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Autor Thema: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018  (Gelesen 31952 mal)

j
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Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
Autor: 28. Juli 2017, 23:28
Hallo zusammen!

nach sorgfältiger Suche habe ich hierauf noch keine Antwort gefunden -

Ich habe eine Frage zum hypothetischen Fall einer Person, die aktuell seit Ende 2012 alleine in einer Wohnung wohnt und dort auch ordentlich seit dem Einzug gemeldet ist (erster und alleiniger Wohnsitz):

Derjenige wurde noch nie von GEZ/Beitragsservice angeschrieben, hat noch nie Rundfunkbeitrag gezahlt, und hatte noch nie ein Beitragskonto bei der GEZ/Beitragsservice.

Nach dem erneuten Meldedatenabgleich 2018 könnte sich das ändern.

Würde ein Umzug inkl. Ummeldung in eine Wohnung in einem anderen Bundesland, deren Bewohner bereits ordentlich registriert ist und Rundfunkbeitrag zahlt, die beiden folgenden Punkte bewirken?

1.) für die alte Wohnung werden für den Zeitraum seit 01.01.13 seitens des Beitragsservice keine Gebühren rückwirkend gefordert
2.) in der neuen Wohnung wird für denjenigen kein Rundfunkbeitrag fällig (es zahlt ja bereits jemand anderes für diese Wohnung)

Falls die Antwort nein ist: (wie) ließen sich diese beiden Punkte für diesen hypothetischen Fall vor dem 31.12.17 sicherstellen?

Danke!


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s
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#1: 09. August 2017, 14:05
Hallo,

ich frag mal zum gleichen Thema einfach in die Runde als weitere Möglichkeit:

Abmeldung und kurzzeitig wohnsitzlos ab 31.12.2017!?

Wann wird der Abgleich gemacht? Gibt es da ein genaues Datum?

Argumente für die Abmeldung am momentanen Ort gibt es genug... Renovierung und Umzug zu Freunden/Bekannten/Eltern bis klar ist ob nach der Sanierung wieder bewohnt wird...

Der Neubezug der "alten" Wohnung ist natürlich rein zufällig nach Beendigung des Abgleichs.....

DAS wäre dochmal eine Idee....


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P
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#2: 09. August 2017, 14:31
Zitat
Der Neubezug der "alten" Wohnung ist natürlich rein zufällig nach Beendigung des Abgleichs.....
Das bringt nichts, weil wenn eine Anmeldung beim EMA ausgeführt wird die Daten unabhängig vom Meldedatenabgleich übertragen werden.

Zur ersten Frage OP, bei einer Ummeldung wird die alte Adresse mit geliefert, damit kann natürlich für die alte Wohnung noch eine Ermittlung und somit Nachforderung erfolgen.

Abhilfe könnte ein Auszug ohne Einzug schaffen, z.B. Umzug ins Ausland, jetzt müsste wohl eine Weile vergehen, dann könnte ein Zuzug in eine bestehende Wohnung erfolgen. Sofern jetzt nicht eine Verkettung der letzten bekannten Anschrift aus Deutschland mit der Neuen erfolgt, wobei immer die letzte bekannte Adresse mit übertragen wird könnte das was werden. Das Problem dabei dürfte sein, das statt "Ausland" die letzte aus Deutschland übertragen wird, denn diese dürfte das EMA sicherlich sehen können. Um das zu prüfen müsste es getestet werden oder das Protokoll wie die zu übertragenden Daten ermittelt werden gesichtet werden.


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H
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#3: 09. August 2017, 15:09
Hallo,

Person xy möchte gerne wissen, ob es beim Meldedatenabgleich 2018 um alle geht oder nur um neu hinnzugezogene.

Was für ein Wahnsinn!

Gruss,

Haunted


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#4: 09. August 2017, 17:00
Alle Daten von allen beim EMA gemeldeten Personen. Eine Ausnahme könnte es geben, Personen mit Auskunftsspeere  z.B. wegen Politischer Verfolgung, oder Opfer von Verfolgung durch Dritte wo Angst ums Leben besteht.


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#5: 09. August 2017, 19:37
@PersonX

Mit In-Kraft-Treten der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung hat es im Bereich der EU für jede natürliche Person das Recht, nicht von jenen belästigt zu werden, von denen man selber nix will; nennt sich "Recht auf Vergessenwerden".

Auch der Staat darf außerhalb des Steuerbereiches erst auf Anforderung durch den Bürger für diesen Bürger aktiv werden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#6: 09. August 2017, 20:15
[..] Eine Ausnahme könnte es geben, Personen mit Auskunftsspeere  z.B. wegen Politischer Verfolgung, oder Opfer von Verfolgung durch Dritte wo Angst ums Leben besteht.

Nein: es gibt keine Ausnahmen. Für den Erhalt der Demokratie, Meinungsbildung und der somit zwingend notwendigen Finanzierung des ÖRR werden keine Ausnahmen zugelassen! Todsicher.  8)

Das o. a. sind sogenannte Auskunftssperren § 51 Abs. 1 BMG.
Diese gelten aber nicht gegenüber "Behörden"!!!
Bedeutet: LRA/BS erhält auch bei einer 51er Auskunftssperre weiterhin Daten.

Es gibt nach meinem Dafürhalten z. Zt. nichts - aber auch gar nichts - was eine Weitergabe der Daten an LRA/BS verhindert.

Zitat
Bei einer Auskunftssperre ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen erst nach Anhörung mit Ihnen und Interessenabwägung seitens der Meldebehörde gegebenenfalls möglich. Der Antrag wird nur im begründeten Einzelfall genehmigt. Die Sperre gilt nicht für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.
Quelle: http://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/behoerden-und-dienstleistungen/dienstleistung/einrichtung-von-auskunftssperren-im-melderegister-530f1199a508c/

ansonsten ein-/weiterlesen auf:
Bundesmeldegesetz  > https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/
Bundesmeldegesetz (BMG) § 51 Auskunftssperren
> https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#7: 09. August 2017, 21:40
Die Landesrundfunkanstalten sind keine staatlichen Verwaltungsbehörden, sie haben maximal das Recht zur Selbstverwaltung und damit nur Rechte gegenüber registrierten Anstaltsnutzern. Das sie sich daran nicht halten ist der Knackpunkt.

Wären es staatliche Verwaltungsbehörden könnten Sie kein Art 5 GG in Anspruch nehmen und gegen den Staat auf ausreichende Finanzierung klagen. Aus dem gleichen Grund, also auch wegen der Ausgestaltung als Tendenzbetrieb sind sie ebenso vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen - siehe u.a. unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html

Sie haben keine Rechte gegenüber den Unbeteiligten, diese Rechte müssen sie immer mittels staatlicher Verwaltungsbehörden geltend machen. Sie machen das jedoch unzulässig selbst, obwohl sie zu ihrer eigen Freiheit losgelöst sind von der staatlichen Verwaltung. Aus dem gleichen Grund kann eine beliebige Person A Ihnen oder einem Vertreter Hausverbote erteilen. Ansprüche oder Auskünfte können nur mittels eines Verwaltungszwangsverfahren rechtssicher erhoben werden, dabei würde jeweils eine tatsächlich staatliche Verwaltungsbehörde beteiligt. Natürlich wurde Ihnen das Recht eingeräumt Auskünfte zu verlangen, davon machen Sie auch Gebrauch, wer antwortet tut das freiwillig. Es sind Selbstverwalter wie die Kirchen, eine Beteiligung ist freiwillig. Bis 2013 war wer freiwillig ein Gerät bereithielt per Gesetz gehalten sich freiwillig anzumelden. Es bestand jedoch die Möglichkeit das zu unterlassen. Das Unterlassen konnte per Antrag mit einem Zwangsverfahren sanktioniert werden.

Heute ist es an sich immer noch genauso, jedoch wird das völlig ignoriert. Es werden Bescheide an unbeteiligte Personen versendet ohne zuvor ein staatlich rechtssicheres Verwaltungsverfahren anzustrengen. Die Ermächtigung zur Selbstverwaltung berechtigt jedoch nicht zum selbständigem staatlichen Verwaltungshandeln im Außenverhältnis. Ein unbeteiligter also das Gegenteil von einem freiwilliger Anstaltsnutzer ist einer solchen Gewalt nicht unterworfen. Die Kirchen können auch nicht einfach daher kommen und Kirchensteuer von einem Nichtmitglied erheben.

Im 7 Rundfunkurteil steht auch deutlich, das Dritte, also unbeteiligte ohne Gerätebesitz
nicht oder nur wenn es geboten erscheint an der Finanzierung zu beteiligen.

Durch die Umstellung auf Wohnung wurde das Urteil einfach missachtet, und weil das bekannt ist versucht die Gegenseite beständig zu argumentieren, dass in jeder Wohnung ein Gerät vorhanden sei. Aber das ist eine Fiktion. Diese wird zudem nicht einmal mit den zulässig richtigen Statistiken begründet, weil diese sehr wahrscheinlich schlicht nicht vorhanden sind.

Hätten die Gesetzgeber das 7 Rundfunkurteil beachtet, dann gäbe es kein Pflicht zur Zahlung für das reine Wohnen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2018, 22:23 von Bürger«

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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#8: 09. August 2017, 23:31
Ausnahmsweise ein Vollzitat:

[..] Eine Ausnahme könnte es geben, Personen mit Auskunftsspeere  z.B. wegen Politischer Verfolgung, oder Opfer von Verfolgung durch Dritte wo Angst ums Leben besteht.

Nein: es gibt keine Ausnahmen. Für den Erhalt der Demokratie, Meinungsbildung und der somit zwingend notwendigen Finanzierung des ÖRR werden keine Ausnahmen zugelassen! Todsicher.  8)

Das o. a. sind sogenannte Auskunftssperren § 51 Abs. 1 BMG.
Diese gelten aber nicht gegenüber "Behörden"!!!
Bedeutet: LRA/BS erhält auch bei einer 51er Auskunftssperre weiterhin Daten.

Es gibt nach meinem Dafürhalten z. Zt. nichts - aber auch gar nichts - was eine Weitergabe der Daten an LRA/BS verhindert.

Zitat
Bei einer Auskunftssperre ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen erst nach Anhörung mit Ihnen und Interessenabwägung seitens der Meldebehörde gegebenenfalls möglich. Der Antrag wird nur im begründeten Einzelfall genehmigt. Die Sperre gilt nicht für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.
Quelle: http://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/behoerden-und-dienstleistungen/dienstleistung/einrichtung-von-auskunftssperren-im-melderegister-530f1199a508c/

ansonsten ein-/weiterlesen auf:
Bundesmeldegesetz  > https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/
Bundesmeldegesetz (BMG) § 51 Auskunftssperren
> https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html

Gruß
Kurt

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

-> http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen


34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle


Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

-> aus dem Vollzitat:

Zitat
Zitat
Bei einer Auskunftssperre ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen[...]

Die LRA + ZDF + Deutschlandradio und Co. sind nicht-öffentliche Stellen, weil sie im Wettbewerb zueinander stehen.

Diese Gleichstellung gilt bei der ganzen Datenverarbeitung, also nicht nur unmittelbar beim Datenschutz.

Zitat
Es gibt nach meinem Dafürhalten z. Zt. nichts - aber auch gar nichts - was eine Weitergabe der Daten an LRA/BS verhindert.
Wie Du lesen kannst, ist genau das falsch, denn es hat viel eher nichts, was die Datenweiterleitung rechtfertigen könnte.

@PersonX

Ausdrücklichen Dank für Deine Aussage!

Dieses

Zitat
Hätten die Gesetzgeber das 7 Rundfunkurteil beachtet, dann gäbe es kein Pflicht zur Zahlung für das reine Wohnen.
kann so aber nicht unkommentiert bleiben.

Das Versagen des Gesetzgebers liegt allenfalls, (schlimm genug), in der fehlenden Normenklarheit, die durch die reinen Änderungsverträge begründet ist; keine Ahnung, wer auf diesen Mist gekommen ist.

Wenn Du die alle vom Rundfunk einzuhaltenden nationalen Rundfunkverträge betrachtest, kommst Du zum Inhalt dieses Themas:

Besagen d. Rechtsgrundlagen (ja? welche?), dass nur "Nutzer" zahlen müssten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21278.msg136513.html#msg136513


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 23:50 von pinguin«
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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

n
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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#9: 10. August 2017, 00:07
Das habe ich zu den Meldegesetzen gefunden:


Zitat von:  Bayern
§ 35 Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk

(1) 1 Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung können dem Bayerischen Rundfunk oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, BayRS 2251-17-S) in der jeweils geltenden Fassung bei einer Anmeldung, Abmeldung oder einem Todesfall folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:   ....
https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2015/heftnummer:11/seite:357

Zitat von: Rheinland-Pfalz
§ 16 Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dürfen dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermittelt werden: ...
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1qql/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldD%C3%9CVRPV4P16#focuspoint

Zitat von: NRW
§ 7 Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) dürfen die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln: ...
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=75120170329112741271

Zitat von: Saarland
§ 5 Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Saarländischen Rundfunk oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 30. November 2011, Amtsbl. I S. 1618), in der jeweils geltenden Fassung,[2] von ihm beauftragten Stelle zum Zweck der Einziehung der Rundfunkbeiträge und der Ermittlung von Beitragsschuldnern nach § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen oder Einwohner übermitteln: ...
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/BMGAG_SL.htm

Zitat von:  Brandenburg
§ 8 Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) oder der von ihm nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und zur Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Fall der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner monatlich übermitteln: ...
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/meldduev_2016

Zitat von: Sachsen-Anhalt
§ 31a Datenübermittlung an den Mitteldeutsche Rundfunk
(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung einer alleinigen oder Hauptwohnung, einer An- oder Abmeldung einer Nebenwohnung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln: ...
https://www.magdeburg.de/index.php?La=1&ffsn=false&object=tx,37.5128#%C2%A731a

Zitat von: Sachsen
  § 6 Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
(1) Die SAKD darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der von ihm nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß der §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:  ...
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14049-SaechsAGBMG#p6

Da steht nicht dass sie es müssen, d.h. sie konnen die europäische Datenschutzrichlinie einhalten: Datenübermittlung nur wenn der Betroffene zugestimmt hat.


Die Länder haben es schlechter:
Zitat von:  Baden Württemberg
§ 17 Datenübermittlungen an den Südwestrundfunk (SWR)
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem SWR oder der nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GBl. 2011 S. 477) in der jeweils geltenden Fassung von ihm beauftragten Stelle zur Erhebung und zum Einzug der Rundfunkbeiträge im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen aus dem Melderegister:  ...   
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BMGAGDV+BW+%C2%A7+17&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Zitat von: Hessen
§ 22 Datenübermittlung an den Hessischen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm aufgrund des § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 278, 357) beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ab dem sechzehnten Lebensjahr: ...
https://www.datenschutz.hessen.de/meldduevo.htm#p22

Zitat von:  Niedersachsen
§ 11 c Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk
(1) Dem Norddeutschen Rundfunk oder der im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 186) werden zum Zweck des Einzugs der Rundfunkbeiträge im Fall der Anmeldung, der Abmeldung und des Todes volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner folgende Daten dieser Personen automatisiert übermittelt: ...
http://www.schure.de/2104001/nmeldduev.htm

Zitat von: Schleswig-Holstein
§ 8 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Einziehung der Rundfunkbeiträge nach § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner: ...
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=MeldeG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-MeldeGSH2004V5P8


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  • Beiträge: 2.247
Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#10: 10. August 2017, 00:18
@pinguin: super! danke!

Aber nichts verwechseln oder Hurra schreien: das betrifft dann nur diejenigen die eine 51er Auskunftssperre eingetragen bekamen.

Gruß
Kurt



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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.403
Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#11: 10. August 2017, 15:23
das betrifft dann nur diejenigen die eine 51er Auskunftssperre eingetragen bekamen.
Nö; das betrifft grundsätzlich alle Fälle, wo die auskunftsersuchende öffentliche Stelle in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht.

Steht doch in der Verwaltungsanweisung des Bundes genau drin? Was ist denn an dem, was dort steht, nicht zu verstehen?

Zur Wiederholung:
Im Bereich der Datenverarbeitung ist eine öffentliche Stelle, bspw. LRA RBB, die in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht, bspw. gegenüber ZDF, RTL oder auch ORF, als nicht-öffentlich zu behandeln.

Und dann greift auch die Zweckbindung der Datenerhebung! daten, die bspw. anläßlich von Ehejubiläen erhoben wurden, dürfen nicht zur heimlichen Erstellung einer Fake-Rechnung verwendet werden.

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.0.html

Übrigens:
Es hat einen Staatsvertrag der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich auch bezüglich Amtshilfe und Co.; könnte ja sein, daß sich ORF und Co. hier im europäischen Rahmen diskriminiert fühlen, weil die etwas nicht dürfen, was sich der dt. ÖRR herausnimmt.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
  • Beiträge: 436
Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#12: 10. August 2017, 16:15
das betrifft dann nur diejenigen die eine 51er Auskunftssperre eingetragen bekamen.
Nö; das betrifft grundsätzlich alle Fälle, wo die auskunftsersuchende öffentliche Stelle in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht.

Steht doch in der Verwaltungsanweisung des Bundes genau drin? Was ist denn an dem, was dort steht, nicht zu verstehen?

Zur Wiederholung:
Im Bereich der Datenverarbeitung ist eine öffentliche Stelle, bspw. LRA RBB, die in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht, bspw. gegenüber ZDF, RTL oder auch ORF, als nicht-öffentlich zu behandeln.

Die Auskunftssperre § 51 Bundesmeldegesetz ist und bleibt eine Ausnahmeregelung.

Und dann bezweifele ich mal ganz stark, ob eine Meldebehörde in einer Gemeinde/Stadtverwaltung in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen einer Nachbargemeide steht. Das ist aus meiner Sicht nie der Fall, denn ich darf mich nur an meinem Wohnort anmelden.

Hier darf man die Datenerhebende Stelle Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz nicht mit den LRA/BS und andere in einen Topf werfen.

Der nächste Schritt dieser Meldedaten von der Meldebehörde Gemeinde/Stadtverwaltung durch eine Exportfunktion aus der Datenbank in die Hände von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen der Länder in dem Fall angeblich einer LRA ohne Datenschutzrechtliche Zustimmung des betroffenen Bürgers ist als erstes fragwürdig und die beginnende Ursache des Übels.

Wobei die damalige Aussage, neue Voraussetzungen (Wohnung) und deshalb die Daten aus den Meldeämtern noch ein Argument für das Verfahren gewesen sein könnte. Aber ein erneuter Abgleich, der dann womöglich wie der Ablauf der gesetzlichen Umsetzung zeigt, zur Dauereinrichting wird verstößt gegen die Datenschutzregeln, weil mit einer Abgleichselektierung zielgerichtet nach Personen gesucht wird, die dann zum RF-Beitrag Zwangsanmeldung werden. Vergleichbar einer Verbrechersuche in einer polizeilichen Datei, wobei es keine Grundlage und Berechtigung dafür gibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2017, 16:40 von muuhhhlli«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#13: 10. August 2017, 18:13
Im Bereich der Datenverarbeitung ist eine öffentliche Stelle, bspw. LRA RBB, die in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen steht, bspw. gegenüber ZDF, RTL oder auch ORF, als nicht-öffentlich zu behandeln.

Und dann bezweifele ich mal ganz stark, ob eine Meldebehörde in einer Gemeinde/Stadtverwaltung in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen einer Nachbargemeide steht. Das ist aus meiner Sicht nie der Fall, denn ich darf mich nur an meinem Wohnort anmelden.

Das hat pinguin auch nicht getan. Nach meinem Verständnis hat er lediglich für eine Landesrundfunkanstalt festgestellt, dass diese, da sie sich zweifelsfrei im Wettbewerb mit anderen, auch nicht-öffentlichen Stellen (nämlich z. B. RTL, PRO7SAT1) befindet, als "nicht-öffentlich" betrachtet werden muss, und daher wohl nicht umfänglich mit Daten aus der öffentlichen Verwaltung versorgt werden darf.

M. Boettcher


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Re: Umgang mit Meldedatenabgleich 2018
#14: 10. August 2017, 20:16
@muuhhhili

Magst Du meine Worte nicht verstehen?

User drboe hat es hingegen richtig erfasst.

Die Meldeämter wie auch alle anderen Behörden müssen LRA und Co., wie auch alle anderen öffentlichen Stellen, die in Wettbewerb zu anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen stehen, im Bereich Datenverarbeitung so behandeln, als wären sie, also LRA und Co, nicht-öffentliche Stellen.


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