer wohnt da und hat Lust, seine Landespolitiker zu befragen?
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Frühlingserwachen am 30. September 2017, 15:26
 Badische Zeitung,
 der Sonntag, wurden grade informiert
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: muuhhhlli am 30. September 2017, 15:58
In Niedersachsen ist bald Landtagswahl.
Wer wohnt da und hat Lust, seine Landespolitiker zu befragen?

Das sind sicher ganz gute Möglichkeiten diesen Landespolitikern auf den Zahn zu fühlen, welche ja maßgeblich mit Ihrem Abstimmungsverhalten zu diesen RF-Gesetz führte, vor der Öffentlichkeit zu fragen, warum sie jetzt den S...... einziehen. Vergleichbares habe ich selbst zur BT-Wahl gemacht.

Zuerst mal hingehen und sich solch eine Veranstaltungen ansehen, wie die organisiert von diesem und jenen Landesfürsten abläuft. Dann sich Gedanken machen, mit welchen Fragen und zu welcher Zeit ergreife ich das Wort mit meinen Fragen oder zum Mikrofon und werfe meine Fragen ein, vor den interessierten Bürgern die diesen Politikern zuhorchen. Das bringt schon was. Vor allem: Man findet breiteres Gehör bei teilweise 100erten Menschen die keine Ahnung zum Thema haben und nach Ttreu und Glauben immer schön den Beitrag abbuchen lassen.

Am besten dann noch anschließend Flyer verteilen (hatte ich nicht).
Sodann ist der Partei-Jutebeutel mit Wahlwerbung und Flyer der Politiker zweite Wahl.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: resistebat am 30. September 2017, 16:09
Hallo Kollegen, ich werde heute Abend mal noch einen Nachtrag zu meiner noch offenen Klage nachreichen.

Die Fragen von Herr Prof. Dr. Kirchhof sind gut.

Da bin ich dann mal gespannt wie die Beklagte auf die Fragen argumentiert.

Danke an alle, die für die Veröffentlichung gesorgt haben!
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: maxkraft24 am 30. September 2017, 16:38
Zu einem Thema der finanziellen Hinderung durch den Rundfunkbeitrag (Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1675/16, z.B. Kap. 5.5) hat sich der Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfallen vor ein paar Monaten bereits auf diese Weise geäußert:

Die Benachrichtigung des Petitionsausschusses habe ich deswegen mit der kurzen Rückfrage erwidert:

Zitat
petitionsausschuss@landtag.nrw.de

Betr.: Petition I.3/16-P-2016-13310-00 - Rundfunk und Fernsehen - Meine Eingabe vom 25.01.2016

Sehr geehrte Frau xxx, Sehr geehrte Frau yyy,

danke für Ihre Benachrichtigung.

Bitte erlauben Sie mir eine kurze Rückfrage zu der leicht verschwommenen Erklärung des Petitionsausschusses:

Zitat
Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfallen
...
"der Petitionsausschuss hat Ihr Vorbringen in seiner Sitzung vom 28.06.2016 beraten. Ich gebe Ihnen hiermit aus dem Sitzungsprotokoll den gefassten Beschluss zur Kenntnis:

Der Petitionsausschuss hat sich über den mit der Petition vorgetragenen Sachverhalt und die Rechtslage unterrichtet. Er sieht nach Prüfung der Angelegenheit keine Möglichkeit im Sinne der Petition weiter tätig zu werden."

Könnten Sie mir bitte die Kopie des Protokolls der Sitzung oder die genauen Gründe für die Ablehnung der Petition mitteilen?

Die Petition sollte die einzige wichtige Frage zur finanziellen Hinderung durch den Rundfunkbeitrag klären, besonders im Hinblick auf den fortschreitenden Akzeptanzverlust des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems:
 
- Horst Röper vom Forschungsinstitut Formatt, Prof. Dr. Bernd Holznagel und Dr. Thorsten Ricke von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestätigten während der 13. Sitzung des Haupt- und Medienausschusses am NRW Landtag vom 7. April 2011 den deutlichen Akzeptanzverlust des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems,
 
- Beim Radio erreichte der private Senderverbund Radio NRW (5,9 %) und der private Hörfunksender Antenne Bayern (5,6 %) die höchsten Nutzeranteile VOR den ö.-r. Radios:
http://www.vprt.de/sites/default/files/MedienVielfaltsMonitor_2014-II_Nutzeranteile_Radio.jpg

Bedenkt man, dass ein Teil der Gesellschaft die öffentlich-rechtliche Option nutzt, so ist es logisch, dass ein anderer große Teil der Gesellschaft die Option eben nicht nutzt. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Millionen Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme nutzen den Überfluss an Medien und informieren / unterhalten sich über andere Quellen. Sie sollten bei ihrer Informationsbeschaffung aus anderen Quellen durch den Rundfunkbeitrag finanziell nicht gehindert werden.

Warum will der Petitionsausschuss diese wichtige Frage zur finanziellen Hinderung durch den Rundfunkbeitrag und damit zum Verstoß gegen den Artikel 5 GG ungeklärt lassen?

Sie können mir gerne per E-Mail antworten. Meine E-Mailadresse lautet: xxx

Vielen Dank für Ihre Mühe

Auf eine konkrete Antwort warte ich bis heute.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: VGkoblenz am 30. September 2017, 16:50
Beschlussempfehlung zu diesem Schreiben ist in BW für die Plenarsitzung am 12.10.2017 unter Punkt 10. der Tagesordnung geplant.
Ohne Aussprache...
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: FelsinderBrandung am 30. September 2017, 17:59
So jetzt habe ich mal eine ganz dumme Frage:

Zitat aus dem Anschreiben von Herrn Kirchhof:
Zitat
...Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie eine etwaige Stellungnahme in zwanzig Stücken ab­
geben würden...

Was ist eine 'Stellungnahme in zwanzig Stücken' ?
Wer kann mir das erklären?!

Gruß Petra
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: drboe am 30. September 2017, 18:00
Hat jemand eine Erklärung dafür, warum z. B. der Deutsche Bundestag, der Bundesrat (= die Landesregierungen), das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien des Inneren, der Justiz und der Finanzen angeschrieben wurden? Diese haben m. E., bis auf die Landesregierungen, die aber auch direkt angeschrieben wurden, mit der Rundfunkfinanzierung an sich nichts zu tun. Weder waren die Bundeskanzlerin bzw. das Bundeskanzleramt, noch die angeschriebenen Bundesminister/Bundesministerien an der Verabschiedung des sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beteiligt, noch haben sie die Rundfunkfinanzierung als Parlamentarier, die sie ggf. auch sind, verabschiedet noch werden sie dieses in ihrer Funktion als Minister oder Kanzler zukünftig tun. Man hätte ebenso gut jeden Teilnehmer dieses Forums anschreiben können.  8)

M. Boettcher

FelsinderBrandung: es ist gemeint, dass man 20 Exemplare der Stellungnahme liefern möge
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 18:01
User @dreamliner hat gestern den Fragenkatalog des BVerfG zum Thema RBStV erwähnt und mir in Antwort #5
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156215.html#msg156215
die entscheidenden Suchtipps gegeben. (danke  :) )

Dieser Fragenkatalog ist sehr aussagekräftig. Wir wissen jetzt, welche Mängel für das BVerfG verfahrensrelevant sind. Auch sonst kann man in den Fragen ziemlich viel "zwischen den Zeilen" herauslesen.


Meine Gedanken hierzu:

Zitat
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?
- Bedeutet, dass diese Regelung zweifellos verfassungswidrig ist, wenn der Landesgesetzgeber keine glaubwürdige Begründung dafür nachliefert. Auf den Widerspruch zwischen "mobilen Empfangsgeräten" und der immobilen Wohnung wird ausdrücklich hingewiesen. Gleichzeitig erwartet das Gericht Änderungsvorschläge für eine Neuregelung.

Zitat
5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
- Bedeutet, dass diese Regelungen möglicherweise verfassungsgemäß sein könnten, wenn der Landesgesetzgeber eine glaubwürdige Begründung dafür abliefert. Sonst sind sie verfassungswidrig.

Zitat
3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?
Zitat
7. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?
- Der Verweis der Vorinstanzen auf die Bundesstatistik war offensichtlich für das Gericht nicht zufriedenstellend. Jetzt muss für jedes einzelne Bundesland belegt werden, dass die Typisierung zulässig war.


Wie soll es bei den verwaltungsgerichtlichen Klagen weitergehen?
Wie könnten die Richter überzeugt werden, das Verfahren auszusetzen, um weitere Fehlurteile zu vermeiden?

Können wir die Vollstreckungsbehörden jetzt überzeugen, die Vollstreckung bis zu einem BVerfG-Urteil auszusetzen?
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Bürger am 30. September 2017, 18:34
Hat jemand eine Erklärung dafür, warum z. B. der Deutsche Bundestag, der Bundesrat (= die Landesregierungen), das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien des Inneren, der Justiz und der Finanzen angeschrieben wurden?
Diese haben m. E., bis auf die Landesregierungen, die aber auch direkt angeschrieben wurden, mit der Rundfunkfinanzierung an sich nichts zu tun. Weder waren die Bundeskanzlerin bzw. das Bundeskanzleramt, noch die angeschriebenen Bundesminister/Bundesministerien an der Verabschiedung des sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beteiligt, noch haben sie die Rundfunkfinanzierung als Parlamentarier, die sie ggf. auch sind, verabschiedet noch werden sie dieses in ihrer Funktion als Minister oder Kanzler zukünftig tun.

Die bescheidene Meinung eines unmaßgeblichen fiktiven Bürgers könnte dazu sein:

Die Bundesorgane können u.a. insofern damit zu schaffen haben, dass


ABGABEN-KOMPETENZEN BUND/LAND
1) sich die Länder mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" in seiner steuerähnlichen Ausgestaltung Kompetenzen des Bundes anmaßen
> vielleicht sollte hier explizit noch mal das Gutachten des Wiss. Beirats beim Bundesfinanzministerium eingebracht werden...
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg83974.html#msg83974
Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim
Bundesministerium der Finanzen
"Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"
Oktober 2014
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
PDF-Download
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bestellung (offensichtlich ohne Kosten für Broschüre oder Versand)
https://www.bundesfinanzministerium.de/SiteGlobals/Forms/Warenkorb/Warenkorb_Formular.html?cart334924=%2B1


Alternativ-Download online-boykott
https://online-boykott.de/ablage/20141215-gutachten-medien/2014-12-15-gutachten-medien.pdf
Artikel online-boykott
https://online-boykott.de/de/nachrichten/126-expertengutachten-des-bundesministeriums-stellungnahme-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-einfordern

[...]
...dieses hatte der Abgabe u.a. Zwecksteuer-Charakter zugeschrieben.
Siehe u.a. auch noch mal den
(Kompetenzen-)Disput zwischen Schäuble (Bund~) und Dreyer (Land~) ;)
Dreyer belehrt Schäuble in Sachen Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12899.msg86923.html#msg86923
Schäuble wehrt sich in Rundfunkbeitrags-Debatte
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13270.msg89181.html#msg89181


TELEMEDIEN vs. RUNDFUNK
2) der Bereich der Telemedien (Stichwort "neuartige Rundfunkempfangsgeräte"/ "PC-Gebühr") wohl Bundesrecht ist?
Beachte hierbei auch, dass die vom BVerfG geprägte
- "Bestands- und Entwicklungsgarantie" und sich daraus ergebende
- "Finanzierungsgarantie"
ausschließlich auf die "duale Rundfunkordnung", nicht jedoch auf eine "multiple Telemedienordnung" bezieht - siehe u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html
In diesem Zusammenhang sollte man sich also meiner Auffassung nach noch einmal intensiv vorbereiten anhand
Zitat
BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html
BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html
sowie auch
"PC-Urteil" BVerwG vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=271010U6C12.09.0
zugehörige Pressemitteilung des BVerwG
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2010&nr=93
Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur VB gegen das "PC-Urteil"
BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html
> beachte in diesem Zusammenhang, dass das BVerwG 5x(!!!) den "Hahn/Vesting Beck'scher Rundfunkkommentar" referenziert > auch dies sollte ggf. näher beleuchtet werden - vgl. u.a. auch
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg130124.html#msg130124
In diesem Zusammenhang auch sehr interessant zu lesen:
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte
https://de.wikipedia.org/wiki/Neuartige_Rundfunkempfangsger%C3%A4te

Weiteres siehe u.a. unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947


BEIHILFEN/ EU-RECHT
und schließlich
3) dem Bundestag die Beihilfenproblematik schon der Rundfunkgebühr seit 2006(!!!) bekannt war
siehe Drucksache...
Drucksache 16/2460
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/024/1602460.pdf
dort ab Seite 346
3.4.2 Das Beihilfeverbot und die deutschen Rundfunkgebühren
erwähnt/ kommentiert u.a. unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg154429.html#msg154429
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg154434.html#msg154434



;)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: volkuhl am 30. September 2017, 18:53
- Bedeutet, dass diese Regelungen möglicherweise verfassungsgemäß sein könnten, wenn der Landesgesetzgeber eine glaubwürdige Begründung dafür abliefert. Sonst sind sie verfassungswidrig.

Wie kann die Begründung für eine Gesetzgebung über die Verfassungskonformität entscheidend sein? Ich frage mich in dem Zusammenhang eher, ob Länderparlamente überhaupt die Kompetenz besitzen, Grundrechte einzuschränken.

Erinnert sei auch an den Art.19 GG:
Zitat
Einschränkung/Verletzung von Grundrechten durch öffentliche Gewalt

(1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
...

Im RBStV ist nicht ein Grundrecht erwähnt, so dass davon auszugehen ist, dass analog den BVerwG-Skandalurteilen, keine Grundrechte als verletzt angesehen werden. (Als Sahnehäubchen sind Einschränkungen eben hinzunehmen...)
Daher wären die vom BVerfG angeforderten Stellungnahmen der Landesparlamente um so interessanter...
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: FelsinderBrandung am 30. September 2017, 18:55
ein weiterer Grund könnte sein, dass Mensch sich auf folgenden Artikel aus dem GG beruft:

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Diesen Gedanken hegte ich schon in Bezug auf ein anderes Thema hier im Forum.
Demnach kann der Bund schon auf eine Landesregierung einwirken.

Gruß Petra
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 19:15
Wie kann die Begründung für eine Gesetzgebung über die Verfassungskonformität entscheidend sein?
Dem BVerfG fehlen bisher noch die Rechtfertigungsgründe für diese Regelungen. Aus der Frage
"Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?"
habe ich herausgelesen, dass das BVerfG die "verwaltungstechnischen Umstände" bisher nicht erkennen kann und den Daumen senken wird, wenn nicht bis zum Fristende eine zufriedenstellende Erklärung dafür vorliegt.

Daher wären die vom BVerfG angeforderten Stellungnahmen der Landesparlamente um so interessanter...
Mal sehen, ob noch jemand anwortet. Vielleicht antworten die Staatskanzleien der Länder.
Im Notfall müssen die LRAs alles allein "ausbaden".


Was mir noch einfällt:
Was ist eigentlich mit dem neuen Binder/Vesting-Kommentar? - siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg147840.html#msg147840
Die gedruckten Exemplare sind schon vor der Veröffentlichung praktisch Altpapier, wenn jetzt alles umgekrempelt wird.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: maikl_nait am 30. September 2017, 19:21
Hallo!

Ich denke auch: hier kann, darf, und soll zwischen den Zeilen gelesen werden!

Zitat
1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

Frage: Auf welcher Grundlage soll das nicht als Steuer (=allgemeine Abgabe) begriffen werden? (zumal das 2. Rf-Urteil des BVerfG schon 1971 festgestellt hat -- und nicht -revidiert wurde -- dass es den individuellen Vorteil/Leistungsaustausch des BVerwG nicht gibt!)

Zitat
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?

Frage: Wenn es auf die Geräte und den Verbreitungsweg (Rundfunk/Internet/mobiler Empfang) nicht ankommen soll, wieso verschlüsselt der örR dann nicht?

Zitat
3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?

Frage: Wenn die Landesparlamente schon beim "Typisieren und Pauschalieren" sind, wo sind die statistischen Grundlagen?

Zitat
4. Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17, 98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?

Frage: Wieso kommt es bei "aufkommensneutraler" Umstellung auf den Beitrag zu so viel Mehreinnahmen?

Zitat
5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

Frage: "Solidarabgabe" -- was soll an der pro Kopf ungleichen Behandlung der sogen. "Inhaber" solidarisch sein?

Zitat
6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

Frage: Der Bezahlende hat nur ein Paar Augen/Ohren, und  jederzeit nur einen Aufenthaltsort  -- wieso soll also zweimal bezahlt werden?

Zitat
7. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?

Frage: Wo sind die Statistiken, mit denen das betriebliche Zahlungsmodell begründet wird?

Zitat
8. Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nichtprivaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte dur.ch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für  gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5  Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?

Frage: (7b) ... und wie wird Betrieben hinterherspioniert? Bekommt der örR neben den Meldedaten der gesamten Republik auch noch alle Informationen der Finanzämter?

Zitat
9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?

Frage: Warum müssen Firmen für Kfz bezahlen, wenn Private das nicht müssen? Und wie kommt man auf so einen Murks: Firmen dreifach abzukassieren: Kfz (Autoradios -- wo es doch auf Geräte nicht mehr ankommt), Beschäftigte (degressiv oder nicht -- die sind beschäftigt mit arbeiten, nicht mit Medienkonsum), und Betriebsstätten (ist das nicht da, wo bereits bebeitragte Beschäftigte herumlaufen)?


Damit ist
a) verständlich, warum die Medien-Ausschüsse der Landesparlamente auf "keine Stellungnahme" plädieren -- keine Selbstinkriminierung
b) unverständlich, warum der alternativlose örR nicht verteidigt wird -- oder ist das die Rache des Fraktions-gezwungenen Stimmviehs der Parlamentarier an den Staatskanzleien, die das organisiert haben?
c) wird sich das BVerfG sicherlich seinen Teil denken, wenn "keine Stellungnahme" als Antwort der örR-Verteidiger auf diese gezielten Fragen kommt.

Zitat
... eine etwaige Stellungnahme in zwanzig Stücken abgeben ...

IMHO: Stücke = Kopien.


Die angeschriebenen Bundesorgane sind zum einen "Kollegen" des BVerfG, zum anderen sind Rundfunk und Beihilfe auch in EU-Recht geregelt und der Bund ist ggü Europa haftbar für Quatsch, den die Länder veranstalten.


@FelsinderBrandung
Und, ich stimme da gerne zu: GG Art 37 -- es könnte in der Tat kommen, daß Beauftragte der Bundesregierung eingesetzt werden, um einer EuGH-Entscheidung zwecks einer kompletten Rückzahlung einer unzulässigen Beihilfe durch den Bund zuvorzukommen.

MfG
Michael
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 19:22
OT:
Diesen Gedanken hegte ich schon in Bezug auf ein anderes Thema hier im Forum.
Demnach kann der Bund schon auf eine Landesregierung einwirken.

Einwirken mit Bundeszwang (Art. 37 GG) heißt im Endeffekt, dass die Armee das Bundesland besetzt, um die Kontrolle zu übernehmen. Außerdem muss der Bundesrat (=die Länder) vorher zustimmen. In der Weimarer Republik und in der Kaiserzeit hieß das "Reichsexekution".

Diese Idee würde ich gleich vergessen. Darauf berufen würde ich mich auf keinen Fall, besonders nicht vor Gericht. Wir sind doch keine Reichsbürger.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: lieven am 30. September 2017, 19:51
Vorschlag:

Wenn die Länder kein Interesse haben, um zu diese Fragen Stellung zu nehmen, wäre es vielleicht sinnvoll, dass pro Land, wovon kein Interesse gezeigt wird, einen dort ansässigen zwangsangemeldeten Person im Name des Volkes (bzw. im Name der >10% Verweigerer) am Bundesverfassungsgericht Antwort erteilt.

Diese Antworten könnten dann in diesem Forum vorbereitet werden.

Was denkt Ihr davon?
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 19:58
Wenn die Länder kein Interesse haben, um zu diese Fragen Stellung zu nehmen, wäre es vielleicht sinnvoll, dass pro Land, wovon kein Interesse gezeigt wird, einen dort ansässigen zwangsangemeldeten Person im Name des Volkes (bzw. im Name der >10% Verweigerer) am Bundesverfassungsgericht Antwort erteilt.

Nein, die Aussageverweigerung sagt eigentlich alles. Es gibt ja noch die ca. 120 Verfassungsbeschwerden. Das Gericht wird nicht sehr erfreut sein, wenn es plötzlich von den Bürgern mit unerwünschten Erklärungen "zugemüllt" wird. Wir sollten uns zurückhalten.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: FelsinderBrandung am 30. September 2017, 19:59
@ azdb-opfer:

das steht da aber nicht, dass der Bund gleich die Armee schickt, ich verstehe das etwas anders...
nämlich das er durchaus auf die Landesregierung einwirken kann, wenn er erkennt, dass die Landesregierung sich z.B. nicht 'verfassungskonform' verhält.
Und wie kommst du in dem Zusammenhang auf 'Reichsbürgerschaft'?!
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: maikl_nait am 30. September 2017, 20:05
Hallo!

@azdb-opfer
Zitat
Einwirken mit Bundeszwang (Art. 37 GG) heißt im Endeffekt, dass die Armee das Bundesland besetzt, ...

Nur im extremsten Falle. Bspw wenn die Polizei eines Landes Landesrecht vor Bundesrecht ausführt, kann es ausarten (siehe zZ Katalonien) -- wobei sich dort trotz "Bundesrecht" vor "Landesrecht Katalonien" die Frage stellt, warum darf zu einem Thema nicht der Souverän ("das Volk") selbst entscheiden.

In einfacheren Fällen heißt das, dass bestimmte Rechtsgebiete, die eigentlich den Ländern zugeordnet sind, per Bundeszwang vom Bund ausgeführt werden. Einfach braucht es höchstens eine größere Menge "Beauftragte", um jeder zuständigen Landesverwaltung einen "Aufpasser" vor die Nase zu setzen -- damit wären unzulässige Landesgesetze nicht mehr ohne weiteres ausführbar.

MfG
Michael
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: cecil am 30. September 2017, 20:14
Ich sehe das nicht ganz so optimistisch. Ich denke, der Fragenkatalog könnte in zweifacher Weise auf das Argument "Verwaltungsvereinfachung" abzielen. Ich denke, das BVfG gibt den Beschwerdegegnern (Bg), also LRA/Landespolitik etc., die Möglichkeit, argumentativ nachzubessern.

Zitat
5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
aus dem Fragenkatalog d. BVerfG, Seite 7-8, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

Machen die Bg. plausibel, dass erhöhter "Verwaltungsaufwand" Grund für Grundrechtsverletzungen liefert (Gleichbehandlung), so könnten sie evtl. damit durchkommen - meine ich.

Der andere Punkt ist, dass "Verwaltungsvereinfachung" und geringerer "Schnüffelaufwand" (Unverletzlichkeit der Wohnung) womöglich wesentliche Gründe waren, die Wohnungsabgabe einzuführen. Die Beschwerdegegner (LRA etc.) sollen jetzt nachweisen, dass die neue Schnüffelei und der neue Verwaltungsaufwand, die nötig sind, um Betriebe zu identifizieren und die Anzahl betrieblicher Kfz zu ermitteln, dem früheren Aufwand gegenüber kleiner sind.

Letztlich gibt das BVerfG Hinweise, wie die Gegenseite zu argumentieren hat, und was es braucht, um zu ihren Gunsten entscheiden zu können.

Wenn die Bg. die Gelegenheit nicht nutzten, schadeten sie sich. Ich bin sicher, dass von den LRA entsprechende Antworten geliefert werden. Denkbar scheint mir auch, dass nicht geantwortet wird, wenn/weil die Antworten vielfach schon angeführt wurden. Womöglich auch wird die Beantwortung der Fragen von der Landespolitik an den örR delegiert, man hat sich evtl. im Hintergrund darauf geeinigt, dass die Landespolitik nach außen hin jetzt nicht aktiv wird.

Ich denke, man darf die Kraft der Pragmatik nicht unterschätzen.

Zitat
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?
Quelle: ebd.

Macht die Gegenseite glaubhaft, dass es keine Alternativen gibt, könnte dies ja evtl. das BVerfG überzeugen, dass pragmatische Erwägungenen gegenüber Grundrechtsverletzungen Vorrang haben. Diese Denk- u. Argumentationsweise haben wir bei allen anderen Gerichten erlebt...

Ich denke, der örR wird nicht schlafen und man sollte das ganze nicht unterschätzen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: FelsinderBrandung am 30. September 2017, 20:15
Danke @ maikl_nait,

es ging ja um die Frage, warum das BVerfG auch Bundestag, Bundesrat und Kanzlerin angeschrieben hat und m. E. wäre dies eine mögliche Erklärung...

Gruß Petra
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: maikl_nait am 30. September 2017, 20:16
Hallo!

@lieven
@azdb-opfer
Ich stimme eher azdb-opfer zu -- wenn das BVerfG noch Fragen hat, es hat genug Text in Form der 120-140 VB vorliegen, da sind (schätzungsweise) fast alle hier ebenfalls gefundenen Argumente vertreten.

Die haben sicherlich auch die EuGH-Vorlage und die Texte des EU-Rechts vorliegen.

Zusätzliche Texte durch uns, selbst wenn sie willkommen wären, würden nur Ressourcen zur Bearbeitung binden, und könnten unsere Position schwächen.

Ich denke daher, die "keine Stellungnahme" der Landesparlamente sagt hier dem BVerfG bereits alles, was von unserer Seite noch vorgebracht werden könnte -- keine Antwort ist auch eine Antwort.

MfG
Michael
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: cecil am 30. September 2017, 20:30
Womöglich will das BVerfG die Bundespolitik mit ins Boot holen, denn wir haben ein gesamtgesellschaftliches, "allgemeines" Problem, welches ebenso gelöst werden wird. Evtl. lässt sich der Bund herab, eine Rundfunksteuer zu erwägen, welche direkt von den Finanzämtern an den öR abgeführt wird (ähnlich der Kirchensteuern). Vielleicht braucht man den Bund für zukünftige Lösungen und informiert ihn deshalb ... Und es sind ja Bund-Länder-Kompetenzen berührt.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 30. September 2017, 20:47
Zusätzliche Texte durch uns, selbst wenn sie willkommen wären, würden nur Ressourcen zur Bearbeitung binden, und könnten unsere Position schwächen.

Genau, wer Ressourcen binden will, wendet sich bitte vertrauensvoll an die "zuständige Landesrundfunkanstalt".  >:D
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: maikl_nait am 30. September 2017, 20:49
Hallo!

Zitat
Machen die Bg. plausibel, dass "Verwaltungsvereinfachung" den Grund zu dieser grundrechtseinschränkenden Regelung geführt haben (Gleichbehandlung), so könnten sie damit durchkommen - meine ich.

Der andere Punkt ist, dass "Verwaltungsvereinfachung", insbesondere geringeren "Schnüffelaufwand" (Unverletzlichkeit der Wohnung) ein wesentlicher Grund war, den allgemeinen Beitrag einzuführen. Die Beschwerten (LRA etc.) sollen jetzt nachweisen, dass die neue Schnüffelei und der neue Verwaltungsaufwand, die nötig sind, um Betriebe zu identifizieren und die Anzahl betrieblicher Kfz zu ermitteln, dem früheren Aufwand gegenüber kleiner sind.

Ich denke, dass sich das BVerfG nicht die Argumentation bieten läßt, aufgrund von "Verwaltungsvereinfachung" dürfe Bundesrecht (GG, BMG) verletzt werden. Wieso wird eine Bundesmeldekartei errichtet, wieso gibts den "einmaligen" Meldeabgleich jetzt "schon regelmäßig"? Wo bleibt der Schutz der Minderheit (nur weil es Mehrheiten in allen Landesparlamenten gibt, kann nicht jedem "einfach für alle (alle örR-Angestellten)" in die Tasche gegriffen werden)?

Und dann kann auch ein Richter am BVerfG das EU-Recht lesen. Ich glaube nicht, dass sich der EuGH von einer deutschen "Einzelmeinung" bpsw zu Beihilfe beeindrucken läßt -- die haben bei (in summa) weniger Verstößen die Regelung in Tschechien gekippt (siehe C-11/15***, ich meine von "pinguin"). Von der EU-Rechts-Warte aus betrachtet stellt der Fragenkatalog auch einen letzten Versuch dar, dem EuGH vom Bund aus eine argumentative Gegenposition anzubieten, damit die "Altbeihilfe" erhalten werden kann -- mit "keine Stellungnahme" wird der Bund nun möglicherweise dazu gezwungen, vorauseilend (neudeutsch "proaktiv") die wahrscheinliche Antwort des EuGH umzusetzen, um Schaden vom Bund abzuwenden.

Für eine Umstellung einer "vergeigten" Änderung einer Altbeihilfe zu einem anderen Modell wäre es zu spät. Entweder läßt sich der Beitrag durch eine "Taschenspielerei" noch so gerade durchbringen, oder (wg AEUV 108 Tenor "die Kommission ist vor jeder Änderung vorab in Kenntnis zu setzen") es gibt keine änderbare Altbeihilfe mehr. Und neue (bundesweite) Beihilfen wird es wohl mit so einem Gebaren nicht geben -- zumal das EU-Beihilfe-Recht speziell von Deutschland den anderen "aufgedrückt" wurde.

MfG
Michael


***Edit "Bürger" auf freundlichen Hinweis eines aufmerksamen Forum-Mitglieds:
Siehe zur Rechtssache C-11/15 "Rundfunkgebühren" in Tschechien u.a. unter
EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19338.msg125503.html#msg125503
Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.msg142933.html#msg142933
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: maikl_nait am 30. September 2017, 21:03
Hallo!

Zitat
Genau, wer Ressourcen binden will, wendet sich bitte vertrauensvoll an die "zuständige Landesrundfunkanstalt".

... oder hilft Freunden, Bekannten, Nachbarn bei ihrem Kampf gegen die niederen Instanzen, die den Knall nicht hören wollen (oder gar auf Kommando von oben nicht dürfen). Der Schrieb des BVerfG heißt ja, daß auch dieser Stein (oder ist es schon eine Lawine wie die EuGH-Vorlage?) bereits ins Rollen gekommen ist.

Es heißt nun einfach, zeitlich und rechtlich "über die Runden" zu kommen, auf Seite zu treten, und den "Untergang" aus der Nähe -- "live und in Technicolor" -- zu genießen.

Es gibt nach den Entscheidungen am BVerfG und EuGH noch viel "Nacharbeit" zu erledigen: Gerichtsentscheidungen aufzurollen, Schadenersatzansprüche geltend machen, Rückzahlungen fordern, usw.

PS: Sollte sich im Rahmen der "Aufräumarbeiten" nachweisen lassen, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit "auf Anweisung" statt nach Gesetz vorgegangen ist, wird das einer der größten Justizskandale Europas -- und irgendeiner "singt" immer... ;D

MfG
Michael
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: cecil am 30. September 2017, 21:08
Ich denke, dass sich das BVerfG nicht die Argumentation bieten läßt, aufgrund von "Verwaltungsvereinfachung" dürfe Bundesrecht (GG, BMG) verletzt werden.

Es könnte sich um eine "Güterabwägung" handeln?

vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCterabw%C3%A4gung

Zitat
Wieso wird eine Bundesmeldekartei errichtet, wieso gibts den "einmaligen" Meldeabgleich jetzt "schon regelmäßig"? Wo bleibt der Schutz der Minderheit (nur weil es Mehrheiten in allen Landesparlamenten gibt, kann nicht jedem "einfach für alle (alle örR-Angestellten)" in die Tasche gegriffen werden)?

Datenschutzrecht wurde im Fragenkatalog zunächst nur indirekt angesprochen...

Im übrigen hoffe ich natürlich, dass du Recht hast.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Leo am 01. Oktober 2017, 13:37
Zu den Fragen des BVerfG hat auch Harald Simon auf wohnungsabgabe.de Stellung genommen.

Fragen des Bundesverfassungsgerichts
https://wohnungsabgabe.de/fragenbverfg.html

Er schließt seine Argumentation mit folgendem Fazit:

Zitat
Interessant sind die Fragen, ob sie allerdings wirklich eine Neubewertung des BVerfG anzeigen, mag ich noch bezweifeln. Allerdings ist es schon interessant, dass nach Verteilung des Fragenkatalogs das Bundesverwaltungsgericht auf einmal bezüglich Hotel- und Ferienzimmer eine andere Betrachtungsweise als bei Wohnungen und Betrieben hat. Es könnte also schon sein, dass den Richtern mal jemand gesagt hat, dass es so nicht geht.

Quelle: s.o.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: LECTOR am 01. Oktober 2017, 18:12
Bedenklich, dass das BverfG nur 4 vermeintliche Leitverfahren ausgewählt hat (siehe Seite 4-6 des Dokuments), die von den RA Bölck, Koblenzer (2mal) und Degenhart/Jacobj vertreten werden, während doch insgesamt mittlerweile über 120 Verfassungsbeschwerden vorliegen sollen. Schade, dass die Verfassungsbeschwerde von Hennecke nicht vertreten ist, der in seiner Streitschrift noch deutlich gravierendere Verstöße feststellt, als in den genannten Leitverfahren.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: resistebat am 01. Oktober 2017, 19:58
Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich habe heute Abend (für einen Freund) noch ein paar Hinkelsteine beim Verwaltungsgericht abgeliefert.

Zitat
Der Nachtrag wurde erforderlich aufgrund eines Schreibens des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017 an den Bundestag, den Bundesrat, das Bundeskanzleramt, verschiede Ministerien, alle Landesregierungen, alle Landtage und an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Es geht dabei um die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichtes an die angeschriebenen Stellen, sich zu den 4 Leitverfahren (aus mehr als 130 Verfassungsbeschwerden) gegen die verfassungswidrige Erhebung des Rundfunkbeitrages bis zum 31. Oktober zu äußern.

Ich bitte Sie die Fragestellung des Bundesverfassungsgerichts
(Anlage: Seite 7-8) bei meiner Klagebegründung bzw. Anträgen zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Sorry an alle Umweltschützer, aber ich konnte mir nicht verkneifen die Adressaten mit auszudrucken!

Aber die Adressen waren so großartig, da waren Institutionen bei, die ich noch gar nicht kannte.
(dafür muss ich heute Abend nicht dümmer einschlafen)

Grüße aus Gallien.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Bürger am 02. Oktober 2017, 00:59
Bedenklich, dass das BverfG nur 4 vermeintliche Leitverfahren ausgewählt hat (siehe Seite 4-6 des Dokuments), die von den RA Bölck, Koblenzer (2mal) und Degenhart/Jacobj vertreten werden, während doch insgesamt mittlerweile über 120 Verfassungsbeschwerden vorliegen sollen. Schade, dass die Verfassungsbeschwerde von Hennecke nicht vertreten ist, der in seiner Streitschrift noch deutlich gravierendere Verstöße feststellt, als in den genannten Leitverfahren.

Die Verfahrenszeichen der "Leit-"Verfahren sind tlw. "neu"...

(Leit-?)Verfahren gem. Anfrage/ Bitte zur Stellungnahme
Dokument-Link siehe Eingangsbeitrag dieses Threads unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156207.html#msg156207

Zitat
1 BvR 1675/16 > BVerwG 6 C 7.15, 18.03.2016 > RA Bölck mit "maxkraft24" (vgl. Forum)
1 BvR   745/17 > BVerwG 6 C 11.16, 25.01.2017 > Prof. Koblenzer
1 BvR   981/17 > BVerwG 6 C 15.16, 25.01.2017 > Prof. Koblenzer
1 BvR   836/17 > BVerwG 6 C 5.17, 21.03.2017 > Prof. Degenhart/ Dr. Jacobj

(Leit-)Verfahren gem. Jahresvorschau 2017 des BVerfG
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2017/vorausschau_2017_node.html
Zitat
1 BvR 2284/15 > mglw. Dr. Frank Hennecke
1 BvR 2594/15 > wahrscheinlich OVG Lüneburg, 4 LA 238/15, 10.09.2015 > unbekannt
1 BvR 1675/16 > BVerwG 6 C 7.15, 18.03.2016 > RA Bölck mit "maxkraft24" (vgl. Forum)
1 BvR 1856/16 > wahrscheinlich BVerwG 6 C 37.15, 15.06.2016 > RA Prof. Koblenzer

Ob das eine mit dem anderen zu tun hat oder die 4 Verfahren der Anfrage nichts mit dem Leitverfahrens-Status der 4 Verfahren in der Jahresvorschau zu tun haben oder was genau "Leit-"Verfahren qualifiziert oder ob diese noch einmal "neu ausgewürfelt" wurden oder es jetzt 7 Leitverfahren gibt (RA Bölcks Verfahren ist ja das einzige, welches in beiden Quellen identisch ist), davon eines bzgl. Betriebsstätten - keine Ahnung...

Sofern o.g. Verfahrenszeichen tatsächlich jenes von Dr. Hennecke sein sollte, stellt sich natürlich die Frage, warum dessen elementare Fragen auch zu "Verwaltungsorganisation", "staatsfernen Selbstverwaltungs-Hoheitsrechten und Selbstverwaltungs-Satzungs-Gesetzgebung eines Grundrechtsträgers nach Art. 5 GG gegenüber der Allgemeinheit", usw. keinen Eingang in den Fragen-Katalog gefunden haben.


Edit: bzgl. der unterschiedlichen Verfahren siehe möglicher Hinweis weiter unten unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156513.html#msg156513
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Mork vom Ork am 02. Oktober 2017, 01:07
Das Web-Abbild dieser Anfrage inklusive der Texte der Verfassungsbeschwerden sind immer noch hier zu finden:

https://web.archive.org/web/20170930033748/https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf (https://web.archive.org/web/20170930033748/https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf)

Achtung - es ist eine 48MB große Datei - das kann beim Herunterladen dauern - nur Geduld!
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: mb1 am 02. Oktober 2017, 07:55
Aus dem Schreiben des BVerfG vom 30.08.2017:
Zitat
Im Übrigen haben Sie auch Gelegenheit, zur Höhe des Gegenstandswerts Stellung zu nehmen.

Weiß zufällig jemand, wie hoch der angesetzte Gegenstandswert ausfällt?
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Besucher am 02. Oktober 2017, 08:37
Rein quantitativ...

Aus dem Schreiben des BVerfG vom 30.08.2017:
Zitat
Im Übrigen haben Sie auch Gelegenheit, zur Höhe des Gegenstandswerts Stellung zu nehmen.

Weiß zufällig jemand, wie hoch der angesetzte Gegenstandswert ausfällt?

...wäre die Frage auch mit einiger Rechenarbeit sicher zu beantworten. Zu der werden die amtlichen Beteiligten aber vmtl. keine Lust haben, ist ja auch Arbeit. Bei den hochwohledlen Herrschaften beim ÖRR, also auch den LRA, kommt erschwerend hinzu, dass die auch gar nicht rechnen können (was die ja angesichts des jährlichen 8 Mrd- € - Volumens aber auch gar nicht nötig haben), sonst würden ja Geringverdiener - allein schon gem. der einschlägigen Einlassungen des BVerfG aus 2011 - befreit. Heisst aber nicht, dass keine Antwort kommen wird.

Die wird dann ganz einfach nach "bewährtem" Muster (insbesondere seitens der Herrschaften vom ÖRR) sicher schlicht analog lauten zu "Too big to fail" bzw.  (unter Verhöhnung von Frau Baumert et al. natürlich) "Too big to jail"...

PS: Genau jetzt wäre der richtige Zeitpunkt für Ereignisse der Art, dass plötzlich massenhaft die Zahlungseingänge ausblieben...
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: DJ_rainbow am 02. Oktober 2017, 09:31
@ Bürger:

Ich könnte mir vorstellen, dass zwar alle Empfänger das gleiche Schreiben bekommen haben, aber zumindest teilweise mit Bezug auf unterschiedliche Verfahren. Der BR bspw. hat ja rein formal nix mit einem Kläger aus HH zu tun, deswegen muss er zu einem Hamburger Verfahren auch nicht Stellung nehmen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: FelsinderBrandung am 02. Oktober 2017, 11:12
Die Antwort auf eine Anfrage beim Innen- und Rechtsausschusses in Schleswig-Holstein:

Zitat
Sehr geehrte Frau  xxxx,

der Innen- und Rechtsausschuss hat sich in der vergangenen Woche mit dem Thema befasst und entschieden, dem Landtag zu empfehlen, in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht keine Stellungnahme abzugeben.

Sie finden den Kurzbericht über die Sitzung hier: http://www.landtag.ltsh.de/export/sites/landtagsh/infothek/wahl19/aussch/iur/bericht/2017/19-011_09-17.pdf
- dort unter TOP 9.

Es ist damit zu rechnen, dass diese Empfehlung dem Landtag rechtzeitig für dessen Oktober-Plenartagung vorliegt (11.-13. Oktober).

Mit freundlichen Grüßen
zzzzz

 
Zitat
Top 9.   
Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17)
Schreiben des Vorsitzenden des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Umdruck 19/133
Der Ausschuss kam einstimmig überein, in den genannten Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.
Quelle:
http://www.landtag.ltsh.de/export/sites/landtagsh/infothek/wahl19/aussch/iur/bericht/2017/19-011_09-17.pdf
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: volkuhl am 02. Oktober 2017, 11:42
...
Der BR bspw. hat ja rein formal nix mit einem Kläger aus HH zu tun, deswegen muss er zu einem Hamburger Verfahren auch nicht Stellung nehmen.

Das "Hamburger Verfahren" (und alle anderen) sind inzwischen zu "Karlsruher Verfahren" mutiert!

Stellungnehmen muss niemand, ich sehe das eher als Angebot des BVerfG.
Wie schwach bis nicht existent die Argumente der LRAen sind, haben wir ja inzwischen ausgiebig vor den VGen erfahren dürfen. Der eigentliche Skandal liegt darin, dass die VGe trotzdem alle Verfahren abgewürgt haben.

Außer leerem Geschwafel kommt doch von der Gegenseite nichts. Wenn sie das BVerfG damit verschonen: um so besser!
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Bürger am 02. Oktober 2017, 13:43
Aus einem Bericht von "medienkorrespondenz", 29.09.2017
Vereinbar mit dem Grundgesetz?
Das Bundesverfassungsgericht prüft die Regelungen zum Rundfunkbeitrag
Von Volker Nünning
http://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/vereinbar-mit-dem-grundgesetz.html

im Forum zu zur Diskussion unter
Vereinbar mit dem Grundgesetz? BVerfG prüft die Regelungen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24687.msg156507.html#msg156507


geht hervor, dass außer den Landtagen und Rundfunkanstalten offenkundig auch weitere Stellen angeschrieben und um Stellungnahme gebeten wurden:
Zitat
[...] Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Rahmen seiner Prüfung der Regelungen zum Rundfunkbeitrag einen Fragenkatalog erstellt, der nun Parlamenten, Regierungen, Sendern und Verbänden zur Beantwortung übersandt wurde. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung, den 16 Landtagen und den 16 Landesregierungen „Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben“, teilte das BVerfG am 19. September auf MK-Nachfrage mit. Um Stellungnahme gebeten hat das Karlsruher Gericht außerdem die ARD und deren neun Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, den Beitragsservice, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), den Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesfinanzministerium und den Bund der Steuerzahler. [...]
Quelle: http://www.medienkorrespondenz.de/leitartikel/artikel/vereinbar-mit-dem-grundgesetz.html

summa summarum macht das nun also mindestens folgende Empfänger
Zitat
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundeskanzleramt
- Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
- Bundesministerium des Innern
- Bundesministerium der Finanzen
- Regierungen und Volksvertretungen aller Länder
- Landesrundfunkanstalten
- Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
- Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
- Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio"
- „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"
- Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
- Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen
- Bund der Steuerzahler e.V.

Auch dem nicht-rechtsfähigen Beitragsservice?!?
Neben der ebenfalls nicht-rechtsfähigen ARD?
Und dem ZDF?
Und dem DRadio?

Verbirgt sich hinter "Verbände" mglw. auch
- Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) www.bdzv.de
- Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) www.vprt.de
Wenn nicht: Warum wurden/ werden diese nicht um Stellungnahme gebeten?

Naja, immerhin wurden auch der Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesfinanzministerium und der Bund der Steuerzahler e.V. adressiert, welche beide sich ja schon kritisch geäußert hatten... siehe u.a. unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg83974.html#msg83974
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: GEiZ ist geil am 02. Oktober 2017, 13:52
Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Verfassungsgericht eine nicht rechtsfähige Organisation um eine Stellungnahme bittet. Wenn ja handelt es sich um ein Versehen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Roggi am 02. Oktober 2017, 23:03
Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Verfassungsgericht eine nicht rechtsfähige Organisation um eine Stellungnahme bittet. Wenn ja handelt es sich um ein Versehen.
Der BS ist mit dem Beitragseinzug betraut worden. BS kann jetzt behaupten, dass er nun weniger Verwaltungsaufwand hat als zu Gebührenzeiten. Was ja auch stimmt, denn den Verwaltungsaufwand haben nun die Gerichte, die Kommunen und die Gerichtsvollzieher usw. Aber das wird der BS in gekonnter Manie verschweigen oder zurechtlügen.

Unser Metier ist, hier Antworten auf die Fragen zu geben, die das Bundesverfassungsgericht gestellt hat.

Die Landtage und Landesparlamente sind nicht zu faul dazu, sondern sie haben leider überhaupt keine Ahnung, was sie da beschlossen haben und den Grund dafür kennen sie erst recht nicht. Die Beklagten werden lügen, bis sich die Balken biegen.

Wenn wir aber die Fragen gekonnt analysieren und alles in unsere laufenden Klagen nachreichen, wird das auch beim Bundesverfassungsgericht ankommen. Wobei ja noch die Möglichkeit besteht, die gefundenen Antworten in möglichen Verhandlungen beim Bundesverfassungsgericht anzubringen.

Dieser Fragenkatalog ging nur an die staatlichen Stellen und die betroffenen Landesrundfunkanstalten.
Möglicherweise haben die anderen genannten Stellen andere Fragen bekommen.

Hier noch mal die 9 Fragen vom BVerfG an staatliche Stellen und LRA:

Vorlage 17/103 (mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~50MB!)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

Warnung: Die PDF-Datei ist fast 50 MB groß.


Sicherungs-Abbilder, ~50MB!
https://web.archive.org/web/20170930033748/https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf
https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf

Sicherungs-Abbilder, etwas komprimiert auf ~35MB!
http://docdro.id/pVP4MbE
http://www14.zippyshare.com/v/b57ZlXKR/file.html

Sicherungs-Abbild, stärker komprimiert auf ~10MB!
http://docdro.id/6DZsyZQ



Hier sind die Fragen:

Zitat
Gemäß §§ 94, 77 BVerfGG gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 31. Oktober 2017. Von besonderem Interesse wäre dabei eine Stellungnahme zu folgenden Punkten:

1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?

3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?

4. Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?

5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

7. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?

8. Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nicht-privaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?

9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: cleverle2009 am 04. Oktober 2017, 09:22
Es findet sich lediglich die Information, dass dieses Schreiben wohl schon in mehreren Landesparlamenten auf die Agenda der Landtagssitzung gesetzt wurde:

Bayerischer Landtag
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen
- Verfassungsstreitigkeit -, 28.09.2017 (PDF, 2 Seiten)
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000012500/0000012931.pdf

Der Landtag hat Behandelt
Zitat https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000012500/0000012931.pdf
Seite 2
Zitat
Beschlussempfehlung:
Der Landtag gibt in den Verfahren keine Stellungnahme ab.
Berichterstatter: Jürgen W. Heike
Mitberichterstatter: Franz Schindler

Spekulation:
Der Landtag will offensichtlich mit der Sache nichts zu tun haben, wurde bei der Ratifizierung des 15. RäStV weder das Volk noch der Landtag gefragt. Seehofer hat den Vertrag im eigenen Machtrausch unterschrieben. Er wußte die Mehrheit der CSU-Fraktion im Landtag hinter sich.

Ich bin jedoch der Meinung, die übrigen Parteien hätten ablehnen und dies auch kommunizieren müssen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Profät Di Abolo am 04. Oktober 2017, 14:35
Guten Tag X!

Bundesland Berlin:
Schreiben des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, vom 27.09.2017, an
den Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, link:

https://www.parlament-berlin.de/ados/18/Recht/vorgang/r18-0066-v.pdf

Zitat
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind von den Staats- und Senatskanzleien
ausgehandelt worden. Ich gehe daher davon aus, dass der Senat für das Land Berlin zu den Verfassungsbeschwerden Stellung nehmen wird. Das Abgeordnetenhaus hat zwar das Zustimmungsgesetz zu dem Staatsvertrag verabschiedet; an den einzelnen Bestimmungen des Vertrages konnte es aber nichts ändern, da das Parlament die von der Regierung ausgehandelten Staatsverträge nur im Ganzen annehmen oder ablehnen kann (vgl. Art. 50 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin und § 33 Abs. 5 GO Abghs). Ich beabsichtige deshalb, von einer eigenen Stellungnahme abzusehen. Dies entspricht der bisher geübten Praxis bei Staatsverträgen. Im letzten vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2006 ist - mit Zustimmung des Rechtsausschusses - ebenso verfahren worden. Damals ging es um Verfassungsbeschwerden gegen den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (1 BvR 2270/05 und 1 BvR 809/06).

Link 1 BvR 2270/05 und 1 BvR 809/06:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070911_1bvr227005

ab Rz. 78
Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen: alle Landesregierungen, der Schleswig-Holsteinische und der Bayerische Landtag, die KEF, der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation, die Arbeitsgemeinschaft privater Rundfunk, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sowie der Deutsche Journalistenverband.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 04. Oktober 2017, 14:58
Wie ich finde - eine sehr interessante Frage, welche ChrisLPZ im (geschlossenen) Thema

Bundesrichter durchlöchern den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24734.0.html

gestellt hat:

Zitat von: ChrisLPZ
Anmerkung/Frage:
Wurde eigentlich schon im öffentlich rechtlichen Rundfunk darüber berichtet?

Vielleicht sind hier ein paar örR-Junkies dabei, die wissen, ob derartiges berichtet wurde.

Oder vielleicht gibt es hier Leute, die Lust haben bei den örR-Redaktionen anzufragen.

Ich für meinen Teil nehme sehr stark an: Nein, es wurde nichts in dieser Richtung berichtet.

Und zwar aus den zwei naheliegenden* Gründen:

Erstens hat das Thema Rundfunkbeitrag insgesamt keine hinreichend bedeutsame Relevanz für unsere Gesellschaft.

Und zweitens hat schließlich das höchste deutsche Verwaltungsgericht bereits entschieden, dass der Rundfunkbeitrag im privaten und nicht-privaten Bereich verfassungsgemäß ist. Nur weil ein paar Dussels das nicht wahrhaben wollen, muss sich jetzt eben das BVerfG mit diesen Plagegeistern herumschlagen und nur Stellungnahmen einholen um die Abweisungen der Verfassungsbeschwerden zu begründen.

*und nicht ganz ernst gemeinten  ;)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: gerechte Lösung am 04. Oktober 2017, 16:32
Zitat
[...] Das Abgeordnetenhaus hat zwar das Zustimmungsgesetz zu dem Staatsvertrag verabschiedet; an den einzelnen Bestimmungen des Vertrages konnte es aber nichts ändern, da das Parlament die von der Regierung ausgehandelten Staatsverträge nur im Ganzen annehmen oder ablehnen kann [...]
Wir wissen, dass 16 MiniPräs dies an sich beschlossen hatten und dann dem jeweiligen Parlament zum 'NUR noch Abnicken' vorgelegt hatten. Die Denkarbeit wurde dem Parlament abgenommen bzw. erspart. (Einsparungsmaßnahme)

In den Schreiben, die ich persönlich in den Händen hatte, stand immer :
RBStV und DER GESETZGEBER

Ja, wer mag der Gesetzgeber sein?
Der Gesetzgeber hat letztendlich zugestimmt und ist für den Müll, den andere verzapft haben, auch zuständig.
Jetzt stellt sich die Frage, wieso diese derzeitige Handlungsweise des Gesetzgebers? Auf einmal wills keiner gewesen sein.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: faust am 04. Oktober 2017, 18:13
... diese laute und entschlossene Schweigen könnte vielleicht auf eines hindeuten:

Alles, was hier überall beschlossen/durchgewunken wurde, ist von ein paar Rundfunk - Jusitiziaren verfasst worden.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: volkuhl am 04. Oktober 2017, 18:25
...
Alles, was hier überall beschlossen/durchgewunken wurde, ist von ein paar Rundfunk - Jusitiziaren verfasst worden.

...in vertrauter Kooperation mit den jeweiligen Staats-/Senatskanzleien.
Man kennt sich ja bereits aus dem Golfclub...


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum nicht in allgemeine Bekundungen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
und insbesondere das im Eingangsbeitrag erwähnte Schreiben des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: boykott2015 am 04. Oktober 2017, 19:56
Staatsverträge zwischen den Bundesländern
Deutscher Bundestag
Wissenschaftliche Dienste

https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf
Zitat
Zunächst wird der Staatsvertrag durch Verhandlungen auf der Fach- und Arbeitsebene unter Beteiligung von Ministerialbeamten, Staatssekretären bzw. den Ressortministern vorbereitet. Hierfür werden den Verhandlungsführern entsprechende Mandate erteilt. Parallel dazu sind frühzeitige Informationen und Konsultationen der Landesparlamente üblich. Diese erhalten dadurch Gelegenheit, Stellungnahmen zu den Verhandlungen abzugeben. Kommt es zur Einigung über einen Vertragstext, werden die Verhandlungen grundsätzlich durch bloße Paraphierung des Vertragswerkes vorläufig abgeschlossen. Dabei wird der Vertragstext in der Regel mit den Initialen der Verhandlungsführer versehen. Der Akt der Paraphierung sichert die Authentizität des Dokuments.

Daran schließt sich das innerstaatliche Verfahren der Parlamentsbeteiligung an: Auf Länderebene wird der Staatsvertrag nun mit dem Entwurf eines Zustimmungsgesetzes in die Landesparlamente eingebracht. Diese können das Gesetz beschließen oder ablehnen. Zu einer teilweisen Zustimmung oder inhaltlichen Änderung des Vertrages sind sie nicht berechtigt. Stimmt das Landesparlament dem Gesetz zu, wird der Staatsvertrag in den Rang eines Landesgesetzes erhoben (Transformationsfunktion). Darüber hinaus enthält die Zustimmung die Ermächtigung zur förmlichen Ratifikation des Vertrages (Ermächtigungsfunktion). Es folgen die Ausfertigung und Verkündung des Zustimmungsgesetzes mit dem Staatsvertrag als Anlage nach den Vorgaben der Landesverfassung.

[...] Anders als der Vertragsschluss bedarf die Kündigung keines weiteren parlamentarischen Zustimmungsaktes. Das ursprüngliche Zustimmungsgesetz wird mit der Kündigung gegenstandslos und muss nicht gesondert aufgehoben werden.

Parlamente haben die Möglichkeit, in der Entstehungsphase ihre Stellungnahme abzugeben. Ein Parlament beschäftigt sich dann später aber nur mit Zustimmungsgesetz. Den es entweder beschließen oder ablehnen kann.  Das ist wahrscheinlich der Grund, warum Landesparlamente angeschrieben wurden: sie haben wahrscheinlich in der Entstehungsphase ihre Stellungnahmen abgegeben. Weigern Parlamente ihre Stellungsnahmen zu liefern, dann wäre das als Hinweis, dass dieser übliche Schritt nicht gemacht wurde. "Parallel dazu sind frühzeitige Informationen und Konsultationen der Landesparlamente üblich."
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: pinguin am 04. Oktober 2017, 20:10
@gerechte Lösung

Ein Problem dürfte darin bestehen, daß sich jeder darauf verläßt, daß der andere ja schon tun wird, bzw. alles richtig tun wird, und es letztlich auf Landesebene offenbar keinen mehr hat, der das Getane daraufhin prüft, ob es tatsächlich das Richtige ist.

Der Gesetzgeber ist in der parlamentarischen Demokratie allgemein das jeweilige Parlament; dürfte ja bekannt sein? Und wenn sich dieses Parlament dann aus Bürgern zusammensetzt, für die der Mond evtl. aus Käse besteht, hat es eben Resultate, wie derzeit.

Ein Parlament ließe sich übrigens auch auf diese Weise trefflich vorführen, um zu ermitteln, ob Parlamentarier jenes, was sie beschließen, überhaupt persönlich-individuell inhaltlich zur Kenntnis nehmen.

@boykott2015
Deswegen wurde in einem anderen Thema auch nach der Ratifizierung gefragt, ohne diese der Staatsvertrag ungültig ist.
Ein Staatsvertrag muß ratifiziert werden, um gültig zu sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24413.0
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Markus KA am 06. Oktober 2017, 13:17
Ich glaube, das ist die umfangreichste Klagebegründung, die ich jemals gelesen habe.

Super Idee und Danke an die Kölner Mitstreiter und natürlich an das BVerfG:
GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24512.msg156803.html#msg156803 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24512.msg156803.html#msg156803)

Da muss ich doch gleich mal schauen wann die nächste Beschwerde, Klage oder mündliche Verhandlung ansteht...

Es ist anGerichtet!!! 8)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: mb1 am 08. Oktober 2017, 09:36
Nachdem es mich nicht in Ruhe gelassen hat, konnte ich das pdf von 49 MB auf 10 MB verkleinern (ohne qualitative Verschlechterung):
http://docdro.id/6DZsyZQ (10 MB)

offizielle Quelle – Landtag NRW:
Vorlage 17/103
(mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~49MB!)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

Fiktive Person M hat am Sonntag vor einer Woche aus diesem Schreiben die Seiten 1-8 und 575-615 dem Nachtbriefkasten des fiktiven VG München (neben weiteren fiktiven Schriftsätzen) zukommen lassen.


*Hier übrigens ein Video des Bundesverfassungsgerichts:
Aufbau und Alltag des Bundesverfassungsgerichts
https://www.youtube.com/watch?v=JXJQR9T_bCo

Zu Wort kommt dort auch u.a. Ferdinand Kirchhof. Außerdem sieht man einige Eindrücke aus dem täglichen Ablauf. Sollte man auf jeden Fall gesehen haben.

Edit DumbTV:
* Für die Diskussion zum Video bitte den folgenden Thread verwenden:
Aufbau und Alltag des Bundesverfassungsgerichts - youtube-Video
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24765.msg156937.html#msg156937
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Micha am 11. Oktober 2017, 00:20
Beschlussempfehlung zu diesem Schreiben ist in BW für die Plenarsitzung am 12.10.2017 unter Punkt 10. der Tagesordnung geplant.

16. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG, Stand: 26.09.2017
43. Sitzung, Donnerstag, 12. Oktober 2017, 09:30 Uhr
TAGESORDNUNG
(PDF, 6 Seiten)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/tagesordnungen/2017/2017-10-12_43_Plenarsitzung.pdf

Hier die
Begründung des zuständigen Ausschusses für die Beschlussempfehlung
(LT-DRS 16/2763, 3 Seiten):
http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2763_D.pdf

Sehr erhellend!
Befremdlich und widersprüchlich zugleich, wenn man erfährt, dass das Parlament beim RBStV überhaupt nix zu melden hat, weil das die Ministerpräsidenten untereinander auskungeln.

Zitat
[...]
3.
Wie der Ausschussvorsitzende erläuterte, äußert sich der Landtag nach der bisherigen  Praxis  in  einem  verfassungsgerichtlichen  Verfahren  vor  allem  dann,  wenn  durch den Ausgang des Verfahrens aus der Sicht des Landtags parlamentsspezifische Belange berührt sein können. In der Regel ist dies bei Rechtsstreitigkeiten zu bejahen,  in  denen  es  um  parlamentsrechtliche  Fragen  geht  oder  Gesetzesbestimmungen angegriffen werden, die der Landtag maßgeblich mitgestaltet hat, oder deren Ausgang auch für den Landtag grundsätzliche Bedeutung besitzt. Ferner kann es  Anlass  für  eine  Stellungnahme  sein,  wenn  die  Gesetzgebungskompetenz  des  Landes berührt ist.
Die Einführung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgte durch Staatsvertrag der Länder, deren Parlamente durch Gesetz (so auch in Baden-Württemberg) oder Beschluss zustimmen mussten. Kennzeichnend für das Ratifikationsverfahren ist, dass der Staatsvertrag insgesamt zur Abstimmung steht und das Parlament keine Änderungen an einzelnen Bestimmungen, insbesondere nicht an der Struktur des Rundfunkbeitrags,  vornehmen  kann.  Dessen  Ausgestaltung  ist  als  Kompromiss aus  den  Verhandlungen  der  Ministerpräsidenten  und  begleitet  von  politischem  Streit hervorgegangen. Der Landtag hatte nur die Wahl, dem Staatsvertrag mit dem vereinbarten Rundfunkbeitrag zuzustimmen oder ihn insgesamt abzulehnen.
Weiter  ist  darauf  hinzuweisen,  dass  die  Landesregierungen  (unter  Beteiligung  Baden-Württembergs) beabsichtigen, eine abgestimmte Stellungnahme abzugeben und hierfür einen Rechtsprofessor zu bevollmächtigen. Daher ist davon auszugehen, dass dem Bundesverfassungsgericht von Regierungsseite ausführlich vorgetragen wird; es ist nicht ersichtlich, dass der Landtag zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte einbringen könnte.

4.
Der Ausschussvorsitzende schlug vor, bei dieser Fallgestaltung von einer Stellungnahme abzusehen.
Der Ausschuss beschloss ohne förmliche Abstimmung, dem Plenum zu empfehlen, in  den  verfassungsgerichtlichen  Verfahren  von  einer  Stellungnahme  gegenüber  dem Bundesverfassungsgericht abzusehen.
[...]

Kein Wunder also, dass der Punkt in der Landtagssitzung "ohne Aussprache" abgehandelt werden soll.

M.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Bürger am 11. Oktober 2017, 01:10
Nun, dass die Parlamente bei der Gestaltung der Rundfunkstaatsverträge faktisch keine Mitgestaltungsmöglichkeiten haben, sollte ja mittlerweile allgemein bekannt sein.

Interessant auch die über ca. eine Seite führenden, durchaus sachlichen (oben nicht zitierten) Darlegungen unter Punkt 2 zu den in den Verfassungsbeschwerden gerügten Sachverhalten.
Allein dies könnte ggf. schon zur Aufklärung des einen oder anderen beitragen.

Pikant allerdings, dass - obwohl die Gesetzgebungskompetenz des Landes berührt ist und dies laut eigener Aussage das Ausschusses ein Grund zur Stellungnahme sein könnte - dann doch keine Stellungnahme abgegeben werden soll.
Wer ist der Ausschussvorsitzende "Dr. Stefan Scheffold", der dies gem. Protokoll "vorschlug" - mit welchem Interesse?
Wer ist der Ausschuss, der dies ohne "förmliche Abstimmung" dann in diesem Sinne beschloss?


Achso - und interessant immerhin
Zitat
[...] Weiter  ist  darauf  hinzuweisen,  dass  die  Landesregierungen  (unter  Beteiligung  Baden-Württembergs) beabsichtigen, eine abgestimmte Stellungnahme abzugeben und hierfür einen Rechtsprofessor zu bevollmächtigen. Daher ist davon auszugehen, dass dem Bundesverfassungsgericht von Regierungsseite ausführlich vorgetragen wird; es ist nicht ersichtlich, dass der Landtag zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte einbringen könnte. [...]
Quelle: Drucksache gem. Vorkommentar
http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2763_D.pdf


Die Länder wollen also "abgestimmt" Stellung nehmen.
So, so... - und dann noch einen "Rechtsprofessor" dafür "bevollmächtigen".
Also, ich will ja nicht schon wieder ein Eis ausloben, aber:
Wer könnte dieser "Rechtsprofessor" wohl werden?
- "K" wie "Kirchhof" (wäre dann wohl doch ein bisschen zu direkt) oder
- "K" wie "Kube"?

Naja, Wetten und Spekulationen sind müßig.
Wir werden es schon erfahren.

Es bleibt jedenfalls spannend... ;)

Edit "Bürger":
Das "Geheimnis" fängt an, sich zu lüften... ;) siehe u.a. unter
"Rechtsprof." für "abgestimmte Stellungnahme" der Staatskanzleien ans BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25010.0.html



Nebeninfo - hier im Thread bitte nicht vertiefen:
Dr. Stefan Scheffold (CDU, Vorsitzender des o.g. Ausschusses und "Beschluss-Empfehler")
https://de.wikipedia.org/wiki/Stefan_Scheffold
http://www.stefan-scheffold.de/
https://www.weng-scheffold.de/
Na huch...
https://www.weng-scheffold.de/rechtsgebiete/verwaltungsrecht.html

Zitat
[...] Speziell das noch häufig latent vorhandene „Gefühl", gegen den Staat nichts erreichen zu können, stellt sich als falsch heraus, wenn man sich auf die professionelle Unterstützung einer im Verwaltungsrecht erfahrenen Anwaltskanzlei verlässt. [...]
uiuiuiuiui... ;) 8) ;D
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: zwanglos am 11. Oktober 2017, 21:50
Zitat
3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?

Ich finde es unverständlich, dass das BVerfG hier überhaupt noch über die Verbreitung von Empfangsgeräten nachfragt. Die ganze Diskussion ist irreführend. Die Annahme, dass das Innehaben eines Empfangsgeräts etwas mit dem Konsum des öffentlich-rechtlichen Programms zu tun hat, ist heute eine unhaltbare Fiktion angesichts hunderter Alternativen. Besser geeignet wären Kenngrößen wie der Marktanteil (öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme 38% laut AGF 2007) oder der Anteil am Meinungsmarkt (30%, Teilmarkt Fernsehen: 49% laut DML 2013). Diese Zahlen zeigen schon, dass die Grundannahme der Wohnungszwangsabgabe auf einer überholten Behauptung beruht.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: GEiZ ist geil am 11. Oktober 2017, 22:14
Nein, das Verfassungsgericht fragt nach Verbreitung in den einzelnen Ländern weil es darüber keine Statiskiken gibt, es die aber gegeben haben hätte müssen, weil Rundfunk Ländersache ist.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: thomas1 am 12. Oktober 2017, 11:28
Zitat
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?
Quelle: Fragenkatalog des BVerfG aus dem Einstiegsbeitrag

Ich versteh eh nicht, wieso man für PC oder Handy GEZ bezahlen soll.

Es gibt soviele die 384kb oder dsl 2000 Leitungen haben, ebenso Handy nur z.b. 3 GB Volumen (wer sowas überhaupt hat LTE Volumen)

Mein Anschluß Zuhause Internet hat 30 GB LTE im Monat - wenn ich da Stream schauen würde, wäre nach 2-3 Tagen garantiert Volumen alle dann müsste man 30GB nachladen für 15 euro,

Dazu haben die oft keine TV- Rechte und blenden die blauen Tafeln ein "Sendung anschauen nicht möglich wegen fehlender Rechte" - so ungefähr

Wie kann man sowas als TV Grundversorgung zählen ?
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Winston Smith am 12. Oktober 2017, 14:29
Zitat
Ich versteh eh nicht, wieso man für PC oder Handy GEZ bezahlen soll.

Ich verstehe auch nicht, warum man für Fernseher oder Radio GEZ überhaupt zahlen soll.
Mit einem Fernseher oder Radio, kann man viel mehr als nur ARD, ZDF oder Deutschland Radio empfangen. Was ist so besonders mit diesen Sendern, dass sie denken, dass sie das Recht auf unser Geld haben, nur weil sie Radiowellen auf bestimmten Frequenzen ausstrahlen?

Man zahlt schon separate für Fernsehen und Internet, und Handy und kann theoretisch damit allen möglichen Medien aus dem ganzen Weltall herankommen. Warum dann nochmal für einen oder zwei bestimmten Sender dann nochmal bezahlen?

Ich war gerade beim Einkaufen, und habe 2 Exemplar von der aktuellen Spiegelausgabe gekauft. Dann hat eine junge Frau vor dem Laden mich gefragt, ob ich für die armen Kinder etwas spenden wurde.  Ich habe nein gesagt, und erklärt, wie die "GEZ" das Geld von ihrer Hilfsorganisation geklaut hat.   

Ich mache in Deutschland grundsätzlich keine Spenden, so lange dass es diese Rundfunkabzocke gibt.

Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: ohmanoman am 12. Oktober 2017, 15:03
Ich mache in Deutschland grundsätzlich keine Spenden, so lange dass es diese Rundfunkabzocke gibt.

Ich habe an Spenden für die Mitstreiter hier im Forum und meine Aufwendungen fast schon
so viel ausgegeben, als ich für den erpressten Rundfunkbeitrag hätte zahlen müssen.

Ich habe auch für andere Organisationen gespendet!

Gerade für Menschen in gebieten mit schlechter Versorgung und speziell für Organisationen, die Kranken und verletzten Menschen helfen, denn die sind noch besch….ner dran!

Aber stimmt! Der Etat ist geschrumpft!


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum nicht in allgemeine Bekundungen und Diskussionen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
und insbesondere das im Eingangsbeitrag erwähnte Schreiben des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: ByteOperator am 14. Oktober 2017, 15:23
Auch der Landtag Brandenburg "duckt" sich.

Zitat
... teile ich Ihnen mit, dass der Hauptausschuss gemäß § 55 Absatz 2 Satz 1 GOLT eine Stellungnahme des Landtages Brandenburg nicht für geboten hält.

GOLT = Geschäftsordnung des Landtages

Quellen:

Einladung Hauptausschuss
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/einladungen/HA/29.pdf (https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/einladungen/HA/29.pdf)

Information der Präsidentin (Drucksache 6/118)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/inf/ab_0100/118.pdf (https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w6/inf/ab_0100/118.pdf)


Anmerkung:
In dem Informationsschreiben wird Bezug auf den Rundfunkstaatsvertrag genommen.
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv#2 (https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv#2)

Richtiger Weise müsste da aber Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stehen.
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv (https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv)

Dieser kleine (Wort)Unterschied. Was kümmert es die Politiker?
Daran kann man ermessen, wie (un)wichtig denen das Thema sei.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Rochus am 23. Oktober 2017, 14:26
Interessant, dass der Link zum LT NRW nicht mehr funktioniert bzw. ins Leere läuft:

Es ist angerichtet! Schreiben des BVerfG - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360
offizielle Quelle – Landtag NRW:
Vorlage 17/103 (mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~50MB!)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

Klickt man den Link an, erscheint der Hinweis:

Die Nummer 17/103 wurde nicht belegt.

Ganz schön link, das Ganze!
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Mork vom Ork am 23. Oktober 2017, 15:08
Deswegen gibt es ja in dem von Dir verlinkten Thread des Forums einen Link zum Web-Archiv, in dem die Webseite des Landtages gesichert wurde und damit auch das Dokument.

Gruß
Mork vom Ork
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: drone am 23. Oktober 2017, 15:15
Interessant, dass der Link zum LT NRW nicht mehr funktioniert...

Dir bleibt noch (archive.org), einen dieser hier versuchen:
https://web.archive.org/web/20170930183000/https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf (https://web.archive.org/web/20170930183000/https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf)
oder
https://web.archive.org/web/20170930182701/https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf (https://web.archive.org/web/20170930182701/https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: maikl_nait am 23. Oktober 2017, 18:58
Hallo!

MMV17-103.pdf

Einerseits könnte da viel Traffic entstanden sein (wenn alle 1,6Mio "Zuvollstreckende" in die Argumentationen reinschauen wollen).

Andererseits hatte ich selbst bspw erhebliche Probleme an die "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" ("Gründungsakt" des BS, war mal auf "fragdenstaat.de") zu kommen. Google-Fundstellen dazu und zur Rechtsform des BS waren (zumindest zeitweise) plötzlich weg, Downloads stürzten mittendrin ab (anschließend "Datei nicht gefunden").

MfG
Michael
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Frei am 23. Oktober 2017, 20:12
Hier eine Kopie, pdf verkleinert auf 10 MB:
http://docdro.id/6DZsyZQ
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: drone am 23. Oktober 2017, 20:18
Einerseits könnte da viel Traffic entstanden sein (wenn alle 1,6Mio "Zuvollstreckende" in die Argumentationen reinschauen wollen).

Ca. 81,280 TB bei fiktiven 1,6 Mio. Downloads wäre selbst für den LT NRW eine nicht mehr zu finanzierende "Sonderausgabe" für dessen Webauftritt gewesen - insofern erscheint Dein Argument sehr plausibel zu sein.

Im Rahmen eines "Webauftritt-Finanzausgleiches" hätte man aber all die LTe an den dem NDR entstandenen Mehrkosten "zwangsbebeitragen" können, da sie die Anlage zum entsprechenden TOP - also das eigentliche Schreiben des BVerfG vom 30.08.2017 - mit "Die Anlage ... ist nicht öffentlich" oder "Anlage nur für internen Gebrauch" (wie in SH) o.ä. gestempelt/gekennzeichnet hatten, und es somit in den restlichen Bundesländern gar nicht erst zum Download zur Verfügung stand.
Ein Schelm, ... ;-)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: mb1 am 23. Oktober 2017, 20:27
Suchergebnisse des Parlamentsspiegels (abgerufen: 23.10.2017)
https://www.parlamentsspiegel.de/home/suchergebnisseparlamentsspiegel.html?db=psakt&view=einzel&id=NW_1780207_0000
Zitat
[Leerdokument - nicht belegt]
[Anmerkung: Vorl 17/103 vom 30.08.2017 wurde am 13.10.2017 gelöscht, die Dokumentnummer nicht mehr anderweitig belegt, ein Leerdokument als Platzhalter erzeugt]
Systematik: Parlament

Nordrhein-Westfalen, Plenarprotokoll 17/9 (pdf; 0,5 MB, abgerufen: 23.10.2017, letzte Seite)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMP17/9|00001|00006&Id=MMP17/9|00111|00112 (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMP17/9|00001|00006&Id=MMP17/9|00111|00112)
Zitat
1 BvR 836/17
Vorlage 17/103
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
Drucksache 17/748
Eine Aussprache hierzu ist nicht vorgesehen.
Wir  kommen  somit  zur  Abstimmung.
Der  Rechtsausschuss  empfiehlt  in  Drucksache  17/748,  nicht Stellung zu nehmen.
Wir kommen zur Abstimmung über   die Beschlussempfehlung   Drucksache 17/748.
Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen.
– Das sind SPD, Bündnis 90/Die Grünen,
CDU,  FDP,  AfD  und  Herr  Pretzell,  fraktionslos.
Wer ist dagegen? –
Wer enthält sich? –
Damit ist diese   Beschlussempfehlung   einstimmig angenommen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Frei am 24. Oktober 2017, 02:05
...  Drucksache  17/748...
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-748.pdf

https://web.archive.org/web/20171024000456/https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-748.pdf
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: dreamliner am 24. Oktober 2017, 08:29
Hallo Mitstreiter,

in Schleswig-Holstein sieht es genauso aus:
Zitat
Der Innen- und Rechtsausschuss hat sich mit der oben bezeichneten Sache in seiner Sitzung am 27. September 2017 abschließend befasst.
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss dem Landtag, in den genannten Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.
Link: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00200/drucksache-19-00251.pdf (http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00200/drucksache-19-00251.pdf)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Bürger am 26. Oktober 2017, 02:56
Hinweis/ Bitte @alle:

Thread musste zwischenzeitlich der Übersicht, Thementreue und zielgerichteten Diskussion wegen von vom eigentlichen Kern-Thema abschweifenden Neben-Diskussionen befreit werden.

Bitte immer eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
und insbesondere das im Eingangsbeitrag erwähnte Schreiben des BVerfG zum Gegenstand hat.

Dass die Landtage selbst keine Stellung beziehen wollen, ist nun hinreichend dokumentiert und sollte daher nicht weiter Gegenstand der Diskussion sein, da dies lediglich wiederholend wäre.

Durch wen und wie genau die Stellungnahme der Staatskanzleien ausfallen wird, sollte in gesondertem Thread thematisiert werden.

Die Diskussion zum nun öffentlich gewordenen, beabsichtigten "Rechtsprofessors" (aktueller Stand: Prof. Dr. Dörr) für die (bereits einige Beiträge weiter oben erwähnte) "abgestimmte Stellungnahme der Staatskanzleien" findet nun ihre Fortsetzung unter
"Rechtsprof." für "abgestimmte Stellungnahme" der Staatskanzleien ans BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25010.0.html

Ab hier bitte wieder zurück zum eigentlichen Kern-Thema
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017

Sofern es dazu akut nichts Wesentliches zu kommentieren gibt, muss auch nicht unbedingt kommentiert werden.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Rochus am 26. Oktober 2017, 10:56
Ich hoffe, ich bleibe am Thema, wenn ich schreibe, dass ein Protokoll der Sitzung des Rechtsausschusses des LT NRW vom 27.09.2017 leider noch nicht vorliegt. Ich werde aber auf jeden Fall die Augen offen halten.

Eventuell können die Beitragsgegner anderer Bundesländer ja mal auf den Internetseiten ihrer Landtage stöbern, ob die schon ein wenig weiter sind und die Protokolle verlinken, vorsichtshalber aber auch für die Nachwelt sichern.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: marga am 26. Oktober 2017, 11:37
A N T R A G
des Ausschusses für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung betr.:
Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht
(Übersicht Nr. 1)

Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen:
Hier:
Zitat
Der  Ausschuss  für  Justiz,  Verfassungs- und  Rechtsfragen  sowie  Wahlprüfung  empfiehlt  dem  Landtag  des  Saarlandes,  von  einer  Stellungnahme  zu  den nachstehend aufgeführten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht abzusehen.
1 BvR 1675/16 18.07.2016
1 BvR 745/17 05.04.2017
1 BvR 981/17 18.04.2017
1 BvR 836/17 20.03.2017
Ausgegeben: 10.10.2017
Beschlussfassung über den vom Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung eingebrachten Antrag betreffend Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Übersicht Nr. 1)
(Drucksache 16/118) einstimmig angenommen [ CDU, SPD und DIE LINKE.: dafür; AfD: Enthaltung ]
Quelle: https://www.landtag-saar.de/Drucksache/Ag16_0118.pdf (https://www.landtag-saar.de/Drucksache/Ag16_0118.pdf) +++
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: marga am 26. Oktober 2017, 16:19
Bundesrat Drucksache 672/17 19.10.17
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse zu Punkt ... der 961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Zitat
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung  und  einem  Beitritt  abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:

Kommentar:
Es wird dem Bundesrat empfohlen die eigene Gesetzgebung nicht mit einer Stellungnahme zu beantworten.

Zitat
Auf­ga­ben des Bun­des­ra­tes
Das Grundgesetz beschreibt in Artikel 50 die zentralen Aufgaben des Bundesrates:
"Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit."
Quelle: http://www.bundesrat.de/DE/aufgaben/aufgaben-node.html

Zitat
[...]
d) Verfassungsbeschwerden
aa)  des Herrn R. S.
unmittelbar gegen
- den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2016 - BVerwG 6 C 37.16 -,
- das  Urteil  des Bundesverwaltungsgerichts  vom 18. März 2016 - BVerwG 6 C 7.15 -,
- das  Urteil  des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -,
- das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Oktober 2014 - 8 K 3353/13 -,
mittelbar gegen
§ 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010 (RBStV)  in Verbindung  mit dem
Nordrhein-Westfälischen Zustimmungsgesetz wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit  Artikel 20  Absatz 3, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 1 Satz 2, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 104a ff. GG - 1 BvR 1675/16 -

bb) des Herrn B. A.
unmittelbar gegen
- den   Beschluss   des   Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 11.16 -,
- das  Urteil  des  Verwaltungsgerichtshofs  Baden-Württemberg vom 3. März 2016- VGH 2 S 386/15 -,
- das  Urteil  des  Verwaltungsgerichts  Stuttgart  vom 27. Januar 2015 - 3 K 1773/14 -,
mittelbar gegen
§ 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010 (RBStV)  in Verbindung  mit dem Baden-Württembergischen Zustimmungsgesetz wegen Unvereinbarkeit  mit  Artikel  2  Absatz 1 und Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG -1 BvR 745/17 -

cc)  des Herrn B.W.
unmittelbar gegen
- das  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts  vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 15.16 -,
- das  Urteil  des  Verwaltungsgerichtshofs  Baden-Württemberg vom 3. März 2016 - 2 S 1629/15 -,
- das  Urteil  des  Verwaltungsgerichts  Stuttgart  vom 1. Juli 2015 - 3 K 4017/14 -,
mittelbar gegen
§ 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010 (RBStV)  in Verbindung  mit dem
Baden-Württembergischen Zustimmungsgesetz wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 104a ff., Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG sowie Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 1
01 Absatz 1 Satz 2 GG - 1 BvR 981/17 -

dd) der S. GmbH & Co ... KG
unmittelbar gegen
- den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017 - BVerwG 6 C 5.17 -,
- das  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts  vom 7. Dezember 2016 - BVerwG 6 C 49.15 -,
mittelbar gegen
den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 nach Zustimmung  des  Landtags vom 17. Mai 2011, bekannt gemacht am 7. Juni 2011 (BayGVBl. S. 258) wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1,  Artikel  101  Absatz  1  Satz  2  GG  und  Artikel 103 Absatz 1 GG - 1 BvR 836/17 -
Quelle: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0601-0700/672-17.pdf;jsessionid=B6478DC0C48239758EB34F2FE951CF77.1_cid339?__blob=publicationFile&v=1 (http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0601-0700/672-17.pdf;jsessionid=B6478DC0C48239758EB34F2FE951CF77.1_cid339?__blob=publicationFile&v=1) +++
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: art18GG am 07. November 2017, 15:45
Hat jemand eine Erklärung dafür, warum z. B. der Deutsche Bundestag, der Bundesrat (= die Landesregierungen), das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien des Inneren, der Justiz und der Finanzen angeschrieben wurden? Diese haben m. E., bis auf die Landesregierungen, die aber auch direkt angeschrieben wurden, mit der Rundfunkfinanzierung an sich nichts zu tun. Weder waren die Bundeskanzlerin bzw. das Bundeskanzleramt, noch die angeschriebenen Bundesminister/Bundesministerien an der Verabschiedung des sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beteiligt, noch haben sie die Rundfunkfinanzierung als Parlamentarier, die sie ggf. auch sind, verabschiedet noch werden sie dieses in ihrer Funktion als Minister oder Kanzler zukünftig tun.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt in seiner Rechtsauslegungen auch die Bundesrepublik Deutschland nach außen, so dass es hier schon sinnvoll ist, dass die Bundesregierung (Bundestag) angehört wird, bevor Deutschland vor den Europäischen Gerichtshöfen in Luxemburg oder Straßburg verklagt wird. Denn dort geht es für mich hin, wenn das Bundesverfassungsgericht meint, das abgekartete Spiel von Landesregierungen und Landesrundfunkanstalten abzusegnen.

Diskriminierung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23478.msg150313.html#msg150313

Denn vor dem EGMR werden die Landesregierungen beispielsweise nicht angehört, sondern nur die Bundesregierung um eine Stellungnahme gebeten.
Auch wenn ich die Rechtsanwälte Bölck und Prof. Dr. Koblenzer für ihr Engagement in der Sache RBStV sehr schätze, muss ich an dieser Stelle sagen, dass ich mich durch die so genannten Leitklagen der Auswahl des Bundesverfassungsgerichtes nicht vertreten fühle, da mein Anliegen mehr die menschenrechtlichen Fragen betrifft als die steuerrechtlichen. Insbesondere geht es mir um die Abwehr der Einführung der Legitimierung der strukturellen Verfolgung von Minderheiten (Nicht-Nutzer von Rundfunk und Fernsehen) und Opposition (Gegner der Landesrundfunkanstalten), die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig bereits abgesegnet wurde.
Allenfalls in Frage 3 des Rundschreibens des Bundesverfassungsgerichtes wird leicht angedeutet, dass man sich vielleicht Gedanken darüber machen will, dass es in diesem Land Menschen gibt, die auf dem Konsum von Fernsehen, Radio und Internet verzichten; was natürlich auch wieder so enden kann, wie vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo man sinngemäß meinte, dass man die Verfolgung einer angeblich so kleinen Personengruppe von Nicht-Nutzern billigend in Kauf nehmen könnte, weil es sich hierbei nur um eine Minderheit handeln würde, die man wegen dieses Umstandes durch Vollstreckungsmaßnahmen strukturspezifisch verfolgen dürfe (Wo leben wir hier eigentlich?).
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: drboe am 07. November 2017, 18:25
@art18GG: ich vermute, dass die Aussichten mit Menschenrechts-Fragen den sogn. Rundfunkbeitrag zu Fall zu bringen deutlich geringer sind als über die Abgabenatur. Wenn man den ÖR-Rundfunk aus Steuermitteln finanzieren würde - gesetzt den Fall, das hätte vor der EU Bestand - so würdest du ihn auch finanzieren. Du wirst aber niemanden bei Gericht finden, der deine Steuerzahlungspflichten als Menschenrechtsverletzung betrachtet.
Ich zahle auch für die Bundeswehr und die Politik, die gern im Gefolge der USA überall auf der Welt Kriege führt. Mir ist das nicht recht. Das "Ole von Beust Denkmal", die sogn. Elbphilharmonie muss ich ebenso mitfinanzieren wie die ca. 30 Milliarden, die die HSH-Nordbank vermutl. kosten wird. An der "Sanierung" der Hypo-Real-Estate, der Bad-Bank der Hypo Vereinsbank, bin ich auch mit einigen Tausendern dabei, wie jeder Bürger.

Nein, es ist m. E. OK die Länder und die Anstalten über die Abgabeordnung zu packen.

M. Boettcher
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Ötzi am 08. November 2017, 11:35
@drboe: Einkommensteuer wird nur auf Einkommen erhoben, Grundfreibetrag z.Zt. knapp 9.000 €; eine unterstellte Möglichkeit zur Einkommenserzielung für Leute, die in Deutschland eine Wohnung haben, wird z.Zt. nicht besteuert.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: drboe am 08. November 2017, 12:22
@Ötzi: Es geht nicht um die Erhebung von Einkommenssteuern oder einer speziellen Rundfunksteuer auf Einkommen, sondern um die denkbare Finanzierung des ÖR-Rundfunks aus den eingenommenen Steuern. Dass Grenzen für Einkommensteuerzahlungen existieren, spielt bei der Betrachtung einer Steuerfinanzierung, die man auch als solche ausweist, praktisch keine Rolle. Im Übrigen: Wer keine Einkommensteuern zahlt, finanziert dennoch alle Ausgaben des Staates mit, nämlich über Verbrauchssteuern, Versicherungssteuer, Stromsteuer, EEG-Abgabe usw.  Würde der ÖRR seine Mittel folglich aus dem Steuertopf erhalten, so wären auch die Bürger beteiligt, die keine Einkommensteuern zahlen müssen.

Allerdings wäre eine direkte Steuerfinanzierung für die EU quasi der Ernstfall und ein Einschreiten wohl unvermeidlich. Es gibt ja genug Hinweise, dass schon der Übergang zur Wohnungssteuer mit EU-Recht kollidiert.

M. Boettcher
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: art18GG am 10. November 2017, 14:38
@drboe: Es ist vielleicht mal darauf hinzuweisen, dass Bürger durch Wahlen die Möglichkeit haben, auf die Steuerpolitik Einfluss zu nehmen, was beim Rundfunkbeitrag nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang finde ich es interessant, dass nach dem McKinsey-Bericht die monatliche Belastung der Bürger bei den durch Steuern finanzierten System zwischen 2 Euro (Spanien) und 6 Euro (Niederlande) liegt (vgl. ebda S. 51).

Und wenn wir beim Rundfunkbeitrag von einer Steuer sprechen, dann handelt es sich um eine Zwecksteuer, die mit der KFZ-Steuer oder der Kirchensteuer vergleichbar wäre. Diese Steuern muss auch nicht jeder bezahlen, sondern nur derjenige, der …. ähm? Warum muss eigentlich nicht jeder Kirchensteuer zahlen? Schließlich kann jeder Bürger dieses Landes die Dienstleistungen der Kirchen in Anspruch nehmen, wozu er sich nicht einmal irgendwelche Geräte anschaffen muss, wie bei dem Angebot der Rundfunkanstalten.
Der EGMR hat sich in der Individualbeschwerde Nr. 10138/11 auch schon einmal mit der Kirchensteuer in Deutschland beschäftigt, so dass man sich mit diesem Verfahren einmal näher beschäftigen müsste.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-1013811-kirchensteuer-ehepartner-konfessionslos-beteiligung/

Wenn man im Übrigen den Medienkult zur Staatsreligion erhebt, stellte sich hier auch die Frage, ob hier nicht auch ein Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK vorliegt, wobei die Beitragsreglung nach meiner Ansicht eher gegen die negative Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK verstößt.       
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: drboe am 10. November 2017, 17:18
@drboe: Es ist vielleicht mal darauf hinzuweisen, dass Bürger durch Wahlen die Möglichkeit haben, auf die Steuerpolitik Einfluss zu nehmen, was beim Rundfunkbeitrag nicht der Fall ist.

1. wie kommst du darauf, dass Wahlen etwas ändern? Gerade bei der Steuerpolitik wird von einer kleinen Partei seit über 60 Jahren Deppenfang mit angeblich beabsichtigter Steuersenkung betrieben, ohne dass die diesen Punkt je umgesetzt hätten.

2. Warum soll es möglich sein über Wahlen die Steuergesetze zu beeinflussen, die Rundfunkfinanzierung aber nicht? In beiden Fällen entscheiden gewählte Politiker. Zudem geht es auch beim sogn. Rundfunkbeitrag um eine Abgabe, dem Oberbegriff über Steuern, Gebühren, Beiträge, über deren Abgabegrund und -höhe jeweils politisch entschieden wird. Deine Behauptungen sind folglich inkonsistent.

Es ist richtig, dass es Zwecksteuern gibt, was die LRA aber nicht wahr haben wollen. Mindestens der NDR behauptet sogar, dass der sogn. Rundfunkbeitrag keine Steuer sei, weil er nicht vom Einkommen abhänge. Offenbar kennt man hier in Hamburg keine Umsatzsteuer, Mineralölsteuer, Versicherungssteuer, Branntweinsteuer ...  usw., die sämtlich Steuern sind, die nicht vom Einkommen abhängen.

M. Boettcher
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: volkuhl am 10. November 2017, 17:30
...
Es ist richtig, dass es Zwecksteuern gibt, was die LRA aber nicht wahr haben wollen. Mindestens der NDR behauptet sogar, dass der sogn. Rundfunkbeitrag keine Steuer sei, weil er nicht vom Einkommen abhänge. Offenbar kennt man hier in Hamburg keine Umsatzsteuer, Mineralölsteuer, Versicherungssteuer, Branntweinsteuer ...  usw., die sämtlich Steuern sind, die nicht vom Einkommen abhängen.
...

Der JUSTITIAR des NDR ist nicht die hellste Leuchte auf dem Kuchen...
 ;D
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: pinguin am 10. November 2017, 17:37
Der EGMR hat sich in der Individualbeschwerde Nr. 10138/11 auch schon einmal mit der Kirchensteuer in Deutschland beschäftigt, so dass man sich mit diesem Verfahren einmal näher beschäftigen müsste.
Warum zur Kirche schauen, wenn's vom EGMR doch auch Entscheidungen zur Rundfunkgebühr hat?

Für EGMR wie EuGH ist eine Rundfunkgebühr eine Steuer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22224.0.html

Zitat
auf Basis der anderen Entscheidung (zu finden -> IRIS2002-5/2), auf Seite 104 des hier verlinkten Dokumentes muß der Eingriff bspw. in die Meinungsäußerungsfreiheit "gesetzlich vorgeschrieben sein".

Zitat
Fundstelle: Seite 228 - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
http://www.obs.coe.int/documents/205595/2667238/IRIS+Themes+-+Vol+III+-+Ed+2015+DE.pdf/6505fcc6-4425-41ef-9e95-a48f75860c32
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. November 2017, 11:56
Bundesland Berlin

Abgeordnetenhaus Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung,
Verbraucherschutz, Antidiskriminierung

Öffentliche Sitzung am 18.10.2017

Zitat
Verfahren gemäß § 44 Abs. 2 GO Abghs

Beteiligung des Ausschusses an einem verfassungsgerichtlichen Verfahren
gemäß § 44 Abs. 2 GO Abghs


hier: Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht
– 1 BvR 1675/16 –
– 1 BvR 745/17 –
– 1 BvR 981/17 –
– 1 BvR 836/17 –


Vorsitzender Holger Krestel verweist darauf, dass dem Ausschuss die vertraulichen Unterlagen zu den Vorgängen übermittelt worden seien. In vier Verfassungsbeschwerden wendeten sich  die  Beschwerdeführer gegen die § 2 und § 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Der Präsident  des Berliner Abgeordnetenhauses habe mitgeteilt, dass er beabsichtige, in diesem Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.

Anmerkung: siehe Schreiben Präsident des Berliner Abgeordnetenhaus, Link
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/Recht/vorgang/r18-0066-v.pdf


Der Ausschuss beschließt, sich dem beabsichtigten Vorhaben des Präsidenten anzuschließen, in den Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.

Quelle: Inhaltsprotokoll Sitzung vom 18.10.2017
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/Recht/protokoll/r18-014-ip.pdf
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Markus KA am 25. November 2017, 12:00
Hinweis:

Die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkzwangsbeitrages ergibt sich bereits daraus, dass das Staatsministerium Baden-Württemberg, der Landtag Baden-Württemberg und der Südwestrundfunk vom Bundesverfassungsgericht am 30.8.2017 in 1 BvR 1675/17 u.a. angeschrieben wurden und um Stellungnahme bis zum 30.10.2017 zu den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Fragen Nr. 1 - 9 gebeten wurden, um Argumente anzuführen, die für den Rundfunkzwangsbeitrag sprechen.

Jedoch hat keine dieser Stellen dem Bundesverfassungsgericht geantwortet!

Aus der Tatsache, dass keine dieser Stellen dem Bundesverfassungsgericht geantwortet hat, ergibt sich, dass diese Stellen, die den Rundfunkzwangsbeitrag initiiert und politisch zu verantworten haben, keine verfassungsrechtlichen Argumente haben, um das Bundesverfassungsgericht von der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkzwangsbeitrags überzeugen zu können.

Sie sind schlichtweg sprachlos.   

Es gibt keine für den Rundfunkzwangsbeitrag sprechenden, verfassungsrechtlichen Argumente. Deutlicher als durch das Schweigen der für den Rundfunkzwangsbeitrag politischen Verantwortlichen kann man dieses nicht zum Ausdruck bringen.

Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: drboe am 25. November 2017, 13:03
Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!

Vorsicht! Totgesagte haben gelegentlich ein recht langes Leben. Und selbst wenn das prognostizierte Ende tatsächlich kommen sollte, so gibt es Beispiele, dass man die vom BVerfG gesetzten zeitlichen Grenzen zur Gesetzeskorrektur maximal ausnutzt und das Ergebnis wieder verfassungswidrig ist, so dass das "Spiel" von vorn beginnt. Stichwort: Erbschaftssteuer. Man kann sicher davon ausgehen, dass sich die ÖR-Anstalten nicht mit weniger zufrieden geben werden als sie heute haben. Schließlich haben sie lange dafür gearbeitet, dass das aktuelle Modell etabliert wurde. Und die Politik wird sich ihr Propagandainstrument nicht nehmen lassen, muss also den Moloch absichern ohne zur direkten Steuerfinanzierung zu greifen, weil sonst die bisherige Argumentation zur angeblichen Unabhängigkeit der Sender konterkariert würde.

Ich schätze, dass Politik und Sender davon ausgehen, dass sie den Streit gewinnen. Einen Plan B haben die vermutlich nicht. Deren Problem wird daher wahrscheinlich zu unserem Problem werden mit der Folge, dass man uns sicher weiter in die Tasche greifen wird. Wie wär's mit folgender Version: die Länder kehren mangels Alternativen zur Gerätebindung zurück, erhöhen aber die fällige Gebühr um 5 € monatlich. Den Ärger der Bürger darüber lenkt man dann auf die Beitragsgegner, denn die sind ja im Fall des Falles schuld daran, dass eine "gleichmäßige Belastung über einen Beitrag" gekippt wurde.

M. Boettcher
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: PersonX am 25. November 2017, 13:45
Das mit der Unabhängigkeit ist doch eh egal, weil sie Behörden sein wollen, aber halt staatsfreie. Diesen Unsinn teilen auch noch Richter, welche es wissen sollten. Aus welchen Mitteln werden Behörden gewöhnlich finanziert? Ist eine Finanzierung des z.B. Finanzamt mittels Beiträgen möglich? Welche Gründe sprechen dagegen?

Welche staatliche Behörde, welche für die Allgemeinheit tätig ist, wird mittels Beiträgen finanziert? Welche staatliche Behörde lässt sich Geld per Schickschuld liefern, ganz ohne Veranlagung und Bescheid?

Es ist nicht das Problem des Totgesagten, sondern die ganze Art und Weise der Organisation. Sie sollen staatsfrei sein, unabhängig von Ihm und doch ist Ihre Finanzierung von Ihm abhängig, denn nur gegenüber dem Staat, der sie erschaffen hat, können Sie Ihre Finanzierung einklagen. Damit besteht eine direkte Verbindung zum Staat über das Geld. Der einzelne Bürger wird nicht zur Zahlung verklagt, sondern staatlich vollstreckt. Eine größere Verbindung und Abhängigkeit vom Staat ist wohl nicht möglich. Die Schickschuld ist nur zum Schein, damit es unabhängig aussieht - mehr auch nicht. Das war bereits vor dem Beitrag so. Natürlich könnte die Finanzierung vom Programm entkoppelt werden, also dass der Staat das Geld direkt einzieht und verteilt. Dazu braucht es aber dann eine tatsächliche Behörde. Aktuell könnte gesagt werden: Die LRA wurden mit einer Aufgabe betraut - welche das ist, steht in den jeweiligen Staatsverträgen. Wahrscheinlich steht dort aber nicht, dass Ihnen staatliche Verwaltungsaufgaben, welche Meldestellen und Finanzämter ausüben, übertragen wurden. Sie hätten statt der Gründung der GEZ (jetzt Beitragsservice) gegenüber dem Land den Bedarf erklären können und dann zusehen können, wie das Land die Mittel aufbringt. Aber die GEZ wurde geschaffen damit es "unabhängig" aussieht. Statt dass der Staat das Geld einzog, hat er eine Pflicht zur Zahlung für den Bürger erfunden, ohne dass dieser einen Bescheid über was Warum/Wieviel/Wann/Wohin bekommt. Ein Bescheid kommt erst, wenn der Bürger von sich aus nichts macht. Macht er etwas, dann ist das freiwillig. Ein Zwang dazu besteht nicht. Nach dem staatlichen Willen bedeutet das, dass der Bürger Schulden anhäuft, wenn er nicht tätig wird. Aktuell fallen die Schulden für das Bedürfnis zu Wohnen an, aber darf Wohnen überhaupt mit Schulden neben möglichen Steuern belegt werden?
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Valentin am 13. Dezember 2017, 10:50
Hallo an alle, der fiktive Valentin grüßt in die fiktive Runde. Er liest seit einiger Zeit mit und macht sich unabhängige Gedanken als kritischer Bürger. Nicht alles hier veröffentlichte teilt er, manches wirkt zu verschwörungstheoretisch***.
Aber der grundsätzlich aufklärerische Charakter dieses Forums ist Teil jener vierten Gewalt, der eigentlich der örR auch angehören sollte.

***  Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider ergänzt werden, um missverständliche und möglicherweise falsch verwendete Begriffe zu erläutern. Möglicherweise wurde hier Lobbyarbeit oder Lobbyismus mit dem Begriff Verschwörungstheorie verwechselt.

Lobbyismus, Lobbyarbeit
Lobbying oder Lobbyarbeit ist eine aus dem Englischen (lobbying) übernommene Bezeichnung für eine Form der Interessenvertretung in Politik und Gesellschaft, bei der Interessengruppen („Lobbys“) vor allem durch die Pflege persönlicher Verbindungen die Exekutive, die Legislative und andere offizielle Stellen zu beeinflussen versuchen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Lobbyismus (https://de.wikipedia.org/wiki/Lobbyismus)

Verschwörungstheorie - wikipedia
Als Verschwörungstheorie bezeichnet man im weitesten Sinne den Versuch, ein Ereignis, einen Zustand oder eine Entwicklung durch eine Verschwörung zu erklären, also durch das zielgerichtete, konspirative Wirken von Personen zu einem meist illegalen oder illegitimen Zweck.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verschw%C3%B6rungstheorie (https://de.wikipedia.org/wiki/Verschw%C3%B6rungstheorie)

Das Forum stellt nachweislich und auf Grund von Tatsachen, Verbindungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und seiner Interessenvertretung dar.

Das Forum distanziert sich ausdrücklich von jeglicher Art, Verbindung, Unterstützung und Vorstellung diverser und fragwürdiger Verschwörungstheorien!
 
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



Ich würde hier gern ein paar Denkanstöße einwerfen, da mir nach anfänglicher Freude über den "bohrenden" Fragenkatalog doch langsam Zweifel kommen, ob sich hieraus tatsächlich eine anbahnende Niederlage für den Rundfunkbeitrag ableiten lässt.

Die Verbindung des fragenden Herrn Ferdinand Kirchhof zum Gutachten ausstellenden Bruder Paul Kirchhof wurde ja schon thematisiert. Hat hier jemand nähere Informationen zu möglichen Verflechtungen des Ferdinand K. mit dem örR oder zum Binnenverhältnis der beiden Familienmitglieder? Könnte hier ein möglicher Befangenheitsgrund vorliegen?

Auch die Fragen als solche erscheinen mir nach eingehender Betrachtung deutlich weniger bohrend. Sie könnten auch als Stichwortgeberei verstanden werden, um den Vertretern des örR die Möglichkeit zu geben, Ihre Entscheidung zur Einführung des Rundfunkbeitrags höchstinstanzlich absichern zu lassen.

Z.B. fällt die wiederholt auftauchende Frage nach den verwaltungstechnischen Umständen auf, die eine solche Lösung notwendig gemacht hätten:

Zitat
5.    Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

6.    Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

Die Frage muss erlaubt sein, ob eine Verfassungskonformität nicht völlig unabhängig von "verwaltungstechnischen Umständen" geprüft werden müsste. Mit "verwaltungstechnischen Umständen" ließe sich ansonsten ja jede noch so verfassungsfeindliche Gesetzgebung begründen.

Andere Fragen erwecken den Anschein, als müsste man sie schon vor offizieller Verfahrenseröffnung als Aufforderung zur Nachbesserung verstehen:

Zitat
1.    Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

2.    Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?

Gerade die Frage nach den "Alternativen" in 2. könnte als dem örR-System konformes Denken verstanden werden. Anstatt lediglich zu prüfen, ob sich rein aus dem Umstand eine Verfassungsfeindlichkeit ergibt, wird offenbar schon in der Vorprüfung eine Lösung im Sinne des Beklagten angestrebt.
Edit: Auch Frage 1 erscheint mir als Laien falsch gestellt. Die Frage ist doch wohl eher, wie sich dieser Umstand grundgesetzlich qualifizieren lässt und ob nicht eine Verletzung des Gleichheitssatzes Art. 3 I GG vorliegt, wie der frühere Richter Pagenkopf behauptet.

Auch Frage 4 kann bei kritischer Betrachtung als reine Stichwortgeberei verstanden werden.

Zitat
4.    Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17, 98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?

Die eingeforderten "Erwägungen" könnten am Ende je nach Gesinnung in jede erdenkliche Richtung ausgelegt werden. Von belastbaren Zahlen, Statistiken, Erhebungen ist nichts zu lesen.

Schwierig ist sind auch die Fragen nach dem "Umfang" der vorkommenden Geräte. Der Begriff "Umfang" ist äußerst schwammig, er könnte z.B. wie gern geschehen mit "de facto vollständig" beantwortet werden. Warum wurde nicht nach der genauen Anzahl gefragt?

Zitat
3.    In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?
Zitat
7.    In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?

Man beachte auch, welche Fragen nicht gestellt wurden. Z.B. die nach der grundgesetzlichen Legitimation für die Datenerhebung/-weitergabe im privaten Wohnungsbereich. Stattdessen werden lediglich die Teilprobleme bei der Nutzung von Betriebsstätten und Fahrzeugen hinterfragt, die jedem mit gesundem Menschverstand unlogisch erscheinen müssen und inzwischen sogar von Verwaltungsgerichten teilweise gekippt wurden:

Zitat
8.    Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nichtprivaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für  gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5  Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?

9.    Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?

Dass die Landtage auf die Fragen nicht antworten, liegt für mich auf der Hand. Diese wohl kaum vermeidbare Neujustierung sollen die Ministerpräsidenten mit ihren Intendanten und Justiziaren ausklüngeln. Nun ist die spannende Frage, wie diese aussehen wird.

Mein fiktiver Eindruck:
Hier wird einem nicht rechtskonformem System schon vor Prozesseröffnung detailliert die Möglichkeit eingeräumt, sich irgendwie rechtskonform zu gerieren.
Am Ende droht nicht das von vielen erhoffte Urteil, der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig. Sondern ein "salomonisches" Urteil, dass die grundsätzliche Richtung bestätigt, aber "Nachbesserungen am Rundfunkbeitrag" oder "Ausnahmen von der Beitragspflicht" einfordert.

Die größere Hoffnung sollte man wohl auf den EUGH legen.
Gibt es schon Informationen darüber, wie die Verflechtungen der Richter dort mit dem deutschen (örR-)System aussehen? Oder könnte das System auch hier bis zur Rechtsbeugung hin Einfluss nehmen?

Ich würde mich über Rückmeldungen und andere Deutungen freuen.

Freundliche Grüße, Valentin
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: marga am 13. Dezember 2017, 11:05
Dass die Landtage auf die Fragen nicht antworten, liegt für mich auf der Hand. Diese wohl kaum vermeidbare Neujustierung sollen die Ministerpräsidenten mit ihren Intendanten und Justiziaren ausklüngeln. Nun ist die spannende Frage, wie diese aussehen wird.
Mein fiktiver Eindruck: Hier wird einem nicht rechtskonformem System schon vor Prozesseröffnung detailliert die Möglichkeit eingeräumt, sich irgendwie rechtskonform zu gerieren.
Am Ende droht nicht das von vielen erhoffte Urteil, der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig. Sondern ein "salomonisches" Urteil, dass die grundsätzliche Richtung bestätigt, aber "Nachbesserungen am Rundfunkbeitrag" oder "Ausnahmen von der Beitragspflicht" einfordert.
Die größere Hoffnung sollte man wohl auf den EUGH legen.
Hervorhebung durch user @marga

Yep,
werter user @Valentin, diesen Worten schließt sich user @marga vollumfänglich an.
Besser kann es eine fiktive Person nicht ausdrücken.
Danke für den "Klartext".

 >:D >:D >:D
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: 118AO am 13. Dezember 2017, 11:07
Herzlich Willkommen,
das Schreiben kann man auch in entgegen gesetzter Richtung interpretieren. Unterm Strich ist das alles orakeln und man wird sich gedulden müssen, bis das BVerfG dann tatsächlich entscheidet. (Vor Gericht und auf hoher See.... )
Erfreulich ist sicherlich, dass die Klagen ernst genommen wurden und es überhaupt eine Entscheidung geben wird.

Ich bin nur jur. Laie, aber ich gehe davon aus, dass das BVerfG den "Verursachern" (also der Legislative) die Gelegenheit geben wollte, Ihre Gedankengänge dazu zu äußern, da diese ja nicht (direkt) Partei sind, sondern die LRA´s.
Dass die Landesparlamente nichts dazu sagen, spiegelt nach m.A. sehr genau das wieder, was sie sich ursprünglich dabei gedacht haben... ;-)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Valentin am 13. Dezember 2017, 11:17
Ich bin nur jur. Laie, aber ich gehe davon aus, dass das BVerfG den "Verursachern" (also der Legislative) die Gelegenheit geben wollte, Ihre Gedankengänge dazu zu äußern, da diese ja nicht (direkt) Partei sind, sondern die LRA´s.
Dass die Landesparlamente nichts dazu sagen, spiegelt nach m.A. sehr genau das wieder, was sie sich ursprünglich dabei gedacht haben... ;-)
Danke für die Antwort. Ich bin ebenfalls nur Laie. Daher meine Frage, vielleicht an fiktive Rechtsexperten in der Runde: Warum spielt es für die Beurteilung der Verfassungskonformität überhaupt eine Rolle, was sich die "Verursacher" dabei gedacht haben? Wurde denn auch ein Fragekatalog an die Kläger verschickt, in der sie ihre haushalterischen und verwaltungstechnischen Gründe für ihre Klage anführen sollen?
Edit: Insbesondere die Fragen nach den "verwaltungstechnischen Umständen", die "eine solche Lösung rechtfertigen", finde ich alarmierend. Die verwaltungstechnischen Gründe sollten m.E. hierbei völlig außen vor bleiben. Dass sie stattdessen gleich in zwei Punkten abgefragt werden, ist für mich unverständlich. Werden denn Träger verfassungsfeindlicher Symbole gefragt, welche Erwägungen oder verwaltungstechnischen Gründe ihrem Handeln zugrunde liegen?
In der Tat ist es schon mehr als in der Vergangenheit, wo offenbar sogar ein solches Nachhaken nicht stattfand und stattdessen die Texbaustein-Argumente teilweise ungeprüft übernommen wurden. Allerdings erkenne ich allein schon an der Fragestellung eine gewisse Schlagseite, ein "verständnissuchendes" Nachhaken i.S. des Beklagten, anstatt einer unabhängigen, tatsächlich "bohrenden" Befragung zu konkreten Sachverhalten.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: PersonX am 13. Dezember 2017, 11:30
Hat hier jemand nähere Informationen zu möglichen Verflechtungen des Ferdinand K. mit dem örR oder zum Binnenverhältnis der beiden Familienmitglieder? Könnte hier ein möglicher Befangenheitsgrund vorliegen?
Diese Frage wird sehr wahrscheinlich zurzeit einige Juristen beschäftigen - insbesondere die ersten Verfassungsbeschwerdeführer.
Teilweise wird das wohl so gesehen, dass so ein Anflug der Denkart von einer möglichen Befangenheit vom Bundesverfassungsgericht speziell des Richters im Vorfeld auszuräumen ist.
Möglichkeiten gibt es zum Beispiel in der Art, dass der Richter von sich aus nicht tätig wird, eben damit keiner in so eine Richtung erst denken wird und womöglich Anträge Richtung Befangenheit in Richtung dieses Richters stellt. Alternativ könnte vielleicht auch das Gericht den Richter umbesetzen.

Soweit es bisher öffentlich zur Diskussion stand, wurde erklärt, dass es so eine Situation bisher nicht zu entscheiden galt und mögliche Schritte wegen einer möglichen Befangenheit geprüft würden. Das ist zumindest der Informationstand vom 29.04.2017.

Die Frage muss erlaubt sein, ob eine Verfassungskonformität nicht völlig unabhängig von "verwaltungstechnischen Umständen" geprüft werden müsste. Mit "verwaltungstechnischen Umständen" ließe sich ansonsten ja jede noch so verfassungsfeindliche Gesetzgebung begründen.
Das ist natürlich richtig, denn bisher behaupten die Richter am VG und OVG und Bundesverwaltungsgericht, dass sich das alles im Rahmen des gesetzlich Möglichen bewegt.
Bisher wurde alles mit "verwaltungstechnischer Vereinfachung" begründet. Dass dabei anscheinend eine gewisse "Gerechtigkeit" auf der Strecke bleibt, wird billigend durch "Pauschalisierung" in Kauf genommen und somit aktiv gefördert - angeblich um die Kosten der Verwaltung zu senken, sprich die Praktikabilität zu erhöhen. Frei nach dem Motto: "Ihre Ansicht von Gerechtigkeit ist völlig egal, weil dadurch Kosten beim Eintreiben gespart werden."

Zu Frage 4

Die eingeforderten "Erwägungen" könnten am Ende je nach Gesinnung in jede erdenkliche Richtung ausgelegt werden. Von belastbaren Zahlen, Statistiken, Erhebungen ist nichts zu lesen.
Hier geht es darum, welche Erwägungen im Vorfeld der Umstellung angestellt wurden. Es gibt Rechtsgutachten, welche belegen, dass Mehreinnahmen beim Aufrechterhalten des Beitrags 17,98 von vor 01/2013 mit Einführung des Beitrags auf Wohnungen im Vorfeld der Umstellung bekannt gewesen sind. Die Rundfunkanstalten und die Politik behauptet, dass dem nicht so sei. Das Gericht fragt jetzt, welche Überlegungen tatsächlich durchgeführt wurden um diese zu prüfen, weil es ja tatsächlich Mehreinnahmen gab. Wenn das vorher also klar war und durch Überlegungen klar sein konnte, dann hätte der Beitrag bereits zu 01/2013 niedriger sein sollen. Gibt es keine Überlegungen, dann wird das wohl entsprechend zur Auswertung kommen. Falls es Überlegungen gab, werden diese wohl auf Stichhaltigkeit geprüft.  So zumindest die bescheidene Annahme einer Person X. ;-)

Hier wird einem nicht rechtskonformem System schon vor Prozesseröffnung detailliert die Möglichkeit eingeräumt, sich irgendwie rechtskonform zu gerieren.
Leider kann dieser Eindruck nicht entkräftet werden. Zumal dieser bereits seit dem Anfang besteht, als das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz zu suchen sei. Was daraus geworden ist, zeigt sich deutlich, dabei wäre wohl das Ergebnis aktuell gleich, wenn das Bundesverfassungsgericht die Prüfung vor 5 Jahren unmittelbar durchgeführt hätte. Das hätte vielen Personen Ärger gespart, mal von Kosten und Belastung der Gerichte abgesehen. Der lange Weg kann deshalb vielleicht nur bedeuten, der Politik 5 Jahre Zeit zu geben eine Änderung zu erarbeiten.
Jede weitere Verzögerung zielt vielleicht in die gleiche Richtung der Verzögerung.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: cleverle2009 am 13. Dezember 2017, 11:36
Auch ich bin nur Laie, jedoch habe ich nachgeforscht.
siehe dazu:
Anfrage z. Vorabinform. d. Bay. Landtages z. 15. RÄndStV durch Staatsregier.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25383.msg160387.html#msg160387
Diese Anfrage wurde an das Landtagsamt Bayeriischer Landtag München per Einschreiben geschickt und wurde am 30. Nov. 2017 von einem Bevollmächtigten entgegengenommen. Die Beantwortungsfrist läuft morgen ab.
Bis heute bekam ich keine Reaktion.
Einlieferungsbeleg und Briefstatus liegt mir vor.
Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, dann liegt ein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung und das Parlamentsbeteiligungsgesetz in der Fassung Gültigkeit Jahr 2003, vor.

So eine Nachforschung wäre auch hilfreich für die Ratifizierungen in den übrigen Bundesländer durchzuführen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: volkuhl am 13. Dezember 2017, 11:43
...
Nicht alles hier veröffentlichte teilt er, manches wirkt zu verschwörungstheoretisch***.
...
Die Verbindung des fragenden Herrn Ferdinand Kirchhof zum Gutachten ausstellenden Bruder Paul Kirchhof wurde ja schon thematisiert. Hat hier jemand nähere Informationen zu möglichen Verflechtungen des Ferdinand K. mit dem örR oder zum Binnenverhältnis der beiden Familienmitglieder? Könnte hier ein möglicher Befangenheitsgrund vorliegen?
...

Meinst Du sowas mit "verschwörungstheoretisch"***?

Es macht meiner Ansicht nach wenig Sinn, die Fragen des BVerfG isoliert von den 4 Leitverfahren zu betrachten. Als Beispiel seien hier die ersten beiden Fragen betrachtet:
Zitat
1.    Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

2.    Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?

Aus "finanzverfassungsrechtlicher Sicht" kann der derzeitige "Beitrag" kein Beitrag sein, da die Allgemeinheit bebeitragt wird. Ein Beitrag setzt aber einen individuell zurechenbaren Vorteil voraus. Der Allgemeinheit kann kein Vorteil gegenüber der Allgemeinheit zugerechnet werden. Es gibt keine "beitragspflichtige Allgemeinheit". Der angebliche Vorteil löst sich quasi selbst auf. Die VGe bis zum BVerwG haben diese Frage bisher nicht behandelt! Warum wohl?

Aus der Nummer käme das BVerfG nur 'raus, wenn es seiner bisherigen Rechtsprechung widersprechen und das "Finanzverfassungsrecht" gnadenlos vergewaltigen würde. Ob das BVerfG das Recht bis zum brechen biegt, wie das BVerwG, darf bezweifelt werden. Falls doch, ist unser Rechtsstaat endgültig bankrott und es bleibt dann nur noch Art.20 Abs.4 GG.


***  Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider ergänzt werden, um missverständliche Begriffe zu erläutern. Hierzu auch:
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg161620.html#msg161620 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg161620.html#msg161620)

Das Forum distanziert sich ausdrücklich von jeglicher Art, Verbindung, Unterstützung und Vorstellung diverser und fragwürdiger Verschwörungstheorien!
 
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Valentin am 13. Dezember 2017, 12:17
Hallo Volkuhl,

danke für die Erläuterungen.
In der Tat betritt man angesichts der schwer zu entziffernden Vernetzung des örR schnell die Schwelle zur Verschwörungstheorie.
Hier muss jeder selbst entscheiden, welche Herleitungen er mitträgt, welchen Indizien er Glauben schenkt und welchen nicht.
Ich wollte nur sagen, dass ich kein blindwütiger Systemgegner bin, sondern versuche, jeder Herleitung gegenüber kritisch zu sein und mich auch hier manche Ansätze nicht überzeugen. Edit: Andererseits halte ich die meisten Recherchen dieser Seite für glaubwürdig und zumindest bedenkenswert. Inzwischen für glaubwürdiger als vieles aus dem örR.
Was die Kirchhof-Causa betrifft: Es gibt keine Sippenhaft, aber es fällt schwer, hier keinen Zusammenhang zu sehen. Anders gesagt: Im Sinne eines von allen Seiten akzeptierten Urteils wäre es sicher wünschenswert, wenn hier etwaige Befangenheiten proaktiv thematisiert und ausgeräumt werden. In Unkenntnis der Rechtslage: Hätte man nicht bereits bei der Zusammenstellung der Richter auf diesen Aspekt achten müssen?
Weiterhin finde ich jedoch die Frage nach den denkbaren Alternativen für die Beitragserhebung schwierig. Wäre es im Sinne der bisher benachteiligten Nichtnutzer nicht geboten, zunächst einmal allgemein die Nichtigkeit/Unwirksamkeit der Regelung festzustellen, anstatt nur evtl. den Auftrag zur "Nachbesserung" zu geben?

Freundliche Grüße, Valentin
_________
Valentin, bitte unsere Regeln (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) beachten – bezüglich der hier gemachten Bemerkungen bitte ich besonders auf die Punkte 11 und 12 zu achten.
Vielen Dank
René/Administrator

Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: boykott2015 am 13. Dezember 2017, 12:33
Alle Gerichte inkl. Bundesverfassungsgericht zahlen Rundfunkbeiträge an ihren Standorten und sind Rundfunkbeitragsschuldner. D.h. es existiert zur Zeit ein Rechtsverhältnis zwischen LRA und Gericht: Gläubiger vs. Schuldner.

Alle Gerichte, die in Rundfunkbeitragsfragen entscheiden, entscheiden auch ihre Sachen (ihr Schuldner-Status) mit. Wird der Rundfunkbeitrag im Unternehmensbereich gekippt, muss auch das Bundesverfassungsgericht keine Rundfunkbeiträge mehr zahlen.

Die einzigen, die in diesem Rechtskonstrukt keine Rundfunkbeiträge zahlen, sind EU-Gerichte. Allein aus dieser Tatsache kann Person P alle deutschen Gerichte nicht ernst nehmen.

Zu den Gutachten - folgende drei Gutachten haben das System zur Änderung von Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag vorbereitet:

Zitat
1. Khabyuk, Olexiy/Kops, Manfred: Eine Prognose des Rundfunkgebührenaufkommens bis 2020 - Folgestudie 2008 -, Gutachten, erstellt für die GEZ, Köln im Dezember 2008

2. Khabyuk, Olexiy/Kops, Manfred: Langfristige Prognose der Gebührenerträge nach geltendem Recht im Vergleich zu den Erträgen einer vereinfachten Rundfunkgebühr und einer geräteunabhängigen Medienabgabe, Gutachten, erstellt für die GEZ, Köln im Dezember 2009

3. Khabyuk, Olexiy/Kops, Manfred: Eine Prognose des Rundfunkgebührenaufkommens bis 2025 - Folgestudie 2009 -, Gutachten, erstellt für die GEZ, Köln im Juli 2010

Mittwoch, 20. Februar 2013
Zweiter offener Brief an die Intendantin des rbb Dagmar Reim – Demokratie als Farce - wie sich Rundfunkgesetze durch selbst finanzierte Gutachten gestalten lassen!

http://www.surf-inn.net/FernsehGebuehrenzahler/i2.htm
Zitat
Da gibt es z. B. die „Prognose des Rundfunkgebührenaufkommens“, die in mehreren Studien seit 2006 erhoben wird. Das Hauptergebnis dieser Prognosen lautet, dass bei unverändertem Gebührensatz die Erträge aus der Rundfunkgebühr in Zukunft kontinuierlich abnehmen werden. Hauptursachen dafür sind die rückläufige Einwohnerzahl, der abnehmende Anteil der erfassten gebührenpflichtigen Haushalte und der Anstieg der Gebührenbefreiungen und Forderungsausfälle.

Es musste also schnell gehandelt werden, deshalb wurden die nächste Studie bzw. das nächste Gutachten 2008 beauftragt, so z. B. die „Langfristige Prognose der Gebührenerträge nach geltendem Recht im Vergleich zu den Erträgen einer vereinfachten Rundfunkgebühr und einer geräteunabhängigen Medienabgabe“.

Die Quintessenz dieser Prognosen lautet:
- Die Beibehaltung des derzeitigen Gebührenmodells führt zu einem Abfall der Einnahmen und erfordert eine Anhebung des Gebührensatzes.
- Eine geräteunabhängige Medienabgabe führt bereits im Jahr der Einführung zu einem höheren Aufkommen, als durch die Rundfunkgebühr zu erwarten ist, und verhindert einen Abfall der künftigen Einnahmen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Valentin am 13. Dezember 2017, 15:20
Genau hier setzt mein Ansatz mit den Verschwörungstheorien *** an.

Für viele im Land ist ohne detaillierte Belege eine solche "Unterwanderung" juristischer Institutionen mit örR-nahen Personen genauso unvorstellbar wie im Gegenzug die Einflussnahme der Politik auf die Ausgestaltung des örR.

Dies gilt m.E. auch für die meisten Medienjournalisten, da sie keine Juristen sind und im Zweifel ebenfalls "ihren" LRAs eher nahestehen, als sie als Einzelkämpfer kritisch zu durchleuchten.

Deshalb eine (vielleicht irrwitzige) Idee:
Die hier zusammengetragenen Recherchen sollten m.E. in geeigneter Form auch der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Aus dem Forum ließe sich eine Art Standardwerk "Deutschland und der örR" (das es m.E. bisher nicht gibt) destillieren, um die Diskussionsgrundlage für eine politische Debatte über die Schattenseiten des örR zu schaffen, die bisher eben durch die mannigfaltigen Verflechtungen fehlt.

Sinnvoll wäre dabei, auf jegliche Polemisierung, Forderung oder Emotionalisierung zu verzichten, um den Vorwurf des (Rechts-)Populismus zu entkräften. Eine sachliche Auflistung der problematischen Konstellationen genügt.

Das müsste einerseits juristisch wasserdicht, andererseits aber auch verständlich formuliert sein, um auch die breite Öffentlichkeit und unvoreingenommene Multiplikatoren zu erreichen.

Zentraler Bestandteil sollte m.E. eine detailliert erarbeitete Matrix sein, die die Verflechtungen von Politik, Justiz, Verwaltungen und LRAs ganz plakativ, aber sachlich und unkommentiert aufzeigt.

Dieses Standardwerk könnte in Buchform oder als eigene Webseite (z.B. Rundfunk.de o.ä.) erscheinen. Wichtig wäre, dass die Verflechtungs-Matrix auf jeden Fall leicht auffindbar im Netz dargestellt wird und die problematischen Konstellationen so für jedermann offensichtlich werden.

Dies wäre sicher eine Mammut-Aufgabe, eventuell könnte man dabei einige der kritischeren Medien ("FAZ") mit ins Boot holen.

***  Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider ergänzt werden, um missverständliche Begriffe zu erläutern. Hierzu auch:
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg161620.html#msg161620 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg161620.html#msg161620)

Das Forum distanziert sich ausdrücklich von jeglicher Art, Verbindung, Unterstützung und Vorstellung diverser und fragwürdiger Verschwörungstheorien!
 
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: 118AO am 13. Dezember 2017, 15:34
Man könnte auch die Satiriker von der Sendung "die Anstalt" auf das Thema aufmerksam machen...


Edit "Bürger" @alle:
Hier im Thread bitte keine abdriftenden, eigenständigen Einzelthemen vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
und insbesondere den eingangs behandelten Fragenkatalog selbst zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: NichtzahlerKa am 13. Dezember 2017, 21:19
Edit: Insbesondere die Fragen nach den "verwaltungstechnischen Umständen", die "eine solche Lösung rechtfertigen", finde ich alarmierend. Die verwaltungstechnischen Gründe sollten m.E. hierbei völlig außen vor bleiben. Dass sie stattdessen gleich in zwei Punkten abgefragt werden, ist für mich unverständlich.
Ich glaube ich kann Euch beruhigen. Ich lese die Fragen als zwar wohlüberlegt, aber auch sehr auf bestimmte Themen fokussiert. Staatsnähe und ÖRR-Sumpf, Pensionen, Selbstermächtigung und Auftragswillkür kommen z. B. gar nicht vor.

Die Fragen die dort sind, haben aber aus meiner Sicht durchdachten Hintergrund.
Ich weiß nicht wo es stand, aber ich meine der Gesetzgeber darf die Typisierung nur aus Gründen der verwaltungstechnischen Einfachheit "ungerecht" gestalten. D.h. wenn ein wesentlich gerechteres System verwaltungstechnisch genauso einfach ist (ich nenne mal z.B. Kopfpauschale), dann darf man nicht einfach eine Wohnung als "Beitragsgrund" herbeiphantasieren. Deswegen fragt das BVerfG genau danach, wo die verwaltungstechnische Einfachheit liegen soll Nebenwohnsitze und Bewohner zu erfassen (weil es nämlich keine sieht, weil es keine gibt - und die Länder können ja offenbar auch keine nennen).
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: azdb-opfer am 01. Januar 2018, 21:17
Das Dokument wurde am 15.12.2017 erneut geändert. Aktuell steht dort:
Zitat
Die gelöschte Vorlage 17/103 wurde als vertrauliche Vorlage 17/9 verteilt.
Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf)
:o
Merken die gar nichts mehr? Die machen sich doch total unglaubwürdig.

Hinweis:
Alle Sicherungen der PDF-Datei sind bei web.archive.org verschwunden.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Besucher am 01. Januar 2018, 22:35
Ein Beinbruch wäre das amtlich-offizielle "Verschwindenlassen" besagten Dokumentes aber doch nur, wenn es niemanden aus der Riege der Untertanen gäbe, der / die beizeiten den Text der Vorlage gesichert hätten. Bestimmt gibt es Foristen, die das getan haben. Insofern kann man auch durchaus gelassen bleiben. Wenn "man" beim Landtag plötzlich so etwas wie Verschleierung für angezeigt hält / halten sollte - sollen sie es halt machen.

Wie hieß doch so schön bei den Altvorderen das geflügelte Wort für manche Lebenslage - "Der Gentleman geniesst und schweigt" 8).  Hier ggf. erstmal, natürlich.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: drone am 01. Januar 2018, 22:39
Hinweis:
Alle Sicherungen der PDF-Datei sind bei web.archive.org verschwunden.

Dieser (offensichtlich letzte) hat gerade hier noch funktioniert:
https://web.archive.org/web/20170930182701/https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf (https://web.archive.org/web/20170930182701/https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf)
Meine Vermutung: Deduplication...

Und allen lieben Menschen an dieser Stelle ein erfolgreiches und gutes neues und Jahr... :)
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Spark am 01. Februar 2018, 17:37
Frage 1 aus dem Fragenkatalog:
Zitat
1.    Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

Mir stellt sich hier die Frage nach dem Sinn dieser Frage.
Wenn es keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich des Beitragcharakters geben würde, wäre diese Frage völlig überflüssig und hätte gar nicht gestellt werden müssen.
Warum sollte das Bundesverfassungsgericht Fragen zu etwas stellen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist?
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: pinguin am 01. Februar 2018, 21:31
Mir stellt sich hier die Frage nach dem Sinn dieser Frage.
Wofür werden Fragen gestellt? Meistens doch um eine Antwort zu erhalten.

Fragen kann man, um eine evtl. Lösung auf ein Problem zu erhalten, für das man selber keine Lösung hat; fragen kann aber auch, um die Meinung des anderen zu erfahren.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Spark am 01. Februar 2018, 22:11
@pinguin
das ist richtig. Aber ich finde diese Frage alleine schon deswegen bezeichnend, weil von den ÖRR und vom VG bis zum BVerwG immer wieder der Rundfunkbeitrag felsenfest und ohne jegliche Zweifel als Beitrag eingestuft wird. Das Bundesverfassungsgericht hingegen scheint diese Ansicht jedoch nicht 100%tig zu teilen, sonst hätten sie diese Frage nicht zu stellen brauchen.
Was mich wiederum vermuten, oder besser gesagt, hoffen läßt, dass zumindest in diesem Punkt das Ding nicht einfach durchgewunken wird.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: pinguin am 02. Februar 2018, 06:05
@Spark

Das BVerfG muss europäisches Recht beachten; die anderen Gerichte müssten das zwar auch, aber wenn die patzen, und sie vom BVerfG zurechtgestutzt werden, ist das erst mal eine rein nationale Angelegenheit.

Wird das BVerfG aber vom EuGH zurechtgestutzt, ist das keine reine nationale Angelegenheit mehr, denn es besteht das Risiko der Beschädigung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland.

Insofern ist es nur logisch, daß das BVerfG so vorgeht, wie es vorgeht.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: dreamliner am 22. Februar 2018, 08:33
Hallo Mitstreiter,
ich habe soeben die Antwort von Herrn Prof. Dr. Dörr zur Beantwortung der Fragen gefunden:

http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/40597/antworten-der-landesregierung-auf-den-fragenkatalog-des-bundesverfassungsgerichts-zum-rundfunkbeitrag.pdf

Siehe auch:
Stellungnahme Dr. Dörr im Auftrag der Landesregierungen zu Fragenkatalog BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.msg161691.html#msg161691
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: GEiZ ist geil am 22. Februar 2018, 11:47
Herr Dörr spinnt in seinem Schreiben offensichtlich wilde Theorien. So behauptet er auf Seite 61 oben, Kraftfahrzeuganhänger seien nicht zulassungspflichtig.
Wenn der Rest seines Geschreibsels denselben Wahrheitsgehalt aufweist, kann man ihn mit Baron Münchhausen auf eine Stufe stellen.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Kurt am 22. Februar 2018, 12:03
Sicher ist sicher: https://web.archive.org/web/20180222110201/http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/40597/antworten-der-landesregierung-auf-den-fragenkatalog-des-bundesverfassungsgerichts-zum-rundfunkbeitrag.pdf
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: MMichael am 22. Februar 2018, 13:13
Ich weiß ja nicht, ob Sie es schon wussten…

Pünktlich zum Abgabetermin am 31.10.2017 veröffentlichte Doktor Derbstig seine

95 Thesen wider den Rundfunkbeitrag
https://www.youtube.com/watch?v=eZ9h982inS0

Zitat
Mit Schreiben vom 30. August 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht neun Fragen zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags gestellt (siehe https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW..., nur noch auf archive.org verfügbar) und diesbezüglich um Äußerung bis zum 31. Oktober 2017 gebeten . Da das Bundesverfassungsgericht am 31. Oktober 2017 nicht geöffnet hatte, habe ich meine Antwort auf die Fragen des Bundesverfassungsgerichts in Form von 95 Thesen auf Anregung der Stadt Karlsruhe (siehe https://www.karlsruhe.de/b1/kultur/th...) fristgerecht am Platz der Grundrechte aufgestellt.

Hier gleich mal zwei hübsche Thesen (6 und 9) zu den Begrifflichkeiten:
Zitat
Den „Rundfunkbeitrag“ seinem Abgabezweck nach als Rundfunkabgabe zu bezeichnen, greift daher zu kurz. Korrekterweise müsste er seinen Abgabeempfängern gemäß – nicht mehr ganz so kurz – als „Abgabe für die Finanzierung einer vom Staat erfundenen Rundfunksendungs- und überwachungswirtschaft einschließlich Pensionen“ bezeichnet werden. Da ein solcher Begriff zu sperrig ist, wird die in Frage stehende Abgabe unter inhaltlicher Bezugnahme aus diese Langfassung fortan bezogen auf seinen Finanzierungszweck abgekürzt als „Rundfunkabgabe“ geführt.
Zitat
Den „Rundfunkbeitrag“ seinem Abgabegrund nach als Wohnungsabgabe zu beseichnen, greift daher ebenfalls zu kurz. Korrekterweise müsste er der Vielfalt seiner Abgabegründe gemäß – nicht mehr ganz so kurz – als „Abgabe auf das jegliche Innehaben von mit REG ausstattbaren mobilen und immobilen Einheiten“, sozusagen als Rundfunkempfangsgerätaufnahmeeinrichtungsabgabe, bezeichnet werden. Da ein solcher Begriff wiederum zu sperrig ist, wird die in Frage stehende Abgabe unter inhaltlicher Bezugnahme aus diese Langfassung fortan bezogen aus seinen Abgabegrund abgekürzt als „Behausungsabgabe“ geführt.
Vereinfacht gesprochen kann man also zusammenfassen sagen, dass die Rundfunkabgabe multivariat in Form einer Behausungsabgabe erhoben wird.


Sehr schön!!

Und auch diese These (11) zum Rundfunkfinanzamt (diverse Zahlungseingänge + diverse Zahlungsausgänge = Finanzhaushalt) „macht Laune“:

Zitat
Insgesamt kann man daher bei dem durch das Finanzsystem des „Rundfunkbeitrags“ erfassten diversen Quellen für Zahlungseingänge und diversen Senken für Zahlungsausgänge von einem Finanzhaushalt sprechen, der durch eine Vielzahl unterschiedlicher Abgaben, die verschiedenen Landesrundfunkanstalten geschuldet sind, gespeist wird und eine Vielzahl unterschiedlicherer Organe ernährt.
Dieser von durch parallele Landesgesetzgebungen zu einem entsprechenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geschaffene Rundfunkfinanzhaushalt führt eine Koexistenz zu den Länderhaushalten und dem Bundeshaushalt. Die Einsammlung der Abgabe erfolgt vermittels des so genannten Beitragsservice, das als eine Art „Rundfunkfinanzamt“ ein zentrales Organ dieses Finanzhaushalts bildet.

Weiterlesen lohnt. Es geht dann noch um den Rundfunkbegriff, den Vorteil, die Steuer usw. .. Sie wissen darum - oder?!
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: nichtnutz am 22. Februar 2018, 13:51
Es stellt(e) sich die Frage, wie man als fiktiver Kläger mit der Datei umgeht (außer sie zu lesen ;) ), die der Senat verschickt hatte.

Wenn man daraus zitieren würde, den jeweiligen Verfasser namentlich nennen? Eine Meinung war:

Gar nicht zitieren, sondern 2x ausdrucken als Anlage, ...

... und mitschicken.

Hat das schon jemand gemacht - ohne Bauchschmerzen dabei zu haben? Wie könnte ein Gericht (VG) reagiert haben? Kann so ein Anhang zurückgewiesen werden, weil die Dokumente ursprünglich privat waren? 

Es würde eine Person N interessieren, wie das rechtlich aussieht. Immerhin sind das Schreiben, die von professionellen Juristen (und nicht ohne wirtschaftliche Absicht) erstellt wurden.
Titel: Re: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
Beitrag von: Bürger am 07. April 2018, 19:53
Querverweis aus aktuellem Anlass ;)
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html

Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
und insbesondere das Schreiben und den Fragenkatalog aus dem Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.