Aus anonymer Quelle und über verschlungene Wege ist mir der Entwurf des Landtages ... zugetragen worden, der Antworten auf die Kernfragen des BVerfG gibt. Das kann und darf ich dem Forum natürlich nicht vorenthalten.
M. Boettcher
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Rundfunkbeitrag: Antwort des Landtags ... an das BVerfG - Entwurf, nur für den Dienstgebrauch
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Zu den Fragen des BVerfG zum Rundfunkbeitrag, hier eingegangen am ......... , nimmt der Landtag von ...., vertreten durch den Landtagspräsidenten ...., wie folgt Stellung:
1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?
Was an unserem wunderschönen Gesetz zur Finanzierung haben Sie nicht verstanden? Es handelt sich um einen Beitrag, einen Beitrag, einen Beitrag ... Es wird durch diesen nicht die gesamte Bevölkerung erfasst, auch nicht "beinahe". So sind z. B. Obdachlose, diplomatische Vertretungen, Rundfunksender und Hartz4-Empfänger beitragsfrei. Also eine ziemliche Menge.
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?
Blöde Frage! Wir brauchen die Sender, weil wir abends nicht wissen wohin und dann gern in Talkshows die Geschichten zum Einschlafen zum Besten geben. Außerdem sind wir den Leuten dankbar, dass sie sich den Arsch für unseren Machterhalt aufreissen. Da haben die sich fürwahr eine gute Absicherung verdient. Und auch unsere verdienten Altmitglieder brauchen für die Anschlussverwertung z. B. als Intendant natürlich ein Gehalt, das ihren Vorstellungen und ihrem Statusdenken entspricht.
Medienkonvergenz ist eines dieser Buzzwords, die mit der Finanzierung unseres Rundfunks nun rein gar nichts zu tun haben.
3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?
Wollen Sie sich ernsthaft kleinlich an öden Zahlenspielen ergötzen? Es waren definitiv ausreichend Geräte vorhanden. Oder glauben Sie, wir würden bei nur ein paar Empfängern diesen Aufwand treiben, das Volk so blöd zu halten, dass es uns immer wieder wählt? Gäbe es weniger Empfänger, würden wir selbstverständlich andere Seiten aufziehen. Haben Sie das Kanzlerduell nicht gesehen? Aber wenn es Sie beruhigt: Jeder hier im Landtag hatte schon damals ein Gerät, sogar mit TFT. Schon um vor dem Auftritt in einer Talkshow kurz die Frisur zu prüfen.
4. Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?
RTFM!
*** Bzw. in diesem Fall: lesen sie die Berichte der KEF und die Begründungen für die Umstellung auf den Beitrag. Daraus geht klar hervor, dass es um die Erhöhung der Einnahmen der ÖR-Anstalten ging, sowie deren langfristige Sicherung. Im Übrigen verweisen wir auf Pkt. 2.
5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
Sagen Sie mal, haben Sie noch alle Tassen im Schrank? Das gleiche Problem hat Sie doch nicht gestört, als der Beitrag noch Gebühr hieß. Da musste die allein erziehende Tussi, - warum hat sie sich überhaupt schwängern lassen? - auch 17,98 € löhnen, wenn sie den Tatort, Inga Lingström oder Herrn Jauch zusehen wollte. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
Wer sich den Luxus von zwei und mehr Wohnungen leisten kann, der kann auch mehrfach den vollen Beitrag löhnen. Dafür sind Obdachlose ja von der Zahlung befreit.
7. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?
Wollen Sie wirklich das ganze Geraffel noch einmal für Betriebsstätten durchhecheln? Wir nicht. Insofern verweisen wir auf Antwort 3.
8. Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nicht-privaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?
Von welchem Aufwand ist hier die Rede? Wir haben sämtliche Stellen bis hin zum Hausmeister gesetzlich verpflichtet den ÖR-Sendern alle Informationen zuzutragen, die vom Beitragsservice benötigt werden, um soviel Kohle wie möglich einzusammeln. Das wird man ja wohl noch beschließen dürfen.
9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?
Werden Sie bloß nicht frech. Wir Gesetzgeber benötigen keine Rechtfertigung. Passen Sie also besser auf, sonst stutzen wir Ihnen die Flügel, sofern wir es nicht vorziehen das BVerfG gleich ganz einzustampfen. Schließlich muss der Staat sparen und irgendwo muss man ja anfangen.
*** Edit "Bürger" - zur Erklärung:
"RTFM" - Bedeutungen: "[1] Read The Fucking Manual!; wörtlich: lies das verdammte Handbuch!
sinngemäß: lies gefälligst die Hilfe oder Gebrauchsanweisung! (Bevor Du dumme Fragen stellst, die im Handbuch beantwortet werden.)"
https://de.wiktionary.org/wiki/RTFM
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.