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Autor Thema: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018  (Gelesen 31953 mal)

m
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#15: 10. August 2017, 21:14
das betrifft dann nur diejenigen die eine 51er Auskunftssperre eingetragen bekamen.
Nö; das betrifft grundsätzlich alle Fälle, wo die auskunftsersuchende öffentliche Stelle in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht.

Nein ich versteh es nicht!

Man kann die 51er Regelung der Auskunftssperre nicht heran ziehen und das Grundsätzlich gleichzeitig mit dem auskunftsersuchende öffentliche Stelle in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen verargumentieren. Das §51 BMG und jede Meldebehörde hat keinen Bezug zu einem Wettbewerb. Ein Antrag nach § 51 BMG kann nur bei der Meldebehörde zugeordnet zum Wohnort gestellt und nur hier entschieden werden und nicht vergleichbar bei einer LRA oder bei RTL, ZDF und wie sie heißen, das müsste dir auch verständlich sein. Wie eine LRA, ZDF, RTL oder bei Radio Funk mich Tod damit umgeht, wenn ich dort an einem Gewinnspiel teilnehme und meine Adresse hinterlasse steht auf deren Teilnahmebedingungen.

Wer das liest, versteht es nicht und wird irre geführt. Da kann der dr Dir noch so zu Seite stehen.

Die Meldeämter erfassen die Daten der Bürger siehe Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Einwohnermeldeamt
Der Zuständigkeitsbereich dieser kommunalen Dienstleistungszentren umfasst:
- An-, Ab- und Ummeldungen
- Führungszeugnisse (nur Beantragung)
- amtliche Beglaubigungen
- Haushaltsbescheinigung für Kindergeld
- Kinderreisepässe
- Passangelegenheiten
- Personalausweise
- Bevölkerungsstatistiken
- Auskünfte aus dem Melderegister
- Aufenthalts- und Meldebescheinigungen, Lebensbescheinigungen
- Adressänderung im Fahrzeugschein
- Auszüge aus dem Gewerbezentralregister
- Untersuchungsberechtigungsscheine
- Wehrerfassung

Es ist zulässig, dass die Meldebehörde Daten verarbeitet und in Ihren Datenbanken speichert. Zu diesem Zeitpunkt besteht kein Anlass die Meldebehörde im Wettbewerb im Bereich Datenverarbeitung gleich zu behandeln. Das Thema fängt erst an, wenn diese gesammelten Daten verarbeitet und Exportiert werden, dann ist die Gleichbehandlung mit LRA und nicht öffentlichen Stellen zu beachten. Es steht in der Wikipedia nicht drin, dass es zu den Aufgaben der Meldebehörde gehört Daten zu exportieren und um diese an die LRA's/BS zu liefern. Das wiederum wird durch andere Vorgaben von verschiedenen Gesetzen und Gesetzgebern umgangen.


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Z
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#16: 31. August 2017, 20:56
Wenn jemand für eine Weile obdachlos "gemeldet" ist, so ist sein letzter Wohnort verwischt und steht dem Beitragsservice nicht mehr zum Abruf zur Verfügung.
Die Frist für eine Zwangszahlung beginnt dann ab dem Tag des erneuten, offiziellen Obdachs.
Das hat nachweislich bei Zs Bekannten funktioniert.


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#17: 31. August 2017, 23:43
Man kann die 51er Regelung der Auskunftssperre nicht heran ziehen und das Grundsätzlich gleichzeitig mit dem auskunftsersuchende öffentliche Stelle in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen verargumentieren. Das §51 BMG und jede Meldebehörde hat keinen Bezug zu einem Wettbewerb.
Die LRA stehen als Rundfunkanstalt in Wettbewerb zu anderen Rundfunkunternehmen; die Meldebehörde ist hier verpflichtet, alle (!) Rundfunkunternehmen incl. aller LRA gleich zu behandeln; entsprechend der Vorgabe durch den Bund als nicht-öffentliche Stellen im Bereich der Datenverarbeitung.

Die LRA dürfen keine Daten bekommen, die private Rundfunkunternehmen nicht auch bekommen würden.


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m
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#18: 01. September 2017, 12:59
Ich habe diese Woche ein heftiges telefonisches Gefecht mit den Landesdatenschutzbehörden geführt. Der Meldedatenabgleich 2018 ist aus deren Rechtsauffassung rechtlich gültig und durchführbar. Warum. Im Landesdatenschutzgesetz BW ist die LRA ausgenommen. Deshalb gilt die Regelung RBStV.

Auf den Einwand, dass wir eine neue EU-Verordnung für den Datenschutz haben die anwendbar ist. Antwort: Diese tritt erst am 28.05.2018 in Kraft. Deshalb wird die in der EU-DS-Verordnung vorgesehe persönliche Einwilligung derzeit nicht greifen, sondern erst zum 28.05.2018. Ob die Argumentation von unserem Profäten https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153820.html#msg153820 Erfolg haben könnten, kann ich nicht beurteilen.

Auf die Frage, wie das denn Umgesetzt wird? Antwort, dass müssen die Landesregierungen unter sich ausmachen. Und genau das ist der Fall in dem der RSTV abgeändert wird. Die LRA werden den Status einer Behördlichen Regelung erhalten, was zur Berechtigung führt, dass die LRA die Daten von den Meldebehörden beziehen können. http://www.bayern.de/wp-content//uploads/2017/06/synopse-mit-aenderungsvorschlaegen.pdf. So wird das ja derzeit schon abgewickelt.

Mein Einwand und meine Frage, dass doch meine Einwilligung nach EU-DS-Recht höher zu werten ist und deshalb gültig sein müsste. Ja das wird man sehen, wie das zukünftig ausgestaltet wird. Weitere Antwort, zum Datenabgleich 2013 gibt es Gerichtsurteile und die haben nun mal Bestand. Nach dem vorfühlen bei den LDSB könnte man die Fragen schriftlich an die BDSB richten. Ich gehe jedoch von einem abgesprochenen Verhalten zwischen den DS-Behörden aus.

Dieser Wettbewerb wenn auch EU geregelt greift hier erst einmal nicht. Mag vielleicht richtig sein, wird aber nicht angewendet, weil immer noch ein nationales BDSG und die alte DS-EU-Richtlinie zum 01.01.2018 Gültigkeit hat. Selbst in dem nun eingetretenen Fall LG-Tübingen Dr. Sprißler, Fragen an den EuGH zum RBStV, wurde dieses Thema Datenabgleich und Datenschutz persönliche Daten nicht abgefragt, obwohl der Vollsteckungsprozess mit den persönlichen Daten zusammen hängt. Meine Meinung, solange hier zum Datenabgleich nicht eine Eingabe an den EuGH gerichtet wird, ziehen die LRA's das durch (Merkelschen Gesetze). Die machen das einfach @Pinguin, das wird Dir deine schlechten Nerven weiter stapazieren.

Wobei Fragen bleiben, wenn man die Antwort von Herrn Eicher im diesem Beitrag bedenkt https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.msg153210.html#msg153210 und die wäre, welcher Firma oder wer erlaubt denn den LRA's, dem Beitragservice bundesweit Datensätze in einer Tranche von allen Meldeämtern abzuziehen. Wer löst das aus, wer kontrolliert das und wer ist dafür verantwortlich. Es können ja nicht mehr die LR-Anstalten sein, denn die komplette Tranche der Daten wird nicht mehr wie zum 01.01.2013 an die jeweilige LRA übermittelt werden, sondern sicher direkt zum Beitragservice in Köln.

Ob hier das Bundesverfassungsgericht in den 4 Leitverfahren von sich aus eingreift, wäre eine reine Vermutung. Meine Gedanken gehen davon aus, dass zumindest in einer Klage beim BVerfG von den 120 oder wieviele es inzwischen sind, die Frage der Zulässigkeit bezüglich Datenabgleich 2018 vorgetragen wurde. Ob das BVerfG eine EU-rechtliche Prüfung vornimmt und noch vor dem 01.01.2018 den Datenabgleich stoppen sollte/könnte, reine Spekulation. Vielleicht ergibt sich hier noch eine andere Eingabe beim BVerfG. Ein gerichtlicher Stopp, selbst eine EuGH-Anfrage könnte den Ablauf in Frage stellen und wäre als sehr großer Erfolg zu werten.


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#19: 01. September 2017, 16:07
@muuhhhlli

Ein Problem besteht evtl. genau darin, daß die Leute nicht in der Lage sind, zwischen dem Tage des In-Kraft-Tretens und dem Tage der Gültigkeit zu differenzieren; beides ist in Bezug auf die EU-Datenschutzgrundverordnung nicht identisch.

Das In-Kraft-treten erfolgte 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt;

Verstöße gegen diese neue EU-Datenschutzugrundverordnung dürfen erst ab dem Tage der Gültigkeit geahndet werden, wobei ab dann zurückliegende Verstöße mit zu berücksichtigen sind.

Alle Verstöße gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung, die es seit dem Tage des In-Kraft-Tretens hat, müssen rückwirkend mit geahndet werden, wenn es ab dem Tage der Gültigkeit weitere Verstöße dagegen hat.

Steht in der Verordnung versteckt so drin.

Zitat
Die LRA werden den Status einer Behördlichen Regelung erhalten, was zur Berechtigung führt, dass die LRA die Daten von den Meldebehörden beziehen können
Ist Unfug; sie wären kraft Bundesrecht auch dann als nicht-öffentlich im Bereich der Datenverarbeitung zu behandeln, weil sie in Wettbewerb zu anderen Rundfunkunternehmen stehen.


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#20: 01. September 2017, 19:16
Mal noch eine Anmerkung:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

[...]
3. [...] das Melde- [...]wesen, [...];
[...]

->ausschließlich
http://www.duden.de/rechtschreibung/ausschlieszlich_Adjektiv

Zitat
Bedeutungsübersicht
alleinig, uneingeschränkt

Heißt also, daß die Länder gar keine Befugnis haben, im Bereich Meldewesen, zu der  ja jegliches Melderecht gehört, dem die Einwohnermeldeämter u.a. unterworfen sind, auch nur irgend eine Regel festzulegen.

Selbst dann, wenn alle Länder ein gemeinsames Gesetz aufsetzen, ist es noch immer Landesrecht; denn für Bundesrecht bedarf es der Aktivität des Bundesgesetzgebers.

In Folge greift wieder Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95, wonach jegliches Landesrecht durch Bundesrecht gebrochen wird.

Nun wieder in Rückgriff auf

->
Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

[...]
3. [...] das Melde- [...]wesen, [...];
[...]

Die Länder dürfen hier nichts, gar nichts und nochmal nichts Eigenes aufstellen; sie sind allein befugt, Bundesrecht umzusetzen.


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#21: 01. September 2017, 21:06
Zitat
Die LRA werden den Status einer Behördlichen Regelung erhalten, was zur Berechtigung führt, dass die LRA die Daten von den Meldebehörden beziehen können
Ist Unfug; sie wären kraft Bundesrecht auch dann als nicht-öffentlich im Bereich der Datenverarbeitung zu behandeln, weil sie in Wettbewerb zu anderen Rundfunkunternehmen stehen.
Dann ist der ganz RBStV ebenfalls Unfug und damit werden jährlich von 41 Mill. Haushalten 8,6 Mrd. Euro an Beiträgen eingezogen.
Zwangsvollstreckungen, Kontopfändungen, ja Renten von Bürgern einkassiert, weil dieser RF-Beitrag Vorrang hat, vor der Frage haben Sie noch Geld um sich zu ernähren.

Staatliches Handeln, sprich dass der Staat tätig sein kann, geht immer vor dem Bürgerrecht. So will es die Parteipolitik.
Und nur dieser Begründung ist ein Datenaustausch gerechtfertigt. Fragen Sie unseren Bundesinnenminister De Maizière.

Dass das BMG ein ausschließliches Gesetz mit Beschluss des Bundestages und damit ein Bundesgesetz über die Meldeämter vor Ort darstellt ist nie bezweifelt worden. Die Frage ist, wer hat Vorrang beim Meldedatenabgleich, das Meldegesetz als Bundesgesetz - Aufsichtsbehörden BDSB/LDSB, (was dem Bürger keine ausschließliche Verhinderung der Datenweitergabe einräumt - siehe Datenaustausch Sozialdaten, Finanzdaten-Steuern) oder der Datenabgleich zwischen den Meldeämtern und dem (angeblichen) Gesetz RBStV. durchgeführt an die LRA/BS - Aufsicht die Datenschutzbeauftragten der LRA - oder das Persönlichkeitsrecht des Bürgers mit dem BDSG oder der EU-DSGVO.

Ich bin masslos von allen Datenschutzbehörden insgesamt in Deutschland enttäuscht, die alle nur den Merkelschen Gesetzen folge leisten und nicht den geringsten Mumm in der Hose haben und das Problem dem EuGH zur Klärung übergeben, wie es Dr. Sprißler vom LG-Tübingen in seiner Aufgabe als Richter getan hat. Eine Anfrage einer Datenschutzbehörde beim EuGH hat mehr Gewicht, als die Anfrage des kleinen Mannes, sofern er überhaupt mit einer Eingabe Berücksichtigung findet, weil er dazu noch einen EU-Rechtsbeistand benötigt den er nicht bezahlen kann.

Denn nach der Rechtssache C?362/14 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169195&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=196172 erklärte der Europäische Gerichtshof die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden und dessen Klagerecht.

Zitat
Siehe dazu die Forderung des Bundesrates zur Umsetzung
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0171-16B.pdf

und dazu die Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1227/Entschliessung-Klagerecht.pdf

Und was ist daraus geworden, den Standpunkt der Bundesregierung kann man hier nachlesen
https://datenschutz-agentur.de/kein-klagerecht-der-datenschutzaufsichtsbehoerden-gegen-privacy-shield/
Mit diesem Querlegen beschreibt die Bundesregierung Ihre Unabhängigkeit in der Frage. Toll was.

 


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#22: 02. September 2017, 00:08
@muuhhhlli

Rangordnung:
0.) Völkerrecht -> 1.) EU-Recht -> 2.) Bundesrecht -> 3.) Landesrecht -> 4.) sonstige kommunale Bestimmungen.

Beim Völkerrecht gilt noch die Maßgabe, daß es seitens der Region, wo es gelten soll, als gültig anerkannt worden ist; bei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist dieses bspw. September 1953 der Fall. Seitdem ist sie Bundesrecht.

Wiki sagt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention

Zitat
Inkrafttreten: Deutschland: 3. Sep. 1953
Ratifikation :  Deutschland: 5. Dez. 1952

Was den RBStV anbelangt, so wird nicht verstanden, wieso sich alle nur auf den versteifen und den RStV unbeachtet lassen, wo doch der RBStV auf dem RStV aufbaut?

Der RStV ist's, der das Grundverhältnis seitens LRA zu allen anderen Personen regelt, der RBStV regelt nur die finanziellen Aspekte.


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#23: 04. September 2017, 14:25
Wobei Fragen bleiben, wenn man die Antwort von Herrn Eicher im diesem Beitrag bedenkt https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.msg153210.html#msg153210 und die wäre, welcher Firma oder wer erlaubt denn den LRA's, dem Beitragservice bundesweit Datensätze in einer Tranche von allen Meldeämtern abzuziehen. Wer löst das aus, wer kontrolliert das und wer ist dafür verantwortlich. Es können ja nicht mehr die LR-Anstalten sein, denn die komplette Tranche der Daten wird nicht mehr wie zum 01.01.2013 an die jeweilige LRA übermittelt werden, sondern sicher direkt zum Beitragservice in Köln.
Soweit ich das sehe, liegt hier ein Denkfehler bzw. eine Falschinformation vor.
Auch die Daten aus den Vier Tranchen ab 2013 gingen nicht an die zuständigen LRA, sondern an den BS:
Zitat von: Rundfunkbeauftragter für Datenschutz
Gerne bestätigen wir Ihnen hier nochmals, dass sämtliche Übermittlungsdaten der Einwohnermeldeämter ausschließlich an den zentralen Beitragsservice in Köln gehen.
(Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/ubermittlung-personenbezogener-daten/#nachricht-48588)


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#24: 18. November 2017, 00:00
Hinweis:
Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#25: 08. Januar 2018, 01:33
Von etwaigen Kämpfen gegen Windmühlen in Sachen "Papiertiger Auskunfssperre" abgesehen wäre es interessant, die konkreten Auswirkungen des nunmehr zweiten und so faktisch mehrmaligen Meldedatenabgleichs 2018 zu eruieren.

Auf der Suche danach finden sich leider quasi ausschließlich reißerische Schwachsinnsartikel wie dieser hier, die noch dazu mit Falschinformation à la "der Hauptmieter müsse gemeldet sein" aufwarten.

Ferner will sich mir nicht so recht erschließen, wodurch sich die große "Entlarvung" ergeben sollte - auch nach dem weiteren Abgleich wird es ein Leichtes sein, mit seinen Nachbarn gemeinsame Sache zu machen und den Beitrag im Extremfall einmal pro gleicher Straße und Hausnummer aufzuteilen.

Der behauptete Umstand, dass durch den neuerlichen Meldeabgleich all jene entdeckt würden, die nach Umzug eines Zahlers bislang weiterhin unbehelligt geblieben waren, würde voraussetzen, dass die Daten der nominell innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht Zahlungspflichtigen tatsächlich ordnungsgemäß gelöscht werden.

Das jedoch steht im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Beitragsservice eben nicht alle 12 Monate wieder alle anschreibt, um mangels vorhandener Daten und Auskünfte die Beitragspflicht abermals zu klären. Sofern diese Daten jedoch entgegen der Vorgaben und Gelöbnis des Beitragsservice doch noch vorhanden sind, müsste eine solche Zuordnung eines verzogenen Hauptzahlers auch ohne weiteren Meldedatenabgleich möglich sein, da dessen Beitragsnummer ja mit einer neuen Adresse verknüpft wird und so nicht mehr die bisherige "WG" entlasten kann.

Also irgendwas passt da nicht ganz zusammen und die übliche Presse ist in dieser Sache auch keine Hilfe - eher im Gegenteil.


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#26: 08. Januar 2018, 06:13
Das jetzige Beitragssystem ist ein selbst-erodierendes System. Jeder Zahlungsverpflichtete, der auszieht hinterlässt eine beitragsfreie Wohnung.

Somit muss ein "einmaliger Meldedatenabgleich" intervallmäßig wiederholt werden um die Lücken wieder zu schließen.

Das wurde bereits vom NDR bestätigt:

Vorgehensweise bei Auszug des Rundfunkzwangsbeitragszahlers aus einem Mehrpersonenhaushalt
https://fragdenstaat.de/anfrage/vorgehensweise-bei-auszug-des-rundfunkzwangsbeitragszahlers-aus-einem-mehrpersonenhaushalt/
Zitat
Sehr geehrter Herr ..., vielen Dank für ihre Anfrage. Sie haben völlig Recht: Sofern der angemeldete Inhaber der Wohnung diese verlässt und eine Abmeldung erfolgt, wird für die Wohnung nicht mehr gezahlt. Wir haben keine Kenntnis von weiteren Inhabern der Wohnung, die wir zur Beitragszahlung heranziehen könnten.



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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#27: 08. Januar 2018, 09:01
Solange der Modellfehler mit Zuordnung einer Nummer an eine bis n Personen erfolgt statt der Zuordnung 1:1 an Wohnungen für welche ja bezahlt werden soll wird sich dabei auch nichts ändern.

Es wäre ja wohl ein Leichtes gewesen alle tatsächlichen Wohnungen mit einer Nummer zu versehen und diese entsprechend bei der EMA Meldung mit abzugleichen, aber warum hat man das wohl nicht gemacht? Die Frage lässt sich leicht beantworten, weil es vielleicht unzulässig ist Profile über das Zusammenleben zu erstellen, was mit so einer Nummer an die Wohnung ohne weiteres möglich wäre. Aus diesem Grund braucht es die Freiwilligkeit der Personen einer Wohnung, das bedeutet sie die Bewohner werden gebeten aus freien Stücken mitzuteilen in welcher Wohnung sie leben, verklausuliert als Lage der Wohnung, zudem sollen Sie irgendwie noch eine Nummer mitteilen, selbst wenn diese gar nicht vorliegend ist, z.B. bei Untervermietung und ebenso eine Anmeldung überhaupt nicht notwendig ist, weil bereits eine Anmeldung für die Wohnung vorliegt und eine Anzeige deshalb gar nicht erforderlich ist. Die LRA kann natürlich eine Menge verlangen, aber ob eine beliebige Person überhaupt in der Lage ist diese Daten zu liefern angemerkt seien Datenschutzrechte von Dritten und entsprechende Gesetzliche Vorschriften dazu. Was könnte passieren, wenn eine Person A unberechtigter Weise Daten einer Person B weitergibt ohne die Erlaubnis von B, also im ungünstigen Fall rechtliche Ansprüche von B gegen A. Also Vorsicht, wenn demnächst Post kommt mit der Frage wer zahlt bitte geben Sie Namen und Beitragsnummer an, also wenn Ihnen die Daten nicht gehören und Ihnen auch nicht bekannt gegeben sind, dann sollte die maximale Auskunft auf die Lage der Wohnung beschränkt werden, schon aus Selbstschutz, denn die unberechtigte Weitergabe von Daten von Dritten kann ein belangbarer Verstoß sein.

Das grundsätzliche Problem wird mit dem Meldedatenabgleich auch nicht gelöst, denn nach wie vor ist nicht klar für welche Wohnung bezahlt wird, weil eine Zuordnung über Adressdaten erfolgt. Eine tatsächliche Ermittlung einer vorhandenen Wohnung findet gar nicht oder maximal bei einer Vorort Besichtigung statt.

Beitragt wird das Wohnen in einer tatsächlich vorhanden Wohnung.

Aber abgerechnet werden primär Adressen wo eine Vermutung besteht, dass es eine beliebige Wohnung gibt.

Nun könnte jeder eine Zurückweisung schreiben und erklären, keine Wohnung vorhanden und es jeweils bis zu einer Ortsbesichtigung bringen. Natürlich machen das nicht alle, aber es wäre sicherlich lustig, weil bis das Klageverfahren soweit ist, dass ein Hausbesuch ansteht, naja, das kann etwas Zeit sein, auch ein fortgesetzter Vollzug kann mit Rechtsmitteln etwas gestreckt werden. Im Anfang würde bei einer Forderung bis 500,- Gerichtskosten von 105 plus Gerichtskosten gegen die Vollstreckung 30,- bei erste Beschwerde 60,- bei zweiter plus je nachdem wie weit eine Person das treibt Vollstreckungsgegenklage Betrag noch unbekannt plus Eilrechtschutz ab 55,- plus Auslagen min 20,- Dauer in Abhängigkeit der Richter und Person N  3 Monate bis über 2 Jahre. Natürlich setzt das etwas Arbeit voraus und auch, dass "keine Wohnung" nicht das einzige Argument ist.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#28: 08. Januar 2018, 09:14
Dass in der Presse reichlich dummes Zeug über den sogn. Rundfunkbeitrag verbreitet wird, kann man schon daran erkennen, dass immer noch von GEZ und Gebühren gefaselt wird. Dennoch beurteilst du m. E. den Meldedatenabgleich nicht richtig, wenn du ihn als "Papertiger" bezeichnest. Die Datenübermittlung zu allen volljährigen Bürgern ist ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger. Er wurde von Gerichten als solcher auch erkannt, jedoch als zulässig betrachtet, weil er angeblich einmalig war. Da sich nun die Einmaligkeit erledigt hat und die Argumente für die Wiederholung in wenigen Jahren wieder gültig sind, wird dies Instrument vorhersehbar zur Dauereinrichtung. Die Kollision mit den Rechten der Bürger muss daher neu bewertet werden.

Weder die LRAen noch der BS kann sicher feststellen, wer mit wem zudammen in einer Wohnung lebt, solange über die Anzahl der Wohnungen unter einer Adresse nichts bekannt ist und die Zuordnung jedes Bewohners unter einer Adresse zur jeweilgen Wohnung in den Meldeämtern nicht vollständig erfasst wurde. Sind folglich unnötige Daten gelöscht worden, so beginnt das "Spiel" des BS-Terrors bei denen neu, bei denen der BS schon in der Vergangenheit von mehr als einer Person in einer Wohnung den sogn. Beitrag gefordert hat. Hier im Forum gibt es Leute, die sich dagegen mit mehr als einem Gerichtsverfahren wehren müssen. Hat sich was mit "eine Wohnung, ein Beitrag". Beginnt der Terror nicht erneut, weiß man, das nicht benötigte Daten nicht gelöscht wurden.

Bei WGs gibt es oft gar keinen "Hauptmieter", sondern der Vermieter behält sich das Recht vor, die Mietschuld von allen im Wege einer Gesamtschuld fordern zu können. Bekannt ist aber das Problem, dass entsteht, wenn der Zahler des sogn. Beitrag auszieht. Dann wird für die Wohnung nicht mehr gezahlt und der BS bekommt das nicht mit. Da wird dann mit dem Meldedatenabgleich eine Person gewürfelt, die für die Forderungen löhnen soll. Das Geld kann sie sich nach Ansicht der ÖR-Anstalten und der Gerichte ja von den übrigen Bewohnern wieder holen. Eine schöne Theorie, soll man bei Nichtbeteiligung mehrere Prozesse führen?

Die Verknüpfung einer bestehenden Nummer des BS beim Unzug mit der neuen Adresse ist nur möglich, wenn der Betreffende diese Nummer übermittelt. Sofern die Meldeämter den alten Wohnort bei einem Umzug übermitten, kann der BS diese Zuordnung vermutlich selbst durchführen.

Es werden nur die nicht regelmäßig vom BS angeschrieben, von denen der BS Zahlungen erhält. Ansonsten reagiert der BS auf Umzüge bzw. die damit verbundenen Meldungen der Einwohnermeldeämter, sofern der Betreffende sich nicht selbst meldet. Diese Datenübermittlungen sind, wie der Gesamtabgleich, ein Verstoß gegen Bundesrecht, da das Meldewesen Bundesrecht ist. Die Länder sind nicht befugt die Gründe für Datenübermittlungen zu erweitern. Dies kann nur der Bund. Dass man nach dem erneuten Abgleich erkennen müsste, ob die Daten der Mitbewohner tatsächlich gelöscht wurden, ist richtig (s. o.).
Da die ÖR-Sender mit den privaten im Wettbewerb stehen, darf man die Meldedaten vermutlich gar nicht übermitteln, da sie anderfalls besser gestellt werden als die private Konkurrenz.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2018, 13:20 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#29: 08. Januar 2018, 09:30
Hier habe ich zum Thema bereits Anfang September 2017 Erschreckendes geschrieben:

Wo bleibt die Wahrheit? Wo bleiben unsere Rechte? Wo bleiben unsere Daten? Die Dauerlüge: Einmaliger Meldedatenabgleich – Neudeutsch: „Bestandsdatenabzug“



So viel zu unseren Rechten als Bürger und zum Datenschutz.


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