Hallo Liebe Mitleidenden,
vielleicht habt Ihr noch ein paar Kommentare und Tipps für Person A.
Person A hat den Gebühren-/ Beitragsescheid bekommen und hat danach fristgemäß einen Wiederspruch eingelegt.
Hierzu wurde der Wiederspruchs-"Vorschlag" von Roggi genutzt, dieser etwas angepasst und danach auch noch folgende Passagen, eines anderen netten Briefes angehängt. (siehe Unten:)
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6)
Der Beitragsservice ist laut Angaben in seinem eigenen Impressum „nicht rechtsfähig“. Folglich ist der Beitragsservice nicht befugt, rechtswirksame Beitragsbescheide zu erstellen. Hierzu sind nur die Landesrundfunkanstalten berechtigt. Ein vom Beitragsservice verschickter Beitragsbescheid kann somit nicht rechtswirksam sein. Es nutzt dem Beitragsservice auch nichts, wenn im Briefkopf oben links die Landesrundfunkanstalt mit Name und Postanschrift aufgeführt ist. Es sind im Übrigen nur die Kontaktdaten des Beitragsservice angegeben, nicht die der zuständigen Landesrundfunkanstalt, und der Bescheid wurde vom Beitragsservice und nicht von der Landesrundfunkanstalt erstellt und versendet. Der mir zugegangene Beitragsbescheid hat somit keine rechtliche Grundlage und ist unwirksam.
7)
Im Übrigen fehlt auch die Angabe einer Zahlungsfrist. Person A wird aufgefordert, den aufgeführten Betrag „umgehend“ zu zahlen.
Der Satz „Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ steht nicht unter dem Text anstelle einer Unterschrift, wo er hingehört, sondern ganz am unteren Rand des Blattes. Zudem ist er in hellgrau gedruckt und dadurch nahezu unlesbar. Korrekterweise müsste dieser Satz ebenso wie der übrige Text in Schwarz und deutlich lesbar gedruckt sein. Juristisch ist dies so zu werten, als würde dieser Satz fehlen, mit der Folge, dass der Bescheid rechtlich unwirksam ist.
9)
Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite ist ebenfalls in hellgrau und damit fast nicht lesbar gedruckt. Ein solches Vorgehen kenne ich nur von unseriösen Firmen, die ihre Kunden davon abhalten wollen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen. Es stellt sich natürlich die Frage, was den Beitragsservice dazu veranlasst, auf die Praktiken unseriöser Firmen zurückzugreifen. Was hält den Beitragsservice davon ab, die Rechtsbehelfsbelehrung genauso lesbar, wie den Bescheid selbst zu drucken? Da die Rechtsbehelfsbelehrung absichtlich nahezu unlesbar gehalten ist, ist dies juristisch so zu werten, als würde die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen, mit den entsprechenden juristischen Konsequenzen.
10)
Viele Juristen halten einen Rundfunk-Zwangsbeitrag in dieser Form für rechtswidrig, da es sich um eine versteckte Steuer handele, die Bundesländer aber nicht befugt sind, eine solche Steuer einzuführen.
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Leider bekam Person A recht zügig eine Reaktion auf den Wiederspruch...
Ist das jetzt eine der viel angekündigten "Drohbriefe"? Oder sollte man darauf auch schon wieder reagieren? Wenn ja was muss nun genau getan werden?
An sich ist deren Antwortbrief ein Witz in sich, da sie sich u.a. wieder einmal selber wieder sprechen.
Person A & ich freuen uns auf Eure Reaktionen und Meinungen!
Viele Liebe erneute Kampfesgrüße! A-Mau.
P.s.: Vielen, vielen Dank an Roggi für den wunderbar ausgearbeiteten Wiederspruch!
P.s.: Danke für das raus nehmen und die vielen Tipps Seppl.
Hier der Antwortbrief der GEZ vom 13.08.2014 (eingelesen mit OCR vom Scanner):
(Betreff)Rundfunkbeitrag
Sehr geehrte Frau XXXX,
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitrag und teilen mit, dass der Rundfunkbeitragsstaatsver¬trag ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter sei.
Gerne erläutern wir Ihnen die gesetzliche Regelung.
Entgegen Ihrer Auffassung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein privatrechtlicher Vertrag. Durch die Zustimmung der Länderparlamente ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar geltendes Landesrecht in allen Bundesländern. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags.
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung entsteht die Zahlungspflicht zum Rundfunkbeitrag. Deshalb bedarf es keiner privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für Sie als Inhaber einer Wohnung.
Momentan gibt es keinerlei höchstrichtlichen Entscheidungen oder Verlautbarungen des Gesetz¬gebers, wonach an der Gültigkeit des Gesetzes zu zweifeln wäre. Daher sind wir an die geltenden gesetzlichen Regelungen gebunden und verpflichtet, diese in der Praxis anzuwenden.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist berechtigt, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung seiner Aufgaben im Rahmen des Rundfunkbeitragseinzugs erforderlichen Daten von Wohnungsinhabern zu erheben. Deshalb kommt die von Ihnen gewünschte Löschung Ihrer Daten nicht in Betracht.
Entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dürfen Ihre Daten nicht für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldnern keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.
Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zur Nutzung von bestimmten Informationen.
Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne.
Anders als der Rundfunkbeitrag sind Steuern Abgaben, die der Allgemeinheit zur Erfüllung staat¬licher Aufgaben auferlegt werden und keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Diese Charakterisierung trifft auf den Rundfunkbeitrag gerade nicht zu: Der Rundfunkbeitrag dient nicht der Finanzierung des Allgemeinwesens, sondern ausschließlich der Finanzierung des öffent¬lich-rechtlichen Rundfunks.
Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Da die Inanspruchnahme von Rundfunkangeboten typischerweise innerhalb von Räumen erfolgt, knüpft der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung an.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aus den genannten Gründen nicht möglich.
Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR, fällig.
Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Absatz 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).
Sie erhalten keine Zahlungsaufforderung über die laufenden Beiträge, wenn Ihr Beitragskonto einen Rückstand aufweist.
Da es sich bei den Rundfunkbeiträgen um öffentliche Abgaben handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichts¬ordnung). Das bedeutet, dass die Beiträge - trotz Erhebung von Widerspruch und/oder Klage - in jedem Falle zunächst gezahlt werden müssen.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 09.2014 einen offenen Betrag von 385,58 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer xxx xxx xxx an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.
Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Gerne auch telefonisch. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio