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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: johnnydoe2017 am 28. Juli 2017, 23:28

Titel: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: johnnydoe2017 am 28. Juli 2017, 23:28
Hallo zusammen!

nach sorgfältiger Suche habe ich hierauf noch keine Antwort gefunden -

Ich habe eine Frage zum hypothetischen Fall einer Person, die aktuell seit Ende 2012 alleine in einer Wohnung wohnt und dort auch ordentlich seit dem Einzug gemeldet ist (erster und alleiniger Wohnsitz):

Derjenige wurde noch nie von GEZ/Beitragsservice angeschrieben, hat noch nie Rundfunkbeitrag gezahlt, und hatte noch nie ein Beitragskonto bei der GEZ/Beitragsservice.

Nach dem erneuten Meldedatenabgleich 2018 könnte sich das ändern.

Würde ein Umzug inkl. Ummeldung in eine Wohnung in einem anderen Bundesland, deren Bewohner bereits ordentlich registriert ist und Rundfunkbeitrag zahlt, die beiden folgenden Punkte bewirken?

1.) für die alte Wohnung werden für den Zeitraum seit 01.01.13 seitens des Beitragsservice keine Gebühren rückwirkend gefordert
2.) in der neuen Wohnung wird für denjenigen kein Rundfunkbeitrag fällig (es zahlt ja bereits jemand anderes für diese Wohnung)

Falls die Antwort nein ist: (wie) ließen sich diese beiden Punkte für diesen hypothetischen Fall vor dem 31.12.17 sicherstellen?

Danke!
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: speedy777 am 09. August 2017, 14:05
Hallo,

ich frag mal zum gleichen Thema einfach in die Runde als weitere Möglichkeit:

Abmeldung und kurzzeitig wohnsitzlos ab 31.12.2017!?

Wann wird der Abgleich gemacht? Gibt es da ein genaues Datum?

Argumente für die Abmeldung am momentanen Ort gibt es genug... Renovierung und Umzug zu Freunden/Bekannten/Eltern bis klar ist ob nach der Sanierung wieder bewohnt wird...

Der Neubezug der "alten" Wohnung ist natürlich rein zufällig nach Beendigung des Abgleichs.....

DAS wäre dochmal eine Idee....
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: PersonX am 09. August 2017, 14:31
Zitat
Der Neubezug der "alten" Wohnung ist natürlich rein zufällig nach Beendigung des Abgleichs.....
Das bringt nichts, weil wenn eine Anmeldung beim EMA ausgeführt wird die Daten unabhängig vom Meldedatenabgleich übertragen werden.

Zur ersten Frage OP, bei einer Ummeldung wird die alte Adresse mit geliefert, damit kann natürlich für die alte Wohnung noch eine Ermittlung und somit Nachforderung erfolgen.

Abhilfe könnte ein Auszug ohne Einzug schaffen, z.B. Umzug ins Ausland, jetzt müsste wohl eine Weile vergehen, dann könnte ein Zuzug in eine bestehende Wohnung erfolgen. Sofern jetzt nicht eine Verkettung der letzten bekannten Anschrift aus Deutschland mit der Neuen erfolgt, wobei immer die letzte bekannte Adresse mit übertragen wird könnte das was werden. Das Problem dabei dürfte sein, das statt "Ausland" die letzte aus Deutschland übertragen wird, denn diese dürfte das EMA sicherlich sehen können. Um das zu prüfen müsste es getestet werden oder das Protokoll wie die zu übertragenden Daten ermittelt werden gesichtet werden.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: Haunted am 09. August 2017, 15:09
Hallo,

Person xy möchte gerne wissen, ob es beim Meldedatenabgleich 2018 um alle geht oder nur um neu hinnzugezogene.

Was für ein Wahnsinn!

Gruss,

Haunted
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: PersonX am 09. August 2017, 17:00
Alle Daten von allen beim EMA gemeldeten Personen. Eine Ausnahme könnte es geben, Personen mit Auskunftsspeere  z.B. wegen Politischer Verfolgung, oder Opfer von Verfolgung durch Dritte wo Angst ums Leben besteht.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: pinguin am 09. August 2017, 19:37
@PersonX

Mit In-Kraft-Treten der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung hat es im Bereich der EU für jede natürliche Person das Recht, nicht von jenen belästigt zu werden, von denen man selber nix will; nennt sich "Recht auf Vergessenwerden".

Auch der Staat darf außerhalb des Steuerbereiches erst auf Anforderung durch den Bürger für diesen Bürger aktiv werden.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: Kurt am 09. August 2017, 20:15
[..] Eine Ausnahme könnte es geben, Personen mit Auskunftsspeere  z.B. wegen Politischer Verfolgung, oder Opfer von Verfolgung durch Dritte wo Angst ums Leben besteht.

Nein: es gibt keine Ausnahmen. Für den Erhalt der Demokratie, Meinungsbildung und der somit zwingend notwendigen Finanzierung des ÖRR werden keine Ausnahmen zugelassen! Todsicher.  8)

Das o. a. sind sogenannte Auskunftssperren § 51 Abs. 1 BMG.
Diese gelten aber nicht gegenüber "Behörden"!!!
Bedeutet: LRA/BS erhält auch bei einer 51er Auskunftssperre weiterhin Daten.

Es gibt nach meinem Dafürhalten z. Zt. nichts - aber auch gar nichts - was eine Weitergabe der Daten an LRA/BS verhindert.

Zitat
Bei einer Auskunftssperre ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen erst nach Anhörung mit Ihnen und Interessenabwägung seitens der Meldebehörde gegebenenfalls möglich. Der Antrag wird nur im begründeten Einzelfall genehmigt. Die Sperre gilt nicht für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.
Quelle: http://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/behoerden-und-dienstleistungen/dienstleistung/einrichtung-von-auskunftssperren-im-melderegister-530f1199a508c/

ansonsten ein-/weiterlesen auf:
Bundesmeldegesetz  > https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/
Bundesmeldegesetz (BMG) § 51 Auskunftssperren
> https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html

Gruß
Kurt
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: PersonX am 09. August 2017, 21:40
Die Landesrundfunkanstalten sind keine staatlichen Verwaltungsbehörden, sie haben maximal das Recht zur Selbstverwaltung und damit nur Rechte gegenüber registrierten Anstaltsnutzern. Das sie sich daran nicht halten ist der Knackpunkt.

Wären es staatliche Verwaltungsbehörden könnten Sie kein Art 5 GG in Anspruch nehmen und gegen den Staat auf ausreichende Finanzierung klagen. Aus dem gleichen Grund, also auch wegen der Ausgestaltung als Tendenzbetrieb sind sie ebenso vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen - siehe u.a. unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html

Sie haben keine Rechte gegenüber den Unbeteiligten, diese Rechte müssen sie immer mittels staatlicher Verwaltungsbehörden geltend machen. Sie machen das jedoch unzulässig selbst, obwohl sie zu ihrer eigen Freiheit losgelöst sind von der staatlichen Verwaltung. Aus dem gleichen Grund kann eine beliebige Person A Ihnen oder einem Vertreter Hausverbote erteilen. Ansprüche oder Auskünfte können nur mittels eines Verwaltungszwangsverfahren rechtssicher erhoben werden, dabei würde jeweils eine tatsächlich staatliche Verwaltungsbehörde beteiligt. Natürlich wurde Ihnen das Recht eingeräumt Auskünfte zu verlangen, davon machen Sie auch Gebrauch, wer antwortet tut das freiwillig. Es sind Selbstverwalter wie die Kirchen, eine Beteiligung ist freiwillig. Bis 2013 war wer freiwillig ein Gerät bereithielt per Gesetz gehalten sich freiwillig anzumelden. Es bestand jedoch die Möglichkeit das zu unterlassen. Das Unterlassen konnte per Antrag mit einem Zwangsverfahren sanktioniert werden.

Heute ist es an sich immer noch genauso, jedoch wird das völlig ignoriert. Es werden Bescheide an unbeteiligte Personen versendet ohne zuvor ein staatlich rechtssicheres Verwaltungsverfahren anzustrengen. Die Ermächtigung zur Selbstverwaltung berechtigt jedoch nicht zum selbständigem staatlichen Verwaltungshandeln im Außenverhältnis. Ein unbeteiligter also das Gegenteil von einem freiwilliger Anstaltsnutzer ist einer solchen Gewalt nicht unterworfen. Die Kirchen können auch nicht einfach daher kommen und Kirchensteuer von einem Nichtmitglied erheben.

Im 7 Rundfunkurteil steht auch deutlich, das Dritte, also unbeteiligte ohne Gerätebesitz
nicht oder nur wenn es geboten erscheint an der Finanzierung zu beteiligen.

Durch die Umstellung auf Wohnung wurde das Urteil einfach missachtet, und weil das bekannt ist versucht die Gegenseite beständig zu argumentieren, dass in jeder Wohnung ein Gerät vorhanden sei. Aber das ist eine Fiktion. Diese wird zudem nicht einmal mit den zulässig richtigen Statistiken begründet, weil diese sehr wahrscheinlich schlicht nicht vorhanden sind.

Hätten die Gesetzgeber das 7 Rundfunkurteil beachtet, dann gäbe es kein Pflicht zur Zahlung für das reine Wohnen.

Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: pinguin am 09. August 2017, 23:31
Ausnahmsweise ein Vollzitat:

[..] Eine Ausnahme könnte es geben, Personen mit Auskunftsspeere  z.B. wegen Politischer Verfolgung, oder Opfer von Verfolgung durch Dritte wo Angst ums Leben besteht.

Nein: es gibt keine Ausnahmen. Für den Erhalt der Demokratie, Meinungsbildung und der somit zwingend notwendigen Finanzierung des ÖRR werden keine Ausnahmen zugelassen! Todsicher.  8)

Das o. a. sind sogenannte Auskunftssperren § 51 Abs. 1 BMG.
Diese gelten aber nicht gegenüber "Behörden"!!!
Bedeutet: LRA/BS erhält auch bei einer 51er Auskunftssperre weiterhin Daten.

Es gibt nach meinem Dafürhalten z. Zt. nichts - aber auch gar nichts - was eine Weitergabe der Daten an LRA/BS verhindert.

Zitat
Bei einer Auskunftssperre ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen erst nach Anhörung mit Ihnen und Interessenabwägung seitens der Meldebehörde gegebenenfalls möglich. Der Antrag wird nur im begründeten Einzelfall genehmigt. Die Sperre gilt nicht für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.
Quelle: http://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/behoerden-und-dienstleistungen/dienstleistung/einrichtung-von-auskunftssperren-im-melderegister-530f1199a508c/

ansonsten ein-/weiterlesen auf:
Bundesmeldegesetz  > https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/
Bundesmeldegesetz (BMG) § 51 Auskunftssperren
> https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html

Gruß
Kurt

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

-> http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen


34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle


Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

-> aus dem Vollzitat:

Zitat
Zitat
Bei einer Auskunftssperre ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen[...]

Die LRA + ZDF + Deutschlandradio und Co. sind nicht-öffentliche Stellen, weil sie im Wettbewerb zueinander stehen.

Diese Gleichstellung gilt bei der ganzen Datenverarbeitung, also nicht nur unmittelbar beim Datenschutz.

Zitat
Es gibt nach meinem Dafürhalten z. Zt. nichts - aber auch gar nichts - was eine Weitergabe der Daten an LRA/BS verhindert.
Wie Du lesen kannst, ist genau das falsch, denn es hat viel eher nichts, was die Datenweiterleitung rechtfertigen könnte.

@PersonX

Ausdrücklichen Dank für Deine Aussage!

Dieses

Zitat
Hätten die Gesetzgeber das 7 Rundfunkurteil beachtet, dann gäbe es kein Pflicht zur Zahlung für das reine Wohnen.
kann so aber nicht unkommentiert bleiben.

Das Versagen des Gesetzgebers liegt allenfalls, (schlimm genug), in der fehlenden Normenklarheit, die durch die reinen Änderungsverträge begründet ist; keine Ahnung, wer auf diesen Mist gekommen ist.

Wenn Du die alle vom Rundfunk einzuhaltenden nationalen Rundfunkverträge betrachtest, kommst Du zum Inhalt dieses Themas:

Besagen d. Rechtsgrundlagen (ja? welche?), dass nur "Nutzer" zahlen müssten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21278.msg136513.html#msg136513
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: noGez99 am 10. August 2017, 00:07
Das habe ich zu den Meldegesetzen gefunden:


Zitat von:  Bayern
§ 35 Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk

(1) 1 Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung können dem Bayerischen Rundfunk oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, BayRS 2251-17-S) in der jeweils geltenden Fassung bei einer Anmeldung, Abmeldung oder einem Todesfall folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:   ....
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2015/heftnummer:11/seite:357

Zitat von: Rheinland-Pfalz
§ 16 Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dürfen dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermittelt werden: ...
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1qql/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldD%C3%9CVRPV4P16#focuspoint

Zitat von: NRW
§ 7 Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) dürfen die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln: ...
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=75120170329112741271

Zitat von: Saarland
§ 5 Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Saarländischen Rundfunk oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 30. November 2011, Amtsbl. I S. 1618), in der jeweils geltenden Fassung,[2] von ihm beauftragten Stelle zum Zweck der Einziehung der Rundfunkbeiträge und der Ermittlung von Beitragsschuldnern nach § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln: ...
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/BMGAG_SL.htm

Zitat von:  Brandenburg
§ 8 Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) oder der von ihm nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner monatlich übermitteln: ...
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev_2016

Zitat von: Sachsen-Anhalt
§ 31a Datenübermittlung an den Mitteldeutsche Rundfunk
(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, einer An- oder Abmeldung einer Nebenwohnung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln: ...
https://www.magdeburg.de/index.php?La=1&ffsn=false&object=tx,37.5128#%C2%A731a

Zitat von: Sachsen
  § 6 Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
(1) Die SAKD darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der von ihm nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß der §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:  ...
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14049-SaechsAGBMG#p6

Da steht nicht dass sie es müssen, d.h. sie konnen die europäische Datenschutzrichlinie einhalten: Datenübermittlung nur wenn der Betroffene zugestimmt hat.


Die Länder haben es schlechter:
Zitat von:  Baden Württemberg
§ 17 Datenübermittlungen an den Südwestrundfunk (SWR)
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem SWR oder der nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GBl. 2011 S. 477) in der jeweils geltenden Fassung von ihm beauftragten Stelle zur Erhebung und zum Einzug der Rundfunkbeiträge im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen aus dem Melderegister:  ...   
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BMGAGDV+BW+%C2%A7+17&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Zitat von: Hessen
§ 22 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 278, 357) beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ab dem sechzehnten Lebensjahr: ...
https://www.datenschutz.hessen.de/meldduevo.htm#p22

Zitat von:  Niedersachsen
§ 11 c Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk
(1) Dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) werden zum Zweck des Einzugs der Rundfunkbeiträge im Fall der Anmeldung, der Abmeldung und des Todes volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner folgende Daten dieser Personen automatisiert übermittelt: ...
http://www.schure.de/2104001/nmeldduev.htm

Zitat von: Schleswig-Holstein
§ 8 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Einziehung der Rundfunkbeiträge nach § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner: ...
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=MeldeG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-MeldeGSH2004V5P8
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: Kurt am 10. August 2017, 00:18
@pinguin: super! danke!

Aber nichts verwechseln oder Hurra schreien: das betrifft dann nur diejenigen die eine 51er Auskunftssperre eingetragen bekamen.

Gruß
Kurt

Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: pinguin am 10. August 2017, 15:23
das betrifft dann nur diejenigen die eine 51er Auskunftssperre eingetragen bekamen.
Nö; das betrifft grundsätzlich alle Fälle, wo die auskunftsersuchende öffentliche Stelle in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht.

Steht doch in der Verwaltungsanweisung des Bundes genau drin? Was ist denn an dem, was dort steht, nicht zu verstehen?

Zur Wiederholung:
Im Bereich der Datenverarbeitung ist eine öffentliche Stelle, bspw. LRA RBB, die in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht, bspw. gegenüber ZDF, RTL oder auch ORF, als nicht-öffentlich zu behandeln.

Und dann greift auch die Zweckbindung der Datenerhebung! daten, die bspw. anläßlich von Ehejubiläen erhoben wurden, dürfen nicht zur heimlichen Erstellung einer Fake-Rechnung verwendet werden.

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.0.html

Übrigens:
Es hat einen Staatsvertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich auch bezüglich Amtshilfe und Co.; könnte ja sein, daß sich ORF und Co. hier im europäischen Rahmen diskriminiert fühlen, weil die etwas nicht dürfen, was sich der dt. ÖRR herausnimmt.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: muuhhhlli am 10. August 2017, 16:15
das betrifft dann nur diejenigen die eine 51er Auskunftssperre eingetragen bekamen.
Nö; das betrifft grundsätzlich alle Fälle, wo die auskunftsersuchende öffentliche Stelle in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht.

Steht doch in der Verwaltungsanweisung des Bundes genau drin? Was ist denn an dem, was dort steht, nicht zu verstehen?

Zur Wiederholung:
Im Bereich der Datenverarbeitung ist eine öffentliche Stelle, bspw. LRA RBB, die in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht, bspw. gegenüber ZDF, RTL oder auch ORF, als nicht-öffentlich zu behandeln.

Die Auskunftssperre § 51 Bundesmeldegesetz ist und bleibt eine Ausnahmeregelung.

Und dann bezweifele ich mal ganz stark, ob eine Meldebehörde in einer Gemeinde/Stadtverwaltung in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen einer Nachbargemeide steht. Das ist aus meiner Sicht nie der Fall, denn ich darf mich nur an meinem Wohnort anmelden.

Hier darf man die Datenerhebende Stelle Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz nicht mit den LRA/BS und andere in einen Topf werfen.

Der nächste Schritt dieser Meldedaten von der Meldebehörde Gemeinde/Stadtverwaltung durch eine Exportfunktion aus der Datenbank in die Hände von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen der Länder in dem Fall angeblich einer LRA ohne Datenschutzrechtliche Zustimmung des betroffenen Bürgers ist als erstes fragwürdig und die beginnende Ursache des Übels.

Wobei die damalige Aussage, neue Voraussetzungen (Wohnung) und deshalb die Daten aus den Meldeämtern noch ein Argument für das Verfahren gewesen sein könnte. Aber ein erneuter Abgleich, der dann womöglich wie der Ablauf der gesetzlichen Umsetzung zeigt, zur Dauereinrichting wird verstößt gegen die Datenschutzregeln, weil mit einer Abgleichselektierung zielgerichtet nach Personen gesucht wird, die dann zum RF-Beitrag Zwangsanmeldung werden. Vergleichbar einer Verbrechersuche in einer polizeilichen Datei, wobei es keine Grundlage und Berechtigung dafür gibt.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: drboe am 10. August 2017, 18:13
Im Bereich der Datenverarbeitung ist eine öffentliche Stelle, bspw. LRA RBB, die in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht, bspw. gegenüber ZDF, RTL oder auch ORF, als nicht-öffentlich zu behandeln.

Und dann bezweifele ich mal ganz stark, ob eine Meldebehörde in einer Gemeinde/Stadtverwaltung in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen einer Nachbargemeide steht. Das ist aus meiner Sicht nie der Fall, denn ich darf mich nur an meinem Wohnort anmelden.

Das hat pinguin auch nicht getan. Nach meinem Verständnis hat er lediglich für eine Landesrundfunkanstalt festgestellt, dass diese, da sie sich zweifelsfrei im Wettbewerb mit anderen, auch nicht-öffentlichen Stellen (nämlich z. B. RTL, PRO7SAT1) befindet, als "nicht-öffentlich" betrachtet werden muss, und daher wohl nicht umfänglich mit Daten aus der öffentlichen Verwaltung versorgt werden darf.

M. Boettcher
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: pinguin am 10. August 2017, 20:16
@muuhhhili

Magst Du meine Worte nicht verstehen?

User drboe hat es hingegen richtig erfasst.

Die Meldeämter wie auch alle anderen Behörden müssen LRA und Co., wie auch alle anderen öffentlichen Stellen, die in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen stehen, im Bereich Datenverarbeitung so behandeln, als wären sie, also LRA und Co, nicht-öffentliche Stellen.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: muuhhhlli am 10. August 2017, 21:14
das betrifft dann nur diejenigen die eine 51er Auskunftssperre eingetragen bekamen.
Nö; das betrifft grundsätzlich alle Fälle, wo die auskunftsersuchende öffentliche Stelle in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht.

Nein ich versteh es nicht!

Man kann die 51er Regelung der Auskunftssperre nicht heran ziehen und das Grundsätzlich gleichzeitig mit dem auskunftsersuchende öffentliche Stelle in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen verargumentieren. Das §51 BMG und jede Meldebehörde hat keinen Bezug zu einem Wettbewerb. Ein Antrag nach § 51 BMG kann nur bei der Meldebehörde zugeordnet zum Wohnort gestellt und nur hier entschieden werden und nicht vergleichbar bei einer LRA oder bei RTL, ZDF und wie sie heißen, das müsste dir auch verständlich sein. Wie eine LRA, ZDF, RTL oder bei Radio Funk mich Tod damit umgeht, wenn ich dort an einem Gewinnspiel teilnehme und meine Adresse hinterlasse steht auf deren Teilnahmebedingungen.

Wer das liest, versteht es nicht und wird irre geführt. Da kann der dr Dir noch so zu Seite stehen.

Die Meldeämter erfassen die Daten der Bürger siehe Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Einwohnermeldeamt (https://de.wikipedia.org/wiki/Einwohnermeldeamt)
Der Zuständigkeitsbereich dieser kommunalen Dienstleistungszentren umfasst:
- An-, Ab- und Ummeldungen
- Führungszeugnisse (nur Beantragung)
- amtliche Beglaubigungen
- Haushaltsbescheinigung für Kindergeld
- Kinderreisepässe
- Passangelegenheiten
- Personalausweise
- Bevölkerungsstatistiken
- Auskünfte aus dem Melderegister
- Aufenthalts- und Meldebescheinigungen, Lebensbescheinigungen
- Adressänderung im Fahrzeugschein
- Auszüge aus dem Gewerbezentralregister
- Untersuchungsberechtigungsscheine
- Wehrerfassung

Es ist zulässig, dass die Meldebehörde Daten verarbeitet und in Ihren Datenbanken speichert. Zu diesem Zeitpunkt besteht kein Anlass die Meldebehörde im Wettbewerb im Bereich Datenverarbeitung gleich zu behandeln. Das Thema fängt erst an, wenn diese gesammelten Daten verarbeitet und Exportiert werden, dann ist die Gleichbehandlung mit LRA und nicht öffentlichen Stellen zu beachten. Es steht in der Wikipedia nicht drin, dass es zu den Aufgaben der Meldebehörde gehört Daten zu exportieren und um diese an die LRA's/BS zu liefern. Das wiederum wird durch andere Vorgaben von verschiedenen Gesetzen und Gesetzgebern umgangen.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 31. August 2017, 20:56
Wenn jemand für eine Weile obdachlos "gemeldet" ist, so ist sein letzter Wohnort verwischt und steht dem Beitragsservice nicht mehr zum Abruf zur Verfügung.
Die Frist für eine Zwangszahlung beginnt dann ab dem Tag des erneuten, offiziellen Obdachs.
Das hat nachweislich bei Zs Bekannten funktioniert.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: pinguin am 31. August 2017, 23:43
Man kann die 51er Regelung der Auskunftssperre nicht heran ziehen und das Grundsätzlich gleichzeitig mit dem auskunftsersuchende öffentliche Stelle in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen verargumentieren. Das §51 BMG und jede Meldebehörde hat keinen Bezug zu einem Wettbewerb.
Die LRA stehen als Rundfunkanstalt in Wettbewerb zu anderen Rundfunkunternehmen; die Meldebehörde ist hier verpflichtet, alle (!) Rundfunkunternehmen incl. aller LRA gleich zu behandeln; entsprechend der Vorgabe durch den Bund als nicht-öffentliche Stellen im Bereich der Datenverarbeitung.

Die LRA dürfen keine Daten bekommen, die private Rundfunkunternehmen nicht auch bekommen würden.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: muuhhhlli am 01. September 2017, 12:59
Ich habe diese Woche ein heftiges telefonisches Gefecht mit den Landesdatenschutzbehörden geführt. Der Meldedatenabgleich 2018 ist aus deren Rechtsauffassung rechtlich gültig und durchführbar. Warum. Im Landesdatenschutzgesetz BW ist die LRA ausgenommen. Deshalb gilt die Regelung RBStV.

Auf den Einwand, dass wir eine neue EU-Verordnung für den Datenschutz haben die anwendbar ist. Antwort: Diese tritt erst am 28.05.2018 in Kraft. Deshalb wird die in der EU-DS-Verordnung vorgesehe persönliche Einwilligung derzeit nicht greifen, sondern erst zum 28.05.2018. Ob die Argumentation von unserem Profäten https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153820.html#msg153820 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153820.html#msg153820) Erfolg haben könnten, kann ich nicht beurteilen.

Auf die Frage, wie das denn Umgesetzt wird? Antwort, dass müssen die Landesregierungen unter sich ausmachen. Und genau das ist der Fall in dem der RSTV abgeändert wird. Die LRA werden den Status einer Behördlichen Regelung erhalten, was zur Berechtigung führt, dass die LRA die Daten von den Meldebehörden beziehen können. http://www.bayern.de/wp-content//uploads/2017/06/synopse-mit-aenderungsvorschlaegen.pdf (http://www.bayern.de/wp-content//uploads/2017/06/synopse-mit-aenderungsvorschlaegen.pdf). So wird das ja derzeit schon abgewickelt.

Mein Einwand und meine Frage, dass doch meine Einwilligung nach EU-DS-Recht höher zu werten ist und deshalb gültig sein müsste. Ja das wird man sehen, wie das zukünftig ausgestaltet wird. Weitere Antwort, zum Datenabgleich 2013 gibt es Gerichtsurteile und die haben nun mal Bestand. Nach dem vorfühlen bei den LDSB könnte man die Fragen schriftlich an die BDSB richten. Ich gehe jedoch von einem abgesprochenen Verhalten zwischen den DS-Behörden aus.

Dieser Wettbewerb wenn auch EU geregelt greift hier erst einmal nicht. Mag vielleicht richtig sein, wird aber nicht angewendet, weil immer noch ein nationales BDSG und die alte DS-EU-Richtlinie zum 01.01.2018 Gültigkeit hat. Selbst in dem nun eingetretenen Fall LG-Tübingen Dr. Sprißler, Fragen an den EuGH zum RBStV, wurde dieses Thema Datenabgleich und Datenschutz persönliche Daten nicht abgefragt, obwohl der Vollsteckungsprozess mit den persönlichen Daten zusammen hängt. Meine Meinung, solange hier zum Datenabgleich nicht eine Eingabe an den EuGH gerichtet wird, ziehen die LRA's das durch (Merkelschen Gesetze). Die machen das einfach @Pinguin, das wird Dir deine schlechten Nerven weiter stapazieren.

Wobei Fragen bleiben, wenn man die Antwort von Herrn Eicher im diesem Beitrag bedenkt https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.msg153210.html#msg153210 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.msg153210.html#msg153210) und die wäre, welcher Firma oder wer erlaubt denn den LRA's, dem Beitragservice bundesweit Datensätze in einer Tranche von allen Meldeämtern abzuziehen. Wer löst das aus, wer kontrolliert das und wer ist dafür verantwortlich. Es können ja nicht mehr die LR-Anstalten sein, denn die komplette Tranche der Daten wird nicht mehr wie zum 01.01.2013 an die jeweilige LRA übermittelt werden, sondern sicher direkt zum Beitragservice in Köln.

Ob hier das Bundesverfassungsgericht in den 4 Leitverfahren von sich aus eingreift, wäre eine reine Vermutung. Meine Gedanken gehen davon aus, dass zumindest in einer Klage beim BVerfG von den 120 oder wieviele es inzwischen sind, die Frage der Zulässigkeit bezüglich Datenabgleich 2018 vorgetragen wurde. Ob das BVerfG eine EU-rechtliche Prüfung vornimmt und noch vor dem 01.01.2018 den Datenabgleich stoppen sollte/könnte, reine Spekulation. Vielleicht ergibt sich hier noch eine andere Eingabe beim BVerfG. Ein gerichtlicher Stopp, selbst eine EuGH-Anfrage könnte den Ablauf in Frage stellen und wäre als sehr großer Erfolg zu werten.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: pinguin am 01. September 2017, 16:07
@muuhhhlli

Ein Problem besteht evtl. genau darin, daß die Leute nicht in der Lage sind, zwischen dem Tage des In-Kraft-Tretens und dem Tage der Gültigkeit zu differenzieren; beides ist in Bezug auf die EU-Datenschutzgrundverordnung nicht identisch.

Das In-Kraft-treten erfolgte 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt;

Verstöße gegen diese neue EU-Datenschutzugrundverordnung dürfen erst ab dem Tage der Gültigkeit geahndet werden, wobei ab dann zurückliegende Verstöße mit zu berücksichtigen sind.

Alle Verstöße gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung, die es seit dem Tage des In-Kraft-Tretens hat, müssen rückwirkend mit geahndet werden, wenn es ab dem Tage der Gültigkeit weitere Verstöße dagegen hat.

Steht in der Verordnung versteckt so drin.

Zitat
Die LRA werden den Status einer Behördlichen Regelung erhalten, was zur Berechtigung führt, dass die LRA die Daten von den Meldebehörden beziehen können
Ist Unfug; sie wären kraft Bundesrecht auch dann als nicht-öffentlich im Bereich der Datenverarbeitung zu behandeln, weil sie in Wettbewerb zu anderen Rundfunkunternehmen stehen.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: pinguin am 01. September 2017, 19:16
Mal noch eine Anmerkung:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

[...]
3. [...] das Melde- [...]wesen, [...];
[...]

->ausschließlich
http://www.duden.de/rechtschreibung/ausschlieszlich_Adjektiv

Zitat
Bedeutungsübersicht
alleinig, uneingeschränkt

Heißt also, daß die Länder gar keine Befugnis haben, im Bereich Meldewesen, zu der  ja jegliches Melderecht gehört, dem die Einwohnermeldeämter u.a. unterworfen sind, auch nur irgend eine Regel festzulegen.

Selbst dann, wenn alle Länder ein gemeinsames Gesetz aufsetzen, ist es noch immer Landesrecht; denn für Bundesrecht bedarf es der Aktivität des Bundesgesetzgebers.

In Folge greift wieder Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95, wonach jegliches Landesrecht durch Bundesrecht gebrochen wird.

Nun wieder in Rückgriff auf

->
Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

[...]
3. [...] das Melde- [...]wesen, [...];
[...]

Die Länder dürfen hier nichts, gar nichts und nochmal nichts Eigenes aufstellen; sie sind allein befugt, Bundesrecht umzusetzen.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: muuhhhlli am 01. September 2017, 21:06
Zitat
Die LRA werden den Status einer Behördlichen Regelung erhalten, was zur Berechtigung führt, dass die LRA die Daten von den Meldebehörden beziehen können
Ist Unfug; sie wären kraft Bundesrecht auch dann als nicht-öffentlich im Bereich der Datenverarbeitung zu behandeln, weil sie in Wettbewerb zu anderen Rundfunkunternehmen stehen.
Dann ist der ganz RBStV ebenfalls Unfug und damit werden jährlich von 41 Mill. Haushalten 8,6 Mrd. Euro an Beiträgen eingezogen.
Zwangsvollstreckungen, Kontopfändungen, ja Renten von Bürgern einkassiert, weil dieser RF-Beitrag Vorrang hat, vor der Frage haben Sie noch Geld um sich zu ernähren.

Staatliches Handeln, sprich dass der Staat tätig sein kann, geht immer vor dem Bürgerrecht. So will es die Parteipolitik.
Und nur dieser Begründung ist ein Datenaustausch gerechtfertigt. Fragen Sie unseren Bundesinnenminister De Maizière.

Dass das BMG ein ausschließliches Gesetz mit Beschluss des Bundestages und damit ein Bundesgesetz über die Meldeämter vor Ort darstellt ist nie bezweifelt worden. Die Frage ist, wer hat Vorrang beim Meldedatenabgleich, das Meldegesetz als Bundesgesetz - Aufsichtsbehörden BDSB/LDSB, (was dem Bürger keine ausschließliche Verhinderung der Datenweitergabe einräumt - siehe Datenaustausch Sozialdaten, Finanzdaten-Steuern) oder der Datenabgleich zwischen den Meldeämtern und dem (angeblichen) Gesetz RBStV. durchgeführt an die LRA/BS - Aufsicht die Datenschutzbeauftragten der LRA - oder das Persönlichkeitsrecht des Bürgers mit dem BDSG oder der EU-DSGVO.

Ich bin masslos von allen Datenschutzbehörden insgesamt in Deutschland enttäuscht, die alle nur den Merkelschen Gesetzen folge leisten und nicht den geringsten Mumm in der Hose haben und das Problem dem EuGH zur Klärung übergeben, wie es Dr. Sprißler vom LG-Tübingen in seiner Aufgabe als Richter getan hat. Eine Anfrage einer Datenschutzbehörde beim EuGH hat mehr Gewicht, als die Anfrage des kleinen Mannes, sofern er überhaupt mit einer Eingabe Berücksichtigung findet, weil er dazu noch einen EU-Rechtsbeistand benötigt den er nicht bezahlen kann.

Denn nach der Rechtssache C?362/14 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169195&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=196172 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169195&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=196172) erklärte der Europäische Gerichtshof die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden und dessen Klagerecht.

Zitat
Siehe dazu die Forderung des Bundesrates zur Umsetzung
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0171-16B.pdf (http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0171-16B.pdf)

und dazu die Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1227/Entschliessung-Klagerecht.pdf (https://datenschutz-berlin.de/attachments/1227/Entschliessung-Klagerecht.pdf)

Und was ist daraus geworden, den Standpunkt der Bundesregierung kann man hier nachlesen
https://datenschutz-agentur.de/kein-klagerecht-der-datenschutzaufsichtsbehoerden-gegen-privacy-shield/ (https://datenschutz-agentur.de/kein-klagerecht-der-datenschutzaufsichtsbehoerden-gegen-privacy-shield/)
Mit diesem Querlegen beschreibt die Bundesregierung Ihre Unabhängigkeit in der Frage. Toll was.

 
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: pinguin am 02. September 2017, 00:08
@muuhhhlli

Rangordnung:
0.) Völkerrecht -> 1.) EU-Recht -> 2.) Bundesrecht -> 3.) Landesrecht -> 4.) sonstige kommunale Bestimmungen.

Beim Völkerrecht gilt noch die Maßgabe, daß es seitens der Region, wo es gelten soll, als gültig anerkannt worden ist; bei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist dieses bspw. September 1953 der Fall. Seitdem ist sie Bundesrecht.

Wiki sagt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention

Zitat
Inkrafttreten: Deutschland: 3. Sep. 1953
Ratifikation :  Deutschland: 5. Dez. 1952

Was den RBStV anbelangt, so wird nicht verstanden, wieso sich alle nur auf den versteifen und den RStV unbeachtet lassen, wo doch der RBStV auf dem RStV aufbaut?

Der RStV ist's, der das Grundverhältnis seitens LRA zu allen anderen Personen regelt, der RBStV regelt nur die finanziellen Aspekte.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: Philosoph am 04. September 2017, 14:25
Wobei Fragen bleiben, wenn man die Antwort von Herrn Eicher im diesem Beitrag bedenkt https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.msg153210.html#msg153210 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.msg153210.html#msg153210) und die wäre, welcher Firma oder wer erlaubt denn den LRA's, dem Beitragservice bundesweit Datensätze in einer Tranche von allen Meldeämtern abzuziehen. Wer löst das aus, wer kontrolliert das und wer ist dafür verantwortlich. Es können ja nicht mehr die LR-Anstalten sein, denn die komplette Tranche der Daten wird nicht mehr wie zum 01.01.2013 an die jeweilige LRA übermittelt werden, sondern sicher direkt zum Beitragservice in Köln.
Soweit ich das sehe, liegt hier ein Denkfehler bzw. eine Falschinformation vor.
Auch die Daten aus den Vier Tranchen ab 2013 gingen nicht an die zuständigen LRA, sondern an den BS:
Zitat von: Rundfunkbeauftragter für Datenschutz
Gerne bestätigen wir Ihnen hier nochmals, dass sämtliche Übermittlungsdaten der Einwohnermeldeämter ausschließlich an den zentralen Beitragsservice in Köln gehen.
(Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/ubermittlung-personenbezogener-daten/#nachricht-48588)
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: Bürger am 18. November 2017, 00:00
Hinweis:
Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: G3ztap0 am 08. Januar 2018, 01:33
Von etwaigen Kämpfen gegen Windmühlen in Sachen "Papiertiger Auskunfssperre" abgesehen wäre es interessant, die konkreten Auswirkungen des nunmehr zweiten und so faktisch mehrmaligen Meldedatenabgleichs 2018 zu eruieren.

Auf der Suche danach finden sich leider quasi ausschließlich reißerische Schwachsinnsartikel wie dieser hier (https://www.tag24.de/nachrichten/rundfunkbeitrag-meldedatenabgleich-2018-gez-verweigerer-schwarzseher-werden-ab-2018-entlarvt-394908), die noch dazu mit Falschinformation à la "der Hauptmieter müsse gemeldet sein" aufwarten.

Ferner will sich mir nicht so recht erschließen, wodurch sich die große "Entlarvung" ergeben sollte - auch nach dem weiteren Abgleich wird es ein Leichtes sein, mit seinen Nachbarn gemeinsame Sache zu machen und den Beitrag im Extremfall einmal pro gleicher Straße und Hausnummer aufzuteilen.

Der behauptete Umstand, dass durch den neuerlichen Meldeabgleich all jene entdeckt würden, die nach Umzug eines Zahlers bislang weiterhin unbehelligt geblieben waren, würde voraussetzen, dass die Daten der nominell innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht Zahlungspflichtigen tatsächlich ordnungsgemäß gelöscht werden.

Das jedoch steht im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Beitragsservice eben nicht alle 12 Monate wieder alle anschreibt, um mangels vorhandener Daten und Auskünfte die Beitragspflicht abermals zu klären. Sofern diese Daten jedoch entgegen der Vorgaben und Gelöbnis des Beitragsservice doch noch vorhanden sind, müsste eine solche Zuordnung eines verzogenen Hauptzahlers auch ohne weiteren Meldedatenabgleich möglich sein, da dessen Beitragsnummer ja mit einer neuen Adresse verknüpft wird und so nicht mehr die bisherige "WG" entlasten kann.

Also irgendwas passt da nicht ganz zusammen und die übliche Presse ist in dieser Sache auch keine Hilfe - eher im Gegenteil.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: seppl am 08. Januar 2018, 06:13
Das jetzige Beitragssystem ist ein selbst-erodierendes System. Jeder Zahlungsverpflichtete, der auszieht hinterlässt eine beitragsfreie Wohnung.

Somit muss ein "einmaliger Meldedatenabgleich" intervallmäßig wiederholt werden um die Lücken wieder zu schließen.

Das wurde bereits vom NDR bestätigt:

Vorgehensweise bei Auszug des Rundfunkzwangsbeitragszahlers aus einem Mehrpersonenhaushalt
https://fragdenstaat.de/anfrage/vorgehensweise-bei-auszug-des-rundfunkzwangsbeitragszahlers-aus-einem-mehrpersonenhaushalt/
Zitat
Sehr geehrter Herr ..., vielen Dank für ihre Anfrage. Sie haben völlig Recht: Sofern der angemeldete Inhaber der Wohnung diese verlässt und eine Abmeldung erfolgt, wird für die Wohnung nicht mehr gezahlt. Wir haben keine Kenntnis von weiteren Inhabern der Wohnung, die wir zur Beitragszahlung heranziehen könnten.

Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: PersonX am 08. Januar 2018, 09:01
Solange der Modellfehler mit Zuordnung einer Nummer an eine bis n Personen erfolgt statt der Zuordnung 1:1 an Wohnungen für welche ja bezahlt werden soll wird sich dabei auch nichts ändern.

Es wäre ja wohl ein Leichtes gewesen alle tatsächlichen Wohnungen mit einer Nummer zu versehen und diese entsprechend bei der EMA Meldung mit abzugleichen, aber warum hat man das wohl nicht gemacht? Die Frage lässt sich leicht beantworten, weil es vielleicht unzulässig ist Profile über das Zusammenleben zu erstellen, was mit so einer Nummer an die Wohnung ohne weiteres möglich wäre. Aus diesem Grund braucht es die Freiwilligkeit der Personen einer Wohnung, das bedeutet sie die Bewohner werden gebeten aus freien Stücken mitzuteilen in welcher Wohnung sie leben, verklausuliert als Lage der Wohnung, zudem sollen Sie irgendwie noch eine Nummer mitteilen, selbst wenn diese gar nicht vorliegend ist, z.B. bei Untervermietung und ebenso eine Anmeldung überhaupt nicht notwendig ist, weil bereits eine Anmeldung für die Wohnung vorliegt und eine Anzeige deshalb gar nicht erforderlich ist. Die LRA kann natürlich eine Menge verlangen, aber ob eine beliebige Person überhaupt in der Lage ist diese Daten zu liefern angemerkt seien Datenschutzrechte von Dritten und entsprechende Gesetzliche Vorschriften dazu. Was könnte passieren, wenn eine Person A unberechtigter Weise Daten einer Person B weitergibt ohne die Erlaubnis von B, also im ungünstigen Fall rechtliche Ansprüche von B gegen A. Also Vorsicht, wenn demnächst Post kommt mit der Frage wer zahlt bitte geben Sie Namen und Beitragsnummer an, also wenn Ihnen die Daten nicht gehören und Ihnen auch nicht bekannt gegeben sind, dann sollte die maximale Auskunft auf die Lage der Wohnung beschränkt werden, schon aus Selbstschutz, denn die unberechtigte Weitergabe von Daten von Dritten kann ein belangbarer Verstoß sein.

Das grundsätzliche Problem wird mit dem Meldedatenabgleich auch nicht gelöst, denn nach wie vor ist nicht klar für welche Wohnung bezahlt wird, weil eine Zuordnung über Adressdaten erfolgt. Eine tatsächliche Ermittlung einer vorhandenen Wohnung findet gar nicht oder maximal bei einer Vorort Besichtigung statt.

Beitragt wird das Wohnen in einer tatsächlich vorhanden Wohnung.

Aber abgerechnet werden primär Adressen wo eine Vermutung besteht, dass es eine beliebige Wohnung gibt.

Nun könnte jeder eine Zurückweisung schreiben und erklären, keine Wohnung vorhanden und es jeweils bis zu einer Ortsbesichtigung bringen. Natürlich machen das nicht alle, aber es wäre sicherlich lustig, weil bis das Klageverfahren soweit ist, dass ein Hausbesuch ansteht, naja, das kann etwas Zeit sein, auch ein fortgesetzter Vollzug kann mit Rechtsmitteln etwas gestreckt werden. Im Anfang würde bei einer Forderung bis 500,- Gerichtskosten von 105 plus Gerichtskosten gegen die Vollstreckung 30,- bei erste Beschwerde 60,- bei zweiter plus je nachdem wie weit eine Person das treibt Vollstreckungsgegenklage Betrag noch unbekannt plus Eilrechtschutz ab 55,- plus Auslagen min 20,- Dauer in Abhängigkeit der Richter und Person N  3 Monate bis über 2 Jahre. Natürlich setzt das etwas Arbeit voraus und auch, dass "keine Wohnung" nicht das einzige Argument ist.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: drboe am 08. Januar 2018, 09:14
Dass in der Presse reichlich dummes Zeug über den sogn. Rundfunkbeitrag verbreitet wird, kann man schon daran erkennen, dass immer noch von GEZ und Gebühren gefaselt wird. Dennoch beurteilst du m. E. den Meldedatenabgleich nicht richtig, wenn du ihn als "Papertiger" bezeichnest. Die Datenübermittlung zu allen volljährigen Bürgern ist ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger. Er wurde von Gerichten als solcher auch erkannt, jedoch als zulässig betrachtet, weil er angeblich einmalig war. Da sich nun die Einmaligkeit erledigt hat und die Argumente für die Wiederholung in wenigen Jahren wieder gültig sind, wird dies Instrument vorhersehbar zur Dauereinrichtung. Die Kollision mit den Rechten der Bürger muss daher neu bewertet werden.

Weder die LRAen noch der BS kann sicher feststellen, wer mit wem zudammen in einer Wohnung lebt, solange über die Anzahl der Wohnungen unter einer Adresse nichts bekannt ist und die Zuordnung jedes Bewohners unter einer Adresse zur jeweilgen Wohnung in den Meldeämtern nicht vollständig erfasst wurde. Sind folglich unnötige Daten gelöscht worden, so beginnt das "Spiel" des BS-Terrors bei denen neu, bei denen der BS schon in der Vergangenheit von mehr als einer Person in einer Wohnung den sogn. Beitrag gefordert hat. Hier im Forum gibt es Leute, die sich dagegen mit mehr als einem Gerichtsverfahren wehren müssen. Hat sich was mit "eine Wohnung, ein Beitrag". Beginnt der Terror nicht erneut, weiß man, das nicht benötigte Daten nicht gelöscht wurden.

Bei WGs gibt es oft gar keinen "Hauptmieter", sondern der Vermieter behält sich das Recht vor, die Mietschuld von allen im Wege einer Gesamtschuld fordern zu können. Bekannt ist aber das Problem, dass entsteht, wenn der Zahler des sogn. Beitrag auszieht. Dann wird für die Wohnung nicht mehr gezahlt und der BS bekommt das nicht mit. Da wird dann mit dem Meldedatenabgleich eine Person gewürfelt, die für die Forderungen löhnen soll. Das Geld kann sie sich nach Ansicht der ÖR-Anstalten und der Gerichte ja von den übrigen Bewohnern wieder holen. Eine schöne Theorie, soll man bei Nichtbeteiligung mehrere Prozesse führen?

Die Verknüpfung einer bestehenden Nummer des BS beim Unzug mit der neuen Adresse ist nur möglich, wenn der Betreffende diese Nummer übermittelt. Sofern die Meldeämter den alten Wohnort bei einem Umzug übermitten, kann der BS diese Zuordnung vermutlich selbst durchführen.

Es werden nur die nicht regelmäßig vom BS angeschrieben, von denen der BS Zahlungen erhält. Ansonsten reagiert der BS auf Umzüge bzw. die damit verbundenen Meldungen der Einwohnermeldeämter, sofern der Betreffende sich nicht selbst meldet. Diese Datenübermittlungen sind, wie der Gesamtabgleich, ein Verstoß gegen Bundesrecht, da das Meldewesen Bundesrecht ist. Die Länder sind nicht befugt die Gründe für Datenübermittlungen zu erweitern. Dies kann nur der Bund. Dass man nach dem erneuten Abgleich erkennen müsste, ob die Daten der Mitbewohner tatsächlich gelöscht wurden, ist richtig (s. o.).
Da die ÖR-Sender mit den privaten im Wettbewerb stehen, darf man die Meldedaten vermutlich gar nicht übermitteln, da sie anderfalls besser gestellt werden als die private Konkurrenz.

M. Boettcher
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: René am 08. Januar 2018, 09:30
Hier habe ich zum Thema bereits Anfang September 2017 Erschreckendes geschrieben:

Wo bleibt die Wahrheit? Wo bleiben unsere Rechte? Wo bleiben unsere Daten? Die Dauerlüge: Einmaliger Meldedatenabgleich – Neudeutsch: „Bestandsdatenabzug“ (https://online-boykott.de/nachrichten/173-wo-bleibt-die-wahrheit-wo-bleiben-unsere-rechte-wo-bleiben-unsere-daten-die-dauerluege-einmaliger-meldedatenabgleich-neudeutsch-bestandsdatenabzug)

(https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20170910-einmaliger-meldedatenabgleich/20170910-einmaliger-meldedatenabgleich-briefkopf.png) (https://online-boykott.de/nachrichten/173-wo-bleibt-die-wahrheit-wo-bleiben-unsere-rechte-wo-bleiben-unsere-daten-die-dauerluege-einmaliger-meldedatenabgleich-neudeutsch-bestandsdatenabzug)

So viel zu unseren Rechten als Bürger und zum Datenschutz.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: G3ztap0 am 09. Januar 2018, 15:12
Das jetzige Beitragssystem ist ein selbst-erodierendes System. Jeder Zahlungsverpflichtete, der auszieht hinterlässt eine beitragsfreie Wohnung.
Ja, wobei das ja sogar erstmal für eine datenschutzkonforme Umsetzung spräche, was zumindest die Löschung der Daten von nicht beitragspflichtigen Personen angeht.

Es wäre ja wohl ein Leichtes gewesen alle tatsächlichen Wohnungen mit einer Nummer zu versehen und diese entsprechend bei der EMA Meldung mit abzugleichen[...]
Ich bezweifle, dass den Ämtern die Anzahl der Wohnungen wirklich so vernünftig verwendbar vorliegen - eher bestenfalls höchst unvollständig und mitunter fehlerhaft.

[...]weil es vielleicht unzulässig ist Profile über das Zusammenleben zu erstellen, was mit so einer Nummer an die Wohnung ohne weiteres möglich wäre.
Das mag mit eine Rolle gespielt haben, doch andererseits könnte man beim Beitragsservice selbst bei durchnummerierten Wohnungen ebenfalls die sich Mitanmeldenden wieder aus dem Bestand löschen und wäre in etwa da, wo wir heute sind.

[...]dann sollte die maximale Auskunft auf die Lage der Wohnung beschränkt werden, schon aus Selbstschutz, denn die unberechtigte Weitergabe von Daten von Dritten kann ein belangbarer Verstoß sein.[...]
Auch hier wäre es überfällig, dass ein Gericht hier mal Stellung bezieht.

Das grundsätzliche Problem wird mit dem Meldedatenabgleich auch nicht gelöst, denn nach wie vor ist nicht klar für welche Wohnung bezahlt wird, weil eine Zuordnung über Adressdaten erfolgt. Eine tatsächliche Ermittlung einer vorhandenen Wohnung findet gar nicht oder maximal bei einer Vorort Besichtigung statt.
Das sehe ich auch so - auch nach mehrfachen "einmaligen" Abgleichen hinterließe ein Bewohner bei Auszug ja weiterhin eine "beitragsfreie" Wohnung. Wem hier der Mut zur Trickserei gegeben ist, soll die gegenwärtige Ausgestaltung jedoch nur recht sein. Schauen wir mal, was nach 2020 und etwaiger Freigabe der Vermieterauskunft passiert.

Nun könnte jeder eine Zurückweisung schreiben und erklären, keine Wohnung vorhanden und es jeweils bis zu einer Ortsbesichtigung bringen.
Ich befürchte, dass sich die Rundfunkanstalten auch hierauf gestützt von der bisherigen "Recht"sprechung erst gar nicht einlassen und stattdessen an der aus ihrer Sicht nicht widerlegten Vermutung festhalten und fleißig weiter Bescheide erlassen werden.

Dennoch beurteilst du m. E. den Meldedatenabgleich nicht richtig, wenn du ihn als "Papertiger" bezeichnest.
Ich glaube, da liegt ein Missverständnis vor. Mit Papiertiger meinte ich eher die bescheidenen Möglichkeiten, eine Auskunftssperre zu erreichen, die auch für den Beitragsservice greift. Der Abgleich als solcher zeigt natürlich, wie sich das Volk für dumm verkaufen lässt (Stichwort: "einmalig").

Die Datenübermittlung zu allen volljährigen Bürgern ist ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger.[...]
Die Kollision mit den Rechten der Bürger muss daher neu bewertet werden.
Volle Zustimmung, wobei die Gerichte vermutlich auch den neuerlichen Meldedatenabgleich 2018 mit hanebüchenen Scheinargumenten zu rechtfertigen wissen werden.

Sind folglich unnötige Daten gelöscht worden, so beginnt das "Spiel" des BS-Terrors bei denen neu, bei denen der BS schon in der Vergangenheit von mehr als einer Person in einer Wohnung den sogn. Beitrag gefordert hat.
Die Sache mit der äußerst undurchsichtigen gesamtschuldnerischen Haftung ist mir bekannt, wobei die angenommene tatsächliche Löschung der nicht mehr benötigten Daten ja zunächst einmal wie eingangs erwähnt zu begrüßen wäre.

Beginnt der Terror nicht erneut, weiß man, das nicht benötigte Daten nicht gelöscht wurden.
Genau das ist der Punkt, der für mich weiterhin unklar ist. Schreiben sie nach 2018 nicht mehr alle an, müssen ja noch Daten von 2013 und die der Ummeldungen vorhanden sein. Dann bräuchte man jedoch auch keinen neuerlichen Abgleich, da auch jetzt nachvollziehbar wäre, dass etwa jemand aus einer WG mit identischer Beitragsnummer nun woanders wohnt und die Verbliebenen am anderen Ort nicht weiterhin "befreit" sein können. Macht man nun jedoch einen neuen Abgleich, spricht das eigentlich dafür, dass Daten gelöscht werden, womit sie eigentlich dann wieder alljene ohne eigenem Beitragskonto zur Klärung des Sachverhalts anschreiben müssten.

Bekannt ist aber das Problem, dass entsteht, wenn der Zahler des sogn. Beitrag auszieht. Dann wird für die Wohnung nicht mehr gezahlt und der BS bekommt das nicht mit.
Falls sie die Daten löschen wie behauptet. Ich meine mich zu entsinnen, dass hier im Forum bereits gegenteilige Erfahrungen gesammelt worden sein sollen.

Da wird dann mit dem Meldedatenabgleich eine Person gewürfelt, die für die Forderungen löhnen soll. Das Geld kann sie sich nach Ansicht der ÖR-Anstalten und der Gerichte ja von den übrigen Bewohnern wieder holen. Eine schöne Theorie, soll man bei Nichtbeteiligung mehrere Prozesse führen?
Ja, wie das juristisch haltbar sein soll, ist mir ebenfalls schleierhaft.

Es werden nur die nicht regelmäßig vom BS angeschrieben, von denen der BS Zahlungen erhält.
Das wird der spannende Punkt werden.

Allgemein traurig, dass all dies von der Presse quasi überhaupt nicht aufgegriffen oder hinterfragt wird. Allenfalls über werbewirksame Ereignisse wie Inhaftierungen oder verlorene Klagen wird berichtet, jedoch nichts zu den Unwägbarkeiten in der Praxis.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: seppl am 09. Januar 2018, 16:32
Das jetzige Beitragssystem ist ein selbst-erodierendes System. Jeder Zahlungsverpflichtete, der auszieht hinterlässt eine beitragsfreie Wohnung.

Ja, wobei das ja sogar erstmal für eine datenschutzkonforme Umsetzung spräche, was zumindest die Löschung der Daten von nicht beitragspflichtigen Personen angeht.
Die anderen Beteiligten sind nicht befreit! Auch wenn von BS und LRA der Eindruck erweckt werden soll. Sie haften gesamtschuldnerisch und haben ihren definierbaren Anteil an der Gesamtschuld. (RBStV §2 (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.) / (BGB § 426 (1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.)

Im RBStV wird versucht, eine Gesamtschuldnerschaft zu konstruieren, bei der dem Gläubiger nur der oder die Zahlungsverpflichtete sowie nur die Gesamtschuld bekannt sein soll. Das widerspricht dem Sinn der Gleichstufigkeit der Gesamtschuldnerregelung und es werden falsche Abrechnungsmodalitäten zugunsten des Gläubigers vertuscht.

Bitte hier das Thema "Gesamtschuldnerschaft" nicht weiter vertiefen! Es muss aber in das Verständnis eindringen, dass nach geläufiger Praxis des Rundfunkbeitragseinzugs anonyme und somit austauschbare Personen Teilschuldner sein sollen!
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: Kurt am 23. Januar 2018, 13:30
[...] Umzüge bzw. die damit verbundenen Meldungen der Einwohnermeldeämter[..] Diese Datenübermittlungen sind, wie der Gesamtabgleich, ein Verstoß gegen Bundesrecht, da das Meldewesen Bundesrecht ist. Die Länder sind nicht befugt die Gründe für Datenübermittlungen zu erweitern. Dies kann nur der Bund. [...]

Zitat
„108. Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht […]. Es gilt der allgemeine Verfassungssatz, dass weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können […]; Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig […]. Aus dem Normgefüge der Art. 83 ff. GG folgt, dass Mitplanungs-, Mitverwaltungs-und Mitentscheidungsbefug-nisse gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder, wenn die Verfassung dem Bund entsprechende Sachkompetenzen nicht übertragen hat, durch das Grundgesetz ausgeschlossen sind […]. Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus […]. 109. […]. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Verwaltungszu-ständigkeitendie rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen und eine Aushöhlung des Grundsatzes des Art. 30 GG zu verhindern.[…]“
Quelle: BVerfG, 2 BvE7/11 v. 2.6.2015, Abs. 108 f. = BVerfGE 139, 194, Abs. 108 f.
Urteil vom 02. Juni 2015 - 2 BvE 7/11
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/es20150602_2bve000711.html

Dieses o. a. wiederum aus:
Einführung Verwaltungsrecht - Universität Speyer (PDF, Seite 6)
http://www.uni-speyer.de/files/de/Lehrst%C3%BChle/Stelkens/Lehrveranstaltungen/Einf%C3%BChrung%20Verwaltungsrecht/2_Aufbau_Zustaendigkeiten.pdf

Gruß
Kurt
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: pinguin am 23. Januar 2018, 14:03
Zitat
Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus […].
Quelle: BVerfG, 2 BvE7/11 v. 2.6.2015, Abs. 108 f. = BVerfGE 139, 194, Abs. 108 f.
Urteil vom 02. Juni 2015 - 2 BvE 7/11
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/es20150602_2bve000711.html
Heißt also, die telemedialen Bestimmungen im RStV sind genauso rechtswidrig, wie die landesrechtlichen Ausführungen zum Melderecht; siehe Meldegesetze der Länder wie auch diese Meldedatenübermittlungsverordnungen, denn sowohl Telekommunikation als auch Meldewesen ist alleiniges Bundesrecht.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: G3ztap0 am 24. Januar 2018, 07:03
Die anderen Beteiligten sind nicht befreit! Auch wenn von BS und LRA der Eindruck erweckt werden soll. Sie haften gesamtschuldnerisch und haben ihren definierbaren Anteil an der Gesamtschuld.
Besten Dank für die Berichtigung, da hast du formal natürlich recht. Da habe ich mich wohl einmal mehr von den praktischen Gegebenheiten leiten lassen, nachdem die Löschung der Daten derer, die auf einen Zahler verweisen können, der juristischen gesamtschuldnerischen Haftung ja klar entgegen steht und diese daher so in der Praxis gar nicht wie vorgesehen durchsetzbar ist.

Heißt also, die telemedialen Bestimmungen im RStV sind genauso rechtswidrig, wie die landesrechtlichen Ausführungen zum Melderecht[...]
Tja, das müsste ein Gericht halt endlich mal genauso sehen, denn in Gesetzestexten kann viel stehen ohne je Wirkung zu entfalten, solange Verstöße von Richtern unkritisch abgenickt werden.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: boykott2015 am 07. Februar 2018, 17:16
Info von BS zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ab dem 25.05.2018.
Auf 5 Seiten
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf

Zitat
Die folgenden Informationen geben einen Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio und die Rechte, die sich ab dem 25.05.2018 aus der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ergeben.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: noGez99 am 07. Februar 2018, 17:46
Zitat
die sich ab dem 25.05.2018 aus der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ergeben.
Und das ist schon falsch. Seit der Veröffentlichung muss darauf hingearbeitet werde, die Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.
Ab dem 25.05.2018 können Strafen verhängt werden (Auch rückwirkend wie ich verstanden habe - Prof Eu Pinguin bitte übernehmen Sie ..)
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: pinguin am 08. Februar 2018, 07:40
(Auch rückwirkend wie ich verstanden habe - Prof Eu Pinguin bitte übernehmen Sie ..)

Zitat
Artikel 82

Haftung und Recht auf Schadenersatz

1)   Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2)   Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. [...]

Zitat
Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
[...]

(2) [....] Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
[...]
e)
etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
[...]

Ach so,

Zitat
Artikel 1

Gegenstand und Ziele
[...]

(2)   Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Diese EU-Datenschutzgrundverordnung schützt keine juristischen Personen, wie bspw. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Titel: Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Beitrag von: G3ztap0 am 08. Februar 2018, 14:54
Da es in Anbetracht der Vielzahl an wirkungslosen Papiertigern und Beruhigungspillen für das Volk zugegebenermaßen schwerfällt, nicht zynisch zu werden:

Ab dem 25.05.2018 soll sich also in der Praxis in Sachen Datenschutz für Privatpersonen und verdächtigte "Wohnungsinnehaber" was nochmal ganz konkret ändern?  ::)