Ein paar Sachen sind inzwischen klarer geworden - teils durch unmittelbare Mitteilungen zwischen Kennern - : Einreichungsfristen:
gegem funk.net bis Ende September 2017,
gegen den Meldedatenabgleich bis Ende Dezember 2017.In dringlicher Bearbeitung ist hier nun nur: gegen funk.net - also letztlich gegen Fortsetzung der "Altmedien"/ "Seniorenmedien" ARD/ZDF im beginnenden Internet-Zeitalter völlig ohne verfassungsrechtliche Legitimation.
Die Beschwerden gegen Meldedatenabgleich, da sind schon andere effiziente Aktionen gemacht, andere kommen. Das bedarf wohl keiner Mitwirkung mehr an dieser Stelle.
Annahmehürde beim Bundesverfassungsgericht / wann besonders schwer? Diese ist bekanntlich schwierig zu nehmen.
Sie ist aber soweit erkennbar zur Zeit leichter zu nehmen sofern gegen § 2 RBStV (Haushaltsabgabe / allgemein).
Möglicher Grund: Die Richter wollen damit nicht mehr behelligt werden ("Widerspruchsrecht gegen Nichtannahme").
Das wiederum könnte bedeuten, dass Nichtzuschauer befreit werden sollen, dass sich das gerichtsintern schon abzeichnet. Dann haben die Richter weniger Arbeit, wenn sie sich die richterliche(!) Bearbeitung von Annahmen ersparen; denn bei Erfolg regelt sich die Erfolgsmitteilung durch das Zuarbeiten der wissenschaftlichen Mitarbeiter.
Das war alles ganz ganz spekulativ. ("Ganz Genaues weiß niemand nicht.") Annahmehürde beim Bundesverfassungsgericht / wann besonders schwer?Wenn das Bundesverfassungsgericht nach Gründen sucht, in einer Sache nicht abhelfen zu wollen?
Das könnte der Fall gewesen sein bei Nichtzulassung eines Anliegens von Spielhallenbetreibern.
Dieser langen Rede kurzer Sinn: Man suche bei Zulassungsfragen nicht immer nur nach übergeordneten juristischen Deduktionen....
Schwerer ist Zulassung immer, wenn das BVerfG zur Zeit wegen Überlastung keine weitere Bearbeitung anstrebt.Auf dem Programm 2017 stehen nur § 2 ung § 5 RBStV. Wer für andere §§ klagt, das ist aus Sicht der Richter nicht die gleiche Kategorie, also einstweilen nicht vorgeplante Mehrarbeit / zusätzliches Thema.
Für funk.net und Meldedatenabgleich ist Annahme der Beschwerde etwas leichter. Kann man deshalb tricksen?Wenn man eine Beschwerde zu anderen rundfunkrechtlichen Themen hat, könnte man sie vereinen mit einer der vorstehenden - in der Hoffnung, dass dann das Gesamtpaket die Annahmehürde schafft - ?.
Darüber wurde in diesen Wochen nachgedacht; schließlich wurde dieser Weg der Kombination aus bestimmten Gründen für die bestimmte Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe nicht gewählt. Das war aber einzelfall-bedingt. Diese Strategie ist noch geeignet, ausgetestet zu werden.
Zurück zum Kernthema hier: Verfassungsbeschwerde gegen funk.net / also gegen Umwandlung der Senioren-Medien ARD, ZDF in modern sein wollende Internet-Medien. Daran wird nun intern gearbeitet. Das spielt sich etwas außerhalb des Forums ab, weil etwas Spendengeld für das Projekt aufzutreiben ist. Geldsachen haben im Forum nichts zu suchen.
Hier kommt aber kurzfristig eine Mitteilung, wie Streitwillige am Ergebnis der Arbeit durch ihre eigenen Beschwerden teilnehmen können.
Und wichtige Frage: Sind Beihilfe-Beschwerden bei der EU kostenfrei? Das Beschwerderecht ist in diesem konkreten Forumsbeitrag beiläufig ersichtlich gemacht:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24384.msg154856.html#msg154856(Thema-Titel:"Möglichkeiten des BVerwG auf die EUGH-Vorlage zu reagieren")
Und auch die Frage: Kann jedermann die Beschwerde machen oder nur ein Wettbewerber? (Der Wettbewerber ist vorhanden hier im Umfeld; hat bereits Antrag auf Teilhabe bei Sender und Staatskanzlei an der Rundfunkgebühr, also an der "Beihilfe", "erfolgreich abgelehnt bekommen".) Das Verwaltungsgericht hat netterweise unaufgefordert und wirklich hilfreich bestätigt, dass es wohl kein Rechtsmittel gibt ("also der Rechtsweg erschöpft ist", also sofort Verfassungsbeschwerde möglich sein dürfte). Zur Fristwahrung beim jeweiligen Verfassungsgericht müsste nun nur einfach mit einem veränderten Antrag auf "Teilhabe an der Rundfunkarbgabe" die Frage reaktiviert werden.
Dennoch die Frage: Muss bei Beihilfe-Beschwerde bei der EU vorher irgendein Rechtsweg "ausgeschöpft" werden oder geht diese Beschwerde unmittelbar? (Vermutlich. "geht unmittelbar". )
Weitere Frage: Ist deutsche Sprache zulässig? Kann von Deutschland auch bösartigerweise französischsprachig vorgetragen werden, so dass der WDR "noch 'nen teuren EU-Juristen braucht", nämlich einen, der auch noch "French legal terms" kann?
Wer Antworten für solche EU-Verfahren weiß, bitte beitragen!Es geht ja darum, nun dem Vorstoß des Tübinger Richters mit weiteren Streitfronten bei der EU ein breiteres Gesicht zu verschaffen, damit es das Image eines Alleingangs verliert. Man kann dann an den anderen Streitfronten immer sogleich bei der Beschwerde Aussetzung anregen im Hinblick auf das "Leitverfahren" des Tübinger Richters. Das gibt dann immer eine Quermeldung in die Akte beim EuGH, stärkt also das Gewicht des EuGH-Verfahrens.