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Autor Thema: Über den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (Gelesen 59367 mal)

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Ich hatte keine Rechtsberatung erwartet  ;) Rein interessehalber
Schon klar, nur hilft es in diesem Falle, sich selbst einzulesen und andere Teile des Landesrechtes zu beachten, (es reicht nicht, stur auf dem Verwaltungsrecht des Landes herumzureiten); meinerseits wird nur auf gesetzliche Quellen verwiesen, incl. etwaig thematisch passender Entscheidungen der höheren Gerichte. Die für einen konkreten Fall legalen Rechtsquellen zusammenzusetzen, quasi als Puzzle, obliegt dem/der geneigten Leser/in selbst. Und da haben wir eben Arbeitsrecht zu beachten, Zivilrecht, durchaus auch Verwaltungsrecht und vor allem die Verfassung des Landes mitsamt all ihren eingeschlossenen Dokumenten, und das alles für nur 1 Fallkonstellation.

Nochmals auch in diesem Thema:
Die materielle Verantwortung, damit auch die Haftung, für die konsequente Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner hat die ersuchte Stelle, von Amts wegen und dieses in jedem Stadium der Vollstreckung.

Und bitte überlege nun selbst, ob einer nichtstaatlichen Organisation Amtshilfe zu leisten wäre, denn das ist überhaupt der erste zu klärende Part einer jeden Vollstreckungshandlung, immer mit der Berücksichtigung, daß die EMRK mit Art. 10 und dem Art. 34 unmittelbarer Teil der Verfassung des Landes ist und der EGMR hier deswegen nicht unbeachtet bleiben kann und der öffentlich-rechtliche Rundfunk danach eben eine nichtstaatliche Organisation ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Und bitte überlege nun selbst, ob einer nichtstaatlichen Organisation Amtshilfe zu leisten wäre, denn das ist überhaupt der erste zu klärende Part einer jeden Vollstreckungshandlung, immer mit der Berücksichtigung, daß die EMRK mit Art. 10 und dem Art. 34 unmittelbarer Teil der Verfassung des Landes ist und der EGMR hier deswegen nicht unbeachtet bleiben kann und
der öffentlich-rechtliche Rundfunk danach eben eine nichtstaatliche Organisation ist.

Mal so als kleine Einlage gedacht:
Es liegt der Verdacht nahe, dass u.a. von einem Justitiar stammen könnte.
Hierbei ist jedoch die Rede von staatlichen Leistungsangebot und staatliche Leistung.


Im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 ist unter Rn32 zu lesen:
Zitat
1. Der Südwestrundfunk hält den Rundfunkbeitrag für formell und materiell verfassungsmäßig.
[...]
Die Qualifizierung einer Abgabe als Entgelt scheitere zudem nicht an der Größe des Adressatenkreises des staatlichen Leistungsangebots. Entscheidend sei allein, dass die Abgabe als Gegenleistung für eine staatliche Leistung und nicht voraussetzungslos erhoben werde.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html;jsessionid=F18E501B05CB97058C69B0314F0F975F.2_cid394

Mit Südwestrundfunk dürfte wohl der Justitiar gemeint sein?
AHA, der Justitiar ist gleichzusetzen mit Südwestrundfunk? Der SWR hat meines Wissens einen Intendanten als rechtlichen Vertreter.


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@gez-negativ
Es würde vom Thema abgewichen, täte dieses hier diskutiert werden.

Maßgeblich für den Rundfunk Berlin-Brandenburg ist das Recht des Landes Berlin, maßgeblich für den Bürger des Landes Brandenburg ist das Recht des Landes Brandenburg; jeweils freilich neben Bundes- und Europarecht.

Was für den SWR und andere vom RBB abweichende Rundfunkanstalten gilt, ist hier insoweit gegenstandslos.

Und selbst dann, wenn es sich um eine staatliche Leistung handeln würde, ist sie nicht hoheitlich, weil diese Leistung in Wettbewerb zu gleichartigen Leistungen der privaten Hand steht.


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Bin mir nicht sicher, ob das Dokument hier schon verlinkt worden ist, ist vom Wissenschaftlichen Dienst.

Zitat
3.1.2.2 - Orientierungswirkung
[...]Um Verurteilungen oder Vertragsverstöße zu vermeiden, berücksichtigen Staaten die Rechtsprechung des EGMR von sich aus; ihre Organe passen ihre Praxis oder ihre Rechtsordnung (z. B. durch Auslegung oder Änderung von Rechtsgrundlagen) – in Übereinstimmung mit Art. 1 EMRK – hieran an.[...]

Zur innerstaatlichen Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie zur Durchsetzung und Wirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Deutschland, Frankreich, Italien und Russland, im Vereinigten Königreich und in der Türkei
https://www.bundestag.de/resource/blob/482672/f9ace5e6e53fc37be870a3bbccbb85ed/WD-2-104-16-pdf-data.pdf

Zur Erinnerung:

Zitat
53. [...]Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention [...]
CASE OF ÖSTERREICHISCHER RUNDFUNK v. AUSTRIA

http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-78381


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es ist schon sehr seltsam, dass der EGMR sich bisher noch nicht eingehend mit der Frage der staatlichen
Kontrolle von Rundfunkanstalten auseinandergesetzt hat, obwohl es eigentlich
evident ist, dass es hier einen grundsätzlichen Konflikt zwischen der Meinungsfreiheit und der
Pressfreiheit aus Artikel 10 der Konventionen einerseits und der staatlichen Steuerung der freien
Meinungsäußerung anderseits gibt. Die Recherchen zu diesem Thema führen immer wieder zu dem
dürftigen Verfahren des Herrn Bruno Antonio Faccio gegen Italien aus dem Jahre 2004, in dem es
um die Frage ging, ob ein Rundfunkteilnehmer, der nur Sendungen des Privatfernsehens sehen
wollte, die Zahlung einer Rundfunkgebühr für die RAI (öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Italien)
verweigern darf. Daher schlage ich vor, dieses Verfahren in einem eigenen Thema zu diskutieren:

Artikel 10 EMRK: Bruno Antonio Faccio gegen Italien, Beschwerde 33/04
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32853.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2019, 19:48 von Bürger«
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Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
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Die Frage ist aber auch, ob das Beispiel aus 2004 heute so noch entschieden würde?


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Zur Klärung der Frage des Selbstbestimmungsrechtes (Art. 2 Abs. 1 GG) der Auswahl der Medien, die einen manipulieren dürfen (Art. 5 Abs. 1 GG = Art. 10 EMRK), könnte vielleicht die Auseinandersetzung mit der folgenden Entscheidung der Bundesverfassungsgerichtes hilfreich sein, in der es um die Frage des Selbstbestimmungsrechts auf Leben geht:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020
- 2 BvR 2347/15 -, Rn. (1-343),
http://www.bverfg.de/e/rs20200226_2bvr234715.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Februar 2020, 00:18 von Bürger«
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@art18GG
Zu Art. 2 GG steht ja ein wenig drin, aber wohl eher weniger zum Art. 5 GG? Natürlich darf und sollte diese Entscheidung gesichtet werden; aber solange das BVerfG nicht von seiner Linie abrückt, daß man sich nicht auf Art. 2 GG berufen kann, wenn es für einen Bereich einen eigenen Artikel im Grundgesetz hat, was mit Art. 5 GG zur Informations- und Meinungsfreiheit ja geschehen ist, wird es nicht viel bringen, einen derartigen Wissensdurst zu stillen. 

Was neben Art. 5 GG immer geht, ist Art. 23 GG zur Realisierung Europas, denn da die EU der EMRK beigetreten ist, ist die Mißachtung von Art. 10 EMRK ebenfalls eine Mißachtung von Art. 23 GG.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@pinguin
Es geht eher um Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG, da diese Kombination nach meiner Ansicht für das Selbstbestimmungsrecht der freien Informationsauswahl stehen dürfte. In dem Urteil wird gezeigt, dass es möglich ist, Grundrechte auf diese Weise zu kombinieren (dort Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Da es sich bei dem Urteil um ein neues Grundsatzurteil zum Selbstbestimmungsrecht handelt, könnte dies auch neue Perspektiven für die gegenständlichen Fragen der Verletzungen der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit durch den RBStV eröffnen. Dies müsste natürlich im Einzelnen genauer geprüft werden.
Das Selbstbestimmungsrecht der Bürger wird durch dieses Urteil jedenfalls gestärkt. Hierzu verweise ich nur auf den folgenden Leitsatz, in dem höhere Anforderungen an die Eingriffsmöglichkeiten des Gesetzgebers festgelegt werden:
Zitat
Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.

Siehe hierzu auch die Begründung des Beschwerdeführers zu I. 1. und I. 2:
Zitat
Die Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts finde in den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Zwar stehe dem Gesetzgeber bei Gefährdungslagen für das Rechtsgut des Lebens angesichts dessen herausragender Bedeutung eine weite Einschätzungsprärogative zu. Der vom Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ausgehende Eingriff sei aber von besonderer Intensität, weil er den Kernbereich der Selbstbestimmung betreffe. Bereits die gesetzgeberische Gefahrenprognose unterliege daher gesteigerten Anforderungen (Rn.38).
Die Begründung der Entscheidung (ab Rn. 202) liefert also viele neue Aspekte zum Selbstbestimmungsrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 8 EMRK), die sich beide mit dem Art. 10 EMRK verbinden lassen. 


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@art18GG

Art. 5 GG läßt sich mit Art. 10 EMRK verbinden, damit auch mit Art. 23 GG und Art. 25 GG;
Art. 2 GG läßt sich nicht direkt mit Art. 5 GG verbinden, das BVerfG schloß diese Möglichkeit bereits aus; hierzu bitte mal die Forensuche betätigen;

Als verbindendes Element zwischen Art. 2 GG und Art. 5 GG wäre Art. 1 GG möglich, denn dieser Artikel ist mit all jenen Artikel des GG quasi verbunden, die dem Bürger Rechte/Grundrechte verleihen.

Mit Art. 1 GG sind auch EMRK wie GrCh verbunden, nämlich via den o.g. Art. 23 GG, Art. 25 GG und, kraft BVerfG, Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Mißachtung von Recht und Gesetz, (Art. 20 Abs 3 GG), ist bei Mißachtung von Art. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 23 GG und auch Art. 25 GG immer gegeben, damit auch bei Mißachtung von Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh. Siehe hierfür die Entscheidung des BVerfG zur Einhaltepflicht der EMRK, bzw., der völkerrechtlichen Verträge des Bundes, (BVerfG -1. Rundfunkentscheidung, Rn. 169).

In den Geltungsbereich des Art. 23 GG zählt auch die vom BVerfG bestätigte Einhaltepflicht der Entscheidungen des EuGH, (bspw. Rn. 143 der aktuellen BVerfG-Rundfunkentscheidung).

In der Uralt-Rundfunkentscheidung des EuGH, (C-260/89, Rn. 41), heißt es ja, daß in der "Gemeinschaft" keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.

Dieses erschließt sich aber nur dem, der nicht die Mühe des Sicheinlesens scheut; denn das ist durchaus harter Stoff.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Art. 2 GG läßt sich nicht direkt mit Art. 5 GG verbinden, das BVerfG schloß diese Möglichkeit bereits aus; hierzu bitte mal die Forensuche betätigen;
So wie das hier geschrieben wird, ist das Blödsinn. Zeig doch mal bitte, wo das behauptet werden soll.


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Art. 2 GG läßt sich nicht direkt mit Art. 5 GG verbinden, das BVerfG schloß diese Möglichkeit bereits aus; hierzu bitte mal die Forensuche betätigen;
So wie das hier geschrieben wird, ist das Blödsinn. Zeig doch mal bitte, wo das behauptet werden soll.

Siehe u.a. unter

"Hail Mary"- Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29265.msg187433.html#msg187433
BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv011234.html
Rn. 13
Zitat
[...] Der Einzelne kann sich gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG nur insoweit berufen, als diese sich nicht auf einen Lebensbereich bezieht, der durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt ist (BVerfGE 6, 32 [37]). [...]

BVerfGE 6, 32 - Elfes
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html
Rn. 16
Zitat
[...] Soweit nicht solche besonderen Lebensbereiche grundrechtlich geschützt sind, kann sich der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. [...]

Wichtig aber auch (gleicher Thread):
BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
***
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
Rn. 28
Zitat
Für die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sind danach zwei Komponenten wesensbestimmend. Einmal ist es der Bezug zum demokratischen Prinzip des Art. 20 Abs. 1 GG: Ein demokratischer Staat kann nicht ohne freie und möglichst gut informierte öffentliche Meinung bestehen. Daneben weist die Informationsfreiheit eine individualrechtliche, aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Komponente auf. [...]


Weiterhin wichtig:
Schutzbereich des Art. 2 GG eröffnet, wenn Art. 10 EMRK missachtet wird?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29764.msg187485.html#msg187485
Rn. 65 - BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv141001.html
Zitat
aa) Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit hat Verfassungsrang. [...]Das Grundgesetz hat die deutsche öffentliche Gewalt auf die internationale Zusammenarbeit (Art.  24 GG) und die europäische Integration (Art.  23 GG) festgelegt.[...]Die Bestimmungen enthalten eine Verfassungsentscheidung für eine auf die Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 111, 307 [317 f.]; 112, 1 [25]; Mosler, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 175 Rn. 1 ff.; Payandeh, JöR 57 [2009], S. 465 [481]) und verpflichten daher die gesamte öffentliche Gewalt dazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken und im Außenverhältnis eine mit einer Verletzung des Völkerrechts verbundene Haftung Deutschlands zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 [34]; 59, 63 [89]; 109, 13 [23  f.]; 109, 38 [49 f.]; 111, 307 [316, 318, 328]; 112, 1 [25]; 128, 326 [368 f.]).


***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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@pinguin
Aus dem Angeführten ist für mich nicht ersichtlich, dass man das Selbstbestimmungsrecht der freien Informationsauswahl nicht als Verstoß von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG bezeichnen kann. Darüber zu streiten, halte ich jedoch auch nicht für sinnvoll.

Es geht mir vielmehr darum, auf das erwähnte Urteil zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) hinzuweisen, da es sehr viele erkenntnisreiche Aspekte für ein Klagevorhaben zum Art. 10 EMRK enthält. In der Urteilsbegründung wird beispielsweise sehr ausführlich auf die Rechtsprechung des EGMR zum Art. 8 EMRK eingegangen, was ich sehr interessant fand. Es ist natürlich richtig, dass wir uns bei der Informationsfreiheit nicht in derselben Form auf die Rechtsprechung des EGMR berufen können, wie es in dem erwähnten Verfahren der Fall war, da es hierzu einfach noch keine Urteile gab. Diese Rechtsprechung müssen wir uns erst noch erarbeiten.       

Denn in den Urteilen vom 18. Juli 2018 des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes gibt es keine tatsächlich Auseinandersetzung mit der Informationsfreiheit, die wir als Ausgangspunkt verwenden könnten. Diese Frage wird einfach mit der Bemerkung weggewischt, dass weder ein direkter noch indirekter Eingriff in dieses Recht bei den Klägern vorläge. Dies ist nicht wirklich einleuchtend. Der Eingriff in die Informationsfreiheit wird auch nur in der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde zur Zweitwohnung begründet. Aus VG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2015,  3 K 4017/14, geht hervor, dass der Kläger die Verletzung folgendermaßen begründet:
Zitat
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass sich Menschen keine Informationen aufdrängen lassen müssten und daher das Recht hätten, den Rundfunk nicht zu nutzen. Indem er durch seinen Rundfunkbeitrag den Rundfunk mitfinanzieren müsste, sei er in der negativen Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Die Richter des VG Stuttgart deuten den Einwand des Klägers dann in der folgenden Form um:
Zitat
Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dies umfasst auch das korrespondierende negative Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Diese negative Informationsfreiheit ist im vorliegenden Fall nicht verletzt. Mit der Zahlung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrages ist nicht der Zwang verbunden, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk überhaupt zu nutzen. Insofern überzeugt die Argumentation des Klägers, er sei als Mitglied der Gesellschaft von einer etwaigen schädigenden Wirkung des Fernsehkonsums betroffen, nicht.
Hier, wie im übrigen Verfahrensverlauf, wird der eigentliche Punkt der Frage nach der informellen Selbstbestimmung einfach umgangen, in dem die Richter auf eine allgemeine Informationsmöglichkeit verweisen, die nicht genutzt werden muss. Darum geht es bei der Informationsfreiheit jedoch nicht, sondern vielmehr um die Frage, ob der Gesetzgeber per Gesetz (dem RBStV) festlegen darf, welche Informationen er für förderungswürdiger hält und welche nicht. Es geht also um die Autonomie des Bürgers selbst entscheiden zu können, welche Informationsquellen er durch seine Finanzierungsmöglichkeiten fördern möchte und welche nicht. In dieses Selbstbestimmungsrecht hat der Staat gerade wegen der Pressefreiheit nicht einzugreifen, da es nicht die Aufgabe des Staates ist, die Meinungsbildung durch die Medien zu steuern. Genau darum geht es letztendlich bei der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Konsum von Rundfunk und Fernsehen schädlich ist, oder nicht. Die schädliche Wirkung liegt mehr in der Steuerungsabsicht des Staates, die Medien lenken zu wollen. Davor sollte uns der Art. 10 EMRK dann auch schützen.


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@art18GG

Wie in diesem Thema dargelegt, lassen sich Art. 1 GG, Art. 5 GG, Art. 20 GG und Art. 23 GG sinnvoll mit Art. 10 EMRK verbinden, nur muß man es auch tun wollen und den europäischen Rahmen nicht länger ignorieren.

Seitens des BVerfG zu Art. 5 GG umfasst die Informationsfreiheit nicht nur den Inhalt der Information, sondern den gesamten Weg von der Informationsbeschaffung bis zur Informationsverbreitung; was hier für die Printmedien gilt, muß auch für den Bürger gelten, handelt es sich doch um den gleichen Art. 5 GG. Hierzu vertiefend siehe:

Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32843.msg201287.html#msg201287

Es wird kaum jemand wirksam bestreiten können, daß die Finanzierung einer Information jeweils untrennbarer Teil von Informationsbeschaffung, Informationsverarbeitung und Informationsverbreitung darstellt.

Insofern findet freilich ein Eingriff in die Informationsbeschaffung statt, wenn der Staat den Bürger nötigt, eine vom Bürger nicht beschaffte Information trotzdem zu finanzieren.

Mir erschließt sich nicht, wieso nicht erkannt wird, daß Art. 2 GG und Art. 5 GG einander ausschließen?

Was ist daran nicht klar?

"Hail Mary"- Eingriff zur Unterwerfung untergräbt den Schutzbereich
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BVerfGE 11, 234 - Jugendgefährdende Schriften
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv011234.html
Rn. 13
Zitat
[...] Der Einzelne kann sich gegenüber Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art. 2 Abs. 1 GG nur insoweit berufen, als diese sich nicht auf einen Lebensbereich bezieht, der durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt ist (BVerfGE 6, 32 [37]). [...]
Art. 5 GG enthält eine "besondere Grundrechtsbestimmung".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2020, 02:49 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
@pinguin
Bei der angeführten Rechtsprechung geht es nicht um die Kombinierbarkeit von Grundrechten, sondern um die Frage des Gegenstandsbereiches. Der Kläger, ein Verbreiter von jugendgefährdenden Schriften, hatte sich auf den Gegenstandsbereich des Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Dieser Bereich war jedoch nicht betroffen, da es in seinem Fall (eine volljährige Person) lediglich um den Gegenstandsbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gehen konnte. Auch bei einer Verfassungsbeschwerde muss man von der Grundrechtsverletzung selbst betroffen sein. Die fehlende Selbstbetroffenheit ist ein häufiger Fehler, der bei Klagen gegen den Rundfunkbeitrag gemacht wurde. Hierzu verweise ich nur auf das Vorabentscheidungsverfahren des Landgerichtes Tübingen beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, wo die Selbstbetroffenheit zur Verletzung von Art. 10 EMRK / Art. 11 EU-Charta (nicht 4) in der Frage 4 offensichtlich nicht dargelegt wurde. Siehe hierzu weiter:

Gerichtshof der Europäischen Union: Liste der Ergebnisse Aktenzeichen = C-492/17
Kurzlink: https://kurzelinks.de/jn0t
EuGH Luxembourg, Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.msg185377.html#msg185377


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2020, 15:12 von Bürger«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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