@HerrFuchs
Nein, nicht zielführend.
Wird bereits in einem Fall zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen, dann ist Zeitverzug das Problem.
In so einem Fall müsste der GV nur über die Reaktion einer Person A informiert werden. An dieser Stelle mit einem GV noch zu reden bringt nicht mehr viel, sondern nur Zeitverlust!
Zielführend wäre zuerst eine Erinnerung am Amtsgericht.
Dann kurz vor Ablauf einer Frist die Information an einen GV, dass die Erinnerung immer noch nicht beschieden wurde.
Der GV würde daraufhin die Eintragung in ein Schuldenverzeichnis veranlassen.
Dazu würde eine Person A Post bekommen. Person A hätte dann X Tage (wahrscheinlich ca. 14) Zeit darauf eine
Beschwerde zu schreiben.
In die Beschwerde würde das Aktenzeichen der Erinnerung mit verwendet, also darauf Bezug genommen.
--> Erinnerung und Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis und darauf Beschwerde führt bisher meist zu zwei Aktenzeichen und somit zwei Verfahren am Amtsgericht, so dass auf beide Ablehnungen jeweils getrennt Beschwerde bei einem Landgericht eingelegt werden kann. -> So ein Fall ist bisher nicht abschließend zu Ende geführt wurden, der Ball dazu liegt aktuell an einem Landgericht.
Die erste Erinnerung könnte wie folgt aussehen
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096bitte zuerst hier noch lesenAnwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.htmlSollten später alle Sachen beim 2x Amtsgericht, 2x Landgericht durch sein, bleibt immer noch der Weg zum VG um dort dann zu erklären, dass Landgericht hat die Person A an das VG verwiesen, ...
daran wird aktuell gearbeitet ;-)