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Autor Thema: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017  (Gelesen 60089 mal)

  • Beiträge: 3.234
Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Verfassungsgericht eine nicht rechtsfähige Organisation um eine Stellungnahme bittet. Wenn ja handelt es sich um ein Versehen.
Der BS ist mit dem Beitragseinzug betraut worden. BS kann jetzt behaupten, dass er nun weniger Verwaltungsaufwand hat als zu Gebührenzeiten. Was ja auch stimmt, denn den Verwaltungsaufwand haben nun die Gerichte, die Kommunen und die Gerichtsvollzieher usw. Aber das wird der BS in gekonnter Manie verschweigen oder zurechtlügen.

Unser Metier ist, hier Antworten auf die Fragen zu geben, die das Bundesverfassungsgericht gestellt hat.

Die Landtage und Landesparlamente sind nicht zu faul dazu, sondern sie haben leider überhaupt keine Ahnung, was sie da beschlossen haben und den Grund dafür kennen sie erst recht nicht. Die Beklagten werden lügen, bis sich die Balken biegen.

Wenn wir aber die Fragen gekonnt analysieren und alles in unsere laufenden Klagen nachreichen, wird das auch beim Bundesverfassungsgericht ankommen. Wobei ja noch die Möglichkeit besteht, die gefundenen Antworten in möglichen Verhandlungen beim Bundesverfassungsgericht anzubringen.

Dieser Fragenkatalog ging nur an die staatlichen Stellen und die betroffenen Landesrundfunkanstalten.
Möglicherweise haben die anderen genannten Stellen andere Fragen bekommen.

Hier noch mal die 9 Fragen vom BVerfG an staatliche Stellen und LRA:

Vorlage 17/103 (mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~50MB!)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

Warnung: Die PDF-Datei ist fast 50 MB groß.


Sicherungs-Abbilder, ~50MB!
https://web.archive.org/web/20170930033748/https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf
https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf

Sicherungs-Abbilder, etwas komprimiert auf ~35MB!
http://docdro.id/pVP4MbE
http://www14.zippyshare.com/v/b57ZlXKR/file.html

Sicherungs-Abbild, stärker komprimiert auf ~10MB!
http://docdro.id/6DZsyZQ



Hier sind die Fragen:

Zitat
Gemäß §§ 94, 77 BVerfGG gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 31. Oktober 2017. Von besonderem Interesse wäre dabei eine Stellungnahme zu folgenden Punkten:

1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?

3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?

4. Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?

5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

7. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?

8. Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nicht-privaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?

9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2017, 09:42 von ChrisLPZ«

c

cleverle2009

Es findet sich lediglich die Information, dass dieses Schreiben wohl schon in mehreren Landesparlamenten auf die Agenda der Landtagssitzung gesetzt wurde:

Bayerischer Landtag
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen
- Verfassungsstreitigkeit -, 28.09.2017 (PDF, 2 Seiten)
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000012500/0000012931.pdf

Der Landtag hat Behandelt
Zitat https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Folgedrucksachen/0000012500/0000012931.pdf
Seite 2
Zitat
Beschlussempfehlung:
Der Landtag gibt in den Verfahren keine Stellungnahme ab.
Berichterstatter: Jürgen W. Heike
Mitberichterstatter: Franz Schindler

Spekulation:
Der Landtag will offensichtlich mit der Sache nichts zu tun haben, wurde bei der Ratifizierung des 15. RäStV weder das Volk noch der Landtag gefragt. Seehofer hat den Vertrag im eigenen Machtrausch unterschrieben. Er wußte die Mehrheit der CSU-Fraktion im Landtag hinter sich.

Ich bin jedoch der Meinung, die übrigen Parteien hätten ablehnen und dies auch kommunizieren müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2017, 04:12 von Bürger«

  • Beiträge: 1.536
  • This is the way!
Guten Tag X!

Bundesland Berlin:
Schreiben des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, vom 27.09.2017, an
den Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, link:

https://www.parlament-berlin.de/ados/18/Recht/vorgang/r18-0066-v.pdf

Zitat
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind von den Staats- und Senatskanzleien
ausgehandelt worden. Ich gehe daher davon aus, dass der Senat für das Land Berlin zu den Verfassungsbeschwerden Stellung nehmen wird. Das Abgeordnetenhaus hat zwar das Zustimmungsgesetz zu dem Staatsvertrag verabschiedet; an den einzelnen Bestimmungen des Vertrages konnte es aber nichts ändern, da das Parlament die von der Regierung ausgehandelten Staatsverträge nur im Ganzen annehmen oder ablehnen kann (vgl. Art. 50 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin und § 33 Abs. 5 GO Abghs). Ich beabsichtige deshalb, von einer eigenen Stellungnahme abzusehen. Dies entspricht der bisher geübten Praxis bei Staatsverträgen. Im letzten vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2006 ist - mit Zustimmung des Rechtsausschusses - ebenso verfahren worden. Damals ging es um Verfassungsbeschwerden gegen den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (1 BvR 2270/05 und 1 BvR 809/06).

Link 1 BvR 2270/05 und 1 BvR 809/06:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070911_1bvr227005

ab Rz. 78
Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen: alle Landesregierungen, der Schleswig-Holsteinische und der Bayerische Landtag, die KEF, der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation, die Arbeitsgemeinschaft privater Rundfunk, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sowie der Deutsche Journalistenverband.


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S
  • Beiträge: 221
Wie ich finde - eine sehr interessante Frage, welche ChrisLPZ im (geschlossenen) Thema

Bundesrichter durchlöchern den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24734.0.html

gestellt hat:

Zitat von: ChrisLPZ
Anmerkung/Frage:
Wurde eigentlich schon im öffentlich rechtlichen Rundfunk darüber berichtet?

Vielleicht sind hier ein paar örR-Junkies dabei, die wissen, ob derartiges berichtet wurde.

Oder vielleicht gibt es hier Leute, die Lust haben bei den örR-Redaktionen anzufragen.

Ich für meinen Teil nehme sehr stark an: Nein, es wurde nichts in dieser Richtung berichtet.

Und zwar aus den zwei naheliegenden* Gründen:

Erstens hat das Thema Rundfunkbeitrag insgesamt keine hinreichend bedeutsame Relevanz für unsere Gesellschaft.

Und zweitens hat schließlich das höchste deutsche Verwaltungsgericht bereits entschieden, dass der Rundfunkbeitrag im privaten und nicht-privaten Bereich verfassungsgemäß ist. Nur weil ein paar Dussels das nicht wahrhaben wollen, muss sich jetzt eben das BVerfG mit diesen Plagegeistern herumschlagen und nur Stellungnahmen einholen um die Abweisungen der Verfassungsbeschwerden zu begründen.

*und nicht ganz ernst gemeinten  ;)


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g
  • Beiträge: 860
Zitat
[...] Das Abgeordnetenhaus hat zwar das Zustimmungsgesetz zu dem Staatsvertrag verabschiedet; an den einzelnen Bestimmungen des Vertrages konnte es aber nichts ändern, da das Parlament die von der Regierung ausgehandelten Staatsverträge nur im Ganzen annehmen oder ablehnen kann [...]
Wir wissen, dass 16 MiniPräs dies an sich beschlossen hatten und dann dem jeweiligen Parlament zum 'NUR noch Abnicken' vorgelegt hatten. Die Denkarbeit wurde dem Parlament abgenommen bzw. erspart. (Einsparungsmaßnahme)

In den Schreiben, die ich persönlich in den Händen hatte, stand immer :
RBStV und DER GESETZGEBER

Ja, wer mag der Gesetzgeber sein?
Der Gesetzgeber hat letztendlich zugestimmt und ist für den Müll, den andere verzapft haben, auch zuständig.
Jetzt stellt sich die Frage, wieso diese derzeitige Handlungsweise des Gesetzgebers? Auf einmal wills keiner gewesen sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2017, 17:19 von Bürger«

f

faust

... diese laute und entschlossene Schweigen könnte vielleicht auf eines hindeuten:

Alles, was hier überall beschlossen/durchgewunken wurde, ist von ein paar Rundfunk - Jusitiziaren verfasst worden.


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v
  • Beiträge: 1.196
...
Alles, was hier überall beschlossen/durchgewunken wurde, ist von ein paar Rundfunk - Jusitiziaren verfasst worden.

...in vertrauter Kooperation mit den jeweiligen Staats-/Senatskanzleien.
Man kennt sich ja bereits aus dem Golfclub...


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum nicht in allgemeine Bekundungen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
und insbesondere das im Eingangsbeitrag erwähnte Schreiben des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2017, 19:18 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

b
  • Beiträge: 765
Staatsverträge zwischen den Bundesländern
Deutscher Bundestag
Wissenschaftliche Dienste

https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf
Zitat
Zunächst wird der Staatsvertrag durch Verhandlungen auf der Fach- und Arbeitsebene unter Beteiligung von Ministerialbeamten, Staatssekretären bzw. den Ressortministern vorbereitet. Hierfür werden den Verhandlungsführern entsprechende Mandate erteilt. Parallel dazu sind frühzeitige Informationen und Konsultationen der Landesparlamente üblich. Diese erhalten dadurch Gelegenheit, Stellungnahmen zu den Verhandlungen abzugeben. Kommt es zur Einigung über einen Vertragstext, werden die Verhandlungen grundsätzlich durch bloße Paraphierung des Vertragswerkes vorläufig abgeschlossen. Dabei wird der Vertragstext in der Regel mit den Initialen der Verhandlungsführer versehen. Der Akt der Paraphierung sichert die Authentizität des Dokuments.

Daran schließt sich das innerstaatliche Verfahren der Parlamentsbeteiligung an: Auf Länderebene wird der Staatsvertrag nun mit dem Entwurf eines Zustimmungsgesetzes in die Landesparlamente eingebracht. Diese können das Gesetz beschließen oder ablehnen. Zu einer teilweisen Zustimmung oder inhaltlichen Änderung des Vertrages sind sie nicht berechtigt. Stimmt das Landesparlament dem Gesetz zu, wird der Staatsvertrag in den Rang eines Landesgesetzes erhoben (Transformationsfunktion). Darüber hinaus enthält die Zustimmung die Ermächtigung zur förmlichen Ratifikation des Vertrages (Ermächtigungsfunktion). Es folgen die Ausfertigung und Verkündung des Zustimmungsgesetzes mit dem Staatsvertrag als Anlage nach den Vorgaben der Landesverfassung.

[...] Anders als der Vertragsschluss bedarf die Kündigung keines weiteren parlamentarischen Zustimmungsaktes. Das ursprüngliche Zustimmungsgesetz wird mit der Kündigung gegenstandslos und muss nicht gesondert aufgehoben werden.

Parlamente haben die Möglichkeit, in der Entstehungsphase ihre Stellungnahme abzugeben. Ein Parlament beschäftigt sich dann später aber nur mit Zustimmungsgesetz. Den es entweder beschließen oder ablehnen kann.  Das ist wahrscheinlich der Grund, warum Landesparlamente angeschrieben wurden: sie haben wahrscheinlich in der Entstehungsphase ihre Stellungnahmen abgegeben. Weigern Parlamente ihre Stellungsnahmen zu liefern, dann wäre das als Hinweis, dass dieser übliche Schritt nicht gemacht wurde. "Parallel dazu sind frühzeitige Informationen und Konsultationen der Landesparlamente üblich."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2017, 20:08 von boykott2015«

  • Beiträge: 7.300
@gerechte Lösung

Ein Problem dürfte darin bestehen, daß sich jeder darauf verläßt, daß der andere ja schon tun wird, bzw. alles richtig tun wird, und es letztlich auf Landesebene offenbar keinen mehr hat, der das Getane daraufhin prüft, ob es tatsächlich das Richtige ist.

Der Gesetzgeber ist in der parlamentarischen Demokratie allgemein das jeweilige Parlament; dürfte ja bekannt sein? Und wenn sich dieses Parlament dann aus Bürgern zusammensetzt, für die der Mond evtl. aus Käse besteht, hat es eben Resultate, wie derzeit.

Ein Parlament ließe sich übrigens auch auf diese Weise trefflich vorführen, um zu ermitteln, ob Parlamentarier jenes, was sie beschließen, überhaupt persönlich-individuell inhaltlich zur Kenntnis nehmen.

@boykott2015
Deswegen wurde in einem anderen Thema auch nach der Ratifizierung gefragt, ohne diese der Staatsvertrag ungültig ist.
Ein Staatsvertrag muß ratifiziert werden, um gültig zu sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24413.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2017, 18:15 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.177
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich glaube, das ist die umfangreichste Klagebegründung, die ich jemals gelesen habe.

Super Idee und Danke an die Kölner Mitstreiter und natürlich an das BVerfG:
GERICHTSTERMIN Verhandlung VG Köln 05.10.17
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24512.msg156803.html#msg156803

Da muss ich doch gleich mal schauen wann die nächste Beschwerde, Klage oder mündliche Verhandlung ansteht...

Es ist anGerichtet!!! 8)


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Nachdem es mich nicht in Ruhe gelassen hat, konnte ich das pdf von 49 MB auf 10 MB verkleinern (ohne qualitative Verschlechterung):
http://docdro.id/6DZsyZQ (10 MB)

offizielle Quelle – Landtag NRW:
Vorlage 17/103
(mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~49MB!)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

Fiktive Person M hat am Sonntag vor einer Woche aus diesem Schreiben die Seiten 1-8 und 575-615 dem Nachtbriefkasten des fiktiven VG München (neben weiteren fiktiven Schriftsätzen) zukommen lassen.


*Hier übrigens ein Video des Bundesverfassungsgerichts:
Aufbau und Alltag des Bundesverfassungsgerichts
https://www.youtube.com/watch?v=JXJQR9T_bCo

Zu Wort kommt dort auch u.a. Ferdinand Kirchhof. Außerdem sieht man einige Eindrücke aus dem täglichen Ablauf. Sollte man auf jeden Fall gesehen haben.

Edit DumbTV:
* Für die Diskussion zum Video bitte den folgenden Thread verwenden:
Aufbau und Alltag des Bundesverfassungsgerichts - youtube-Video
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24765.msg156937.html#msg156937


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2017, 15:01 von DumbTV«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

M
  • Beiträge: 37
Beschlussempfehlung zu diesem Schreiben ist in BW für die Plenarsitzung am 12.10.2017 unter Punkt 10. der Tagesordnung geplant.

16. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG, Stand: 26.09.2017
43. Sitzung, Donnerstag, 12. Oktober 2017, 09:30 Uhr
TAGESORDNUNG
(PDF, 6 Seiten)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/tagesordnungen/2017/2017-10-12_43_Plenarsitzung.pdf

Hier die
Begründung des zuständigen Ausschusses für die Beschlussempfehlung
(LT-DRS 16/2763, 3 Seiten):
http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2763_D.pdf

Sehr erhellend!
Befremdlich und widersprüchlich zugleich, wenn man erfährt, dass das Parlament beim RBStV überhaupt nix zu melden hat, weil das die Ministerpräsidenten untereinander auskungeln.

Zitat
[...]
3.
Wie der Ausschussvorsitzende erläuterte, äußert sich der Landtag nach der bisherigen  Praxis  in  einem  verfassungsgerichtlichen  Verfahren  vor  allem  dann,  wenn  durch den Ausgang des Verfahrens aus der Sicht des Landtags parlamentsspezifische Belange berührt sein können. In der Regel ist dies bei Rechtsstreitigkeiten zu bejahen,  in  denen  es  um  parlamentsrechtliche  Fragen  geht  oder  Gesetzesbestimmungen angegriffen werden, die der Landtag maßgeblich mitgestaltet hat, oder deren Ausgang auch für den Landtag grundsätzliche Bedeutung besitzt. Ferner kann es  Anlass  für  eine  Stellungnahme  sein,  wenn  die  Gesetzgebungskompetenz  des  Landes berührt ist.
Die Einführung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgte durch Staatsvertrag der Länder, deren Parlamente durch Gesetz (so auch in Baden-Württemberg) oder Beschluss zustimmen mussten. Kennzeichnend für das Ratifikationsverfahren ist, dass der Staatsvertrag insgesamt zur Abstimmung steht und das Parlament keine Änderungen an einzelnen Bestimmungen, insbesondere nicht an der Struktur des Rundfunkbeitrags,  vornehmen  kann.  Dessen  Ausgestaltung  ist  als  Kompromiss aus  den  Verhandlungen  der  Ministerpräsidenten  und  begleitet  von  politischem  Streit hervorgegangen. Der Landtag hatte nur die Wahl, dem Staatsvertrag mit dem vereinbarten Rundfunkbeitrag zuzustimmen oder ihn insgesamt abzulehnen.
Weiter  ist  darauf  hinzuweisen,  dass  die  Landesregierungen  (unter  Beteiligung  Baden-Württembergs) beabsichtigen, eine abgestimmte Stellungnahme abzugeben und hierfür einen Rechtsprofessor zu bevollmächtigen. Daher ist davon auszugehen, dass dem Bundesverfassungsgericht von Regierungsseite ausführlich vorgetragen wird; es ist nicht ersichtlich, dass der Landtag zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte einbringen könnte.

4.
Der Ausschussvorsitzende schlug vor, bei dieser Fallgestaltung von einer Stellungnahme abzusehen.
Der Ausschuss beschloss ohne förmliche Abstimmung, dem Plenum zu empfehlen, in  den  verfassungsgerichtlichen  Verfahren  von  einer  Stellungnahme  gegenüber  dem Bundesverfassungsgericht abzusehen.
[...]

Kein Wunder also, dass der Punkt in der Landtagssitzung "ohne Aussprache" abgehandelt werden soll.

M.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2017, 01:00 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.458
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nun, dass die Parlamente bei der Gestaltung der Rundfunkstaatsverträge faktisch keine Mitgestaltungsmöglichkeiten haben, sollte ja mittlerweile allgemein bekannt sein.

Interessant auch die über ca. eine Seite führenden, durchaus sachlichen (oben nicht zitierten) Darlegungen unter Punkt 2 zu den in den Verfassungsbeschwerden gerügten Sachverhalten.
Allein dies könnte ggf. schon zur Aufklärung des einen oder anderen beitragen.

Pikant allerdings, dass - obwohl die Gesetzgebungskompetenz des Landes berührt ist und dies laut eigener Aussage das Ausschusses ein Grund zur Stellungnahme sein könnte - dann doch keine Stellungnahme abgegeben werden soll.
Wer ist der Ausschussvorsitzende "Dr. Stefan Scheffold", der dies gem. Protokoll "vorschlug" - mit welchem Interesse?
Wer ist der Ausschuss, der dies ohne "förmliche Abstimmung" dann in diesem Sinne beschloss?


Achso - und interessant immerhin
Zitat
[...] Weiter  ist  darauf  hinzuweisen,  dass  die  Landesregierungen  (unter  Beteiligung  Baden-Württembergs) beabsichtigen, eine abgestimmte Stellungnahme abzugeben und hierfür einen Rechtsprofessor zu bevollmächtigen. Daher ist davon auszugehen, dass dem Bundesverfassungsgericht von Regierungsseite ausführlich vorgetragen wird; es ist nicht ersichtlich, dass der Landtag zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte einbringen könnte. [...]
Quelle: Drucksache gem. Vorkommentar
http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2763_D.pdf


Die Länder wollen also "abgestimmt" Stellung nehmen.
So, so... - und dann noch einen "Rechtsprofessor" dafür "bevollmächtigen".
Also, ich will ja nicht schon wieder ein Eis ausloben, aber:
Wer könnte dieser "Rechtsprofessor" wohl werden?
- "K" wie "Kirchhof" (wäre dann wohl doch ein bisschen zu direkt) oder
- "K" wie "Kube"?

Naja, Wetten und Spekulationen sind müßig.
Wir werden es schon erfahren.

Es bleibt jedenfalls spannend... ;)

Edit "Bürger":
Das "Geheimnis" fängt an, sich zu lüften... ;) siehe u.a. unter
"Rechtsprof." für "abgestimmte Stellungnahme" der Staatskanzleien ans BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25010.0.html



Nebeninfo - hier im Thread bitte nicht vertiefen:
Dr. Stefan Scheffold (CDU, Vorsitzender des o.g. Ausschusses und "Beschluss-Empfehler")
https://de.wikipedia.org/wiki/Stefan_Scheffold
http://www.stefan-scheffold.de/
https://www.weng-scheffold.de/
Na huch...
https://www.weng-scheffold.de/rechtsgebiete/verwaltungsrecht.html

Zitat
[...] Speziell das noch häufig latent vorhandene „Gefühl", gegen den Staat nichts erreichen zu können, stellt sich als falsch heraus, wenn man sich auf die professionelle Unterstützung einer im Verwaltungsrecht erfahrenen Anwaltskanzlei verlässt. [...]
uiuiuiuiui... ;) 8) ;D


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

z
  • Beiträge: 196
Zitat
3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?

Ich finde es unverständlich, dass das BVerfG hier überhaupt noch über die Verbreitung von Empfangsgeräten nachfragt. Die ganze Diskussion ist irreführend. Die Annahme, dass das Innehaben eines Empfangsgeräts etwas mit dem Konsum des öffentlich-rechtlichen Programms zu tun hat, ist heute eine unhaltbare Fiktion angesichts hunderter Alternativen. Besser geeignet wären Kenngrößen wie der Marktanteil (öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme 38% laut AGF 2007) oder der Anteil am Meinungsmarkt (30%, Teilmarkt Fernsehen: 49% laut DML 2013). Diese Zahlen zeigen schon, dass die Grundannahme der Wohnungszwangsabgabe auf einer überholten Behauptung beruht.


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  • Beiträge: 1.548
Nein, das Verfassungsgericht fragt nach Verbreitung in den einzelnen Ländern weil es darüber keine Statiskiken gibt, es die aber gegeben haben hätte müssen, weil Rundfunk Ländersache ist.


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