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Autor Thema: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017  (Gelesen 66879 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Man könnte z. B. die Argumente der Kläger widerlegen. Als "Beklagter" sollte man das sogar machen.
Wenn man es aber nicht widerlegen kann... ;D ;D ;D 8) >:D :)

dann kommt:
"Der Landtag nimmt zu den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Stellung..."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 15:45 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 403
Was sollten die Landtage auch in eine Stellungnahme schreiben?
Etwa die gleichen Textbausteine, die den Bürgern ständig vorgesetzt werden?

Das Ganze erinnert stark an:

Miranda v. Arizona
https://de.wikipedia.org/wiki/Miranda_v._Arizona
Zitat
Miranda v. Arizona ist ein bedeutendes Grundsatzurteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten zum Aussageverweigerungsrecht. Danach müssen Verdächtige in Strafsachen vor der polizeilichen Vernehmung auf ihr Recht, einen Anwalt heranzuziehen, und ihr Recht, zu schweigen, hingewiesen werden.
[...]
Die Person in Gewahrsam muss vor dem Verhör klar darüber informiert werden, dass sie das Recht hat zu schweigen und dass alles, was sie sagt, vor Gericht gegen sie verwendet wird
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 15:48 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 2.386
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Die im Gesetz vorgesehene Einräumung des Stellungnahmerechts betrifft nicht nur die Haushaltsabgabe, sondern auch die Betriebsstättenabgabe.
 @pinguin hat  mit seinem Argument recht, siehe den Beitrag vor einigen Stunden.
Interessant ist, dass es im Beitext aber wohl nur auf § 2 bezogen wird, also die Haushaltsabgabe. Nun wollen wir nicht zu viel spekulieren, ob das Zufall sei oder auf irgendein Ergebnis bereits hindeute. Beruhigend zu wissen, dass damit sämtliche 3 Kategorien des Fehlinkassos nun beim Gericht entschieden werden:
- Nichtzuschauer
- Betriebsstättenabgabe.
- Niedrigverdiener.

Für Niedrigverdiener ist eine Stellungnahme-Anforderung nicht unbedingt erforderlich, weil es nur um Ausübung der Deutungshoheit des Gerichts über einen früheren Entscheid geht.

Wenn alle 3 Fehlinkasso-Gruppen aufgehoben werden: Dramatische Konsequenzen.
- Insgesamt rund ein Viertel der Einnahmen von 8 Milliarden Euro.
- Mindestens für einen wesentlichen Teil sind Rückzahlpflichten ab Januar 2013 zu erwarten. Das Staatsfernsehen ARD, ZDF,... wäre damit in der Überschuldungs-Insolvenz.
- Da "staatsfern\", können die Landeshaushalte wohl nur im Sinn der Prinzipien der "Patronatshaftung" eintreten, also im Prinzip erst nach formellem Eintritt ins Insolvenzverfahren (weil Landesparlamente nicht schenkungsberechtigt sind für "Staatsfernes").
 
Zurück vom Abstecher zum Thema, dem Schreiben des Bundesverfassungsgerichts.
Es lässt vermuten: Grundlegende Änderungen sind vielleicht zu erwarten. Ob so weitgehend wie vorstehend skizziert, das bleibt abzuwarten. Aber hinter allem steht nun zusätzlich die Tübinger Richtervorlage beim EuGH, sofern nicht inländisch abgeholfen wird.
Weitergehend soll hier dies in diesem Beitrag nicht analysiert werden, um nicht zu sehr vom Thema des Threads abzudriften. 


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  • IP logged
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

v
  • Beiträge: 1.202
Man könnte z. B. die Argumente der Kläger widerlegen. Als "Beklagter" sollte man das sogar machen. Die Aussageverweigerung belegt eigentlich nur, dass alle Argumente der Kläger zutreffen.

Die Argumente konnten/können sie schon vor den VGen nicht widerlegen. Warum sollte das also nun anders sein? Wenn sie es könnten, würde es kein Verfahren vor ein OVG schaffen.

Das BVerfG hat keine höhere Instanz auf die es sich berufen könnte (so wie die VGe immer auf die skandalösen Entscheidungen des BVerwG verweisen).

Im Gegenteil:
Wenn das  BVerfG die Beschwerden nun abweist, wird es sich selbst widersprechen müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 15:50 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

a
  • Beiträge: 178
Hat jemand Zugang zu diesem Anschreiben?

Ja, hier ist die
Vorlage 17/103 (mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~50MB!)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

Warnung: Die PDF-Datei ist fast 50 MB groß.

Sicherungs-Abbilder, ~50MB!
https://web.archive.org/web/20170930033748/https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf
https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf

Sicherungs-Abbilder, etwas komprimiert auf ~35MB!
http://docdro.id/pVP4MbE
http://www14.zippyshare.com/v/b57ZlXKR/file.html

Sicherungs-Abbild, stärker komprimiert auf ~10MB!
http://docdro.id/6DZsyZQ


Hier sind die Fragen:

Zitat
Gemäß §§ 94, 77 BVerfGG gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 31. Oktober 2017. Von besonderem Interesse wäre dabei eine Stellungnahme zu folgenden Punkten:

1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?

3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?

4. Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?

5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

7. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?

8. Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nicht-privaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?

9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?


@René: Kannst Du die Datei selbst bereitstellen?
(Nur für den Notfall, falls die Datei offiziell nicht mehr verfügbar ist)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2017, 09:40 von ChrisLPZ«

v
  • Beiträge: 1.202
Geht ja schon gut los:  ;D

Zitat
5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines
Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund
der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere:
Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche
Lösung?

6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags
belastet werden , obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt
den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen
Umstände bedingen eine solche Lösung?

...


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Bremische Verfassung:
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c
  • Beiträge: 1.025
Haltloses Gekichere gleich am Anfang beim Lesen des Fragenkatalogs laut Schreiben des BVerfGs (Seiten 7 und 8 ):

Zitat
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte?
Welche Alternativen wären vorstellbar?
Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-103.pdf

Noch unsicher, ob es sich um einen fake handeln könnte (sorry!  :angel: ), öffne ich die Datei:


664 Seiten - in Worten: Sechshundertvierundsechzig !

Die Namen, die ich lese: so beruhigend! RA Boelck, Prof. Dr. Koblenzer, Prof. Dr. Degenhart

Ich bin platt! Wo und wie habt ihr diese Datei herbekommen ? Ich fange an zu glauben, dass es Hoffnung gibt. Wow! 1a ...

Ist das archiviert oder reicht es, das abzuspeichern ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 15:54 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

a
  • Beiträge: 178
Ist das archiviert oder reicht es, das abzuspeichern ?

Ich habe die Datei lokal gesichert, eine öffentliche Downloadmöglichkeit wäre besser.

Ich glaube nicht, dass die Veröffentlichung beabsichtigt war. Wir sollten die Datei irgendwo spiegeln.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 03:53 von azdb-opfer«

m

mb1

  • Beiträge: 285
Ja, is denn heut' scho' Weihnacht'n  ;D

Es ist unglaublich erhebend, die Fragen des BVerfG zu lesen - und es ist unglaublich erhellend, die Texte der Verfassungsbeschwerden zu lesen.

Und es ist unglaublich befriedigend, dass z.B. u.a. der Bayerische Landtag keine Stellungnahme abgibt. Was sollte er sich auch noch lächerlicher machen, als eh schon ...  ::)

Am Sonntag werfe ich höchstpersönlich Post beim VG München ein.  >:D
(Nein, natürlich nicht die 664 Seiten in 3fach-Ausfertigung, nur meinen eigenen Text plus den Fragenkatalog des BVerfG inkl. Nicht-Stellungnahme des Bayerischen Landtags plus Fragenkatalog an den EuGH und noch 2-3 Sachen)


P.S.
Hoffentlich kriegt man irgendwie mal die Stellungnahmen der LRAs zu lesen.  ;D

NACHTRAG: Das PDF auf ca. 35 MB komprimiert (mehr ging nicht)
Vorlage 17/103 (mit Anlagen, insgesamt 664 Seiten, ~35MB!)
http://docdro.id/pVP4MbE
http://www14.zippyshare.com/v/b57ZlXKR/file.html


Edit DumbTV: Mehr bzw. weniger geht immer ;) Danke "mb1"
Nachdem es mich nicht in Ruhe gelassen hat, konnte ich das pdf von 49 MB auf 10 MB verkleinern (ohne qualitative Verschlechterung):
http://docdro.id/6DZsyZQ (10 MB)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Oktober 2017, 11:08 von DumbTV«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

a
  • Beiträge: 178
Am Sonntag werfe ich höchstpersönlich Post beim VG München ein.  >:D
(Nein, natürlich nicht die 664 Seiten in 3fach-Ausfertigung ...)

Warum nicht? Heute in die Druckerei gehen und ein schönes Buch binden lassen.
Das VG wird sich freuen.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 15:57 von Bürger«

m
  • Beiträge: 436
@ azdb-opfer,
Vielen Dank für deine Mühe und vielleicht auch Beharrlichkeit, an das Dokument zu kommen und es hier einzustellen.

Die Anfrage des BVerfG ist von Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof unterzeichnet. Die Kirchhof-Sippe ist also weiter beim Thema RF und bei der Weichenstellung wie RF bei einer nationalen höchstrichterlichen Entscheidung ausgelegt wird dabei. Sozusagen vom Gutachten über die Einführung des RF-Zwangsbeitrags bis zum gerichtlichen Urteil und der rechtlichen Bewertung der Gerichte dieses über allen Gesetzen stehenden RBStV's. In einer Demokratie dürfte es solch eine Gesetzesauslegung gar nicht geben. Ob der RF staatsfern sein soll und finanziert werden muss, rechtfertigt keine solche gesetzliche Machtbefugnis der LRA.

Zu den Fragen des BVerfG stelle ich mir die Frage: Sollten solche Grundüberlegungen nicht doch in den Fraktionen der Landtage und bei Landtagsabgeordneten als gewählte Vertreter des Volkes, vor der Abstimmung aufgefallen oder gedanklich mitberücksichtigt worden sein? Deshalb liegt hier in den Gremien der Landtage das Grundübel dieses Ungerechtigkeitssystemes RF-Beitrag.

Soweit ich gesehen habe, sind in den Leitverfahren die Inhalte zum EU-Recht und die Verweise darauf enthalten. Die Vorlage des Richters Dr. Sprißler LG-Tübingen an den EuGH ist der Anfrage ebenfalls beigefügt. So meine Kenntnis, dass das BVerfG nicht berechtigt ist, das EU-Recht auszulegen, kann ich mir schwer eine abschließende Entscheidung des BVerfG zum jetzigen Zeitpunkt vorstellen, ohne dass eine Antwort des EuGH vorliegt.

Bedenklich bleibt das bisherige Verhalten der gerichtlichen Entscheidungen unserer Verwaltungsgerichte und Justiz in allen Ebenen gegenüber den Klägern und allen betroffenen Bürgern. Mit Ihren Urteilen zum RF-Beitrag wurde in der Öffentlichkeit immer der Eindruck erweckt und wiedergegeben, es sei doch alles rechtens. Genau so wurde das dann wieder in den öffentlich-rechtlichen Medien publiziert und so wieder zurück dem Volke zur Beruhigung oder sagen wir es besser: zur freiwilligen Bezahlung des RF-Zwangsbeitrages ohne Widerstand glaubhaft gemacht.

Von den Folgen der Zwangsmaßnahmen will ich jetzt gar nicht sprechen. Demokratie geht und muss in der Justiz aus meiner Sicht anders gehen. Dass aber jetzt unsere verantwortlichen Politiker schweigen, wo Ihnen die Möglichkeit gegeben wird, zu argumentieren, das ist sehr bedenklich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 16:01 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
Bitte Obacht

Ich glaube nicht, dass die Veröffentlichung beabsichtigt war.
Wir sollten die Datei irgendwo spiegeln.
Es wäre evtl. auch nicht sinnvoll, das zu veröffentlichen; wegen Urheberrecht und so.

Es ist kein offizielles Dokument. (Sehe ich jedenfalls so).

Der foreninterne Gebrauch ist sicherlich ok, aber für den öffentlichen Gebrauch hat es seitens des BVerfG sicher ganz klare Vorgaben? Dazu braucht man nur auf deren Entscheidungsseite gehen und sieht, wie das da gestaltet ist; warum sollte es hier bei diesem Dokument anders sein?
Der Unterschied zum Urteil besteht darin, daß dieses Dokument nicht publiziert ist.

@muuhhhlli
Zitat
So meine Kenntnis, dass das BVerfG nicht berechtigt ist das EU-Recht auszulegen,
Yep.

Zitat
kann ich mir schwer eine abschließende Entscheidung des BVerfG zum jetzigen Zeitpunkt vorstellen, ohne dass eine Antwort des EuGH vorliegt.
Wie jedes für jedes Gericht auch, sind auch für das BVerfG bereits vorhandene Entscheidungen des EuGH verwertbar; also bspw. in Sachen Datenschutz, Beihilferecht, Verbraucherschutz, Wettbewerb und Co., sind ja alles auch für den Rundfunk relevante Randbereiche.

Insofern muß die EuGH-Entscheidung zur Vorlage aus Tübingen nicht abgewartet werden.

Das BVerfG könnte sich aber ebenfalls an den EuGh wenden, was es ja bspw. zur EZB auch schon getan hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 16:02 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a
  • Beiträge: 178
Es wäre evtl. auch nicht sinnvoll, das zu veröffentlichen; wegen Urheberrecht und so.
Das betrifft aber nur die Schriftsätze der Anwälte.

Es ist kein offizielles Dokument. (Sehe ich jedenfalls so).
Es steht nirgendwo "Verschlusssache" oder "Vertraulich" drauf.
Die Vorlage ist an alle Abgeordneten gerichtet, da ist nichts geheim.

Dazu braucht man nur auf deren Entscheidungsseite gehen und sieht, wie das da gestaltet ist; warum sollte es hier bei diesem Dokument anders sein? Der Unterschied zum Urteil besteht darin, daß dieses Dokument nicht publiziert ist.

Es ist aber kein BVerfG-Urteil, sondern ein offizielles Dokument des Landtags von NRW (und damit in eigenen Schriftsätzen auch zitierbar).

(@mods: Sorry für die Haarspalterei)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 16:03 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Aus anonymer Quelle und über verschlungene Wege ist mir der Entwurf des Landtages ... zugetragen worden, der Antworten auf die Kernfragen des BVerfG gibt. Das kann und darf ich dem Forum natürlich nicht vorenthalten.  8)

M. Boettcher

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Rundfunkbeitrag: Antwort des Landtags ... an das BVerfG - Entwurf, nur für den Dienstgebrauch
============================================================

Zu den Fragen des BVerfG zum Rundfunkbeitrag, hier eingegangen am ......... , nimmt der Landtag von ...., vertreten durch den Landtagspräsidenten ...., wie folgt Stellung:

Zitat
1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?
Was an unserem wunderschönen Gesetz zur Finanzierung haben Sie nicht verstanden? Es handelt sich um einen Beitrag, einen Beitrag, einen Beitrag ... Es wird durch diesen nicht die gesamte Bevölkerung erfasst, auch nicht "beinahe". So sind z. B. Obdachlose, diplomatische Vertretungen, Rundfunksender und Hartz4-Empfänger beitragsfrei. Also eine ziemliche Menge.

Zitat
2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Empfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstellbar?
Blöde Frage! Wir brauchen die Sender, weil wir abends nicht wissen wohin und dann gern in Talkshows die Geschichten zum Einschlafen zum Besten geben. Außerdem sind wir den Leuten dankbar, dass sie sich den Arsch für unseren Machterhalt aufreissen. Da haben die sich fürwahr eine gute Absicherung verdient. Und auch unsere verdienten Altmitglieder brauchen für die Anschlussverwertung z. B. als Intendant natürlich ein Gehalt, das ihren Vorstellungen und ihrem Statusdenken entspricht.
Medienkonvergenz ist eines dieser Buzzwords, die mit der Finanzierung unseres Rundfunks nun rein gar nichts zu tun haben.

Zitat
3. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?
Wollen Sie sich ernsthaft kleinlich an öden Zahlenspielen ergötzen? Es waren definitiv ausreichend Geräte vorhanden. Oder glauben Sie, wir würden bei nur ein paar Empfängern diesen Aufwand treiben, das Volk so blöd zu halten, dass es uns immer wieder wählt? Gäbe es weniger Empfänger, würden wir selbstverständlich andere Seiten aufziehen. Haben Sie das Kanzlerduell nicht gesehen? Aber wenn es Sie beruhigt: Jeder hier im Landtag hatte schon damals ein Gerät, sogar mit TFT. Schon um vor dem Auftritt in einer Talkshow kurz die Frisur zu prüfen.

Zitat
4. Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?
RTFM!*** Bzw. in diesem Fall: lesen sie die Berichte der KEF und die Begründungen für die Umstellung auf den Beitrag. Daraus geht klar hervor, dass es um die Erhöhung der Einnahmen der ÖR-Anstalten ging, sowie deren langfristige Sicherung. Im Übrigen verweisen wir auf Pkt. 2.

Zitat
5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
Sagen Sie mal, haben Sie noch alle Tassen im Schrank? Das gleiche Problem hat Sie doch nicht gestört, als der Beitrag noch Gebühr hieß. Da musste die allein erziehende Tussi, - warum hat sie sich überhaupt schwängern lassen? - auch 17,98 € löhnen, wenn sie den Tatort, Inga Lingström oder Herrn Jauch zusehen wollte. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

Zitat
6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? Insbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?
Wer sich den Luxus von zwei und mehr Wohnungen leisten kann, der kann auch mehrfach den vollen Beitrag löhnen. Dafür sind Obdachlose ja von der Zahlung befreit.

Zitat
7. In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder stationärem - Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?
Wollen Sie wirklich das ganze Geraffel noch einmal für Betriebsstätten durchhecheln? Wir nicht. Insofern verweisen wir auf Antwort 3.

Zitat
8. Wie und mit welchem Aufwand erfolgt im nicht-privaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV?
Von welchem Aufwand ist hier die Rede? Wir haben sämtliche Stellen bis hin zum Hausmeister gesetzlich verpflichtet den ÖR-Sendern alle Informationen zuzutragen, die vom Beitragsservice benötigt werden, um soviel Kohle wie möglich einzusammeln. Das wird man ja wohl noch beschließen dürfen.

Zitat
9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in § 5 Abs. 1 RBStV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?
Werden Sie bloß nicht frech. Wir Gesetzgeber benötigen keine Rechtfertigung. Passen Sie also besser auf, sonst stutzen wir Ihnen die Flügel, sofern wir es nicht vorziehen das BVerfG gleich ganz einzustampfen. Schließlich muss der Staat sparen und irgendwo muss man ja anfangen.


*** Edit "Bürger" - zur Erklärung:
"RTFM" - Bedeutungen: "[1] Read The Fucking Manual!; wörtlich: lies das verdammte Handbuch!
sinngemäß: lies gefälligst die Hilfe oder Gebrauchsanweisung! (Bevor Du dumme Fragen stellst, die im Handbuch beantwortet werden.)"
https://de.wiktionary.org/wiki/RTFM


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Update: Eben gerade habe ich den Link zum offiziellen Downloadformular entdeckt.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/040-Dokumentenabruf/Inhalt.jsp
Einfach "Vorlage" auswählen und die Nr. 17/103 eingeben.

Es wäre evtl. auch nicht sinnvoll, das zu veröffentlichen; wegen Urheberrecht und so.
s.o.: Es ist veröffentlicht. Ich befürchte nur, dass das Dokument am Montag nachträglich geschrumpft wird. Dass die Verfassungsbeschwerden mit enthalten sind, war vermutlich nur ein Versehen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 16:12 von Bürger«

 
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