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Autor Thema: Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung  (Gelesen 141166 mal)

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Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
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der Vorsatz ist "das sich diese Firma als Behörde ausgibt Bescheide verschickt  und Säumnis Zuschläge verhängt so wie in die Recht 3. Eingreift ,

Bescheide und Säumnis Zuschläge dürfen nur Behörden und keine Privat Firmen der Interessen Gemeinschaften  !

Das mit den Bescheiden ist so eine Sache. Grundsätzlich dürfen das welche mit hoheitlichen Rechten. Die LRA hat bezüglich berechtigter finanzieller Forderungen hoheitliche Rechte.
D.h., die LRA darf das, obwohl keine Behörde. Die LRA darf auch Bescheide über rückständige Beiträge erstellen und Vollstreckungsersuchen stellen, aber nur die LRA und nicht der BS. Das ist Fakt.

Jetzt kommt der Knackpunkt. Es gibt da etwas, was nicht so recht eindeutig ist. Ein gewisser Widerspruch, was die Bescheide angeht, aber nur die Bescheide. Es ist vom EuGH nicht so recht eindeutig formuliert, was der
BS hierbei darf. Es ist irgendwie ein wenig unklücklich formuliert. Mr. X steigt da momentan nicht so recht durch. ( irgendwie darf es der BS und dann wieder nicht ) undurchsichtig ???

Wenn du von : ' Bescheide und Säumnis Zuschläge '   sprichst, dann meinst du mit Sicherheit Bescheide über rückständige Beiträge und keine Ausgangs-Bescheide.
Das sind zwei völlig unterschiedliche Sachen, die genau benannt werden müssen, so wie sie rechtlich zu betrachten sind. Die beiden darf man nicht zusammenhauen.
Wo kein Ausgangsbescheid, da kann man auch nichts im Rückstand haben.


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I
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Jetzt kommt der Knackpunkt. Es gibt da etwas, was nicht so recht eindeutig ist. Ein gewisser Widerspruch, was die Bescheide angeht, aber nur die Bescheide. Es ist vom EuGH nicht so recht eindeutig formuliert, was der BS hierbei darf. Es ist irgendwie ein wenig unklücklich formuliert. Mr. X steigt da momentan nicht so recht durch. ( irgendwie darf es der BS und dann wieder nicht ) undurchsichtig ???

Könntest du das näher erläutern, was du damit meinst?


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Ich wüsste nicht, daß sich der EuGH bereits mit dem BS befasst hat; befasst hat er sich mit der GEZ, doch die gibt es nicht mehr.

Es wird bezweifelt, daß die Entscheidungen hinsichtlich BS und Co heute auch so ausfallen würden, wie sie für GEZ und Co. getroffen worden sind.

Wäre dem EuGH von Beginn an klar gewesen, (siehe C-337/06, Rz. 15), daß die Rundfunkstaatsverträge keine Verträge zwischen Bund und Ländern sind, es somit keinen Auftrag des Bundes hat, wäre die ganze Rundfunkangelegenheit wohl schon damals vollständig gekippt worden. Es bedarf für staatliche Beihilfen eines förmlichen Auftrages des EU-Mitgliedslandes an jenes Unternehmen, das eine staatliche Beihilfe erhält bzw. erhalten soll.

C-337/06; Rz. 15
Zitat
15      Die Finanzierung dieser Einrichtungen ist in Staatsverträgen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt.
Stimmt ja nicht, wie jeder weiß.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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erläutern:  Mr. X steigt da selbst nicht durch.


Ja, GEZ damals.
GEZ = 1:1 BS.
Es hat sich doch nichts geändert, außer, dass man an Stelle von GEZ jetzt BS schreibt.
Mr. X geht von der rechtlichen Seite aus.

'  daß die Rundfunkstaatsverträge keine Verträge zwischen Bund und Ländern sind, es somit keinen Auftrag des Bundes hat, wäre die ganze Rundfunkangelegenheit wohl schon damals vollständig gekippt worden.  '
Ist sie eben aber nicht. Mr. X glaubt nicht, dass da was gekippt wird.


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GEZ = 1:1 BS.
Nö, ist eine ganz andere Firma, die sich zufälligerweise nur am, selben Ort befindet.

Haben GEZ und BS eigentlich die selbe Steuernummer?

Wie schaut es mit einem Eintrag im Handelsregister aus?


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A
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Hier noch ein interessantes juristisches Detail:
Der BS fungiert ja als Inkasso-Dienstleister für die LRA's.
Gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz muss ein solches Unternehmen aber im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.
Dieses Register ist allgemein zugänglich:
http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/

Der BS ist dort *nicht* registriert!
Auf gut deutsch : der BS hat für seine kriminellen Machenschaften keinerlei Rechtsgrundlage!


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Auf gut deutsch : der BS hat für seine kriminellen Machenschaften keinerlei Rechtsgrundlage!

Ist doch nichts neues. Steht doch bei denen selbst im Impressum.


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Hier noch ein interessantes juristisches Detail:
Der BS fungiert ja als Inkasso-Dienstleister für die LRA's.
Gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz muss ein solches Unternehmen aber im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.
Dieses Register ist allgemein zugänglich:
http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/

Der BS ist dort *nicht* registriert!
Auf gut deutsch : der BS hat für seine kriminellen Machenschaften keinerlei Rechtsgrundlage!

Wie wäre es mit einer direkten Anfrage bei der Registerstelle, warum der BS Geld wie ein Inkasso eintreibt und nicht registriert ist?


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Gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz muss ein solches Unternehmen aber im Rechtsdienstleistungsregister registriert sein.
Dieses Register ist allgemein zugänglich:
http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/

Der BS ist dort *nicht* registriert!
Auf gut deutsch : der BS hat für seine kriminellen Machenschaften keinerlei Rechtsgrundlage!

Wie wäre es mit einer direkten Anfrage bei der Registerstelle, warum der BS Geld wie ein Inkasso eintreibt und nicht registriert ist?

@Archimedes
Du sagst es ... , wenn man von Recht ausgeht. D.h. , wenn es mit rechten Dingen zugehen würde.
Wenn ein kleiner Bandit von 16 großen ... gedeckt wird, dann sieht das eben anders aus.

Ob jetzt die Registerstelle etwas dazu sagen kann, glaubt Mr. X weniger, sondern eher eine Aufsichtsbehörde in Sachen Inkasso.


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Eine Liste der zuständigen Registrierungsbehörden findet man unter http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/Zustaendigkeitsliste.pdf.

Fraglich inwiefern hier eine Anfrage bei einer Registrierungsbehörde zielführend ist.
Viel mehr stellt sich die Frage wie sich die offensichtlich fehlende Legitimation des BS, Inkassodienstleistungen vollziehen zu dürfen, für einen Widerspruch oder eine Klage verwenden lässt.
Man könnte zwar auch schon im Vorfeld, d.h. bei der ersten Mahnung den BS darauf aufmerksam machen, dass er dazu nicht befugt ist, aber ob er daraufhin seine Inkassobemühungen einstellen wird, ist zu bezweifeln. Evtl. eignet sich diese Feststellung aber um einen formellen Fehler im Verwaltungsakt anzuführen. Dieser geschieht jedoch erst mit der Zustellung eines Feststellungsbescheides.
Sollte eine fehlende Legitimation des BS Inkassodienstleistungen vollziehen zu dürfen feststellbar sein, geht sein Inkassogebaren in Richtung Nötigung.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

G
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Die werden argumentieren, dass der BS Teil der RA ist und nur "für sich selbst" mahnt und eigene Forderungen beitreibt, dafür braucht man keine Zulassung oder Erlaubnis.


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Die werden argumentieren, dass der BS Teil der RA ist und nur "für sich selbst" mahnt und eigene Forderungen beitreibt, dafür braucht man keine Zulassung oder Erlaubnis.

*für sich selbst* ist schwer nachvollziehbar, da das Geld ja ganz offenkundig an die LRA geht.
Ausserdem : wie ist *Teil der BA* kompatibel mit der im Staatsvertrag erwähnten *dritten Stelle*?


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Die werden argumentieren, dass der BS Teil der RA ist und nur "für sich selbst" mahnt und eigene Forderungen beitreibt, dafür braucht man keine Zulassung oder Erlaubnis.

Das greift dann aber nicht. Das ist rechtlich eben voll umstritten und nicht korrekt.
Der BS darf nicht im eigenen Namen.

Als Teil der LRA hat man als LRA voll und ganz mit dem Datensatz der LRA aufzutreten und nicht mit dem des BS, der nur ein organisatorisches internes Gebilde ist, aber nicht rechtlich gesehen nach außen gegenüber dem Bürger.

" eigene Forderungen beitreibt  "
siehe:
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104897.html#msg104897
"  für alle Kunden gilt jedoch bundesweit dieselbe Gläubigeridentifikationsnummer des Beitragsservice DE3000100000001272.  "

Wenn der BS für den rbb eintreibt, dann hat er als rbb aufzutreten und nicht anders, da er ja dann Teil des rbb ist oder angeblich ist und wenn er für den Bayerischen eintreibt, dann hat er als Bayerischer aufzutreten und nicht anders.
Die treten aber als BS auf.
Da die mit derselben Gläubigeridentifikationsnummer beitreiben, würde das für Mr. X bedeuten, dass die LRA alle miteinander verschmolzen sind und nicht mehr eigenständig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2015, 01:12 von Bürger«

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Die werden argumentieren, dass der BS Teil der RA ist und nur "für sich selbst" mahnt und eigene Forderungen beitreibt, dafür braucht man keine Zulassung oder Erlaubnis.

Wenn der BS für den rbb eintreibt, dann hat er als rbb aufzutreten und nicht anders, da er ja dann Teil des rbb ist oder angeblich ist und wenn er für den Bayerischen eintreibt, dann hat er als Bayerischer aufzutreten und nicht anders.
Die treten aber als BS auf.
Da die mit derselben Gläubigeridentifikationsnummer beitreiben, würde das für Mr. X bedeuten, dass die LRA alle miteinander verschmolzen sind und nicht mehr eigenständig.

Dem stimme ich voll und ganz zu. Hatte nur deren mögliche Argumentation gepostet. Wird Zeit, daß jemand dem Spuk "Beitragsservice" ein Ende bereitet. Dieser BS dient letztendlich nur dazu, dem Bürger seine Rechte abzuschneiden und die Verantwortlichen zu decken. Würde eine andere private Firma so vorgehen, wäre sie schon lange geschlossen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2015, 01:11 von Bürger«

 
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