Die Landesrundfunkanstalten sind keine staatlichen Verwaltungsbehörden, sie haben maximal das Recht zur Selbstverwaltung und damit nur Rechte gegenüber registrierten Anstaltsnutzern. Das sie sich daran nicht halten ist der Knackpunkt.
Wären es staatliche Verwaltungsbehörden könnten Sie kein Art 5 GG in Anspruch nehmen und gegen den Staat auf ausreichende Finanzierung klagen. Aus dem gleichen Grund, also auch wegen der Ausgestaltung als Tendenzbetrieb sind sie ebenso vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen - siehe u.a. unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.htmlSie haben keine Rechte gegenüber den Unbeteiligten, diese Rechte müssen sie immer mittels staatlicher Verwaltungsbehörden geltend machen. Sie machen das jedoch unzulässig selbst, obwohl sie zu ihrer eigen Freiheit losgelöst sind von der staatlichen Verwaltung. Aus dem gleichen Grund kann eine beliebige Person A Ihnen oder einem Vertreter Hausverbote erteilen. Ansprüche oder Auskünfte können nur mittels eines Verwaltungszwangsverfahren rechtssicher erhoben werden, dabei würde jeweils eine tatsächlich staatliche Verwaltungsbehörde beteiligt. Natürlich wurde Ihnen das Recht eingeräumt Auskünfte zu verlangen, davon machen Sie auch Gebrauch, wer antwortet tut das freiwillig. Es sind Selbstverwalter wie die Kirchen, eine Beteiligung ist freiwillig. Bis 2013 war wer freiwillig ein Gerät bereithielt per Gesetz gehalten sich freiwillig anzumelden. Es bestand jedoch die Möglichkeit das zu unterlassen. Das Unterlassen konnte per Antrag mit einem Zwangsverfahren sanktioniert werden.
Heute ist es an sich immer noch genauso, jedoch wird das völlig ignoriert. Es werden Bescheide an unbeteiligte Personen versendet ohne zuvor ein staatlich rechtssicheres Verwaltungsverfahren anzustrengen. Die Ermächtigung zur Selbstverwaltung berechtigt jedoch nicht zum selbständigem staatlichen Verwaltungshandeln im Außenverhältnis. Ein unbeteiligter also das Gegenteil von einem freiwilliger Anstaltsnutzer ist einer solchen Gewalt nicht unterworfen. Die Kirchen können auch nicht einfach daher kommen und Kirchensteuer von einem Nichtmitglied erheben.
Im 7 Rundfunkurteil steht auch deutlich, das Dritte, also unbeteiligte ohne Gerätebesitz
nicht oder nur wenn es geboten erscheint an der Finanzierung zu beteiligen.
Durch die Umstellung auf Wohnung wurde das Urteil einfach missachtet, und weil das bekannt ist versucht die Gegenseite beständig zu argumentieren, dass in jeder Wohnung ein Gerät vorhanden sei. Aber das ist eine Fiktion. Diese wird zudem nicht einmal mit den zulässig richtigen Statistiken begründet, weil diese sehr wahrscheinlich schlicht nicht vorhanden sind.
Hätten die Gesetzgeber das 7 Rundfunkurteil beachtet, dann gäbe es kein Pflicht zur Zahlung für das reine Wohnen.