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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 312557 mal)

s
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Re: Widerspruch 2014
#345: 27. August 2014, 20:20
Person X und Y sind Bewohner in einer WG und haben gleichzeitig ihren Beitragsbescheid erhalten.

Person X wird im Widerspruch neben einigen hier genannten Argumenten, eben auch darauf hinweisen, dass es zwei Beitragsbescheide für einen Haushalt gibt, was die Bescheide ja schon nichtig macht. Zwei Bescheide = zwei Beitragsforderungen pro Haushalt sind eben nicht gültig.
Person X und Person Y werden sich im Widerspruch auch gegenseitig "beschuldigen", bzw darauf hinweisen, dass jeweils der andere für die Wohnung zahlt, die Forderungen nun bitte nur noch an diese Person zu stellen sind und eben das eigene Beitragskonto gelöscht werden soll.

Frage:
Ist es hilfreich, wenn BEIDE Personen eine Online Abmeldung zusätzlich zum Widerspruch vornehmen? Bringt das was? Man weist ja jeweils darauf hin, dass der andere zahlt, was die eigene "Anmeldung" ja überflüssig macht.

Gruß,
Shogun


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J
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Re: Widerspruch 2014
#346: 28. August 2014, 02:18
Ich... bin gerade etwas verwirrt.

Ich hätte gern Roggi's Vorlage auf Seite 1 für Person A genommen, aber nach Seite 5 brummt mir der Kopf.
Da wird von Thematiken gesprochen, die bereits abgewisen wurden. Ich habe auch den Faden verloren, was man als Gegenargumente dank Gerichtsurteilen anwenden könnte. So viel Zeit habe weder ich, noch Person A, noch B. Auf kurz oder lang wird das also an einen Anwalt/Verwaltungsrecht weiter gereicht.

Gibt es demzufolge eine überarbeitete Fassung, sagen wir "Version Ende August" die noch rechtlich Erfolg haben könnte?
Person A würde auch gerne den Gesetzestext zur Thema "Vertragsrecht" einbauen, in dem es darum geht, dass ein Vertrag erst mit beidseitiger Zustimmung erfolgt. Hier wurde ja einer aufgezwungen. Kann aber gerade den Paragraphen dazu nicht finden...

Der Bescheid von Person A ist am 13. August eingegangen, datiert ist dieser auf den 01. August. Das Datum des Eingangs zählt, aber das hat ja noch nie jemanden abgehalten was Rechtsstreitereien anbelangt.


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Re: Widerspruch 2014
#347: 28. August 2014, 02:43
Der Widerspruch ist immer noch gut, nichts von alledem wurde vor Gericht bisher verhandelt. Der RBStV ist ein Gesetz und kein Vertrag, sich auf Vertragsfreiheit zu beziehen zeigt dem BS, dass jemand sich nicht mit der Materie auskennt, ein vermeintlich leicht zu überrumpelndes Opfer.
Rechtlich Erfolg hat ein Widerspruch sowieso nicht, alles wird abgelehnt. Eine Grundlage für eine erfolgreiche Klage ist er aber sicherlich.


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Re: Widerspruch 2014
#348: 28. August 2014, 02:58
@KlaT, JohnSmith und andere bzgl. "Vertrag"/ "Bitte" etc.
Seit Tagen recherchiert mein besagten Bekannter wie ein bessener zum Thema Widerspruch, als er in einem Internetcafe über ein Youtube Video gestolpert ist, in dem es heißt, das die Aufforderung des BS zur Zahlung lediglich einer Bitte entspricht. Der Verfasser des Videos ist der Meinung, daß man dieser Bitte nicht nachkommen braucht und dem BS einen einfachen und simplen Einzeiliger per Einschreiben & Rückschein mit der Bemerkung
"Dieser Bitte komme ich nicht nach" zukommen lässt.
Gibt es hier im Forum Erfahrungen für diese minimalistische Vorgehensweise?
Zu Videos und (Fehl-)Informationen dieser Art gibt es einen speziellen Thread ;)
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html

Ein offizieller BeitragsBESCHEID ist keine "Bitte" mehr, sondern ein Verwaltungsakt mit Rechtsfolgen.
Viele scheinen das noch nicht verinnerlicht zu haben...
...sollten es aber, nach lesen der einschlägigen Info-Threads.

Dürfen hier Links zu Videos gepostet werden?
Zu solchen und ähnlich irreführenden Videos selbstverständlich nicht :police: ;)


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Re: Widerspruch 2014
#349: 28. August 2014, 03:06
Der Widerspruch ist immer noch gut, nichts von alledem wurde vor Gericht bisher verhandelt. Der RBStV ist ein Gesetz und kein Vertrag, sich auf Vertragsfreiheit zu beziehen zeigt dem BS, dass jemand sich nicht mit der Materie auskennt, ein vermeintlich leicht zu überrumpelndes Opfer.
Rechtlich Erfolg hat ein Widerspruch sowieso nicht, alles wird abgelehnt. Eine Grundlage für eine erfolgreiche Klage ist er aber sicherlich.

Gut zu wissen, danke (und das auch noch zu der Zeit) - hätte fast den Fehler begangen.
Trotzdem finde ich dies wie einen "Auferwzungenen Vertrag", aber gut.


Was ist mit den Kommentaren der ersten 4 Seiten, dass sich das "Ethnische" Thema gerichtlich erledigt hat?
Welche Gerichtsurteile machen Sinn ein zu binden? (da habe ich vollkommen den Faden verloren)

Und... ich gehe daovn aus, wenn eine Absage zum Widerspruch kommt -> Anwalt?
Irgendwo hört es dann doch mit all den Rechts-Schreiben auf.


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Re: Widerspruch 2014
#350: 28. August 2014, 03:14
Mein Bekannter wird es wohl so machen, daß er auf das aufgedruckte Datum vom 01.08.14 drei Werktage dazuzählt, also der 06.08.14 und sich somit der 06.09.14 als Fristende ergibt.
Mein Bekannter hat hier im Forum was gelesen, daß dies im Schriftverkehr d. Beamtentums i.d.R so gehandhabt wird.
bitte unbedingt bei der Fristberechnung
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
beachten! Demnach handelt es sich um 3 Tage, nicht Werktage!

Nochmal bitte Beruhigung!!!!!
Es zählt nicht der fiktive Zugang, sondern der tatsächliche Zugang!

Maßgeblich für den Fristbeginn ist kein fiktiv oder real, lesbar oder nicht lesbar auf dem Schriftstück oder Umschlag angegebenes Datum und ein fiktiver Postlauf von x-Tagen, sondern das
tatsächliche (im Zweifel nachweisliche)
Datum der Zustellung = Bekanntgabe gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung

Die "3-Tage-Regel" wird (auch und insbesondere seitens des sog. "Beitragsservice") gern zur Drohkulisse aufgebauscht.
Liest man den entsprechenden Absatz (2) des Paragraphen aber weiter, so steht 1 1/2 Sätze später die Relativierung, auf die es für den Empfänger ankommt...
...und die selbstredend vom sog. "BeitragsSERVICE" geflissentlich verschwiegen wird ;)

Das Thema ist hier schon *eingehend* behandelt:

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Also, bitte keine Panik auf der Titanic! ;)

Bitte auch die einschlägigen allgemeinen Info-Threads lesen,
die Suchfunktion auch mal bemühen...
...und möglichst nah am Kern des Themas dieses Threads bleiben. Danke :police: ;)


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L
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Re: Widerspruch 2014
#351: 28. August 2014, 16:49
Zu Punkt 2) unter dem Thema politisch Unabhängigkeit und Objektivität könnte man noch folgenden Artikel bezüglich des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zitieren:
http://www.tagesspiegel.de/medien/urteil-zum-zdf-staatsvertrag-verfassungsgericht-politik-hat-zu-viel-einfluss-auf-oeffentlich-rechtlichen-rundfunk/9663170.html



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H
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Re: Widerspruch 2014
#352: 29. August 2014, 13:44
Hallo Roggi,

erst einmal recht herzlichen Dank für Deine enorme Mühe, was den Widerspruch betrifft.

Ist es möglich, den Widerspruch, so wie Du den geschrieben hast, auch für Baden-Württemberg eingesetzt werden kann und vielleicht bist Du so nett und kannst vielleicht auch das Urteil vom LG Tübingen mit in den Widerspruch einbringen/einpflanzen. Das wäre super, wenn das dann auch noch nach wie vor ein gutes Argument sein wird.

Gruss,

Haunted


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g
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Re: Widerspruch 2014
#353: 29. August 2014, 14:54
Ein aufmerksamer Leser von Gerichtsurteilen L  hat mir freundlicherweise einen Widerspruch zur Verfügung gestellt, der sich u.a. auf das genannte Urteil bezieht.
L hat sein Einverständnis gegeben diesen hier für die geneigte Leserschaft zur Verfügung zu stellen, würde aber darum bitten, ihn nicht einfach per copy & paste weiter zu verwenden, sondern vermutet, dass ohnehin eigene Schlüsse aus den Sachverhalten gezogen werden, und auch eine Adaption an die jeweiligen persönlichen Bedingungen erfolgt.
L weist darauf hin, dass die Inhalte durchaus für einen Widerspruch, oder als Teil eines Widerspruchs verwendet werden können, allerdings nicht für eine Klage, da einige rechtlichen Angaben (bsp. Urteile oder §§) fehlen. Mancher geneigte Leser würde auch selbst entsprechende Urteile und Paragraphen ergänzen wollen.



Widerspruch gegen Ihren Bescheid,  Festsetzung über
Widerspruch gegen den Säumniszuschlag über
Widerspruch gegen das Beitragskonto Nummer
Widerspruch gegen den offenen Betrag von blablabla  auf o.g. Beitragskonto
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO


Sehr geehrt

hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid, angegebenes Datum 00 00, ein und beantrage gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO, bis Sie über meinen Widerspruch stattgebend entschieden haben oder eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wurde. Ich behalte mir ausdrücklich erweiterte Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.


Begründung des Widerspruchs gegen den Gebühren- / Beitragsbescheid


Der Brief stammt von zwei Absendern, im Kopf des Schreibens finden sich links die Wörter “ --- bla bla bla  --- “ mit Adresse, aber ohne Bezeichnung der Rechtsform, sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten. Ihr Schriftstück beinhaltet keine ausreichende Erklärung, in welcher Rechtsform die beiden Absender miteinander in Beziehung stehen. Für mich ist nicht ersichtlich, wer letztlich Aussteller des Bescheids ist, auch wenn der Bescheid mit „bla bla bla “ endet.

Auf der auf Ihrem Schreiben aufgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung sind zwei Adressen angeführt, an die der Widerspruch wahlweise gerichtet werden kann. Hierdurch wird der Aussteller des Bescheids nicht eindeutig ausgewiesen. Des Weiteren ist der Widerspruch mittels elektronischer Form nur an einer der beiden Adressen möglich, angegeben ist eine Mailadresse des Beitragsservice. Dies stellt rechtlichen Mängel und Formfehler der Belehrung dar.
Die Einspruchsfrist durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erhöht sich nach § 58 Abs. 2 VwGO auf eine Frist von einem Jahr.

Da im Schreiben sämtliche Adress- und Kontaktdaten des Beitragsservice angegeben sind und der Brief auch in einem Kuvert des Beitragsservice aus Köln versendet wurde, ist davon auszugehen, dass der Beitragsservice tatsächlicher Absender ist. Ich möchte Sie bitten, mir die Legitimation nachzuweisen, durch die ermöglicht wird, dass der „Beitragsservice“ unter seiner Anschrift in Köln einen Bescheid für  bla – bla – bla  rechtswirksam versendet. Da diese Legitimation nicht nachvollziehbar ist, ist davon auszugehen, dass der Bescheid nach § 44 (2) 1 VwVfG nichtig ist.

Das Schriftstück ist nicht unterschrieben. In der Fußzeile des Schreibens findet sich der Aufdruck „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.“, eine wie auch immer geartete maschinelle Erstellung eines Bescheids macht selbigen aber nicht automatisch gültig.
Schriftliche und elektronische Verwaltungsakte müssen die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die Unterschrift und die Namenswiedergabe können fehlen, wenn der Verwaltungsakt mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, folgt §37 Abs. 5 VwVfG. Dies kollidiert allerdings mit dem höheren Recht des BGB §126 und §125, nach dem ein Verwaltungsakt in Schriftform eigenhändig unterschrieben sein muss. Sofern es diese Vorgabe nicht erfüllt, zumindest muss die erlassende Behörde eindeutig erkennbar sein, ist es nichtig.

Ihr Bescheid trägt den Titel Gebühren-/Beitragsbescheid. Es geht aus dieser Wortwahl nicht hervor, ob es sich bei Ihrem Bescheid nun um einen Gebührenbescheid oder Beitragsbescheid handelt, des Weiteren, ob es sich um Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge handelt.
Im Textwortlaut Ihres Bescheids werden beide Bezeichnungen gleichermaßen verwendet, und als rechtliche Basis der RBStV genannt. Der RBStV bietet keine Grundlage, einen Bescheid über Gebühren auszustellen.

Die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags setzt grundsätzlich einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Sie bezeichnen aber in Ihrem Bescheid keine Fälligkeit. Nach gängiger Rechtsprechung beginnt eine  materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch einen originären Beitragsbescheid geschaffen werden.
Nachdem es sich bei Ihrem Schreiben offensichtlich um einen Bescheid gemäß § 10 (5)  RBStV handelt, ist die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen nicht möglich, da es keinen an mich gerichteten ursprünglichen Bescheid gibt.
Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde.

In Ihrem Bescheid werden eine Beitragsnummer und ein Beitragskonto genannt. Da ich mit Ihnen weder einen Vertrag geschlossen, noch ein Konto bei Ihnen eröffnet habe, besteht die Vergabe einer solchen Beitragsnummer und eines Kontos nicht auf rechtlichen Grundlagen. 
Sofern Sie ein derartiges Konto ohne meine Zustimmung eröffnet haben, widerspreche ich diesem und beantrage die unverzügliche Löschung. Ebenso widerspreche ich dem von Ihnen in Ihrem Schreiben genannten Kontostand, der auf dem Kontoauszug des Bescheids vermerkt ist.

Aus diesen Gründen widerspreche ich nicht nur der Festsetzung von  bla bla bla , sondern auch des Säumniszuschlags von bla bla bla .  Darüber hinaus widerspreche ich dem von Ihnen genannten Gesamtbetrag von bla bla bla .





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Re: Widerspruch 2014
#354: 29. August 2014, 17:32
Ein Widerspruch dürfte nicht erfolgreicher werden, selbst wenn man noch so viele Argumente findet. Weder BS noch wir, die Rundfunkverweigerer, können über die Rechtmäßigkeit der Zwangsbeitragsforderung entscheiden. Ein Widerspruch von einem Zahlungsverweigerer ist als Vorbereitung zur Klage anzusehen, weil er abgelehnt wird. In einer Klage sind stichhaltige Argumente wichtig. Wenn der Beitragsbescheid wegen Formfehler angefochten werden kann, sollte das jeder auf eigene Verantwortung tun, möglicherweise haben die neuen Beitragsbescheide diese Formfehler nicht mehr und man hätte sein Widerspruchsrecht vertan, wenn nun hier ständig geschrieben wird, dass die Beitragsbescheide Formfehler enthalten. Letzendlich befreit ein Formfehler nicht von der Beitragszahlung, lediglich die Frist für den Widerspruch könnte sich verlängern. Aber auch das müßte unter Umständen noch vor Gericht erstritten werden, auch hier können wir die Rechtsprechung nicht vorwegnehmen.


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A
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Re: Widerspruch 2014
#355: 31. August 2014, 23:24
Hallo Liebe Mitleidenden,
vielleicht habt Ihr noch ein paar Kommentare und Tipps für Person A.

Person A hat den Gebühren-/ Beitragsescheid bekommen und hat danach fristgemäß einen Wiederspruch eingelegt.
Hierzu wurde der Wiederspruchs-"Vorschlag" von Roggi genutzt, dieser etwas angepasst  und danach auch noch folgende Passagen, eines anderen netten Briefes angehängt.  (siehe Unten:)

XXXXXXXX
6)
 Der Beitragsservice ist laut Angaben in seinem eigenen Impressum „nicht rechtsfähig“. Folglich ist der Beitragsservice nicht befugt, rechtswirksame Beitragsbescheide zu erstellen. Hierzu sind nur die Landesrundfunkanstalten berechtigt. Ein vom Beitragsservice verschickter Beitragsbescheid kann somit nicht rechtswirksam sein. Es nutzt dem Beitragsservice auch nichts, wenn im Briefkopf oben links die Landesrundfunkanstalt mit Name und Postanschrift aufgeführt ist. Es sind im Übrigen nur die Kontaktdaten des Beitragsservice angegeben, nicht die der zuständigen Landesrundfunkanstalt, und der Bescheid wurde vom Beitragsservice und nicht von der Landesrundfunkanstalt erstellt und versendet. Der mir zugegangene Beitragsbescheid hat somit keine rechtliche Grundlage und ist unwirksam.

7)
 Im Übrigen fehlt auch die Angabe einer Zahlungsfrist. Person A wird aufgefordert, den aufgeführten Betrag „umgehend“ zu zahlen.

8)
 Der Satz „Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ steht nicht unter dem Text anstelle einer Unterschrift, wo er hingehört, sondern ganz am unteren Rand des Blattes. Zudem ist er in hellgrau gedruckt und dadurch nahezu unlesbar. Korrekterweise müsste dieser Satz ebenso wie der übrige Text in Schwarz und deutlich lesbar gedruckt sein. Juristisch ist dies so zu werten, als würde dieser Satz fehlen, mit der Folge, dass der Bescheid rechtlich unwirksam ist.

9)
 Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite ist ebenfalls in hellgrau und damit fast nicht lesbar gedruckt. Ein solches Vorgehen kenne ich nur von unseriösen Firmen, die ihre Kunden davon abhalten wollen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen. Es stellt sich natürlich die Frage, was den Beitragsservice dazu veranlasst, auf die Praktiken unseriöser Firmen zurückzugreifen. Was hält den Beitragsservice davon ab, die Rechtsbehelfsbelehrung genauso lesbar, wie den Bescheid selbst zu drucken? Da die Rechtsbehelfsbelehrung absichtlich nahezu unlesbar gehalten ist, ist dies juristisch so zu werten, als würde die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen, mit den entsprechenden juristischen Konsequenzen.

10)
Viele Juristen halten einen Rundfunk-Zwangsbeitrag in dieser Form für rechtswidrig, da es sich um eine versteckte Steuer handele, die Bundesländer aber nicht befugt sind, eine solche Steuer einzuführen.
XXXXXXXX

Leider bekam Person A recht zügig eine Reaktion auf den Wiederspruch...
Ist das jetzt eine der viel angekündigten "Drohbriefe"? Oder sollte man darauf auch schon wieder reagieren? Wenn ja was muss nun genau getan werden?
An sich ist deren Antwortbrief ein Witz in sich, da sie sich u.a. wieder einmal selber wieder sprechen.

Person A & ich freuen uns auf Eure Reaktionen und Meinungen!

Viele Liebe erneute Kampfesgrüße! A-Mau.

P.s.: Vielen, vielen Dank an Roggi für den wunderbar ausgearbeiteten Wiederspruch!
P.s.: Danke für das raus nehmen und die vielen Tipps Seppl.
Hier der Antwortbrief der GEZ vom 13.08.2014  (eingelesen mit OCR vom Scanner):


(Betreff)Rundfunkbeitrag

Sehr geehrte Frau XXXX,

vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitrag und teilen mit, dass der Rundfunkbeitragsstaatsver¬trag ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter sei.
Gerne erläutern wir Ihnen die gesetzliche Regelung.
Entgegen Ihrer Auffassung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein privatrechtlicher Vertrag. Durch die Zustimmung der Länderparlamente ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar geltendes Landesrecht in allen Bundesländern. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags.
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung entsteht die Zahlungspflicht zum Rundfunkbeitrag. Deshalb bedarf es keiner privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarung. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für Sie als Inhaber einer Wohnung.
Momentan gibt es keinerlei höchstrichtlichen Entscheidungen oder Verlautbarungen des Gesetz¬gebers, wonach an der Gültigkeit des Gesetzes zu zweifeln wäre. Daher sind wir an die geltenden gesetzlichen Regelungen gebunden und verpflichtet, diese in der Praxis anzuwenden.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist berechtigt, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung seiner Aufgaben im Rahmen des Rundfunkbeitragseinzugs erforderlichen Daten von Wohnungsinhabern zu erheben. Deshalb kommt die von Ihnen gewünschte Löschung Ihrer Daten nicht in Betracht.
Entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dürfen Ihre Daten nicht für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.

Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldnern keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.
Der Rundfunkbeitrag knüpft vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendungen an und verpflichtet daher nicht zur Nutzung von bestimmten Informationen.
Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne.
Anders als der Rundfunkbeitrag sind Steuern Abgaben, die der Allgemeinheit zur Erfüllung staat¬licher Aufgaben auferlegt werden und keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Diese Charakterisierung trifft auf den Rundfunkbeitrag gerade nicht zu: Der Rundfunkbeitrag dient nicht der Finanzierung des Allgemeinwesens, sondern ausschließlich der Finanzierung des öffent¬lich-rechtlichen Rundfunks.
Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Da die Inanspruchnahme von Rundfunkangeboten typischerweise innerhalb von Räumen erfolgt, knüpft der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung an.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aus den genannten Gründen nicht möglich.
Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR, fällig.
Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Absatz 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).
Sie erhalten keine Zahlungsaufforderung über die laufenden Beiträge, wenn Ihr Beitragskonto einen Rückstand aufweist.
Da es sich bei den Rundfunkbeiträgen um öffentliche Abgaben handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichts¬ordnung). Das bedeutet, dass die Beiträge - trotz Erhebung von Widerspruch und/oder Klage - in jedem Falle zunächst gezahlt werden müssen.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 09.2014 einen offenen Betrag von 385,58 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer xxx xxx xxx an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.
Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht, teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Gerne auch telefonisch. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio


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Re: Widerspruch 2014
#356: 01. September 2014, 12:04
Es ist ein Infoschreiben, darauf kann Person A reagieren, muss es aber nicht, es ist kein Verwaltungsakt.


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Re: Widerspruch 2014
#357: 01. September 2014, 14:11
Es ist ein Infoschreiben, darauf kann Person A reagieren, muss es aber nicht, es ist kein Verwaltungsakt.

Dann hat auch dieser Satz "Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aus den genannten Gründen nicht möglich." keine wirkliche Relevanz oder?
Wird dies erst wichtig wenn der Widerspruchsbescheid kommt?


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Re: Widerspruch 2014
#358: 01. September 2014, 16:45
Dann hat auch dieser Satz "Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aus den genannten Gründen nicht möglich." keine wirkliche Relevanz oder?
Wird dies erst wichtig wenn der Widerspruchsbescheid kommt?
Möglicherweise wird eine Mahnung und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kommen. Wie es dann weitergeht, ist hier zu lesen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.0.html


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Re: Widerspruch 2014
#359: 01. September 2014, 19:44
Dann hat auch dieser Satz "Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist aus den genannten Gründen nicht möglich." keine wirkliche Relevanz oder?
Wird dies erst wichtig wenn der Widerspruchsbescheid kommt?
Möglicherweise wird eine Mahnung und die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kommen. Wie es dann weitergeht, ist hier zu lesen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.0.html

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden ohne erkenntliche Systematik
- bewilligt
- abgelehnt oder
- gar nicht entschieden ;)

"Relevant" wäre, falls er bewilligt wäre. Dann könnte sich Person XYZ zurücklehnen.

Falls abgelehnt oder nicht entschieden, gilt es abzuwarten, ob es "relevant" wird und Mahnung/ Ankündigung der Zwangsvollstreckung/ Einleitung der Zwangsvollstreckung überhaupt folgen...
Dies kann augenscheinlich unabhängig davon erfolgen, ob bereits ein WiderspruchsBESCHEID erstellt wurde oder nicht.

In diesem Falle könnte dann (aber erst bei *akut drohender*!) Vollstreckung Person XYZ den sog. Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht prüfen...

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

Anmerkung:
Person B hatte mit den Widersprüchen 06+07/2013 für 1. + 2. Quartal 2013 jeweils Antrag auf "Aussetzung der Vollstreckung" gestellt. Im gemeinsamen WiderspruchsBESCHEID 08/2013 wurde kein Wort dazu verloren. Klageantrag wurde 09/2013 eingereicht.
Trotz nicht entschiedenen Antrags auf "Ausetzung der Vollziehung" und sogar Zurückweisung des Widerspruchs fürs 1. Quartal wegen Nicht-Zulässigkeit durch angebliche Fristüberschreitung, wurde bisher - nun also schon ein gutes Jahr - keinerlei Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet.

Die Wege des "Beitragsservice" und der LRA sind unergründlich ;)

Bitte noch eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


Ab hier bitte wieder zum Kernthema zurückkehren, das da lautet:
Widerspruch 2014
Danke :police: ;)


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