Auch wenn Art. 5 GG von mir als TE selbst eingebracht worden ist, wird doch gebeten, zu berücksichtigen, daß dieser Art. 5 GG hier in diesem Thema nur eine Randerscheinung bleiben soll, denn hier geht es um Art. 2 GG und Art. 10 EMRK.
Gemäß den Ausführungen des BVerfG zu Art. 2 GG, wie sie hier
"Hail Mary"- Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereichhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg187433.html#msg187433dargelegt sind, kann man sich dann nicht auf diesen Art. 2 GG stützen, wenn für den kritisierten Grundrechtseingriff ein separates Grundrecht, bspw. in Art. 5 GG, definiert worden ist.
Art. 10 EMRK ist zwar Bundesrecht, aber kein Artikel des Grundgesetzes, also des nationalen Grundrechts.
Es bleibt also bei der Frage, wie sie im Titel des Themas gestellt wird.
@gez-negativ
Bitte berücksichtige, daß wir uns nicht im Steuerbereich bewegen; der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine "nichtsteuerliche Abgabe".
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlRn. 52 - Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.
Rn. 34 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechunghttp://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html[...]So bekennt es sich in Art. 1 Abs. 2 GG zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Diese unveräußerlichen Rechte liegen ihm voraus und sind selbst der Disposition des Verfassungsgebers entzogen (vgl. BVerfGE 111, 307 [329]; 112, 1 [27]; 128, 326 [369]).[...]
Rn. 39 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechunghttp://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html1) Art. 25 Satz 1 GG bestimmt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind. Er verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar, das heißt, ohne dass ein sonstiger (einfachrechtlicher) Rechtsakt hinzukommen müsste, Wirksamkeit innerhalb der deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 309 [363]).
Rn. 40 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechunghttp://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html(2) Nach Art. 25 Satz 2 GG gehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor. Er räumt diesen Regeln damit Vorrang vor den Gesetzen ein. Ein Gesetz, das mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts kollidiert, verstößt daher gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 6, 309 [363]; 23, 288 [300]; 31, 145 [177]; 112, 1 [21 f.]).
Rn. 65 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechunghttp://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.htmlaa) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit hat Verfassungsrang. [...] Das Grundgesetz hat die deutsche öffentliche Gewalt auf die internationale Zusammenarbeit (Art. 24 GG) und die europäische Integration (Art. 23 GG) festgelegt. [...] Die Bestimmungen enthalten eine Verfassungsentscheidung für eine auf die Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 111, 307 [317 f.]; 112, 1 [25]; Mosler, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 175 Rn. 1 ff.; Payandeh, JöR 57 [2009], S. 465 [481]) und verpflichten daher die gesamte öffentliche Gewaltdazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken und im Außenverhältnis eine mit einer Verletzung des Völkerrechts verbundene Haftung Deutschlands zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 [34]; 59, 63 [89]; 109, 13 [23 f.]; 109, 38 [49 f.]; 111, 307 [316, 318, 328]; 112, 1 [25]; 128, 326 [368 f.]).
Wer also die EMRK mißachtet, (siehe auch BVerfGE 111, 307 - EGMR-Entscheidungen = 2 BvR 1481/04, (siehe Signatur des TE)), schadet u. U. der internationalen Reputation der Bundesrepublik Deutschland.
Selbst die lokale Behörde muß hier also weiterdenken und alles daran setzen, einer Schädigung des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland, dessen Teil sie ist, wirksam entgegenzuwirken.
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