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Autor Thema: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017  (Gelesen 59232 mal)

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  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hat jemand eine Erklärung dafür, warum z. B. der Deutsche Bundestag, der Bundesrat (= die Landesregierungen), das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien des Inneren, der Justiz und der Finanzen angeschrieben wurden?
Diese haben m. E., bis auf die Landesregierungen, die aber auch direkt angeschrieben wurden, mit der Rundfunkfinanzierung an sich nichts zu tun. Weder waren die Bundeskanzlerin bzw. das Bundeskanzleramt, noch die angeschriebenen Bundesminister/Bundesministerien an der Verabschiedung des sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beteiligt, noch haben sie die Rundfunkfinanzierung als Parlamentarier, die sie ggf. auch sind, verabschiedet noch werden sie dieses in ihrer Funktion als Minister oder Kanzler zukünftig tun.

Die bescheidene Meinung eines unmaßgeblichen fiktiven Bürgers könnte dazu sein:

Die Bundesorgane können u.a. insofern damit zu schaffen haben, dass


ABGABEN-KOMPETENZEN BUND/LAND
1) sich die Länder mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" in seiner steuerähnlichen Ausgestaltung Kompetenzen des Bundes anmaßen
> vielleicht sollte hier explizit noch mal das Gutachten des Wiss. Beirats beim Bundesfinanzministerium eingebracht werden...
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg83974.html#msg83974
Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim
Bundesministerium der Finanzen
"Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"
Oktober 2014
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
PDF-Download
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Bestellung (offensichtlich ohne Kosten für Broschüre oder Versand)
https://www.bundesfinanzministerium.de/SiteGlobals/Forms/Warenkorb/Warenkorb_Formular.html?cart334924=%2B1


Alternativ-Download online-boykott
https://online-boykott.de/ablage/20141215-gutachten-medien/2014-12-15-gutachten-medien.pdf
Artikel online-boykott
https://online-boykott.de/de/nachrichten/126-expertengutachten-des-bundesministeriums-stellungnahme-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-einfordern

[...]
...dieses hatte der Abgabe u.a. Zwecksteuer-Charakter zugeschrieben.
Siehe u.a. auch noch mal den
(Kompetenzen-)Disput zwischen Schäuble (Bund~) und Dreyer (Land~) ;)
Dreyer belehrt Schäuble in Sachen Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12899.msg86923.html#msg86923
Schäuble wehrt sich in Rundfunkbeitrags-Debatte
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13270.msg89181.html#msg89181


TELEMEDIEN vs. RUNDFUNK
2) der Bereich der Telemedien (Stichwort "neuartige Rundfunkempfangsgeräte"/ "PC-Gebühr") wohl Bundesrecht ist?
Beachte hierbei auch, dass die vom BVerfG geprägte
- "Bestands- und Entwicklungsgarantie" und sich daraus ergebende
- "Finanzierungsgarantie"
ausschließlich auf die "duale Rundfunkordnung", nicht jedoch auf eine "multiple Telemedienordnung" bezieht - siehe u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html
In diesem Zusammenhang sollte man sich also meiner Auffassung nach noch einmal intensiv vorbereiten anhand
Zitat
BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html
BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html
sowie auch
"PC-Urteil" BVerwG vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=271010U6C12.09.0
zugehörige Pressemitteilung des BVerwG
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2010&nr=93
Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur VB gegen das "PC-Urteil"
BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html
> beachte in diesem Zusammenhang, dass das BVerwG 5x(!!!) den "Hahn/Vesting Beck'scher Rundfunkkommentar" referenziert > auch dies sollte ggf. näher beleuchtet werden - vgl. u.a. auch
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg130124.html#msg130124
In diesem Zusammenhang auch sehr interessant zu lesen:
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte
https://de.wikipedia.org/wiki/Neuartige_Rundfunkempfangsger%C3%A4te

Weiteres siehe u.a. unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947


BEIHILFEN/ EU-RECHT
und schließlich
3) dem Bundestag die Beihilfenproblematik schon der Rundfunkgebühr seit 2006(!!!) bekannt war
siehe Drucksache...
Drucksache 16/2460
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/024/1602460.pdf
dort ab Seite 346
3.4.2 Das Beihilfeverbot und die deutschen Rundfunkgebühren
erwähnt/ kommentiert u.a. unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg154429.html#msg154429
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg154434.html#msg154434



;)


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

v
  • Beiträge: 1.194
- Bedeutet, dass diese Regelungen möglicherweise verfassungsgemäß sein könnten, wenn der Landesgesetzgeber eine glaubwürdige Begründung dafür abliefert. Sonst sind sie verfassungswidrig.

Wie kann die Begründung für eine Gesetzgebung über die Verfassungskonformität entscheidend sein? Ich frage mich in dem Zusammenhang eher, ob Länderparlamente überhaupt die Kompetenz besitzen, Grundrechte einzuschränken.

Erinnert sei auch an den Art.19 GG:
Zitat
Einschränkung/Verletzung von Grundrechten durch öffentliche Gewalt

(1) 1Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
...

Im RBStV ist nicht ein Grundrecht erwähnt, so dass davon auszugehen ist, dass analog den BVerwG-Skandalurteilen, keine Grundrechte als verletzt angesehen werden. (Als Sahnehäubchen sind Einschränkungen eben hinzunehmen...)
Daher wären die vom BVerfG angeforderten Stellungnahmen der Landesparlamente um so interessanter...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2017, 00:05 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

F
  • Beiträge: 102
ein weiterer Grund könnte sein, dass Mensch sich auf folgenden Artikel aus dem GG beruft:

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 37
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Diesen Gedanken hegte ich schon in Bezug auf ein anderes Thema hier im Forum.
Demnach kann der Bund schon auf eine Landesregierung einwirken.

Gruß Petra


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a
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Wie kann die Begründung für eine Gesetzgebung über die Verfassungskonformität entscheidend sein?
Dem BVerfG fehlen bisher noch die Rechtfertigungsgründe für diese Regelungen. Aus der Frage
"Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?"
habe ich herausgelesen, dass das BVerfG die "verwaltungstechnischen Umstände" bisher nicht erkennen kann und den Daumen senken wird, wenn nicht bis zum Fristende eine zufriedenstellende Erklärung dafür vorliegt.

Daher wären die vom BVerfG angeforderten Stellungnahmen der Landesparlamente um so interessanter...
Mal sehen, ob noch jemand anwortet. Vielleicht antworten die Staatskanzleien der Länder.
Im Notfall müssen die LRAs alles allein "ausbaden".


Was mir noch einfällt:
Was ist eigentlich mit dem neuen Binder/Vesting-Kommentar? - siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg147840.html#msg147840
Die gedruckten Exemplare sind schon vor der Veröffentlichung praktisch Altpapier, wenn jetzt alles umgekrempelt wird.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

Ich denke auch: hier kann, darf, und soll zwischen den Zeilen gelesen werden!

Zitat
1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

Frage: Auf welcher Grundlage soll das nicht als Steuer (=allgemeine Abgabe) begriffen werden? (zumal das 2. Rf-Urteil des BVerfG schon 1971 festgestellt hat -- und nicht -revidiert wurde -- dass es den individuellen Vorteil/Leistungsaustausch des BVerwG nicht gibt!)

Zitat
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?

Frage: Wenn es auf die Geräte und den Verbreitungsweg (Rundfunk/Internet/mobiler Empfang) nicht ankommen soll, wieso verschlüsselt der örR dann nicht?

Zitat
3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?

Frage: Wenn die Landesparlamente schon beim "Typisieren und Pauschalieren" sind, wo sind die statistischen Grundlagen?

Zitat
4. Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17, 98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?

Frage: Wieso kommt es bei "aufkommensneutraler" Umstellung auf den Beitrag zu so viel Mehreinnahmen?

Zitat
5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

Frage: "Solidarabgabe" -- was soll an der pro Kopf ungleichen Behandlung der sogen. "Inhaber" solidarisch sein?

Zitat
6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

Frage: Der Bezahlende hat nur ein Paar Augen/Ohren, und  jederzeit nur einen Aufenthaltsort  -- wieso soll also zweimal bezahlt werden?

Zitat
7. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?

Frage: Wo sind die Statistiken, mit denen das betriebliche Zahlungsmodell begründet wird?

Zitat
8. Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nichtprivaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte dur.ch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für  gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5  Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?

Frage: (7b) ... und wie wird Betrieben hinterherspioniert? Bekommt der örR neben den Meldedaten der gesamten Republik auch noch alle Informationen der Finanzämter?

Zitat
9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?

Frage: Warum müssen Firmen für Kfz bezahlen, wenn Private das nicht müssen? Und wie kommt man auf so einen Murks: Firmen dreifach abzukassieren: Kfz (Autoradios -- wo es doch auf Geräte nicht mehr ankommt), Beschäftigte (degressiv oder nicht -- die sind beschäftigt mit arbeiten, nicht mit Medienkonsum), und Betriebsstätten (ist das nicht da, wo bereits bebeitragte Beschäftigte herumlaufen)?


Damit ist
a) verständlich, warum die Medien-Ausschüsse der Landesparlamente auf "keine Stellungnahme" plädieren -- keine Selbstinkriminierung
b) unverständlich, warum der alternativlose örR nicht verteidigt wird -- oder ist das die Rache des Fraktions-gezwungenen Stimmviehs der Parlamentarier an den Staatskanzleien, die das organisiert haben?
c) wird sich das BVerfG sicherlich seinen Teil denken, wenn "keine Stellungnahme" als Antwort der örR-Verteidiger auf diese gezielten Fragen kommt.

Zitat
... eine etwaige Stellungnahme in zwanzig Stücken abgeben ...

IMHO: Stücke = Kopien.


Die angeschriebenen Bundesorgane sind zum einen "Kollegen" des BVerfG, zum anderen sind Rundfunk und Beihilfe auch in EU-Recht geregelt und der Bund ist ggü Europa haftbar für Quatsch, den die Länder veranstalten.


@FelsinderBrandung
Und, ich stimme da gerne zu: GG Art 37 -- es könnte in der Tat kommen, daß Beauftragte der Bundesregierung eingesetzt werden, um einer EuGH-Entscheidung zwecks einer kompletten Rückzahlung einer unzulässigen Beihilfe durch den Bund zuvorzukommen.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

a
  • Beiträge: 178
OT:
Diesen Gedanken hegte ich schon in Bezug auf ein anderes Thema hier im Forum.
Demnach kann der Bund schon auf eine Landesregierung einwirken.

Einwirken mit Bundeszwang (Art. 37 GG) heißt im Endeffekt, dass die Armee das Bundesland besetzt, um die Kontrolle zu übernehmen. Außerdem muss der Bundesrat (=die Länder) vorher zustimmen. In der Weimarer Republik und in der Kaiserzeit hieß das "Reichsexekution".

Diese Idee würde ich gleich vergessen. Darauf berufen würde ich mich auf keinen Fall, besonders nicht vor Gericht. Wir sind doch keine Reichsbürger.


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  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Vorschlag:

Wenn die Länder kein Interesse haben, um zu diese Fragen Stellung zu nehmen, wäre es vielleicht sinnvoll, dass pro Land, wovon kein Interesse gezeigt wird, einen dort ansässigen zwangsangemeldeten Person im Name des Volkes (bzw. im Name der >10% Verweigerer) am Bundesverfassungsgericht Antwort erteilt.

Diese Antworten könnten dann in diesem Forum vorbereitet werden.

Was denkt Ihr davon?


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A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

a
  • Beiträge: 178
Wenn die Länder kein Interesse haben, um zu diese Fragen Stellung zu nehmen, wäre es vielleicht sinnvoll, dass pro Land, wovon kein Interesse gezeigt wird, einen dort ansässigen zwangsangemeldeten Person im Name des Volkes (bzw. im Name der >10% Verweigerer) am Bundesverfassungsgericht Antwort erteilt.

Nein, die Aussageverweigerung sagt eigentlich alles. Es gibt ja noch die ca. 120 Verfassungsbeschwerden. Das Gericht wird nicht sehr erfreut sein, wenn es plötzlich von den Bürgern mit unerwünschten Erklärungen "zugemüllt" wird. Wir sollten uns zurückhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2017, 00:14 von Bürger«

F
  • Beiträge: 102
@ azdb-opfer:

das steht da aber nicht, dass der Bund gleich die Armee schickt, ich verstehe das etwas anders...
nämlich das er durchaus auf die Landesregierung einwirken kann, wenn er erkennt, dass die Landesregierung sich z.B. nicht 'verfassungskonform' verhält.
Und wie kommst du in dem Zusammenhang auf 'Reichsbürgerschaft'?!


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Hallo!

@azdb-opfer
Zitat
Einwirken mit Bundeszwang (Art. 37 GG) heißt im Endeffekt, dass die Armee das Bundesland besetzt, ...

Nur im extremsten Falle. Bspw wenn die Polizei eines Landes Landesrecht vor Bundesrecht ausführt, kann es ausarten (siehe zZ Katalonien) -- wobei sich dort trotz "Bundesrecht" vor "Landesrecht Katalonien" die Frage stellt, warum darf zu einem Thema nicht der Souverän ("das Volk") selbst entscheiden.

In einfacheren Fällen heißt das, dass bestimmte Rechtsgebiete, die eigentlich den Ländern zugeordnet sind, per Bundeszwang vom Bund ausgeführt werden. Einfach braucht es höchstens eine größere Menge "Beauftragte", um jeder zuständigen Landesverwaltung einen "Aufpasser" vor die Nase zu setzen -- damit wären unzulässige Landesgesetze nicht mehr ohne weiteres ausführbar.

MfG
Michael


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c
  • Beiträge: 1.025
Ich sehe das nicht ganz so optimistisch. Ich denke, der Fragenkatalog könnte in zweifacher Weise auf das Argument "Verwaltungsvereinfachung" abzielen. Ich denke, das BVfG gibt den Beschwerdegegnern (Bg), also LRA/Landespolitik etc., die Möglichkeit, argumentativ nachzubessern.

Zitat
5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
aus dem Fragenkatalog d. BVerfG, Seite 7-8, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

Machen die Bg. plausibel, dass erhöhter "Verwaltungsaufwand" Grund für Grundrechtsverletzungen liefert (Gleichbehandlung), so könnten sie evtl. damit durchkommen - meine ich.

Der andere Punkt ist, dass "Verwaltungsvereinfachung" und geringerer "Schnüffelaufwand" (Unverletzlichkeit der Wohnung) womöglich wesentliche Gründe waren, die Wohnungsabgabe einzuführen. Die Beschwerdegegner (LRA etc.) sollen jetzt nachweisen, dass die neue Schnüffelei und der neue Verwaltungsaufwand, die nötig sind, um Betriebe zu identifizieren und die Anzahl betrieblicher Kfz zu ermitteln, dem früheren Aufwand gegenüber kleiner sind.

Letztlich gibt das BVerfG Hinweise, wie die Gegenseite zu argumentieren hat, und was es braucht, um zu ihren Gunsten entscheiden zu können.

Wenn die Bg. die Gelegenheit nicht nutzten, schadeten sie sich. Ich bin sicher, dass von den LRA entsprechende Antworten geliefert werden. Denkbar scheint mir auch, dass nicht geantwortet wird, wenn/weil die Antworten vielfach schon angeführt wurden. Womöglich auch wird die Beantwortung der Fragen von der Landespolitik an den örR delegiert, man hat sich evtl. im Hintergrund darauf geeinigt, dass die Landespolitik nach außen hin jetzt nicht aktiv wird.

Ich denke, man darf die Kraft der Pragmatik nicht unterschätzen.

Zitat
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?
Quelle: ebd.

Macht die Gegenseite glaubhaft, dass es keine Alternativen gibt, könnte dies ja evtl. das BVerfG überzeugen, dass pragmatische Erwägungenen gegenüber Grundrechtsverletzungen Vorrang haben. Diese Denk- u. Argumentationsweise haben wir bei allen anderen Gerichten erlebt...

Ich denke, der örR wird nicht schlafen und man sollte das ganze nicht unterschätzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 20:46 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

F
  • Beiträge: 102
Danke @ maikl_nait,

es ging ja um die Frage, warum das BVerfG auch Bundestag, Bundesrat und Kanzlerin angeschrieben hat und m. E. wäre dies eine mögliche Erklärung...

Gruß Petra


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Hallo!

@lieven
@azdb-opfer
Ich stimme eher azdb-opfer zu -- wenn das BVerfG noch Fragen hat, es hat genug Text in Form der 120-140 VB vorliegen, da sind (schätzungsweise) fast alle hier ebenfalls gefundenen Argumente vertreten.

Die haben sicherlich auch die EuGH-Vorlage und die Texte des EU-Rechts vorliegen.

Zusätzliche Texte durch uns, selbst wenn sie willkommen wären, würden nur Ressourcen zur Bearbeitung binden, und könnten unsere Position schwächen.

Ich denke daher, die "keine Stellungnahme" der Landesparlamente sagt hier dem BVerfG bereits alles, was von unserer Seite noch vorgebracht werden könnte -- keine Antwort ist auch eine Antwort.

MfG
Michael


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  • Beiträge: 1.025
Womöglich will das BVerfG die Bundespolitik mit ins Boot holen, denn wir haben ein gesamtgesellschaftliches, "allgemeines" Problem, welches ebenso gelöst werden wird. Evtl. lässt sich der Bund herab, eine Rundfunksteuer zu erwägen, welche direkt von den Finanzämtern an den öR abgeführt wird (ähnlich der Kirchensteuern). Vielleicht braucht man den Bund für zukünftige Lösungen und informiert ihn deshalb ... Und es sind ja Bund-Länder-Kompetenzen berührt.


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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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Zusätzliche Texte durch uns, selbst wenn sie willkommen wären, würden nur Ressourcen zur Bearbeitung binden, und könnten unsere Position schwächen.

Genau, wer Ressourcen binden will, wendet sich bitte vertrauensvoll an die "zuständige Landesrundfunkanstalt".  >:D


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