@art18GG
Art. 5 GG läßt sich mit Art. 10 EMRK verbinden, damit auch mit Art. 23 GG und Art. 25 GG;
Art. 2 GG läßt sich nicht direkt mit Art. 5 GG verbinden, das BVerfG schloß diese Möglichkeit bereits aus; hierzu bitte mal die Forensuche betätigen;
Als verbindendes Element zwischen Art. 2 GG und Art. 5 GG wäre Art. 1 GG möglich, denn dieser Artikel ist mit all jenen Artikel des GG quasi verbunden, die dem Bürger Rechte/Grundrechte verleihen.
Mit Art. 1 GG sind auch EMRK wie GrCh verbunden, nämlich via den o.g. Art. 23 GG, Art. 25 GG und, kraft BVerfG, Art. 20 Abs. 3 GG.
Die Mißachtung von Recht und Gesetz, (Art. 20 Abs 3 GG), ist bei Mißachtung von Art. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 23 GG und auch Art. 25 GG immer gegeben, damit auch bei Mißachtung von Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh. Siehe hierfür die Entscheidung des BVerfG zur Einhaltepflicht der EMRK, bzw., der völkerrechtlichen Verträge des Bundes, (BVerfG -1. Rundfunkentscheidung, Rn. 169).
In den Geltungsbereich des Art. 23 GG zählt auch die vom BVerfG bestätigte Einhaltepflicht der Entscheidungen des EuGH, (bspw. Rn. 143 der aktuellen BVerfG-Rundfunkentscheidung).
In der Uralt-Rundfunkentscheidung des EuGH, (C-260/89, Rn. 41), heißt es ja, daß in der "Gemeinschaft" keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.
Dieses erschließt sich aber nur dem, der nicht die Mühe des Sicheinlesens scheut; denn das ist durchaus harter Stoff.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;