Ich, Karl Martell, lebe im Norden, dort, wo die Einheimischen schon immer ziemlich renitent waren. Sie trotzten gegen den dänischen König und versumpften das Land, wo sie gegen die "Schwarze Garde" kämpften und diese besiegten (Nicht zu verwechseln mit den "Blackwater" Söldnern, aber auch bezahlte Söldner.
Anfang Januar 2016 bekam ich vom Beitragsservice NDR Norddeutscher Rundfunk einen Widerspruchsbescheid: Sehr geehrter Herr Martell* , ihre Widersprüche vom *** und vom *** weisen wir zurück.
Erstaunlicherweise waren diese Zeilen, denen noch eine ganze Menge Text folgte, von zwei Personen persönlich unterschrieben. Also ohne Einschränkungen wie "im Auftrag" oder "in Vetretung".
Daraufhin habe ich diesen Text entworfen und ungefähr eine Woche lang immer wieder bearbeitet, um mich schließlich auf des meiner Meinung Wesentliche zu beschränken.
Ich kopiere ihn einmal versuchsweise hier herein, die Namen laß ich weg, und bitte darum, einmal zu schauen, ob ich meinem selbst gestellten Anspruch auf diese Weise gerecht geworden bin.
Morgen, Mittwoch, den 20. Januar 16 will ich das Teil persönlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeben. Here we go:
Kiel, den 20. Januar 2016
Karl Martell*, Rendsburger Landstraße 51, 24113 Kiel
An die Staatsanwaltschaft Kiel, Schützenwall 31, 24114 Kiel
Betreff: Anzeige und Strafantrag wegen Amtsanmaßung
Sehr geehrte Damen und Herren, am 6. Januar 2016 erhielt ich einen Widerspruchsbescheid des Servicebüro des NDR.
Unterzeichner des an mich gerichteten Widerspruchbescheides des NDR-Beitragsservice Hamburg, Rothenbaumchaussee 132-134, sind H.******* und Frau *******.
Das nicht rechtsfähige Inkassounternehmen Servicebüro des NDR Hamburg besitzt keine Behördeneigenschaft. Durch die Versendung eines Widerspruchsbescheids ist daher der Tatbestand der Amtsanmaßung nach Paragraph 132 StGB erfüllt.
Zitat: Erhebt der Widerspruchsführer einen Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung bei der ausstellenden Behörde, so hat diese ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Im Anschluss erlässt sie einen Widerspruchsbescheid, in dem sie in der Regel eine ausführliche Begründung ihrer Entscheidung beifügt.
In Ihrem Anschreiben vom 6. Januar 2016 schrieb mir das Servicebüro des NDR Hamburg in Vortäuschung einer Behördeneigenschaft:
„Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet“:
Einen Widerspruch gegen die Forderungen des Inkassounternehmen NDRServicebüro habe ich aus folgendem Grund bisher nicht eingelegt und werde es auch in Zukunft nicht tun: Das NDRServicebüro als ein Inkassounternehmen des NDR besitzt keine Behördeneigenschaft, somit fehlt die rechtliche und gesetzliche Grundlage zur Erteilung eines Widerspruchsbescheids.
Zwar kennt das Schleswig-Holsteinische LvwG eine Beleihung mit Behördeneigenschaft, die in Paragraph 24 LvwG definiert wird:
§ 24 Übertragung von Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts.
(1) Natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähigen Vereinigungen können Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden.
Von einer entsprechenden Übertragung oder Beleihung der Behördeneigenschaft auf Grund eines Gesetzes für das Inkassounternehmen des NDR, hier Servicebüro genannt durch ein schleswig-holsteinisches Landesverwaltungsgesetz ist mir nichts bekannt. Selbst wenn sie erfolgt wäre, hätte sie keine Rechtskraft erlangt. Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ist eine entsprechende Veröffentlichung nicht erfolgt, die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung nach dem Zitiergebot ist nicht erfolgt.
Ich stelle noch einmal fest: Das Servicebüro des NDR ist das nicht rechtsfähige Inkassounternehmen der vorher genannten Rundfunkanstalt.
Das bedeutet: Das Servicebüro des NDR ist keine Behörde und kann als privates, nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen besitzt keine Behördeneigenschaft. Das Anschreiben des Servicebüro vom 6. Januar versucht indes, durch die Formulierung Widerspruchsbescheid den Anschein einer Behördeneigenschaft zu erwecken.
Noch einmal: Nur eine Behörde kann einen Widerspruchsbescheid erlassen, nicht jedoch das nicht rechtsfähige Inkassounternehmen des NDR Hamburg, hier als Servicebüro bezeichnet.
Damit ist der Tatbestand der Amtsanmaßung durch die Unterzeichner des Widerspruchsbescheides H. xxxx und S.xxxx erfüllt.
Amtsanmaßung
Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung im §132 StGB geregelt, der folgenden Wortlaut hat: „Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Aus den vorgenannten Gründen begeht der Beitragsservice eine Amtsanmaßung, weil er unbefugt Bescheide erlässt. Hiermit erstelle ich Anzeige und stelle Strafantrag gegen ******* und ******* bei der Staatsanwaltschaft in Kiel.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Karl Martell*
Anlage: Die Kopie des Widerspruchbescheids vom Beitragsservice NDR Seiten 1-4
* Karl Martell ist der nickname, unter dem ich mich gestern in diesem goilen Forum angemeldet habe