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Autor Thema: Festsetzungsbescheid trotz gezahlter Beiträge  (Gelesen 14266 mal)

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  • Steter Tropfen höhlt den Stein!!!
Festsetzungsbescheid trotz gezahlter Beiträge
Autor: 07. Dezember 2014, 10:55
Hallo an alle!

Auch ich bin zu diesem Forum gekommen wie die "Jungfrau zum Kinde"!  ;)
Natürlich habe auch ich eine fiktive Frage.

Nehmen wir an Person A ist seit unzähligen Jahren pünktlicher Zahler der Rundfunkgebühren. Plötzlich flattert ein Festsetzungsbescheid über 185,82 Euro ins Haus obwohl Person A nachweislich keine Rückstände hat.
In besagtem Festsetzungsbescheid findet sich allerdings keine detailierte Aufstellung der Kosten und auch kein Termin bis wann besagte Summe beglichen werden soll.
Nun würde mich interessieren wie sich Person A in einem solchen Fall verhalten sollte.

LG Steffi


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1. Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung
2. kompletten Kontoauszug der letzten z.B. 8 Jahre anfordern. Warum, siehe diesen Fall: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10781.0.html
Vielleicht ergeben sich aus dem Kontoausszug ja ähnliche Erkenntnisse.


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Hm...vielen Dank Calimero!  :)

Interessant in diesem "fiktiven" Fall ist natürlich die Rechtsbelehrung auf der Rückseite.

"Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 2 Nr.1 VwGO). Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist."

In diesem, natürlich fiktiven Fall, fragt sich Person A sicher ob die dort tätigen Herrschaften aus lauter Lust und langer Weile einfach aufs gerate Wohl ein paar Namen nehmen und prophylaktisch Festsetzungsbescheide schicken, ohne zu kontrollieren ob diese überhaupt einen Rückstand haben.

 


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....ohne zu kontrollieren ob diese überhaupt einen Rückstand haben.
Oder es wurden wider besseren Wissens Beiträge fälschlicherweise umgebucht, wie im Fall von 'meinem Kumpel'.
Widerspruch muß trotzdem eingelegt werden, da Person A nur auf einen Widerspruchbescheid dagenen Klagen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2014, 16:02 von Calimero«
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In meinem fiktiven Szenario hat Person A bereits Widerspruch eingelegt und ist nun gespannt auf die Aussagen der zuständigen Herrschaften.
Bisher war ich ja immer der Meinung "Leben und Leben lassen"!
Aber mittlerweile regt sich in mir der Wunsch die dort tätigen Mitarbeiter mit dem mittleren Finger meiner Hand bekannt zu machen.  ;D


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In meinem fiktiven Szenario hat Person A bereits Widerspruch eingelegt und ist nun gespannt auf die Aussagen der zuständigen Herrschaften.
Bisher war ich ja immer der Meinung "Leben und Leben lassen"!
Aber mittlerweile regt sich in mir der Wunsch die dort tätigen Mitarbeiter mit dem mittleren Finger meiner Hand bekannt zu machen.  ;D
Aus Erfahrung durch meinen Kumpel kann ich sagen, dass der BS sich sehr, sehr, seeehr schwer damit tut, Fehler einzugestehen, denn anschließend könnte man daraus rechtliche Ansprüche ableiten.
Man gewinnt auch immer wieder den Eindruck, dass die Mitarbeiter da (geistig) nicht dazu in der Lage sind, Sachlagen zu prüfen und ggf zu korrigieren.
Daher greife ich mal der Antwort des BS vor: der Widerspruch wird abgelehnt mit folgender Begründung (sinngemäß): Wir haben alles richtig gemacht, wir sind im Recht und sie müssen zahlen.

Leben und Leben lassen? Einseitig, und ausschließlich zum Wohle und Überleben des ÖRR.

Zum Mittelfinger: das und noch viel mehr, so dürften wohl etlichen hier den Wunsch verspüren.


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Nehmen wir an Person A ist seit unzähligen Jahren pünktlicher Zahler der Rundfunkgebühren. Plötzlich flattert ein Festsetzungsbescheid über 185,82 Euro ins Haus obwohl Person A nachweislich keine Rückstände hat.

Für welchen Zeitraum wird der Betrag denn festgesetzt?
Hat A seine Kontoauszüge aus diesem Zeitraum noch?

Ist A möglicherweise ohne Meldung beim BS umgezogen, sodass er jetzt für zwei Wohnungen zahlen darf?


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Also,Person A ist in den letzten Jahren nicht umgezogen.
Der Rechnungszeitraum in diesem Szenario ist der 01.09. bis 01.12.2014 obwohl Person A am 01.09. pünktlich den vierteljährlichen Beitrag Überwiesen hat. Selbstredend kratzt sich Person A natürlich jetzt am Kopf und fragt sich woraus sich genannte Summe zusammen setzt und vor allem auf welcher Grundlage dieser "Bescheid" fusst.


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Kannst du mal eines anonymisierten Scan des fiktiven Bescheids hochladen?

Für den von dir genannten Zeitraum würde jetzt bestimmt noch kein Festsetzungsbescheid verschickt. Auch passt das nicht zum Betrag.
Entweder ist das gar kein Bescheid oder es geht um einen anderen Zeitraum.


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Kann ich machen. Wird aber sicher etwas dauern. :laugh:
Frauen und Technik.  ;D


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So, ich habe mal alle persönlichen Daten von Person A raus genommen.

Ich muss dazu sagen dass Person A im Vorfeld keinerlei Post von genannter Institution erhalten hat.


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Leider ergibt sich aus diesem Schreiben nicht genau woraus sich diese Summe zusammen setzt.
Person A möchte sich diese Willkür nicht gefallen lassen und hat bereits überlegt ob eine Anzeige wegen versuchten Betrugs sinnvoll wäre.
Außerdem behält sich Person A, dank guter Rechtschutzversicherung, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht vor.


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Leider ergibt sich aus diesem Schreiben nicht genau woraus sich diese Summe zusammen setzt.
Person A möchte sich diese Willkür nicht gefallen lassen und hat bereits überlegt ob eine Anzeige wegen versuchten Betrugs sinnvoll wäre.
...
Vorrausgesetzt, dem Widerspruch wird nicht entsprochen, gibt es dann 2 Wege, die man beschreiten könnte:
a) wie bereits gesagt, vollständigen Kontoauszug anfordern, um Licht ins Dunkel zu bringen und um die Sache dann aussergrichtlich klären zu können, oder
b) schon mal Klage vorbereiten.

Einer bevorstehenden Vollstreckung könnte man relativ gelassen entgegen sehen, da ja die Beiträge nachweislich gezahlt wurden. Damit lassen sich wohl  die meisten Vollstreckungsorgane erstmal vorläufig abwimmeln.

Währenddessen könnte Person A ja mal überlegen, wen sie anzeigen wollen würde  ;)


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G

Gast

Vermutung 1: Es sind vor diesem Bescheid zwei Bescheide der gleichen Art ergangen, denn 61,94 Eur mal drei würden den gesamten 'offenen' Betrag von 185,82 Eur ergeben.
Vermutung 2: Der Zeitraum in dem der 'offene' Betrag zustandekam war zusammenhängend.

Aufbauende Vermutung aus 1 & 2: Etwaige Zahlungen konnten ab 03/2014 dem sog. 'Beitragskonto' nicht zugeordnet werden.

Frage: Hat sich vl. irgendwann um März 2014 herum der Fehlerteufel beim Überweisungsgrund eingeschlichen? Z. B. falsche o. fehlende Beitragskontonummer?

A ist seit unzähligen Jahren pünktlicher Zahler der Rundfunkgebühren.

Möchte A daran vl. etwas ändern auf kurz o. lang?  :)


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Stimmt auch wieder. ;)
Person A war aber immer ein sehr Ordnungsliebender Mensch und hat bereits die Kontoauszüge der letzten 16 Jahre aus dem Keller geholt.
Zwar hat Person A erst die letzten drei Jahre geschafft, aber bereits in diesem Zeitraum zeigt sich dass lückenlos gezahlt wurde. Ich glaube nicht dass eine so "unfehlbare" Institution drei Jahre und länger wartet falls ein Beitrag fehlt.
Person A hat es jedenfalls satt wie viele andere "Schafe" dem "Hammel" zu folgen ohne alles Infrage zu stellen. Hat sie lange genug getan.


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